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D-4196/2010

D-4196/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus Bagdad stammender Muslim palästinensischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in H._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 1. Februar 2007 und gelangte über I._______, wo er sich bis im Juli 2007 in einem Flüchtlingscamp aufhielt, die J._______ und weitere, ihm unbekannte Länder auf illegalem Weg in die Schweiz, wo er am 24. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 29. August 2007 im EVZ K._______ wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2007 durch die Fachstelle LINGUA einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse unterzogen. Im am 21. September 2007 erstellten Gutachten kam der Experte der erwähnten Fachstelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig im Irak und sehr wahrscheinlich in einem palästinensischen und irakischen Milieu sozialisiert worden sei. Am 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Fachstelle LINGUA gewährt, wobei er sich in dem Sinne äusserte, dass er mit dem Resultat des Gutachtens zufrieden sei, auch wenn sich der Gutachter ihm gegenüber teilweise aggressiv benommen habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung und der direkten Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei in U._______ geboren und habe mit seinen Familienangehörigen im Quartier L._______ gewohnt, wo er auch aufgewachsen sei. Das Quartier befinde sich im Zentrum der Stadt, wo mehrheitlich Palästinenser respektive palästinensische Flüchtlinge wohnten. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes hätten sich die Lebensbedingungen für ihre Volksgruppe im Irak verschlechtert. Zu Beginn des Jahres 2004 sei sein Bruder von Schiiten entführt und umgebracht worden, weil dieser den Vornamen eines sunnitischen Kalifen getragen habe. Er selber sei Ende des Jahres 2004 von einer schiitischen Miliz entführt und nach Bezahlung eines hohen Lösegeldes zwei Tage später wieder freigelassen worden. Wiederholt hätten bewaffnete Milizen ihr Quartier und ihre Wohnung durchsucht, wobei sie geschlagen worden seien und man ihnen Geld und Schmuck gestohlen habe. Im Jahre 2005 sei sein Vater von einer solchen bewaffneten Gruppe aufgefordert worden, das eigene M._______ innert zweier Tage aufzugeben, ansonsten er getötet würde. Ebenso sei die amerikanische Armee auf der Suche nach Waffen in das Quartier eingedrungen. Aufgrund dieser Übergriffe und des Umstands, dass er und seine Familienangehörigen als Palästinenser im täglichen Leben benachteiligt würden und er deswegen insbesondere nicht zur Universität zugelassen worden sei, obwohl ihm seine schulischen Leistungen dies erlaubt hätten, habe er sich entschieden, den Irak zu verlassen. Mit einem gefälschten irakischen Pass habe er sich nach I._______ begeben, wo er vor seiner Weiterreise in die J._______ einige Monate im Lager N._______ verbracht habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid des BFM vom 22. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton O._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2007 ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei zwar als zulässig, jedoch aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Juni 2010 eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Mit Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhielt, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2010 - ohne Einräumung eines Replikrechts - zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzu­tre­ten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid des BFM vom 7. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, gemäss konstanter Praxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Bruder zirka im P._______ umgebracht worden. Wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen sei, sei er auch danach noch bis zu seiner Ende des Jahres 2005 respektive Anfang des Jahres 2006 oder 2007 durchgeführten Ausreise an seinem Wohnort geblieben. Damit sei die Zeitspanne zwischen diesem Ereignis und dem Zeitpunkt der Ausreise zu gross, um auf einen ausreichend engen Zusammenhang zwischen diesem tragischen Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers schliessen zu können. Weiter gehe aus seinen Ausführungen hervor, dass seine Entführung mit einer erheblichen Lösegeldforderung verbunden gewesen sei. Der Übergriff sei daher nicht aus einem der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe geschehen, sondern sei rein gemeinrechtlich krimineller Natur gewesen. Er habe überdies häufige Durchsuchungen und damit verbundene Diebstähle als wesentlichen Grund für seine Ausreise aus dem Irak geschildert. Die dargelegten Vorfälle seien eine Folge der politischen Verhältnisse und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage und hätten das ganze Wohnquartier betroffen, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe. Damit würden diese Übergriffe nicht den im Gesetz abschliessend genannten Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechen. Zusammenfassend vermöchten die geltend gemachten Ereignisse keine konkrete Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.

E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die von ihm und seinen Familienangehörigen erlittenen Übergriffe seien die zentralen Gründe für seine Flucht gewesen. Diese hätten zudem auf ihn und seine Familie während der gesamten Dauer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirkt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass zwischen den tragischen Ereignissen und seiner Ausreise kein ausreichend enger Zusammenhang bestanden habe. Für die Verschleppung seines Bruders dürfte im Wesentlichen die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe und die sunnitische Religionszugehörigkeit ausschlaggebend gewesen sein. Entgegen der Ansicht des BFM, das die erlittenen Übergriffe als gemeinrechtliche kriminelle Delikte bezeichne, müsse davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie gezielt wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit von den Aggressoren ausgewählt worden seien. Dass im genannten Wohnquartier auch weitere Bewohner Übergriffe hätten erleiden müssen, lasse nicht den Schluss zu, dass die geschilderten Übergriffe nicht den im Gesetz genannten Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprächen. Es verstehe sich von selbst, dass im gleichen Wohnquartier lebende, andere sunnitische Angehörige der palästinensischen Volksgruppe ebenfalls Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Da er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und bei ihm keine Ausschlussgründe vorlägen, sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft seien er und seine Familienangehörigen wiederholt von schiitischen Milizen schwerwiegenden Übergriffen (Tötung des Bruders; Entführung seiner Person und Freilassung nach hoher Lösegeldzahlung, wiederholte Durchsuchungen der Wohnung mit Schlägen; Diebstähle; Todesdrohungen gegenüber seinem Vater, etc.) ausgesetzt gewesen, weshalb er den Irak verlassen habe.

E. 3.4.1 Tatsache ist, dass nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein - nebst dem Umstand, dass nicht-muslimische Religionsangehörige in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt wurden - interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen zu verzeichnen sind. In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichten Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes standen, insbesondere solche Provinzen, in welchen sich kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3 und E. 6.4.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4.2 Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger Baath-Opfer sowie Auftragstätern (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4.3 Bedrohungen und Gewaltdelikte durch kriminelle Gruppierungen, die stark vom Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und Sicherheit profitieren, sind ebenfalls zu verzeichnen. Die Handlungen reichen von Erpressung bis zu Entführungen und Tötungen. Die kriminellen Akte werden oft durch Personen beeinflusst oder gar ausgelöst, die für politische oder konfessionell motivierte Gewalt verantwortlich sind. Die Auswahl der Opfer erfolgt häufig aufgrund ihrer religiösen oder konfessionellen Zugehörigkeit (z.B. Entführungen zum Zwecke der Lösegelderpressung von konfessionellen Gruppen) oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Rolle im öffentlichen Leben. Die kriminellen Gruppierungen werden immer häufiger in Absprache mit irakischen Sicherheitskräften aktiv, gehören diesen an oder tragen Uniformen staatlicher Sicherheitskräfte sowie Kennzeichen gegnerischer Gruppen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.7 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4.4 Es ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.6 - 6.8).

E. 3.4.5 Hinsichtlich der speziellen Situation der Palästinenser im Irak ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts schiitische Milizen nebst ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei und dieser nahe stehenden Personen (vgl. Ziffer 3.4.2 oben) auch andere Gruppen und Personen angreifen, die vom ehemaligen Regime bevorzugt behandelt worden sind, so beispielsweise Palästinenser (vgl. Amnesty International [AI], Iraq: Civilians Under Fire, 27.04.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4bd68e352.html; Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2010 - Iraq, 01.07.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/ 4c3331145f.html; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update, 5. November 2009; The Brookings Institution - University of Berne: Minorities, Displacement and Iraq's Future, December 2008). Dabei ist die Volksgruppe der Palästinenser als eine der verletzlichsten ethnischen Minderheiten zu bezeichnen. Zwar haben die gezielten Angriffe auf Palästinenser im Zentralirak etwas abgenommen und einzelne Palästinenser können als im Irak lokal integriert bezeichnet werden, so insbesondere in Bagdad und Mosul. Grundsätzlich werden Menschen palästinensischer Herkunft jedoch nach wie vor verfolgt oder sind zumindest mit ernsthaften Problemen hinsichtlich ihres Schutzes konfrontiert. Zudem gehören sie der sozio-ökonomisch untersten Gesellschaftsschicht an, wobei ihre sich verschlechternde ökonomische Situation teilweise auf schwindende Erwerbsmöglichkeiten aufgrund von Diskriminierungen zurückgeführt wird (vgl. United States Department of State [USDS], 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Iraq, 08.04.2011, section 2d, http://www.unhcr.org/refworld/docid/ 4da56dbcc.html; Danish Immigration Service, Security and Human Rights in South/Central Iraq. Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq. 25 February to 9 March and 6 to 16 April 2010, 09.2010, http://www.nyidanmark.dk/NR/ rdonlyres/7F24EA1B-1DC7-48AE-81C4-C097ADAB34FD/0/Rapport_Se­curity_and_HR_in_South_Central_Iraq.pdf). In U._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, sind Angehörige dieser Volksgruppe nach wie vor willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen, Razzien und Überfällen der Polizei, der Armee und bewaffneter Milizen ausgesetzt. Da die den Palästinensern ausgestellten Identitätsdokumente erheblich von übrigen irakischen Dokumenten abweichen, stellen sie an Kontrollpunkten einfache Ziele für Aggressionsakte dar (vgl. Refugees International; Iraq: Humanitarian Needs Persist, vom 17. März 2010; USDS, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Iraq, a.a.O, section 2d.).

E. 3.4.6 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach U._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden muss. Es ist unbestritten, dass er der palästinensischen Volksgruppe angehört und sein ganzes Leben in U._______ im gleichen Quartier, das beinahe ausschliesslich von Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit bewohnt wird, verbrachte. Er ist angesichts seines Profils somit dem Personenkreis zuzuordnen, der von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens (nichtstaatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen betroffen ist.

E. 3.4.7 Angesichts der auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Zentralirak und in Abwägung der vorgebrachten Sachverhaltselemente davon auszugehen, dass er aufgrund seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit und der sunnitischen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach U._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zur Zielscheibe islamistischer Extremisten wird, nicht zuletzt auch deshalb, weil er bereits Opfer einer Entführung wurde und die Zugehörigkeit seiner Familie zur Volksgruppe der Palästinenser den Entführern offensichtlich bekannt war, da auch bereits sein Bruder einer Entführung zum Opfer fiel, in deren Verlauf dieser umgebracht wurde. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, ihm effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4). Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.

E. 3.5.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.). Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Sodann muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D- 4935/2007 vom 21. Dezember 2011).

E. 3.5.2 Die oben näher erläuterten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts deuten darauf hin, dass Palästinenser im gesamten Zentralirak unter Übergriffen von islamistischen Fundamentalisten zu leiden haben. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ebenso ausserhalb U._______ einer erhöhten Gefährdung, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht von einer Kollektivverfolgung von Palästinensern im Irak gesprochen werden kann. Die Behörden sind gemäss den vorausgehenden Erwägungen im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren.

E. 3.5.3 In den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden - trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak - jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere für Männer) kann jedoch nicht automatisch auf das Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden geschlossen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.4.4 und E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6).

E. 3.5.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein familiäres oder ein anderes Beziehungsnetz verfügen würde (vgl. act. A1/9, S. 4). Aufgrund der Aktenlage erscheint es unwahrscheinlich, dass er eine Person im kurdischen Norden finden würde, die sich für ihn als Gewährsperson zur Verfügung stellen könnte. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer legal in den Nordirak einreisen könnte, womit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im gesamten Irak zu verneinen ist.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist.

E. 3.7 Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe zu prüfen.

E. 3.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52).

E. 3.7.2 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzungen zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommisson [ARK] in EMARK 2002 Nr. 9, EMARK 1998 Nr. 12 und 28, EMARK 1996 Nr. 18 E. 5 ff., EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch weniger gravierende Delikte aufgefasst, die nicht ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.

E. 3.7.3 Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen April 2008 und Februar 2009 wegen {.......} zur Anzeige gebracht wurde. Diese Anzeigen liegen bereits deutlich über zwei Jahre zurück, ohne dass es - soweit aktenkundig - zu einer Verurteilung gekommen wäre. Aktenkundig ist indessen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom Q._______ der R._______, wegen {.......}, begangen am S._______, rechtskräftig zu {.......} verurteilt wurde. Gemäss dem für die Anwendung von Art. 53 AsylG massgebenden Verbrechensbegriff sind davon Taten betroffen, die mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.51, Fn. 105). Da der Beschwerdeführer wegen der Begehung einer Tat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht wird, fällt die Anwendung von Art. 53 AsylG ausser Betracht. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine Gefährdung der Staatssicherheit der Schweiz.

E. 3.8 Dem Beschwerdeführer ist demnach in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gegenstandslos.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2010 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4196/2010 Urteil vom 3. Februar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias A._______, geboren D._______, alias E._______, geboren F._______, palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus Bagdad stammender Muslim palästinensischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in H._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 1. Februar 2007 und gelangte über I._______, wo er sich bis im Juli 2007 in einem Flüchtlingscamp aufhielt, die J._______ und weitere, ihm unbekannte Länder auf illegalem Weg in die Schweiz, wo er am 24. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 29. August 2007 im EVZ K._______ wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2007 durch die Fachstelle LINGUA einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse unterzogen. Im am 21. September 2007 erstellten Gutachten kam der Experte der erwähnten Fachstelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig im Irak und sehr wahrscheinlich in einem palästinensischen und irakischen Milieu sozialisiert worden sei. Am 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Fachstelle LINGUA gewährt, wobei er sich in dem Sinne äusserte, dass er mit dem Resultat des Gutachtens zufrieden sei, auch wenn sich der Gutachter ihm gegenüber teilweise aggressiv benommen habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung und der direkten Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei in U._______ geboren und habe mit seinen Familienangehörigen im Quartier L._______ gewohnt, wo er auch aufgewachsen sei. Das Quartier befinde sich im Zentrum der Stadt, wo mehrheitlich Palästinenser respektive palästinensische Flüchtlinge wohnten. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes hätten sich die Lebensbedingungen für ihre Volksgruppe im Irak verschlechtert. Zu Beginn des Jahres 2004 sei sein Bruder von Schiiten entführt und umgebracht worden, weil dieser den Vornamen eines sunnitischen Kalifen getragen habe. Er selber sei Ende des Jahres 2004 von einer schiitischen Miliz entführt und nach Bezahlung eines hohen Lösegeldes zwei Tage später wieder freigelassen worden. Wiederholt hätten bewaffnete Milizen ihr Quartier und ihre Wohnung durchsucht, wobei sie geschlagen worden seien und man ihnen Geld und Schmuck gestohlen habe. Im Jahre 2005 sei sein Vater von einer solchen bewaffneten Gruppe aufgefordert worden, das eigene M._______ innert zweier Tage aufzugeben, ansonsten er getötet würde. Ebenso sei die amerikanische Armee auf der Suche nach Waffen in das Quartier eingedrungen. Aufgrund dieser Übergriffe und des Umstands, dass er und seine Familienangehörigen als Palästinenser im täglichen Leben benachteiligt würden und er deswegen insbesondere nicht zur Universität zugelassen worden sei, obwohl ihm seine schulischen Leistungen dies erlaubt hätten, habe er sich entschieden, den Irak zu verlassen. Mit einem gefälschten irakischen Pass habe er sich nach I._______ begeben, wo er vor seiner Weiterreise in die J._______ einige Monate im Lager N._______ verbracht habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid des BFM vom 22. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton O._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2007 ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei zwar als zulässig, jedoch aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Juni 2010 eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Mit Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhielt, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2010 - ohne Einräumung eines Replikrechts - zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzu­tre­ten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid des BFM vom 7. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, gemäss konstanter Praxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Bruder zirka im P._______ umgebracht worden. Wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen sei, sei er auch danach noch bis zu seiner Ende des Jahres 2005 respektive Anfang des Jahres 2006 oder 2007 durchgeführten Ausreise an seinem Wohnort geblieben. Damit sei die Zeitspanne zwischen diesem Ereignis und dem Zeitpunkt der Ausreise zu gross, um auf einen ausreichend engen Zusammenhang zwischen diesem tragischen Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers schliessen zu können. Weiter gehe aus seinen Ausführungen hervor, dass seine Entführung mit einer erheblichen Lösegeldforderung verbunden gewesen sei. Der Übergriff sei daher nicht aus einem der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe geschehen, sondern sei rein gemeinrechtlich krimineller Natur gewesen. Er habe überdies häufige Durchsuchungen und damit verbundene Diebstähle als wesentlichen Grund für seine Ausreise aus dem Irak geschildert. Die dargelegten Vorfälle seien eine Folge der politischen Verhältnisse und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage und hätten das ganze Wohnquartier betroffen, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe. Damit würden diese Übergriffe nicht den im Gesetz abschliessend genannten Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechen. Zusammenfassend vermöchten die geltend gemachten Ereignisse keine konkrete Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die von ihm und seinen Familienangehörigen erlittenen Übergriffe seien die zentralen Gründe für seine Flucht gewesen. Diese hätten zudem auf ihn und seine Familie während der gesamten Dauer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirkt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass zwischen den tragischen Ereignissen und seiner Ausreise kein ausreichend enger Zusammenhang bestanden habe. Für die Verschleppung seines Bruders dürfte im Wesentlichen die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe und die sunnitische Religionszugehörigkeit ausschlaggebend gewesen sein. Entgegen der Ansicht des BFM, das die erlittenen Übergriffe als gemeinrechtliche kriminelle Delikte bezeichne, müsse davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie gezielt wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit von den Aggressoren ausgewählt worden seien. Dass im genannten Wohnquartier auch weitere Bewohner Übergriffe hätten erleiden müssen, lasse nicht den Schluss zu, dass die geschilderten Übergriffe nicht den im Gesetz genannten Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprächen. Es verstehe sich von selbst, dass im gleichen Wohnquartier lebende, andere sunnitische Angehörige der palästinensischen Volksgruppe ebenfalls Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Da er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und bei ihm keine Ausschlussgründe vorlägen, sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft seien er und seine Familienangehörigen wiederholt von schiitischen Milizen schwerwiegenden Übergriffen (Tötung des Bruders; Entführung seiner Person und Freilassung nach hoher Lösegeldzahlung, wiederholte Durchsuchungen der Wohnung mit Schlägen; Diebstähle; Todesdrohungen gegenüber seinem Vater, etc.) ausgesetzt gewesen, weshalb er den Irak verlassen habe. 3.4. 3.4.1. Tatsache ist, dass nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein - nebst dem Umstand, dass nicht-muslimische Religionsangehörige in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt wurden - interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen zu verzeichnen sind. In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichten Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes standen, insbesondere solche Provinzen, in welchen sich kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3 und E. 6.4.4 mit weiteren Hinweisen). 3.4.2. Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger Baath-Opfer sowie Auftragstätern (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3. Bedrohungen und Gewaltdelikte durch kriminelle Gruppierungen, die stark vom Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und Sicherheit profitieren, sind ebenfalls zu verzeichnen. Die Handlungen reichen von Erpressung bis zu Entführungen und Tötungen. Die kriminellen Akte werden oft durch Personen beeinflusst oder gar ausgelöst, die für politische oder konfessionell motivierte Gewalt verantwortlich sind. Die Auswahl der Opfer erfolgt häufig aufgrund ihrer religiösen oder konfessionellen Zugehörigkeit (z.B. Entführungen zum Zwecke der Lösegelderpressung von konfessionellen Gruppen) oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Rolle im öffentlichen Leben. Die kriminellen Gruppierungen werden immer häufiger in Absprache mit irakischen Sicherheitskräften aktiv, gehören diesen an oder tragen Uniformen staatlicher Sicherheitskräfte sowie Kennzeichen gegnerischer Gruppen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.7 mit weiteren Hinweisen). 3.4.4. Es ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.6 - 6.8). 3.4.5. Hinsichtlich der speziellen Situation der Palästinenser im Irak ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts schiitische Milizen nebst ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei und dieser nahe stehenden Personen (vgl. Ziffer 3.4.2 oben) auch andere Gruppen und Personen angreifen, die vom ehemaligen Regime bevorzugt behandelt worden sind, so beispielsweise Palästinenser (vgl. Amnesty International [AI], Iraq: Civilians Under Fire, 27.04.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4bd68e352.html; Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2010 - Iraq, 01.07.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/ 4c3331145f.html; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update, 5. November 2009; The Brookings Institution - University of Berne: Minorities, Displacement and Iraq's Future, December 2008). Dabei ist die Volksgruppe der Palästinenser als eine der verletzlichsten ethnischen Minderheiten zu bezeichnen. Zwar haben die gezielten Angriffe auf Palästinenser im Zentralirak etwas abgenommen und einzelne Palästinenser können als im Irak lokal integriert bezeichnet werden, so insbesondere in Bagdad und Mosul. Grundsätzlich werden Menschen palästinensischer Herkunft jedoch nach wie vor verfolgt oder sind zumindest mit ernsthaften Problemen hinsichtlich ihres Schutzes konfrontiert. Zudem gehören sie der sozio-ökonomisch untersten Gesellschaftsschicht an, wobei ihre sich verschlechternde ökonomische Situation teilweise auf schwindende Erwerbsmöglichkeiten aufgrund von Diskriminierungen zurückgeführt wird (vgl. United States Department of State [USDS], 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Iraq, 08.04.2011, section 2d, http://www.unhcr.org/refworld/docid/ 4da56dbcc.html; Danish Immigration Service, Security and Human Rights in South/Central Iraq. Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq. 25 February to 9 March and 6 to 16 April 2010, 09.2010, http://www.nyidanmark.dk/NR/ rdonlyres/7F24EA1B-1DC7-48AE-81C4-C097ADAB34FD/0/Rapport_Se­curity_and_HR_in_South_Central_Iraq.pdf). In U._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, sind Angehörige dieser Volksgruppe nach wie vor willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen, Razzien und Überfällen der Polizei, der Armee und bewaffneter Milizen ausgesetzt. Da die den Palästinensern ausgestellten Identitätsdokumente erheblich von übrigen irakischen Dokumenten abweichen, stellen sie an Kontrollpunkten einfache Ziele für Aggressionsakte dar (vgl. Refugees International; Iraq: Humanitarian Needs Persist, vom 17. März 2010; USDS, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Iraq, a.a.O, section 2d.). 3.4.6. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach U._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden muss. Es ist unbestritten, dass er der palästinensischen Volksgruppe angehört und sein ganzes Leben in U._______ im gleichen Quartier, das beinahe ausschliesslich von Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit bewohnt wird, verbrachte. Er ist angesichts seines Profils somit dem Personenkreis zuzuordnen, der von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens (nichtstaatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen betroffen ist. 3.4.7. Angesichts der auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Zentralirak und in Abwägung der vorgebrachten Sachverhaltselemente davon auszugehen, dass er aufgrund seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit und der sunnitischen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach U._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit zur Zielscheibe islamistischer Extremisten wird, nicht zuletzt auch deshalb, weil er bereits Opfer einer Entführung wurde und die Zugehörigkeit seiner Familie zur Volksgruppe der Palästinenser den Entführern offensichtlich bekannt war, da auch bereits sein Bruder einer Entführung zum Opfer fiel, in deren Verlauf dieser umgebracht wurde. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, ihm effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4). Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 3.5. 3.5.1. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.). Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Sodann muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D- 4935/2007 vom 21. Dezember 2011). 3.5.2. Die oben näher erläuterten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts deuten darauf hin, dass Palästinenser im gesamten Zentralirak unter Übergriffen von islamistischen Fundamentalisten zu leiden haben. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ebenso ausserhalb U._______ einer erhöhten Gefährdung, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht von einer Kollektivverfolgung von Palästinensern im Irak gesprochen werden kann. Die Behörden sind gemäss den vorausgehenden Erwägungen im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren. 3.5.3. In den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden - trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak - jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere für Männer) kann jedoch nicht automatisch auf das Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden geschlossen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.4.4 und E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). 3.5.4. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein familiäres oder ein anderes Beziehungsnetz verfügen würde (vgl. act. A1/9, S. 4). Aufgrund der Aktenlage erscheint es unwahrscheinlich, dass er eine Person im kurdischen Norden finden würde, die sich für ihn als Gewährsperson zur Verfügung stellen könnte. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer legal in den Nordirak einreisen könnte, womit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im gesamten Irak zu verneinen ist. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. 3.7. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe zu prüfen. 3.7.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52). 3.7.2. Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzungen zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommisson [ARK] in EMARK 2002 Nr. 9, EMARK 1998 Nr. 12 und 28, EMARK 1996 Nr. 18 E. 5 ff., EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch weniger gravierende Delikte aufgefasst, die nicht ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. 3.7.3. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen April 2008 und Februar 2009 wegen {.......} zur Anzeige gebracht wurde. Diese Anzeigen liegen bereits deutlich über zwei Jahre zurück, ohne dass es - soweit aktenkundig - zu einer Verurteilung gekommen wäre. Aktenkundig ist indessen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom Q._______ der R._______, wegen {.......}, begangen am S._______, rechtskräftig zu {.......} verurteilt wurde. Gemäss dem für die Anwendung von Art. 53 AsylG massgebenden Verbrechensbegriff sind davon Taten betroffen, die mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.51, Fn. 105). Da der Beschwerdeführer wegen der Begehung einer Tat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht wird, fällt die Anwendung von Art. 53 AsylG ausser Betracht. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine Gefährdung der Staatssicherheit der Schweiz. 3.8. Dem Beschwerdeführer ist demnach in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gegenstandslos. 4.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2010 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: