Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 12. März 2008 zusammen mit seiner Ehefrau. Am 14. April 2008 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 28. April 2008 fanden die Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus Bagdad, gehörten der Ethnie der Araber an und seien sunnitischen Glaubens. Beruflich sei er E._______ und habe für eine amerikanische Firma gearbeitet. F._______, G._______ und H._______ seien am 7. April 2006 von Unbekannten erschossen worden. Am Morgen des 5. März 2008, zwischen 6.30 und 7.00 Uhr, hätten acht oder neun amerikanische Soldaten im Rahmen einer Routinekontrolle sein Haus durchsucht und dabei seine Kalaschnikow und seine Pistole gefunden. Die Kalaschnikow sei "völlig normal" gewesen. Für die Pistole habe er einen Waffenschein gehabt, welchen er den durchsuchenden Soldaten übergeben habe. Mit dem Schein seien diese zu dem vor dem Haus wartenden Offizier gegangen, wo sich auch zahlreiche Nachbarn versammelt hätten. Mit der Kontrolle des Waffenscheins sei die Sache erledigt gewesen. Noch am selben Nachmittag, um etwa 15.00 Uhr, sei an das Garagentor geklopft und ihnen ein Briefumschlag zugeworfen worden. Im gedruckten Brief sei er als Verräter, welcher mit der Regierung und den Amerikanern zusammenarbeite, bezeichnet und bedroht worden. Der Absender des Schreibens sei die Miliz Salahuldin Al-Ayoubi gewesen. Er habe nicht das Leben seiner Ehefrau und das seinige riskieren wollen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Als Sunnit habe er im Irak nichts mehr zu suchen. Die Beschwerdeführerin führte aus, abgesehen davon, dass ihr Vater im Jahre 2007 erschossen worden sei, habe sie keine persönlichen Probleme im Heimatland gehabt. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann wegen dessen Schwierigkeiten ausgereist. Sie habe gedacht, ihr Ehemann arbeite in einer Firma für I._______. Etwa zwei Monate nach der Heirat habe sie seinen Arbeits-Badge gefunden und gesehen, dass er im "Grünen Streifen" arbeite. Nach einer Diskussion habe er dies zugegeben, ihr indes aus Sicherheitsgründen seinen Arbeitgeber nicht genannt. Ihr Haus sei regelmässig von den Amerikanern durchsucht worden. Am 5. März 2008, zwischen 7.00 und 7.30 Uhr, hätten acht oder neun amerikanische Soldaten ihr Haus durchsucht. Gleichentags habe ihr Ehemann einen Drohbrief erhalten - was sie aber erst später erfahren habe. Gegen 15.30 Uhr sei J._______, ein Freund ihres Ehemannes, zu ihnen gekommen. Sie habe bemerkt, wie ihr Gatte J._______ die Fahrzeugdokumente übergeben habe. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er ihr vom Drohbrief erzählt. Sie habe dem Freund ihren Goldschmuck übergeben, damit er auch diesen verkaufen könne. Zwei Tage später seien sie nach K._______ gegangen. B. Am 6. Mai 2008 führte das BFM je ein Telefongespräch mit den Beschwerdeführenden durch, welches aufgezeichnet und von einem Experten der Fachstelle LINGUA ausgewertet wurden. Dieser gelangte in seinem Gutachten aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführenden (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation habe eindeutig im Irak stattgefunden. C. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er sei für eine amerikanische Firma in der "Grünen Zone" in Bagdad tätig gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit habe er eine Waffe getragen und deshalb einen Waffenschein besessen. Am 7. April 2006 habe F._______ zusammen mit G._______ H._______ ins Krankenhaus bringen wollen. Auf dem Weg dorthin seien sie bei einer Strassensperre erschossen worden. Da er zuvor keine Drohungen erhalten habe, könne es eine Verwechslung oder einfach Zufall gewesen sein. Er wisse es nicht. Er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Der Vorfall sei indes nicht untersucht worden. Anlässlich einer Routinekontrolle seines Quartiers am Morgen des 5. März 2008 (um 7.30 Uhr) hätten acht oder neun amerikanische Soldaten sein Haus durchsucht. Anders als bei den vorgängigen Durchsuchungen sei der Offizier vor dem Haus geblieben. Die Soldaten hätten ein Maschinengewehr und eine Pistole gefunden. Er habe den Soldaten seinen amerikanischen Waffenschein gegeben, welche diesen mit der Waffe dem Offizier gebracht hätten. Währenddessen hätten sich zahlreiche Leute vor seinem Haus versammelt. Diese hätten die Waffen gesehen, was ihm sehr unangenehm gewesen sei. Er sei nicht wegen der Waffe, sondern wegen des Waffenscheines besorgt gewesen, weil dieser von den amerikanischen Behörden ausgestellt worden sei. Ausser seiner Ehefrau, welche etwa zwei Monate nach der Heirat seinen Arbeits-Badge gefunden und deshalb gewusst habe, dass er in der "Grünen Zone" arbeite, habe niemand Genaues über seine Tätigkeit gewusst, namentlich nicht, dass er bei einer amerikanischen Firma arbeite. Nun hätten zahlreiche Nachbarn mitbekommen, dass er einen amerikanischen Waffenschein besitze und demnach für eine amerikanische Firma tätig sei. Vorerst habe er beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Um etwa 15.00 Uhr habe er auf dem Boden der Garage einen über den Zaun geworfenen Briefumschlag entdeckt mit dem Absender "Brigaden Alahuldin Al-Ayoubi". Auf dem Schreiben sei zuerst ein Auszug aus dem Koran angeführt gewesen. Darunter seien Slogans gestanden wie "Die Amerikaner sind die Besatzer und derjenige, der mit ihnen arbeitet, ist ein Gotteslästerer, ein Kafe, ein Verräter und Kollaborateur und Agent und wir werden jeden liquidieren, der das tut." Nach dem Lesen der Botschaft habe er das Schreiben zerrissen. Er habe nicht gewollt, dass seine Mutter dieses sehe, (...). Er habe um sein Leben gefürchtet und Angst, vor allem vor der barbarischen Art und Weise, wie getötet werde, bekommen. Er habe deshalb umgehend mit seinem Freund Kontakt aufgenommen und ihn zu sich gebeten. Innerhalb einer halben Stunde sei dieser bei ihm gewesen. Seine Ehefrau habe gemerkt, dass er nervös sei. Er habe dem Freund sein Auto, einen Check und den Schmuck seiner Frau zum Verkauf gegeben. Am folgenden Tag habe ihm der Freund das Geld gebracht. Am 7. März 2008 habe er seiner Mutter gesagt, er und seine Frau würden nach K._______ gehen, um dort Freunde zu besuchen. Er habe seine Mutter zurückgelassen, wofür er sich geniere. Nach einer Woche habe er seine Mutter aus der Türkei angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen hätten. Dabei habe er erfahren, dass ein irakisches Sondereinheitskommando im ganzen Quartier Hausdurchsuchungen durgeführt und nach Waffen gesucht habe. Da er seine Waffen nicht versteckt und die Berechtigungsausweise auf sich getragen habe, seien die Waffen beschlagnahmt und sein Name sei notiert worden. Die Beschwerdeführerin führte aus, am Morgen des 5. März 2008 hätten acht bis neun amerikanische Soldaten ihr Haus durchsucht und dabei Waffen gefunden. Diese hätten sie vors Haus zu ihrem Vorgesetzten gebracht. Nachdem ihr Ehemann den Waffenschein vorgewiesen habe, habe er die Waffe zurückerhalten. Die zuschauenden Nachbarn hätten gesehen, dass ihr Mann wegen des Ausweises unbehelligt geblieben sei. Ihr Ehemann sei nicht zur Arbeit gegangen. Es habe einen Stromunterbruch gegeben. Um 15.00 Uhr habe es ans Garagentor geklopft. Ihr Ehemann sei hingegangen und habe zwischen dem Zaun und dem Haus einen Brief vorgefunden, was sie aber erst später erfahren habe. Allerdings habe sie gemerkt, dass ihr Mann sehr nervös gewesen sei, als er ins Haus zurückgekehrt sei. Etwa eine Stunde später sei ein Freund ihres Ehemannes vorbei gekommen. Dieser sei von ihrem Gatten beauftragt worden, das Auto und den Schmuck zu verkaufen sowie einen Check einzulösen. Über ihre Pläne hätten sie die Schwiegermutter nicht informiert, da diese eine alte, nicht mehr so gesunde Frau sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie nach K._______ zu einem Freund fahren würden. Von der Türkei aus habe ihr Ehemann die Schwiegermutter dann angerufen. Dabei habe er erfahren, dass nach ihrem Weggang eine Hausdurchsuchung durch das irakische Innenministerium stattgefunden habe. Die Waffen seien gefunden worden. Der Schwiegermutter sei mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann sich bei den Behörden melden müsse. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbei-ständung durch den die Rechtsmitteleingabe unterzeichnenden Anwalt. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als zwei separate Beschwerdeverfahren (E-5033/2010 und E-5034/2010) entgegen. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 26. Juli 2010 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Sodann stellte sie fest, dass die Verfahren der Beschwerdeführenden miteinander koordiniert würden. H. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 8. September 2010 seinen Entscheid vom 16. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. I. Am (...) wurde C._______ geboren. J. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. September 2010 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. K. Am (...) kam D._______ zur Welt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Den beiden Beschwerdeverfahren (E-5033/2010 und E-5034/2010), liegen identische Verfügungen und gleichlautende Beschwerden zu Grunde Die Verfahren werden unter der Nummer E-5033/2010 vereinigt. Es ergeht ein einziges Urteil.
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Betreffend einen anderen Teil der Vorbringen stellt sie fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgesagt. Zunächst habe er geltend gemacht, jemand habe an das Garagentor geklopft und ihnen einen Briefumschlag zugeworfen. Später habe er ausgesagt, jemand habe das Schreiben über den Zaun geworfen, er habe nur ein Auto wegfahren hören und das Schreiben dann in der Garage gefunden. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ausgesagt, der Brief sei in einem kleinen bepflanzten Garten vorgefunden worden. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Brief ohne Grund zerrissen habe, da dieser als zentrales Beweismittel für seine Bedrohung an Leib und Leben sowohl gegenüber den irakischen als auch den schweizerischen Behörden gedient hätte. Auch sei nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer seine Mutter im Irak zurückgelassen habe, zumal die Terroristen gedroht hätten, sie würden nicht nur ihn, sondern auch seine Angehörigen umbringen. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, die Beschlagnahmung der Waffe des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise sei im Rahmen der üblichen Routinekontrollen im Irak zu sehen. Da der Beschwerdeführer über einen Waffenschein verfüge, bestehe für ihn auch bei erneuten Kontrollen keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend ausgesagt. Namentlich hätten beide zu Protokoll gegeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Mutter des Beschwerdeführers den Drohbrief gesehen hätten. Auch hätten beide die Umstände, welche zum Drohszenario geführt hätten, gleich dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden detailreich berichtet und die Berichte würden mit den Verhältnissen vor Ort übereinstimmen. Mit dem Zerreissen des Drohbriefes habe der Beschwerdeführer verhindern wollen, dass sich seine Angehörigen beunruhigten. Es sei nachvollziehbar, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht an eine allfällige Beweisführung in einem Verfahren gedacht habe. Sodann habe sich der Beschwerdeführer um das Wohl seiner Mutter gekümmert. Er habe dafür gesorgt, dass sie bei einer Schwester in einem anderen Stadtteil leben könne. Schliesslich würden die Höhe des monatlichen Gehalts des Beschwerdeführers von USD (...), der Umstand, dass beide Beschwerdeführende (...) hätten und der Beschwerdeführer den Name A._______ trage, gegen ein ökonomisches Fluchtmotiv sprechen.
E. 5 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (E. 6) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 7).
E. 6.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 6.2 Es steht fest und wird von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer für ein amerikanisches Unternehmen tätig war, G._______, H._______ sowie F._______ am 7. April 2006 auf offener Strasse erschossen wurden und am 5. März 2008 eine Hausdurchsuchung durch amerikanische Soldaten stattgefunden hat. Demgegenüber bezweifelt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten hat. Indes betreffen die diesbezüglich von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten nur geringfügige Abweichungen und Nebensächlichkeiten. Darüber hinaus widerspricht es nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Handlungslogik, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief zerrissen hat. Namentlich in Anbetracht dessen, dass bereits (...) erschossen wurden und der Beschwerdeführer deshalb seine Mutter nicht weiter belasten wollte, kann das Zerreissen eine durchaus verständliche Reaktion darstellen. Dem Beschwerdeführer kann in diesem emotionalen Moment jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nicht an den Beweiswert des Dokumentes gedacht zu haben. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in nicht unwesentlichen Punkten übereinstimmend ausgesagt haben. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimhalten des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, die verschiedenen genauen zeitlichen Angaben, die Schilderungen der Hausdurchsuchung sowie den Auftrag an den Freund des Beschwerdeführers, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zudem enthalten die Aussagen beider Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Realkennzeichen, wie beispielsweise die spontane wörtliche Wiedergabe des Wortlautes der Drohbotschaft, die konkrete Schilderung der Angst des Beschwerdeführers, dessen Eingestehen des sich Schämens für die Vorgehensweise gegenüber der Mutter oder der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass zum massgebenden Zeitpunkt Stromausfall war, das Beobachten der Nervosität ihres Ehemannes, ihre spontane Aussage, dass die Hausdurchsuchung etwa fünf Minuten länger gedauert habe als sonst, weil der Führer der Soldaten draussen gestanden habe und ihr Ehemann ihm seinen Ausweis dort habe zeigen müssen.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, die über weite Teile in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen nicht in Betracht gezogen sowie offenkundigen Realkennzeichen keine Beachtung geschenkt. Damit hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet und Bundesrecht verletzt.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.3.1 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer arbeitete für ein amerikanisches Unternehmen. Am 7. April 2006 wurden G._______, H._______ und F._______ auf offener Strasse erschossen. Am 5. März 2008 wurde sein Haus von amerikanischen Soldaten durchsucht. Die anwesenden Nachbarn konnten dabei feststellen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines amerikanischen Waffenscheins war. Gleichentags erhielt der Beschwerdeführer eine Drohbotschaft der Salahuldin Al-Ayoubi Miliz, welche er zerriss. Er entschloss sich umgehend zur Ausreise, organisierte den Verkauf seines Autos, des Schmucks der Beschwerdeführerin und die Einlösung eines Checks durch einen Freund. Ohne die Mutter des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Ausreise zu orientieren, verliessen die Beschwerdeführenden zwei Tage später den Irak.
E. 7.3.2 Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung existiert im Zentral- und Südirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1255/2009 vom 14. Januar 2012, mit Verweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen internationalen Truppen in der Lage waren und sind, dem Beschwerdeführer im Zentralirak hinreichend Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu gewähren.
E. 7.3.3 In Würdigung des vorliegenden Sachverhalts und in Kenntnis der damaligen sowie der heutigen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Zentralirak sowie heute noch begründete Furcht vor Verfolgung durch die Salahuldin Al-Ayoubi Miliz und damit durch Dritte hatte. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft unter Vorbehalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative, was nachstehend zu prüfen ist.
E. 7.4.1 Eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6).
E. 7.4.2 In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Trotz der besseren Sicherheitslage kann indes nicht jedermann im Norden Zuflucht finden. Vorbehalte werden in Bezug auf bestimmte Personengruppen und diesbezüglich ausdrücklich betreffend aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen einer solchen bedarf einer Einzelfallprüfung (vgl. BVGE 2008/4).
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben - soweit den Akten zu entnehmen ist - im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden und für Familien mit Kindern, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.5 sowie insbesondere E. 7.5.8). Selbst wenn die Beschwerdeführenden - was fraglich ist - eine Einreise- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung für den Nordirak erhalten könnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wäre, dort für sich und seine Familie aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Zustrom von irakischen Arabern in den Nordirak löst bei der dort ansässigen kurdischen Bevölkerung gemischte Gefühle aus und nährt die alten kurdisch-arabischen Spannungen. Araber werden zum Teil als mögliche Agenten der irakischen aufständischen Gruppen oder als ehemalige Baathisten betrachtet, womit für sie ein zusätzliches Gefährdungsrisiko besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sähe, über kurz oder lang in den Zentralirak beziehungsweise nach Bagdad zurückzukehren, wo er vor der ihm drohenden Verfolgung keinen hinreichenden Schutz finden kann. Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak zu verneinen.
E. 7.6 Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Asylgründen geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Entsprechende Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Juni 2010 sowie die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 8. September 2010 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern Asyl in der Schweiz zu gewähren. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Einholung einer solchen kann verzichtet werden, wenn sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 sowie die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 8. September 2010 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren beiden Kindern Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5033/2010 Urteil vom 4. Oktober 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 12. März 2008 zusammen mit seiner Ehefrau. Am 14. April 2008 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 28. April 2008 fanden die Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus Bagdad, gehörten der Ethnie der Araber an und seien sunnitischen Glaubens. Beruflich sei er E._______ und habe für eine amerikanische Firma gearbeitet. F._______, G._______ und H._______ seien am 7. April 2006 von Unbekannten erschossen worden. Am Morgen des 5. März 2008, zwischen 6.30 und 7.00 Uhr, hätten acht oder neun amerikanische Soldaten im Rahmen einer Routinekontrolle sein Haus durchsucht und dabei seine Kalaschnikow und seine Pistole gefunden. Die Kalaschnikow sei "völlig normal" gewesen. Für die Pistole habe er einen Waffenschein gehabt, welchen er den durchsuchenden Soldaten übergeben habe. Mit dem Schein seien diese zu dem vor dem Haus wartenden Offizier gegangen, wo sich auch zahlreiche Nachbarn versammelt hätten. Mit der Kontrolle des Waffenscheins sei die Sache erledigt gewesen. Noch am selben Nachmittag, um etwa 15.00 Uhr, sei an das Garagentor geklopft und ihnen ein Briefumschlag zugeworfen worden. Im gedruckten Brief sei er als Verräter, welcher mit der Regierung und den Amerikanern zusammenarbeite, bezeichnet und bedroht worden. Der Absender des Schreibens sei die Miliz Salahuldin Al-Ayoubi gewesen. Er habe nicht das Leben seiner Ehefrau und das seinige riskieren wollen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Als Sunnit habe er im Irak nichts mehr zu suchen. Die Beschwerdeführerin führte aus, abgesehen davon, dass ihr Vater im Jahre 2007 erschossen worden sei, habe sie keine persönlichen Probleme im Heimatland gehabt. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann wegen dessen Schwierigkeiten ausgereist. Sie habe gedacht, ihr Ehemann arbeite in einer Firma für I._______. Etwa zwei Monate nach der Heirat habe sie seinen Arbeits-Badge gefunden und gesehen, dass er im "Grünen Streifen" arbeite. Nach einer Diskussion habe er dies zugegeben, ihr indes aus Sicherheitsgründen seinen Arbeitgeber nicht genannt. Ihr Haus sei regelmässig von den Amerikanern durchsucht worden. Am 5. März 2008, zwischen 7.00 und 7.30 Uhr, hätten acht oder neun amerikanische Soldaten ihr Haus durchsucht. Gleichentags habe ihr Ehemann einen Drohbrief erhalten - was sie aber erst später erfahren habe. Gegen 15.30 Uhr sei J._______, ein Freund ihres Ehemannes, zu ihnen gekommen. Sie habe bemerkt, wie ihr Gatte J._______ die Fahrzeugdokumente übergeben habe. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er ihr vom Drohbrief erzählt. Sie habe dem Freund ihren Goldschmuck übergeben, damit er auch diesen verkaufen könne. Zwei Tage später seien sie nach K._______ gegangen. B. Am 6. Mai 2008 führte das BFM je ein Telefongespräch mit den Beschwerdeführenden durch, welches aufgezeichnet und von einem Experten der Fachstelle LINGUA ausgewertet wurden. Dieser gelangte in seinem Gutachten aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführenden (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation habe eindeutig im Irak stattgefunden. C. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er sei für eine amerikanische Firma in der "Grünen Zone" in Bagdad tätig gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit habe er eine Waffe getragen und deshalb einen Waffenschein besessen. Am 7. April 2006 habe F._______ zusammen mit G._______ H._______ ins Krankenhaus bringen wollen. Auf dem Weg dorthin seien sie bei einer Strassensperre erschossen worden. Da er zuvor keine Drohungen erhalten habe, könne es eine Verwechslung oder einfach Zufall gewesen sein. Er wisse es nicht. Er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Der Vorfall sei indes nicht untersucht worden. Anlässlich einer Routinekontrolle seines Quartiers am Morgen des 5. März 2008 (um 7.30 Uhr) hätten acht oder neun amerikanische Soldaten sein Haus durchsucht. Anders als bei den vorgängigen Durchsuchungen sei der Offizier vor dem Haus geblieben. Die Soldaten hätten ein Maschinengewehr und eine Pistole gefunden. Er habe den Soldaten seinen amerikanischen Waffenschein gegeben, welche diesen mit der Waffe dem Offizier gebracht hätten. Währenddessen hätten sich zahlreiche Leute vor seinem Haus versammelt. Diese hätten die Waffen gesehen, was ihm sehr unangenehm gewesen sei. Er sei nicht wegen der Waffe, sondern wegen des Waffenscheines besorgt gewesen, weil dieser von den amerikanischen Behörden ausgestellt worden sei. Ausser seiner Ehefrau, welche etwa zwei Monate nach der Heirat seinen Arbeits-Badge gefunden und deshalb gewusst habe, dass er in der "Grünen Zone" arbeite, habe niemand Genaues über seine Tätigkeit gewusst, namentlich nicht, dass er bei einer amerikanischen Firma arbeite. Nun hätten zahlreiche Nachbarn mitbekommen, dass er einen amerikanischen Waffenschein besitze und demnach für eine amerikanische Firma tätig sei. Vorerst habe er beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Um etwa 15.00 Uhr habe er auf dem Boden der Garage einen über den Zaun geworfenen Briefumschlag entdeckt mit dem Absender "Brigaden Alahuldin Al-Ayoubi". Auf dem Schreiben sei zuerst ein Auszug aus dem Koran angeführt gewesen. Darunter seien Slogans gestanden wie "Die Amerikaner sind die Besatzer und derjenige, der mit ihnen arbeitet, ist ein Gotteslästerer, ein Kafe, ein Verräter und Kollaborateur und Agent und wir werden jeden liquidieren, der das tut." Nach dem Lesen der Botschaft habe er das Schreiben zerrissen. Er habe nicht gewollt, dass seine Mutter dieses sehe, (...). Er habe um sein Leben gefürchtet und Angst, vor allem vor der barbarischen Art und Weise, wie getötet werde, bekommen. Er habe deshalb umgehend mit seinem Freund Kontakt aufgenommen und ihn zu sich gebeten. Innerhalb einer halben Stunde sei dieser bei ihm gewesen. Seine Ehefrau habe gemerkt, dass er nervös sei. Er habe dem Freund sein Auto, einen Check und den Schmuck seiner Frau zum Verkauf gegeben. Am folgenden Tag habe ihm der Freund das Geld gebracht. Am 7. März 2008 habe er seiner Mutter gesagt, er und seine Frau würden nach K._______ gehen, um dort Freunde zu besuchen. Er habe seine Mutter zurückgelassen, wofür er sich geniere. Nach einer Woche habe er seine Mutter aus der Türkei angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen hätten. Dabei habe er erfahren, dass ein irakisches Sondereinheitskommando im ganzen Quartier Hausdurchsuchungen durgeführt und nach Waffen gesucht habe. Da er seine Waffen nicht versteckt und die Berechtigungsausweise auf sich getragen habe, seien die Waffen beschlagnahmt und sein Name sei notiert worden. Die Beschwerdeführerin führte aus, am Morgen des 5. März 2008 hätten acht bis neun amerikanische Soldaten ihr Haus durchsucht und dabei Waffen gefunden. Diese hätten sie vors Haus zu ihrem Vorgesetzten gebracht. Nachdem ihr Ehemann den Waffenschein vorgewiesen habe, habe er die Waffe zurückerhalten. Die zuschauenden Nachbarn hätten gesehen, dass ihr Mann wegen des Ausweises unbehelligt geblieben sei. Ihr Ehemann sei nicht zur Arbeit gegangen. Es habe einen Stromunterbruch gegeben. Um 15.00 Uhr habe es ans Garagentor geklopft. Ihr Ehemann sei hingegangen und habe zwischen dem Zaun und dem Haus einen Brief vorgefunden, was sie aber erst später erfahren habe. Allerdings habe sie gemerkt, dass ihr Mann sehr nervös gewesen sei, als er ins Haus zurückgekehrt sei. Etwa eine Stunde später sei ein Freund ihres Ehemannes vorbei gekommen. Dieser sei von ihrem Gatten beauftragt worden, das Auto und den Schmuck zu verkaufen sowie einen Check einzulösen. Über ihre Pläne hätten sie die Schwiegermutter nicht informiert, da diese eine alte, nicht mehr so gesunde Frau sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie nach K._______ zu einem Freund fahren würden. Von der Türkei aus habe ihr Ehemann die Schwiegermutter dann angerufen. Dabei habe er erfahren, dass nach ihrem Weggang eine Hausdurchsuchung durch das irakische Innenministerium stattgefunden habe. Die Waffen seien gefunden worden. Der Schwiegermutter sei mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann sich bei den Behörden melden müsse. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbei-ständung durch den die Rechtsmitteleingabe unterzeichnenden Anwalt. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als zwei separate Beschwerdeverfahren (E-5033/2010 und E-5034/2010) entgegen. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 26. Juli 2010 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Sodann stellte sie fest, dass die Verfahren der Beschwerdeführenden miteinander koordiniert würden. H. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 8. September 2010 seinen Entscheid vom 16. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. I. Am (...) wurde C._______ geboren. J. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. September 2010 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. K. Am (...) kam D._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Den beiden Beschwerdeverfahren (E-5033/2010 und E-5034/2010), liegen identische Verfügungen und gleichlautende Beschwerden zu Grunde Die Verfahren werden unter der Nummer E-5033/2010 vereinigt. Es ergeht ein einziges Urteil. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Betreffend einen anderen Teil der Vorbringen stellt sie fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgesagt. Zunächst habe er geltend gemacht, jemand habe an das Garagentor geklopft und ihnen einen Briefumschlag zugeworfen. Später habe er ausgesagt, jemand habe das Schreiben über den Zaun geworfen, er habe nur ein Auto wegfahren hören und das Schreiben dann in der Garage gefunden. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ausgesagt, der Brief sei in einem kleinen bepflanzten Garten vorgefunden worden. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Brief ohne Grund zerrissen habe, da dieser als zentrales Beweismittel für seine Bedrohung an Leib und Leben sowohl gegenüber den irakischen als auch den schweizerischen Behörden gedient hätte. Auch sei nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer seine Mutter im Irak zurückgelassen habe, zumal die Terroristen gedroht hätten, sie würden nicht nur ihn, sondern auch seine Angehörigen umbringen. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, die Beschlagnahmung der Waffe des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise sei im Rahmen der üblichen Routinekontrollen im Irak zu sehen. Da der Beschwerdeführer über einen Waffenschein verfüge, bestehe für ihn auch bei erneuten Kontrollen keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend ausgesagt. Namentlich hätten beide zu Protokoll gegeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Mutter des Beschwerdeführers den Drohbrief gesehen hätten. Auch hätten beide die Umstände, welche zum Drohszenario geführt hätten, gleich dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden detailreich berichtet und die Berichte würden mit den Verhältnissen vor Ort übereinstimmen. Mit dem Zerreissen des Drohbriefes habe der Beschwerdeführer verhindern wollen, dass sich seine Angehörigen beunruhigten. Es sei nachvollziehbar, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht an eine allfällige Beweisführung in einem Verfahren gedacht habe. Sodann habe sich der Beschwerdeführer um das Wohl seiner Mutter gekümmert. Er habe dafür gesorgt, dass sie bei einer Schwester in einem anderen Stadtteil leben könne. Schliesslich würden die Höhe des monatlichen Gehalts des Beschwerdeführers von USD (...), der Umstand, dass beide Beschwerdeführende (...) hätten und der Beschwerdeführer den Name A._______ trage, gegen ein ökonomisches Fluchtmotiv sprechen. 5. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (E. 6) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 7). 6. 6.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 6.2 Es steht fest und wird von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer für ein amerikanisches Unternehmen tätig war, G._______, H._______ sowie F._______ am 7. April 2006 auf offener Strasse erschossen wurden und am 5. März 2008 eine Hausdurchsuchung durch amerikanische Soldaten stattgefunden hat. Demgegenüber bezweifelt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten hat. Indes betreffen die diesbezüglich von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten nur geringfügige Abweichungen und Nebensächlichkeiten. Darüber hinaus widerspricht es nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Handlungslogik, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief zerrissen hat. Namentlich in Anbetracht dessen, dass bereits (...) erschossen wurden und der Beschwerdeführer deshalb seine Mutter nicht weiter belasten wollte, kann das Zerreissen eine durchaus verständliche Reaktion darstellen. Dem Beschwerdeführer kann in diesem emotionalen Moment jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nicht an den Beweiswert des Dokumentes gedacht zu haben. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in nicht unwesentlichen Punkten übereinstimmend ausgesagt haben. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimhalten des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, die verschiedenen genauen zeitlichen Angaben, die Schilderungen der Hausdurchsuchung sowie den Auftrag an den Freund des Beschwerdeführers, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zudem enthalten die Aussagen beider Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Realkennzeichen, wie beispielsweise die spontane wörtliche Wiedergabe des Wortlautes der Drohbotschaft, die konkrete Schilderung der Angst des Beschwerdeführers, dessen Eingestehen des sich Schämens für die Vorgehensweise gegenüber der Mutter oder der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass zum massgebenden Zeitpunkt Stromausfall war, das Beobachten der Nervosität ihres Ehemannes, ihre spontane Aussage, dass die Hausdurchsuchung etwa fünf Minuten länger gedauert habe als sonst, weil der Führer der Soldaten draussen gestanden habe und ihr Ehemann ihm seinen Ausweis dort habe zeigen müssen. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, die über weite Teile in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen nicht in Betracht gezogen sowie offenkundigen Realkennzeichen keine Beachtung geschenkt. Damit hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet und Bundesrecht verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.3 7.3.1 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer arbeitete für ein amerikanisches Unternehmen. Am 7. April 2006 wurden G._______, H._______ und F._______ auf offener Strasse erschossen. Am 5. März 2008 wurde sein Haus von amerikanischen Soldaten durchsucht. Die anwesenden Nachbarn konnten dabei feststellen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines amerikanischen Waffenscheins war. Gleichentags erhielt der Beschwerdeführer eine Drohbotschaft der Salahuldin Al-Ayoubi Miliz, welche er zerriss. Er entschloss sich umgehend zur Ausreise, organisierte den Verkauf seines Autos, des Schmucks der Beschwerdeführerin und die Einlösung eines Checks durch einen Freund. Ohne die Mutter des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Ausreise zu orientieren, verliessen die Beschwerdeführenden zwei Tage später den Irak. 7.3.2 Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung existiert im Zentral- und Südirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1255/2009 vom 14. Januar 2012, mit Verweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen internationalen Truppen in der Lage waren und sind, dem Beschwerdeführer im Zentralirak hinreichend Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu gewähren. 7.3.3 In Würdigung des vorliegenden Sachverhalts und in Kenntnis der damaligen sowie der heutigen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Zentralirak sowie heute noch begründete Furcht vor Verfolgung durch die Salahuldin Al-Ayoubi Miliz und damit durch Dritte hatte. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft unter Vorbehalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative, was nachstehend zu prüfen ist. 7.4 7.4.1 Eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). 7.4.2 In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Trotz der besseren Sicherheitslage kann indes nicht jedermann im Norden Zuflucht finden. Vorbehalte werden in Bezug auf bestimmte Personengruppen und diesbezüglich ausdrücklich betreffend aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen einer solchen bedarf einer Einzelfallprüfung (vgl. BVGE 2008/4). 7.5 Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben - soweit den Akten zu entnehmen ist - im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden und für Familien mit Kindern, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.5 sowie insbesondere E. 7.5.8). Selbst wenn die Beschwerdeführenden - was fraglich ist - eine Einreise- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung für den Nordirak erhalten könnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wäre, dort für sich und seine Familie aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Zustrom von irakischen Arabern in den Nordirak löst bei der dort ansässigen kurdischen Bevölkerung gemischte Gefühle aus und nährt die alten kurdisch-arabischen Spannungen. Araber werden zum Teil als mögliche Agenten der irakischen aufständischen Gruppen oder als ehemalige Baathisten betrachtet, womit für sie ein zusätzliches Gefährdungsrisiko besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sähe, über kurz oder lang in den Zentralirak beziehungsweise nach Bagdad zurückzukehren, wo er vor der ihm drohenden Verfolgung keinen hinreichenden Schutz finden kann. Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak zu verneinen. 7.6 Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Asylgründen geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Entsprechende Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Juni 2010 sowie die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 8. September 2010 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern Asyl in der Schweiz zu gewähren. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Einholung einer solchen kann verzichtet werden, wenn sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 sowie die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 8. September 2010 werden aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren beiden Kindern Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: