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E-2364/2013

E-2364/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus Delijan, Zentralprovinz Arak, stammender iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober 2009 und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 16. November 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt. A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2010 auf sein Asylgesuch gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG [SR 142.31] nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland zurück (Dublin-Verfahren). Dieser reichte dagegen mit Eingabe vom 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. A.c Angesichts des am 21. Januar 2011 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09) und der darauffolgenden Medienmitteilung des BFM vom 26. Januar 2011, wonach es seine diesbezügliche Praxis anpassen werde, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 zu einer (erneuten) Vernehmlassung ein. Daraufhin hob das BFM seinen Entscheid vom 27. April 2010 mit Verfügung vom 14. Februar 2011 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2010 infolge Gegen-standslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid E-3084/2010 vom 23. Feb-ruar 2011). B. Am 26. Februar 2013 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe zwei Monate vor seiner Ausreise seine Freundin kennengelernt, welche Christin sei. Er habe sie daraufhin drei- bis viermal in die Kirche begleitet. Bei einem dieser Besuche habe am Ende der Messe die Glocke geklingelt und er habe über eine Überwachungskamera erkennen können, dass Polizisten vor der Tür der Kirche gewesen seien. Er sei in diesem Moment davon ausgegangen, dass diese wegen ihm als einzigem Nichtchrist zur Kirche gekommen seien. Deshalb sei er durch ein Fenster und einen Hintereingang der Kirche geflohen. Er habe seiner Mutter telefoniert, welche ihm erklärt habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe. Daraufhin sei er zu seiner Grossmutter nach Delijan gefahren. Später sei erneut nach ihm gesucht und sein Zwillingsbruder festgenommen worden. Auch sein Vater sei dreimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Zudem habe sich herausgestellt, dass sich der Vater seiner Freundin beim iranischen Geheimdienst Ettelaat nach ihm erkundigt und dort ausgesagt habe, dass er konvertieren wolle und schlecht über Muslime und den Islam gesprochen habe. Eine Woche nach dem Ereignis in der Kirche habe der Beschwerdeführer auf Rat seines Onkels sein Auto verkauft und seine Ersparnisse auf der Bank abgeholt. Danach sei er ausgereist. Er sei zudem seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an zwei Kundgebungen in B._______ für die Religionsfreiheit im Iran teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Arbeitsbewilligung für seinen Laden in Delijan, eine Taufurkunde der (...) vom 15. Mai 2011, einen Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2011 und drei Fotos von seiner Teilnahme an zwei Kundgebungen in B._______ zu den Akten. Zum Beleg seiner Identität reichte er seinen iranischen Identitätsausweis und seinen Militärausweis ein. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. März 2013, eröffnet am 27. März 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden ein Unterstützungsschreiben mit Unterschriften von Mitgliedern der (...), ein Schreiben von C._______ vom 19. April 2013 sowie ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 20. April 2013 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2013 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Mai 2013 fristgerecht geleistet. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2013 reichte C._______ im Auftrag des Beschwerdeführers folgende Artikel und Berichte als Beweismittel ein:

- Bericht "Christians in Parliament APPG Report" vom 5. Juli 2012,

- Artikel "Armenische Apostolische Kirche",

- Artikel "Christentum im Iran" (aus Wikipedia),

- Bericht des IGFM-Symposium "Menschenrechte im Iran",

- idea-Bericht "Iran geht verstärkt gegen Christen vor" vom 29. Januar 2013,

- Artikel der Frankfurter Allgemeine "Die Glaubensdiebe". Zudem wurde eine Bestätigung der Eltern des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin C._______darauf hin, dass die Vollmacht des bevollmächtigten Rechtsvertreters nicht widerrufen worden sei, weshalb die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an denselben gerichtet werde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu­stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.).

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er vom iranischen Geheimdienst verfolgt worden sei, wiesen in wesentlichen Punkten mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So habe er vorgebracht, die Polizisten hätten ihn gesucht, als er und seine Freundin in einer hausähnlichen Kirche gewesen seien, um zu heiraten; später habe er jedoch angegeben, er sei damals in der Kirche gewesen, um seine Religion zu wechseln, um in der folgenden Woche heiraten zu können. Bei der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, er habe damals mit seiner Freundin und deren Eltern an einer Messe in der Logha-Kirche in Isfahan teilgenommen. Weiter habe er die Anzahl Personen, die vor der Türe gestanden hätten und die er über die Überwachungskamera der Kirche gesehen habe, widersprüchlich dargestellt; einmal seien es drei Beamte gewesen, bei der Bundesanhörung habe er zwei Polizisten des Geheimdienstes erkannt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht unterschiedlich geschildert, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, nach seiner Flucht aus der Kirche seine Mutter angerufen zu haben, bei der vertieften Anhörung jedoch angegeben habe, durch ein Fenster im hinteren Teil der Kirche geflohen und zu einer anderen Strasse gerannt zu sein, als ihn seine Mutter angerufen habe. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er den Iran wegen der Verfolgung aus religiösen Gründen verlassen habe. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, eine Gefährdung von Konvertiten im Iran sei möglich, wenn der Konvertit innerhalb der neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung inne habe, insbesondere wenn die Konversion im Iran erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er sich im Iran dem Christentum zugewandt habe und deswegen verfolgt worden sei. Er sei im Iran weder zum Christentum konvertiert noch habe er dort missionarische Tätigkeiten ausgeübt. Alleine der Übertritt ins Christentum in der Schweiz führe gemäss Praxis der Asylbehörden nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung. Die blosse christliche Glaubensausübung begründe für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen seitens des Staates. Daher seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, unbegründet. Im Weiteren würden die in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die blosse Teilnahme an Kundgebungen keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, obwohl er den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nicht beipflichten könne, gehe er in seiner Beschwerde nur vom Sachverhalt aus, welcher von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei, nämlich, dass seine Konversion erst nach der Ausreise in die Schweiz stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe sich - entgegen der im Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 monierten Einzelfallprüfung - nicht näher mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3357/2006, das sich im Wesentlichen auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 stütze, sei vor über vier Jahren gefällt worden. Zudem sei es im Iran seit der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad in verstärktem Mass zu Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat gekommen. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6679/2009 flüchtlingsrelevante Folgen im Falle einer Konversion in der Schweiz bejaht und die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und zum Christentum konvertiert. Er nehme an wöchentlichen Anlässen der (...) teil, wo beispielsweise Bibeltexte und Glaubensfragen diskutiert würden. Sein Glaubensbekenntnis würde nicht nur als Apostasie im engeren Sinn (Islamabtrünnigkeit), sondern darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als missionarisch, regierungsfeindlich und staatsuntergrabend eingestuft. Daher seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben und der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. In einem Schreiben von C._______ vom 26. Mai 2013 wird zudem ausgeführt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Verständnis der religiösen, sozialen und politischen Situation im Iran im Jahre 2009 aus. Gleichzeitig werden verschiedene Berichte zur Situation der Christen sowie derjenigen von Konvertiten, u.a. von Übergriffen auf solche im Iran eingereicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits im Iran konvertieren wollen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dieser vermochte den festgestellten Ungereimtheiten nichts entgegenzuhalten und verzichtete vielmehr in seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung mit denselben. Dabei ging er von demjenigen Sachverhalt aus, der von der Vorinstanz nicht bestritten worden war, nämlich der geltend gemachten Konversion in der Schweiz. Zwar wendete er im späteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein, die Vorinstanz sei von einem falschen Verständnis der religiösen, kirchlichen, sozialen und politischen Situation im Iran im Jahre 2009 ausgegangen. So sei er nie in eine Kirche nach schweizerischem Verständnis, sondern in eine sogenannte Hauskirche oder einen geheimen Hauskreis gegangen. Mit diesen Einwänden vermag er jedoch den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüchen - namentlich zu den Umständen seiner Besuche in der Kirche seiner Freundin, zur Anzahl Personen, die vor der Kirchentür gestanden hätten sowie zu den Umständen seiner Flucht - nichts Substanzielles entgegenzusetzen.

E. 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe wegen Zuwendung zum christlichen Glauben im Iran glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.

E. 7.1 Im Weiteren sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Einerseits machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein, womit er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG behauptet. Zudem wies er darauf hin, an zwei Kundgebungen in B._______ teilgenommen zu haben.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein der (...) vom 15. Mai 2011 ein. Zudem wurden auf Beschwerdeebene ein Schreiben seines Taufpaten sowie zahlreiche Unterschriften von Mitgliedern der (...) eingereicht. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Taufe in der Schweiz regelmässig am Gottesdienst der (...) (in persischer Sprache) sowie am Gottesdienst und an den Anlässen der (...) teilnehme. Zudem besuche er wöchentlich die Kleingruppe dieser Gemeinde, in der man sich über Bibeltexte und Glaubensfragen austausche. Vorab ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, wonach die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Konversion keiner einzelfallgerechten Prüfung unterzogen habe, festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl eine solche vorgenommen hat. Dabei hat sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Iran weder zum Christentum konvertiert resp. eine Konversion nicht glaubhaft gemacht, noch habe er dort missionarische Tätigkeiten ausgeübt, weshalb seine Befürchtungen, wegen seiner Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, unbegründet seien. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt. Was die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, gelangt das Gericht zum Schluss, dass bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3; E-6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5, E-904/2012 vom 22. Mai 2014 E. 7.5).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer vermochte, wie hievor ausgeführt, nicht glaubhaft zu machen, sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt zu haben. Indem auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, er habe sich am 15. Mai 2011 in der Schweiz taufen lassen und besuche seither regelmässig Gottesdienste und Anlässe der (...) und der (...), wobei er auch in sozialen Netzwerken seine religiöse Einstellung kundtue, erscheint zwar seine Konversion als glaubhaft, reicht jedoch nicht aus, um als aktive und nach aussen sichtbar praktizierte Glaubensausübung im skizzierten Sinne zu erscheinen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt geworden wäre. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, dass er sich, wie in seiner Beschwerdeeingabe behauptet, gegen den Islam auflehne. Dies kann auch den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos von zwei Kundgebungen in B._______, wo für die Religionsfreiheit demonstriert worden sei und an denen er teilgenommen habe, nicht entnommen werden. Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 7.7 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machten konnte. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, und die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als (...) mit eigenem Geschäft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der nahezu fünfjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Eltern, zwei Brüder sowie zahlreiche weitere Verwandte in Delijan, Isfahan und Teheran (vgl. Akten A1 S. 4 und A47 S. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass er im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.

E. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über Originalidentitätspapiere verfügt.

E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Mai 2013 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2364/2013 Urteil vom 9. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus Delijan, Zentralprovinz Arak, stammender iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober 2009 und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 16. November 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt. A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2010 auf sein Asylgesuch gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG [SR 142.31] nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland zurück (Dublin-Verfahren). Dieser reichte dagegen mit Eingabe vom 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. A.c Angesichts des am 21. Januar 2011 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09) und der darauffolgenden Medienmitteilung des BFM vom 26. Januar 2011, wonach es seine diesbezügliche Praxis anpassen werde, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 zu einer (erneuten) Vernehmlassung ein. Daraufhin hob das BFM seinen Entscheid vom 27. April 2010 mit Verfügung vom 14. Februar 2011 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2010 infolge Gegen-standslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid E-3084/2010 vom 23. Feb-ruar 2011). B. Am 26. Februar 2013 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe zwei Monate vor seiner Ausreise seine Freundin kennengelernt, welche Christin sei. Er habe sie daraufhin drei- bis viermal in die Kirche begleitet. Bei einem dieser Besuche habe am Ende der Messe die Glocke geklingelt und er habe über eine Überwachungskamera erkennen können, dass Polizisten vor der Tür der Kirche gewesen seien. Er sei in diesem Moment davon ausgegangen, dass diese wegen ihm als einzigem Nichtchrist zur Kirche gekommen seien. Deshalb sei er durch ein Fenster und einen Hintereingang der Kirche geflohen. Er habe seiner Mutter telefoniert, welche ihm erklärt habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe. Daraufhin sei er zu seiner Grossmutter nach Delijan gefahren. Später sei erneut nach ihm gesucht und sein Zwillingsbruder festgenommen worden. Auch sein Vater sei dreimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Zudem habe sich herausgestellt, dass sich der Vater seiner Freundin beim iranischen Geheimdienst Ettelaat nach ihm erkundigt und dort ausgesagt habe, dass er konvertieren wolle und schlecht über Muslime und den Islam gesprochen habe. Eine Woche nach dem Ereignis in der Kirche habe der Beschwerdeführer auf Rat seines Onkels sein Auto verkauft und seine Ersparnisse auf der Bank abgeholt. Danach sei er ausgereist. Er sei zudem seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an zwei Kundgebungen in B._______ für die Religionsfreiheit im Iran teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Arbeitsbewilligung für seinen Laden in Delijan, eine Taufurkunde der (...) vom 15. Mai 2011, einen Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2011 und drei Fotos von seiner Teilnahme an zwei Kundgebungen in B._______ zu den Akten. Zum Beleg seiner Identität reichte er seinen iranischen Identitätsausweis und seinen Militärausweis ein. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. März 2013, eröffnet am 27. März 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden ein Unterstützungsschreiben mit Unterschriften von Mitgliedern der (...), ein Schreiben von C._______ vom 19. April 2013 sowie ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 20. April 2013 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2013 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Mai 2013 fristgerecht geleistet. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2013 reichte C._______ im Auftrag des Beschwerdeführers folgende Artikel und Berichte als Beweismittel ein:

- Bericht "Christians in Parliament APPG Report" vom 5. Juli 2012,

- Artikel "Armenische Apostolische Kirche",

- Artikel "Christentum im Iran" (aus Wikipedia),

- Bericht des IGFM-Symposium "Menschenrechte im Iran",

- idea-Bericht "Iran geht verstärkt gegen Christen vor" vom 29. Januar 2013,

- Artikel der Frankfurter Allgemeine "Die Glaubensdiebe". Zudem wurde eine Bestätigung der Eltern des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin C._______darauf hin, dass die Vollmacht des bevollmächtigten Rechtsvertreters nicht widerrufen worden sei, weshalb die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an denselben gerichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu­stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er vom iranischen Geheimdienst verfolgt worden sei, wiesen in wesentlichen Punkten mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So habe er vorgebracht, die Polizisten hätten ihn gesucht, als er und seine Freundin in einer hausähnlichen Kirche gewesen seien, um zu heiraten; später habe er jedoch angegeben, er sei damals in der Kirche gewesen, um seine Religion zu wechseln, um in der folgenden Woche heiraten zu können. Bei der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, er habe damals mit seiner Freundin und deren Eltern an einer Messe in der Logha-Kirche in Isfahan teilgenommen. Weiter habe er die Anzahl Personen, die vor der Türe gestanden hätten und die er über die Überwachungskamera der Kirche gesehen habe, widersprüchlich dargestellt; einmal seien es drei Beamte gewesen, bei der Bundesanhörung habe er zwei Polizisten des Geheimdienstes erkannt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht unterschiedlich geschildert, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, nach seiner Flucht aus der Kirche seine Mutter angerufen zu haben, bei der vertieften Anhörung jedoch angegeben habe, durch ein Fenster im hinteren Teil der Kirche geflohen und zu einer anderen Strasse gerannt zu sein, als ihn seine Mutter angerufen habe. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er den Iran wegen der Verfolgung aus religiösen Gründen verlassen habe. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, eine Gefährdung von Konvertiten im Iran sei möglich, wenn der Konvertit innerhalb der neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung inne habe, insbesondere wenn die Konversion im Iran erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er sich im Iran dem Christentum zugewandt habe und deswegen verfolgt worden sei. Er sei im Iran weder zum Christentum konvertiert noch habe er dort missionarische Tätigkeiten ausgeübt. Alleine der Übertritt ins Christentum in der Schweiz führe gemäss Praxis der Asylbehörden nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung. Die blosse christliche Glaubensausübung begründe für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen seitens des Staates. Daher seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, unbegründet. Im Weiteren würden die in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die blosse Teilnahme an Kundgebungen keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, obwohl er den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nicht beipflichten könne, gehe er in seiner Beschwerde nur vom Sachverhalt aus, welcher von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei, nämlich, dass seine Konversion erst nach der Ausreise in die Schweiz stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe sich - entgegen der im Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 monierten Einzelfallprüfung - nicht näher mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3357/2006, das sich im Wesentlichen auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 stütze, sei vor über vier Jahren gefällt worden. Zudem sei es im Iran seit der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad in verstärktem Mass zu Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat gekommen. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6679/2009 flüchtlingsrelevante Folgen im Falle einer Konversion in der Schweiz bejaht und die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und zum Christentum konvertiert. Er nehme an wöchentlichen Anlässen der (...) teil, wo beispielsweise Bibeltexte und Glaubensfragen diskutiert würden. Sein Glaubensbekenntnis würde nicht nur als Apostasie im engeren Sinn (Islamabtrünnigkeit), sondern darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als missionarisch, regierungsfeindlich und staatsuntergrabend eingestuft. Daher seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben und der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. In einem Schreiben von C._______ vom 26. Mai 2013 wird zudem ausgeführt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Verständnis der religiösen, sozialen und politischen Situation im Iran im Jahre 2009 aus. Gleichzeitig werden verschiedene Berichte zur Situation der Christen sowie derjenigen von Konvertiten, u.a. von Übergriffen auf solche im Iran eingereicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits im Iran konvertieren wollen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dieser vermochte den festgestellten Ungereimtheiten nichts entgegenzuhalten und verzichtete vielmehr in seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung mit denselben. Dabei ging er von demjenigen Sachverhalt aus, der von der Vorinstanz nicht bestritten worden war, nämlich der geltend gemachten Konversion in der Schweiz. Zwar wendete er im späteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein, die Vorinstanz sei von einem falschen Verständnis der religiösen, kirchlichen, sozialen und politischen Situation im Iran im Jahre 2009 ausgegangen. So sei er nie in eine Kirche nach schweizerischem Verständnis, sondern in eine sogenannte Hauskirche oder einen geheimen Hauskreis gegangen. Mit diesen Einwänden vermag er jedoch den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüchen - namentlich zu den Umständen seiner Besuche in der Kirche seiner Freundin, zur Anzahl Personen, die vor der Kirchentür gestanden hätten sowie zu den Umständen seiner Flucht - nichts Substanzielles entgegenzusetzen. 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe wegen Zuwendung zum christlichen Glauben im Iran glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 7. 7.1 Im Weiteren sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Einerseits machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein, womit er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG behauptet. Zudem wies er darauf hin, an zwei Kundgebungen in B._______ teilgenommen zu haben. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein der (...) vom 15. Mai 2011 ein. Zudem wurden auf Beschwerdeebene ein Schreiben seines Taufpaten sowie zahlreiche Unterschriften von Mitgliedern der (...) eingereicht. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Taufe in der Schweiz regelmässig am Gottesdienst der (...) (in persischer Sprache) sowie am Gottesdienst und an den Anlässen der (...) teilnehme. Zudem besuche er wöchentlich die Kleingruppe dieser Gemeinde, in der man sich über Bibeltexte und Glaubensfragen austausche. Vorab ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, wonach die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Konversion keiner einzelfallgerechten Prüfung unterzogen habe, festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl eine solche vorgenommen hat. Dabei hat sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Iran weder zum Christentum konvertiert resp. eine Konversion nicht glaubhaft gemacht, noch habe er dort missionarische Tätigkeiten ausgeübt, weshalb seine Befürchtungen, wegen seiner Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, unbegründet seien. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt. Was die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, gelangt das Gericht zum Schluss, dass bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3; E-6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5, E-904/2012 vom 22. Mai 2014 E. 7.5). 7.6 Der Beschwerdeführer vermochte, wie hievor ausgeführt, nicht glaubhaft zu machen, sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt zu haben. Indem auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, er habe sich am 15. Mai 2011 in der Schweiz taufen lassen und besuche seither regelmässig Gottesdienste und Anlässe der (...) und der (...), wobei er auch in sozialen Netzwerken seine religiöse Einstellung kundtue, erscheint zwar seine Konversion als glaubhaft, reicht jedoch nicht aus, um als aktive und nach aussen sichtbar praktizierte Glaubensausübung im skizzierten Sinne zu erscheinen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt geworden wäre. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, dass er sich, wie in seiner Beschwerdeeingabe behauptet, gegen den Islam auflehne. Dies kann auch den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos von zwei Kundgebungen in B._______, wo für die Religionsfreiheit demonstriert worden sei und an denen er teilgenommen habe, nicht entnommen werden. Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung. 7.7 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machten konnte. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, und die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als (...) mit eigenem Geschäft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der nahezu fünfjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Eltern, zwei Brüder sowie zahlreiche weitere Verwandte in Delijan, Isfahan und Teheran (vgl. Akten A1 S. 4 und A47 S. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass er im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über Originalidentitätspapiere verfügt. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Mai 2013 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: