Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak am 1. September 2007 und gelangte am 18. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Das BFM hörte ihn am 20. November 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei palästinensischer Herkunft und sunnitischen Glaubens. Seine Vorfahren seien im Jahre 1948 aus Palästina in den Irak geflohen. Er sei in Bagdad geboren und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung sowie Reisepapiere für Palästinenser im Irak, indes nicht über die irakische Staatsangehörigkeit. Seine Familie habe in Bagdad, im Quartier B._______ zwei C._______ und ein D._______ besessen. Nach dem Sturz des Saddam-Regierung seien er und seine Familie wegen ihrer Herkunft und ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von den schiitischen "El-Mehdi"-Milizen bedroht sowie zum Verlassen des Iraks aufgefordert worden. Ende 2006 hätten die Leute von Gailak Al Bader die Kontrolle über das B._______-Quartier übernommen. Aus Angst vor diesen hätten sie ihre C._______ und das D._______ geschlossen. Ebenfalls Ende 2006 sei ein Onkel nach Drohungen durch schiitische Milizen getötet worden. Er selbst sei zweimal im Auto von Milizen der El-Mehdi verfolgt worden, wobei einmal sein mitfahrender Freund durch Schüsse verletzt worden sei. Im März 2007 sei das Haus seiner Familie von Soldaten der Mahdi-Miliz beschossen und zerstört worden. Deshalb hätten sie das Haus verlassen und in einem anderen, vorwiegend von Palästinensern bewohnten Quartier eine Wohnung gemietet. Aus Angst um sein Leben habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Vater habe zwischenzeitlich den Irak ebenfalls verlassen und sein Bruder sei entführt worden. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Vollmacht eines patentierten Rechtsanwalts und zur Einreichung weiterer Beweisunterlagen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Johann Burri als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Sodann gewährte sie dem neu eingesetzten Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts und verwies diesen betreffend die Akten der Vorinstanz an die ehemalige Vertretung des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer die in der Eingabe aufgeführten Belege 1 bis 13 ein. Am 13. April 2010 gab er einen ärztlichen Bericht der E._______ vom 24. März 2010 zu den Akten. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. Mai 2012 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 die Replik ein. H. Am 14. November 2012 ging die Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, wesentliche Vorbringen würden sich als unstimmig und widersprüchlich erweisen. Namentlich habe der Beschwerdeführer die Vorkommnisse anlässlich der Befragungen in zeitlicher Hinsicht unvereinbar geschildert. Aufgrund dieser krassen Widersprüche bei wesentlichen Sachverhaltselementen erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Es sei allgemein bekannt, dass die Palästinenser im Irak diskriminiert und verfolg würden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer lediglich bezüglich der Daten widersprochen. Die Ereignisse habe er immer gleich geschildert. Sodann habe die Vorinstanz nicht mitberücksichtigt, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
E. 4 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6).
E. 5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 5.2 Es steht fest und wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Bagdad lebte, von palästinensischer Herkunft und sunnitischen Glaubens ist. Die Vorinstanz äussert indes Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen und begründet sie "mit krassen Widersprüchen" (angefochtene Verfügung, S. 3), allerdings ohne sie im Einzelnen zu nennen. Soweit die Vorinstanz solche im Zusammenhang mit Vorfällen um den Jahreswechsel 2006/2007 ausmachen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Was die erste Verfolgung durch El-Mahdi Milizen anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl an der Befragung (BFM-Akten, A1 S. 5: "un jour avant nouvel an") als auch an der vertieften Anhörung (BFM-Akten, A14/14 S. 6: "ca. zwei Tage vor dem Neujahrsfest") zeitlich übereinstimmend ausgesagt. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Ermordung seines Onkels (BFM-Akten, A1 S. 5: "un jour après mon oncle a éte tué"; BFM-Akten, A1 S. 5: "Am nächsten Tag wurde mein Onkel [...] getötet."). Auch die Einordnung seiner zweite Verfolgung erfolgte übereinstimmend. Zeitliche Unstimmigkeit bestehen lediglich in Bezug auf die Verfolgungsfahrt(en), die er zunächst auf den Jahreswechsel, später auf März 2007 datierte, sowie in Bezug auf die Drohbriefe, wobei er an der Anhörung von mehreren Drohbriefen sprach (BFM-Akten A1 S. 5; A14/14 S. 6). Weitere Unstimmigkeiten bestehen nicht. Die Vorinstanz hat ihre Würdigung bei der blossen Feststellung einiger weniger Unstimmigkeiten bewenden lassen. Sie hat in keiner Weise mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten übereinstimmend und detailreich ausgesagt hat. So hat er den Vorfall, bei welchem auf seinen Freund geschossen wurde, anlässlich beider Befragungen gleich dargelegt. Ferner enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers auch Realkennzeichen wie beispielsweise spontane Anmerkungen und emotionale Bemerkungen (Angst bei Kontrollen, Angst um Bruder). Schliesslich hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Seine Familie lebte seit 60 Jahren in Bagdad, besass zwei C._______, ein D._______ und Haus, mithin kann sie dort als bestens integriert und in guten finanziellen Verhältnissen lebend betrachtet werden. All dies hat die ganze Familie aufgegeben und das Land verlassen. Zwischenzeitlich sind die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf wenige, teilweise nicht zutreffende Unstimmigkeiten abgestellt hat. Darüber hinaus hat sie in ihrer Würdigung weder die übereinstimmenden Aussagen, noch die familiären Umstände mitberücksichtigt. Damit hat sie den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet und Bundesrecht verletzt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lebte in Bagdad, ist palästinensischer Herkunft und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Familie wurde wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit seitens der schiitischen Milizen unter massiven Drohungen zum Verlassen des Landes aufgefordert. Ein Onkel wurde nach entsprechenden Drohungen getötet. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von den Milizen verfolgt, wobei einmal auf seinen Freund geschossen wurde. Aufgrund der Drohungen schloss die Familie ihre C._______ und das D._______, verliess ihr Haus und mietete sich in einem anderen Quartier eine Wohnung. Nach dem Beschwerdeführer reisten auch die übrigen Familienmitglieder aus dem Irak aus. Sie wurden zwischenzeitlich in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt.
E. 6.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/12 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Sicherheitslage im Zentralirak auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese trotz einzelner Verbesserungen von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet sei, wobei verschiedene Gruppierungen potenzielle Opfer der Gewalt, unter anderem die Angehörigen ethnischer Minderheiten, seien (BVGE 2008/12 E. 6.4-6.5).
E. 6.4.2 Zur Situation der Palästinenser im Irak hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4196/2010 vom 3. Februar 2012 festgestellt, dass diese Volksgruppe als eine der verletzlichsten ethnischen Minderheiten im Irak gilt. Zwar hätten die gezielten Angriffe auf Palästinenser im Zentralirak etwas abgenommen und einzelne Palästinenser könnten als im Irak lokal integriert bezeichnet werden, so insbesondere in Bagdad und Mosul. Grundsätzlich würden Menschen palästinensischer Herkunft jedoch nach wie vor verfolgt oder seien zumindest mit ernsthaften Problemen hinsichtlich ihres Schutzes konfrontiert. In Bagdad seien Angehörige dieser Volksgruppe nach wie vor willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen, Razzien und Überfällen der Polizei, der Armee und bewaffneter Milizen ausgesetzt. Da die den Palästinensern ausgestellten Identitätsdokumente erheblich von den übrigen irakischen Dokumenten abweichen würden, stellten sie an Kontrollpunkten einfache Ziele für Aggressionsakte dar (vgl. a.a.O. E. 3.4.5).
E. 6.4.3 Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung existiert im Zentral- und Südirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1255/2009 vom 14. Januar 2012, mit Verweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen internationalen Truppen in der Lage waren und sind, dem Beschwerdeführer im Zentralirak hinreichend Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu gewähren.
E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer ist palästinensischer Herkunft, sunnitischen Glaubens und hat in Bagdad gelebt. Er ist somit dem Personenkreis zuzuordnen, der in Zentralirak von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens (nichtstaatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen besonders betroffen ist. Seine Familie erhielt mehrere in jeder Hinsicht ernst zu nehmende Drohbriefe. Sodann wurden ein Onkel sowie mehrere Bekannte des Beschwerdeführers ermordet und der Beschwerdeführer mindestens zweimal von Milizangehörigen verfolgt. Zudem ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Übergriffen seitens fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen zu gewähren, da es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4). Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Bagdad (Zentralirak) sowie heute noch begründete Furcht vor Verfolgung durch fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen hat. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft unter Vorbehalt einer inländischen Schutzalternative, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 6.5.1 Eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6).
E. 6.5.2 In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Trotz der besseren Sicherheitslage kann indes nicht jedermann im Norden Zuflucht finden. Vorbehalte werden in Bezug auf bestimmte Personengruppen, insbesondere alleinstehende arabische Männer, die aus dem Zentralirak eingewandert sind, gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen einer solchen bedarf einer Einzelfallprüfung. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1).
E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer gehört als Palästinenser zur arabischen Ethnie und hat - soweit den Akten zu entnehmen ist - im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.5 sowie insbesondere E. 7.5.8). Es erscheint sodann unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Gewährsperson im vorerwähnten Sinn finden würde. Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak zu verneinen.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 hat die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Rechtsanwalt Johann Burri als Anwalt eingesetzt. Der amtliche Anwalt hat am 13. November 2012 eine Kostennote in der Höhe von CHF 1'463.45 eingereicht. Er weist darin einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.60 aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen, ebenso die Auslagen. Dem amtlich eingesetzten Anwalt, Rechtsanwalt Johann Burri, ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'463.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Johann Burri, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'463.45 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-413/2010 Urteil vom 5. Dezember 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (Palästinenser aus dem Irak), vertreten durch Johann Burri, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak am 1. September 2007 und gelangte am 18. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Das BFM hörte ihn am 20. November 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei palästinensischer Herkunft und sunnitischen Glaubens. Seine Vorfahren seien im Jahre 1948 aus Palästina in den Irak geflohen. Er sei in Bagdad geboren und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung sowie Reisepapiere für Palästinenser im Irak, indes nicht über die irakische Staatsangehörigkeit. Seine Familie habe in Bagdad, im Quartier B._______ zwei C._______ und ein D._______ besessen. Nach dem Sturz des Saddam-Regierung seien er und seine Familie wegen ihrer Herkunft und ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit von den schiitischen "El-Mehdi"-Milizen bedroht sowie zum Verlassen des Iraks aufgefordert worden. Ende 2006 hätten die Leute von Gailak Al Bader die Kontrolle über das B._______-Quartier übernommen. Aus Angst vor diesen hätten sie ihre C._______ und das D._______ geschlossen. Ebenfalls Ende 2006 sei ein Onkel nach Drohungen durch schiitische Milizen getötet worden. Er selbst sei zweimal im Auto von Milizen der El-Mehdi verfolgt worden, wobei einmal sein mitfahrender Freund durch Schüsse verletzt worden sei. Im März 2007 sei das Haus seiner Familie von Soldaten der Mahdi-Miliz beschossen und zerstört worden. Deshalb hätten sie das Haus verlassen und in einem anderen, vorwiegend von Palästinensern bewohnten Quartier eine Wohnung gemietet. Aus Angst um sein Leben habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Vater habe zwischenzeitlich den Irak ebenfalls verlassen und sein Bruder sei entführt worden. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Vollmacht eines patentierten Rechtsanwalts und zur Einreichung weiterer Beweisunterlagen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Johann Burri als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Sodann gewährte sie dem neu eingesetzten Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts und verwies diesen betreffend die Akten der Vorinstanz an die ehemalige Vertretung des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer die in der Eingabe aufgeführten Belege 1 bis 13 ein. Am 13. April 2010 gab er einen ärztlichen Bericht der E._______ vom 24. März 2010 zu den Akten. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. Mai 2012 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 die Replik ein. H. Am 14. November 2012 ging die Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, wesentliche Vorbringen würden sich als unstimmig und widersprüchlich erweisen. Namentlich habe der Beschwerdeführer die Vorkommnisse anlässlich der Befragungen in zeitlicher Hinsicht unvereinbar geschildert. Aufgrund dieser krassen Widersprüche bei wesentlichen Sachverhaltselementen erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Es sei allgemein bekannt, dass die Palästinenser im Irak diskriminiert und verfolg würden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer lediglich bezüglich der Daten widersprochen. Die Ereignisse habe er immer gleich geschildert. Sodann habe die Vorinstanz nicht mitberücksichtigt, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
4. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6). 5. 5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2 Es steht fest und wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in Bagdad lebte, von palästinensischer Herkunft und sunnitischen Glaubens ist. Die Vorinstanz äussert indes Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen und begründet sie "mit krassen Widersprüchen" (angefochtene Verfügung, S. 3), allerdings ohne sie im Einzelnen zu nennen. Soweit die Vorinstanz solche im Zusammenhang mit Vorfällen um den Jahreswechsel 2006/2007 ausmachen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Was die erste Verfolgung durch El-Mahdi Milizen anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl an der Befragung (BFM-Akten, A1 S. 5: "un jour avant nouvel an") als auch an der vertieften Anhörung (BFM-Akten, A14/14 S. 6: "ca. zwei Tage vor dem Neujahrsfest") zeitlich übereinstimmend ausgesagt. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Ermordung seines Onkels (BFM-Akten, A1 S. 5: "un jour après mon oncle a éte tué"; BFM-Akten, A1 S. 5: "Am nächsten Tag wurde mein Onkel [...] getötet."). Auch die Einordnung seiner zweite Verfolgung erfolgte übereinstimmend. Zeitliche Unstimmigkeit bestehen lediglich in Bezug auf die Verfolgungsfahrt(en), die er zunächst auf den Jahreswechsel, später auf März 2007 datierte, sowie in Bezug auf die Drohbriefe, wobei er an der Anhörung von mehreren Drohbriefen sprach (BFM-Akten A1 S. 5; A14/14 S. 6). Weitere Unstimmigkeiten bestehen nicht. Die Vorinstanz hat ihre Würdigung bei der blossen Feststellung einiger weniger Unstimmigkeiten bewenden lassen. Sie hat in keiner Weise mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten übereinstimmend und detailreich ausgesagt hat. So hat er den Vorfall, bei welchem auf seinen Freund geschossen wurde, anlässlich beider Befragungen gleich dargelegt. Ferner enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers auch Realkennzeichen wie beispielsweise spontane Anmerkungen und emotionale Bemerkungen (Angst bei Kontrollen, Angst um Bruder). Schliesslich hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Seine Familie lebte seit 60 Jahren in Bagdad, besass zwei C._______, ein D._______ und Haus, mithin kann sie dort als bestens integriert und in guten finanziellen Verhältnissen lebend betrachtet werden. All dies hat die ganze Familie aufgegeben und das Land verlassen. Zwischenzeitlich sind die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf wenige, teilweise nicht zutreffende Unstimmigkeiten abgestellt hat. Darüber hinaus hat sie in ihrer Würdigung weder die übereinstimmenden Aussagen, noch die familiären Umstände mitberücksichtigt. Damit hat sie den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet und Bundesrecht verletzt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lebte in Bagdad, ist palästinensischer Herkunft und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Familie wurde wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit seitens der schiitischen Milizen unter massiven Drohungen zum Verlassen des Landes aufgefordert. Ein Onkel wurde nach entsprechenden Drohungen getötet. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von den Milizen verfolgt, wobei einmal auf seinen Freund geschossen wurde. Aufgrund der Drohungen schloss die Familie ihre C._______ und das D._______, verliess ihr Haus und mietete sich in einem anderen Quartier eine Wohnung. Nach dem Beschwerdeführer reisten auch die übrigen Familienmitglieder aus dem Irak aus. Sie wurden zwischenzeitlich in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. 6.4 6.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/12 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Sicherheitslage im Zentralirak auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese trotz einzelner Verbesserungen von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet sei, wobei verschiedene Gruppierungen potenzielle Opfer der Gewalt, unter anderem die Angehörigen ethnischer Minderheiten, seien (BVGE 2008/12 E. 6.4-6.5). 6.4.2 Zur Situation der Palästinenser im Irak hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4196/2010 vom 3. Februar 2012 festgestellt, dass diese Volksgruppe als eine der verletzlichsten ethnischen Minderheiten im Irak gilt. Zwar hätten die gezielten Angriffe auf Palästinenser im Zentralirak etwas abgenommen und einzelne Palästinenser könnten als im Irak lokal integriert bezeichnet werden, so insbesondere in Bagdad und Mosul. Grundsätzlich würden Menschen palästinensischer Herkunft jedoch nach wie vor verfolgt oder seien zumindest mit ernsthaften Problemen hinsichtlich ihres Schutzes konfrontiert. In Bagdad seien Angehörige dieser Volksgruppe nach wie vor willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen, Razzien und Überfällen der Polizei, der Armee und bewaffneter Milizen ausgesetzt. Da die den Palästinensern ausgestellten Identitätsdokumente erheblich von den übrigen irakischen Dokumenten abweichen würden, stellten sie an Kontrollpunkten einfache Ziele für Aggressionsakte dar (vgl. a.a.O. E. 3.4.5). 6.4.3 Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung existiert im Zentral- und Südirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1255/2009 vom 14. Januar 2012, mit Verweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen internationalen Truppen in der Lage waren und sind, dem Beschwerdeführer im Zentralirak hinreichend Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu gewähren. 6.4.4 Der Beschwerdeführer ist palästinensischer Herkunft, sunnitischen Glaubens und hat in Bagdad gelebt. Er ist somit dem Personenkreis zuzuordnen, der in Zentralirak von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens (nichtstaatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen besonders betroffen ist. Seine Familie erhielt mehrere in jeder Hinsicht ernst zu nehmende Drohbriefe. Sodann wurden ein Onkel sowie mehrere Bekannte des Beschwerdeführers ermordet und der Beschwerdeführer mindestens zweimal von Milizangehörigen verfolgt. Zudem ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Übergriffen seitens fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen zu gewähren, da es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4). Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Bagdad (Zentralirak) sowie heute noch begründete Furcht vor Verfolgung durch fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen hat. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft unter Vorbehalt einer inländischen Schutzalternative, was nachfolgend zu prüfen ist. 6.5 6.5.1 Eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). 6.5.2 In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Trotz der besseren Sicherheitslage kann indes nicht jedermann im Norden Zuflucht finden. Vorbehalte werden in Bezug auf bestimmte Personengruppen, insbesondere alleinstehende arabische Männer, die aus dem Zentralirak eingewandert sind, gemacht. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden; das Bestehen einer solchen bedarf einer Einzelfallprüfung. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). 6.5.3 Der Beschwerdeführer gehört als Palästinenser zur arabischen Ethnie und hat - soweit den Akten zu entnehmen ist - im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.5 sowie insbesondere E. 7.5.8). Es erscheint sodann unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Gewährsperson im vorerwähnten Sinn finden würde. Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak zu verneinen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 hat die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Rechtsanwalt Johann Burri als Anwalt eingesetzt. Der amtliche Anwalt hat am 13. November 2012 eine Kostennote in der Höhe von CHF 1'463.45 eingereicht. Er weist darin einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.60 aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen, ebenso die Auslagen. Dem amtlich eingesetzten Anwalt, Rechtsanwalt Johann Burri, ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'463.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. Dezember 2009 aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Johann Burri, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'463.45 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: