Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2982/2009 {T 0/2} Urteil vom 19. Mai 2009 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien D._______ B._______, unbekannter Herkunft, angeblich Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 7. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass am 8. Oktober 2007 in Chiasso eine Knochenaltersanalyse durchgeführt wurde, zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. A1, S. 6), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Oktober 2007 und der direkten Bundesanhörung vom 7. Dezember 2007 unter anderem angab, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, am 1. März 1990 in Addis Abeba (Äthiopien) geboren und zusammen mit seiner Familie im Jahre 1999 nach Eritrea deportiert worden zu sein, dass er danach bis zu seiner Ausreise in Adi Kwala gelebt habe und wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Pfingstgemeinde zusammen mit seiner Mutter festgenommen und auch geschlagen worden sei, dass er im Mai 2006 zum Militärdienst aufgeboten worden sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er sich von Adi Kwala zu Fuss nach Kassala im Sudan begeben habe und nach Aufenthalten in Khartum und Tripolis (Libyen) über Italien in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM am 20. Dezember 2007 die schweizerische Vertretung in Addis Abbeba hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen um nähere Abklärungen ersuchte, dass es dem Beschwerdeführer am 3. April 2008 Gelegenheit gab, sich bis zum 18. April 2008 zum Bericht der schweizerischen Vertretung vom 14. März 2008 zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 17. April 2008 zu den Feststellungen der schweizerischen Vertretung Stellung nahm, dass am 21. November 2008 ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme zwar aus tigrinischem Milieu, sei jedoch eindeutig nicht in Eritrea sozialisiert worden, dass das BFM dem Beschwerdeführer - nachdem dieser zwischenzeitlich am 27. Januar 2009 zwei Kopien, vermutlich eines Ausweises, als Beweismittel eingereicht hatte - mit Schreiben vom 26. März 2009 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. April 2009 an seinen Herkunftsangaben festhielt, dass das BFM mit - am darauffolgenden Tag eröffneter - Verfügung vom 5. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Mai 2009 dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die neu bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 8. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten - nach mehrfacher Aufforderung - schliesslich am 15. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM über seine Fachstelle Lingua den Beschwerdeführer einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse unterzogen und ihm am 26. März 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme zwar aus tigrinischem Milieu, sei jedoch eindeutig nicht in Eritrea sozialisiert worden, dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Elemente der Identität der Asylgesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den erwähnten Kriterien klarerweise ein erhöhter Beweiswert zukommt, dass sowohl die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe in der Nähe der Grenze zu Äthiopien gelebt, als auch diejenige in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe zurückgezogen gelebt, die fehlenden Länder- und Ortskenntnisse nicht zu erklären vermögen, dass des Weiteren entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift aufgrund der Feststellungen in der Lingua-Analyse, wonach die Aussprache des Beschwerdeführers Merkmale sowohl der in Äthiopien als auch in Eritrea gesprochenen Form des Tigrinya und typische Ausdrücke der in Äthiopien gebräuchlichen Form aufweise, nicht, wie geltend gemacht, zwingend auf einen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Eritrea in der Nähe der Grenze zu Äthiopien geschlossen werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen weitere, die Schlussfolgerungen der Lingua-Expertise bestätigende Begründungselemente hinsichtlich dessen Unkenntnis zu seinem angeblichen Herkunftsort darlegte, dass sich insbesondere aus den Protokollen ergibt, dass der Beschwerdeführer entgegen der blossen Behauptung in der Beschwerdeschrift tatsächlich angab, zu Fuss in vier Tagen von Adi Kwala über Tesseney nach Kassala (Sudan) gegangen zu sein (vgl. A16, S. 5), was von der Vorinstanz zutreffend als realitätsfremd erachtet wurde, dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass bei dieser Sachlage auf weitere, von der Vorinstanz zutreffend festgestellte Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werden muss, zumal der Beschwerdeführer auch aus den beiden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie und dazu noch in völlig unleserlicher Form eingereichten Schriftstücken nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hinreichenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass das BFM daher zu Recht feststellte, den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Eritrea sei die Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: