Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4974/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische Amharin orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 27. Februar 2006 verliess und am 3. März 2006 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 7. März 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ am 13. März 2006 und die Anhörung zu den Asylgründen am 21. März 2006 durchgeführt wurden, dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen angab, sie habe in einer staatlichen Firma als (Nennung Beruf) gearbeitet und ein Angebot des Arbeitnehmervereins abgelehnt, dessen Mitglied zu werden, dass sie in der Folge vom Führer dieses Vereins denunziert worden sei, worauf sie Nachteile an ihrem Arbeitsplatz (Lohnabzüge) erlitten und sich als Folge dieser Benachteiligung im Jahre (...) für die Oppositionspartei D._______ interessiert und engagiert habe, dass sie Geld gespendet, Wahlpropaganda betrieben, an Versammlungen der Partei teilgenommen und während der Wahlen als Beobachterin geamtet habe, dass die Regierung - obwohl ihre Partei von ganz B._______ und verschiedenen Provinzen gewählt worden sei - dies nicht akzeptiert und Wahlbetrug begangen habe, weshalb es zu Tumulten in der Stadt gekommen und sie zwei Tage später von ihrem Bruder am Arbeitsplatz telefonisch über die behördliche Suche nach ihr informiert worden sei mit der Anweisung, sie solle nicht nach Hause zurückkehren, dass sie in der Folge auf dem Nachhauseweg von Polizisten angehalten, mit dem Gummiknüppel geschlagen und auf den Posten verbracht worden sei, wo man sie befragt, geschlagen, bedroht und sie gezwungen habe, ein Blatt zu unterschrieben, wonach sie die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müsse, und ihr vor ihrer Entlassung überdies nahegelegt worden sei, sich nicht mehr für die D._______ zu engagieren, dass sie im (...) aus Protest, dass sich die Polizei geweigert habe, sie geschäftlich ins Ausland reisen zu lassen, ihren Pass vernichtet und so der Polizei übergeben habe, dass sie im (...) für (...) Tage inhaftiert und beschuldigt worden sei, für die Oppositionspartei zu arbeiten, weshalb sie aufgefordert worden sei, ihre Tätigkeiten für diese einzustellen, und in der Folge dank einer Schmiergeldzahlung ihres Bruders wieder freigekommen sei, dass es wegen ihrer Abwesenheit zu Problemen an ihrer Arbeitsstelle gekommen sei, weshalb sie die Firma verlassen habe, dass es im (...) wegen des Wahlbetrugs erneute Tumulte in der Stadt gegeben habe, wobei es zu willkürlichen Festnahmen und Tötungen gekommen sei und ihr Bruder - da die Polizei noch immer auf der Suche nach ihr gewesen sei - ihr geraten habe, sich bei einer Tante zu verstecken, dass ihr Bruder während ihres dortigen Aufenthaltes herausgefunden habe, dass sich ihr Name auf einer schwarzen Liste befinde, und sie vergeblich auf eine Verbesserung der politischen Situation gewartet und keine Zukunft für sich gesehen habe, weshalb sie schliesslich ausgereist sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. März 2006 mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. November 2008 mit Urteil D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 abwies, dass das Gericht unter anderem die auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als nicht geeignet erwog, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2011 eine neue Frist bis 1. März 2011 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 (Poststempel: 3. Januar 2012) ein auf den Wegweisungsvollzug bezogenes Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichte, welches mit Schreiben des BFM vom 17. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen wurde, da darin keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Januar 2012 die überwiesene Eingabe an das BFM zur weiteren Behandlung retournierte, da in dieser mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend gemacht würden, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2012 mitteilte, ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2011 werde in Ermangelung von Wiedererwägungsgründen keine weitere Beachtung geschenkt, das Asylverfahren in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen und die angeordnete Wegweisung vom 22. Oktober 2008 sei vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 beim BFM angesichts ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz und der offensichtlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ein Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme einreichte, dass sie sodann mit an die Vorinstanz gerichteter und als neues Asylgesuch betitelter Eingabe vom 16. Januar 2014 beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, die eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass sie seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2011 in der Schweiz weiterhin politisch aktiv gewesen sei und sich nun erheblich exponiert habe, dass sie am (...) zur Delegierten für Frauenfragen der F._______ ernannt worden sei und die diversen Bestätigungen und Fotos ihre Tätigkeiten und Funktion innerhalb der F._______ sowie der (Name der Vereinigung) zeigen würden, dass sie ferner regelmässig an E-Learning-Kursen der (Name der Schule) teilnehme, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft und ihrer Aktivitäten für die Partei bei einer Rückkehr in ihre Heimat ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Schreiben vom 27. März 2015 und vom 20. Mai 2015 ersuchte, sie über den Verfahrensstand zu informieren, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2014 ablehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, den Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten ablehnte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst anführte, sie behandle die beiden Eingaben vom 12. Juli 2013 und vom 17. Januar 2014 unter dem Titel eines Mehrfachgesuches, dass sie zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog, die Vorfluchtgründe seien im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden und das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem UrteilD-7532/2008 vom 24. Januar 2011 die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten für die Oppositionspartei G._______ als nicht geeignet erachtet, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung in Äthiopien zu begründen, dass es auffalle, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr für die G._______, sondern neu für die F._______ engagiere, ohne aber darzulegen, welche Beweggründe sie in der Zwischenzeit zum Beitritt zu gerade dieser Organisation veranlasst hätten beziehungsweise inwiefern sich diese von der G._______ unterscheide, dass die Darlegungen zur Gefährdung aufgrund ihrer Wahl zur Delegierten für Frauenfragen der F._______ lediglich unbelegte Parteibehauptungen darstellten und auch aus dem Schreiben der F._______ vom (...) in keiner Weise hervorgehe, welche konkrete Rolle sie als Delegierte eingenommen habe beziehungsweise welche spezifischen Aufgaben ihr in dieser Funktion zugewiesen worden seien, dass auch aus den übrigen Akten sowie dem Schreiben der (Name der Vereinigung) vom (...) nicht hervorgehe, dass sie sich durch ihre Aktivitäten politisch zunehmend exponiert hätte, dass die eingereichten Belege auch nicht den Eindruck erwecken würden, sie verfüge über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen beziehungsweise über ein persönliches Agitationspotenzial, welches auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime in Äthiopien werden könne, dass daran auch die eingereichten Bestätigungen, welche als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten seien, nichts ändern könnten, dass sie von den äthiopischen Behörden nicht als reale und konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde, zumal auch keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach die heimatlichen Behörden gestützt auf das geltend gemachte Engagement irgendwelche Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Anwalt ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 18. September 2015 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe zunächst eine politisch motivierte (Vor-)Verfolgung im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft zu machen vermocht und auch die Aktivitäten für die G._______ in der Schweiz seien als zu geringfügig erachtet worden, um eine asylrelevante Gefährdung darzustellen, dass kein Grund erkennbar sein dürfte, weshalb die Beschwerdeführerin seitens der äthiopischen Behörden seit ihrer Ausreise unter besonderer Beobachtung gestanden haben sollte, dass die erst im zweiten Asylverfahren vorgebrachte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin respektive ihre Wahl zur Delegierten für Frauenfragen der F._______ nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen dürfte, dass vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, aufgrund der Aktenlage und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel zu verneinen sein dürfte, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die äthiopischen Behörden von ihren Aktivitäten Kenntnis genommen hätten, nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen dürfte, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, die in der Rechtsmitteleingabe als aussergewöhnlich intensiv und öffentlichkeitswirksam bezeichneten Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien den heimatlichen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt, dass Letzteres jedoch Voraussetzung für die Annahme wäre, die Beschwerdeführerin müsse im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft begründeterweise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), dass aus den eingereichten Unterlagen zu ersehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin an Diskussionen im Rahmen von Zusammenkünften und Kundgebungen der (Name der Vereinigung) beteilige sowie als Delegierte für Frauenfragen der F._______ gewählt worden und aktiv sei, ohne dass die konkrete Tätigkeit als Delegierte jedoch in den Unterlagen näher erläutert würde, dass weder aus diesen Aktivitäten noch aus ihrer Teilnahme an einem E-Learning-Kurs der Schluss gezogen werden dürfte, die Beschwerdeführerin sei dadurch ins Visier der äthiopischen Behörden geraten, dass in der Beschwerde diesbezüglich zwar geltend gemacht werde, die F._______ geniesse auch als kleine Gruppe bei anderen Gruppen Respekt und Anerkennung, weshalb sie für die Agenten der äthiopischen Regierung eine wichtige Zielgruppe und Objekt engmaschiger Überwachung sei, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handle, dass ungeachtet dessen davon auszugehen sein dürfte, die Beschwerdeführerin werde von den äthiopischen Behörden angesichts ihres Profils nicht dem "harten Kern" Oppositioneller zugerechnet, welche den Bestand des Staats auch nur im Mindesten bedrohen könnten, dass, selbst wenn die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, es angesichts der Art ihres Engagements als unwahrscheinlich erscheinen dürfte, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass sich aus dem im zweiten Asylverfahren eingereichten Fotomaterial nicht ergeben dürfte, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Sitzungen mehr als andere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen aus der Masse herausgehoben, dass auch die eingereichte Bestätigung der F._______ vom (...), gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein Mitglied der F._______ sei respektive ihr Foto auf der ersten Seite der Homepage der Partei erscheine, an dieser Einschätzung nichts ändern dürfte, zumal daraus die nähere Tätigkeit als Parteimitglied oder als Delegierte für Frauenfragen weder beschrieben noch ersichtlich werde, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich ausgeprägteres Engagement im Rahmen der F._______ darstelle, dass an dieser Beurteilung auch die undatierte, mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der F._______, welche ihre Aktivitäten erläutere, nichts ändern dürfte, dass es ihr angesichts der gesamten Umstände nicht gelingen dürfte, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, und sie mangels subjektiver Nachfluchtgründe - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht als Flüchtling anerkannt werden dürfte, dass der Wegweisungsvollzug sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über Familienangehörige, auf deren Unterstützung sie auch weiterhin zählen können dürfte, sowie über eine überdurchschnittliche Schulbildung und Berufserfahrungen als (Nennung Beruf) verfüge, dass alleine der lange Aufenthalt in der Schweiz nämlich nicht dazu führen dürfte, die Beschwerdeführerin habe kaum mehr Kontakte zu ihren in Äthiopien lebenden Familienangehörigen, zumal ein solcher Kontakt mit den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten relativ einfach zu bewerkstelligen sein dürfte, dass auch der Hinweis auf den ledigen Zivilstand, der - nebst ihrem Alter - zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führe, nicht überzeugen dürfte, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Äthiopien bereits wesentlich älter gewesen sei, als das durchschnittliche Heiratsalter für Frauen in ihrer Heimat betrage, sie jedoch vor ihrer Flucht keine Probleme wegen ihres Zivilstands geltend gemacht habe, dass der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zuletzt auf ihre Untätigkeit bei der Beschaffung von Reisepapieren zurückgeführt werden dürfte, zumal seit 24. Januar 2011 ein rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliege, weshalb sie aus der Aufenthaltsdauer als solche nichts zu ihren Gunsten ableiten können dürfte, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehle, dass der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 verlangte Kostenvorschuss am 14. September 2015 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass laut Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM angesichts der nicht glaubhaft gemachten erheblichen Gefährdung infolge der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften und die zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts ändern, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie einen geeigneten Wohnraum verfügt, wobei sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen wird zählen können, weshalb - auch in Berücksichtigung ihrer überdurchschnittlichen Schulbildung und Berufserfahrungen als (Nennung Beruf) - keine Hinweise vorliegen, dass sie befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Einwände - ihre Rückkehrmöglichkeiten betreffend - als unbehelflich erweisen, dass alleine ein langer Aufenthalt in der Schweiz nicht dazu führt, kaum mehr Kontakte zu den in Äthiopien lebenden Familienangehörigen pflegen zu können, zumal ein solcher Kontakt mit den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten relativ einfach zu bewerkstelligen ist, dass auch der Hinweis auf ihren ledigen Zivilstand, der - nebst ihrem Alter - zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führe, als nicht stichhaltig zu erachten ist, zumal sie bei ihrer Ausreise aus Äthiopien bereits wesentlich älter war, als das durchschnittliche Heiratsalter für Frauen in ihrer Heimat beträgt, sie jedoch vor ihrer Flucht keine Probleme wegen ihres Zivilstands geltend machte, dass sodann ihr langer Aufenthalt in der Schweiz nicht zuletzt auf ihre Untätigkeit bei der Beschaffung von Reisepapieren zurückzuführen ist, zumal seit 24. Januar 2011 ein rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt, weshalb sie aus der Aufenthaltsdauer als solche nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 14. September 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: