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D-2021/2010

D-2021/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2021/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil vom 19. April 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A.__________, geboren (...), und deren Kind B.__________, geboren (...), Äthiopien, (...) Parteien Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A.__________ eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. Juni 2009 im EVZ Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 mündlich das rechtliche Gehör zu einem von ihr verschwiegenen Aufenthalt in Griechenland erteilte, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2009 die Tochter B.__________ gebar, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Addis Abeba geboren und aufgewachsen, sie sei äthiopische Staatsangehörige, ihre Mutter, die im April 2008 verstorben sei, sei Äthiopierin, ihr Vater sei hingegen Eritreer und lebe in Eritrea, dass sie Äthiopien verlassen habe, da sie dort nach dem Tod ihrer Mutter von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2009 (Poststempel) dem BFM kommentarlos eine Kopie eines eritreischen Ausweises lautend auf eine männliche Person namens C._________ übermittelte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2010 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vom 21. August 2009 - welche das BFM am 9. Juni 2009 in Auftrag gegeben hatte - gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2010 zur Botschaftsabklärung vom 21. August 2009 respektive dem darin enthaltenen Rapport vom 14. August 2009 Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 - eröffnet am 25. Februar 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin und deren Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom 20. Mai 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und ihr und ihrem Kind sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin A.__________ beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass somit die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), dass die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), nur dann aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass sich aufgrund der Akten kein solcher Anspruch ergibt und ein solcher in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, weshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), beziehungsweise, ob entsprechend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Feststellung des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen - wie bereits erwähnt - in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da dieses nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG Schutz bietet, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Äthiopien daher den Grundsatz des Non-refoulement nicht verletzt und sich der Wegweisungsvollzug unter diesem Titel als zulässig erweist, dass über den Non-refoulement-Schutz des Art. 5 AsylG hinausgehend Art. 83 Abs. 3 AuG zwar weitergehende völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK), beinhaltet, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, und die Gefahr, im Land, wohin der oder die Betroffene ausgeschafft werden soll, zum Opfer sexueller Übergriffe respektive Übergriffen auf Leib und Leben ausgehend von privaten Dritten ausgesetzt zu werden, die drohende Ausschaffung unter Umständen als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen kann, dass indessen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu gelangen, die Beschwerdeführerin gemäss Praxis der Strassburger Organe eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihr im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung als Staatsangehörigkeit Eritrea protokollieren liess und darlegte, ihr Vater sei Eritreer, sowie auf dem Personalienblatt Eritrea als Staatsangehörigkeit vermerkte und während der einlässlichen Anhörung erklärte, kein eritreisches Dokument beschaffen zu können (vgl. act. A1/10 S. 1 und 3, act. A2/2 S. 2, act. A25/18 S. 4), womit sie - entgegen des entsprechendes Einwandes auf Beschwerdeebene - eindeutig den Eindruck vermittelte, sie sei eritreische Staatsangehörige, dass daher nicht zu beanstanden ist, dass das BFM angesichts der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Addis Abeba geboren und aufgewachsen zu sein und dort über eine äthiopische Mutter und eine äthiopische Identitätskarte sowie einen äthiopischen Pass verfügt zu haben (vgl. act. A1/10 S. 1 und S. 3 ff.), davon ausging, sie sei Staatsangehörige Äthiopiens, dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht bestreitet, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf den von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, entgegen der Auffassung des BFM, seien ihre Angaben zur eritreischen Herkunft ihres Vaters als glaubhaft zu erachten, näher einzugehen, dass es sich demnach ebenso erübrigt, nähere Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin - lediglich in Kopie - eingereichten eritreischen Ausweiskarte einer männlichen Person namens C._________ einzugehen (vgl. act. A33/3), dass in Bezug auf das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Tod ihrer Mutter im April 2008 in Addis Abeba durch ihren Stiefvater vergewaltigt worden und habe deshalb Äthiopien im Juni 2008 verlassen, festzustellen ist, dass dieser angebliche Vorfall vom BFM zu Recht als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass aufgrund des von der Beschwerdeführerin verschwiegenen Griechenlandaufenthalts sowie ihrer tatsachenwidrigen Angaben zu ihrem Wohnort in Addis Abeba (vgl. dazu nachfolgend) ihre persönliche Glaubwürdigkeit von vornherein erheblich herabgesetzt ist, dass aus den Abklärungen der Botschaft resultiert, dass an der von ihr angegeben Wohnadresse (vgl. act. A1/10 S. 2) weder sie noch ihre Mutter noch ihr Stiefvater und ihre Stiefgeschwister gelebt haben oder dort bekannt sind, sondern dort seit zwanzig Jahren eine andere Person lebt (vgl. act. A34/3, S. 1), dass kein Anlass besteht, diese Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. Februar 2010, die Hausbesitzerin könne bestätigen, dass sie dort gewohnt habe (vgl. act. A35/4 S.1), auf Beschwerdeebene nicht belegt wird, weshalb die Argumentation, sie habe die Besitzerin kontaktiert, diese wolle aber keine schriftliche Bestätigung verfassen, als reine Schutzbehauptung zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Befragung zu ihrem Griechenlandaufenthalt eingesteht, bezüglich des von ihr im Rahmen der Kurzbefragung gemachten Reiseweges und des von ihr angegebenen Reisedatums (sie sei zunächst in den Sudan geflohen; und am 9. Mai 2009 ausgereist; vgl. act. A1/10 S. 5 f.) gelogen zu haben (vgl. act. A13/3 S. 1), dass sie ausserdem erklärte, sie habe sich während den Monaten Juni und Juli 2008 in Beirut aufgehalten (vgl. act. A13/3 S. 1 f.); diese Angaben indessen nicht mit ihren späteren Aussagen, Äthiopien bereits im Juni 2006 (vgl. act. A13/3 S. 1) respektive im Juni 2008 (vgl. act. A25/18 S. 15) verlassen zu haben, kongruieren, dass sie auch auf Beschwerdeebene nicht in der Lage ist, das Ausreisedatum konkret zu benennen, sondern nebst dem erneuten Eingeständnis, zum Reiseweg falsche Angaben gemacht zu haben, einzig ausführt, in den nächsten Tagen bis Wochen nach der erfolgten Vergewaltigung aus Äthiopien ausgereist zu sein, dass angesichts des vom BFM erzielten Eurodac-Treffers (vgl. act. A5/1) feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 31. August 2008 in Griechenland aufgehalten hat, womit sich ihre ursprünglichen Darstellung, der Missbrauch habe im September 2008 in Äthiopien stattgefunden und sie habe Äthiopien im Mai 2009 verlassen (vgl. act. A1/10 S. 3 und 5) von vornherein nicht glaubhaft ist, dass zudem - in Übereinstimmung mit dem BFM - ihre Schilderung im Rahmen der Erstbefragung, sie sei im September 2008 missbraucht worden (vgl. act. A1/10 S. 3), nicht in Einklang mit ihrer späteren Aussage steht, im Mai 2008 vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A25/18 S. 15), dass die Beschwerdeführerin - entgegen des Einwandes in der Beschwerde - im Rahmen der eingehenden Anhörung durch das BFM auf die unterschiedlichen Zeitangaben hingewiesen wurde (vgl. act. A25/18 S. 15), dass sie an der Erstbefragung im Weiteren erklärt, drei, vier Monate nach dem Tod ihrer Mutter, die im April 2008 verstorben sei, vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A1/10 S. 3 und 5), dass die angebliche Vergewaltigung demnach im Juli oder im August 2008 stattgefunden haben müsste, was wiederum nicht mit erwähnter Erklärung, im Mai 2008 vergewaltigt worden zu sein, übereinstimmt, dass somit klare Widersprüche zum Zeitpunkt des vermeintlichen Missbrauchs bestehen, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Drohungen seitens ihres Stiefvaters ebenfalls Ungereimtheiten bestehen, dass die Beschwerdeführerin während der Erstbefragung zu Protokoll gibt, nach der Vergewaltigung habe ihr Stiefvater erklärt, er werde sie bei der Gemeinde verraten, wenn sie etwas erzähle (vgl. act. A1/10 S. 5), anlässlich der einlässlichen Anhörung jedoch erklärte, ihr Stiefvater habe ihr mit dem Verrat bei der Kebele gedroht und dann habe er sie vergewaltigt (vgl. act. A25/18 S. 9), dass sie zudem ausführte, nach dem sexuellen Übergriff sei ihr Stiefvater weggegangen und er habe sich bei seiner Rückkehr bei ihr entschuldigt, indem er erklärt habe, er habe dies unter Einfluss des Alkohols getan und sie solle niemandem davon erzählen; ausserdem habe er in den Tagen darauf versucht, mit ihr zu sprechen (vgl. act. A25/18 S. 10), dass diese Darstellung somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - durchaus den vom BFM in zeitlicher Hinsicht getroffenen Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Vergewaltigung durch ihren Stiefvater zunächst nicht mehr konkret bedroht worden, sondern dieser habe vielmehr Reue über die von ihm begangene Tat verspürt, dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage ist, den sexuellen Übergriff zeitlich konkret zu benennen, indem sie sich auf die vage Angabe, sie sei kurz nach dem Tod ihrer Mutter (April 2008) durch ihren Stiefvater sexuell missbraucht worden, beschränkt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ihre Beschreibungen nicht bloss als zurückhaltend, sondern als detailarm und ihre Antworten zuweilen als ausweichend zu erachten sind, da sie von sich aus keine substanziierten, von innerer Betroffenheit zeugenden Angaben darüber zu machen vermochte, wie und in welcher Form der Übergriff konkret vonstattenging oder endete, sondern sie dazu unter anderem lediglich bemerkte, er habe sie vergewaltigt, es sei ihr erstes Erlebnis gewesen und es sei wie eine Vergewaltigung gewesen und es habe geendet, da sie viel geschrien habe (vgl. act. A25/18 S. 9 f.), dass sodann übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schulbildung divergieren, da sie anlässlich der Kurzbefragung erwähnte, sie habe die Schule im Jahre 1995 abgebrochen (vgl. act. A1/10 S. 2), indessen bei der einlässlichen Anhörung ausführte, bis zirka zwei Monate nach dem Tod ihrer Mutter im April 2008 die Schule besucht zu haben (vgl. act. A25/18 S. 5), dass die Angst der Beschwerdeführerin, bei den äthiopischen Behörden wegen ihrer eritreischen Herkunft verraten zu werden (vgl. act. A25/18 S. 13), ohnehin nicht begründet erscheint, zumal es ihr ihren Angaben zufolge ohne Weiteres möglich war, mittels ihrer äthiopischen Identitätskarte einen äthiopischen Pass zu beantragen (vgl. act. A25/18 S. 4), dass auch nicht erhellt, warum die Beschwerdeführerin zwar ihren eigenen äthiopischen Pass zur Ausreise aus Äthiopien benutzte (vgl. act. A25/18 S. 4), indessen ihre äthiopische Identitätskarte bei ihrem Stiefvater gelassen haben soll (vgl. act. A1/10 S. 4), dass ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin, die in Beirut in Besitz eines echten äthiopischen Passes gewesen sein soll, für ihre Ausreise aus Griechenland einen gefälschten Pass benutzt haben soll (vgl. act. A13/3 S. 2), dass aufgrund dieser diversen Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht nur die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung durch ihren Stiefvater in Äthiopien im Mai 2008 als nicht glaubhaft zu erachten ist, sondern auch der Eindruck entsteht, sie ver-füge über Identitätspapiere, die sie den schweizerischen Behörden vorenthält, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, eine konkrete Gefahr ("real risk") im Sinne von Art. 3 EMRK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und sich auch sonst weder aufgrund der Akten noch der allgemeinen Lage in Äthiopien Gründe für die Annahme ergeben, für die Beschwerdeführerin und ihr Kind bestehe dort im Falle der Rückschaffung ein konkretes Risiko, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-588/2010 vom 14. April 2010 E. 8.2, D-7334/2008 vom 25. März 2010 E. 6.3.1), dass es zwar seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes kam; immerhin aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte, dass somit aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr gesprochen werden kann, dass ebenso nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen gerieten in der Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich die Angaben der - soweit bekannt, gesunden - Beschwerdeführerin über ihre Wohnsituation und ihren Stiefvater als nicht glaubhaft erwiesen haben und die Beschwerdeführerin über eine Schulbildung sowie in Äthiopien nebst ihrem Stiefvater (einem Schreiner von Beruf) über einen Onkel (einem Garagenbesitzer) und über eine Tante verfügt (vgl. act. A1/10 S. 2 ff., act. A25/18 S. 5 f. und S. 12 f.), weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem direkten Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: