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E-6679/2009

E-6679/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Anfang 2009 beziehungsweise am 13. beziehungsweise am 25. Januar 2009 und gelangten am (...) Februar 2009 auf dem Luftweg nach Zürich, wobei das Flugrouting Genf-Zürich-Montreal lautete. Die Flughafenpolizei Zürich stellte bei den Beschwerdeführenden zwei griechische, je ihre Fotos beinhaltende, jedoch auf fremde Personalien lautende Reisepässe sicher und unterzog diese einer Dokumentenprüfung. Die Prüfung ergab, dass es sich bei beiden Reisepässen um missbräuchlich verwendete, den Beschwerdeführenden rechtmässig nicht zustehende und seit August 2008 als gestohlen gemeldete Dokumente handle. Am 17. Februar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Flughafenpolizei um Asyl. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen einstweilen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 19. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden von der Flughafenpolizei insbesondere zu Reiseweg, Personalien, Familienangehörigen, Ausweispapieren und Asylgründen befragt. Am 24. und 26. Februar 2009 wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Am 6. März 2009 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen und Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus Teheran, wo sie stets ihren Wohnsitz gehabt, im Jahre (...) geheiratet und fortan in wohlhabenden Verhältnissen gelebt hätten. Während sich die Beschwerdeführerin in (...) habe ausbilden lassen und in der Folge als (...) gearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer nach dem Studium (...) als (...) tätig gewesen. Indessen habe er sich vor verschiedenen (...) der Regierung gedrückt und beispielsweise auch eine Tätigkeit für das (...) abgelehnt. Während des Studiums sei er einfaches Mitglied der Vereinigten Studentenbewegungen gewesen und habe an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aber kein politischer Mensch. Seit dem Jahre (...), als er im Studentenheim festgenommen und drei Stunden lang im Amt für geistliche Führung verhört worden sei - dabei habe er jegliche politische Betätigung abgestritten -, sei er behördlich registriert. Im Jahre 2007 habe er den Film "Die letzte Versuchung" gesehen, der ihn sehr beeindruckt habe. Seit einer Erleuchtung vom (...) 2007 fühle er sich trotz kaum vorhandener Kenntnisse definitiv dem christlichen Glauben verbunden und habe sich vom Islam abgewendet. Die Konversion habe er vor allen geheim gehalten. Am 24. Dezember 2008 habe er (...), die Geburt Christi beglückwünscht und religionsvergleichende Diskussionen zwischen Christentum und Islam geführt. Noch am gleichen Abend sei er von mehreren beziehungsweise drei Basidji (Angehörige der Volksarmee) zu Hause aufgesucht und als Regimegegner und Missionar beschimpft worden. Diese hätten anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung eine persische Übersetzung der Bibel, CDs mit politischem Inhalt und diverse auch von ihm selber verfasste Artikel betreffend Freiheit, Demokratie und Menschenrechte entdeckt. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht, mit dem Tode bedroht, während einer Woche massiv gefoltert und erfolglos zu einem Eingeständnis seiner Konvertierung zum Christentum und der Spionage zu zwingen versucht. Mangels zureichender Beweise sei er schliesslich freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Basidjis aufgrund seiner Abwendung vom Islam und wegen der im Iran eingeschränkten Freiheitsrechte habe er mit seiner schwangeren Frau den Entschluss zur Ausreise gefasst und diese mit Hilfe eines Reiseagenten organisiert. Am (...) 2009 hätten sie Teheran auf dem Landweg in Richtung Süden verlassen. In der Folge seien sie auf dem Seeweg in die (...), auf dem Luftweg nach Belgien, weiter mit dem Bus nach Genf und erneut auf dem Luftweg nach Zürich gelangt, in der Absicht nach Kanada weiterzureisen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe geltend und verwies auf jene ihres Ehemannes, von denen sie aber praktisch nichts wisse. Beim unerbetenen Besuch der Basidji sei sie von diesen misshandelt beziehungsweise gestossen worden. Daneben äusserte sie für sich und ihr Kind den Wunsch nach einem Leben in Sicherheit und seelischer Ruhe. Ihre Eltern seien Muslime, aber sie selber habe sich noch für keine Religion entschieden. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle sich hier in der Schweiz mit der Bibel und der christlichen Religion beschäftigen und dann entscheiden, welche Art Christ - Katholik oder Protestant - er werden möchte und sich entsprechend taufen lassen. Nebst den sichergestellten Reisedokumenten gaben die Beschwerdeführenden ihre Heiratsurkunde, den Führerschein des Beschwerdeführers, Kopien ihrer Identitätskarten und medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ([...]) zu den Akten. Ihre für die Ausreise verwendeten iranischen Reisepässe hätten sie dem Schlepper abgeben müssen, der ihnen dafür in den (...) arabische und in Genf europäische Pässe für die Reise beschafft hätte. Alle weiteren originalen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers seien seit dem 24. beziehungsweise 25. Dezember 2008 beziehungsweise seit Januar 2009 in den Händen der Basidji beziehungsweise bei Verwandten im Iran. Die Beschwerdeführerin habe ihren originalen Identitätsausweis in der Eile zu Hause gelassen und dessen Beschaffung sei kaum möglich beziehungsweise das Dokument sei mit jenen ihres Mannes von den Basidjis mitgenommen worden. C. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. September 2009 - eröffnet am 28. September 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2009 sowie Ergänzungen vom 27. Oktober, vom 30. Oktober und vom 3. November 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2009. Darin beantragen sie deren vollumfängliche Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und - als versteckter Antrag im Lauftext der Beschwerde (vgl dort S. 9) - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut; letztere wurde umgehend nachgereicht. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2009 eingeladen. G. Mit Eingabe vom 19. November 2009 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeergänzung am 23. November 2009 dem BFM zur Kenntnisnahme im Vernehmlassungsverfahren. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2009 und Replik vom 22. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. I. Mit Eingaben vom 17. März, vom 20. April und vom 29. Mai 2011 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter. J. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten erneut.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Eine asylsuchende Person ist auch als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen.

E. 4.1 Das BFM begründete die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Benachteiligungen beziehungsweise Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. So habe der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zum Christentum, welchem er sich gemäss eigenen Angaben seit seiner Erleuchtung vom Heiligabend 2007 zugeneigt fühle, überaus substanz- und detailarm beantwortet. Dieses Substanzdefizit habe er nicht zureichend oder bloss mit lebensfremder Begründung zu erklären vermocht, was deshalb erstaune, weil er überdurchschnittlich gebildet sei, behauptungsgemäss eine auf Farsi übersetzte Bibel besessen und aufgrund seiner privilegierten Position einen vereinfachten Zugang zu entsprechender Literatur und zum Internet gehabt hätte. Die angebliche Konvertierung erscheine aber auch deshalb lebensfremd und konstruiert, weil er angesichts der massiven Strafandrohung im Iran für Konvertierung und Missionierung für den christlichen Glauben kaum an Heiligabend 2008 in einer (...) zur Geburt Christi beglückwünscht und Glaubensunterschiede zwischen Islamismus und Christentum erörtert hätte. Im selben Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, was er seinen (...) erzählt haben möge, da er nicht einmal über elementare Kenntnisse des christlichen Glaubens verfüge. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Ende 2008 während sieben Tagen massivsten Misshandlungen und Druckausübungen widerstanden und seine Konvertierung nicht eingestanden habe. Gleichsam erscheine es im iranischen Kontext und insbesondere angesichts seines angeblichen Auftritts (...) und der bei ihm zu Hause gefundenen Beweismittel unwahrscheinlich, dass er nach sieben Tagen ohne Auflagen und ohne Eröffnung eines Strafverfahrens einfach auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Die insgesamt unsubstanziierte und realitätsfremde Darlegung seiner Konvertierung und seiner regimekritischen Haltung drängten den Schluss eines konstruierten Sachverhalts und mithin das Fehlen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auf. Dementsprechend habe auch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Ehemann keine Reflexverfolgung zu befürchten. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde und den bis zum 19. November 2009 eingereichten Ergänzungseingaben wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst den erstinstanzlich geltend gemachten Verfolgungssachverhalt in komprimierter Form und bekräftigen gleichzeitig die erlittenen und befürchteten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Konversion und der regimekritischen Einstellung des Beschwerdeführers. Die vom BFM erkannte Substanzarmut bei der Beantwortung grundlegender Fragen zum Christentum erklärt der Beschwerdeführer damit, dass die gestellten Fragen (vorab betreffend Ostern und christliche Glaubensrichtungen) in der von ihm intensiv studierten Bibel gar nicht beantwortet würden und es für ihn zu gefährlich gewesen wäre, im (für ihn einzig an der [...] verfügbaren) Internet nach christlichen Begriffen oder christlicher Literatur zu suchen. Vielmehr habe er sich aus einzelnen Puzzleteilen sein eigenes Bild des Christentums kreiert und vor allem erkannt, dass das Christentum mehr geistige Freiheit verspreche und Gewalt verabscheue. Erst in der Schweiz habe er sich aber mit dem Christentum intensiv auseinandergesetzt, Kontakte zu Katholiken, Protestanten und Zeugen Jehovas gepflegt und sich zwischenzeitlich entschlossen, sich der reformierten Kirche anzuschliessen und sich taufen zu lassen. Das ihm von der Vorinstanz als unplausibel vorgehaltene Eingehen eines erheblichen Risikos bei der Thematisierung des christlichen Glaubens (...) relativiert der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zwar eine gewisse Denunziationsgefahr durch regimetreue (...) erkannt, jedoch unterschätzt habe, zumal das Christentum im Iran nicht generell verboten sei. Die Thematisierung des christlichen Glaubens (...) trotz seines damals beschränkten Wissens über diese Religion, sei dadurch erklärbar, dass er damals das Christentum hauptsächlich mit der Meinungsfreiheit in Verbindung gebracht und eben letztere zum Diskussionsthema erhoben habe. Die Aneignung eines fundierten Wissens über diese Religion möchte er aber nunmehr in der Schweiz nachholen. Im Weiteren hält er an der erlittenen und im Übrigen physiotherapiebedürftigen Folter und seiner Standfestigkeit gegenüber der versuchten Erzwingung eines Geständnisses fest; es sei halt unterschiedlich, wie lange ein Mensch Folter ertragen könne. Ferner sei es durchaus möglich, dass aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel inzwischen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei; diese Befürchtung sei denn auch der Grund gewesen, weshalb er den Iran umgehend verlassen habe. Die Beschwerdeführerin räumt ein, keine eigenen Asylgründe geltend gemacht zu haben, was aber auf ihre Angeschlagenheit bei den Anhörungen zurückzuführen sei. Auch der Beschwerdeführer sei offensichtlich gesundheitlich angeschlagen. Insgesamt jedenfalls sei den Asylvorbringen Glauben zu schenken. Die in der Schweiz nun formell vollzogene Konvertierung zum Christentum sei angesichts des im Iran geltenden, mit massiver Strafandrohung (sehr lange Haftstrafe oder Todesstrafe) belegten Apostasieverbots flüchtlingsrechtlich beachtlich. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Unterstützungsschreiben von christlichen Institutionen und Privaten aus der Schweiz, Unterlagen betreffend ihren formellen Eintritt in die reformierte Kirchgemeinde per (...) und ihre Taufe durch diese, eine den Beschwerdeführer betreffende Verordnung zur Physiotherapie, einen Auszug aus einem deutschen Asylmagazin betreffend die asylbeachtliche Verfolgungsgefahr bei öffentlicher christlicher Religionsausübung im Iran sowie drei den Beschwerdeführer bei (...) im Iran abbildende Fotos zu den Akten. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Abschrift einer Asylgesuchsergänzung ein, gemäss welcher sie nach der Abführung ihres Ehemannes von einem der Männer brutal vergewaltigt worden sei und seither vor allem psychisch immer noch darunter leide; ihr Mann wisse nichts von diesem Ereignis und dies soll auch so bleiben. Sie beantrage eine ergänzende Anhörung durch ein "geschlechtsspezifisches Team".

E. 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 hält das BFM vorab an seiner Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der unsubstanziiert, realitätsfremd und ungereimt geschilderten Vorfluchtgründe fest, woran auch der Beschwerdeinhalt und die Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die erstmals im Rahmen einer Beschwerdeergänzung geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sei eindeutig als unbeachtlicher Nachschub zu bezeichnen, zumal es ihr offen gestanden hätte, den Wunsch nach einer Anhörung durch ein reines Frauenteam im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu äussern, beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung. Das angebliche Ereignis sei zudem deshalb unglaubhaft, weil bereits die gesamte Vorfluchtverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt worden sei, womit auch einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen werde. Schliesslich macht das BFM darauf aufmerksam, dass Konvertierungen zum Christentum oftmals im Hinblick auf die Erwirkung eines Aufenthaltsrechts kurzerhand organisiert würden, was auch den iranischen Behörden bekannt sei und noch keine asylrelevanten Nachteile im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nach sich ziehe. Auch sonst lägen unter Berücksichtigung des am 9. Juli 2006 (recte: 2009) ergangenen Urteils D-3357/2006 (publiziert unter BVGE 2009/28) keine konkreten Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Konvertierung zum christlichen Glauben vor.

E. 4.4 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2009 und der Replik vom 22. Dezember 2009 bekräftigen die Beschwerdeführenden erneut die Wahrheitskonformität ihrer Verfolgungsvorbringen und verweisen hierzu insbesondere auf ein von einem Theologen der Reformierten Landeskirche Aargau verfasstes "theologisches Gutachten zur Beurteilung der Religionszugehörigkeit und der damit verbundenen Konsequenzen im Iran" zu den Akten. Aus diesem Gutachten gehe die Glaubhaftigkeit der Konvertierung des Beschwerdeführers im Iran und die durch Apostasie begründete Gefährdungslage hervor. Der Vorwurf des Nachschiebens des Vergewaltigungsvorbringens sei unberechtigt, da die Beschwerdeführerin kein Englisch spreche und sich somit nur mittels Übersetzung durch ihren Mann hätte mitteilen können, welcher aber - trotz Glaubenswechsel und nun grundsätzlich westlicher Einstellung - gerade nichts von dem Ereignis erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass er in der Schweiz Anfeindungen durch Muslime aufgrund seines erkennbaren Glaubenswechsels ausgesetzt sei und in seiner Heimat aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Beziehungen zu führenden Schichten mit besonderer Überprüfung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits eine schwere psychologische Belastung und rezidivierende (...) aufgrund ihrer Misshandlung im Iran geltend. Auch der vorinstanzliche Vorwurf eines organisierten und mithin erkennbar nicht ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswechsels sei unberechtigt, zumal sie sich von der im Urteil BVGE 2009/28 betroffenen Frau dadurch unterschieden, dass letztere ihre kirchlichen Aktivitäten widersprüchlich und realitätsfremd geschildert habe und legal aus dem Iran ausgereist sei; auch sei die iranische Regierung gegenüber weiblichen Konvertiten milder gestimmt als gegenüber männlichen. Besagtes Urteil statuiere zudem die Pflicht zur Einzelfallprüfung nicht nur unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Konversion, sondern auch des Ausmasses der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person. Als (...) hebe sich zumindest der Beschwerdeführer deutlich ab. Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf die Ernsthaftigkeit ihrer christlichen Glaubensausübung sowie ihre regelmässigen Kontakte zu Schweizer Christen und die inzwischen verbreitete Bekanntheit ihrer neuen Glaubenszugehörigkeit, auch angesichts der inzwischen stattgefundenen Taufe. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden nebst dem erwähnten theologischen Gutachten weitere Referenz- und Unterstützungsschreiben reformierter Kirchgemeinden, eine allgemeinmedizinische ärztliche Bestätigung vom (...) 2009 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Taufurkunden vom (...) 2009 zu den Akten.

E. 4.5 Mit ihren weiteren Ergänzungseingaben vom 17. März, vom 20. April und vom 29. Mai 2011 sowie vom 31. Oktober 2012 teilen die Beschwerdeführenden mit, sie hätten sich nunmehr einer christlichen Freikirche zugewandt und der Beschwerdeführer habe sich durch diese wiederum taufen lassen. Er fühle sich aber immer noch der reformierten Kirche zugehörig und singe dort im Gospelchor. Für beide kirchlichen Institutionen sei er sehr aktiv und seine Integration sei weit fortgeschritten. Erneut macht er auf seinen hohen Bekanntheitsgrad in christlichen Kreisen sowie den Umstand aufmerksam, dass auch viele muslimische Landsleute von seinem Glaubenswechsel Kenntnis haben müssten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben der betreffenden Freikirche, Berichte zur Verfolgungssituation der Christen im Iran, ein Taufbekenntnis vom (...) (betreffend den Beschwerdeführer), verschiedenen private Unterstützungs- und Referenzschreiben sowie ein Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben des Leiters des Gospelchors zu den Akten.

E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).

E. 5.2.1 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und in der Hauptsache in einer Konversion vom Islam zum Christentum gründenden Benachteiligungen und Befürchtungen im Heimatland den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und gemäss Vernehmlassung (v.a. Substanz- und Detaildefizit, Lebensfremdheit, Unlogik und Konstruktcharakter der Sachverhaltsdarlegung) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die diesbezügliche Gegenargumentation auf Beschwerdestufe, soweit sie nicht ohnehin in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen besteht, überzeugt nicht: Die betreffenden Entkräftungs- und Erklärungsversuche (fehlende Beantwortung in der Bibel; Gefährdungspotenzial durch Internetrecherchen über das Christentum; Konstruktion eines eigenen Bildes des Christentums aus Puzzleteilen; reduzierte Konnexion des Christentums im Wesentlichen mit Meinungsfreiheit; Unterschätzung einer Denunziationsgefahr; individuell unterschiedliche Gravitätsempfindung von Foltereinwirkung; Möglichkeit eines erst zwischenzeitlich eingeleiteten Strafverfahrens) misslingen offensichtlich, stellen weitgehend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durchschlagskraft. Auffallend sind dabei die Bemühungen des Beschwerdeführers, sein vor der Ausreise bestandenes Wissensdefizit über das Christentum mit dem streng schiitischen Lebens- und Berufsumfeld und dem damit gefahrenbelasteten Informationszugang zu dieser Religion zu erklären, jedoch eine offene Diskussionsanregung über das Christentum und gar eine aktive Beglückwünschung (...) zu Christi Geburt mit seiner hochgradigen Naivität betreffend die Erkennung eines diesbezüglichen Gefahrenpotenzials zu rechtfertigen. Solches Verhalten ist objektiv nicht nachvollziehbar. Das vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend gezeichnete Gesamtbild der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und deren Qualifikation als reines Konstrukt erscheint demgegenüber erdrückend. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers um eine blosse, aber für die Unglaubhaftigkeitserkenntnis durchaus zureichende Auswahl aus einer Vielzahl von solchen handelt. Zu verweisen ist dabei nicht nur auf die verschiedenen, oben in Bst. B mit dem Wort "beziehungsweise" angedeuteten Widersprüche, sondern ebenso auf den Umstand der legalen und kontrollierten Ausreise aus dem Iran und die offensichtliche Missachtung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) hinsichtlich der Abgabe ihrer Reisepässe und der Schilderung der (Aus-)Reiseumstände (vgl. A11 S. 11-22, A12 S. 11, A23 F 94 ff.), welche sich auch negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden auswirken. Die eingereichten Beweismittel (insb. diverse private und kirchliche Unterstützungsschreiben, Auszug aus einem deutschen Asylmagazin, Fotos) zeichnen in der vorgelegten Form kein von der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe abweichendes Bild. Aus dem mittels Beschwerdeergänzung nachgereichten "theologischen Gutachten zur Beurteilung der Religionszugehörigkeit des A._______ und der damit verbundenen Konsequenzen im Iran" zieht der beurteilende Theologe auf der Grundlage der Befragungs- und Anhörungsprotokolle den Schluss, dass "das von A._______ geschilderte Erlebnis und seine an seinem Arbeitsplatz vollzogenen bekenntnishaften Handlungen" plausibel und glaubhaft seien und er "aus kirchenrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht" ein Christ sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die theologische Wissenschaftlichkeit des "Gutachtens" nicht in Frage, zumal die verfassungsrechtlichen, kirchenrechtlichen und theologisch-systematischen Grundlagen der Beurteilung ausführlich aus dem Dokument hervorgehen. Demgegenüber fällt die darauf basierende, individuell-konkrete Beurteilung des Beschwerdeführers erstaunlich kurz aus (Ziff. 2.2 des Dokumentes). Der Grundtenor der Beurteilung scheint zudem nicht über die Erkenntnis hinauszugehen, dass ein im Iran begründetes christliches Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers trotz objektiv festzustellender Seltsamkeiten und Unglaubhaftigkeitselemente durchaus nachvollziehbar sein kann. Unbesehen dessen ist aber vorliegend entscheidend, dass die Glaubhaftigkeitserkenntnis des Theologen auf das innere Glaubensbekenntnis ("status confessionis") ausgerichtet ist, nicht aber auf Wissen, Handeln und äusseren Anschein bezüglich dieses Bekenntnisses. Der Ansatz der flüchtlingsrechtlichen Prüfung ist demgegenüber gerade letzterer, da eine Verfolgungssituation nicht bereits durch innere Einstellungen oder Vorgänge, sondern erst durch deren irgendwie geartete Transmission gegen aussen entstehen kann. Der Beschwerdeführer nennt denn als Ursache seiner in Apostasie begründeten Verfolgung nicht bereits sein angeblich inneres christliches Glaubensbekenntnis als solches, sondern dessen Kundgabe oder zumindest Wahrnehmungsmöglichkeit in einem öffentlichen Kontext (hier angeblich [...]). Das im vorliegenden Verfahren nach flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten erkannte erhebliche Glaubhaftigkeitsdefizit bleibt somit auch in Anbetracht des wissenschaftlich nachvollziehbaren, aber im Ergebnis anders lautenden Gutachtens bestehen und wirkt sich umgekehrt auch wieder negativ auf die Frage der Glaubhaftigkeit des angeblich im Iran begründeten christlichen Glaubensbekenntnisses des Beschwerdeführers aus. Letztere Feststellung wird im Übrigen gestützt durch die Tatsache, dass auf dem Handy des Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz die Applikation "Koran für Mobiltelefone" aktiviert war. Als Beweis für die angeblichen Misshandlungen des Beschwerdeführers gänzlich untauglich ist im Übrigen die eingereichte allgemeinmedizinische "Verordnung zur Physiotherapie" vom (...) 2009. Dem Dokument lässt sich die Diagnose eines krankheitsbedingten (...) und die physiotherapeutische Indikation von "Kräftigungsübungen als Heimprogramm" entnehmen, mehr nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich ist. Es ergibt sich, dass er diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen oder gar beweisen können. Dementsprechend hat das BFM zutreffend darauf verzichtet, diese Vorfluchtgründe - bestehen sie nun in erlittenen oder befürchteten Nachteilen - im Hinblick auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zu prüfen.

E. 5.2.2 Ebenso zutreffend und rechtslogisch konsequent hat das BFM erkannt, dass die reflexiv, aufgrund der Verfolgung ihres Mannes anschlussweise geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft und keiner weiteren flüchtlingsrechtlichen Prüfung mehr zu unterziehen sind. Unter besonderer Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe geltend gemachte Vergewaltigung ist immerhin festzustellen, dass es sich dabei um einen auch für sich besehen und insbesondere in seiner Verspätung nicht zureichend erklärten Nachschub von Fluchtgründen handelt. Die Beschwerdeführerin hat im ganzen vorinstanzlichen Verfahren keine auch nur andeutungsweisen Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung hinterlassen und abgesehen von der auf ihren Mann bezogenen reflexiven Verfolgungsfurcht stets erklärt, keinen weiteren Benachteiligungen oder Befürchtungen ausgesetzt zu sein. Dies bestätigte sie zunächst auch in der Beschwerdeschrift (dort S. 8 oben), um aber gleichzeitig auf ihre (nicht näher spezifizierte) Angeschlagenheit bei den Anhörungen aufmerksam zu machen. Erst im Rahmen einer vierten Beschwerdeergänzung machte sie geltend, dass sie nach der Abführung ihres Ehemannes von einem der Männer brutal vergewaltigt worden sei, zu welchem Thema sie nunmehr ergänzend durch ein "geschlechtsspezifisches Team" anzuhören sei. Hierzu besteht indessen kein Grund, zumal es ihr, wie vom BFM in der Vernehmlassung zutreffend erkannt, offen gestanden hätte, den Wunsch nach einer Anhörung durch ein reines Frauenteam im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu äussern, beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung. Der spätere diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kein Englisch spreche, ist aktenwidrig, denn in der Befragung vom 19. Februar 2009 beantwortete sie die Frage nach übrigen Sprachkenntnissen mit "etwas Englisch". Die bloss rudimentäre Fremdsprachenkenntnisse erfordernde Mitteilung einer erlittenen Vergewaltigung hätte sie somit bei sich bietender Gelegenheit und in Abwesenheit des Ehemannes ohne Weiteres mündlich oder schriftlich bei einer geeigneten Stelle (Asylbehörde, Betreuungspersonen, medizinisches Personal) deponieren können und sollen. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso sie nicht bereits in der Befragung beziehungsweise Anhörung hätte darauf hinweisen können, sie möchte über gewisse Ereignisse nicht in Anwesenheit männlicher Personen berichten. Das Bundesverwaltungsgericht ist der klaren Überzeugung, dass das Vergewaltigungsvorbringen nicht der Wahrheit entspricht und allfällige körperliche oder psychische Beeinträchtigungen nicht die Folge eines solchen Ereignisses sind.

E. 5.2.3 Das Bundesamt hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen nebst den zuvor gewürdigten Vorfluchtgründen auch eine in der Schweiz faktisch und formell vollzogene Konvertierung zum Christentum geltend, welche angesichts des im Iran geltenden, mit massiver Strafandrohung (sehr lange Haftstrafe oder Todesstrafe) belegten Apostasieverbots flüchtlingsrechtlich beachtlich sei. Dieses Vorbringen ist im Folgenden unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. oben E. 3.3) zu würdigen.

E. 5.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine Asyl suchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (so genannte Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1), selbstredend aber auch eine im Ausland vollzogene Apostasie, die als solche bereits im Heimatland flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligungen oder entsprechende Befürchtungen nach sich ziehen würde. Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asyl suchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7).

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 (vgl. auch die seitherige Bestätigung der dortigen Erkenntnisse beispielsweise im Urteil D-3289/2009 vom 19. Januar 2012) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keine Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Zwar wurde dem Parlament am 9. September 2008 ein Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt, worin unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen ist. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als - im Sinne des iranisch-musli­mischen Rechtsverständnisses - "Verstoss gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt. Weiter führt allein der Übertritt zum christlichen Glauben grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen). Die dargestellte Gerichtspraxis wird im von den Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereichten "theologischen Gutachten" vom (...) 2009 (dort v.a. Ziff. 3) in den Kernpunkten übereinstimmend wiedergegeben.

E. 5.3.3 Vorliegend ist zunächst auf die oben (E. 5.2.1) erwogenen Zweifel an einem schon im Iran innerlich vollzogenen Bekenntnis der Beschwerdeführenden zum christlichen Glauben zu verweisen. Bereits durch diesen Umstand müssen sich die Beschwerdeführenden die Frage der Ernsthaftigkeit ihres in der Schweiz auf klare Ankündigung hin angeblich vollzogenen Glaubenswechsels gefallen lassen. Die gesamten vorliegenden Akten und Umstände - selbst unter Berücksichtigung des umfangreichen Beweismittbestandes - lassen denn auch den Verdacht der auf die Erwirkung eines Aufenthaltsrechts gerichteten Missbräuchlichkeit des als Nachfluchtgrund geltend gemachten Konversions- und Apostasievorbringens nicht gänzlich in den Hintergrund rücken. Die Diskussion darüber ist indessen einstweilen obsolet, weil - wie oben gesehen (E. 5.3.1) - die Missbräuchlichkeit des Setzens von subjektiven Nachfluchtgründen grundsätzlich ohne negativen Einfluss auf die gesetzliche Rechtsfolge (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) bleibt. Zu prüfen ist daher, ob die aus innerer Überzeugung oder auch nur asyltaktisch geltend gemachte Konversion zum Christentum (und die damit einhergehende Apostasie) insofern als subjektiver Nachfluchtgrund genügen, als das neue Glaubensbekenntnis hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall aufgrund des Ausmasses der öffentlichen Bekanntheit davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und sie nicht bloss als asyltaktisch wahrnimmt. Dies ist vorliegend zu bejahen: Die Beschwerdeführenden haben den Glaubensübertritt zum Christentum nicht nur formell mittels Taufe vollzogen und sich fundiertere Kenntnisse über das Christentum angeeignet. Sie und im Besonderen der Beschwerdeführer pflegen hier regelmässig und offenkundig Kontakte zu christlichen Gläubigen, Exponenten und Institutionen, besuchen Gottesdienste und werden in der christlichen Gemeinde und Gemeinschaft als überaus gut integriert wahrgenommen, wie den zahlreichen Unterstützungs- beziehungsweise Referenzschreiben und den mit Dutzenden von Unterschriften versehenen Bittschriften entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gar Mitglied eines Gospelchors und in dieser Eigenschaft an öffentlichen Auftritten beteiligt. Die objektive Wahrnehmbarkeit des christlichen Glaubensbekenntnisses und des dargestellten Aktivismus der Beschwerdeführenden gegen aussen - und mithin auch in den Augen iranischer Landsleute in der Schweiz und der iranischen Behörden - kann sich in dieser Form nicht nur auf die Anscheinerweckung eines kurzerhand organisierten Glaubenswechsels zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts beschränken (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz), selbst wenn diesen Handlungen allenfalls ein Missbrauchsgedanke zugrunde liegen sollte. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer seine berufliche und gesellschaftliche Stellung, Bekanntheit und Exponiertheit im Heimatland als (...) und (...) mit Kontakten bis in die Führungsschicht der iranischen Gesellschaft. Damit ist er zu bekannt und zu exponiert, als dass im Iran von seiner Konversion keine relevante Notiz genommen würde. Derart ist er einer besonderen Fokussierung ausgesetzt und das erkennbare Glaubensbekenntnis zum Christentum würde nicht nur als Apostasie im engeren Sinn (Islamabtrünnigkeit), sondern darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als missionarisch, regierungsfeindlich und staatsuntergrabend eingestuft. Insofern machen die Beschwerdeführenden durchaus zurecht auf die Notwendigkeit einer qualitativen Differenzierung zu jenem Sachverhalt geltend, der dem Urteil BVGE 2009/28 zugrunde lag. Es bestehen somit in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände zureichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Gesinnung und der religiösen Aktivitäten, vor allem des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben.

E. 5.4 Das BFM hat daher das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aus Vorfluchtgründen zwar zu Recht, jenes aus Nachfluchtgründen aber zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist somit betreffend die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, jedoch hinsichtlich des Antrags auf Asylgewährung abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2 Da die Beschwerdeführenden wie oben festgestellt die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren Anwendung. Ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung wäre somit unzulässig und die Beschwerdeführenden haben daher Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme.

E. 7.3 In Anbetracht der Alternativität der möglichen Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) besteht kein Anlass zu weiteren Prüfungen. Dem Umstand womöglich bestehender weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse wäre erst im Zeitpunkt einer allfälligen Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beachtung zu schenken.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhe­bung der Ziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. September 2009 sind somit infolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten anteilsmässig den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Die Beschwerdeführenden haben in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Eine Kostennote liegt nicht vor. Der von der Vorinstanz zu entschädigende Vertretungsaufwand ist aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zu bemessen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6679/2009 Urteil vom 11. Dezember 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______ D._______, Iran, alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Anfang 2009 beziehungsweise am 13. beziehungsweise am 25. Januar 2009 und gelangten am (...) Februar 2009 auf dem Luftweg nach Zürich, wobei das Flugrouting Genf-Zürich-Montreal lautete. Die Flughafenpolizei Zürich stellte bei den Beschwerdeführenden zwei griechische, je ihre Fotos beinhaltende, jedoch auf fremde Personalien lautende Reisepässe sicher und unterzog diese einer Dokumentenprüfung. Die Prüfung ergab, dass es sich bei beiden Reisepässen um missbräuchlich verwendete, den Beschwerdeführenden rechtmässig nicht zustehende und seit August 2008 als gestohlen gemeldete Dokumente handle. Am 17. Februar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Flughafenpolizei um Asyl. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen einstweilen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 19. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden von der Flughafenpolizei insbesondere zu Reiseweg, Personalien, Familienangehörigen, Ausweispapieren und Asylgründen befragt. Am 24. und 26. Februar 2009 wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Am 6. März 2009 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen und Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus Teheran, wo sie stets ihren Wohnsitz gehabt, im Jahre (...) geheiratet und fortan in wohlhabenden Verhältnissen gelebt hätten. Während sich die Beschwerdeführerin in (...) habe ausbilden lassen und in der Folge als (...) gearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer nach dem Studium (...) als (...) tätig gewesen. Indessen habe er sich vor verschiedenen (...) der Regierung gedrückt und beispielsweise auch eine Tätigkeit für das (...) abgelehnt. Während des Studiums sei er einfaches Mitglied der Vereinigten Studentenbewegungen gewesen und habe an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aber kein politischer Mensch. Seit dem Jahre (...), als er im Studentenheim festgenommen und drei Stunden lang im Amt für geistliche Führung verhört worden sei - dabei habe er jegliche politische Betätigung abgestritten -, sei er behördlich registriert. Im Jahre 2007 habe er den Film "Die letzte Versuchung" gesehen, der ihn sehr beeindruckt habe. Seit einer Erleuchtung vom (...) 2007 fühle er sich trotz kaum vorhandener Kenntnisse definitiv dem christlichen Glauben verbunden und habe sich vom Islam abgewendet. Die Konversion habe er vor allen geheim gehalten. Am 24. Dezember 2008 habe er (...), die Geburt Christi beglückwünscht und religionsvergleichende Diskussionen zwischen Christentum und Islam geführt. Noch am gleichen Abend sei er von mehreren beziehungsweise drei Basidji (Angehörige der Volksarmee) zu Hause aufgesucht und als Regimegegner und Missionar beschimpft worden. Diese hätten anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung eine persische Übersetzung der Bibel, CDs mit politischem Inhalt und diverse auch von ihm selber verfasste Artikel betreffend Freiheit, Demokratie und Menschenrechte entdeckt. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht, mit dem Tode bedroht, während einer Woche massiv gefoltert und erfolglos zu einem Eingeständnis seiner Konvertierung zum Christentum und der Spionage zu zwingen versucht. Mangels zureichender Beweise sei er schliesslich freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Basidjis aufgrund seiner Abwendung vom Islam und wegen der im Iran eingeschränkten Freiheitsrechte habe er mit seiner schwangeren Frau den Entschluss zur Ausreise gefasst und diese mit Hilfe eines Reiseagenten organisiert. Am (...) 2009 hätten sie Teheran auf dem Landweg in Richtung Süden verlassen. In der Folge seien sie auf dem Seeweg in die (...), auf dem Luftweg nach Belgien, weiter mit dem Bus nach Genf und erneut auf dem Luftweg nach Zürich gelangt, in der Absicht nach Kanada weiterzureisen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe geltend und verwies auf jene ihres Ehemannes, von denen sie aber praktisch nichts wisse. Beim unerbetenen Besuch der Basidji sei sie von diesen misshandelt beziehungsweise gestossen worden. Daneben äusserte sie für sich und ihr Kind den Wunsch nach einem Leben in Sicherheit und seelischer Ruhe. Ihre Eltern seien Muslime, aber sie selber habe sich noch für keine Religion entschieden. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle sich hier in der Schweiz mit der Bibel und der christlichen Religion beschäftigen und dann entscheiden, welche Art Christ - Katholik oder Protestant - er werden möchte und sich entsprechend taufen lassen. Nebst den sichergestellten Reisedokumenten gaben die Beschwerdeführenden ihre Heiratsurkunde, den Führerschein des Beschwerdeführers, Kopien ihrer Identitätskarten und medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ([...]) zu den Akten. Ihre für die Ausreise verwendeten iranischen Reisepässe hätten sie dem Schlepper abgeben müssen, der ihnen dafür in den (...) arabische und in Genf europäische Pässe für die Reise beschafft hätte. Alle weiteren originalen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers seien seit dem 24. beziehungsweise 25. Dezember 2008 beziehungsweise seit Januar 2009 in den Händen der Basidji beziehungsweise bei Verwandten im Iran. Die Beschwerdeführerin habe ihren originalen Identitätsausweis in der Eile zu Hause gelassen und dessen Beschaffung sei kaum möglich beziehungsweise das Dokument sei mit jenen ihres Mannes von den Basidjis mitgenommen worden. C. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. September 2009 - eröffnet am 28. September 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2009 sowie Ergänzungen vom 27. Oktober, vom 30. Oktober und vom 3. November 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2009. Darin beantragen sie deren vollumfängliche Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und - als versteckter Antrag im Lauftext der Beschwerde (vgl dort S. 9) - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut; letztere wurde umgehend nachgereicht. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2009 eingeladen. G. Mit Eingabe vom 19. November 2009 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeergänzung am 23. November 2009 dem BFM zur Kenntnisnahme im Vernehmlassungsverfahren. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2009 und Replik vom 22. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. I. Mit Eingaben vom 17. März, vom 20. April und vom 29. Mai 2011 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter. J. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten erneut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine asylsuchende Person ist auch als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. 4. 4.1 Das BFM begründete die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Benachteiligungen beziehungsweise Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. So habe der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zum Christentum, welchem er sich gemäss eigenen Angaben seit seiner Erleuchtung vom Heiligabend 2007 zugeneigt fühle, überaus substanz- und detailarm beantwortet. Dieses Substanzdefizit habe er nicht zureichend oder bloss mit lebensfremder Begründung zu erklären vermocht, was deshalb erstaune, weil er überdurchschnittlich gebildet sei, behauptungsgemäss eine auf Farsi übersetzte Bibel besessen und aufgrund seiner privilegierten Position einen vereinfachten Zugang zu entsprechender Literatur und zum Internet gehabt hätte. Die angebliche Konvertierung erscheine aber auch deshalb lebensfremd und konstruiert, weil er angesichts der massiven Strafandrohung im Iran für Konvertierung und Missionierung für den christlichen Glauben kaum an Heiligabend 2008 in einer (...) zur Geburt Christi beglückwünscht und Glaubensunterschiede zwischen Islamismus und Christentum erörtert hätte. Im selben Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, was er seinen (...) erzählt haben möge, da er nicht einmal über elementare Kenntnisse des christlichen Glaubens verfüge. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Ende 2008 während sieben Tagen massivsten Misshandlungen und Druckausübungen widerstanden und seine Konvertierung nicht eingestanden habe. Gleichsam erscheine es im iranischen Kontext und insbesondere angesichts seines angeblichen Auftritts (...) und der bei ihm zu Hause gefundenen Beweismittel unwahrscheinlich, dass er nach sieben Tagen ohne Auflagen und ohne Eröffnung eines Strafverfahrens einfach auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Die insgesamt unsubstanziierte und realitätsfremde Darlegung seiner Konvertierung und seiner regimekritischen Haltung drängten den Schluss eines konstruierten Sachverhalts und mithin das Fehlen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auf. Dementsprechend habe auch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Ehemann keine Reflexverfolgung zu befürchten. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. 4.2 In ihrer Beschwerde und den bis zum 19. November 2009 eingereichten Ergänzungseingaben wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst den erstinstanzlich geltend gemachten Verfolgungssachverhalt in komprimierter Form und bekräftigen gleichzeitig die erlittenen und befürchteten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Konversion und der regimekritischen Einstellung des Beschwerdeführers. Die vom BFM erkannte Substanzarmut bei der Beantwortung grundlegender Fragen zum Christentum erklärt der Beschwerdeführer damit, dass die gestellten Fragen (vorab betreffend Ostern und christliche Glaubensrichtungen) in der von ihm intensiv studierten Bibel gar nicht beantwortet würden und es für ihn zu gefährlich gewesen wäre, im (für ihn einzig an der [...] verfügbaren) Internet nach christlichen Begriffen oder christlicher Literatur zu suchen. Vielmehr habe er sich aus einzelnen Puzzleteilen sein eigenes Bild des Christentums kreiert und vor allem erkannt, dass das Christentum mehr geistige Freiheit verspreche und Gewalt verabscheue. Erst in der Schweiz habe er sich aber mit dem Christentum intensiv auseinandergesetzt, Kontakte zu Katholiken, Protestanten und Zeugen Jehovas gepflegt und sich zwischenzeitlich entschlossen, sich der reformierten Kirche anzuschliessen und sich taufen zu lassen. Das ihm von der Vorinstanz als unplausibel vorgehaltene Eingehen eines erheblichen Risikos bei der Thematisierung des christlichen Glaubens (...) relativiert der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zwar eine gewisse Denunziationsgefahr durch regimetreue (...) erkannt, jedoch unterschätzt habe, zumal das Christentum im Iran nicht generell verboten sei. Die Thematisierung des christlichen Glaubens (...) trotz seines damals beschränkten Wissens über diese Religion, sei dadurch erklärbar, dass er damals das Christentum hauptsächlich mit der Meinungsfreiheit in Verbindung gebracht und eben letztere zum Diskussionsthema erhoben habe. Die Aneignung eines fundierten Wissens über diese Religion möchte er aber nunmehr in der Schweiz nachholen. Im Weiteren hält er an der erlittenen und im Übrigen physiotherapiebedürftigen Folter und seiner Standfestigkeit gegenüber der versuchten Erzwingung eines Geständnisses fest; es sei halt unterschiedlich, wie lange ein Mensch Folter ertragen könne. Ferner sei es durchaus möglich, dass aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel inzwischen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei; diese Befürchtung sei denn auch der Grund gewesen, weshalb er den Iran umgehend verlassen habe. Die Beschwerdeführerin räumt ein, keine eigenen Asylgründe geltend gemacht zu haben, was aber auf ihre Angeschlagenheit bei den Anhörungen zurückzuführen sei. Auch der Beschwerdeführer sei offensichtlich gesundheitlich angeschlagen. Insgesamt jedenfalls sei den Asylvorbringen Glauben zu schenken. Die in der Schweiz nun formell vollzogene Konvertierung zum Christentum sei angesichts des im Iran geltenden, mit massiver Strafandrohung (sehr lange Haftstrafe oder Todesstrafe) belegten Apostasieverbots flüchtlingsrechtlich beachtlich. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Unterstützungsschreiben von christlichen Institutionen und Privaten aus der Schweiz, Unterlagen betreffend ihren formellen Eintritt in die reformierte Kirchgemeinde per (...) und ihre Taufe durch diese, eine den Beschwerdeführer betreffende Verordnung zur Physiotherapie, einen Auszug aus einem deutschen Asylmagazin betreffend die asylbeachtliche Verfolgungsgefahr bei öffentlicher christlicher Religionsausübung im Iran sowie drei den Beschwerdeführer bei (...) im Iran abbildende Fotos zu den Akten. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Abschrift einer Asylgesuchsergänzung ein, gemäss welcher sie nach der Abführung ihres Ehemannes von einem der Männer brutal vergewaltigt worden sei und seither vor allem psychisch immer noch darunter leide; ihr Mann wisse nichts von diesem Ereignis und dies soll auch so bleiben. Sie beantrage eine ergänzende Anhörung durch ein "geschlechtsspezifisches Team". 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 hält das BFM vorab an seiner Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der unsubstanziiert, realitätsfremd und ungereimt geschilderten Vorfluchtgründe fest, woran auch der Beschwerdeinhalt und die Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die erstmals im Rahmen einer Beschwerdeergänzung geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sei eindeutig als unbeachtlicher Nachschub zu bezeichnen, zumal es ihr offen gestanden hätte, den Wunsch nach einer Anhörung durch ein reines Frauenteam im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu äussern, beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung. Das angebliche Ereignis sei zudem deshalb unglaubhaft, weil bereits die gesamte Vorfluchtverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt worden sei, womit auch einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen werde. Schliesslich macht das BFM darauf aufmerksam, dass Konvertierungen zum Christentum oftmals im Hinblick auf die Erwirkung eines Aufenthaltsrechts kurzerhand organisiert würden, was auch den iranischen Behörden bekannt sei und noch keine asylrelevanten Nachteile im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nach sich ziehe. Auch sonst lägen unter Berücksichtigung des am 9. Juli 2006 (recte: 2009) ergangenen Urteils D-3357/2006 (publiziert unter BVGE 2009/28) keine konkreten Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Konvertierung zum christlichen Glauben vor. 4.4 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2009 und der Replik vom 22. Dezember 2009 bekräftigen die Beschwerdeführenden erneut die Wahrheitskonformität ihrer Verfolgungsvorbringen und verweisen hierzu insbesondere auf ein von einem Theologen der Reformierten Landeskirche Aargau verfasstes "theologisches Gutachten zur Beurteilung der Religionszugehörigkeit und der damit verbundenen Konsequenzen im Iran" zu den Akten. Aus diesem Gutachten gehe die Glaubhaftigkeit der Konvertierung des Beschwerdeführers im Iran und die durch Apostasie begründete Gefährdungslage hervor. Der Vorwurf des Nachschiebens des Vergewaltigungsvorbringens sei unberechtigt, da die Beschwerdeführerin kein Englisch spreche und sich somit nur mittels Übersetzung durch ihren Mann hätte mitteilen können, welcher aber - trotz Glaubenswechsel und nun grundsätzlich westlicher Einstellung - gerade nichts von dem Ereignis erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass er in der Schweiz Anfeindungen durch Muslime aufgrund seines erkennbaren Glaubenswechsels ausgesetzt sei und in seiner Heimat aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Beziehungen zu führenden Schichten mit besonderer Überprüfung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits eine schwere psychologische Belastung und rezidivierende (...) aufgrund ihrer Misshandlung im Iran geltend. Auch der vorinstanzliche Vorwurf eines organisierten und mithin erkennbar nicht ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswechsels sei unberechtigt, zumal sie sich von der im Urteil BVGE 2009/28 betroffenen Frau dadurch unterschieden, dass letztere ihre kirchlichen Aktivitäten widersprüchlich und realitätsfremd geschildert habe und legal aus dem Iran ausgereist sei; auch sei die iranische Regierung gegenüber weiblichen Konvertiten milder gestimmt als gegenüber männlichen. Besagtes Urteil statuiere zudem die Pflicht zur Einzelfallprüfung nicht nur unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Konversion, sondern auch des Ausmasses der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person. Als (...) hebe sich zumindest der Beschwerdeführer deutlich ab. Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf die Ernsthaftigkeit ihrer christlichen Glaubensausübung sowie ihre regelmässigen Kontakte zu Schweizer Christen und die inzwischen verbreitete Bekanntheit ihrer neuen Glaubenszugehörigkeit, auch angesichts der inzwischen stattgefundenen Taufe. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden nebst dem erwähnten theologischen Gutachten weitere Referenz- und Unterstützungsschreiben reformierter Kirchgemeinden, eine allgemeinmedizinische ärztliche Bestätigung vom (...) 2009 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Taufurkunden vom (...) 2009 zu den Akten. 4.5 Mit ihren weiteren Ergänzungseingaben vom 17. März, vom 20. April und vom 29. Mai 2011 sowie vom 31. Oktober 2012 teilen die Beschwerdeführenden mit, sie hätten sich nunmehr einer christlichen Freikirche zugewandt und der Beschwerdeführer habe sich durch diese wiederum taufen lassen. Er fühle sich aber immer noch der reformierten Kirche zugehörig und singe dort im Gospelchor. Für beide kirchlichen Institutionen sei er sehr aktiv und seine Integration sei weit fortgeschritten. Erneut macht er auf seinen hohen Bekanntheitsgrad in christlichen Kreisen sowie den Umstand aufmerksam, dass auch viele muslimische Landsleute von seinem Glaubenswechsel Kenntnis haben müssten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben der betreffenden Freikirche, Berichte zur Verfolgungssituation der Christen im Iran, ein Taufbekenntnis vom (...) (betreffend den Beschwerdeführer), verschiedenen private Unterstützungs- und Referenzschreiben sowie ein Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben des Leiters des Gospelchors zu den Akten. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2 5.2.1 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und in der Hauptsache in einer Konversion vom Islam zum Christentum gründenden Benachteiligungen und Befürchtungen im Heimatland den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und gemäss Vernehmlassung (v.a. Substanz- und Detaildefizit, Lebensfremdheit, Unlogik und Konstruktcharakter der Sachverhaltsdarlegung) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die diesbezügliche Gegenargumentation auf Beschwerdestufe, soweit sie nicht ohnehin in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen besteht, überzeugt nicht: Die betreffenden Entkräftungs- und Erklärungsversuche (fehlende Beantwortung in der Bibel; Gefährdungspotenzial durch Internetrecherchen über das Christentum; Konstruktion eines eigenen Bildes des Christentums aus Puzzleteilen; reduzierte Konnexion des Christentums im Wesentlichen mit Meinungsfreiheit; Unterschätzung einer Denunziationsgefahr; individuell unterschiedliche Gravitätsempfindung von Foltereinwirkung; Möglichkeit eines erst zwischenzeitlich eingeleiteten Strafverfahrens) misslingen offensichtlich, stellen weitgehend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durchschlagskraft. Auffallend sind dabei die Bemühungen des Beschwerdeführers, sein vor der Ausreise bestandenes Wissensdefizit über das Christentum mit dem streng schiitischen Lebens- und Berufsumfeld und dem damit gefahrenbelasteten Informationszugang zu dieser Religion zu erklären, jedoch eine offene Diskussionsanregung über das Christentum und gar eine aktive Beglückwünschung (...) zu Christi Geburt mit seiner hochgradigen Naivität betreffend die Erkennung eines diesbezüglichen Gefahrenpotenzials zu rechtfertigen. Solches Verhalten ist objektiv nicht nachvollziehbar. Das vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend gezeichnete Gesamtbild der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und deren Qualifikation als reines Konstrukt erscheint demgegenüber erdrückend. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers um eine blosse, aber für die Unglaubhaftigkeitserkenntnis durchaus zureichende Auswahl aus einer Vielzahl von solchen handelt. Zu verweisen ist dabei nicht nur auf die verschiedenen, oben in Bst. B mit dem Wort "beziehungsweise" angedeuteten Widersprüche, sondern ebenso auf den Umstand der legalen und kontrollierten Ausreise aus dem Iran und die offensichtliche Missachtung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) hinsichtlich der Abgabe ihrer Reisepässe und der Schilderung der (Aus-)Reiseumstände (vgl. A11 S. 11-22, A12 S. 11, A23 F 94 ff.), welche sich auch negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden auswirken. Die eingereichten Beweismittel (insb. diverse private und kirchliche Unterstützungsschreiben, Auszug aus einem deutschen Asylmagazin, Fotos) zeichnen in der vorgelegten Form kein von der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe abweichendes Bild. Aus dem mittels Beschwerdeergänzung nachgereichten "theologischen Gutachten zur Beurteilung der Religionszugehörigkeit des A._______ und der damit verbundenen Konsequenzen im Iran" zieht der beurteilende Theologe auf der Grundlage der Befragungs- und Anhörungsprotokolle den Schluss, dass "das von A._______ geschilderte Erlebnis und seine an seinem Arbeitsplatz vollzogenen bekenntnishaften Handlungen" plausibel und glaubhaft seien und er "aus kirchenrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht" ein Christ sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die theologische Wissenschaftlichkeit des "Gutachtens" nicht in Frage, zumal die verfassungsrechtlichen, kirchenrechtlichen und theologisch-systematischen Grundlagen der Beurteilung ausführlich aus dem Dokument hervorgehen. Demgegenüber fällt die darauf basierende, individuell-konkrete Beurteilung des Beschwerdeführers erstaunlich kurz aus (Ziff. 2.2 des Dokumentes). Der Grundtenor der Beurteilung scheint zudem nicht über die Erkenntnis hinauszugehen, dass ein im Iran begründetes christliches Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers trotz objektiv festzustellender Seltsamkeiten und Unglaubhaftigkeitselemente durchaus nachvollziehbar sein kann. Unbesehen dessen ist aber vorliegend entscheidend, dass die Glaubhaftigkeitserkenntnis des Theologen auf das innere Glaubensbekenntnis ("status confessionis") ausgerichtet ist, nicht aber auf Wissen, Handeln und äusseren Anschein bezüglich dieses Bekenntnisses. Der Ansatz der flüchtlingsrechtlichen Prüfung ist demgegenüber gerade letzterer, da eine Verfolgungssituation nicht bereits durch innere Einstellungen oder Vorgänge, sondern erst durch deren irgendwie geartete Transmission gegen aussen entstehen kann. Der Beschwerdeführer nennt denn als Ursache seiner in Apostasie begründeten Verfolgung nicht bereits sein angeblich inneres christliches Glaubensbekenntnis als solches, sondern dessen Kundgabe oder zumindest Wahrnehmungsmöglichkeit in einem öffentlichen Kontext (hier angeblich [...]). Das im vorliegenden Verfahren nach flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten erkannte erhebliche Glaubhaftigkeitsdefizit bleibt somit auch in Anbetracht des wissenschaftlich nachvollziehbaren, aber im Ergebnis anders lautenden Gutachtens bestehen und wirkt sich umgekehrt auch wieder negativ auf die Frage der Glaubhaftigkeit des angeblich im Iran begründeten christlichen Glaubensbekenntnisses des Beschwerdeführers aus. Letztere Feststellung wird im Übrigen gestützt durch die Tatsache, dass auf dem Handy des Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz die Applikation "Koran für Mobiltelefone" aktiviert war. Als Beweis für die angeblichen Misshandlungen des Beschwerdeführers gänzlich untauglich ist im Übrigen die eingereichte allgemeinmedizinische "Verordnung zur Physiotherapie" vom (...) 2009. Dem Dokument lässt sich die Diagnose eines krankheitsbedingten (...) und die physiotherapeutische Indikation von "Kräftigungsübungen als Heimprogramm" entnehmen, mehr nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich ist. Es ergibt sich, dass er diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen oder gar beweisen können. Dementsprechend hat das BFM zutreffend darauf verzichtet, diese Vorfluchtgründe - bestehen sie nun in erlittenen oder befürchteten Nachteilen - im Hinblick auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zu prüfen. 5.2.2 Ebenso zutreffend und rechtslogisch konsequent hat das BFM erkannt, dass die reflexiv, aufgrund der Verfolgung ihres Mannes anschlussweise geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft und keiner weiteren flüchtlingsrechtlichen Prüfung mehr zu unterziehen sind. Unter besonderer Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe geltend gemachte Vergewaltigung ist immerhin festzustellen, dass es sich dabei um einen auch für sich besehen und insbesondere in seiner Verspätung nicht zureichend erklärten Nachschub von Fluchtgründen handelt. Die Beschwerdeführerin hat im ganzen vorinstanzlichen Verfahren keine auch nur andeutungsweisen Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung hinterlassen und abgesehen von der auf ihren Mann bezogenen reflexiven Verfolgungsfurcht stets erklärt, keinen weiteren Benachteiligungen oder Befürchtungen ausgesetzt zu sein. Dies bestätigte sie zunächst auch in der Beschwerdeschrift (dort S. 8 oben), um aber gleichzeitig auf ihre (nicht näher spezifizierte) Angeschlagenheit bei den Anhörungen aufmerksam zu machen. Erst im Rahmen einer vierten Beschwerdeergänzung machte sie geltend, dass sie nach der Abführung ihres Ehemannes von einem der Männer brutal vergewaltigt worden sei, zu welchem Thema sie nunmehr ergänzend durch ein "geschlechtsspezifisches Team" anzuhören sei. Hierzu besteht indessen kein Grund, zumal es ihr, wie vom BFM in der Vernehmlassung zutreffend erkannt, offen gestanden hätte, den Wunsch nach einer Anhörung durch ein reines Frauenteam im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu äussern, beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung. Der spätere diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kein Englisch spreche, ist aktenwidrig, denn in der Befragung vom 19. Februar 2009 beantwortete sie die Frage nach übrigen Sprachkenntnissen mit "etwas Englisch". Die bloss rudimentäre Fremdsprachenkenntnisse erfordernde Mitteilung einer erlittenen Vergewaltigung hätte sie somit bei sich bietender Gelegenheit und in Abwesenheit des Ehemannes ohne Weiteres mündlich oder schriftlich bei einer geeigneten Stelle (Asylbehörde, Betreuungspersonen, medizinisches Personal) deponieren können und sollen. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso sie nicht bereits in der Befragung beziehungsweise Anhörung hätte darauf hinweisen können, sie möchte über gewisse Ereignisse nicht in Anwesenheit männlicher Personen berichten. Das Bundesverwaltungsgericht ist der klaren Überzeugung, dass das Vergewaltigungsvorbringen nicht der Wahrheit entspricht und allfällige körperliche oder psychische Beeinträchtigungen nicht die Folge eines solchen Ereignisses sind. 5.2.3 Das Bundesamt hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen nebst den zuvor gewürdigten Vorfluchtgründen auch eine in der Schweiz faktisch und formell vollzogene Konvertierung zum Christentum geltend, welche angesichts des im Iran geltenden, mit massiver Strafandrohung (sehr lange Haftstrafe oder Todesstrafe) belegten Apostasieverbots flüchtlingsrechtlich beachtlich sei. Dieses Vorbringen ist im Folgenden unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. oben E. 3.3) zu würdigen. 5.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine Asyl suchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (so genannte Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1), selbstredend aber auch eine im Ausland vollzogene Apostasie, die als solche bereits im Heimatland flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligungen oder entsprechende Befürchtungen nach sich ziehen würde. Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asyl suchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 (vgl. auch die seitherige Bestätigung der dortigen Erkenntnisse beispielsweise im Urteil D-3289/2009 vom 19. Januar 2012) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keine Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Zwar wurde dem Parlament am 9. September 2008 ein Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt, worin unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen ist. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als - im Sinne des iranisch-musli­mischen Rechtsverständnisses - "Verstoss gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt. Weiter führt allein der Übertritt zum christlichen Glauben grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen). Die dargestellte Gerichtspraxis wird im von den Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereichten "theologischen Gutachten" vom (...) 2009 (dort v.a. Ziff. 3) in den Kernpunkten übereinstimmend wiedergegeben. 5.3.3 Vorliegend ist zunächst auf die oben (E. 5.2.1) erwogenen Zweifel an einem schon im Iran innerlich vollzogenen Bekenntnis der Beschwerdeführenden zum christlichen Glauben zu verweisen. Bereits durch diesen Umstand müssen sich die Beschwerdeführenden die Frage der Ernsthaftigkeit ihres in der Schweiz auf klare Ankündigung hin angeblich vollzogenen Glaubenswechsels gefallen lassen. Die gesamten vorliegenden Akten und Umstände - selbst unter Berücksichtigung des umfangreichen Beweismittbestandes - lassen denn auch den Verdacht der auf die Erwirkung eines Aufenthaltsrechts gerichteten Missbräuchlichkeit des als Nachfluchtgrund geltend gemachten Konversions- und Apostasievorbringens nicht gänzlich in den Hintergrund rücken. Die Diskussion darüber ist indessen einstweilen obsolet, weil - wie oben gesehen (E. 5.3.1) - die Missbräuchlichkeit des Setzens von subjektiven Nachfluchtgründen grundsätzlich ohne negativen Einfluss auf die gesetzliche Rechtsfolge (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) bleibt. Zu prüfen ist daher, ob die aus innerer Überzeugung oder auch nur asyltaktisch geltend gemachte Konversion zum Christentum (und die damit einhergehende Apostasie) insofern als subjektiver Nachfluchtgrund genügen, als das neue Glaubensbekenntnis hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall aufgrund des Ausmasses der öffentlichen Bekanntheit davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und sie nicht bloss als asyltaktisch wahrnimmt. Dies ist vorliegend zu bejahen: Die Beschwerdeführenden haben den Glaubensübertritt zum Christentum nicht nur formell mittels Taufe vollzogen und sich fundiertere Kenntnisse über das Christentum angeeignet. Sie und im Besonderen der Beschwerdeführer pflegen hier regelmässig und offenkundig Kontakte zu christlichen Gläubigen, Exponenten und Institutionen, besuchen Gottesdienste und werden in der christlichen Gemeinde und Gemeinschaft als überaus gut integriert wahrgenommen, wie den zahlreichen Unterstützungs- beziehungsweise Referenzschreiben und den mit Dutzenden von Unterschriften versehenen Bittschriften entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gar Mitglied eines Gospelchors und in dieser Eigenschaft an öffentlichen Auftritten beteiligt. Die objektive Wahrnehmbarkeit des christlichen Glaubensbekenntnisses und des dargestellten Aktivismus der Beschwerdeführenden gegen aussen - und mithin auch in den Augen iranischer Landsleute in der Schweiz und der iranischen Behörden - kann sich in dieser Form nicht nur auf die Anscheinerweckung eines kurzerhand organisierten Glaubenswechsels zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts beschränken (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz), selbst wenn diesen Handlungen allenfalls ein Missbrauchsgedanke zugrunde liegen sollte. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer seine berufliche und gesellschaftliche Stellung, Bekanntheit und Exponiertheit im Heimatland als (...) und (...) mit Kontakten bis in die Führungsschicht der iranischen Gesellschaft. Damit ist er zu bekannt und zu exponiert, als dass im Iran von seiner Konversion keine relevante Notiz genommen würde. Derart ist er einer besonderen Fokussierung ausgesetzt und das erkennbare Glaubensbekenntnis zum Christentum würde nicht nur als Apostasie im engeren Sinn (Islamabtrünnigkeit), sondern darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als missionarisch, regierungsfeindlich und staatsuntergrabend eingestuft. Insofern machen die Beschwerdeführenden durchaus zurecht auf die Notwendigkeit einer qualitativen Differenzierung zu jenem Sachverhalt geltend, der dem Urteil BVGE 2009/28 zugrunde lag. Es bestehen somit in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände zureichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Gesinnung und der religiösen Aktivitäten, vor allem des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. 5.4 Das BFM hat daher das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aus Vorfluchtgründen zwar zu Recht, jenes aus Nachfluchtgründen aber zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist somit betreffend die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, jedoch hinsichtlich des Antrags auf Asylgewährung abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2 Da die Beschwerdeführenden wie oben festgestellt die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren Anwendung. Ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung wäre somit unzulässig und die Beschwerdeführenden haben daher Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. 7.3 In Anbetracht der Alternativität der möglichen Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) besteht kein Anlass zu weiteren Prüfungen. Dem Umstand womöglich bestehender weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse wäre erst im Zeitpunkt einer allfälligen Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beachtung zu schenken.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhe­bung der Ziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. September 2009 sind somit infolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten anteilsmässig den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Die Beschwerdeführenden haben in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Eine Kostennote liegt nicht vor. Der von der Vorinstanz zu entschädigende Vertretungsaufwand ist aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zu bemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: