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D-4334/2010

D-4334/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4334/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 28. Juli 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A.___________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2005 verliess und am 2. Oktober 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er dabei im Wesentlichen angab, er sei Sympathisant der Kinjit-Partei und habe im Mai 2005 an einer von dieser organisierten Demonstration teilgenommen, in der Folge sei er festgenommen worden und habe einen Monat im Gefängnis verbracht, dass ihn die Behörden im Oktober 2005 erneut verhaftet hätten, ihm indessen nach drei Tagen während eines Gefangenentransports die Flucht gelungen sei, dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung am 22. Februar 2008 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer durch einen in der Zwischenzeit neu mandatierten Rechtsvertreter am 12. August 2008 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichen liess, dass er dabei geltend machte, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weshalb ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung am 18. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichen liess, dass er dabei geltend machte, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, er sei überzeugtes Mitglied der "Coalition für Unity and Democracy Party support Comitee Switzerland (CUDP/KINJIT)" und besuche deren Parteiversammlungen, dass er in Bern, Genf und Zürich an einer Reihe von Protestaktionen gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe, dass er ferner vier im Internet publizierte regimekritische Artikel verfasst habe und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politisch verfolgt werde, dass deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei, dass das BFM dieses dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer hiergegen am 23. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 feststellte, die Beschwerde enthalte keine Begründung und genüge daher den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdebegründung einzureichen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Instruktionsrichter gleichzeitig feststellte, die Beschwerdebegehren erwiesen sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage als aussichtslos, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 25. Januar 2010 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer zwar innert Frist den erhobenen Kostenvorschuss leistete, jedoch keine Beschwerdeverbesserung einreichte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2009 nicht eintrat, dass die mittlerweile neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für diesen am 10. Mai 2010 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, dass der Beschwerdeführer dabei - wie bereits anlässlich des dritten Asylgesuchs - politische Tätigkeit (Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen der CUDP/KINIJIT sowie Veröffentlichung von regimekritischen Texten im Internet) und damit subjektive Nachfluchtgründe in der Schweiz geltend machte, dass er erklärte, wie er bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe, sei er bereits in Äthiopien aus politischen Gründen von den Behörden gesucht und in Haft genommen worden, dass er ganz bestimmt von den äthiopischen Behörden wieder aufgegriffen und inhaftiert würde, wenn er sich dort wieder aufhalten würde, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer neuen Situation geltend machte, indem er einen Bericht von Human Rights Watch vom 24. März 2010 zur allgemeinen Lage in Äthiopien und insbesondere zur Situation vor den Wahlen im Mai 2010 zu den Akten reichte, dass das BFM diese Eingabe als viertes Asylgesuch qualifizierte und mit Verfügung vom 4. Juni 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: BVGE 2009/53) anführte, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel klar sei, insbesondere auch was die Rolle des Beschwerdeführers im exilpolitischen Umfeld anbelange, so könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG gefällt werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet sei, dass das am 16. Juli 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 27. Januar 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweis darauf ergäben, nach dem Abschluss des Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass Vorbringen, die sich auf Ereignisse bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien oder nicht zuträfen, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass es sich bei den vorliegenden Asylvorbringen um exilpolitische Aktivitäten handle, die nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für die Betroffenen zur Folge hätten, dass zahlreiche äthiopische Asylsuchende geltend machen würden (wobei vorliegend Beweismaterial fehle), dass sie hier in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen und sich im Internet kritisch äussern würden, dass dazu festzuhalten sei, dass die äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könnten, dass davon auszugehen sei, dass Exil-Äthiopier und -Äthiopierinnen mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Exilaktivitäten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, im vorliegenden Fall auch insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer im Verlauf der drei bereits durchlaufenen Asylverfahren weder politische Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT im Herkunftsstaat noch irgendwelche dortige asylrelevante Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können und sich folgerichtig keine Hinweise darauf ergäben, dass er den äthiopischen Behörden als Regimekritiker bekannt wäre, dass aufgrund der Vorbringen keine Hinweise beständen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass diese Beurteilung einer langjährigen Praxis entspreche, die vom Bundesverwaltungsgericht regelmässig gestützt werde, dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete, woran auch die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermöchten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und dabei zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine kürzlich ergangene Verfügung vom 25. November 2009 verwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2010 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben sei, dass der Beschwerdeführer zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten erst nach einer zweiten Bestellung beim BFM schliesslich am 22. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass auch die Akten der bisherigen drei Asylverfahren des Beschwerdeführers beigezogen wurden, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 30. Juni 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn aufforderte, bis am 7. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, dass er zudem festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen Kostenvorschuss werde jedoch verzichtet, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für diesen am 6. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichtes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in dem keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 f. S. 5 ff.), dass deshalb vorweg festgestellt werden kann, dass das BFM die Eingabe vom 7. Mai 2010 daher - unbesehen der irrtümlichen Bezeichnung durch den Beschwerdeführer - zu Recht als zweites Asylgesuch qualifiziert hat, dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten - beziehungsweise vorangegangenen - Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 f. S. 5 ff.), dass allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" sich ein logischer Zusammenhang ergibt zum weiteren Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind, ergibt (vgl. EMARK a.a.O.), dass sich vorliegend aus den Akten des Beschwerdeführers ergibt, dass er in der Schweiz bislang drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass das BFM zuletzt mit Verfügung vom 25. November 2009 das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, und diese Verfügung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 rechtskräftig wurde, dass sich die Aktenlage vorliegend in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, dass Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftigkeit (nochmals) reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass in der Eingabe vom 7. Mai 2010 als Grund für das erneute Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, dass der Umstand allein, dass in einem weiteren, schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass der Beschwerdeführer schon zur Begründung seines dritten Asylgesuchs vorbrachte, er sei ein aktives Mitglied der CUDP/KINJIT und habe in der Schweiz an Parteiversammlungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, dass der Beschwerdeführer damals zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen fünf Fotos von Kundgebungen in der Schweiz sowie vier Kopien von im Internet in amharischer Sprache verfassten, angeblich von ihm stammenden Artikeln zu den Akten reichte, dass das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. November 2009 ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2009 wegen Nichteinreichens der eingeforderten Beschwerdeverbesserung nicht eintrat, womit die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 in Rechtskraft erwuchs, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem zuvor mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 festgestellt hatte, die Beschwerdebegehren erwiesen sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage als aussichtslos, dass der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylgesuch keine anderen beziehungsweise neuen Gründe als anlässlich seines dritten Asylgesuchs geltend macht, dass er lediglich wiederholt, er nehme in der Schweiz an Versammlungen und Kundgebungen der CUDP/KINJIT teil und habe im Internet auch schon regimekritische Texte veröffentlicht, dass er diese Vorbringen weder weiter konkretisierte noch entsprechende Beweismittel dazu einreichte, dass das BFM nach Treu und Glauben darauf abstellen durfte, der Beschwerdeführer bringe in seinem schriftlichen Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vor und reiche gleichzeitig die im Moment greifbaren Beweismittel zu seinem Dossier ein (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771), zumal er dabei von einer professionellen Rechtsvertreterin unterstützt wurde und in seinen Ausführungen keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Beweismittel zu erkennen waren (BVGE 2009/53 S. 5.7 S. 772), dass die Aktenlage dem BFM mithin erlaubte festzustellen, dass für den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig sein würde, nachdem der Beschwerdeführer den im zukommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. b AsylG) mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen hatte (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärte, er habe bereits anlässlich seines ersten Asylgesuchs vorgebracht, in seiner Heimat Sympathisant der Kinjit-Partei gewesen zu sein und Aktivitäten für diese ausgeführt zu haben, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz tatsächlich angegeben hatte, Sympathisant der Kinjit-Partei gewesen zu sein, im Mai 2005 an einer von dieser Partei organisierten Demonstration teilgenommen zu haben und in der Folge festgenommen und einen Monat inhaftiert gewesen zu sein, dass er im Oktober 2005 erneut festgenommen worden sei, ihm aber nach drei Tagen die Flucht gelungen sei, dass das BFM auf dieses Asylgesuch am 14. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, wobei es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2008 ebenfalls die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen feststellte, dass der Beschwerdeführer somit entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde vom 15. Juni 2010 im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politische Tätigkeit und keine politisch motivierte Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen vermochte, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei den äthiopischen Behörden bekannt und bei einer Rückkehr gefährdet, von den Behörden erneut aufgegriffen und inhaftiert zu werden, dass bezüglich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz festzuhalten ist, dass er innerhalb der CUDP/KINJIT klarerweise keine Führungsposition inne hat und offenbar weder eine besondere Verantwortung noch spezielle Aufgaben übernimmt, dass er in der Öffentlichkeit offensichtlich auch nicht in besonderem Masse in Erscheinung getreten ist, dass zwar gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthiopischen Sicherheitsorgane die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren, dass seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora ausgeweitet und intensiviert wurde, dass gleichwohl ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist, dass es aus diesem Grund - selbst für den Fall des Bekanntwerdens seines bescheidenen exilpolitischen Engagements - als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde und deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. diesbezüglich Urteil D-588/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 E. 6.2.2 S. 13 f.), dass auch der eingereichte Bericht von Human Rights Watch vom 24. März 2010 zur allgemeinen Lage in Äthiopien und insbesondere zur Situation vor den Wahlen im Mai 2010 zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass sich die Beschwerdevorbringen darüber hinaus im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines vierten Asylgesuches offensichtlich keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse darzutun vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das (vierte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass daher weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: