Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein), das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5665/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 24. August 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Äthiopien, vertreten durch Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang April 2007 verliess und am 24. April 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters im Jahre 1997 nach Saudi-Arabien geflohen, wo er Sympathisant der "ONEG-Partei" geworden sei, dass er nach seiner Rückkehr nach Äthiopien im Februar beziehungsweise März 2005 aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD/Kinjit) geworden, deshalb vom 8. November 2005 bis am 1. April 2007 inhaftiert gewesen und in dieser Zeit auch misshandelt worden sei, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. November 2008 wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung am 24. November 2008 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 durch einen in der Zwischenzeit neu mandatierten Rechtsvertreter eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen liess, dass er dabei vorbrachte, er sei in der Schweiz seit dem 7. Mai 2009 als aktives Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) exilpolitisch tätig, und es sich dabei um "neue Tatsachen" handle, welche noch nicht aktenkundig und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien, dass er im Exekutivkomitee der OLF aktiv und für den Bereich Kultur und Information verantwortlich sei, an monatlichen Versammlungen teilnehme, dort Texte über den Freiheitskampf der Oromo präsentiere und zudem die OLF auch finanziell unterstütze, dass er zur Untermauerung dieser Tätigkeiten ein als "Personal affidavit" bezeichnetes Bestätigungsschreiben der "Oromo Community in Switzerland" vom 14. Juni 2010 sowie ein von einem Mitglied des "OLF Executive Committee" unterzeichnetes Schreiben der OLF Niederlande mit dem Titel "Testimonial to an Asylum Seeker A._______" vom 19. April 2010 zu den Akten reichte, dass die OLF in Äthiopien offiziell als terroristische Organisation gelte und eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers hätten, dass deshalb subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei, dass die Vorinstanz diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 2. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das BFM zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: BVGE 2009/53) anführte, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei, insbesondere auch was die Rolle des Beschwerdeführers im exilpolitischen Umfeld anbelange, könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet sei, dass das am 24. April 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 2. März 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass exilpolitische Aktivitäten im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Fall einer Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat für diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten, dass zahlreiche äthiopische Asylsuchende geltend machen würden, sie seien in der Schweiz Mitglied der OLF oder anderer äthiopischer exilpolitischer Organisationen und würden an Parteiversammlungen und Kundgebungen teilnehmen, dass sie diese Vorbringen häufig mit Fotografien und Textauszügen dokumentieren würden, was im vorliegenden Fall allerdings nicht geschehen sei, dass die äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könnten, dass Exil-Äthiopier mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können und sich auch deshalb keine Hinweise darauf ergeben würden, dass er diesen Behörden als Regimekritiker bekannt sein sollte, dass er überdies ohne plausible Gründe keine Identitätsausweise abgegeben habe und seine Identität somit nicht feststehe, dass auch die eingereichten Parteibestätigungen, welche als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten seien, nichts daran änderten, dass die Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und dabei auf seine im ersten Asylverfahren ergangene Verfügung vom 19. November 2008 verwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und sinngemäss (vgl. Beschwerde Seite 7) auch von Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend erstellt, und "zur Abklärung der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie seines Exponierungsgrades" eine materielle Prüfung des Asylgesuchs mit persönlicher Anhörung beantragte, dass er geltend machte, es lägen Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vor, die nicht zum Vornherein haltlos seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass auch die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers beigezogen wurden, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 12. August 2010 seit dem 21. Juni 2010 unbekannten Aufenthaltes sei, dass er gemäss Mitteilung derselben kantonalen Behörde vom 18. August 2010 an diesem Tag wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgetaucht sei, weshalb das Schreiben vom 12. August 2010 (siehe oben) als gegenstandslos zu betrachten sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2008 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 die Beschwerde vom 24. November 2008 abwies, dass sich die Aktenlage vorliegend in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Rechtsmittelschrift vom 24. November 2008 (S. 3) geltend machte, er führe in der Schweiz sein politisches Engagement weiter und sei Mitglied der CUDP/Kinjit, dass er der expliziten Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008, Beweismittel für das geltend gemachte exilpolitische Engagement nachzureichen, nicht nachkam (vgl. Urteil D-7473/2008 vom 2. März 2010 E. 5.2 S. 7), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden zweiten, am 23. Juli 2010 initiierten Verfahren geltend macht, er sei seit dem 7. Mai 2009 aktives Mitglied der OLF, dass sich diese Angaben offensichtlich nicht mit dem Vorbringen vereinbaren lassen, welches im Rahmen des ersten Asylverfahrens respektive des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht wurde, dass überdies die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers äusserst vage dargelegt und einzig mit zwei Bestätigungsschreiben untermauert werden, dass im Schreiben der "Oromo Community of Switzerland" vom 14. Juni 2010 drei in der Schweiz wohnhafte, gemäss eigenen Angaben aktive OLF-Mitglieder unterschriftlich bestätigen, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Mai 2009 Aktivmitglied der OLF Schweiz, er nehme als solches an den monatlichen Treffen teil, an denen er Texte über den Freiheitskampf der Oromo präsentiere, er sei gegenwärtig verantwortlich für Kultur und Information und unterstütze die OLF auch finanziell, dass die übrigen Ausführungen sich auf die allgemeine Lage der Oromo und der Anhänger der OLF in Äthiopien beziehen und keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass das niederländische Schreiben vom 19. April 2010 sich bei der Beschreibung der Funktionen des Beschwerdeführers in der OLF als aktives Mitglied der Ortsgruppe Schweiz und Mitglied des Exekutivausschusses (seit Anfang 2010) sich auf Angaben der Schweizer Ortsgruppe stützt und die übrigen Ausführungen zu zwei Oromo-Aktivisten in keinem erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer stehen, dass diese Bestätigungsschreiben mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind und im Übrigen an der Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer selber nicht in der Lage ist, zu seinem behaupteten exilpolitischen Engagement für die OLF konkrete Aussagen zu machen, dass zudem die Angabe, der Beschwerdeführer unterstütze die OLF auch finanziell, angesichts von dessen - bei der Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung angeführten - Bedürftigkeit zumindest zu erstaunen vermag, dass gerade auch angesichts der Unvereinbarkeit der in den beiden Asylverfahren vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten - im ersten Asylgesuch für die CUD/Kinjit, im zweiten für die OLF - eine Substanziierung derselben für die Glaubhaftmachung umso dringlicher gewesen wäre, dass gemäss dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/53 ein mit exilpolitischen Aktivitäten begründetes Zweit-Asylgesuch alle notwendigen und verfügbaren Informationen enthalten muss, dies auch angesichts der Tatsache, dass der Fokus bei exilpolitischen Tätigkeiten im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkt ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 sowie E. 5.6 letzter Satz S. 771), dass der Beschwerdeführer - als Aktivmitglied der OLF, allenfalls als Mitglied des Exekutivkomitees gar in leitender Stellung (Eingabe vom 23. Juli 2010 S. 3) - in der Lage sein sollte, im schriftlichen Asylgesuch konkrete Aussagen zu diesem Engagement zu machen, dass demnach - namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von einem Juristen einer auf den Asylbereich spezialisierten Anwaltskanzlei vertreten wird - das Gesuch vom 23. Juli 2010 nicht hinreichend substanziiert wurde, dass nämlich das BFM im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, der mit dem neu eingereichten Asylgesuch geltend gemachte Sachverhalt sei vollständig erstellt und folgerichtig von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen durfte (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass daher die Rüge des Rechtsvertreters in der Beschwerde, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, und "zur Abklärung der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie seines Exponierungsgrades" sei eine materielle Prüfung des Asylgesuchs mit persönlicher Anhörung erforderlich, rechtsmissbräuchlich anmutet respektive zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politische Tätigkeit und keine politisch motivierte Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen vermochte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei den äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt, dass er auch im zweiten Asylverfahren keine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz glaubhaft zu machen vermag und es aus diesem Grund offensichtlich unwahrscheinlich erscheint, dass er von den äthiopischen Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde und deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. diesbezüglich Urteil D-588/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 E. 6.2.2 S. 13 f.), dass die mit dem zweiten schriftlichen Asylgesuch weitgehend identischen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass sich ferner vor dem Hintergrund des Zeitpunkts des geltend gemachten Beginns der Mitgliedschaft bei der OLF (7. Mai 2009), des Datums des Beschwerdeentscheids im ersten respektive ordentlichen Asylverfahren (2. März 2010) und der Eingabe vom 26. Juli 2010 ("zweites Asylgesuch") revisionsrechtliche Fragen stellen würden (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich nämlich beim Vorbringen vom 23. Juli 2010, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Mai 2009 aktives Mitglied der OLF, offensichtlich um eine vorbestehende Tatsache handeln dürfte (vgl. Art. 46 VGG), dass jedoch die neuen Vorbringen respektive Beweismittel aufgrund des zuvor Ausgeführten ohnehin nicht erheblich wären (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und deshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden kann, weitergehende revisions- und verfahrensrechtliche Fragen zu erörtern, dass sich aufgrund der Akten und der vorstehenden Erwägungen im Rahmen des zweiten Asylgesuches offensichtlich keine Hinweise auf seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da er gemäss eigenen Angaben im ersten Asylverfahren in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz und aus Saudi-Arabien über Berufserfahrung als Elektriker verfügt (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2008 sowie Protokoll der Befragung zur Person vom 26. April 2007, A/1 S. 2 f.), dass daher weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. diesbezüglich auch das Urteil im ordentlichen Beschwerdeverfahren vom 2. März 2010 E. 7.2), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG - unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen sind, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein), das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: