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D-7595/2008

D-7595/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amha-rischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 30. Oktober 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde am 16. Mai 2008 mit einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch die Vorinstanz abgelehnt und blieb in der Folge un-angefochten. B. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 (vgl. B1) - beim BFM am 9. Juli 2008 eingegangen - stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch. Sie liess durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagiere sie sich in der Schweiz exilpolitisch, um damit eine politische Reform in Äthiopien zu bewirken. Sie nehme an Parteiversammlungen der äthiopischen Oppositionspartei CUPD/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party Comitee Switzerland) Schweiz sowie an Protestaktionen teil. Durch dieses Engagement setze sie sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer politischen Verfolgung aus. Die äthiopische Regierung habe eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Am 18. Mai 2008 habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Die dabei gemachten Fotos seien im Internet veröffentlicht worden. Am 5. Juni 2008 habe sie einen regimekritischen Artikel unter eigenem Namen auf das Internet gestellt. Durch ihre Aktivitäten habe sie die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt. Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagement reichte die Beschwerdeführerin vier Berichte aus dem Internet, zwei Farbfotos, einen Bericht des Bayerischen Flüchtlingsrates, eine E-Mail der Schweizeri-schen Flüchtlingshilfe an die Caritas-Schweiz, eine Anweisung der äthiopischen Botschaft, ein Bestätigungsschreiben der CUDP-Schweiz sowie ein Anmeldeformular derselben Partei als Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag B3). C. Am 4. August 2008 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - lehnte das Bundesamt das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch abzulehnen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe vom 26. November 2008 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und Gelegenheit erhalte, bis zum 29. Dezember 2008 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz, bis zum 17. Februar 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2009 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7B und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5A S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtete werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei in der Schweiz ein aktives Mitglied der CUPD geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, was sie entsprechend belegt habe. Sie führte weiter aus, sie wirke in dieser Vereinigung prominent bei der Organisation von Sitzungen und Protestaktionen mit. Zudem habe sie im Internet regimekritische Artikel verfasst und sei dabei namentlich genannt und mit Foto aufgeführt worden. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUPD überhaupt Kenntnis genommen oder sogar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Landsleute erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könne. Zudem gelte es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 4. August 2008 ausgesagt habe, sie habe sich bei den Kundgebungen jeweils im Hintergrund aufgehalten (vgl. B6, F. 67, S. 7). Diese Aussage stehe derjenigen ihres Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 4. Juli 2008 diametral entgegen. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen.

E. 4.1.2 Am 9. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin die Kopie eines Rundschreibens der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 (31. Juli 2006) an die Auslandvertretungen zu den Akten gereicht. Dieses Rundschreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet abrufbar seien. Die "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden und die zweite Gruppe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die einheimischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Diese Einschätzung vermöge auch die Publikation eines Internetartikels durch die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. So stehe einerseits ihre Identität nach wie vor nicht fest. Entsprechende Dokumente lägen trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz bis heute nicht vor. Es dürfte daher für die äthiopischen Behörden nicht möglich sein, eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin, deren Foto und dem sehr allgemein gehaltenen Beitrag herstellen zu können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Inhaltes dieses Beitrages, dieser nicht selber von ihr verfasst worden sei. Auch die übrigen Beweismittel vermöchten keine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihre exilpolitische Tätigkeit zu begründen. Dies weil sich diese zum grossen Teil auf die oben erwähnten Aspekte beziehen würden, sich auf allgemein bekannte Gegebenheiten abstützten und somit dem BFM bereits bekannt seien und/oder in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stünden (vgl. B26, F 28 ff., S. 4 ff.). Insgesamt seien die Beschreibungen ihrer exilpolitischen Tätigkeit als stark gesteigert zu bezeichnen. So stehe die Behauptung des Rechtsvertreters, seine Mandantin sei in der Schweiz wegen massiven exilpolitischen Tätigkeiten massiv bedroht worden (vgl. B1, S. 3) zu den Aussagen der Beschwerdeführerin - sie wisse nichts von Bedrohungen in der Schweiz (vgl. B6, F 71 ff. S. 7 f.) - im Widerspruch.

E. 4.1.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch abzulehnen.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 26. November 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das zweite Asylverfahren ein neues Verfahren darstelle. Die darin geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von denjenigen im ersten Asylgesuch zu würdigen. Die exilpolitischen Aktivitäten würden von der Vorinstanz nicht bestritten, deshalb sei auf diese abzustellen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise von den äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend registriert worden sei. Insofern sei der von der Vorinstanz vorgenommene Zirkelschluss unzulässig. In diesem Sinne entbehre auch die Behauptung, wonach politische Aktivitäten von einfachen CUDP- beziehungsweise KINIJIT-Mitgliedern im Ausland vom äthiopischen Regime nicht beobachtet würden, jeglicher Grundlage. Die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM müssten als unrichtig zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 hingewiesen, in welchem auch davon ausgegangen werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Die Beschwerdeführerin habe somit zweifelsohne die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten müssten zur Vermutung führen, dass die äthiopischen Behörden diese zur Kenntnis genommen hätten. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen sie ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Eine diesbezügliche Information seitens der Behörden an die Beschwerdeführerin würde eine Ergreifung und Bestrafung der oppositionellen Person ohnehin vereiteln. Selbst wenn zum heutigen Zeitpunkt weder ein Verfahren noch eine Untersuchung gegen sie liefen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt sein werde. Schon ihr langer Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches genügten, um das Misstrauen der Behörden zu erwecken. Bei einer näheren Betrachtung ihres Falles würden die äthiopischen Behörden unweigerlich auf Hinweise ihrer exilpolitischen Betätigung stossen.

E. 4.2.1 Sodann sei die sehr allgemein gehaltene Behauptung des BFM, wonach die äthiopischen Behörden den angeblich schlecht erkennbaren Gesichtern der Protestteilnehmenden keine konkreten Namen zuordnen könnten, tatsachenwidrig. Der Vorinstanz sei diesbezüglich zu entgegnen, dass nie behauptet worden sei, die äthiopischen Behörden würden sich bei der Identifikation exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet publizierten Fotos stützen. Es sei vielmehr eine gesicherte Kenntnis und gerichtsnotorisch, dass diese über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, welches bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unternehmen im Ausland sowie Auslandvertretungen umfasse. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Auch über den im Internet unter Namensnennung publizierten Artikel, in welchem die Beschwerdeführerin entgegen der tatsachenwidrigen Behauptung des BFM das äthiopische Regime scharf kritisiere, sei eine Identifikation möglich. Die Vorinstanz habe jeden Fall einzeln und individuell zu würdigen. Die vorliegende Verfügung erwecke jedoch den Eindruck, als hätte das Bundesamt weitgehend Bausteine von anderen Entscheiden abgeschrieben ohne Bezugnahme zum konkreten Fall. So werde mit Nachdruck bestritten, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin auf den ins Recht gelegten Fotos schlecht erkennbar sei. Sie sei auf diesen Fotos sehr gut erkenntlich abgebildet. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich während den Demonstrationen jeweils im Hintergrund aufgehalten, beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis im Zusammenhang mit dem Verständnis des Befragers während der Anhörung, zumal die diesbezüglich eingereichten Fotos Gegenteiliges beweisen würden.

E. 4.2.2 Nach Ansicht der Vorinstanz spreche allein die grosse Anzahl von Exiläthiopiern gegen eine Überwachung jedes Einzelnen von ihnen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Grösse der exiläthiopischen Gemeinde im Ausland für die äthiopischen Behörden auch wesentliche Vorteile habe. Die politischen Organisationen innerhalb der exilpolitischen Gemeinden könnten so besser durch Spitzel und regierungstreue Äthiopier unterwandert werden. Schliesslich müssten die Behörden nicht jeden Exilanten überwachen, sondern nur jene, die unter Verdacht stünden, politisch gegen die Regierung aktiv zu sein. Gerade durch die Spitzel seien diese schwer auszumachen.

E. 4.2.3 Das BFM verletze zudem den Untersuchungsgrundsatz, wenn es einerseits eingereichte Beweismittel nicht hinreichend würdige und mit weiteren Mutmassungen Gründe, die gegen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sprächen, suche. So handle es sich etwa bei der Behauptung, wonach viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, um eine blosse Mutmassung, die auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehme. Gewiss würden einige Asylsuchende ihre politischen Aktivitäten aus rein wirtschaftlichen Gründen betreiben. Dies treffe jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin zu. Sie sei durch ihre Aktivität von der Hoffnung getrieben, mit ihrem Einsatz etwas an der politischen Situation in Äthiopien zu verändern. Anders sei ihr beherzter exilpolitischer Einsatz nicht zu erklären. Sie nehme dabei eine konkrete Gefährdung für sich und ihre Familie in Kauf. Doch die Beschwerdeführerin stelle diese persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem politischen Wandel. Diese Tatsachen sprächen für eine politische Motivation. Als Aktivistin mit politischem Profil liege der Beweggrund für die Aktivitäten der Beschwerdeführerin somit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Überzeugung und nicht im Kalkül, eventuell ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Theorie des BFM, die äthiopischen Behörden würden unterscheiden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten, einige Schwachstellen aufweise. So habe nämlich die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland (zumindest im Zufluchtsstaat) zur Folge. Sofern die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien beispielsweise über das Internet oder andere Kontakte erreichen würden, werde auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Wie weit die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes gingen, verdeutliche der bereits ins Recht gelegte Internetartikel, worin ausgeführt werde, dass das äthiopische Regime sämtliche regimekritische Websites blockiert habe. Sowohl "echte" als auch "falsche" Exilaktivisten würden dem Regime so in gleichem Masse Schaden zufügen. Eine Differenzierung sei in diesem Zusammenhang unnötig. Ausserdem würde die Entscheidung, ob es sich nun um einen "echten" oder "falschen" Exilaktivisten handle, gänzlich in die Hände des äthiopischen Geheimdienstes gelegt. Die Asylsuchenden wären bei einer Rückkehr der Willkür des äthiopischen Geheimdienstes ausgeliefert. Leider sei nicht zu erwarten, dass der Geheimdienst diesen Handlungsfreiraum zugunsten der Rückkehrer auslegen würde. Schliesslich sei die Unterscheidung zwischen echten und vorgetäuschten politischen Exilaktivisten unzulässig, da sie auch von den schweizerischen Behörden unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit vorgenommen werden könne. Dies weil sich gerade die Motivation jedem Beweis entziehe und nur der Asylsuchende selber darüber Auskunft geben könne. Dieses Kriterium sei ferner unpraktikabel, da es einer Überprüfung nicht zugänglich sei. In dubio pro fugitivo sei auf eine solche Unterscheidung gänzlich zu verzichten. Durch diese Argumentation der Vorinstanz werde schliesslich das Missbrauchsargument eingebracht, obwohl bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil als auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum Asylgesetz festhielten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei, solle nun plötzlich durch die angeblich so differenziert handelnden äthiopischen Behörden der "Missbrauchscharakter" solchen Gebarens von Exiläthiopiern durchschaut werden. Dass aber zuletzt den äthiopischen Behörden diesbezüglich Vertrauen geschenkt werden könne, würden die täglichen und auch bekannten Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen zeigen, von welchen insbesondere Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten betroffen seien.

E. 4.2.4 Zusammenfassend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sämtliche gegen die amtierende äthiopische Diktatur gerichteten politischen Aktivitäten sehr scharf vom äthiopischen Regime beziehungsweise dessen Spitzeln beobachtet würden. Jeder äthiopische Bürger, der sich an Protestaktionen beteilige oder sich anderweitig regimekritisch äussere, werde registriert, gelte in den Augen des äthiopischen Regimes als Landesverräter und müsse bei einer Wegweisung in sein Heimatland mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erlangt und ihre Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Mit Verweis auf ähnlich gelagerte Fälle, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft der gesuch-stellenden Personen anerkannt worden sei, ergebe eine gesamthafte Betrachtung der Fluchtgründe, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Deshalb sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Die Frage der Verfolgung im Heimatland wurde bereits im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und mit rechtskräftigem Entscheid vom 16. Mai 2008 (in Rechtskraft erwachsen am 28. Mai 2008) verneint. Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 3) zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio-pischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. Im Folgenden ist einzig noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.

E. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/KINIJIT war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/KINIJIT und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten.

E. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einigen Demonstrationen teilgenommen sowie regimekritische Texte verfasst und ins Internet gestellt hat. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demons-trationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde vorausgesetzt werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Veranstaltungen eher als "Mitläuferin" denn als treibende Kraft entpuppt hat. So geht insbesondere auch aus den eingereichten Fotografien, dem Bestätigungsschreiben des (...) der (...) und dem Anmeldeformular für die CUDP/KINIJIT Switzerland (vgl. Beweismittelumschlag B3) nicht wie von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vorgebracht hervor, sie habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass sie sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisationen in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Überdies ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- oder Reisepapiere nicht feststeht. Somit sind sämtliche angeblich von ihr verfassten und unterzeichneten Medienprodukte und die angeblich ihre Person betreffenden Bestätigungen seitens Dritter ohnehin nicht geeignet, die Urheberschaft der Beschwerdeführerin zu belegen beziehungsweise einen tatsächlichen Bezug zu ihrer Person aufzuzeigen. Somit erübrigen sich insbesondere weitere Ausführungen zu den ins Recht gelegten regimekritischen Artikeln. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 erweist sich als unbehelflich. In diesem wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in diesem Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Ihre Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT vermögen kein derartig politisches Profil zu entwickeln, dass die äthiopischen Behörden in ihr eine ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin identifizieren könnten. Ihr exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen.

E. 5.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das BFM verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn es einerseits eingereichte Beweismittel nicht würdige und mit weiteren Mutmassungen Gründe gegen ihre Flüchtlingseigenschaft suche, nicht durchzubringen. Die Vorinstanz begründet in ihrer ablehnenden Verfügung ausführlich und substanziiert, weshalb der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig, nachvollziehbar und berücksichtigen die verfahrenswesentlichen Akten. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist die Beschwerdeführerin auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.

E. 5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 7.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten jung und gesund. Ihre Familienmitglieder wohnen in Äthiopien (vgl. A1, S. 3; A9, S. 4), womit sie über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sie selber hatte ihren letzten Wohnsitz die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in B._______ und lebte dort bei einem Onkel (vgl. A9, S. 4). Überdies hat sie in Äthiopien vor ihrer Ausreise als Händlerin einige Jahre ihr eigenes Kleidergeschäft geführt (vgl. A1, S. 2). Angesichts ihrer beruflichen Erfahrung ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in ihrer Heimat möglich sein wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7595/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 15. Februar 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amha-rischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 30. Oktober 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde am 16. Mai 2008 mit einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch die Vorinstanz abgelehnt und blieb in der Folge un-angefochten. B. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 (vgl. B1) - beim BFM am 9. Juli 2008 eingegangen - stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch. Sie liess durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagiere sie sich in der Schweiz exilpolitisch, um damit eine politische Reform in Äthiopien zu bewirken. Sie nehme an Parteiversammlungen der äthiopischen Oppositionspartei CUPD/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party Comitee Switzerland) Schweiz sowie an Protestaktionen teil. Durch dieses Engagement setze sie sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer politischen Verfolgung aus. Die äthiopische Regierung habe eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Am 18. Mai 2008 habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Die dabei gemachten Fotos seien im Internet veröffentlicht worden. Am 5. Juni 2008 habe sie einen regimekritischen Artikel unter eigenem Namen auf das Internet gestellt. Durch ihre Aktivitäten habe sie die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt. Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagement reichte die Beschwerdeführerin vier Berichte aus dem Internet, zwei Farbfotos, einen Bericht des Bayerischen Flüchtlingsrates, eine E-Mail der Schweizeri-schen Flüchtlingshilfe an die Caritas-Schweiz, eine Anweisung der äthiopischen Botschaft, ein Bestätigungsschreiben der CUDP-Schweiz sowie ein Anmeldeformular derselben Partei als Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag B3). C. Am 4. August 2008 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - lehnte das Bundesamt das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch abzulehnen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe vom 26. November 2008 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und Gelegenheit erhalte, bis zum 29. Dezember 2008 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz, bis zum 17. Februar 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2009 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7B und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5A S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtete werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei in der Schweiz ein aktives Mitglied der CUPD geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, was sie entsprechend belegt habe. Sie führte weiter aus, sie wirke in dieser Vereinigung prominent bei der Organisation von Sitzungen und Protestaktionen mit. Zudem habe sie im Internet regimekritische Artikel verfasst und sei dabei namentlich genannt und mit Foto aufgeführt worden. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUPD überhaupt Kenntnis genommen oder sogar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Landsleute erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könne. Zudem gelte es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 4. August 2008 ausgesagt habe, sie habe sich bei den Kundgebungen jeweils im Hintergrund aufgehalten (vgl. B6, F. 67, S. 7). Diese Aussage stehe derjenigen ihres Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 4. Juli 2008 diametral entgegen. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. 4.1.2 Am 9. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin die Kopie eines Rundschreibens der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 (31. Juli 2006) an die Auslandvertretungen zu den Akten gereicht. Dieses Rundschreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet abrufbar seien. Die "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden und die zweite Gruppe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die einheimischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Diese Einschätzung vermöge auch die Publikation eines Internetartikels durch die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. So stehe einerseits ihre Identität nach wie vor nicht fest. Entsprechende Dokumente lägen trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz bis heute nicht vor. Es dürfte daher für die äthiopischen Behörden nicht möglich sein, eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin, deren Foto und dem sehr allgemein gehaltenen Beitrag herstellen zu können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Inhaltes dieses Beitrages, dieser nicht selber von ihr verfasst worden sei. Auch die übrigen Beweismittel vermöchten keine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihre exilpolitische Tätigkeit zu begründen. Dies weil sich diese zum grossen Teil auf die oben erwähnten Aspekte beziehen würden, sich auf allgemein bekannte Gegebenheiten abstützten und somit dem BFM bereits bekannt seien und/oder in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stünden (vgl. B26, F 28 ff., S. 4 ff.). Insgesamt seien die Beschreibungen ihrer exilpolitischen Tätigkeit als stark gesteigert zu bezeichnen. So stehe die Behauptung des Rechtsvertreters, seine Mandantin sei in der Schweiz wegen massiven exilpolitischen Tätigkeiten massiv bedroht worden (vgl. B1, S. 3) zu den Aussagen der Beschwerdeführerin - sie wisse nichts von Bedrohungen in der Schweiz (vgl. B6, F 71 ff. S. 7 f.) - im Widerspruch. 4.1.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 26. November 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das zweite Asylverfahren ein neues Verfahren darstelle. Die darin geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von denjenigen im ersten Asylgesuch zu würdigen. Die exilpolitischen Aktivitäten würden von der Vorinstanz nicht bestritten, deshalb sei auf diese abzustellen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise von den äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend registriert worden sei. Insofern sei der von der Vorinstanz vorgenommene Zirkelschluss unzulässig. In diesem Sinne entbehre auch die Behauptung, wonach politische Aktivitäten von einfachen CUDP- beziehungsweise KINIJIT-Mitgliedern im Ausland vom äthiopischen Regime nicht beobachtet würden, jeglicher Grundlage. Die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM müssten als unrichtig zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 hingewiesen, in welchem auch davon ausgegangen werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Die Beschwerdeführerin habe somit zweifelsohne die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten müssten zur Vermutung führen, dass die äthiopischen Behörden diese zur Kenntnis genommen hätten. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen sie ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Eine diesbezügliche Information seitens der Behörden an die Beschwerdeführerin würde eine Ergreifung und Bestrafung der oppositionellen Person ohnehin vereiteln. Selbst wenn zum heutigen Zeitpunkt weder ein Verfahren noch eine Untersuchung gegen sie liefen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt sein werde. Schon ihr langer Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches genügten, um das Misstrauen der Behörden zu erwecken. Bei einer näheren Betrachtung ihres Falles würden die äthiopischen Behörden unweigerlich auf Hinweise ihrer exilpolitischen Betätigung stossen. 4.2.1 Sodann sei die sehr allgemein gehaltene Behauptung des BFM, wonach die äthiopischen Behörden den angeblich schlecht erkennbaren Gesichtern der Protestteilnehmenden keine konkreten Namen zuordnen könnten, tatsachenwidrig. Der Vorinstanz sei diesbezüglich zu entgegnen, dass nie behauptet worden sei, die äthiopischen Behörden würden sich bei der Identifikation exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet publizierten Fotos stützen. Es sei vielmehr eine gesicherte Kenntnis und gerichtsnotorisch, dass diese über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, welches bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unternehmen im Ausland sowie Auslandvertretungen umfasse. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Auch über den im Internet unter Namensnennung publizierten Artikel, in welchem die Beschwerdeführerin entgegen der tatsachenwidrigen Behauptung des BFM das äthiopische Regime scharf kritisiere, sei eine Identifikation möglich. Die Vorinstanz habe jeden Fall einzeln und individuell zu würdigen. Die vorliegende Verfügung erwecke jedoch den Eindruck, als hätte das Bundesamt weitgehend Bausteine von anderen Entscheiden abgeschrieben ohne Bezugnahme zum konkreten Fall. So werde mit Nachdruck bestritten, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin auf den ins Recht gelegten Fotos schlecht erkennbar sei. Sie sei auf diesen Fotos sehr gut erkenntlich abgebildet. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich während den Demonstrationen jeweils im Hintergrund aufgehalten, beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis im Zusammenhang mit dem Verständnis des Befragers während der Anhörung, zumal die diesbezüglich eingereichten Fotos Gegenteiliges beweisen würden. 4.2.2 Nach Ansicht der Vorinstanz spreche allein die grosse Anzahl von Exiläthiopiern gegen eine Überwachung jedes Einzelnen von ihnen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Grösse der exiläthiopischen Gemeinde im Ausland für die äthiopischen Behörden auch wesentliche Vorteile habe. Die politischen Organisationen innerhalb der exilpolitischen Gemeinden könnten so besser durch Spitzel und regierungstreue Äthiopier unterwandert werden. Schliesslich müssten die Behörden nicht jeden Exilanten überwachen, sondern nur jene, die unter Verdacht stünden, politisch gegen die Regierung aktiv zu sein. Gerade durch die Spitzel seien diese schwer auszumachen. 4.2.3 Das BFM verletze zudem den Untersuchungsgrundsatz, wenn es einerseits eingereichte Beweismittel nicht hinreichend würdige und mit weiteren Mutmassungen Gründe, die gegen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sprächen, suche. So handle es sich etwa bei der Behauptung, wonach viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, um eine blosse Mutmassung, die auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehme. Gewiss würden einige Asylsuchende ihre politischen Aktivitäten aus rein wirtschaftlichen Gründen betreiben. Dies treffe jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin zu. Sie sei durch ihre Aktivität von der Hoffnung getrieben, mit ihrem Einsatz etwas an der politischen Situation in Äthiopien zu verändern. Anders sei ihr beherzter exilpolitischer Einsatz nicht zu erklären. Sie nehme dabei eine konkrete Gefährdung für sich und ihre Familie in Kauf. Doch die Beschwerdeführerin stelle diese persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem politischen Wandel. Diese Tatsachen sprächen für eine politische Motivation. Als Aktivistin mit politischem Profil liege der Beweggrund für die Aktivitäten der Beschwerdeführerin somit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Überzeugung und nicht im Kalkül, eventuell ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Theorie des BFM, die äthiopischen Behörden würden unterscheiden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten, einige Schwachstellen aufweise. So habe nämlich die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland (zumindest im Zufluchtsstaat) zur Folge. Sofern die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien beispielsweise über das Internet oder andere Kontakte erreichen würden, werde auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Wie weit die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes gingen, verdeutliche der bereits ins Recht gelegte Internetartikel, worin ausgeführt werde, dass das äthiopische Regime sämtliche regimekritische Websites blockiert habe. Sowohl "echte" als auch "falsche" Exilaktivisten würden dem Regime so in gleichem Masse Schaden zufügen. Eine Differenzierung sei in diesem Zusammenhang unnötig. Ausserdem würde die Entscheidung, ob es sich nun um einen "echten" oder "falschen" Exilaktivisten handle, gänzlich in die Hände des äthiopischen Geheimdienstes gelegt. Die Asylsuchenden wären bei einer Rückkehr der Willkür des äthiopischen Geheimdienstes ausgeliefert. Leider sei nicht zu erwarten, dass der Geheimdienst diesen Handlungsfreiraum zugunsten der Rückkehrer auslegen würde. Schliesslich sei die Unterscheidung zwischen echten und vorgetäuschten politischen Exilaktivisten unzulässig, da sie auch von den schweizerischen Behörden unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit vorgenommen werden könne. Dies weil sich gerade die Motivation jedem Beweis entziehe und nur der Asylsuchende selber darüber Auskunft geben könne. Dieses Kriterium sei ferner unpraktikabel, da es einer Überprüfung nicht zugänglich sei. In dubio pro fugitivo sei auf eine solche Unterscheidung gänzlich zu verzichten. Durch diese Argumentation der Vorinstanz werde schliesslich das Missbrauchsargument eingebracht, obwohl bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil als auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum Asylgesetz festhielten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei, solle nun plötzlich durch die angeblich so differenziert handelnden äthiopischen Behörden der "Missbrauchscharakter" solchen Gebarens von Exiläthiopiern durchschaut werden. Dass aber zuletzt den äthiopischen Behörden diesbezüglich Vertrauen geschenkt werden könne, würden die täglichen und auch bekannten Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen zeigen, von welchen insbesondere Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten betroffen seien. 4.2.4 Zusammenfassend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sämtliche gegen die amtierende äthiopische Diktatur gerichteten politischen Aktivitäten sehr scharf vom äthiopischen Regime beziehungsweise dessen Spitzeln beobachtet würden. Jeder äthiopische Bürger, der sich an Protestaktionen beteilige oder sich anderweitig regimekritisch äussere, werde registriert, gelte in den Augen des äthiopischen Regimes als Landesverräter und müsse bei einer Wegweisung in sein Heimatland mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erlangt und ihre Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Mit Verweis auf ähnlich gelagerte Fälle, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft der gesuch-stellenden Personen anerkannt worden sei, ergebe eine gesamthafte Betrachtung der Fluchtgründe, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Deshalb sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Die Frage der Verfolgung im Heimatland wurde bereits im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und mit rechtskräftigem Entscheid vom 16. Mai 2008 (in Rechtskraft erwachsen am 28. Mai 2008) verneint. Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 3) zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio-pischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. Im Folgenden ist einzig noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/KINIJIT war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/KINIJIT und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einigen Demonstrationen teilgenommen sowie regimekritische Texte verfasst und ins Internet gestellt hat. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demons-trationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde vorausgesetzt werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Veranstaltungen eher als "Mitläuferin" denn als treibende Kraft entpuppt hat. So geht insbesondere auch aus den eingereichten Fotografien, dem Bestätigungsschreiben des (...) der (...) und dem Anmeldeformular für die CUDP/KINIJIT Switzerland (vgl. Beweismittelumschlag B3) nicht wie von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vorgebracht hervor, sie habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass sie sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisationen in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Überdies ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- oder Reisepapiere nicht feststeht. Somit sind sämtliche angeblich von ihr verfassten und unterzeichneten Medienprodukte und die angeblich ihre Person betreffenden Bestätigungen seitens Dritter ohnehin nicht geeignet, die Urheberschaft der Beschwerdeführerin zu belegen beziehungsweise einen tatsächlichen Bezug zu ihrer Person aufzuzeigen. Somit erübrigen sich insbesondere weitere Ausführungen zu den ins Recht gelegten regimekritischen Artikeln. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 erweist sich als unbehelflich. In diesem wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in diesem Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Ihre Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT vermögen kein derartig politisches Profil zu entwickeln, dass die äthiopischen Behörden in ihr eine ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin identifizieren könnten. Ihr exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. 5.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das BFM verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn es einerseits eingereichte Beweismittel nicht würdige und mit weiteren Mutmassungen Gründe gegen ihre Flüchtlingseigenschaft suche, nicht durchzubringen. Die Vorinstanz begründet in ihrer ablehnenden Verfügung ausführlich und substanziiert, weshalb der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig, nachvollziehbar und berücksichtigen die verfahrenswesentlichen Akten. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist die Beschwerdeführerin auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten jung und gesund. Ihre Familienmitglieder wohnen in Äthiopien (vgl. A1, S. 3; A9, S. 4), womit sie über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sie selber hatte ihren letzten Wohnsitz die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in B._______ und lebte dort bei einem Onkel (vgl. A9, S. 4). Überdies hat sie in Äthiopien vor ihrer Ausreise als Händlerin einige Jahre ihr eigenes Kleidergeschäft geführt (vgl. A1, S. 2). Angesichts ihrer beruflichen Erfahrung ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in ihrer Heimat möglich sein wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: