Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen - (...) - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. April 2007 (...). Von dort wurden sie (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle am 24. April 2007 in die Schweiz gebracht. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurden sie am 27. April 2007 erstmals befragt. Nach erfolgter Zuweisung an den Kanton (...) wurde ihnen gemäss (der damals geltenden Fassung von) Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; seit 1. Januar 2008 ist der inhaltlich identische Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG in Kraft) für die Dauer des Verfahrens ein Beistand ernannt, welcher als Vertrauensperson die Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Personen wahrnimmt. Am 14. Juni 2007 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen befragt. Am 22. Mai 2008 wurde die Beistandschaft infolge Volljährigkeit aufgehoben. Am 23. September 2008 führte das BFM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie hätten seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in (...) zusammengelebt. Ihr Vater habe wegen des Konflikts zwischen (...) und Äthiopien das Land verlassen müssen und halte sich seither in Eritrea auf. Deshalb hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre Mutter hätte sich seit (...) bei (...) betätigt. Nach den Wahlen (...) sei sie erstmals vorübergehend festgenommen und (...) festgehalten worden. Sie habe schriftlich den Verzicht auf eine weitere politische Betätigung bezeugen müssen und sei daraufhin freigelassen worden. Trotzdem sei sie weiterhin politisch aktiv gewesen und schliesslich (...) zu Hause festgenommen worden. Dabei seien sie - die Beschwerdeführerinnen - von Polizisten befragt worden und einer der Beamten habe (...) belästigt. Auch eine Hausdurchsuchung habe es gegeben. Nach dem Weggang der Beamten hätten sie (...) informiert. Dieser habe sie gleichentags zu (...) gebracht, wo sie sich bis zum 23. April 2007 aufgehalten hätten. Dabei hätten sie erfahren, dass sie zu Hause gesucht worden seien. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am 21. Oktober 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So hätten die Beschwerdeführerinnen in allen drei Befragungen eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung oder eine subjektiv geprägte Wahrnehmung der geltend gemachten Ereignisse vermissen lassen, und vielmehr oft nur rudimentäre und vage Angaben gemacht und diese bei Nachfrage situativ korrigiert und ergänzt; als Beispiele führte das BFM Aussagen betreffend den Wohnsitz (Quartier), den Schulweg, den Aufenthalt in Nazret, die Festnahme der Mutter, die Hausdurchsuchung, die Stellung zur (...) und die polizeiliche Suche nach ihnen an. Dieses Aussageverhalten - so das BFM weiter - lasse die Vermutung aufkommen, sie würden aus taktischen Gründen nur das Nötigste sagen und so wenig konkrete Angaben wie möglich zu den von ihnen geltend gemachten Vorbringen machen, um damit die Gefahr, sich gegenseitig in Widersprüche zu verwickeln, zu minimieren. Dieses zögerliche und oft auch offensichtlich desinteressierte Aussageverhalten entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten von Personen, welche über tatsächlich erlebte Ereignisse sprechen, die ihre Ausreise aus dem Heimatland ursächlich begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 18. November 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurden zwei Fürsorgebestätigungen sowie ein Schreiben (...), zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, grundsätzlich sei bei der Behandlung der Asylgesuche das jugendliche Alter der Beschwerdeführerinnen in Betracht zu ziehen. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche und der Befragungen minderjährig gewesen seien. Es sei von ihnen nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Fragen anlässlich der Anhörungen wie reife Menschen hätten beantworten können. Sie seien vor den Behörden in einem fremden Land, in einer fremden Kultur und nach all den traumatisierenden Erfahrungen, welche ihre Flucht aus Äthiopien ausgelöst hätten, verängstigt und verunsichert gewesen. Da sie überdurchschnittlich intelligente und geschulte junge Menschen seien, hätten sie auf ihre Weise auf die Situation reagiert. Im Übrigen mache (...) frauenspezifische Fluchtgründe geltend. Die (...) Belästigungen durch den Polizisten hätten sie nachhaltig traumatisiert. Sie habe selber den Wunsch nach einer psychologisch-psychia-trischen Behandlung und werde versuchen, eine solche in die Wege zu leiten (vgl. Beschwerde, (...)).
E. 4.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche, der Befragung im EVZ (...) und der kantonalen Anhörung noch minderjährig waren. Bei der Durchführung der ergänzenden Anhörung waren sie jedoch volljährig, ohne dass eine wesentliche Veränderung in ihrem Aussageverhalten, welches, wie eine Überprüfung der Akten ergibt, durch die Vorinstanz zutreffend beschrieben wurde, festgestellt werden kann. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass (...) wegen der von ihr geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe die vor mehr als einem Jahr in der Beschwerde angekündigte spezifische Behandlung begonnen hat. Schliesslich ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden, vorstehend im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem (...), in welchem lediglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerinnen bei (...) bescheinigt wird, ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerde-führerinnen vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, (...) - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 6.3.2 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die jungen Beschwerdeführerinnen, welche an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, haben bis zu ihrer Ausreise im April 2007, mithin mehr als 17 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann verfügen sie über (...) Schulbildung und - eigenen Angaben zufolge - über eine überdurchschnittliche Intelligenz. Nebst ihrer Muttersprache Amharisch sprechen sie auch (...). In Berücksichtigung ihrer nicht glaubhaften Verfolgungsvorbringen ist davon auszugehen, dass sich nebst (...), welcher ihre Ausreise organisiert habe, zumindest auch (...) weiterhin in Äthiopien aufhält. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien mithin auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerinnen verpflichtet sind, bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 18. November 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten erlassen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7334/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 25. März 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Äthiopien, beide vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen - (...) - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. April 2007 (...). Von dort wurden sie (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle am 24. April 2007 in die Schweiz gebracht. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurden sie am 27. April 2007 erstmals befragt. Nach erfolgter Zuweisung an den Kanton (...) wurde ihnen gemäss (der damals geltenden Fassung von) Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; seit 1. Januar 2008 ist der inhaltlich identische Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG in Kraft) für die Dauer des Verfahrens ein Beistand ernannt, welcher als Vertrauensperson die Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Personen wahrnimmt. Am 14. Juni 2007 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen befragt. Am 22. Mai 2008 wurde die Beistandschaft infolge Volljährigkeit aufgehoben. Am 23. September 2008 führte das BFM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie hätten seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in (...) zusammengelebt. Ihr Vater habe wegen des Konflikts zwischen (...) und Äthiopien das Land verlassen müssen und halte sich seither in Eritrea auf. Deshalb hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre Mutter hätte sich seit (...) bei (...) betätigt. Nach den Wahlen (...) sei sie erstmals vorübergehend festgenommen und (...) festgehalten worden. Sie habe schriftlich den Verzicht auf eine weitere politische Betätigung bezeugen müssen und sei daraufhin freigelassen worden. Trotzdem sei sie weiterhin politisch aktiv gewesen und schliesslich (...) zu Hause festgenommen worden. Dabei seien sie - die Beschwerdeführerinnen - von Polizisten befragt worden und einer der Beamten habe (...) belästigt. Auch eine Hausdurchsuchung habe es gegeben. Nach dem Weggang der Beamten hätten sie (...) informiert. Dieser habe sie gleichentags zu (...) gebracht, wo sie sich bis zum 23. April 2007 aufgehalten hätten. Dabei hätten sie erfahren, dass sie zu Hause gesucht worden seien. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am 21. Oktober 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So hätten die Beschwerdeführerinnen in allen drei Befragungen eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung oder eine subjektiv geprägte Wahrnehmung der geltend gemachten Ereignisse vermissen lassen, und vielmehr oft nur rudimentäre und vage Angaben gemacht und diese bei Nachfrage situativ korrigiert und ergänzt; als Beispiele führte das BFM Aussagen betreffend den Wohnsitz (Quartier), den Schulweg, den Aufenthalt in Nazret, die Festnahme der Mutter, die Hausdurchsuchung, die Stellung zur (...) und die polizeiliche Suche nach ihnen an. Dieses Aussageverhalten - so das BFM weiter - lasse die Vermutung aufkommen, sie würden aus taktischen Gründen nur das Nötigste sagen und so wenig konkrete Angaben wie möglich zu den von ihnen geltend gemachten Vorbringen machen, um damit die Gefahr, sich gegenseitig in Widersprüche zu verwickeln, zu minimieren. Dieses zögerliche und oft auch offensichtlich desinteressierte Aussageverhalten entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten von Personen, welche über tatsächlich erlebte Ereignisse sprechen, die ihre Ausreise aus dem Heimatland ursächlich begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 18. November 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurden zwei Fürsorgebestätigungen sowie ein Schreiben (...), zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, grundsätzlich sei bei der Behandlung der Asylgesuche das jugendliche Alter der Beschwerdeführerinnen in Betracht zu ziehen. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche und der Befragungen minderjährig gewesen seien. Es sei von ihnen nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Fragen anlässlich der Anhörungen wie reife Menschen hätten beantworten können. Sie seien vor den Behörden in einem fremden Land, in einer fremden Kultur und nach all den traumatisierenden Erfahrungen, welche ihre Flucht aus Äthiopien ausgelöst hätten, verängstigt und verunsichert gewesen. Da sie überdurchschnittlich intelligente und geschulte junge Menschen seien, hätten sie auf ihre Weise auf die Situation reagiert. Im Übrigen mache (...) frauenspezifische Fluchtgründe geltend. Die (...) Belästigungen durch den Polizisten hätten sie nachhaltig traumatisiert. Sie habe selber den Wunsch nach einer psychologisch-psychia-trischen Behandlung und werde versuchen, eine solche in die Wege zu leiten (vgl. Beschwerde, (...)). 4.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche, der Befragung im EVZ (...) und der kantonalen Anhörung noch minderjährig waren. Bei der Durchführung der ergänzenden Anhörung waren sie jedoch volljährig, ohne dass eine wesentliche Veränderung in ihrem Aussageverhalten, welches, wie eine Überprüfung der Akten ergibt, durch die Vorinstanz zutreffend beschrieben wurde, festgestellt werden kann. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass (...) wegen der von ihr geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe die vor mehr als einem Jahr in der Beschwerde angekündigte spezifische Behandlung begonnen hat. Schliesslich ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden, vorstehend im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem (...), in welchem lediglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerinnen bei (...) bescheinigt wird, ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerde-führerinnen vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, (...) - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 6.3.2 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die jungen Beschwerdeführerinnen, welche an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, haben bis zu ihrer Ausreise im April 2007, mithin mehr als 17 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann verfügen sie über (...) Schulbildung und - eigenen Angaben zufolge - über eine überdurchschnittliche Intelligenz. Nebst ihrer Muttersprache Amharisch sprechen sie auch (...). In Berücksichtigung ihrer nicht glaubhaften Verfolgungsvorbringen ist davon auszugehen, dass sich nebst (...), welcher ihre Ausreise organisiert habe, zumindest auch (...) weiterhin in Äthiopien aufhält. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien mithin auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerinnen verpflichtet sind, bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 18. November 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: