Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4601/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], unbekannter Herkunft, angeblich Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, [...] Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) D-2982/2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Gesuchsteller habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb seinen Vorbringen, die sich explizit auf die angebliche eritreische Herkunft beziehen, jegliche Grundlage entzogen werde, dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2009 unter anderem in Bestätigung der Erwägungen des BFM abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller unter Beilage eines eritreischen Rückkehrer- Passes im Original sowie einer Farbkopie der Identitätskarte seines Vaters mit Eingabe vom 17. Juli 2009 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 ersuchen liess, dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revi-sionsgesuch abzusehen, dass ferner das angefochtene Urteil aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, aufgrund der eingereichten Beweismittel sei die Herkunft des Gesuchstellers erwiesen beziehungsweise dieser habe nie versucht, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollzugstopp) gegenstandslos geworden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANnen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass die Eingaben vom 17. Juli 2009 innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass vom Gesuchsteller der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren vom Gesuchsteller nicht beigebracht werden konnten) angerufen wird, dass der Gesuchsteller anlässlich der Befragungen während des erstinstanzlichen Asylverfahrens (17. Oktober und 28. November 2007) den Besitz von rechtsgenüglichen Ausweispapieren jeweils unmissverständlich verneinte (Protokoll Empfangszentrum Ziff. 13 S. 4, Protokoll der Bundesanhörung S. 6), dass in der Revisionseingabe mit keinem Wort dargetan wird, aufgrund welcher Umstände und Bemühungen der Gesuchsteller nunmehr in den Besitz seines Rückkehrer-Passes im Original vom 24. März 1999 gekommen sein will, dass ausserdem ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments anzubringen sind, da gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf ein derartiges eritreisches Identitätsdokument, weder aktuell noch im Jahr 1999, existieren, dass das Beweismittel ferner deutlich sichtbare Unregelmässigkeiten bei den Rändern und Ecken des sich in einer grünen Umfassungshülle befindlichen, eingerahmten und beschrifteten Blattes aufweist, was untrüglich die Vermutung eines nachträglichen Fabrikats zu nähren vermag, dass der in Farbkopie eingereichten Identitätskarte des Vaters des Gesuchstellers aufgrund der leichten Manipulationsanfälligkeit von Kopien überhaupt, beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass vor diesem Hintergrund die Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel in Abrede zu stellen ist, mithin der angerufene Revisions-grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist, dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen dem Revisionsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist, dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- demnach dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: