Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein (...) arabischer Ethnie und sunnitischer Religi-onszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2006 und gelangte in einem Lastwagen über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 2. November 2006 in die Schweiz. Er reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein; für die zu den Akten gegebenen Dokumente wird auf das Beweismittelcouvert in den Vorakten verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde im EVZ am 8. November 2006 summarisch zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; die einlässliche Anhörung fand am 27. November 2006 in Bern-Wabern statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er werde von Terroristen bedroht, wäre er nicht ausgereist, hätte man ihn getötet. Als er in Bagdad in einem (...) gearbeitet habe, sei er am (...) von Leuten der Al Majles Al A'ala (Partei) entführt worden; sein Freund, mit dem er unterwegs gewesen sei, habe einen von ihnen erkannt. Diese Leute hätten ihm vorgeworfen, als (...) im (...), das zum Gefängnis von B._______ gehöre, tätig gewesen zu sein und Menschen getötet zu haben. Weil sie vermutet hätten, dass er zum Geheimdienst gehöre, sei er misshandelt worden. Sein Freund sei zu seiner Familie gegangen und habe ihr von der Entführung berichtet. Weil einer seiner Cousins Kontakte zur Al Majles Al A'ala gehabt habe, sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes nach einigen Tagen freigekommen. Da der Beschwerdeführer in Bagdad nicht habe weiterleben können, sei er in das (...) (C._______, Gouvernement im Norden des Irak) gegangen. Dort sei er von den Kurden schlecht behandelt worden; man habe behauptet, er sei ein Mann Saddams. Zudem sei er von Leuten der Al Shura (Partei) oder der Armee des Widerstandes bedroht worden. Schliesslich habe man eine (...) in (...) geworfen, die zwar das Ziel (den Beschwerdeführer) verfehlt, aber Sachschaden angerichtet habe. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil diese nichts für ihn habe tun können; sechs Tage zuvor habe er der Polizei mitgeteilt, dass bei ihm ein Drohbrief eingegangen sei, unternommen habe sie nichts. Danach sei er zu seinem älteren Bruder nach D._______ gegangen, ein Dorf, das mit dem Auto etwa eine (...) von E._______ entfernt sei. Dort sei zwar nichts vorgefallen, aber er habe aus Angst das Haus nicht verlassen. Er habe in D._______ nicht bleiben können, weil er (...) sei und sein Leben nicht mit Herumsitzen vergeuden wolle. Zudem sei das Dorf nicht sicher gewesen, es hätten Leute kommen können, um ihn zu töten. Im Übrigen habe er mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen nie Probleme gehabt, auch sei er niemals inhaftiert gewesen. C. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 zeigte die vormalige Rechtsvertretung die sofortige Mandatsniederlegung an. D. Auf Aufforderung des BFM hin reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 (Poststempel) einen ärztlichen Bericht von F._______ zu den Akten. Darin wurden Angaben zu einer Anamnese und zu Nierenproblemen gemacht. Beigelegt war der Eingabe eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. E. Der neue Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2007 (Eingangsstempel) die Mandatsübernahme mit und gab gleichzeitig das Original der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. Weitere Unterlagen (Kopie Anwaltsvollmacht, 4 Belege zur Tätigkeit als (...), Schreiben eines Bruders) gingen der Vorinstanz am 15. November 2007 zu (Eingangsstempel). Ein Bruder des Beschwerdeführers sei, so wurde in der Eingabe ausgeführt, wegen seiner sunnitischen Herkunft am (...) von schiitischen Milizen getötet worden; hierzu könne leider noch kein Beleg eingereicht werden. F.Am 12. März 2008 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. G.Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 - eröffnet am 30. Januar 2009 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. H.Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Er beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb an die Vorinstanz die Anweisung zu ergehen habe, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse. I.Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K.In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2009 beschränkte sich das BFM auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. L.Der Beschwerdeführer wurde am 23. März 2011 ersucht, das Gericht im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Verfahrens über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren. Die entsprechende Orientierung ging am 10. Juni 2011 ein. Die eingereichten Beweismittel - insbesondere Bestätigungen über sprachliche Weiterbildung und berufliche sowie gemeinnützige Einsätze - belegen unter anderem, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sozialhilfeabhängig ist und keine Informationen über den Verbleib von Familienmitgliedern hat. M.Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer mache geltend, im (...) in Bagdad von unbekannten Bewaffneten entführt sowie misshandelt worden zu sein, und sodann sei im (...) in E._______ nach Eingang eines Drohbriefes eine (...) in seine (...) geworfen worden. An diesen Verfolgungserlebnissen müssten indessen Zweifel angemeldet werden. So würden für die angebliche Entführung keine Beweismittel vorliegen, und bezüglich des (...) gebe es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln Ungereimtheiten. Ungeachtet dieser Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne indessen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt schutzbedürftig sei, da er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch Dritte habe, vor der ihn die Behörden nicht ausreichend schützen könnten. Da es sich bei dieser Verfolgung aber um eine lokal beschränkte Gefährdung handle, sei zu prüfen, ob ihm allenfalls im Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. 4.2 In der Beschwerde wird dazu festgehalten, das Bundesamt habe den massgebenden Sachverhalt soweit zutreffend zusammengefasst. Auch die Vorinstanz gehe grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer im (...) entführt und im (...) bedroht worden sei. An dieser Feststellung des BFM seien allerdings deren Unvollständigkeit und Kürze zu beanstanden. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die genaueren Umstände der Bedrohung und der Entführung zu analysieren. Das Bundesamt sage denn auch nicht, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich unglaubwürdig, es gehe lediglich von Ungereimtheiten aus. Sollten im weiteren Laufe des Verfahrens Einwendungen hinsichtlich dieser Vorfälle und der Bedrohungslage im Sinne von Art. 7 AsylG erhoben werden, sei dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. 4.3 Was die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungserlebnissen und die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen und den Beweismitteln anbelangt, so handelt es sich dabei, wie in der Beschwerde kritisiert, in der Tat um eine recht pauschale und nicht vertieft begründete Behauptung. Dies ist umso unverständlicher, als gleichzeitig die vorgebrachte Verfolgung - wenn auch einschränkend auf eine lokale, worauf nachstehend näher eingegangen wird - bejaht wird. 4.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). 4.5 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt schutzbedürftig ist. Es steht ausser Zweifel, dass er im Zentralirak, wo er beruflich tätig war, begründete Furcht vor Verfolgung durch Dritte hat. Da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, er sei auch im Südirak beruflich tätig gewesen oder er habe dort eine Zeitlang gelebt, erübrigen sich Ausführungen dazu. 5.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer im Nordirak eine innerstaatliche, die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative zur Verfügung steht. 5.1 Diesbezüglich ist vorweg auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 hinzuweisen. Darin wird der Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie erläutert, welche unter anderem zur Folge hat, dass die Bejahung eines internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon abhängt, wer der Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 - 7.9. S. 193 ff.). 5.2 Gemäss dem vorerwähnten Urteil kann der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Dabei ist der Schutz als ausreichend zu betrachten, wenn im Heimatstaat eine funktionsfähige und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. 5.3 Im Zentral- und im Südirak besteht kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 - 6.8 S. 164 ff., D-430/2008 vom 23. Juni 2011 E. 5.3.). Demnach wäre vorliegend kein ausreichender Schutz vor der dem Beschwerdeführenden drohenden Verfolgung gewährleistet. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, wo die Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, eine die Flüchtlingsgeigenschaft ausschliessende innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung steht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.6.1 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und E. 14a S. 133). 6.2 Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.). Es versteht sich dabei von selbst, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, die für sich allein zu keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159), die Niederlassung und den Aufbau einer neuen Existenz am Zufluchtsort nicht unzumutbar erschweren. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind, was vorliegend von besonderer Bedeutung ist, die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten, und es ist unter Berücksichtigung der länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. 7.In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die vorerwähnten Bedingungen bezüglich des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz ausgeführt, erfüllt sind. 7.1 Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung, auf den der Asylsuchende an einem von den schweizerischen Asylbehörden konkret zu nennenden und zu überprüfenden Alternativaufenthaltsort zählen kann, sind hoch (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.20 S. 532 f.). Dies gilt, wie in BVGE 2008/4 dargelegt, für den Nordirak im besonderen Masse. Darin wird ausgeführt, dass die Behörden der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zwar grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern dieser Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Vorbehalte werden aber in Bezug auf bestimmte Personengruppen und diesbezüglich ausdrücklich betreffend aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann gemäss diesem Urteil nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative bedarf einer Einzelfallprüfung. 7.2 In der Verfügung der Vorinstanz wird in sehr pauschaler Weise argumentiert, der Beschwerdeführer könne sein fehlendes Beziehungsnetz im Nordirak durch seinen Beruf und durch seine gute wirtschaftliche Situation kompensieren. Im Weiteren hätten bereits zahlreiche (...) arabischer Abstammung aus dem Zentralirak Zuflucht in den Städten des Nordirak gefunden, weshalb der Beschwerdeführer auf ein gewisses berufliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten dort angemessen behandelt werden. 7.3 Die Beschwerde hält dem entgegen, gemäss dem Irak-Update der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 14. August 2008 würden Araber in Kurdistan nur mit einem kurdischen Bürgen aufgenommen und nur auf diese Weise sei es möglich, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten sowie ein Haus oder eine Wohnung zu mieten. Weiter seien frühere Baath-Angehörige, Militärangehörige und deren Familien gefährdet, Opfer von gezielten Vertreibungen und Attentaten zu werden. Zudem habe eine Länderanalyse der SFH vom 27. Januar 2006 ergeben, dass insbesondere Berufsgruppen wie (...) als Teil der früheren Elite zu den exponierten und direkt bedrohten Personen gehörten. 7.4 Der alleinstehende Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und (...), und er entstammt einer Familie mit Baath-Vergangenheit. Entgegen den Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid ist er nicht (mehr) vermögend. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, er habe seine sämtlichen Besitztümer zurücklassen müssen und verfüge über keinerlei Vermögenswerte mehr; in der Orientierung des Gerichts über die aktuellen persönlichen Verhältnisse vom 9. Juni 2011 findet sich der Hinweis, der Beschwerdeführer sei nach wie vor sozialhilfeabhängig und lebe allein in einem kleinen Zimmer in der Stadt G._______. Weiter hat er offenbar auch keine Bezugspersonen kurdischer Abstammung im Nordirak, und gemäss der vorstehend erwähnten Eingabe hat der Beschwerdeführer zudem keinerlei Informationen über den Verbleib von allenfalls noch lebenden Familienmitgliedern. Sein Profil entspricht mithin genau demjenigen von Personen, die nach dem Urteil BVGE 2008/4 dort nicht ohne weiteres mit Schutz vor Verfolgung rechnen können. 7.5 Die im besagten Urteil vorgeschriebene Einzelfallprüfung ist durch das BFM in einer Art erfolgt, die nicht über Annahmen, Erwartungen und allgemeine Erkenntnisse hinausgeht. Sie führt nach Auffassung des Gerichts denn auch nicht zum Schluss, der Nordirak stelle im vorliegenden Fall eine echte innerstaatliche Fluchtalternative dar beziehungsweise seien die hohen Anforderungen an eine solche erfüllt. Zudem dürfte der den schweizerischen Behörden gegenüber nicht verschwiegene Umstand, dass der Beschwerdeführer im (...) eines berüchtigten (...) von Bagdad (zu Ausbildungszwecken) tätig gewesen ist, einen echten Malus darstellen; es ist durchaus möglich, dass er im Nordirak von ehemaligen Berufskollegen oder anderen Personen erkannt wird, dies allenfalls mit weitreichenden Folgen. 7.6 Das Gericht verneint in Würdigung der Akten, der Begleitumstände und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Bestehen einer sich dem Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid des BFM im Nordirak bietenden innerstaatlichen Fluchtalternative. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die mit Arztberichten belegten gesundheitlichen Probleme einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 6. Januar 2012 eine Kostennote zu den Akten gereicht und macht insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2570.90 geltend. Dieser Betrag erscheint den Umständen des Falles angemessen und ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2570.90 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons G_______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1255/2009 Urteil vom 14. Januar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Felix Schöpfer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) arabischer Ethnie und sunnitischer Religi-onszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2006 und gelangte in einem Lastwagen über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 2. November 2006 in die Schweiz. Er reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein; für die zu den Akten gegebenen Dokumente wird auf das Beweismittelcouvert in den Vorakten verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde im EVZ am 8. November 2006 summarisch zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; die einlässliche Anhörung fand am 27. November 2006 in Bern-Wabern statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er werde von Terroristen bedroht, wäre er nicht ausgereist, hätte man ihn getötet. Als er in Bagdad in einem (...) gearbeitet habe, sei er am (...) von Leuten der Al Majles Al A'ala (Partei) entführt worden; sein Freund, mit dem er unterwegs gewesen sei, habe einen von ihnen erkannt. Diese Leute hätten ihm vorgeworfen, als (...) im (...), das zum Gefängnis von B._______ gehöre, tätig gewesen zu sein und Menschen getötet zu haben. Weil sie vermutet hätten, dass er zum Geheimdienst gehöre, sei er misshandelt worden. Sein Freund sei zu seiner Familie gegangen und habe ihr von der Entführung berichtet. Weil einer seiner Cousins Kontakte zur Al Majles Al A'ala gehabt habe, sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes nach einigen Tagen freigekommen. Da der Beschwerdeführer in Bagdad nicht habe weiterleben können, sei er in das (...) (C._______, Gouvernement im Norden des Irak) gegangen. Dort sei er von den Kurden schlecht behandelt worden; man habe behauptet, er sei ein Mann Saddams. Zudem sei er von Leuten der Al Shura (Partei) oder der Armee des Widerstandes bedroht worden. Schliesslich habe man eine (...) in (...) geworfen, die zwar das Ziel (den Beschwerdeführer) verfehlt, aber Sachschaden angerichtet habe. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil diese nichts für ihn habe tun können; sechs Tage zuvor habe er der Polizei mitgeteilt, dass bei ihm ein Drohbrief eingegangen sei, unternommen habe sie nichts. Danach sei er zu seinem älteren Bruder nach D._______ gegangen, ein Dorf, das mit dem Auto etwa eine (...) von E._______ entfernt sei. Dort sei zwar nichts vorgefallen, aber er habe aus Angst das Haus nicht verlassen. Er habe in D._______ nicht bleiben können, weil er (...) sei und sein Leben nicht mit Herumsitzen vergeuden wolle. Zudem sei das Dorf nicht sicher gewesen, es hätten Leute kommen können, um ihn zu töten. Im Übrigen habe er mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen nie Probleme gehabt, auch sei er niemals inhaftiert gewesen. C. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 zeigte die vormalige Rechtsvertretung die sofortige Mandatsniederlegung an. D. Auf Aufforderung des BFM hin reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 (Poststempel) einen ärztlichen Bericht von F._______ zu den Akten. Darin wurden Angaben zu einer Anamnese und zu Nierenproblemen gemacht. Beigelegt war der Eingabe eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. E. Der neue Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2007 (Eingangsstempel) die Mandatsübernahme mit und gab gleichzeitig das Original der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. Weitere Unterlagen (Kopie Anwaltsvollmacht, 4 Belege zur Tätigkeit als (...), Schreiben eines Bruders) gingen der Vorinstanz am 15. November 2007 zu (Eingangsstempel). Ein Bruder des Beschwerdeführers sei, so wurde in der Eingabe ausgeführt, wegen seiner sunnitischen Herkunft am (...) von schiitischen Milizen getötet worden; hierzu könne leider noch kein Beleg eingereicht werden. F.Am 12. März 2008 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. G.Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 - eröffnet am 30. Januar 2009 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. H.Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Er beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb an die Vorinstanz die Anweisung zu ergehen habe, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse. I.Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K.In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2009 beschränkte sich das BFM auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. L.Der Beschwerdeführer wurde am 23. März 2011 ersucht, das Gericht im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Verfahrens über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren. Die entsprechende Orientierung ging am 10. Juni 2011 ein. Die eingereichten Beweismittel - insbesondere Bestätigungen über sprachliche Weiterbildung und berufliche sowie gemeinnützige Einsätze - belegen unter anderem, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sozialhilfeabhängig ist und keine Informationen über den Verbleib von Familienmitgliedern hat. M.Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer mache geltend, im (...) in Bagdad von unbekannten Bewaffneten entführt sowie misshandelt worden zu sein, und sodann sei im (...) in E._______ nach Eingang eines Drohbriefes eine (...) in seine (...) geworfen worden. An diesen Verfolgungserlebnissen müssten indessen Zweifel angemeldet werden. So würden für die angebliche Entführung keine Beweismittel vorliegen, und bezüglich des (...) gebe es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln Ungereimtheiten. Ungeachtet dieser Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne indessen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt schutzbedürftig sei, da er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch Dritte habe, vor der ihn die Behörden nicht ausreichend schützen könnten. Da es sich bei dieser Verfolgung aber um eine lokal beschränkte Gefährdung handle, sei zu prüfen, ob ihm allenfalls im Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. 4.2 In der Beschwerde wird dazu festgehalten, das Bundesamt habe den massgebenden Sachverhalt soweit zutreffend zusammengefasst. Auch die Vorinstanz gehe grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer im (...) entführt und im (...) bedroht worden sei. An dieser Feststellung des BFM seien allerdings deren Unvollständigkeit und Kürze zu beanstanden. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die genaueren Umstände der Bedrohung und der Entführung zu analysieren. Das Bundesamt sage denn auch nicht, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich unglaubwürdig, es gehe lediglich von Ungereimtheiten aus. Sollten im weiteren Laufe des Verfahrens Einwendungen hinsichtlich dieser Vorfälle und der Bedrohungslage im Sinne von Art. 7 AsylG erhoben werden, sei dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. 4.3 Was die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungserlebnissen und die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen und den Beweismitteln anbelangt, so handelt es sich dabei, wie in der Beschwerde kritisiert, in der Tat um eine recht pauschale und nicht vertieft begründete Behauptung. Dies ist umso unverständlicher, als gleichzeitig die vorgebrachte Verfolgung - wenn auch einschränkend auf eine lokale, worauf nachstehend näher eingegangen wird - bejaht wird. 4.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). 4.5 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt schutzbedürftig ist. Es steht ausser Zweifel, dass er im Zentralirak, wo er beruflich tätig war, begründete Furcht vor Verfolgung durch Dritte hat. Da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, er sei auch im Südirak beruflich tätig gewesen oder er habe dort eine Zeitlang gelebt, erübrigen sich Ausführungen dazu. 5.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer im Nordirak eine innerstaatliche, die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative zur Verfügung steht. 5.1 Diesbezüglich ist vorweg auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 hinzuweisen. Darin wird der Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie erläutert, welche unter anderem zur Folge hat, dass die Bejahung eines internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon abhängt, wer der Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 - 7.9. S. 193 ff.). 5.2 Gemäss dem vorerwähnten Urteil kann der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Dabei ist der Schutz als ausreichend zu betrachten, wenn im Heimatstaat eine funktionsfähige und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. 5.3 Im Zentral- und im Südirak besteht kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 - 6.8 S. 164 ff., D-430/2008 vom 23. Juni 2011 E. 5.3.). Demnach wäre vorliegend kein ausreichender Schutz vor der dem Beschwerdeführenden drohenden Verfolgung gewährleistet. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, wo die Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, eine die Flüchtlingsgeigenschaft ausschliessende innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung steht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.6.1 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und E. 14a S. 133). 6.2 Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.). Es versteht sich dabei von selbst, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, die für sich allein zu keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159), die Niederlassung und den Aufbau einer neuen Existenz am Zufluchtsort nicht unzumutbar erschweren. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind, was vorliegend von besonderer Bedeutung ist, die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten, und es ist unter Berücksichtigung der länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. 7.In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die vorerwähnten Bedingungen bezüglich des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz ausgeführt, erfüllt sind. 7.1 Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung, auf den der Asylsuchende an einem von den schweizerischen Asylbehörden konkret zu nennenden und zu überprüfenden Alternativaufenthaltsort zählen kann, sind hoch (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.20 S. 532 f.). Dies gilt, wie in BVGE 2008/4 dargelegt, für den Nordirak im besonderen Masse. Darin wird ausgeführt, dass die Behörden der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zwar grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern dieser Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Vorbehalte werden aber in Bezug auf bestimmte Personengruppen und diesbezüglich ausdrücklich betreffend aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann gemäss diesem Urteil nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative bedarf einer Einzelfallprüfung. 7.2 In der Verfügung der Vorinstanz wird in sehr pauschaler Weise argumentiert, der Beschwerdeführer könne sein fehlendes Beziehungsnetz im Nordirak durch seinen Beruf und durch seine gute wirtschaftliche Situation kompensieren. Im Weiteren hätten bereits zahlreiche (...) arabischer Abstammung aus dem Zentralirak Zuflucht in den Städten des Nordirak gefunden, weshalb der Beschwerdeführer auf ein gewisses berufliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten dort angemessen behandelt werden. 7.3 Die Beschwerde hält dem entgegen, gemäss dem Irak-Update der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 14. August 2008 würden Araber in Kurdistan nur mit einem kurdischen Bürgen aufgenommen und nur auf diese Weise sei es möglich, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten sowie ein Haus oder eine Wohnung zu mieten. Weiter seien frühere Baath-Angehörige, Militärangehörige und deren Familien gefährdet, Opfer von gezielten Vertreibungen und Attentaten zu werden. Zudem habe eine Länderanalyse der SFH vom 27. Januar 2006 ergeben, dass insbesondere Berufsgruppen wie (...) als Teil der früheren Elite zu den exponierten und direkt bedrohten Personen gehörten. 7.4 Der alleinstehende Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und (...), und er entstammt einer Familie mit Baath-Vergangenheit. Entgegen den Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid ist er nicht (mehr) vermögend. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, er habe seine sämtlichen Besitztümer zurücklassen müssen und verfüge über keinerlei Vermögenswerte mehr; in der Orientierung des Gerichts über die aktuellen persönlichen Verhältnisse vom 9. Juni 2011 findet sich der Hinweis, der Beschwerdeführer sei nach wie vor sozialhilfeabhängig und lebe allein in einem kleinen Zimmer in der Stadt G._______. Weiter hat er offenbar auch keine Bezugspersonen kurdischer Abstammung im Nordirak, und gemäss der vorstehend erwähnten Eingabe hat der Beschwerdeführer zudem keinerlei Informationen über den Verbleib von allenfalls noch lebenden Familienmitgliedern. Sein Profil entspricht mithin genau demjenigen von Personen, die nach dem Urteil BVGE 2008/4 dort nicht ohne weiteres mit Schutz vor Verfolgung rechnen können. 7.5 Die im besagten Urteil vorgeschriebene Einzelfallprüfung ist durch das BFM in einer Art erfolgt, die nicht über Annahmen, Erwartungen und allgemeine Erkenntnisse hinausgeht. Sie führt nach Auffassung des Gerichts denn auch nicht zum Schluss, der Nordirak stelle im vorliegenden Fall eine echte innerstaatliche Fluchtalternative dar beziehungsweise seien die hohen Anforderungen an eine solche erfüllt. Zudem dürfte der den schweizerischen Behörden gegenüber nicht verschwiegene Umstand, dass der Beschwerdeführer im (...) eines berüchtigten (...) von Bagdad (zu Ausbildungszwecken) tätig gewesen ist, einen echten Malus darstellen; es ist durchaus möglich, dass er im Nordirak von ehemaligen Berufskollegen oder anderen Personen erkannt wird, dies allenfalls mit weitreichenden Folgen. 7.6 Das Gericht verneint in Würdigung der Akten, der Begleitumstände und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Bestehen einer sich dem Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid des BFM im Nordirak bietenden innerstaatlichen Fluchtalternative. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die mit Arztberichten belegten gesundheitlichen Probleme einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 6. Januar 2012 eine Kostennote zu den Akten gereicht und macht insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2570.90 geltend. Dieser Betrag erscheint den Umständen des Falles angemessen und ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2570.90 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons G_______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: