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D-1808/2011

D-1808/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2006 und reiste am 7. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, angesichts des Ergebnisses der Lingua-Analyse, der Botschaftsabklärung sowie der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle, weshalb seinen Asylvorbringen, welche sich explizit auf die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit bezögen, jegliche Grundlage entzogen sei. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Mai 2009 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2982/2009 vom 19. Mai 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009. Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-4601/2009 vom 30. Juli 2009 abgewiesen. C. Am 17. Juni 2010 ging beim Bundesamt eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Zur Hauptsache wurde damit die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2009 beantragt, auf das Asylgesuch sei einzutreten und dem Beschwerdeführer sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Für dieses zweite Asylverfahren erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.--. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, dass die eingereichten ärztlichen Berichte sowie die Fotos nichts an der Schlussfolgerung zu ändern vermöchten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle. Die Beweismittel könnten deshalb weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Gewährung von Asyl führen. Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere vermöchten die psychischen Probleme des Beschwerdeführers eine Wegweisung nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. D. Gegen diese Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei in der Folge anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und von Vollzugshandlungen sei einstweilen abzusehen. Weiter sei die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zusammen mit der Beschwerdebegründung liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, nämlich vier ärztliche Berichte, einen Brief an die äthiopische Vertretung in Genf, einen handschriftlich aufgezeichneten Stammbaum, einen Totenschein sowie ein handschriftliches Schreiben aus B._______ (Eritrea), einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingaben vom 29. und 31. März 2011 sowie vom 5. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von Vollzugshandlungen sei einstweilen abzusehen, beziehungsweise die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene in Bezug auf seine Herkunft und Staatsangehörigkeit vortragen, er habe bereits einmal erfolglos bei der äthiopischen Vertretung in Genf um Anerkennung als äthiopischer Staatsangehöriger nachgefragt, derzeit sei eine zweite Anfrage durch die Rechtsvertreterin hängig. Er habe sodann in der Schweiz seine Coucousine (L.F.) kennengelernt. Diese habe sich bereit erklärt, in Bezug auf die Verwandtschaft zum Beschwerdeführer schriftlich eine Erklärung abzugeben und mündlich über den Verwandtschaftsgrad und die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers Auskunft zu geben. Durch diese Coucousine habe er auch vom Tod seiner Mutter erfahren und es sei ihm gelungen, den Totenschein aus Eritrea erhältlich zu machen. Daraus sowie aus einem weiteren Schreiben gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2009 im Hospital C._______ verstorben sei, nachdem sie vorher eine Zeit lang in der Ortschaft B._______ gelebt habe. Angesichts dieser Beweismittel stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Deportation 1999 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 in Eritrea gelebt habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass er das Land verlassen habe, nachdem die Militärbehörden ihn zum Dienst hätten aufbieten wollen, müsse die Rechtsprechung gemäss EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2006 Nr. 3 angewendet werden und das Gericht habe von Amtes wegen abzuklären, ob dem Beschwerdeführer als Refraktär bei einer allfälligen Rückkehr eine unmenschliche Strafe drohe und er infolgedessen in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.2 Als zentral erweist sich im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden keine Identitätspapiere abgab und die vom BFM vorgenommenen Abklärungen zu Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft Anlass boten. Zwar reichte er im Revisionsverfahren zwei Beweismittel, einen eritreischen Rückkehrer-Pass und eine Farbkopie der Identitätskarte seines Vaters, ein, doch hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Rückkehrer-Passes und der in Farbkopie eingereichten Identitätskarte könne beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Solange aber die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, müssen die von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen sowohl zu der gemäss Todesschein am 17. Dezember 2009 im "Hospital C._______" verstorbenen Person als auch zu der in der Schweiz wohnenden L.F. von vornherein in Zweifel gezogen werden beziehungsweise diese behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen stehen mangels feststehender Identität des Beschwerdeführers im Leeren. In Bezug auf L.F. ist sodann zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 28. November 2007 angab, er wisse nicht, wo die Grosseltern mütterlicherseits lebten, seine Mutter habe das nie erzählt und er vermute, sie habe irgendwelche familiäre Probleme (vgl. A 16/34 S. 9). Angesichts dieser vagen Angaben erstaunt, wie der Beschwerdeführer die behauptete Verwandtschaft mütterlicherseits (vgl. Beschwerde S. 5) zu L.F. festgestellt haben will, zumal jegliche Angaben dazu fehlen. Was die von L.F. schriftlich eingereichten Auskünfte anbelangt, ist im Weiteren festzuhalten, dass diesen - soweit tatsächlich von der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ausgegangen würde - aufgrund der speziellen Interessenlage kaum Beweiskraft zuerkannt werden könnten. Dies würde ebenso gelten, wenn L.F. als Zeugin befragt würde. Eine Behörde kann aber auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Vor diesem Hintergrund kann die offerierte Befragung von L.F. ebenso unterbleiben wie die Übersetzung des von ihr eingereichten Schreibens. Aus den vorgenannten Gründen ist auch weder der Todesschein noch der Bestätigungsbrief aus Eritrea geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea zu belegen. Einerseits fehlt es am Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der aufgeführten Person und dem Beschwerdeführer, anderseits lässt die äussere Erscheinungsform der Dokumente jede Möglichkeit einer Fälschung offen.

E. 5.3 Zusammengefasst ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Herkunft des Beschwerdeführers nachzuweisen, womit sie weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Gewährung von Asyl zu führen vermögen. Die Vorinstanz lehnte deshalb das Asylgesuch zu Recht ab.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Bei der Prüfung der drei Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). Aufgrund der Aktenlage wird mit der Vorinstanz davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer handle es sich mutmasslich um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Auch wenn andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ist im Folgenden der Wegweisungsvollzug in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat, nämlich Äthiopien, zu prüfen.

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Vorneweg ist festzuhalten, dass in Äthiopien zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 E. 6.3.2, D-2782/2008 vom 25. November 2010 E. 10.4.1 und D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1). Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geboren ist und die ersten Lebensjahre verbrachte - kann im Falle seiner Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden.

E. 7.4.2 Zur Begründung des Eventualantrages verweist der Beschwerdeführer auf seine psychische Erkrankung. Sein Gesundheitszustand habe sich nach dem Brand im DZ (Durchgangszentrum) Lyss im Februar 2010 massiv verschlechtert. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und habe wegen einer akuten psychischen Dekompensation den Psychiatrischen Diensten D._______ zugewiesen werden müssen. Im Mai 2010 sei er wegen akuter Suizidalität per ärztlicher FFE (Fürsorgerischer Freiheitsentziehung) in die UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste) E._______ eingewiesen worden. Er leide unter Essstörungen sowie Spannungszuständen und werde nach wie vor von Suizidgedanken begleitet. Nebst medikamentöser Behandlung sei er auf die regelmässige Teilnahme an einer Gesprächstherapie angewiesen, ansonsten sich sein psychischer Zustand zusätzlich massiv verschlechtern würde. Die psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei der am meisten vernachlässigte Bereich des Gesundheitssystems. Neben der mangelhaften Versorgungslage im psychiatrischen Bereich sei der gesellschaftliche Umgang mit psychisch kranken Menschen sehr diskriminierend. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt, da er dort kein soziales Netz habe, auf welches er sich stützen könnte. Er hätte keinen Zugang zu den notwendigen Gesprächstherapien und Medikamenten. Hinzu käme eine gesellschaftliche Stigmatisierung und sein Gesundheitszustand würde sich ohne medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung sehr rasch stark verschlechtern und zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung führen.

E. 7.4.3 Wie bereits dargelegt wurde, ändern die neu eingereichten Beweismittel nichts an der Unklarheit über die Herkunft des Beschwerdeführers. Auch wenn gestützt auf die den Asylbehörden obliegende Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu ermitteln ist, ob eine Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, so grenzt diese Pflicht an die vom Beschwerdeführer wahrzunehmende und im Gesetz verankerte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Selbst wenn - wie vorstehend bereits erwähnt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mutmasslich aus Äthiopien stammt, können weitere Informationen vor Ort über das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung gebracht werden. Ebenso wenig lassen sich die beruflichen Integrationschancen des Beschwerdeführers konkret abschätzen. Die Folgen der mangelhaften Mitwirkung hat der Beschwerdeführer selber zu tragen. Anzumerken bleibt, dass eine massgebliche Einschränkung des Beschwerdeführers in seinen beruflichen Möglichkeiten durch die Vernarbungen im Bereich Schulter, Kinn, und Brust (vgl. Arztbericht vom 10. Juni 2010 S. 1) nicht dargetan ist.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde einen Einweisungsbrief vom 19. Mai 2010, einen Arztbericht vom 10. Juni 2010, einen ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2010 sowie ein Arztzeugnis vom 14. Oktober 2010 einreichen. Gemäss dem letzten Arztzeugnis der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 14. Oktober 2010 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS mit Verdacht auf psychotische Reaktion sowie an einer Anorexia Nervosa. Nach dem Brand in der Asylunterkunft Lyss und dem Transfer ins Zivilschutzzentrum F._______ habe der Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 wegen akuter Suizidalität hospitalisiert werden müssen. Er sei nach wie vor in einem schlechten psychischen Zustand und leide weiterhin unter Essstörungen, Spannungszuständen wie auch unter Todeswünschen und Suizidgedanken. Er verfüge über keinerlei Stresstoleranz, reagiere auf den kleinsten Druck mit Versteifung (Kopf- und Halsbereich), wirrem Reden oder auch Schreien. Er werde als emotional äusserst instabil erlebt. Im Arztbericht vom 10. Juni 2010 wird im Weiteren erwähnt, nebst der psychiatrischen Grunderkrankung leide der Beschwerdeführer an schlecht verheilten Verbrennungen dritten Grades am rechten Oberkörper (Hals, Schulter, Brust und linke Brust). Diese Verbrennungen seien Folge der Folterungen, die er und seine Mutter in Eritrea erlebt hätten. Es blieben aktuell körperlich entstellende Vernarbungen, welche sowohl psychisch als auch physisch störend seien. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmethoden im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Es besteht grundsätzlich kein Anlass, an der von den involvierten Ärzten getroffenen Diagnose zu zweifeln. Trotzdem erscheinen folgende Anmerkungen angebracht: Aus den eingereichten Unterlagen gehen verschiedene Faktoren als Ursache für die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervor. So wird im Arztzeugnis vom 14. Oktober 2010 ausgeführt, das Denken des Beschwerdeführers kreise stark um die vergangenen Jahre und darum, dass er seine Tochter (recte: seinen Sohn) nicht besuchen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer panische Angst davor, wieder in die Zivilschutzanlage F._______ "unter Tag" in ein Mehrbettzimmer zurückzukehren; Angst vor Aggressionen von Männern, mit denen er das Zimmer dann wieder teilen müsste; Angst vor seinen eigenen Reaktionen, wenn er die Unruhe und den Lärm nicht ertrage. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil mit seiner unsicheren Position als Asylsuchender und seinen Erlebnissen in der Schweiz zusammenhängen und - wenn überhaupt - nur teilweise auf die Erlebnisse vor der Flucht zurückzuführen sein dürften. Zwar ist - wie schon vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten - nachvollziehbar, dass das Brandereignis im DZ den Beschwerdeführer an diejenigen Umstände erinnert, welche die Narben des Beschwerdeführers verursachten, und ihn damit psychisch belastet, doch bleibt zu beachten, dass zum Einen die Ursache der Brandverletzungen beziehungsweise Narben des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist und zum Anderen der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnte (vgl. A 16/34 S. 16: "Heute geht es mir gut. Ich hatte damals starke Schmerzen. Meine Mutter ... Mir wird es ganz anderst im Kopf, wenn ich an die damalige Situation zurückdenke."). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Narben des Beschwerdeführers - seinen eigenen Angaben zufolge - nicht durch Feuer, sondern durch heisses Wasser verursacht wurden. Insofern liegt mit dem Brandereignis in der Unterkunft für Asylsuchende keine deckungsgleiche Situation vor. Insgesamt ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer belastende Unterkunftssituation in der Schweiz mit seiner Stellung als (abgewiesener) Asylsuchender zusammenhängt und damit eine Schwierigkeit vorliegt, welche den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermag. Was den (bis anhin offenbar fehlenden) Kontakt zu seinem Sohn anbelangt, ist zwar nachvollziehbar, dass dies für den Beschwerdeführer belastend ist, ein relevanter Krankheitswert dürfte diesem Umstand jedoch kaum zuerkannt werden. Schliesslich bleibt in dieser Hinsicht insbesondere zu berücksichtigen, dass allein das Bestehen eines Kindsverhältnisses kein Wegweisungsvollzughindernis darstellt und sich der Sohn überdies (zusammen mit der Mutter) ebenfalls in einem Asylverfahren befindet und somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Es steht sodann zwar ausser Frage, dass die medizinische Versorgung im Allgemeinen und die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Speziellen in Äthiopien nicht mit den Verhältnissen in Westeuropa gleichgesetzt werden können. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass in immer mehr Spitälern in Äthiopien psychiatrische Behandlungen möglich sind. Jedenfalls bieten zwei Psychiater im Ammanuel-Spital in Addis Abeba, welches auch über Medikamente verfügt, die Behandlung des PTBS an (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Mai 2010, S. 41). Bei Patienten, welche sich eine Behandlung im Spital sowie die Medikamente nicht leisten können, übernimmt der Staat die Kosten (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr überhaupt noch medizinische Hilfe benötigt, kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine solche in Äthiopien weiterhin - wenn auch allenfalls in beschränkterem Umfang - zur Verfügung stehen wird. Gesamthaft betrachtet ist mit der Vorinstanz eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr zu verneinen.

E. 7.4.5 Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Hinweise vor, der Beschwerdeführer würde im Fall der Wegweisung in eine existenzvernichtende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 30. März 2011) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1808/2011 Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft (angeblich Eritrea), vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

21. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2006 und reiste am 7. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, angesichts des Ergebnisses der Lingua-Analyse, der Botschaftsabklärung sowie der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle, weshalb seinen Asylvorbringen, welche sich explizit auf die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit bezögen, jegliche Grundlage entzogen sei. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Mai 2009 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2982/2009 vom 19. Mai 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009. Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-4601/2009 vom 30. Juli 2009 abgewiesen. C. Am 17. Juni 2010 ging beim Bundesamt eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Zur Hauptsache wurde damit die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2009 beantragt, auf das Asylgesuch sei einzutreten und dem Beschwerdeführer sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Für dieses zweite Asylverfahren erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.--. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, dass die eingereichten ärztlichen Berichte sowie die Fotos nichts an der Schlussfolgerung zu ändern vermöchten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle. Die Beweismittel könnten deshalb weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Gewährung von Asyl führen. Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere vermöchten die psychischen Probleme des Beschwerdeführers eine Wegweisung nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. D. Gegen diese Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei in der Folge anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und von Vollzugshandlungen sei einstweilen abzusehen. Weiter sei die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zusammen mit der Beschwerdebegründung liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, nämlich vier ärztliche Berichte, einen Brief an die äthiopische Vertretung in Genf, einen handschriftlich aufgezeichneten Stammbaum, einen Totenschein sowie ein handschriftliches Schreiben aus B._______ (Eritrea), einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingaben vom 29. und 31. März 2011 sowie vom 5. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten 1.4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von Vollzugshandlungen sei einstweilen abzusehen, beziehungsweise die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene in Bezug auf seine Herkunft und Staatsangehörigkeit vortragen, er habe bereits einmal erfolglos bei der äthiopischen Vertretung in Genf um Anerkennung als äthiopischer Staatsangehöriger nachgefragt, derzeit sei eine zweite Anfrage durch die Rechtsvertreterin hängig. Er habe sodann in der Schweiz seine Coucousine (L.F.) kennengelernt. Diese habe sich bereit erklärt, in Bezug auf die Verwandtschaft zum Beschwerdeführer schriftlich eine Erklärung abzugeben und mündlich über den Verwandtschaftsgrad und die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers Auskunft zu geben. Durch diese Coucousine habe er auch vom Tod seiner Mutter erfahren und es sei ihm gelungen, den Totenschein aus Eritrea erhältlich zu machen. Daraus sowie aus einem weiteren Schreiben gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2009 im Hospital C._______ verstorben sei, nachdem sie vorher eine Zeit lang in der Ortschaft B._______ gelebt habe. Angesichts dieser Beweismittel stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Deportation 1999 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 in Eritrea gelebt habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass er das Land verlassen habe, nachdem die Militärbehörden ihn zum Dienst hätten aufbieten wollen, müsse die Rechtsprechung gemäss EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2006 Nr. 3 angewendet werden und das Gericht habe von Amtes wegen abzuklären, ob dem Beschwerdeführer als Refraktär bei einer allfälligen Rückkehr eine unmenschliche Strafe drohe und er infolgedessen in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.2. Als zentral erweist sich im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden keine Identitätspapiere abgab und die vom BFM vorgenommenen Abklärungen zu Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft Anlass boten. Zwar reichte er im Revisionsverfahren zwei Beweismittel, einen eritreischen Rückkehrer-Pass und eine Farbkopie der Identitätskarte seines Vaters, ein, doch hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Rückkehrer-Passes und der in Farbkopie eingereichten Identitätskarte könne beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Solange aber die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, müssen die von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen sowohl zu der gemäss Todesschein am 17. Dezember 2009 im "Hospital C._______" verstorbenen Person als auch zu der in der Schweiz wohnenden L.F. von vornherein in Zweifel gezogen werden beziehungsweise diese behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen stehen mangels feststehender Identität des Beschwerdeführers im Leeren. In Bezug auf L.F. ist sodann zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 28. November 2007 angab, er wisse nicht, wo die Grosseltern mütterlicherseits lebten, seine Mutter habe das nie erzählt und er vermute, sie habe irgendwelche familiäre Probleme (vgl. A 16/34 S. 9). Angesichts dieser vagen Angaben erstaunt, wie der Beschwerdeführer die behauptete Verwandtschaft mütterlicherseits (vgl. Beschwerde S. 5) zu L.F. festgestellt haben will, zumal jegliche Angaben dazu fehlen. Was die von L.F. schriftlich eingereichten Auskünfte anbelangt, ist im Weiteren festzuhalten, dass diesen - soweit tatsächlich von der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ausgegangen würde - aufgrund der speziellen Interessenlage kaum Beweiskraft zuerkannt werden könnten. Dies würde ebenso gelten, wenn L.F. als Zeugin befragt würde. Eine Behörde kann aber auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Vor diesem Hintergrund kann die offerierte Befragung von L.F. ebenso unterbleiben wie die Übersetzung des von ihr eingereichten Schreibens. Aus den vorgenannten Gründen ist auch weder der Todesschein noch der Bestätigungsbrief aus Eritrea geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea zu belegen. Einerseits fehlt es am Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der aufgeführten Person und dem Beschwerdeführer, anderseits lässt die äussere Erscheinungsform der Dokumente jede Möglichkeit einer Fälschung offen. 5.3. Zusammengefasst ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Herkunft des Beschwerdeführers nachzuweisen, womit sie weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Gewährung von Asyl zu führen vermögen. Die Vorinstanz lehnte deshalb das Asylgesuch zu Recht ab.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Bei der Prüfung der drei Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). Aufgrund der Aktenlage wird mit der Vorinstanz davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer handle es sich mutmasslich um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Auch wenn andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ist im Folgenden der Wegweisungsvollzug in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat, nämlich Äthiopien, zu prüfen. 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Vorneweg ist festzuhalten, dass in Äthiopien zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 E. 6.3.2, D-2782/2008 vom 25. November 2010 E. 10.4.1 und D-6164/2009 vom 23. September 2010 E. 6.3.1). Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geboren ist und die ersten Lebensjahre verbrachte - kann im Falle seiner Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden. 7.4.2. Zur Begründung des Eventualantrages verweist der Beschwerdeführer auf seine psychische Erkrankung. Sein Gesundheitszustand habe sich nach dem Brand im DZ (Durchgangszentrum) Lyss im Februar 2010 massiv verschlechtert. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und habe wegen einer akuten psychischen Dekompensation den Psychiatrischen Diensten D._______ zugewiesen werden müssen. Im Mai 2010 sei er wegen akuter Suizidalität per ärztlicher FFE (Fürsorgerischer Freiheitsentziehung) in die UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste) E._______ eingewiesen worden. Er leide unter Essstörungen sowie Spannungszuständen und werde nach wie vor von Suizidgedanken begleitet. Nebst medikamentöser Behandlung sei er auf die regelmässige Teilnahme an einer Gesprächstherapie angewiesen, ansonsten sich sein psychischer Zustand zusätzlich massiv verschlechtern würde. Die psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei der am meisten vernachlässigte Bereich des Gesundheitssystems. Neben der mangelhaften Versorgungslage im psychiatrischen Bereich sei der gesellschaftliche Umgang mit psychisch kranken Menschen sehr diskriminierend. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt, da er dort kein soziales Netz habe, auf welches er sich stützen könnte. Er hätte keinen Zugang zu den notwendigen Gesprächstherapien und Medikamenten. Hinzu käme eine gesellschaftliche Stigmatisierung und sein Gesundheitszustand würde sich ohne medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung sehr rasch stark verschlechtern und zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung führen. 7.4.3. Wie bereits dargelegt wurde, ändern die neu eingereichten Beweismittel nichts an der Unklarheit über die Herkunft des Beschwerdeführers. Auch wenn gestützt auf die den Asylbehörden obliegende Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu ermitteln ist, ob eine Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, so grenzt diese Pflicht an die vom Beschwerdeführer wahrzunehmende und im Gesetz verankerte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Selbst wenn - wie vorstehend bereits erwähnt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mutmasslich aus Äthiopien stammt, können weitere Informationen vor Ort über das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung gebracht werden. Ebenso wenig lassen sich die beruflichen Integrationschancen des Beschwerdeführers konkret abschätzen. Die Folgen der mangelhaften Mitwirkung hat der Beschwerdeführer selber zu tragen. Anzumerken bleibt, dass eine massgebliche Einschränkung des Beschwerdeführers in seinen beruflichen Möglichkeiten durch die Vernarbungen im Bereich Schulter, Kinn, und Brust (vgl. Arztbericht vom 10. Juni 2010 S. 1) nicht dargetan ist. 7.4.4. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde einen Einweisungsbrief vom 19. Mai 2010, einen Arztbericht vom 10. Juni 2010, einen ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2010 sowie ein Arztzeugnis vom 14. Oktober 2010 einreichen. Gemäss dem letzten Arztzeugnis der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 14. Oktober 2010 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS mit Verdacht auf psychotische Reaktion sowie an einer Anorexia Nervosa. Nach dem Brand in der Asylunterkunft Lyss und dem Transfer ins Zivilschutzzentrum F._______ habe der Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 wegen akuter Suizidalität hospitalisiert werden müssen. Er sei nach wie vor in einem schlechten psychischen Zustand und leide weiterhin unter Essstörungen, Spannungszuständen wie auch unter Todeswünschen und Suizidgedanken. Er verfüge über keinerlei Stresstoleranz, reagiere auf den kleinsten Druck mit Versteifung (Kopf- und Halsbereich), wirrem Reden oder auch Schreien. Er werde als emotional äusserst instabil erlebt. Im Arztbericht vom 10. Juni 2010 wird im Weiteren erwähnt, nebst der psychiatrischen Grunderkrankung leide der Beschwerdeführer an schlecht verheilten Verbrennungen dritten Grades am rechten Oberkörper (Hals, Schulter, Brust und linke Brust). Diese Verbrennungen seien Folge der Folterungen, die er und seine Mutter in Eritrea erlebt hätten. Es blieben aktuell körperlich entstellende Vernarbungen, welche sowohl psychisch als auch physisch störend seien. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmethoden im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Es besteht grundsätzlich kein Anlass, an der von den involvierten Ärzten getroffenen Diagnose zu zweifeln. Trotzdem erscheinen folgende Anmerkungen angebracht: Aus den eingereichten Unterlagen gehen verschiedene Faktoren als Ursache für die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervor. So wird im Arztzeugnis vom 14. Oktober 2010 ausgeführt, das Denken des Beschwerdeführers kreise stark um die vergangenen Jahre und darum, dass er seine Tochter (recte: seinen Sohn) nicht besuchen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer panische Angst davor, wieder in die Zivilschutzanlage F._______ "unter Tag" in ein Mehrbettzimmer zurückzukehren; Angst vor Aggressionen von Männern, mit denen er das Zimmer dann wieder teilen müsste; Angst vor seinen eigenen Reaktionen, wenn er die Unruhe und den Lärm nicht ertrage. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil mit seiner unsicheren Position als Asylsuchender und seinen Erlebnissen in der Schweiz zusammenhängen und - wenn überhaupt - nur teilweise auf die Erlebnisse vor der Flucht zurückzuführen sein dürften. Zwar ist - wie schon vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten - nachvollziehbar, dass das Brandereignis im DZ den Beschwerdeführer an diejenigen Umstände erinnert, welche die Narben des Beschwerdeführers verursachten, und ihn damit psychisch belastet, doch bleibt zu beachten, dass zum Einen die Ursache der Brandverletzungen beziehungsweise Narben des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist und zum Anderen der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnte (vgl. A 16/34 S. 16: "Heute geht es mir gut. Ich hatte damals starke Schmerzen. Meine Mutter ... Mir wird es ganz anderst im Kopf, wenn ich an die damalige Situation zurückdenke."). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Narben des Beschwerdeführers - seinen eigenen Angaben zufolge - nicht durch Feuer, sondern durch heisses Wasser verursacht wurden. Insofern liegt mit dem Brandereignis in der Unterkunft für Asylsuchende keine deckungsgleiche Situation vor. Insgesamt ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer belastende Unterkunftssituation in der Schweiz mit seiner Stellung als (abgewiesener) Asylsuchender zusammenhängt und damit eine Schwierigkeit vorliegt, welche den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermag. Was den (bis anhin offenbar fehlenden) Kontakt zu seinem Sohn anbelangt, ist zwar nachvollziehbar, dass dies für den Beschwerdeführer belastend ist, ein relevanter Krankheitswert dürfte diesem Umstand jedoch kaum zuerkannt werden. Schliesslich bleibt in dieser Hinsicht insbesondere zu berücksichtigen, dass allein das Bestehen eines Kindsverhältnisses kein Wegweisungsvollzughindernis darstellt und sich der Sohn überdies (zusammen mit der Mutter) ebenfalls in einem Asylverfahren befindet und somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Es steht sodann zwar ausser Frage, dass die medizinische Versorgung im Allgemeinen und die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Speziellen in Äthiopien nicht mit den Verhältnissen in Westeuropa gleichgesetzt werden können. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass in immer mehr Spitälern in Äthiopien psychiatrische Behandlungen möglich sind. Jedenfalls bieten zwei Psychiater im Ammanuel-Spital in Addis Abeba, welches auch über Medikamente verfügt, die Behandlung des PTBS an (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Mai 2010, S. 41). Bei Patienten, welche sich eine Behandlung im Spital sowie die Medikamente nicht leisten können, übernimmt der Staat die Kosten (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr überhaupt noch medizinische Hilfe benötigt, kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine solche in Äthiopien weiterhin - wenn auch allenfalls in beschränkterem Umfang - zur Verfügung stehen wird. Gesamthaft betrachtet ist mit der Vorinstanz eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr zu verneinen. 7.4.5. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Hinweise vor, der Beschwerdeführer würde im Fall der Wegweisung in eine existenzvernichtende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 10. 10.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 30. März 2011) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: