Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2010 fand seine Befragung und am 8. April 2013 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei die letzten (...) Mitglied einer religiösen Partei namens B._______ gewesen, welche Gegner der islamischen Regierung Irans sei. Seit (...) sei er (...) der (...) von Kurdistan gewesen. Nachdem das iranische Regime entdeckt habe, dass er Sunnite sei, sei er entlassen worden. Weil er in Kurdistan nicht habe überleben können, sei er nach Teheran gegangen, wo er jedoch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit längere Zeit keine Arbeitsstelle habe finden können. Schliesslich sei er zwar von einem Christen angestellt, später aber entlassen worden. Seine Familie sei unter Druck geraten, weil das Regime verlangt habe, dass er sich melde. Er habe dies jedoch nicht getan, weil er gewusst habe, dass er als Sunnite grosse Probleme bekommen würde. Deshalb habe er in der Folge den Iran verlassen. B. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mit, dass dieser am (...) zum Christentum konvertiert sei, und legte entsprechende Beweismittel bei. C. Mit am 21. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und korrekten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in das (BFM-)Aktenstück A37/3, zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Antrag auf Einsichtnahme in das vorerwähnte Aktenstück wurden abgewiesen. F. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2013, die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 abgewiesen. G. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Rechtsmitteleingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2013. Weiter stellte er einen Antrag um Wiedererwägung der Abweisung der Akteneinsicht. H. In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Dar Instruktionsrichter wies das Gesuch um Wiedererwägung des abgewiesenen Antrages auf Akteneinsicht mit Verfügung vom 8. Januar 2014 ab. J. Der Beschwerdeführer nutzte die ihm gegebene Gelegenheit zur Einreichung einer Replik mit Eingabe vom 22. Januar 2014. K. Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2014 einen neuerlichen Schriftenwechsel an. Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 wiederum an der angefochtenen Verfügung fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6369/2013 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2010 fand seine Befragung und am 8. April 2013 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei die letzten (...) Mitglied einer religiösen Partei namens B._______ gewesen, welche Gegner der islamischen Regierung Irans sei. Seit (...) sei er (...) der (...) von Kurdistan gewesen. Nachdem das iranische Regime entdeckt habe, dass er Sunnite sei, sei er entlassen worden. Weil er in Kurdistan nicht habe überleben können, sei er nach Teheran gegangen, wo er jedoch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit längere Zeit keine Arbeitsstelle habe finden können. Schliesslich sei er zwar von einem Christen angestellt, später aber entlassen worden. Seine Familie sei unter Druck geraten, weil das Regime verlangt habe, dass er sich melde. Er habe dies jedoch nicht getan, weil er gewusst habe, dass er als Sunnite grosse Probleme bekommen würde. Deshalb habe er in der Folge den Iran verlassen. B. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mit, dass dieser am (...) zum Christentum konvertiert sei, und legte entsprechende Beweismittel bei. C. Mit am 21. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und korrekten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in das (BFM-)Aktenstück A37/3, zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Antrag auf Einsichtnahme in das vorerwähnte Aktenstück wurden abgewiesen. F. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2013, die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 abgewiesen. G. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Rechtsmitteleingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2013. Weiter stellte er einen Antrag um Wiedererwägung der Abweisung der Akteneinsicht. H. In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Dar Instruktionsrichter wies das Gesuch um Wiedererwägung des abgewiesenen Antrages auf Akteneinsicht mit Verfügung vom 8. Januar 2014 ab. J. Der Beschwerdeführer nutzte die ihm gegebene Gelegenheit zur Einreichung einer Replik mit Eingabe vom 22. Januar 2014. K. Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2014 einen neuerlichen Schriftenwechsel an. Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 wiederum an der angefochtenen Verfügung fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten). 3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung auf den Standpunkt, mehrere Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er beispielsweise an der Befragung zur Person vorgebracht, seine Familie habe keine Ahnung gehabt, dass er Mitglied einer religiösen Partei namens B._______ gewesen sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung wiederholt erklärt, die iranischen Behörden hätten seinen Vater wegen der diesbezüglichen Aktivitäten unter Druck gesetzt. Sodann weist das Bundesamt darauf hin, dass die allgemeine Situation von Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung und der kurdischen Ethnie in gewissen Gebieten angespannt sei und zu Benachteiligungen führen könne. Der geltend gemachte Stellenwechsel sei jedoch nicht von der Art, als dass er Asylrelevanz erlangen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion zum Christentum erweise sich bei genauer Betrachtung nicht als ernsthaft und nachhaltig. Insbesondere habe er keine nachvollziehbaren Gründe angeben können, weshalb er habe konvertieren wollen, und stattdessen mit Gemeinplätzen geantwortet. Ferner sei festzuhalten, dass seine Taufe nicht im Rahmen einer staatlich angerkannten Kirche erfolgt sei. Er habe offensichtlich das Ziel verfolgt, sich damit in der Schweiz ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu erwirken. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Schliesslich würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum sei ausschliesslich aus religiöser Überzeugung erfolgt. Sie hänge nicht mit der Verfolgung im Iran zusammen. Die Vorinstanz sei darüber informiert worden, dass er sich in der christlichen Gemeinde stark engagiere und vom Pastor als überaus gläubiger Christ bezeichnet werde, der sich aufgrund seines Glaubens zur Missionierung verpflichtet fühle. Er übernehme dabei eine wichtige Funktion als Bindeglied zwischen der Gemeinde beziehungsweise dem Pfarrer und den Asylsuchenden. So besuche er regelmässig die Asylzentren in der Region und informiere die Farsi sprechenden Asylsuchenden über das Christentum. Er nehme auch regelmässig an den Gottesdiensten der (...) teil. Er wäre im Iran wegen seines religiösen Engagements massiver asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Das Bundesamt habe ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Diese Betrachtungsweise erweise sich jedoch als haltlos. Er könne sämtliche der vermeintlichen Unglaubwürdigkeitselemente plausibel erklären. Die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. Im Iran gelte zwar formell die Religionsfreiheit; die Realität sei aber komplett anders: "Religiöse Dissidenten" würden vom Staat verfolgt. Willkürliche Verhaftungen und schlimme Folter seien oftmals die Folge. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers würden im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich bei ihm um einen tief religiösen Menschen handle. Diese "Echtheit" des Glaubens bestätige auch der Pastor der (...). Zudem könne dieser bezeugen, dass der Beschwerdeführer über ein fundiertes Wissen hinsichtlich des christlichen Glaubens verfüge. Ausserdem arbeite er bei der Kirche als (...). Da dieses ehrenamtliche Engagement in keiner Weise sein Asylverfahren beeinflusse, sei es ein Indiz dafür, dass die Konversion zum Christentum nicht aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei. 4.3 Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung dahingehend, dass das Christentum zusammen mit dem Judentum und dem Zoroastrismus die drei im Iran offiziell anerkannten religiösen Minderheiten bilden würden. Die gemäss Artikel 13 der iranischen Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen werde toleriert, solange sie diskret erfolge und weder missioniert noch auf andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziert werde. Die vorgebrachte Konversion beziehungs-weise Glaubensausübung sei somit nicht asylbeachtlich. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, das BFM unterlasse eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beschwerde. Sodann genüge es nicht, auf eine allfällige formelle Verfassungsbestimmung zu verweisen. Gerade das Bundesamt sollte sich im klaren darüber sein, dass bisweilen massive Diskrepanz zwischen formellen Rechtsansprüchen und realem Grundrechtsschutz bestehe. So seien zum Christentum konvertierte Muslime im Iran in keiner Weise frei, ihren Glauben zu leben. Der Beschwerdeführer sei ausserdem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Visier des Iranischen Geheimdienstes. 5.5.1 5.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). 5.1.2 Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der religiösen Partei B._______ im Iran gewisse Einschränkungen hat erleiden müssen, so ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sie die Intensität erreicht hätten, wie es die Rechtsprechung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt (vgl. E. 5.1.1). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er weder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen ist, noch jemals inhaftiert war (vgl. Akten BFM A1/12 S. 7). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei am (...) in der Schweiz zum Christentum konvertiert und engagiere sich seither für die christliche Gemeinde. Er werde vom Pastor als überaus gläubiger Christ bezeichnet. 5.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.2.5 Bei christlicher Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Auch nach Kenntnis des Gerichts werden nämlich nicht selten Konversionen "organisiert", um im Aufenthaltsland ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu erwirken. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 5.2.6 Aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben ist zwar als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und die erfolgte Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt ist. Den eingereichten Bestätigungsschreiben ist auch zu entnehmen, dass er regelmässig Gottesdienste besucht und ein engagierter Mitarbeiter in Seminaren der Persisch Christlichen Kirche ist. Darüber hinaus weist er jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss den Akten kein Profil aus, dass von einer Glaubensausübung die Rede sein müsste, die missionierende Züge annehmen würde. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist. Bei dieser Sachlage sind die beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die beantragte Abklärung auf der deutschen Botschaft entbehrlich. 5.2.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten Mann mit beruflicher Erfahrung. Zudem verfügt er im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz . Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: