Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein gemäss eigenen Angaben aus B._______, Provinz C._______, stammender iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat im März 2005 und reiste nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei und einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland über Österreich am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 3. November 2009 wurde er im EVZ summarisch befragt (vgl. Akte A1/14). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugeteilt. A.b Mit Verfügung vom 29. März 2010 trat das BFM auf sein Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland zurück (Dublin-Verfahren). Dieser focht den Entscheid - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 15. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM im Ergebnis an der Abweisung der Beschwerde fest. A.c Angesichts des am 21. Januar 2011 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09) und der darauffolgenden Medienmitteilung des BFM vom 26. Januar 2011, wonach es seine diesbezügliche Praxis anpassen werde, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 14. März 2011 zu einer erneuten Vernehmlassung ein. Daraufhin hob das BFM seinen Entscheid vom 29. März 2010 mit Verfügung vom 18. März 2011 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid E-2318/2010 vom 24. März 2011). B. Am 7. Februar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Dieser machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sein Vater sei früher für den Schah tätig gewesen und die neue Regierung habe sich gegen Leute gestellt, die für die ehemalige Regierung gearbeitet hätten. Deshalb habe er kein Schreiben des Dorfrates erhalten, das bestätige, dass er zur Moschee gehe und für die Arbeit geeignet sei; für den Erhalt einer Arbeitsstelle sei eine solche Bestätigung jedoch unabdingbar. Da er daher sein Geld auf eine andere Art und Weise habe verdienen müssen, sei er gezwungen gewesen, Satellitenschüsseln, -empfänger und CDs zu verkaufen. Da dies illegal sei, sei er im Jahre 2001 verhaftet und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei aber nach vier Monaten wieder entlassen worden, weil sein Bruder den Behörden mit Hilfe eines Anwalts habe beweisen können, dass dies die erste illegale Tat des Beschwerdeführers gewesen sei. Er habe bei seiner Entlassung ein Dokument unterschreiben müssen, mit dem er bestätigt habe, dass er nie mehr einer solchen Tätigkeit nachgehen werde; beziehungsweise in einem Bericht des Richters, der nur seinem Anwalt zugestellt worden sei, sei verlangt worden, dass er nie wieder einer solchen Tätigkeit nachgehen würde. Nach zwei beziehungsweise drei Jahren habe er mangels anderer Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dieselbe Arbeit jedoch wieder aufgenommen. Zirka zehn Monate nach seiner erneuten Arbeitsaufnahme seien die Stadtbehörden mit einem Durchsuchungsbefehl bei ihm zu Hause erschienen. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich in der Türkei beziehungsweise in einem Chalet eines Freundes in B._______ befunden beziehungsweise später, als er sich noch im Iran beziehungsweise schon in der Türkei aufgehalten habe, sei ihm ein Gerichtsurteil zugeschickt worden, welches ihn zu fünf Jahren Gefängnis, 15 Millionen Toman und 90 Peitschenhieben verurteilte; sein Bruder habe ihm geraten, nicht mehr in den Iran zurückzukehren. In Griechenland habe er begonnen, die Bibel zu lesen, und in der Schweiz sei er in einer (...) Kirche getauft worden. Zudem kämpfe er gegen das Mullah-Regime und verteile an Veranstaltungen in der Schweiz Flugblätter. Er glaube, er sei offizielles Mitglied, da er angerufen werde und jedes Wochenende an Zusammenkünften teilnehme, wenn er könne. Er habe keine offizielle Funktion, aber die iranischen Behörden würden alles über ihn wissen, weil er auf den Fotos der Volks-Mujahedin überall abgebildet sei; sein Leben sei sowohl wegen seiner Konversion zum Christentum als auch wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Taufbescheinigung, ausgestellt von der "(...) Christlichen Gemeinde" in der Schweiz, mehrere Fotos von seiner Taufe, eine Kopie des gegen ihn ergangenen iranischen Gerichtsurteils und, betreffend sein exilpolitisches Engagement, verschiedene Ausdrucke der Internetseite "youtube" und der Internetseite der Volks-Mujahedin in persischer Sprache zu den Akten; diese beinhalten Videos beziehungsweise Bilder der Kundgebungen in der Schweiz (worauf auch der Beschwerdeführer erkennbar ist). C. Mit Verfügung vom 8. März 2012 - eröffnet am 9. März 2012 - wies das BFM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 10. April 2012 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 13. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2013 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2013 zur Kenntnis gebracht. .
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM stellte sich im angefochtenen Entscheid zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, womit ihm die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden könne. So habe er beispielsweise an der Erstbefragung angegeben, die Behörden hätten ihn im Jahr 2005 gesucht, als er sich bereits in der Türkei befunden habe; vom Gerichtsurteil habe er durch seinen Bruder erfahren. An der vertieften Anhörung jedoch habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich im Zeitpunkt der Behördensuche nach ihm in einem Haus ausserhalb von B._______ - folglich immer noch im Iran - aufgehalten, wo er von der Hausdurchsuchung und vom Gerichtsurteil erfahren habe; daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Widersprüchlich seien sodann seine Angaben, er habe eine Vorladung erhalten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung ausgehändigt worden sei, beziehungsweise er habe nur ein Gerichtsurteil und nie eine Vorladung erhalten. Weiter seien seine Angaben zur angeblichen illegalen Ausreise in die Türkei voller Widersprüche; so habe er an der Erstanhörung ausgesagt, teilweise mit einem Pferd und teilweise zu Fuss ausgereist zu sein, demgegenüber an der vertieften Anhörung vorgetragen, teilweise mit dem Auto und teilweise zu Fuss über die Grenze gelangt zu sein. Widersprüchlich seien auch die Schilderungen betreffend seine Inhaftierung im Jahr 2001 ausgefallen; einmal habe er ausgeführt habe, er habe durch eine Unterschrift bestätigten müssen, nie wieder illegalen Geschäften nachzugehen; andererseits habe er ausgesagt, einen entsprechenden Bericht habe nur sein Anwalt und nicht er persönlich erhalten. Ohnehin sei die Haft aus dem Jahre 2001 mangels Kausalzusammenhang nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, er sei nach vier Monaten ohne weitere Probleme freigekommen und während den nachfolgenden vier Jahren unbehelligt im Heimatstaat geblieben. Aufgrund dieser Widersprüche könne die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung könne auch das eingereichte Gerichtsurteil nichts ändern, da es lediglich in Kopie vorliege und somit sein Beweiswert gering sei; zudem sei das Dokument nicht datiert und der Beschwerdeführer sei darin als (...)-Jähriger aufgeführt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (...)-jährig hätte sein müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum führte die Vorinstanz aus, dass eine solche alleine grundsätzlich nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führe. Eine Konversion werde im Ausland nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert; diese taktische Handlungsweise von iranischen Staatsbürgern im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und führe bei einer Rückkehr nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine christliche Glaubensausübung führe im Iran nur dann zu Massnahmen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde; es seien den Akten jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dies der Fall wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Aktivitäten bestünden darin, jeden Samstag zum Beten in die Kirche zu gehen. Betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, sein Name sei im Internet nicht erwähnt und er habe auch keine hohe Funktion in der Organisation der Volks-Muhajedin für die Schweiz. Die iranischen Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung von Personen mit herausragendem politischen Profil, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Das Verteilen von Flugblättern, die einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation und die Teilnahme an Demonstrationen lasse ihn nicht als konkrete Bedrohung für das iranische Regime in Erscheinung treten, da sich solche Aktivitäten nicht von den üblichen Tätigkeiten anderer exilpolitisch tätiger Iraner unterscheide. Somit seien seine Aktivitäten offenkundig nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, womit seine exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran führen würden und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer betreffend seine Vorfluchtgründe aus, er habe sich, wie er an der vertieften Anhörung ausgesagt habe, zum Zeitpunkt der Behördensuche nach ihm im Jahre 2005 noch nicht in der Türkei befunden; weshalb dies so im Protokoll (der Erstbefragung) vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Im interessierenden Zeitraum habe er sich im Iran in einem Hause ausserhalb von B._______ im Iran aufgehalten. Betreffend die Widersprüche zum eingereichten Dokument sei festzuhalten, dass es sich hierbei klar um ein Gerichtsurteil und nicht um eine Vorladung handle. Es entspreche der iranischen Rechtsordnung, dass das Original beim Gericht bleibe und der Familie lediglich in Kopie zugestellt werde. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei falsch; indessen sei - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - oben rechts das Datum "(...) 2005" vermerkt. Weiter würden sich keine Fälschungsmerkmale ergeben beziehungsweise würden auch keine solchen von der Vorinstanz konkret geltend gemacht. Er könne sich weiter nicht erklären, weshalb im Protokoll stehe, er sei zu Pferd nach Van gereist; er sei richtigerweise zu Fuss und mit dem Auto gereist, wie er das in der Anhörung ausgesagt habe. Seine Angaben an der Anhörung seien substanziiert und ohne Widersprüche. Zu seinen im Iran als illegal geltenden Handlungen, dem Verkauf von Satellitenschüsseln und DVDs, äussere sich die Vorinstanz nicht, sinngemäss obwohl die damit verbundenen Strafen dem schweizerischen "ordre public" widersprechen würden. In Bezug auf seine Konversion hielt er fest, dass er seinen Glauben lebe und sich gegen den Islam auflehne. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten führte er aus, dass iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz asylpolitisch betätigen würden, nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten hätten. Er selbst nehme seit Jahren aktiv an Aktionen gegen das iranische Regime teil, was den der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln entnommen werden könne.
E. 6 Zunächst sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu überprüfen:
E. 6.1 Bei Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden können; die Ausführungen enthalten frei berichtete Details, die als Realitätskennzeichen zu werten sind (Beschreibung des Gefängnisalltag, Grösse der Zelle, Anzahl der Betten und Modalitäten der Toilettenbenutzung auf dem Korridor; vgl. Akte A45 S. 4). Die Aussagen in den beiden Befragungen sind diesbezüglich auch nicht widersprüchlich und die Darstellungen sind kongruent. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, diese Haft weise zu der erst Jahre später erfolgten Ausreise keinen flüchtlingsrelevanten sachlichen und kausalen Zusammenhang auf.
E. 6.2 Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu der angeblich erlebten Verfolgung enthalten jedoch demgegenüber - in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - massive Widersprüche: An der Erstbefragung sprach der Beschwerdeführer von einer Vorladung, die die Polizei (wohl seiner Familie) ausgehändigt habe (Akte A1 S. 8), an der Anhörung jedoch sagte er dann aus, er habe nie ein anderes Dokument als das Urteil erhalten (Akte A45 S. 7). Die Aussage an der Erstbefragung, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung in der Türkei befunden (Akte A1 S. 8), steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung, er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden in einem Chalet in B._______ (Iran) versteckt gehalten (Akte A45 S. 6). Auf diese Ungereimtheit angesprochen, entgegnete er an der Anhörung, dies sei falsch aufgeschrieben worden, er sei nämlich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Iran gewesen, weil er seine Mutter nie habe verlassen wollen (Akte A45 S. 8); diese Äusserung vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, zumal er auch an der Erstbefragung jede Seite des Protokolls nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift versah und somit die Korrektheit des Inhalts bestätigte. Widersprüchlich ist weiter, dass er an der Erstbefragung zunächst berichtete, er habe nach der ersten Haft etwas unterschreiben müssen, wonach er nie mehr einer solchen illegalen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. Akte A1 S. 7), demgegenüber an der Anhörung dann aber zu Protokoll gab, ein Bericht mit dieser Forderung des Richters sei bereits vor der Haftentlassung direkt an seinen Anwalt gesandt worden, er selbst habe diesen jedoch nicht erhalten (Akte A45 S. 5). Sodann enthalten seine Schilderungen zur Reise in die Türkei, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, Widersprüche; die Ausreise soll zu Fuss und zu Pferd (vgl. Akte A1 S. 9) beziehungsweise zu Fuss und mit dem Auto erfolgt sein (vgl. Akte A45 S. 7). Auf Beschwerdeebene bringt er zur Erklärung im Wesentlichen vor, er könne sich die Widersprüche auch nicht erklären, um sich dann auf eine der beiden Varianten festzulegen; dies bleibt unbehelflich. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer während des ganzen Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils einzureichen, um seinen Ausführungen Glaubhaftigkeit zu verleihen; auch diesbezüglich ist dem BFM dahingehend zuzustimmen, dass der vorliegenden Kopie des Urteils angesichts der leichten Fälschungsmöglichkeit kein relevanter Beweiswert zukommen kann. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein derartiges Urteil gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, welches konkrete, ernstzunehmende Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen könnte.
E. 6.3 Aufgrund der erläuterten zahlreichen Widersprüche ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
E. 7.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er zum einen vorbringt, er habe in Griechenland begonnen, die Bibel zu lesen, und er sei in der Schweiz in einer (...) Kirche getauft worden (vgl. Akte A45 S. 8). Als Christ sei er im Iran Verfolgung ausgesetzt. Zum andern machte der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend.
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 7.5.1 Was die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betrifft, liegen zahlreiche Fotos vor, die seine Taufe dokumentieren. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen, dass nicht jede christliche Religionszugehörigkeit zu einer Verfolgung im Iran führt. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3; E-6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5).
E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer begann seinen Angaben zufolge erst nach seiner Ausreise die Bibel zu lesen und wurde sodann in der Schweiz getauft. Er bringt vor, er gehe jeden Samstag in die Kirche zum Beten. Aus den Akten sind, wie vorinstanzlich zu Recht festgehalten, keine weiteren religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich; das allwöchentliche Gebet reicht jedoch nicht aus, um als aktive und sichtbar nach aussen praktizierte Glaubensausübung im skizzierten Sinne zu erscheinen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt geworden wäre. Dass er sich, wie in seiner Beschwerdeeingabe behauptet, gegen den Islam auflehnen würde, geht ebenso wenig aus den Akten hervor. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 7.6.1 Was das geltend gemachte exilpoltische Engagement betrifft, führte der Beschwerdeführer aus, anhand der eingereichten Ausdrucke aus dem Internet (Webseiten der Volks-Mujahedin und "Youtube"), auf deren Bilder und Videos er zu sehen ist, könne darauf geschlossen werden, dass er zum Kern der Organisationen gehöre. Es sei denkbar, dass er den iranischen Behörden aufgefallen sei. Sein Handeln gelte als echt und diene nicht dazu, dem Asylverfahren zu einem positiven Ausgang zu verhelfen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Er reichte der Vorinstanz verschiedene Ausdrucke der Internetseite "Youtube" und der Internetseite der Volks-Mujahedin zu den Akten. Auf den Video- und Bildaufnahmen ist er bei der Teilnahme an Demonstrationen in Genf, jeweils ein Plakat tragend, zu erkennen; er werde aber, wie er selbst zu Protokoll gab, an keiner Stelle namentlich erwähnt (vgl. A 45 S. 9). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber keine weiteren Unterlagen betreffend allfällige exilpolitische Aktivitäten eingereicht.
E. 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach jede exilpolitische Aktivität zu einem staatlichen Ermittlungsverfahren führe - auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit (beispielsweise auf Videos von Youtube) und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2). So waren denn auch die betroffenen Personen in den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen (vgl. Beschwerde S. 7) exilpolitisch in starker Weise mit Aktivitäten exponiert, die sich von jenen des Beschwerdeführers massgeblich unterscheiden und abheben; die zitierten Fälle sind mithin nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar.
E. 7.6.3 Den bei den Akten liegenden Bildern und den Videoaufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Diese Erwägungen entsprechen auch seinen Aussagen an der Anhörung, wonach er seine Mitgliedschaft lediglich vermutet und in der Organisation keine spezielle Funktion inne habe (vgl. Akte A45 S. 8). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.
E. 7.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Er gibt an, über Jahre als Händler (vgl. Akte A1 S. 2) tätig gewesen zu sein und über Erfahrung in einem Geschäft für (...) zu verfügen (Akte A1 S. 9), womit anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer gelinge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal er jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit ist. Zwar ist angeblich sein Vater gestorben, aber seine Mutter und (...) seiner Brüder leben nach wie vor im Iran (A 1 S. 4), womit davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aufgrund dieser Umstände erscheint es möglich, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder eingliedert und die notwendigen Lebensgrundlagen erlangt. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 13. April 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1904/2012 Urteil vom 22. Mai 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein gemäss eigenen Angaben aus B._______, Provinz C._______, stammender iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat im März 2005 und reiste nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei und einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland über Österreich am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 3. November 2009 wurde er im EVZ summarisch befragt (vgl. Akte A1/14). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugeteilt. A.b Mit Verfügung vom 29. März 2010 trat das BFM auf sein Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland zurück (Dublin-Verfahren). Dieser focht den Entscheid - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 15. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM im Ergebnis an der Abweisung der Beschwerde fest. A.c Angesichts des am 21. Januar 2011 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09) und der darauffolgenden Medienmitteilung des BFM vom 26. Januar 2011, wonach es seine diesbezügliche Praxis anpassen werde, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 14. März 2011 zu einer erneuten Vernehmlassung ein. Daraufhin hob das BFM seinen Entscheid vom 29. März 2010 mit Verfügung vom 18. März 2011 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid E-2318/2010 vom 24. März 2011). B. Am 7. Februar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Dieser machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sein Vater sei früher für den Schah tätig gewesen und die neue Regierung habe sich gegen Leute gestellt, die für die ehemalige Regierung gearbeitet hätten. Deshalb habe er kein Schreiben des Dorfrates erhalten, das bestätige, dass er zur Moschee gehe und für die Arbeit geeignet sei; für den Erhalt einer Arbeitsstelle sei eine solche Bestätigung jedoch unabdingbar. Da er daher sein Geld auf eine andere Art und Weise habe verdienen müssen, sei er gezwungen gewesen, Satellitenschüsseln, -empfänger und CDs zu verkaufen. Da dies illegal sei, sei er im Jahre 2001 verhaftet und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei aber nach vier Monaten wieder entlassen worden, weil sein Bruder den Behörden mit Hilfe eines Anwalts habe beweisen können, dass dies die erste illegale Tat des Beschwerdeführers gewesen sei. Er habe bei seiner Entlassung ein Dokument unterschreiben müssen, mit dem er bestätigt habe, dass er nie mehr einer solchen Tätigkeit nachgehen werde; beziehungsweise in einem Bericht des Richters, der nur seinem Anwalt zugestellt worden sei, sei verlangt worden, dass er nie wieder einer solchen Tätigkeit nachgehen würde. Nach zwei beziehungsweise drei Jahren habe er mangels anderer Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dieselbe Arbeit jedoch wieder aufgenommen. Zirka zehn Monate nach seiner erneuten Arbeitsaufnahme seien die Stadtbehörden mit einem Durchsuchungsbefehl bei ihm zu Hause erschienen. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich in der Türkei beziehungsweise in einem Chalet eines Freundes in B._______ befunden beziehungsweise später, als er sich noch im Iran beziehungsweise schon in der Türkei aufgehalten habe, sei ihm ein Gerichtsurteil zugeschickt worden, welches ihn zu fünf Jahren Gefängnis, 15 Millionen Toman und 90 Peitschenhieben verurteilte; sein Bruder habe ihm geraten, nicht mehr in den Iran zurückzukehren. In Griechenland habe er begonnen, die Bibel zu lesen, und in der Schweiz sei er in einer (...) Kirche getauft worden. Zudem kämpfe er gegen das Mullah-Regime und verteile an Veranstaltungen in der Schweiz Flugblätter. Er glaube, er sei offizielles Mitglied, da er angerufen werde und jedes Wochenende an Zusammenkünften teilnehme, wenn er könne. Er habe keine offizielle Funktion, aber die iranischen Behörden würden alles über ihn wissen, weil er auf den Fotos der Volks-Mujahedin überall abgebildet sei; sein Leben sei sowohl wegen seiner Konversion zum Christentum als auch wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Taufbescheinigung, ausgestellt von der "(...) Christlichen Gemeinde" in der Schweiz, mehrere Fotos von seiner Taufe, eine Kopie des gegen ihn ergangenen iranischen Gerichtsurteils und, betreffend sein exilpolitisches Engagement, verschiedene Ausdrucke der Internetseite "youtube" und der Internetseite der Volks-Mujahedin in persischer Sprache zu den Akten; diese beinhalten Videos beziehungsweise Bilder der Kundgebungen in der Schweiz (worauf auch der Beschwerdeführer erkennbar ist). C. Mit Verfügung vom 8. März 2012 - eröffnet am 9. März 2012 - wies das BFM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 10. April 2012 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 13. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2013 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2013 zur Kenntnis gebracht. . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM stellte sich im angefochtenen Entscheid zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, womit ihm die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden könne. So habe er beispielsweise an der Erstbefragung angegeben, die Behörden hätten ihn im Jahr 2005 gesucht, als er sich bereits in der Türkei befunden habe; vom Gerichtsurteil habe er durch seinen Bruder erfahren. An der vertieften Anhörung jedoch habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich im Zeitpunkt der Behördensuche nach ihm in einem Haus ausserhalb von B._______ - folglich immer noch im Iran - aufgehalten, wo er von der Hausdurchsuchung und vom Gerichtsurteil erfahren habe; daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Widersprüchlich seien sodann seine Angaben, er habe eine Vorladung erhalten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung ausgehändigt worden sei, beziehungsweise er habe nur ein Gerichtsurteil und nie eine Vorladung erhalten. Weiter seien seine Angaben zur angeblichen illegalen Ausreise in die Türkei voller Widersprüche; so habe er an der Erstanhörung ausgesagt, teilweise mit einem Pferd und teilweise zu Fuss ausgereist zu sein, demgegenüber an der vertieften Anhörung vorgetragen, teilweise mit dem Auto und teilweise zu Fuss über die Grenze gelangt zu sein. Widersprüchlich seien auch die Schilderungen betreffend seine Inhaftierung im Jahr 2001 ausgefallen; einmal habe er ausgeführt habe, er habe durch eine Unterschrift bestätigten müssen, nie wieder illegalen Geschäften nachzugehen; andererseits habe er ausgesagt, einen entsprechenden Bericht habe nur sein Anwalt und nicht er persönlich erhalten. Ohnehin sei die Haft aus dem Jahre 2001 mangels Kausalzusammenhang nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, er sei nach vier Monaten ohne weitere Probleme freigekommen und während den nachfolgenden vier Jahren unbehelligt im Heimatstaat geblieben. Aufgrund dieser Widersprüche könne die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung könne auch das eingereichte Gerichtsurteil nichts ändern, da es lediglich in Kopie vorliege und somit sein Beweiswert gering sei; zudem sei das Dokument nicht datiert und der Beschwerdeführer sei darin als (...)-Jähriger aufgeführt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (...)-jährig hätte sein müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum führte die Vorinstanz aus, dass eine solche alleine grundsätzlich nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führe. Eine Konversion werde im Ausland nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert; diese taktische Handlungsweise von iranischen Staatsbürgern im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und führe bei einer Rückkehr nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine christliche Glaubensausübung führe im Iran nur dann zu Massnahmen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde; es seien den Akten jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dies der Fall wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Aktivitäten bestünden darin, jeden Samstag zum Beten in die Kirche zu gehen. Betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, sein Name sei im Internet nicht erwähnt und er habe auch keine hohe Funktion in der Organisation der Volks-Muhajedin für die Schweiz. Die iranischen Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung von Personen mit herausragendem politischen Profil, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Das Verteilen von Flugblättern, die einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation und die Teilnahme an Demonstrationen lasse ihn nicht als konkrete Bedrohung für das iranische Regime in Erscheinung treten, da sich solche Aktivitäten nicht von den üblichen Tätigkeiten anderer exilpolitisch tätiger Iraner unterscheide. Somit seien seine Aktivitäten offenkundig nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, womit seine exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran führen würden und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer betreffend seine Vorfluchtgründe aus, er habe sich, wie er an der vertieften Anhörung ausgesagt habe, zum Zeitpunkt der Behördensuche nach ihm im Jahre 2005 noch nicht in der Türkei befunden; weshalb dies so im Protokoll (der Erstbefragung) vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Im interessierenden Zeitraum habe er sich im Iran in einem Hause ausserhalb von B._______ im Iran aufgehalten. Betreffend die Widersprüche zum eingereichten Dokument sei festzuhalten, dass es sich hierbei klar um ein Gerichtsurteil und nicht um eine Vorladung handle. Es entspreche der iranischen Rechtsordnung, dass das Original beim Gericht bleibe und der Familie lediglich in Kopie zugestellt werde. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei falsch; indessen sei - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - oben rechts das Datum "(...) 2005" vermerkt. Weiter würden sich keine Fälschungsmerkmale ergeben beziehungsweise würden auch keine solchen von der Vorinstanz konkret geltend gemacht. Er könne sich weiter nicht erklären, weshalb im Protokoll stehe, er sei zu Pferd nach Van gereist; er sei richtigerweise zu Fuss und mit dem Auto gereist, wie er das in der Anhörung ausgesagt habe. Seine Angaben an der Anhörung seien substanziiert und ohne Widersprüche. Zu seinen im Iran als illegal geltenden Handlungen, dem Verkauf von Satellitenschüsseln und DVDs, äussere sich die Vorinstanz nicht, sinngemäss obwohl die damit verbundenen Strafen dem schweizerischen "ordre public" widersprechen würden. In Bezug auf seine Konversion hielt er fest, dass er seinen Glauben lebe und sich gegen den Islam auflehne. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten führte er aus, dass iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz asylpolitisch betätigen würden, nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten hätten. Er selbst nehme seit Jahren aktiv an Aktionen gegen das iranische Regime teil, was den der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln entnommen werden könne.
6. Zunächst sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu überprüfen: 6.1 Bei Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden können; die Ausführungen enthalten frei berichtete Details, die als Realitätskennzeichen zu werten sind (Beschreibung des Gefängnisalltag, Grösse der Zelle, Anzahl der Betten und Modalitäten der Toilettenbenutzung auf dem Korridor; vgl. Akte A45 S. 4). Die Aussagen in den beiden Befragungen sind diesbezüglich auch nicht widersprüchlich und die Darstellungen sind kongruent. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, diese Haft weise zu der erst Jahre später erfolgten Ausreise keinen flüchtlingsrelevanten sachlichen und kausalen Zusammenhang auf. 6.2 Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu der angeblich erlebten Verfolgung enthalten jedoch demgegenüber - in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - massive Widersprüche: An der Erstbefragung sprach der Beschwerdeführer von einer Vorladung, die die Polizei (wohl seiner Familie) ausgehändigt habe (Akte A1 S. 8), an der Anhörung jedoch sagte er dann aus, er habe nie ein anderes Dokument als das Urteil erhalten (Akte A45 S. 7). Die Aussage an der Erstbefragung, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung in der Türkei befunden (Akte A1 S. 8), steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung, er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden in einem Chalet in B._______ (Iran) versteckt gehalten (Akte A45 S. 6). Auf diese Ungereimtheit angesprochen, entgegnete er an der Anhörung, dies sei falsch aufgeschrieben worden, er sei nämlich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Iran gewesen, weil er seine Mutter nie habe verlassen wollen (Akte A45 S. 8); diese Äusserung vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, zumal er auch an der Erstbefragung jede Seite des Protokolls nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift versah und somit die Korrektheit des Inhalts bestätigte. Widersprüchlich ist weiter, dass er an der Erstbefragung zunächst berichtete, er habe nach der ersten Haft etwas unterschreiben müssen, wonach er nie mehr einer solchen illegalen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. Akte A1 S. 7), demgegenüber an der Anhörung dann aber zu Protokoll gab, ein Bericht mit dieser Forderung des Richters sei bereits vor der Haftentlassung direkt an seinen Anwalt gesandt worden, er selbst habe diesen jedoch nicht erhalten (Akte A45 S. 5). Sodann enthalten seine Schilderungen zur Reise in die Türkei, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, Widersprüche; die Ausreise soll zu Fuss und zu Pferd (vgl. Akte A1 S. 9) beziehungsweise zu Fuss und mit dem Auto erfolgt sein (vgl. Akte A45 S. 7). Auf Beschwerdeebene bringt er zur Erklärung im Wesentlichen vor, er könne sich die Widersprüche auch nicht erklären, um sich dann auf eine der beiden Varianten festzulegen; dies bleibt unbehelflich. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer während des ganzen Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils einzureichen, um seinen Ausführungen Glaubhaftigkeit zu verleihen; auch diesbezüglich ist dem BFM dahingehend zuzustimmen, dass der vorliegenden Kopie des Urteils angesichts der leichten Fälschungsmöglichkeit kein relevanter Beweiswert zukommen kann. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein derartiges Urteil gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, welches konkrete, ernstzunehmende Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen könnte. 6.3 Aufgrund der erläuterten zahlreichen Widersprüche ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 7. 7.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er zum einen vorbringt, er habe in Griechenland begonnen, die Bibel zu lesen, und er sei in der Schweiz in einer (...) Kirche getauft worden (vgl. Akte A45 S. 8). Als Christ sei er im Iran Verfolgung ausgesetzt. Zum andern machte der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.5 7.5.1 Was die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betrifft, liegen zahlreiche Fotos vor, die seine Taufe dokumentieren. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen, dass nicht jede christliche Religionszugehörigkeit zu einer Verfolgung im Iran führt. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3; E-6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5). 7.5.2 Der Beschwerdeführer begann seinen Angaben zufolge erst nach seiner Ausreise die Bibel zu lesen und wurde sodann in der Schweiz getauft. Er bringt vor, er gehe jeden Samstag in die Kirche zum Beten. Aus den Akten sind, wie vorinstanzlich zu Recht festgehalten, keine weiteren religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich; das allwöchentliche Gebet reicht jedoch nicht aus, um als aktive und sichtbar nach aussen praktizierte Glaubensausübung im skizzierten Sinne zu erscheinen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt geworden wäre. Dass er sich, wie in seiner Beschwerdeeingabe behauptet, gegen den Islam auflehnen würde, geht ebenso wenig aus den Akten hervor. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung. 7.6 7.6.1 Was das geltend gemachte exilpoltische Engagement betrifft, führte der Beschwerdeführer aus, anhand der eingereichten Ausdrucke aus dem Internet (Webseiten der Volks-Mujahedin und "Youtube"), auf deren Bilder und Videos er zu sehen ist, könne darauf geschlossen werden, dass er zum Kern der Organisationen gehöre. Es sei denkbar, dass er den iranischen Behörden aufgefallen sei. Sein Handeln gelte als echt und diene nicht dazu, dem Asylverfahren zu einem positiven Ausgang zu verhelfen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Er reichte der Vorinstanz verschiedene Ausdrucke der Internetseite "Youtube" und der Internetseite der Volks-Mujahedin zu den Akten. Auf den Video- und Bildaufnahmen ist er bei der Teilnahme an Demonstrationen in Genf, jeweils ein Plakat tragend, zu erkennen; er werde aber, wie er selbst zu Protokoll gab, an keiner Stelle namentlich erwähnt (vgl. A 45 S. 9). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber keine weiteren Unterlagen betreffend allfällige exilpolitische Aktivitäten eingereicht. 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach jede exilpolitische Aktivität zu einem staatlichen Ermittlungsverfahren führe - auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit (beispielsweise auf Videos von Youtube) und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2). So waren denn auch die betroffenen Personen in den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen (vgl. Beschwerde S. 7) exilpolitisch in starker Weise mit Aktivitäten exponiert, die sich von jenen des Beschwerdeführers massgeblich unterscheiden und abheben; die zitierten Fälle sind mithin nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. 7.6.3 Den bei den Akten liegenden Bildern und den Videoaufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Diese Erwägungen entsprechen auch seinen Aussagen an der Anhörung, wonach er seine Mitgliedschaft lediglich vermutet und in der Organisation keine spezielle Funktion inne habe (vgl. Akte A45 S. 8). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte. 7.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Er gibt an, über Jahre als Händler (vgl. Akte A1 S. 2) tätig gewesen zu sein und über Erfahrung in einem Geschäft für (...) zu verfügen (Akte A1 S. 9), womit anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer gelinge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal er jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit ist. Zwar ist angeblich sein Vater gestorben, aber seine Mutter und (...) seiner Brüder leben nach wie vor im Iran (A 1 S. 4), womit davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aufgrund dieser Umstände erscheint es möglich, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder eingliedert und die notwendigen Lebensgrundlagen erlangt. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 13. April 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: