Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit, der bis zum Jahre (...) in B._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise in C._______ (Äthiopien) wohnhaft gewesen sei, verliess C._______ seinen Ausführungen zufolge am (...) auf dem Landweg. Über den D._______, E._______ und F._______ sei er am 7. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 im G._______wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 21. Dezember 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______zugewiesen. Am 12. Februar 2007 wurde er von der kantonalen Behörde angehört. Anlässlich der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, seine Mutter habe der (...) angehört und einen Laden geführt. Die Regierung habe in der Folge das Geschäft geschlossen und seiner Mutter verboten, ihre Religion weiter auszuleben. Da er gegen die Regierung gewesen sei und nicht Militärdienst habe leisten wollen, weil sein Vater vom Militär verhaftet worden und dann verschwunden sei, sei er im Jahre (...) aus dem freiwilligen Nationaldienst desertiert. Ferner habe er im Nationaldienst zu wenig verdient, um davon leben zu können. Er habe sich nach seiner Desertion in B._______ versteckt und heimlich gearbeitet, zumal er gesucht worden sei. Er habe sich im Jahre (...) nach C._______ begeben, da er dort nicht militärdienstpflichtig gewesen sei und bei einer Verwandten in einer I._______ habe arbeiten können. Nach Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei er im (...) einerseits aus Hass gegenüber Eritreern und andererseits wegen des Verdachts, als Eritreer den Militärdienst in (...) geleistet zu haben, festgenommen und bis im (...) festgehalten worden. Da er abgestritten habe, im Militärdienst gewesen zu sein, habe man ihn wieder freigelassen. Er habe dann in Äthiopien bleiben können und im (...) seine langjährige Freundin, eine (...) Staatsangehörige, in C._______ geheiratet. Er sei im Besitz eines gelben Ausweises gewesen, der ihm den weiteren Aufenthalt in Äthiopien ermöglicht habe. Zwei Jahre später sei ihr gemeinsamer Sohn auf die Welt gekommen. Im (...) habe seine Frau einen Ausweis bei der Kebele für ihn beantragt und auch erhalten. In der Folge habe er ein äthiopisches Reisedokument beantragen wollen. Da die Behörden gewusst hätten, dass er ein Eritreer sei, habe man ihn während (...) Tagen auf dem Polizeirevier (...) festgehalten. Er habe bei seiner Freilassung, wie anlässlich der ersten Haftentlassung, eine Bürgschaft hinterlegen müssen. In dieser Sache laufe noch ein Verfahren und er müsse noch vor Gericht erscheinen. Da seine Frau eine Äthiopierin sei, habe man ihn nicht nach Eritrea ausweisen können. Er habe jedoch in der Folge keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten und deswegen seinen Beruf trotz bestehender Aufträge nicht mehr ausüben können. Zudem habe er als Eritreer keine Rechte in Äthiopien besessen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. A.b Mit Schreiben vom 5. April 2007 zeigte der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig, es sei ihm rechtzeitig vor Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung Akteneinsicht zu gewähren. A.c Am 4. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Dokumente einzureichen und Angaben zu machen, wann und wo er sich in Eritrea beziehungsweise Äthiopien aufgehalten habe. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 reichte er zwei Originaldokumente, die er als (Nennung Beweismittel) bezeichnete, ein und gab an, er habe vom (...) bis (...) in Eritrea und von (...) bis (...) in Äthiopien an verschiedenen Adressen gelebt. A.d Am 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Zusätzlich zu seinen bisherigen Äusserungen brachte er vor, er habe im Jahre (...) in C._______ versucht, sich bei der Immigrationsbehörde illegal einen Reisepass zu beschaffen. Etwa drei oder vier Tage vor seiner Inhaftierung im Jahre (...) habe er einen provisorischen Ausweis, auf dem seine Identität eingetragen gewesen sei, erhalten und habe sich damit in Äthiopien aufhalten können. Er sei im (...) bei der Immigrationsbehörde festgenommen, anschliessend in einem kleinen Raum eingeschlossen und zirka drei bis vier Stunden später ins Gefängnis verlegt worden. Nach drei bis vier Tagen in einer Isolationszelle sei er in eine normale Zelle, worin sich weitere Häftlinge befunden hätten, verlegt worden. Während der Haft habe man ihn verhört und zwei Mal, so erstmals am zweiten Tag der Gefängnishaft und das zweite Mal (...) Tage später, dem Gericht vorgeführt. Bei der Festnahme sei ihm der provisorische Kebele-Ausweis abgenommen worden, den er in der Folge nicht mehr zurückerhalten habe. Nach Leistung einer Bürgschaft respektive Kaution durch seine Schwägerin sei er freigelassen worden und man habe ihm gesagt, dass er sich auf entsprechende gerichtliche Aufforderung wieder beim Gericht melden müsse. Da man während seiner Haft seine Werkzeuge konfisziert habe, sei ihm nach seiner bedingten Entlassung klar geworden, dass er in Äthiopien nicht mehr werde frei leben können, weshalb er begonnen habe, Ausreisepläne zu schmieden. A.e Die Vorinstanz ersuchte am 25. März 2008 die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 23. Juli 2008 ging am 29. Juli 2008 beim BFM ein. A.f Mit Schreiben des BFM vom 31. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht vom 23. Juli 2008 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 23. August 2008 reichte er seine Stellungnahme inklusive Beilage (Auflistung Beweismittel) zur Botschaftskorrespondenz ein. A.g Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vor-läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestelltes Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 2. Januar 2009.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, dass es sich beim vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dienst, den er in den Jahren (...) während (...) Monaten absolviert haben wolle, nicht um einen regulären Wehrdienst gehandelt haben könne, da die allgemeine nationale Wehrpflicht de facto erst später tatsächlich umgesetzt worden sei, weshalb grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn wegen Desertion später gesucht habe. Ferner habe man seit Sommer 1991 in Eritrea zudem für Studierende und Oberschüler sowie das Lehrpersonal obligatorische Sommerarbeitsprogramme eingeführt. Da der Beschwerdeführer seine schulische Ausbildung nach Absolvierung der 12. Klasse im Jahre (...) beendet und anschliessend als (...) und (...) gearbeitet habe, sei auszuschliessen, dass er im Jahre (...) für ein Sommerarbeitsprogramm für Studierende rekrutiert worden sei und ein solches wegen schlechter Bezahlung eigenhändig abgebrochen habe. Dem Beschwerdeführer könne daher die geltend gemachte Desertion aus dem Militär- beziehungsweise Arbeitsdienst nicht geglaubt werden. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die eritreischen Behörden erst mehrere Jahre nach seiner Desertion überhaupt gesucht hätten. Zudem bestünden aufgrund der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers Zweifel, dass er überhaupt - wie angeführt - bis im Jahre (...) in Eritrea gelebt habe. Diese Identitätskarte sei im (...) in C._______ ausgestellt worden. Eritreische Identitätskarten würden in der Regel durch die Verwaltung jenes Ortes, in dem man als Bewohner gemeldet sei, ausgestellt. Wohne jemand in einer kleinen Ortschaft, werde die Identitätskarte dort ausgestellt, wo die Bezirksverwaltung ihren Sitz habe. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe bis im Jahre (...) in B._______ gelebt. Es wäre deshalb zu erwarten, dass seine eritreische Identitätskarte in B._______ ausgestellt worden wäre. Da diese demgegenüber jedoch in C._______ ausgestellt worden sei, liege die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer habe bereits damals dauerhaft dort gelebt. Jedenfalls vermöge sein Erklärungsversuch, wonach er damals als (...) gearbeitet und sich gerade in C._______ befunden habe, als dort alle Eritreer registriert worden seien, nicht zu überzeugen. So habe im Zuge der Referendumsabstimmung zur Unabhängigkeit von Eritrea kein Registrierungszwang bestanden. Ausserdem werde auf eritreischen Identitätskarten unter anderem stets auch die Wohnadresse, an welcher man zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte als Bewohner registriert gewesen sei, vermerkt. Obwohl sich der Beschwerdeführer damals nur vorübergehend als Händler in C._______ aufgehalten haben wolle, werde auf seiner Identitätskarte eine Wohnadresse in C._______ vermerkt, obwohl unter den vorgebrachten Umständen auf seiner Identitätskarte seine Adresse in B._______ hätte angebracht sein müssen. Sodann werde auf eritreischen Identitätskarten jeweils auch der ausgeübte Beruf zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte angegeben. Auf der Karte des Beschwerdeführers stehe in dieser Rubrik "(...)". Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe sich damals als (...) betätigt. Dass er als (...) in C._______ gearbeitet habe, passe jedoch zu seinen Angaben, seit der geltend gemachten Einreise in Äthiopien im Jahre (...) bis zur Ausreise im (...) im (...)betrieb einer Verwandten gearbeitet zu haben, und bestärke den Verdacht, er habe entgegen seinen Angaben nicht erst seit dem Jahre (...), sondern bereits im November (...) dauerhaft in Äthiopien gelebt und gearbeitet. Nach dem Gesagten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe in Eritrea den obligatorischen Militär- oder Arbeitsdienst geleistet, sei aus diesem Dienst desertiert und habe nach einer behördlichen Suche im Jahre (...) Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. Vielmehr bestünden klare Hinweise darauf, dass er bereits im Jahre (...) dauerhaft in Äthiopien wohnhaft gewesen sei. Ferner erweise sich die vorgebrachte Haft in den Jahren (...) zwecks Deportation aufgrund vager und unterschiedlicher Angaben sowie vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse als unglaubhaft. Als eigentlichen Ausreisegrund nenne der Beschwerdeführer eine Festnahme im (...), als er sich illegal einen äthiopischen Reisepass habe beschaffen wollen. Seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich jedoch als widersprüchlich und tatsachenwidrig erwiesen, so hinsichtlich der Namen der Gefängnisse in C._______, des Grundes seiner Festnahme, seines Status und seiner Ausweispapiere in Äthiopien sowie seiner Anstrengungen, seinen dortigen Aufenthalt dauerhaft zu regeln. Zudem könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und teils falschen Angaben zur Ausreise nicht geglaubt werden, dass er Äthiopien im (...) auf dem von ihm geltend gemachten Weg illegal verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Äthiopien legal und mit entsprechenden Reisepapieren ausgestattet verlassen habe. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile wegen seiner eritreischen Abstammung und Staatsbürgerschaft anführe und diesbezüglich bei einer Rückkehr - falls diese überhaupt möglich sei - eine Deportation nach Eritrea befürchte, sei festzustellen, dass - ohne die Ereignisse der jüngeren eritreisch-äthiopischen Geschichte bagatellisieren zu wollen - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden könne, Personen eritreischer Herkunft seien in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt oder in Äthiopien herrsche eine Politik der gezielten Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers und in Würdigung der gesamten Aktenlage seien in casu keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner eritreischen Herkunft ersichtlich. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich habe eine Überprüfung seiner beiden eingereichten äthiopischen Dokumente - (Nennung Dokumente) - ergeben, dass die beiden Dokumente echt seien, der beglaubigte Inhalt solcher Dokumente jedoch aufgrund der Angaben der Antragssteller ausgestellt werde. Vorliegend hätten die Eltern offenbar auf dem Formular die entsprechenden Angaben gemacht, so dass das Kind als "Eritrean" vermerkt worden sei. Die übrigen Abklärungsresultate der Botschaft bestätigten die Angaben zu seiner Familie. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angeführt, die Abklärungen der Botschaft würden seine Angaben vollumfänglich bestätigen. Weiter habe er seiner Stellungnahme ein 71-seitiges "Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien" beigelegt. Darin werde - ohne konkrete Bezugnahme auf ihn - unter Aufrollung der bekannten historischen Fakten der jüngeren eritreisch-äthiopischen Geschichte im Wesentlichen ausgeführt, für eine Person eritreischer Abstammung, die mehrere Jahre in Äthiopien gelebt habe, sei eine Rückkehr dorthin unmöglich, wenn sie Äthiopien verlassen habe. Die letzten 30 Seiten des Gutachtens würden sich zudem mit der Gefährdung von Mitgliedern der Oppositionspartei CUD, mit welcher der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nichts zu tun habe, befassen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei und eine eritreische Identitätskarte besitze. Er habe viele Jahre in Äthiopien gelebt, wobei die Vermutung bestehe, dass er bereits seit dem Jahre (...) dort gelebt habe und sein dortiger Aufenthalt geregelt gewesen sei. Aufgrund der langen Anwesenheit in Äthiopien, der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive vom Januar 2004), sowie der Tatsache, dass seine Ehefrau Äthiopierin sei, sei es im Übrigen durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer sogar die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben habe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er Äthiopien nicht illegal, sondern legal und mit entsprechenden Reisepapieren und Visa versehen verlassen habe. Dass auf der (...) die Nationalität als "Eritrean" angegeben werde, stehe gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht in Zusammenhang mit der angeführten Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen in Äthiopien. Vielmehr würden (...) aufgrund der Angaben der Eltern ausgestellt. Vorliegend hätten offenbar der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Kind als Eritreer ausgegeben. Zudem sei bekannt, dass in Äthiopien grundsätzlich jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, so dass diesen Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme. Sodann hätten eritreische Staatsangehörige, die sich lange Zeit in Äthiopien aufgehalten hätten und deren Familienangehörige in Äthiopien lebten, die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht zu seiner Familie nach C._______ zurückkehren könne, sei deshalb zu widersprechen. Er habe vielmehr die Möglichkeit, sich unter Vorlegung der entsprechenden Dokumente und Unterlagen um ein äthiopisches Visum zu bemühen und zu seiner Frau und seinem Sohn nach Äthiopien zurückzukehren.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Die für ihn sprechenden Glaubhaftigkeitselemente seien gänzlich ausgeklammert worden. Die Erwägungen der Vorinstanz würden den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügen. So werde den von ihm ins Recht gelegten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) trotz fachlicher Abklärungen durch die Schweizer Vertretung, welche die Authentizität dieser Dokumente bestätige, auf der Grundlage eines blossen Augenscheins jeglicher Beweiswert abgesprochen. Diesbezüglich hätte jedoch eine eingehende Überprüfung stattfinden müssen.
E. 3.2.2 Weiter wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ein, zum Vorhalt vager und widersprüchlicher Angaben bezüglich seiner Haft in den Jahren (...) und (...) sei festzuhalten, dass diese Ausführungen - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - nicht unterschiedlich ausgefallen seien. So habe er übereinstimmend ausgeführt, dass er in der Zeitspanne zwischen (...) und (...) inhaftiert gewesen sei, auch wenn seine schätzungsweise gemachten Angaben in der Erstbefragung etwas präziser erscheinen würden. Ausserdem widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein länger zurückliegendes Ereignis nicht immer auf den Tag oder Monat genau datiert werden könne. Ausserdem gelte in Äthiopien eine andere Zeitrechnung, weshalb es bei Umrechnungen zu Abweichungen kommen könne. Ferner halte das BFM seine Argumente, weshalb er wahrscheinlich nicht nach Eritrea deportiert worden sei, für nicht überzeugend. Zwar seien im Rahmen der Massendeportationen nicht alle Eritreer deportiert worden. Die Vorinstanz verkenne allerdings, dass die Deportationspolitik des äthiopischen Regimes von grosser Willkür geprägt gewesen sei, weshalb es für ihn unmöglich sei darzulegen, weshalb gerade er nicht deportiert worden sei. Bei seinen Angaben habe es sich um blosse Mutmassungen gehandelt und weil er nicht vermögend gewesen sei, könne dies ein Grund dafür sein, warum er nicht deportiert worden sei. Da er als Eritreer zur Zeit der Deportationen in Äthiopien gelebt habe, bestehe eine starke natürliche Vermutung dafür, dass auch er Opfer der Repressionspolitik des äthiopischen Regimes geworden sei. Es gebe keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb er anders respektive besser als andere Eritreer hätte behandelt werden sollen, weshalb die geltend gemachte Verhaftung entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung als glaubhaft erscheine. Weiter werde nicht der Erhalt eines gelben Ausweises für Eritreer in Äthiopien, sondern die Einschätzung der Vorinstanz bestritten, dass es sich dabei um eine Niederlassungsbewilligung handle. Vielmehr handle es sich um einen provisorischen Ausweis, auf dessen Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung - insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer - kein Rechtsanspruch bestehe. Die Erteilung oder Verlängerung dieses Ausweises liege einzig in der Willkür der äthiopischen Behörden. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass nicht allen in Äthiopien verbliebenen Eritreern Ausweise erteilt worden seien, zumal nach wie vor Tausende in der Illegalität und in ständiger Angst vor behördlichen Übergriffen lebten. Zudem gehe auch die Erteilung eines gelben Ausweises mit dem Entzug von wesentlichen Bürgerrechten einher. Dass ein Leben unter diesen Umständen für ihn mit einem immensen psychischen Druck einhergegangen sei, sei mehr als nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auf den Lagebericht der SFH vom 9. November 2005 zu verweisen, der den vorinstanzlichen Erkenntnissen diametral entgegenstehe. Dass er in Äthiopien unter ständiger Angst und Ungewissheit gelebt habe, belege auch seine Festnahme im Jahre (...). Die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM seien zurückzuweisen. Die deutsche Übersetzung für das Wort "Wenjel Mirmera" laute "Untersuchungsgefängnis", und diese Bezeichnung beschränke sich logischerweise nicht nur auf Untersuchungsgefängnisse in B._______. Das erwähnte Untersuchungsgefängnis gehöre, auch wenn räumlich getrennt, zum Gefängnis "(...)" und beide Gebäude würden sich nebst anderen Strafanstalten auf der Piazza befinden. Eine entsprechende Abklärung hätte dies ohne weiteres bestätigt. Er habe denn auch ausgeführt, dass er nicht die ganze Zeit in den gleichen Räumlichkeiten gewesen sei. Seine Angaben hätten unpräzise, nicht aber tatsachenwidrig gewesen sein mögen. Obwohl es sehr schwierig sei, aus Äthiopien Beweismittel zu beschaffen, sei es ihm gelungen, ein Schreiben der Strafuntersuchungsbehörde zu beschaffen. Aus diesem gehe hervor, dass man ihn aus dem Gefängnis entlassen habe, nachdem eine Kaution hinterlegt worden sei. Er habe dieses Beweismittel bislang nicht eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass es für sein Verfahren wichtig sei. Im Weiteren sei die Behauptung der Vorinstanz, er könne wegen seiner äthiopischen Ehefrau allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen, tatsachenwidrig, da eine eritreisch-äthiopische Doppelbürgerschaft in Äthiopien nicht vorgesehen sei. Dies werde teilweise auch in der Botschaftsantwort (Ziff. 6) bestätigt. Die anderslautenden Erkenntnisse des BFM seien als Mutmassungen und durch nichts belegte Behauptungen zu werten. Ein weiteres Indiz dafür, dass weder er noch sein Kind die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden, stellten die ins Recht gelegten Beweismittel (Heirats- und Geburtsurkunde) dar, auch wenn das BFM diesen Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen habe. Überdies sei die Nationalität eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation und die erlittenen massiven Diskriminierungen, die Verhaftung, Schikanen und das Leben in ständiger Angst vor weiteren behördlichen Übergriffen seien für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergegangen. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und einer Kettenabschiebung nach Eritrea, wo ihm - auch aufgrund der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen habe - eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung drohe. Ein zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführter eritreischer Bürger würde von den äthiopischen Sicherheitsorganen daher als zu verfolgender Gegner der Regierung angesehen. Ferner herrsche entgegen der Feststellung der Vorinstanz weiterhin ein kriegsähnlicher Zustand zwischen Äthiopien und Eritrea. Hinsichtlich seiner eritreischen Identitätskarte sei zudem festzuhalten, dass diese nicht zwingend am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, sondern auch am Aufenthaltsort derselben ausgestellt werde. Insbesondere sei es üblich, dass die Identitätskarte über die jeweilige eritreische Auslandsvertretung ausgestellt werde. Er habe sich im Jahre (...) einige Wochen in Äthiopien aufgehalten und habe - wie viele Eritreer damals euphorisch nach der erlangten Unabhängigkeit - sofort eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen, was in keiner Weise ungewöhnlich sei. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Anhörungen in tigrinischer Sprache durchgeführt worden seien. Erfahrungsgemäss würden ethnische Eritreer, welche in Äthiopien aufgewachsen seien, sehr schlecht Tigrinya sprechen und könnten - im Unterschied zu ihm - nicht derart fundierte Angaben zu Eritrea machen. All diese spreche dafür, dass er sich bis im Jahre (...) in Eritrea aufgehalten habe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich beim geltend gemachten Dienst nicht um einen regulären Wehrdienst gehandelt habe, sei falsch. Zwar hätten die regulären Rekrutierungszyklen erst ab dem Jahre 1994 begonnen. Bis dahin sei der Militärdienst in Form des sogenannten "National Service", der nicht mit dem "Student Summer Work Program" zu verwechseln sei, absolviert worden. Auch er habe diesen Dienst als Vorstufe zum Militärdienst leisten müssen, wobei sie damals der Befehlsgewalt des Verteidigungsministeriums unterstellt gewesen seien, so dass auch damals Deserteure mit der gleichen Härte bestraft worden seien wie heute. Ausserdem habe er entgegen der vorinstanzlichen Annahme zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass ihn die Behörden erst mehrere Jahre nach der Desertion gesucht hätten. Alleine die Tatsache, dass er nicht nach Eritrea gegangen, sondern von Äthiopien ins europäische Ausland geflohen sei, gelte in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht. Deswegen und wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...), was von der Vorinstanz gänzlich ungeprüft geblieben sei, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung. Für das eritreische Regime gelte die blosse Tatsache der Flucht ins Ausland sowie die Stellung eines Asylgesuchs als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Haltung. Es entspreche der Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, in solchen Fällen den Asylgesuchstellern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 hält das BFM fest, nach Durchsicht der Beschwerdeakten würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Echtheit des nachgereichten Schreibens der Strafuntersuchungsbehörde von C._______ könne nicht abschliessend beurteilt werden, da dazu Abklärungen via die Schweizer Botschaft notwendig seien. Es würden jedoch diverse Indizien vorliegen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. So habe der Beschwerdeführer dieses Dokument im Rahmen der Befragungen nie erwähnt, obwohl bei jeder Befragung jene Festnahme im Zusammenhang mit der illegalen Beschaffung eines äthiopischen Reisepasses zur Sprache gekommen sei. Die Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, dass dieses Dokument wichtig sei, wirke wenig überzeugend. Zudem habe er die Angelegenheit mit der Beschaffung eines äthiopischen Reisepasses stets in den (...) datiert. Die im fraglichen Dokument erwähnten Daten würden jedoch mit der Sachverhaltsschilderung nicht übereinstimmen. So hätten sich gemäss dem nachgereichten Dokument die angeführten Ereignisse mehrere Monate vor dem (...) ereignet. Überdies weise das Dokument angesichts fehlender Angaben zum Adressaten, des Fehlens eines Briefkopfes und von Sicherheitsmerkmalen und der schlechten Stempelqualität auch in formeller Hinsicht Fälschungsmerkmale auf. Insgesamt sei das Dokument ungeeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz stelle sich wiederum, ohne in irgendeiner Form eine Dokumentenanalyse oder Abklärungen vorgenommen zu haben, auf den Standpunkt, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. Diese Behauptung beruhe auf einem blossen Augenschein und damit auf einer subjektiven Wahrnehmung, was vorliegend mit Nachdruck bestritten werde. Es stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz jedem noch so stichhaltigen Beweismittel pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen Beweiswert abspreche. Das Schreiben sei im Original eingereicht, von den zuständigen Behörden ausgestellt und mit den entsprechenden Stempeln versehen worden. Einen Briefkopf hätten solche Schreiben nicht, sondern es werde jeweils rechts oben eine Referenznummer und das Datum aufgeführt. Bezüglich der Zeitangaben werde auf die in der Beschwerdeschrift dargelegte Umrechnungsproblematik vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender hingewiesen. Inwiefern die Stempel von schlechter Qualität seien beziehungsweise worin die Vorinstanz bei den Stempeln Fälschungsmerkmale zu erkennen glaube, werde bezeichnenderweise völlig offen gelassen.
E. 4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abklärungs- und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM nahm im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor Ort vor. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und des Abklärungsergebnisses (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Dabei bestand in Anbetracht des Ergebnisses der Botschaftsanfrage vorliegend für die Vorinstanz - zu Recht - keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Vertretung in C._______ zu tätigen. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel (so auch hinsichtlich der im Rahmen des Schriftenwechsels getätigten Würdigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels im Original [Nennung Beweismittel]) zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung sowie im Rahmen des Schriftenwechsels berücksichtigte, was sich denn auch entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 einlässlich dar, aufgrund welcher Indizien Zweifel an der Echtheit des eingereichten Originaldokumentes der Strafuntersuchungsbehörden von C._______ vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Abklärung via die Schweizer Vertretung - zu Recht - als nicht nötig erachtet wurde. Jedenfalls kann der wiederholten Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe lediglich aufgrund eines blossen Augenscheins Abklärungen der Botschaft widerlegt, nicht gefolgt werden, zumal das Abklärungsergebnis der Botschaft hinsichtlich der von ihr untersuchten Echtheit der Dokumente vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz äusserte sich diesbezüglich in ihren Erwägungen vielmehr zum Beweiswert im vorliegenden Verfahren und fügte an, dass den in Frage stehenden Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme, da in Äthiopien jegliche Art von Dokumenten - somit auch echte - käuflich erworben werden könnten. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der sinngemässe Antrag auf weitergehende Überprüfung der eingereichten Dokumente ist daher abzuweisen.
E. 4.2 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zum Vorhalt vager und widersprüchlicher Angaben bezüglich seiner Haft in den Jahren (...) und (...) ein, seine diesbezüglichen Ausführungen seien - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - nicht unterschiedlich ausgefallen. So habe er übereinstimmend ausgeführt, dass er in der Zeitspanne zwischen den Jahren (...) und (...) inhaftiert gewesen sei, auch wenn seine schätzungsweise gemachten Angaben in der Erstbefragung etwas präziser erscheinen würden. Ausserdem widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein länger zurückliegendes Ereignis nicht immer auf den Tag oder Monat genau datiert werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung in diesem Zusammenhang nicht einmal in der Lage war, die angebliche Haft in den Jahren (...) und (...) auch nur ungefähr zeitlich einzuordnen respektive einer Jahreszeit zuzuordnen, was ihm jedoch hätte möglich sein müssen, wäre er effektiv derart lange in Haft gewesen. Zudem vermochte er, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festhielt, keine schlüssigen Ausführungen zu den Gründen, wie und warum es letztlich zu seiner Freilassung gekommen sei, angeben. Der Einwand, wonach in Äthiopien eine andere Zeitrechnung gelte, weshalb es bei Umrechnungen zu Abweichungen kommen könne, erscheint - selbst wenn der Beschwerdeführer die Umrechnung anlässlich der Befragungen selber vorgenommen hätte - angesichts des Umstandes, dass er sich im Rahmen der kantonalen Befragung an gar keinen Monat mehr erinnern konnte, als unbehelflich. Insofern der Beschwerdeführer auf die willkürliche Deportationspolitik des äthiopischen Regimes hinweist, was ihm unmöglich mache darzulegen, weshalb gerade er nicht deportiert worden sei, ist festzustellen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden diesbezüglich durchaus von einer gewissen Systematik geprägt war, weshalb die knappen und unlogischen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse in der Tat nicht zu überzeugen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass es sich beim gelben Ausweis für Eritreer nicht um eine Niederlassungsbewilligung, sondern um einen provisorischen Ausweis handle, auf dessen Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung - insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer - kein Rechtsanspruch bestehe und einzig in der Willkür der äthiopischen Behörden liege, ist anzuführen, dass es sich beim vom BFM verwendeten Ausdruck "Niederlassungsbewilligung" im Vergleich zum englischen Wortlaut in der Botschaftsantwort ("...a kind of residence permit...") lediglich um eine nicht ganz korrekte Übersetzung handelt und in zutreffenderer Weise als "eine Art von Aufenthaltsgenehmigung" übersetzt werden könnte. Dessen ungeachtet äusserte sich das BFM in seinen Erwägungen nicht dazu, ob auf die Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung dieser Aufenthaltsgenehmigung - insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer - kein Rechtsanspruch bestehe und im Belieben der äthiopischen Behörden stehe. Vielmehr legte die Vorinstanz in zutreffender und stichhaltiger Weise dar, wie sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausweispapieren unterschiedlich und widersprüchlich darstellten (vgl. act. A23/12, S. 5 f.). Zu diesen Ungereimtheiten vermag der Beschwerdeführer jedoch keine plausiblen Gründe anzuführen, die sie allenfalls als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Ferner sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers zur Bedeutung des Wortes "Wenjel Mirmera" und die weiteren Hinweise zum Untersuchungsgefängnis sowie zum Gefängnis "(...)" als nicht stichhaltig zu erachten, zumal sie nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und demnach auch nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen. Der Beschwerdeführer vermag daher insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass er im Jahre (...) wegen des Versuchs, sich einen äthiopischen Reisepass auf illegalem Weg ausstellen zu lassen, festgenommen und inhaftiert worden sei. Das diesbezüglich zur Stützung seiner Vorbringen nachgereichte Schreiben der Strafuntersuchungsbehörde von C._______ vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Die im fraglichen Dokument erwähnten Daten sind nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen, was umso mehr erstaunt, als diese Bestätigung auf seinen Antrag hin erstellt worden sei. Zudem wäre dieser Antrag gemäss den im Dokument befindlichen Zeitangaben zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als der Beschwerdeführer laut Ausführungen vor den schweizerischen Asylbehörden noch gar nicht inhaftiert gewesen sein will. Zudem stimmt die im Dokument aufgeführte Bezeichnung der Firma nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers überein, die er im Rahmen der Asylbefragungen angab. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei C._______ um eine Millionenstadt handelt, ist ferner - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - nicht nachvollziehbar, dass sich auf dem erwähnten Dokument hinsichtlich des Empfängers keinerlei Addressangabe befindet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er dieses Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht habe, weil er nicht gewusst habe, dass es für sein Verfahren wichtig sei, muss angesichts der Bedeutung des Zwischenfalls für ihn im Asylverfahren - gemäss seinen Ausführungen sei der Vorfall unter anderem fluchtauslösend gewesen - als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unmöglichkeit einer Doppelbürgerschaft, was teilweise durch die Botschaftsabklärung (Ziff. 6) bestätigt worden sei, vermögen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er unbestrittenermassen eritreischer Abstammung sei und angesichts des langen Aufenthaltes in Äthiopien, der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive über den Status von Eritreern in Äthiopien vom Januar 2004) die Möglichkeit des Erwerbs einer äthiopischen Staatsangehörigkeit denkbar sei, nicht zu entkräften. So wies die Vorinstanz mit ihren entsprechenden Ausführungen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Doppelbürgerschaft besitze, sondern zog lediglich die Möglichkeit in Betracht, dass er aufgrund der vorliegenden Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben haben könnte. Ferner äusserte sich die Botschaft in Ziffer 6 ihrer Antwort lediglich in allgemeiner Weise zur "gelben Karte", wobei in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen hinsichtlich der als unglaubhaft zu erachtenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Status und seinen Ausweispapieren in Äthiopien zu verweisen ist. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die ins Recht gelegten Beweismittel (Heirats- und Geburtsurkunde) müssten als weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass weder er noch sein Kind die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden, auch wenn das BFM diesen Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen habe, ist auf E. 3.6 Bezug zu nehmen, wonach die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Echtheit dieser Dokumente nicht per se in Frage stellte, sondern in grundsätzlicher Hinsicht festhielt, dass den in Frage stehenden Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme, da in Äthiopien jegliche Art von Dokumenten - somit auch echte - käuflich erworben werden könnten und der Inhalt dieser Dokumente aufgrund der Angaben der Antragssteller ausgestellt werde. Zudem kann aufgrund der in der Heiratsurkunde aufgeführten eritreischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht per se ausgeschlossen werden, dass er im Verlaufe der Ehe allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben haben könnte, zumal aus der Heiratsurkunde nur hervorgeht, dass er im Zeitpunkt des Eheschlusses die eritreische Staatsbürgerschaft innehatte. Überdies ist das Vorbringen, wonach die eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht zwingend am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, sondern auch am Aufenthaltsort derselben ausgestellt werde, angesichts der anderslautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als unzutreffend zu erachten. Weiter ist der vorgebrachte Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) einige Wochen in Äthiopien aufgehalten habe und sich - wie viele Eritreer damals euphorisch nach der erlangten Unabhängigkeit - sofort eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen, schon aus dem Grund zu bezweifeln, weil dieser gemäss eigenen Ausführungen anlässlich der Befragungen weder als (...) noch besuchweise jemals vor dem Jahre (...) in Äthiopien gewesen sein will (vgl. dazu A10/13, S. 6). In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, die Anhörungen seien in tigrinischer Sprache durchgeführt worden. Erfahrungsgemäss würden ethnische Eritreer, welche in Äthiopien aufgewachsen seien, jedoch sehr schlecht Tigrinya sprechen und könnten - im Unterschied zu ihm - nicht derart fundierte Angaben zu Eritrea machen. All dies spreche dafür, dass er sich bis im Jahre (...) in Eritrea aufgehalten habe. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So hätte der Beschwerdeführer auch bei einem Wohnsitzwechsel im Jahre (...) noch immer die ersten (...) Jahre seines Lebens in Eritrea verbracht, weshalb er über ebenso gute Kenntnisse seines Heimatlandes besessen und über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt hätte, wie wenn er erst im Jahre (...) nach C._______ umgezogen wäre. Da vorliegend erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt wie angeführt bis im Jahre (...) in Eritrea lebte, und es diesem auch nicht gelingt, diese Zweifel auf Beschwerdeebene plausibel aufzulösen, braucht in casu nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Entwicklung des Wehrdienstes in Eritrea und den Einwänden zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Desertion eingegangen zu werden, da sie unter diesen Umständen an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, alleine die Tatsache, dass er nicht nach Eritrea gegangen, sondern von Äthiopien ins europäische Ausland geflohen sei, gelte in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht. Deswegen und wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...), was von der Vorinstanz gänzlich ungeprüft geblieben sei, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Empfangsstellenbefragung noch an, er und sein Vater seien orthodox (vgl. A1/11, S. 2), um dann beim Kanton in unterschiedlicher Weise anzuführen, er gehöre der (...) an (vgl. A10/13, S. 3). Wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...) machte er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber nie eine Reflexverfolgung für seine Person rechtsgenüglich geltend. Bei der Erstbefragung gab er an, er sei aus zwei Gründen aus Eritrea ausgereist: Wegen der Religionszugehörigkeit seiner Mutter, deren Laden von der Regierung geschlossen worden sei und der verboten worden sei, ihre Religion auszuleben, und wegen des Militärdienstes (vgl. A1/11, S. 5 f.). Inwiefern sich die Religionszugehörigkeit seiner Mutter auf ihn selbst negativ ausgewirkt habe, legte er nicht dar. Bei der kantonalen Anhörung gab er als wesentlichen Ausreisegrund an, er habe in Eritrea und Äthiopien nicht in Frieden leben können. In Äthiopien sei er zweimal festgenommen worden und Eritrea habe er verlassen, weil sein Vater dort zu Unrecht verhaftet worden und verschwunden sei (vgl. A10/13, S. 6, Frage 56). Schwierigkeiten seiner Mutter wegen ihrer Religionszugehörigkeit bejahte er erst, als er auf die zur Erstbefragung unterschiedliche Asylbegründung aufmerksam gemacht worden war (vgl. A10/13, S. 7, Fragen 59 und 60). Anlässlich der ergänzenden BFM-Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Abweichung zu seinen Angaben in der Erstbefragung vor, nicht nur seine Mutter, sondern auch sie - damit auch der Beschwerdeführer selber - hätten aufgrund deren Religionszugehörigkeit Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen (vgl. A16/15, S. 4 unten). Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr detailliert befragt wurde, hätte er am Schluss er ergänzenden Anhörung noch Bemerkungen anbringen können (vgl. A16/15, S. 13). Er unterliess dies jedoch, weshalb auch aus diesem Protokoll nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Religionszugehörigkeit seiner Mutter auf ihn nachteilig auswirkte. Mangels Konkretisierung der in diesem Zusammenhang angeblich bestehenden Schwierigkeiten, welche auch den Beschwerdeführer selber betroffen haben sollen, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich damit eingehend auseinanderzusetzen, zumal er Eritrea spätestens im Jahre (...) verlassen hatte. Der Einwand, wonach die Vorinstanz eine Reflexverfolgung gänzlich ungeprüft gelassen habe, ist angesichts obiger Ausführungen demnach als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verzichtet auch in der Beschwerde, substanziierte Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Reflexverfolgung zu machen, weshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich damit weiter auseinanderzusetzen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden - nachdem sich der Beschwerdeführer während Jahren in Äthiopien aufgehalten habe - von dessen Ausreise aus Äthiopien und Weiterreise nach Europa, was gemäss seinen Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe von ihnen als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht erkannt worden wäre, überhaupt hätten Kenntnis erlangen sollen. Der Rechtsmitteleingabe sowie der Stellungnahme vom 2. Januar 2009 sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid im Wegweisungspunkt fest, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht allerdings ihre vernünftigen Grenzen habe: So komme der das Asylgesuch stellenden Person insbesondere die Mitwirkungspflicht sowie die Substanziierungslast zu. Nach Aktenlage seien vorliegend mehrere Staaten denkbar, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer haben könne beziehungsweise in denen er sich zuletzt aufgehalten haben könne, und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu geschehen habe. Er gebe sich aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft aus Eritrea als eritreischer Staatsangehöriger aus und habe dazu als Beweis seine eritreische Identitätskarte aus dem Jahre (...) eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation und der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive vom Januar 2004) sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Äthiopien dauerhaft geregelt gewesen sei (der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahre (...) beziehungsweise bereits seit dem Jahre (...) in Äthiopien dauerhaft aufgehalten, sei seit dem Jahre (...) mit einer Äthiopierin verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn), weshalb mehrere Staaten existieren würden, deren Staatsangehörigkeit er haben könne beziehungsweise in denen er sich zuletzt aufgehalten haben könne, und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu geschehen habe. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien. In casu ist gestützt auf die in den Ziffern 3.6 und 3.7 dieses Urteils dargelegten Erwägungen und Schlussfolgerungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vorrangig ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu prüfen.
E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom 5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 6.4.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So verfügt er in Äthiopien über seine engsten Familienangehörigen (Ehefrau und Kind) und war während Jahren in leitender Stellung in einem Betrieb einer Verwandten in C._______ tätig (vgl. A16/15, S. 2, 5 und 6). Es ist ihm daher unter diesen Umständen zuzumuten, sich zu seiner Familie nach Äthiopien zurückzubegeben und sich dort (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und sich in diesem Zusammenhang um ein Einreisevisum nach Äthiopien zu bemühen (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid, S. 10, Ziffer 3), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7592/2008 Urteil vom 9. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz) Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit, der bis zum Jahre (...) in B._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise in C._______ (Äthiopien) wohnhaft gewesen sei, verliess C._______ seinen Ausführungen zufolge am (...) auf dem Landweg. Über den D._______, E._______ und F._______ sei er am 7. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 im G._______wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 21. Dezember 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______zugewiesen. Am 12. Februar 2007 wurde er von der kantonalen Behörde angehört. Anlässlich der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, seine Mutter habe der (...) angehört und einen Laden geführt. Die Regierung habe in der Folge das Geschäft geschlossen und seiner Mutter verboten, ihre Religion weiter auszuleben. Da er gegen die Regierung gewesen sei und nicht Militärdienst habe leisten wollen, weil sein Vater vom Militär verhaftet worden und dann verschwunden sei, sei er im Jahre (...) aus dem freiwilligen Nationaldienst desertiert. Ferner habe er im Nationaldienst zu wenig verdient, um davon leben zu können. Er habe sich nach seiner Desertion in B._______ versteckt und heimlich gearbeitet, zumal er gesucht worden sei. Er habe sich im Jahre (...) nach C._______ begeben, da er dort nicht militärdienstpflichtig gewesen sei und bei einer Verwandten in einer I._______ habe arbeiten können. Nach Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei er im (...) einerseits aus Hass gegenüber Eritreern und andererseits wegen des Verdachts, als Eritreer den Militärdienst in (...) geleistet zu haben, festgenommen und bis im (...) festgehalten worden. Da er abgestritten habe, im Militärdienst gewesen zu sein, habe man ihn wieder freigelassen. Er habe dann in Äthiopien bleiben können und im (...) seine langjährige Freundin, eine (...) Staatsangehörige, in C._______ geheiratet. Er sei im Besitz eines gelben Ausweises gewesen, der ihm den weiteren Aufenthalt in Äthiopien ermöglicht habe. Zwei Jahre später sei ihr gemeinsamer Sohn auf die Welt gekommen. Im (...) habe seine Frau einen Ausweis bei der Kebele für ihn beantragt und auch erhalten. In der Folge habe er ein äthiopisches Reisedokument beantragen wollen. Da die Behörden gewusst hätten, dass er ein Eritreer sei, habe man ihn während (...) Tagen auf dem Polizeirevier (...) festgehalten. Er habe bei seiner Freilassung, wie anlässlich der ersten Haftentlassung, eine Bürgschaft hinterlegen müssen. In dieser Sache laufe noch ein Verfahren und er müsse noch vor Gericht erscheinen. Da seine Frau eine Äthiopierin sei, habe man ihn nicht nach Eritrea ausweisen können. Er habe jedoch in der Folge keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten und deswegen seinen Beruf trotz bestehender Aufträge nicht mehr ausüben können. Zudem habe er als Eritreer keine Rechte in Äthiopien besessen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. A.b Mit Schreiben vom 5. April 2007 zeigte der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig, es sei ihm rechtzeitig vor Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung Akteneinsicht zu gewähren. A.c Am 4. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Dokumente einzureichen und Angaben zu machen, wann und wo er sich in Eritrea beziehungsweise Äthiopien aufgehalten habe. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 reichte er zwei Originaldokumente, die er als (Nennung Beweismittel) bezeichnete, ein und gab an, er habe vom (...) bis (...) in Eritrea und von (...) bis (...) in Äthiopien an verschiedenen Adressen gelebt. A.d Am 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Zusätzlich zu seinen bisherigen Äusserungen brachte er vor, er habe im Jahre (...) in C._______ versucht, sich bei der Immigrationsbehörde illegal einen Reisepass zu beschaffen. Etwa drei oder vier Tage vor seiner Inhaftierung im Jahre (...) habe er einen provisorischen Ausweis, auf dem seine Identität eingetragen gewesen sei, erhalten und habe sich damit in Äthiopien aufhalten können. Er sei im (...) bei der Immigrationsbehörde festgenommen, anschliessend in einem kleinen Raum eingeschlossen und zirka drei bis vier Stunden später ins Gefängnis verlegt worden. Nach drei bis vier Tagen in einer Isolationszelle sei er in eine normale Zelle, worin sich weitere Häftlinge befunden hätten, verlegt worden. Während der Haft habe man ihn verhört und zwei Mal, so erstmals am zweiten Tag der Gefängnishaft und das zweite Mal (...) Tage später, dem Gericht vorgeführt. Bei der Festnahme sei ihm der provisorische Kebele-Ausweis abgenommen worden, den er in der Folge nicht mehr zurückerhalten habe. Nach Leistung einer Bürgschaft respektive Kaution durch seine Schwägerin sei er freigelassen worden und man habe ihm gesagt, dass er sich auf entsprechende gerichtliche Aufforderung wieder beim Gericht melden müsse. Da man während seiner Haft seine Werkzeuge konfisziert habe, sei ihm nach seiner bedingten Entlassung klar geworden, dass er in Äthiopien nicht mehr werde frei leben können, weshalb er begonnen habe, Ausreisepläne zu schmieden. A.e Die Vorinstanz ersuchte am 25. März 2008 die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 23. Juli 2008 ging am 29. Juli 2008 beim BFM ein. A.f Mit Schreiben des BFM vom 31. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht vom 23. Juli 2008 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 23. August 2008 reichte er seine Stellungnahme inklusive Beilage (Auflistung Beweismittel) zur Botschaftskorrespondenz ein. A.g Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vor-läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestelltes Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 2. Januar 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, dass es sich beim vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dienst, den er in den Jahren (...) während (...) Monaten absolviert haben wolle, nicht um einen regulären Wehrdienst gehandelt haben könne, da die allgemeine nationale Wehrpflicht de facto erst später tatsächlich umgesetzt worden sei, weshalb grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn wegen Desertion später gesucht habe. Ferner habe man seit Sommer 1991 in Eritrea zudem für Studierende und Oberschüler sowie das Lehrpersonal obligatorische Sommerarbeitsprogramme eingeführt. Da der Beschwerdeführer seine schulische Ausbildung nach Absolvierung der 12. Klasse im Jahre (...) beendet und anschliessend als (...) und (...) gearbeitet habe, sei auszuschliessen, dass er im Jahre (...) für ein Sommerarbeitsprogramm für Studierende rekrutiert worden sei und ein solches wegen schlechter Bezahlung eigenhändig abgebrochen habe. Dem Beschwerdeführer könne daher die geltend gemachte Desertion aus dem Militär- beziehungsweise Arbeitsdienst nicht geglaubt werden. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die eritreischen Behörden erst mehrere Jahre nach seiner Desertion überhaupt gesucht hätten. Zudem bestünden aufgrund der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers Zweifel, dass er überhaupt - wie angeführt - bis im Jahre (...) in Eritrea gelebt habe. Diese Identitätskarte sei im (...) in C._______ ausgestellt worden. Eritreische Identitätskarten würden in der Regel durch die Verwaltung jenes Ortes, in dem man als Bewohner gemeldet sei, ausgestellt. Wohne jemand in einer kleinen Ortschaft, werde die Identitätskarte dort ausgestellt, wo die Bezirksverwaltung ihren Sitz habe. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe bis im Jahre (...) in B._______ gelebt. Es wäre deshalb zu erwarten, dass seine eritreische Identitätskarte in B._______ ausgestellt worden wäre. Da diese demgegenüber jedoch in C._______ ausgestellt worden sei, liege die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer habe bereits damals dauerhaft dort gelebt. Jedenfalls vermöge sein Erklärungsversuch, wonach er damals als (...) gearbeitet und sich gerade in C._______ befunden habe, als dort alle Eritreer registriert worden seien, nicht zu überzeugen. So habe im Zuge der Referendumsabstimmung zur Unabhängigkeit von Eritrea kein Registrierungszwang bestanden. Ausserdem werde auf eritreischen Identitätskarten unter anderem stets auch die Wohnadresse, an welcher man zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte als Bewohner registriert gewesen sei, vermerkt. Obwohl sich der Beschwerdeführer damals nur vorübergehend als Händler in C._______ aufgehalten haben wolle, werde auf seiner Identitätskarte eine Wohnadresse in C._______ vermerkt, obwohl unter den vorgebrachten Umständen auf seiner Identitätskarte seine Adresse in B._______ hätte angebracht sein müssen. Sodann werde auf eritreischen Identitätskarten jeweils auch der ausgeübte Beruf zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte angegeben. Auf der Karte des Beschwerdeführers stehe in dieser Rubrik "(...)". Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe sich damals als (...) betätigt. Dass er als (...) in C._______ gearbeitet habe, passe jedoch zu seinen Angaben, seit der geltend gemachten Einreise in Äthiopien im Jahre (...) bis zur Ausreise im (...) im (...)betrieb einer Verwandten gearbeitet zu haben, und bestärke den Verdacht, er habe entgegen seinen Angaben nicht erst seit dem Jahre (...), sondern bereits im November (...) dauerhaft in Äthiopien gelebt und gearbeitet. Nach dem Gesagten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe in Eritrea den obligatorischen Militär- oder Arbeitsdienst geleistet, sei aus diesem Dienst desertiert und habe nach einer behördlichen Suche im Jahre (...) Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. Vielmehr bestünden klare Hinweise darauf, dass er bereits im Jahre (...) dauerhaft in Äthiopien wohnhaft gewesen sei. Ferner erweise sich die vorgebrachte Haft in den Jahren (...) zwecks Deportation aufgrund vager und unterschiedlicher Angaben sowie vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse als unglaubhaft. Als eigentlichen Ausreisegrund nenne der Beschwerdeführer eine Festnahme im (...), als er sich illegal einen äthiopischen Reisepass habe beschaffen wollen. Seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich jedoch als widersprüchlich und tatsachenwidrig erwiesen, so hinsichtlich der Namen der Gefängnisse in C._______, des Grundes seiner Festnahme, seines Status und seiner Ausweispapiere in Äthiopien sowie seiner Anstrengungen, seinen dortigen Aufenthalt dauerhaft zu regeln. Zudem könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und teils falschen Angaben zur Ausreise nicht geglaubt werden, dass er Äthiopien im (...) auf dem von ihm geltend gemachten Weg illegal verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Äthiopien legal und mit entsprechenden Reisepapieren ausgestattet verlassen habe. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile wegen seiner eritreischen Abstammung und Staatsbürgerschaft anführe und diesbezüglich bei einer Rückkehr - falls diese überhaupt möglich sei - eine Deportation nach Eritrea befürchte, sei festzustellen, dass - ohne die Ereignisse der jüngeren eritreisch-äthiopischen Geschichte bagatellisieren zu wollen - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden könne, Personen eritreischer Herkunft seien in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt oder in Äthiopien herrsche eine Politik der gezielten Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers und in Würdigung der gesamten Aktenlage seien in casu keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner eritreischen Herkunft ersichtlich. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich habe eine Überprüfung seiner beiden eingereichten äthiopischen Dokumente - (Nennung Dokumente) - ergeben, dass die beiden Dokumente echt seien, der beglaubigte Inhalt solcher Dokumente jedoch aufgrund der Angaben der Antragssteller ausgestellt werde. Vorliegend hätten die Eltern offenbar auf dem Formular die entsprechenden Angaben gemacht, so dass das Kind als "Eritrean" vermerkt worden sei. Die übrigen Abklärungsresultate der Botschaft bestätigten die Angaben zu seiner Familie. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angeführt, die Abklärungen der Botschaft würden seine Angaben vollumfänglich bestätigen. Weiter habe er seiner Stellungnahme ein 71-seitiges "Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien" beigelegt. Darin werde - ohne konkrete Bezugnahme auf ihn - unter Aufrollung der bekannten historischen Fakten der jüngeren eritreisch-äthiopischen Geschichte im Wesentlichen ausgeführt, für eine Person eritreischer Abstammung, die mehrere Jahre in Äthiopien gelebt habe, sei eine Rückkehr dorthin unmöglich, wenn sie Äthiopien verlassen habe. Die letzten 30 Seiten des Gutachtens würden sich zudem mit der Gefährdung von Mitgliedern der Oppositionspartei CUD, mit welcher der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nichts zu tun habe, befassen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei und eine eritreische Identitätskarte besitze. Er habe viele Jahre in Äthiopien gelebt, wobei die Vermutung bestehe, dass er bereits seit dem Jahre (...) dort gelebt habe und sein dortiger Aufenthalt geregelt gewesen sei. Aufgrund der langen Anwesenheit in Äthiopien, der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive vom Januar 2004), sowie der Tatsache, dass seine Ehefrau Äthiopierin sei, sei es im Übrigen durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer sogar die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben habe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er Äthiopien nicht illegal, sondern legal und mit entsprechenden Reisepapieren und Visa versehen verlassen habe. Dass auf der (...) die Nationalität als "Eritrean" angegeben werde, stehe gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht in Zusammenhang mit der angeführten Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen in Äthiopien. Vielmehr würden (...) aufgrund der Angaben der Eltern ausgestellt. Vorliegend hätten offenbar der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Kind als Eritreer ausgegeben. Zudem sei bekannt, dass in Äthiopien grundsätzlich jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, so dass diesen Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme. Sodann hätten eritreische Staatsangehörige, die sich lange Zeit in Äthiopien aufgehalten hätten und deren Familienangehörige in Äthiopien lebten, die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht zu seiner Familie nach C._______ zurückkehren könne, sei deshalb zu widersprechen. Er habe vielmehr die Möglichkeit, sich unter Vorlegung der entsprechenden Dokumente und Unterlagen um ein äthiopisches Visum zu bemühen und zu seiner Frau und seinem Sohn nach Äthiopien zurückzukehren. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Die für ihn sprechenden Glaubhaftigkeitselemente seien gänzlich ausgeklammert worden. Die Erwägungen der Vorinstanz würden den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügen. So werde den von ihm ins Recht gelegten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) trotz fachlicher Abklärungen durch die Schweizer Vertretung, welche die Authentizität dieser Dokumente bestätige, auf der Grundlage eines blossen Augenscheins jeglicher Beweiswert abgesprochen. Diesbezüglich hätte jedoch eine eingehende Überprüfung stattfinden müssen. 3.2.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ein, zum Vorhalt vager und widersprüchlicher Angaben bezüglich seiner Haft in den Jahren (...) und (...) sei festzuhalten, dass diese Ausführungen - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - nicht unterschiedlich ausgefallen seien. So habe er übereinstimmend ausgeführt, dass er in der Zeitspanne zwischen (...) und (...) inhaftiert gewesen sei, auch wenn seine schätzungsweise gemachten Angaben in der Erstbefragung etwas präziser erscheinen würden. Ausserdem widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein länger zurückliegendes Ereignis nicht immer auf den Tag oder Monat genau datiert werden könne. Ausserdem gelte in Äthiopien eine andere Zeitrechnung, weshalb es bei Umrechnungen zu Abweichungen kommen könne. Ferner halte das BFM seine Argumente, weshalb er wahrscheinlich nicht nach Eritrea deportiert worden sei, für nicht überzeugend. Zwar seien im Rahmen der Massendeportationen nicht alle Eritreer deportiert worden. Die Vorinstanz verkenne allerdings, dass die Deportationspolitik des äthiopischen Regimes von grosser Willkür geprägt gewesen sei, weshalb es für ihn unmöglich sei darzulegen, weshalb gerade er nicht deportiert worden sei. Bei seinen Angaben habe es sich um blosse Mutmassungen gehandelt und weil er nicht vermögend gewesen sei, könne dies ein Grund dafür sein, warum er nicht deportiert worden sei. Da er als Eritreer zur Zeit der Deportationen in Äthiopien gelebt habe, bestehe eine starke natürliche Vermutung dafür, dass auch er Opfer der Repressionspolitik des äthiopischen Regimes geworden sei. Es gebe keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb er anders respektive besser als andere Eritreer hätte behandelt werden sollen, weshalb die geltend gemachte Verhaftung entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung als glaubhaft erscheine. Weiter werde nicht der Erhalt eines gelben Ausweises für Eritreer in Äthiopien, sondern die Einschätzung der Vorinstanz bestritten, dass es sich dabei um eine Niederlassungsbewilligung handle. Vielmehr handle es sich um einen provisorischen Ausweis, auf dessen Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung - insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer - kein Rechtsanspruch bestehe. Die Erteilung oder Verlängerung dieses Ausweises liege einzig in der Willkür der äthiopischen Behörden. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass nicht allen in Äthiopien verbliebenen Eritreern Ausweise erteilt worden seien, zumal nach wie vor Tausende in der Illegalität und in ständiger Angst vor behördlichen Übergriffen lebten. Zudem gehe auch die Erteilung eines gelben Ausweises mit dem Entzug von wesentlichen Bürgerrechten einher. Dass ein Leben unter diesen Umständen für ihn mit einem immensen psychischen Druck einhergegangen sei, sei mehr als nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auf den Lagebericht der SFH vom 9. November 2005 zu verweisen, der den vorinstanzlichen Erkenntnissen diametral entgegenstehe. Dass er in Äthiopien unter ständiger Angst und Ungewissheit gelebt habe, belege auch seine Festnahme im Jahre (...). Die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM seien zurückzuweisen. Die deutsche Übersetzung für das Wort "Wenjel Mirmera" laute "Untersuchungsgefängnis", und diese Bezeichnung beschränke sich logischerweise nicht nur auf Untersuchungsgefängnisse in B._______. Das erwähnte Untersuchungsgefängnis gehöre, auch wenn räumlich getrennt, zum Gefängnis "(...)" und beide Gebäude würden sich nebst anderen Strafanstalten auf der Piazza befinden. Eine entsprechende Abklärung hätte dies ohne weiteres bestätigt. Er habe denn auch ausgeführt, dass er nicht die ganze Zeit in den gleichen Räumlichkeiten gewesen sei. Seine Angaben hätten unpräzise, nicht aber tatsachenwidrig gewesen sein mögen. Obwohl es sehr schwierig sei, aus Äthiopien Beweismittel zu beschaffen, sei es ihm gelungen, ein Schreiben der Strafuntersuchungsbehörde zu beschaffen. Aus diesem gehe hervor, dass man ihn aus dem Gefängnis entlassen habe, nachdem eine Kaution hinterlegt worden sei. Er habe dieses Beweismittel bislang nicht eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass es für sein Verfahren wichtig sei. Im Weiteren sei die Behauptung der Vorinstanz, er könne wegen seiner äthiopischen Ehefrau allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen, tatsachenwidrig, da eine eritreisch-äthiopische Doppelbürgerschaft in Äthiopien nicht vorgesehen sei. Dies werde teilweise auch in der Botschaftsantwort (Ziff. 6) bestätigt. Die anderslautenden Erkenntnisse des BFM seien als Mutmassungen und durch nichts belegte Behauptungen zu werten. Ein weiteres Indiz dafür, dass weder er noch sein Kind die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden, stellten die ins Recht gelegten Beweismittel (Heirats- und Geburtsurkunde) dar, auch wenn das BFM diesen Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen habe. Überdies sei die Nationalität eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation und die erlittenen massiven Diskriminierungen, die Verhaftung, Schikanen und das Leben in ständiger Angst vor weiteren behördlichen Übergriffen seien für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergegangen. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und einer Kettenabschiebung nach Eritrea, wo ihm - auch aufgrund der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen habe - eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung drohe. Ein zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführter eritreischer Bürger würde von den äthiopischen Sicherheitsorganen daher als zu verfolgender Gegner der Regierung angesehen. Ferner herrsche entgegen der Feststellung der Vorinstanz weiterhin ein kriegsähnlicher Zustand zwischen Äthiopien und Eritrea. Hinsichtlich seiner eritreischen Identitätskarte sei zudem festzuhalten, dass diese nicht zwingend am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, sondern auch am Aufenthaltsort derselben ausgestellt werde. Insbesondere sei es üblich, dass die Identitätskarte über die jeweilige eritreische Auslandsvertretung ausgestellt werde. Er habe sich im Jahre (...) einige Wochen in Äthiopien aufgehalten und habe - wie viele Eritreer damals euphorisch nach der erlangten Unabhängigkeit - sofort eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen, was in keiner Weise ungewöhnlich sei. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Anhörungen in tigrinischer Sprache durchgeführt worden seien. Erfahrungsgemäss würden ethnische Eritreer, welche in Äthiopien aufgewachsen seien, sehr schlecht Tigrinya sprechen und könnten - im Unterschied zu ihm - nicht derart fundierte Angaben zu Eritrea machen. All diese spreche dafür, dass er sich bis im Jahre (...) in Eritrea aufgehalten habe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich beim geltend gemachten Dienst nicht um einen regulären Wehrdienst gehandelt habe, sei falsch. Zwar hätten die regulären Rekrutierungszyklen erst ab dem Jahre 1994 begonnen. Bis dahin sei der Militärdienst in Form des sogenannten "National Service", der nicht mit dem "Student Summer Work Program" zu verwechseln sei, absolviert worden. Auch er habe diesen Dienst als Vorstufe zum Militärdienst leisten müssen, wobei sie damals der Befehlsgewalt des Verteidigungsministeriums unterstellt gewesen seien, so dass auch damals Deserteure mit der gleichen Härte bestraft worden seien wie heute. Ausserdem habe er entgegen der vorinstanzlichen Annahme zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass ihn die Behörden erst mehrere Jahre nach der Desertion gesucht hätten. Alleine die Tatsache, dass er nicht nach Eritrea gegangen, sondern von Äthiopien ins europäische Ausland geflohen sei, gelte in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht. Deswegen und wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...), was von der Vorinstanz gänzlich ungeprüft geblieben sei, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung. Für das eritreische Regime gelte die blosse Tatsache der Flucht ins Ausland sowie die Stellung eines Asylgesuchs als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Haltung. Es entspreche der Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, in solchen Fällen den Asylgesuchstellern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. 3.3. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 hält das BFM fest, nach Durchsicht der Beschwerdeakten würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Echtheit des nachgereichten Schreibens der Strafuntersuchungsbehörde von C._______ könne nicht abschliessend beurteilt werden, da dazu Abklärungen via die Schweizer Botschaft notwendig seien. Es würden jedoch diverse Indizien vorliegen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. So habe der Beschwerdeführer dieses Dokument im Rahmen der Befragungen nie erwähnt, obwohl bei jeder Befragung jene Festnahme im Zusammenhang mit der illegalen Beschaffung eines äthiopischen Reisepasses zur Sprache gekommen sei. Die Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, dass dieses Dokument wichtig sei, wirke wenig überzeugend. Zudem habe er die Angelegenheit mit der Beschaffung eines äthiopischen Reisepasses stets in den (...) datiert. Die im fraglichen Dokument erwähnten Daten würden jedoch mit der Sachverhaltsschilderung nicht übereinstimmen. So hätten sich gemäss dem nachgereichten Dokument die angeführten Ereignisse mehrere Monate vor dem (...) ereignet. Überdies weise das Dokument angesichts fehlender Angaben zum Adressaten, des Fehlens eines Briefkopfes und von Sicherheitsmerkmalen und der schlechten Stempelqualität auch in formeller Hinsicht Fälschungsmerkmale auf. Insgesamt sei das Dokument ungeeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz stelle sich wiederum, ohne in irgendeiner Form eine Dokumentenanalyse oder Abklärungen vorgenommen zu haben, auf den Standpunkt, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. Diese Behauptung beruhe auf einem blossen Augenschein und damit auf einer subjektiven Wahrnehmung, was vorliegend mit Nachdruck bestritten werde. Es stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz jedem noch so stichhaltigen Beweismittel pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen Beweiswert abspreche. Das Schreiben sei im Original eingereicht, von den zuständigen Behörden ausgestellt und mit den entsprechenden Stempeln versehen worden. Einen Briefkopf hätten solche Schreiben nicht, sondern es werde jeweils rechts oben eine Referenznummer und das Datum aufgeführt. Bezüglich der Zeitangaben werde auf die in der Beschwerdeschrift dargelegte Umrechnungsproblematik vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender hingewiesen. Inwiefern die Stempel von schlechter Qualität seien beziehungsweise worin die Vorinstanz bei den Stempeln Fälschungsmerkmale zu erkennen glaube, werde bezeichnenderweise völlig offen gelassen. 4. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abklärungs- und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM nahm im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor Ort vor. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und des Abklärungsergebnisses (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Dabei bestand in Anbetracht des Ergebnisses der Botschaftsanfrage vorliegend für die Vorinstanz - zu Recht - keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Vertretung in C._______ zu tätigen. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel (so auch hinsichtlich der im Rahmen des Schriftenwechsels getätigten Würdigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels im Original [Nennung Beweismittel]) zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung sowie im Rahmen des Schriftenwechsels berücksichtigte, was sich denn auch entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 einlässlich dar, aufgrund welcher Indizien Zweifel an der Echtheit des eingereichten Originaldokumentes der Strafuntersuchungsbehörden von C._______ vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Abklärung via die Schweizer Vertretung - zu Recht - als nicht nötig erachtet wurde. Jedenfalls kann der wiederholten Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe lediglich aufgrund eines blossen Augenscheins Abklärungen der Botschaft widerlegt, nicht gefolgt werden, zumal das Abklärungsergebnis der Botschaft hinsichtlich der von ihr untersuchten Echtheit der Dokumente vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz äusserte sich diesbezüglich in ihren Erwägungen vielmehr zum Beweiswert im vorliegenden Verfahren und fügte an, dass den in Frage stehenden Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme, da in Äthiopien jegliche Art von Dokumenten - somit auch echte - käuflich erworben werden könnten. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der sinngemässe Antrag auf weitergehende Überprüfung der eingereichten Dokumente ist daher abzuweisen. 4.2. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zum Vorhalt vager und widersprüchlicher Angaben bezüglich seiner Haft in den Jahren (...) und (...) ein, seine diesbezüglichen Ausführungen seien - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - nicht unterschiedlich ausgefallen. So habe er übereinstimmend ausgeführt, dass er in der Zeitspanne zwischen den Jahren (...) und (...) inhaftiert gewesen sei, auch wenn seine schätzungsweise gemachten Angaben in der Erstbefragung etwas präziser erscheinen würden. Ausserdem widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein länger zurückliegendes Ereignis nicht immer auf den Tag oder Monat genau datiert werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung in diesem Zusammenhang nicht einmal in der Lage war, die angebliche Haft in den Jahren (...) und (...) auch nur ungefähr zeitlich einzuordnen respektive einer Jahreszeit zuzuordnen, was ihm jedoch hätte möglich sein müssen, wäre er effektiv derart lange in Haft gewesen. Zudem vermochte er, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festhielt, keine schlüssigen Ausführungen zu den Gründen, wie und warum es letztlich zu seiner Freilassung gekommen sei, angeben. Der Einwand, wonach in Äthiopien eine andere Zeitrechnung gelte, weshalb es bei Umrechnungen zu Abweichungen kommen könne, erscheint - selbst wenn der Beschwerdeführer die Umrechnung anlässlich der Befragungen selber vorgenommen hätte - angesichts des Umstandes, dass er sich im Rahmen der kantonalen Befragung an gar keinen Monat mehr erinnern konnte, als unbehelflich. Insofern der Beschwerdeführer auf die willkürliche Deportationspolitik des äthiopischen Regimes hinweist, was ihm unmöglich mache darzulegen, weshalb gerade er nicht deportiert worden sei, ist festzustellen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden diesbezüglich durchaus von einer gewissen Systematik geprägt war, weshalb die knappen und unlogischen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse in der Tat nicht zu überzeugen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass es sich beim gelben Ausweis für Eritreer nicht um eine Niederlassungsbewilligung, sondern um einen provisorischen Ausweis handle, auf dessen Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung - insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer - kein Rechtsanspruch bestehe und einzig in der Willkür der äthiopischen Behörden liege, ist anzuführen, dass es sich beim vom BFM verwendeten Ausdruck "Niederlassungsbewilligung" im Vergleich zum englischen Wortlaut in der Botschaftsantwort ("...a kind of residence permit...") lediglich um eine nicht ganz korrekte Übersetzung handelt und in zutreffenderer Weise als "eine Art von Aufenthaltsgenehmigung" übersetzt werden könnte. Dessen ungeachtet äusserte sich das BFM in seinen Erwägungen nicht dazu, ob auf die Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung dieser Aufenthaltsgenehmigung - insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer - kein Rechtsanspruch bestehe und im Belieben der äthiopischen Behörden stehe. Vielmehr legte die Vorinstanz in zutreffender und stichhaltiger Weise dar, wie sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausweispapieren unterschiedlich und widersprüchlich darstellten (vgl. act. A23/12, S. 5 f.). Zu diesen Ungereimtheiten vermag der Beschwerdeführer jedoch keine plausiblen Gründe anzuführen, die sie allenfalls als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Ferner sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers zur Bedeutung des Wortes "Wenjel Mirmera" und die weiteren Hinweise zum Untersuchungsgefängnis sowie zum Gefängnis "(...)" als nicht stichhaltig zu erachten, zumal sie nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und demnach auch nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen. Der Beschwerdeführer vermag daher insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass er im Jahre (...) wegen des Versuchs, sich einen äthiopischen Reisepass auf illegalem Weg ausstellen zu lassen, festgenommen und inhaftiert worden sei. Das diesbezüglich zur Stützung seiner Vorbringen nachgereichte Schreiben der Strafuntersuchungsbehörde von C._______ vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Die im fraglichen Dokument erwähnten Daten sind nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen, was umso mehr erstaunt, als diese Bestätigung auf seinen Antrag hin erstellt worden sei. Zudem wäre dieser Antrag gemäss den im Dokument befindlichen Zeitangaben zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als der Beschwerdeführer laut Ausführungen vor den schweizerischen Asylbehörden noch gar nicht inhaftiert gewesen sein will. Zudem stimmt die im Dokument aufgeführte Bezeichnung der Firma nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers überein, die er im Rahmen der Asylbefragungen angab. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei C._______ um eine Millionenstadt handelt, ist ferner - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - nicht nachvollziehbar, dass sich auf dem erwähnten Dokument hinsichtlich des Empfängers keinerlei Addressangabe befindet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er dieses Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht habe, weil er nicht gewusst habe, dass es für sein Verfahren wichtig sei, muss angesichts der Bedeutung des Zwischenfalls für ihn im Asylverfahren - gemäss seinen Ausführungen sei der Vorfall unter anderem fluchtauslösend gewesen - als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unmöglichkeit einer Doppelbürgerschaft, was teilweise durch die Botschaftsabklärung (Ziff. 6) bestätigt worden sei, vermögen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er unbestrittenermassen eritreischer Abstammung sei und angesichts des langen Aufenthaltes in Äthiopien, der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive über den Status von Eritreern in Äthiopien vom Januar 2004) die Möglichkeit des Erwerbs einer äthiopischen Staatsangehörigkeit denkbar sei, nicht zu entkräften. So wies die Vorinstanz mit ihren entsprechenden Ausführungen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Doppelbürgerschaft besitze, sondern zog lediglich die Möglichkeit in Betracht, dass er aufgrund der vorliegenden Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben haben könnte. Ferner äusserte sich die Botschaft in Ziffer 6 ihrer Antwort lediglich in allgemeiner Weise zur "gelben Karte", wobei in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen hinsichtlich der als unglaubhaft zu erachtenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Status und seinen Ausweispapieren in Äthiopien zu verweisen ist. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die ins Recht gelegten Beweismittel (Heirats- und Geburtsurkunde) müssten als weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass weder er noch sein Kind die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden, auch wenn das BFM diesen Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen habe, ist auf E. 3.6 Bezug zu nehmen, wonach die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Echtheit dieser Dokumente nicht per se in Frage stellte, sondern in grundsätzlicher Hinsicht festhielt, dass den in Frage stehenden Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme, da in Äthiopien jegliche Art von Dokumenten - somit auch echte - käuflich erworben werden könnten und der Inhalt dieser Dokumente aufgrund der Angaben der Antragssteller ausgestellt werde. Zudem kann aufgrund der in der Heiratsurkunde aufgeführten eritreischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht per se ausgeschlossen werden, dass er im Verlaufe der Ehe allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben haben könnte, zumal aus der Heiratsurkunde nur hervorgeht, dass er im Zeitpunkt des Eheschlusses die eritreische Staatsbürgerschaft innehatte. Überdies ist das Vorbringen, wonach die eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht zwingend am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, sondern auch am Aufenthaltsort derselben ausgestellt werde, angesichts der anderslautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als unzutreffend zu erachten. Weiter ist der vorgebrachte Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) einige Wochen in Äthiopien aufgehalten habe und sich - wie viele Eritreer damals euphorisch nach der erlangten Unabhängigkeit - sofort eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen, schon aus dem Grund zu bezweifeln, weil dieser gemäss eigenen Ausführungen anlässlich der Befragungen weder als (...) noch besuchweise jemals vor dem Jahre (...) in Äthiopien gewesen sein will (vgl. dazu A10/13, S. 6). In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, die Anhörungen seien in tigrinischer Sprache durchgeführt worden. Erfahrungsgemäss würden ethnische Eritreer, welche in Äthiopien aufgewachsen seien, jedoch sehr schlecht Tigrinya sprechen und könnten - im Unterschied zu ihm - nicht derart fundierte Angaben zu Eritrea machen. All dies spreche dafür, dass er sich bis im Jahre (...) in Eritrea aufgehalten habe. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So hätte der Beschwerdeführer auch bei einem Wohnsitzwechsel im Jahre (...) noch immer die ersten (...) Jahre seines Lebens in Eritrea verbracht, weshalb er über ebenso gute Kenntnisse seines Heimatlandes besessen und über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt hätte, wie wenn er erst im Jahre (...) nach C._______ umgezogen wäre. Da vorliegend erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt wie angeführt bis im Jahre (...) in Eritrea lebte, und es diesem auch nicht gelingt, diese Zweifel auf Beschwerdeebene plausibel aufzulösen, braucht in casu nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Entwicklung des Wehrdienstes in Eritrea und den Einwänden zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Desertion eingegangen zu werden, da sie unter diesen Umständen an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, alleine die Tatsache, dass er nicht nach Eritrea gegangen, sondern von Äthiopien ins europäische Ausland geflohen sei, gelte in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht. Deswegen und wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...), was von der Vorinstanz gänzlich ungeprüft geblieben sei, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Empfangsstellenbefragung noch an, er und sein Vater seien orthodox (vgl. A1/11, S. 2), um dann beim Kanton in unterschiedlicher Weise anzuführen, er gehöre der (...) an (vgl. A10/13, S. 3). Wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...) machte er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber nie eine Reflexverfolgung für seine Person rechtsgenüglich geltend. Bei der Erstbefragung gab er an, er sei aus zwei Gründen aus Eritrea ausgereist: Wegen der Religionszugehörigkeit seiner Mutter, deren Laden von der Regierung geschlossen worden sei und der verboten worden sei, ihre Religion auszuleben, und wegen des Militärdienstes (vgl. A1/11, S. 5 f.). Inwiefern sich die Religionszugehörigkeit seiner Mutter auf ihn selbst negativ ausgewirkt habe, legte er nicht dar. Bei der kantonalen Anhörung gab er als wesentlichen Ausreisegrund an, er habe in Eritrea und Äthiopien nicht in Frieden leben können. In Äthiopien sei er zweimal festgenommen worden und Eritrea habe er verlassen, weil sein Vater dort zu Unrecht verhaftet worden und verschwunden sei (vgl. A10/13, S. 6, Frage 56). Schwierigkeiten seiner Mutter wegen ihrer Religionszugehörigkeit bejahte er erst, als er auf die zur Erstbefragung unterschiedliche Asylbegründung aufmerksam gemacht worden war (vgl. A10/13, S. 7, Fragen 59 und 60). Anlässlich der ergänzenden BFM-Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Abweichung zu seinen Angaben in der Erstbefragung vor, nicht nur seine Mutter, sondern auch sie - damit auch der Beschwerdeführer selber - hätten aufgrund deren Religionszugehörigkeit Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen (vgl. A16/15, S. 4 unten). Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr detailliert befragt wurde, hätte er am Schluss er ergänzenden Anhörung noch Bemerkungen anbringen können (vgl. A16/15, S. 13). Er unterliess dies jedoch, weshalb auch aus diesem Protokoll nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Religionszugehörigkeit seiner Mutter auf ihn nachteilig auswirkte. Mangels Konkretisierung der in diesem Zusammenhang angeblich bestehenden Schwierigkeiten, welche auch den Beschwerdeführer selber betroffen haben sollen, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich damit eingehend auseinanderzusetzen, zumal er Eritrea spätestens im Jahre (...) verlassen hatte. Der Einwand, wonach die Vorinstanz eine Reflexverfolgung gänzlich ungeprüft gelassen habe, ist angesichts obiger Ausführungen demnach als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verzichtet auch in der Beschwerde, substanziierte Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Reflexverfolgung zu machen, weshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich damit weiter auseinanderzusetzen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden - nachdem sich der Beschwerdeführer während Jahren in Äthiopien aufgehalten habe - von dessen Ausreise aus Äthiopien und Weiterreise nach Europa, was gemäss seinen Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe von ihnen als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht erkannt worden wäre, überhaupt hätten Kenntnis erlangen sollen. Der Rechtsmitteleingabe sowie der Stellungnahme vom 2. Januar 2009 sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 4.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid im Wegweisungspunkt fest, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht allerdings ihre vernünftigen Grenzen habe: So komme der das Asylgesuch stellenden Person insbesondere die Mitwirkungspflicht sowie die Substanziierungslast zu. Nach Aktenlage seien vorliegend mehrere Staaten denkbar, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer haben könne beziehungsweise in denen er sich zuletzt aufgehalten haben könne, und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu geschehen habe. Er gebe sich aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft aus Eritrea als eritreischer Staatsangehöriger aus und habe dazu als Beweis seine eritreische Identitätskarte aus dem Jahre (...) eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation und der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive vom Januar 2004) sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Äthiopien dauerhaft geregelt gewesen sei (der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahre (...) beziehungsweise bereits seit dem Jahre (...) in Äthiopien dauerhaft aufgehalten, sei seit dem Jahre (...) mit einer Äthiopierin verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn), weshalb mehrere Staaten existieren würden, deren Staatsangehörigkeit er haben könne beziehungsweise in denen er sich zuletzt aufgehalten haben könne, und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu geschehen habe. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien. In casu ist gestützt auf die in den Ziffern 3.6 und 3.7 dieses Urteils dargelegten Erwägungen und Schlussfolgerungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vorrangig ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu prüfen. 6.3. 6.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom 5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.4.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So verfügt er in Äthiopien über seine engsten Familienangehörigen (Ehefrau und Kind) und war während Jahren in leitender Stellung in einem Betrieb einer Verwandten in C._______ tätig (vgl. A16/15, S. 2, 5 und 6). Es ist ihm daher unter diesen Umständen zuzumuten, sich zu seiner Familie nach Äthiopien zurückzubegeben und sich dort (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und sich in diesem Zusammenhang um ein Einreisevisum nach Äthiopien zu bemühen (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid, S. 10, Ziffer 3), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: