Asyl und Wegweisung
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.1 Das BFM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die-se Auffassung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass seine Angaben zur (erneuten) Ausreise aus Äthiopien sehr vage und ausweichend ausgefallen sind (A 1/10, S. 7), weshalb gewisse Zweifel am angeblichen Ausreisezeitpunkt bestehen. Im Weiteren gab er vor-erst zu verstehen, die Festnahme sei zwei Monate nach seiner am 3. Februar 2005 erfolgten Wiedereinreise nach Äthiopien erfolgt (A 1/10, S. 2). Demgegenüber legte er zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung dar, erst am 8. November 2005 verhaftet worden zu sein (A 1/10, S. 6). Auch bei der Anhörung erwähnte er den 8. No-vember 2005 (A 11/27, Antwort 78). Überdies gab er in Abweichung zu den Schilderungen in der Empfangsstelle an, nicht am 3. Februar 2005, sondern erst im März 2005 nach Äthiopien zurückgekehrt zu sein (A 11/27, Antworten 32 und 78). Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht auf die generell substanzarmen Äusserungen des Beschwer-deführers hin. Die Schilderungen angeblich zentraler Fluchtgründe weisen kaum Realkennzeichen auf und sind über weite Strecken ste-reotyp ausgefallen (vgl. u.a. A 11/27, Antworten 99 ff., 120 ff. und 142 ff.). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die in der Tat eher unlo-gische Haftentlassung verbunden mit der Meldepflicht stelle eventuell einen blossen Hafturlaub dar, vermag die vom BFM überdies als teil-weise realitätsfremd bezeichneten Aussagen offensichtlich nicht als plausibel erscheinen zu lassen, weshalb auf die detaillierten und nach-vollziehbaren Erwägungen des BFM verwiesen werden kann. Nicht zu beanstanden ist namentlich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die allfällige Derg-Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers auf-grund des Zeitablaufs bei ihm nicht zur angegebenen Verfolgung ge-führt haben dürfte. Auch sein eigenes politisches Engagement - sollte er tatsächlich Mitglied respektive Sympathisant der angegebenen Be-wegungen gewesen sein - wirkt in keiner Weise als markant, war er doch nur beschränkt in der Lage, zu Parteibelangen spontane und an-gemessen detaillierte Ausführungen zu machen (A 1/10, S. 6 unten; A 11/27, Antworten 156 ff.). Schliesslich hat er es unterlassen, im Rahmen der ihm angesetzten Frist Beweismittel für die behördliche Verfolgung beizubringen, obwohl ihm bei der Haftentlassung angeblich eine entsprechende Bestätigung ausgestellt worden sein soll. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung erweist sich mithin auch in diesem Lichte besehen als berechtigt.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgrün-de begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung.
E. 5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz als Mitglied der CUDP/Kinjit exilpolitisch tätig zu sein. Den Nachweis dieser Aktivitäten ist er aber insofern schuldig geblieben, als er trotz expliziter Aufforderung in der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 keinerlei diesbezügliche Belege nachgereicht hat. Anzufügen ist, dass auch bei angenommener Mitgliedschaft die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen und andere niederschwellige Aktivitäten gemäss Praxis der Asylbehörden im Allgemeinen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen können. Aufgrund der Aktenlage kann der Beschwerdeführer mithin auch betreffend subjektive Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine Berufsausbildung und Ar-beitserfahrung. Vor Ort dürften diverse soziale Anknüpfungspunkte be-stehen (A 1/10, S. 2 f; A 11/27, Antwort 89). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nicht in eine existenzgefähr-dende Situation gerät.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits deshalb abzuwei-sen, weil er die in Aussicht gestellte Bestätigung für die geltend ge-machte Bedürftigkeit nicht nachgereicht hat. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7473/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 2. März 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008/ N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 5. April 2007 und gelangte am 23. April 2007 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 24. April 2007 um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2007 wurde er vom BFM summarisch befragt. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 24. Juli 2007 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1997 sei sein Vater, welcher als Oromo im vormaligen Derg-Regime eine hohe Position bekleidet habe, entführt worden und seither unbekannten Aufenthalts. Er selbst sei bei einer Razzia einge-schüchtert, geschlagen und aufgefordert worden, den Sicherheitskräf-ten innert Frist Dokumente seines Vaters auszuhändigen. In Anbe-tracht dieser Sachlage sei er nach Saudi-Arabien geflohen, wo er jah-relang gelebt und gearbeitet habe. Vor Ort sei er Sympathisant der Oneg-Partei geworden. Am 3. Februar beziehungsweise im März 2005 sei er nach Äthiopien zurückgekehrt und Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD/Kinjit) geworden. Er habe Parteipropa-ganda gemacht und Flugblätter verteilt. Nach den Wahlen sei es zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Er sei am 8. November 2005 ver-haftet, in seinem Wohnort _______ auf den Polizeiposten und von dort ins Gefängnis von _______ gebracht worden. Während der Haft sei er misshandelt worden. Anfang April 2007 sei er unter der Auflage, sich innert Frist bei den Behörden zu melden, freigekommen. Da er eine er-neute Festnahme befürchtet habe, sei er wiederum ins Ausland ge-flohen. Als Belege für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer Fotos mit Bildaufnahmen seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2008 - versehen mit dem Vermerk "Ersetzt unseren Entscheid vom 22. Oktober 2008" - lehnte das Bun-desamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe den Zeitpunkt der angeblichen Festnahme nach der Rückkehr aus Saudi-Arabien widersprüchlich angegeben. Seine weiteren Aussagen im Zusammenhang mit der behördlichen Su-che während des langjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien, der Fest-nahme nach der Rückkehr, dem langen Gefängnisaufenthalt und der Haftentlassung seien weitgehend vage, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Entsprechend müssten die Verfolgungsvorbringen für un-glaubhaft erachtet werden. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthio-pien erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerdefüh-rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung. Even-tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen. Als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er gel-tend, er sei durchaus in der Lage, den erlittenen Gefängnisaufenthalt zu substanziieren. Er werde versuchen, durch seine Mutter das Schriftstück der Behörden, welches ihm bei der Entlassung ausgestellt wor-den sei, und weitere Beweismittel zu beschaffen. Es sei in der Tat un-logisch, dass er aus der Haft entlassen worden sei unter der Bedin-gung, sich in Bälde wieder zu melden. Es stelle sich die Frage, ob es sich um eine definitive Freilassung oder nur einen Hafturlaub gehan-delt habe. Er riskiere Verfolgung sowohl wegen seiner eigenen politi-schen Aktivitäten wie auch der politischen Vergangenheit seines Va-ters. Er führe sein politisches Engagement in der Schweiz als Mitglied der CUDP/Kinjit weiter. Er habe mithin begründete Furcht vor ernst-haften Nachteilen im Heimatland. Nach dem Gesagten würde der Voll-zug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmun-gen verstossen. Die Nachreichung einer Bestätigung für die Bedürftig-keit wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 verzichtete die In-struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betref-fend Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt, welche in der Folge ungenutzt verstrich. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Das BFM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die-se Auffassung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass seine Angaben zur (erneuten) Ausreise aus Äthiopien sehr vage und ausweichend ausgefallen sind (A 1/10, S. 7), weshalb gewisse Zweifel am angeblichen Ausreisezeitpunkt bestehen. Im Weiteren gab er vor-erst zu verstehen, die Festnahme sei zwei Monate nach seiner am 3. Februar 2005 erfolgten Wiedereinreise nach Äthiopien erfolgt (A 1/10, S. 2). Demgegenüber legte er zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung dar, erst am 8. November 2005 verhaftet worden zu sein (A 1/10, S. 6). Auch bei der Anhörung erwähnte er den 8. No-vember 2005 (A 11/27, Antwort 78). Überdies gab er in Abweichung zu den Schilderungen in der Empfangsstelle an, nicht am 3. Februar 2005, sondern erst im März 2005 nach Äthiopien zurückgekehrt zu sein (A 11/27, Antworten 32 und 78). Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht auf die generell substanzarmen Äusserungen des Beschwer-deführers hin. Die Schilderungen angeblich zentraler Fluchtgründe weisen kaum Realkennzeichen auf und sind über weite Strecken ste-reotyp ausgefallen (vgl. u.a. A 11/27, Antworten 99 ff., 120 ff. und 142 ff.). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die in der Tat eher unlo-gische Haftentlassung verbunden mit der Meldepflicht stelle eventuell einen blossen Hafturlaub dar, vermag die vom BFM überdies als teil-weise realitätsfremd bezeichneten Aussagen offensichtlich nicht als plausibel erscheinen zu lassen, weshalb auf die detaillierten und nach-vollziehbaren Erwägungen des BFM verwiesen werden kann. Nicht zu beanstanden ist namentlich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die allfällige Derg-Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers auf-grund des Zeitablaufs bei ihm nicht zur angegebenen Verfolgung ge-führt haben dürfte. Auch sein eigenes politisches Engagement - sollte er tatsächlich Mitglied respektive Sympathisant der angegebenen Be-wegungen gewesen sein - wirkt in keiner Weise als markant, war er doch nur beschränkt in der Lage, zu Parteibelangen spontane und an-gemessen detaillierte Ausführungen zu machen (A 1/10, S. 6 unten; A 11/27, Antworten 156 ff.). Schliesslich hat er es unterlassen, im Rahmen der ihm angesetzten Frist Beweismittel für die behördliche Verfolgung beizubringen, obwohl ihm bei der Haftentlassung angeblich eine entsprechende Bestätigung ausgestellt worden sein soll. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung erweist sich mithin auch in diesem Lichte besehen als berechtigt. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgrün-de begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. 5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz als Mitglied der CUDP/Kinjit exilpolitisch tätig zu sein. Den Nachweis dieser Aktivitäten ist er aber insofern schuldig geblieben, als er trotz expliziter Aufforderung in der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 keinerlei diesbezügliche Belege nachgereicht hat. Anzufügen ist, dass auch bei angenommener Mitgliedschaft die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen und andere niederschwellige Aktivitäten gemäss Praxis der Asylbehörden im Allgemeinen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen können. Aufgrund der Aktenlage kann der Beschwerdeführer mithin auch betreffend subjektive Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine Berufsausbildung und Ar-beitserfahrung. Vor Ort dürften diverse soziale Anknüpfungspunkte be-stehen (A 1/10, S. 2 f; A 11/27, Antwort 89). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nicht in eine existenzgefähr-dende Situation gerät. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits deshalb abzuwei-sen, weil er die in Aussicht gestellte Bestätigung für die geltend ge-machte Bedürftigkeit nicht nachgereicht hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: