opencaselaw.ch

D-6413/2014

D-6413/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6413/2014 Urteil vom 10. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass auf dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 nicht eingetreten wurde und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug nach Italien angeordnet wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 erneut um Asyl ersuchte, dass auf dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 nicht eingetreten wurde und auch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2010 zum dritten Mal um Asyl ersuchte, dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde, dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2012 ein viertes Asylgesuch einreichte, dass er als Beweismittel ein pfarramtliches Zeugnis vom (...), eine Kopie eines Taufscheins, sowie einen Auszug aus der Internetseite der (...) Kirche B._______ einreichte, dass er am 22. September 2014 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, sein christlicher Glaube, welchen er bereits im dritten Asylgesuch geltend gemacht habe, habe sich gefestigt, dass er regelmässig den Gottesdienst besuche, einen (...) Flüchtling (C._______ [N (...)]) zum Christentum bekehrt habe und dessen Taufpate sei, dass er am (...) anlässlich eines (...) Gottesdienstes interviewt worden sei und somit seinen Glauben öffentlich preisgegeben habe, dass er aus einer sehr konservativen islamischen Familie stamme, dass seine Familie im Iran wegen staatlichen Repressalien aufgrund seiner Konversion den Wohnort habe wechseln müssen, dass er somit als besonders aktiver Konvertit im Iran gefährdet sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde­führer berufe sich im Kern auf dieselben Gründe, wie bereits im dritten Asylgesuch, da er schon damals eine Konversion zum Christentum geltend gemacht habe, so dass auf die Erwägungen der Verfügung vom 18. Juni 2010 verwiesen werden könne, dass eine Abkehr vom islamischen Glauben per se noch nicht zu einer Verfolgungsgefahr führe und keine Hinweise darauf bestünden, dass den iranischen Behörden die Konversion überhaupt bekannt wäre, dass die bereits im Rahmen des dritten Asylverfahrens bemerkten Zweifel hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Glaubhaftigkeit der Konversion in der Anhörung bestätigt worden seien, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, was ihn zur Konversion bewogen habe, auf Allgemeinplätze beschränken würden, ihm zentrale Glaubenssätze und Gebote des Christentums unbekannt seien und er grundlegende Bibelkenntnisse vermissen lasse, was gegen eine Verinnerlichung der christlichen Glaubensinhalte spreche, dass dies umso mehr erstaune, da er im schriftlichen Gesuch angegeben habe, als Lektor tätig zu sein und aktiv zu missionieren, dass er weder die Frage, wie der christliche Glauben seinen Alltag beeinflusse, noch diejenige, wie dadurch sein Leben beeinflusst respektive geändert worden sei, habe beantworten können, dass die geltend gemachte Konversion ohne innere Überzeugung und daher nicht nachhaltig und glaubwürdig sei, dass auch die eingereichte Taufurkunde zu keinem anderen Schluss führe und angenommen werden könne, die Konversion sei lediglich eine Inszenierung, um dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, dass der Rechtsvertreter ausgeführt habe, die Familie habe wegen Repressalien aufgrund der Konversion den Wohnort wechseln müssen, während der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, seine Familie wisse nicht, dass er getaufter Christ sei, und der Rechtsvertreter daher offensichtlich Gründe fingiere, um dem Gesuch Substanz zu verleihen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die Akten N (...) beizuziehen seien, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, der Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt worden, da die Anhörung in einer sehr angespannten Atmosphäre stattgefunden habe, dass der Befrager das Wort nach lediglich etwa 20 Fragen dem Hilfswerksvertreter übergeben habe und dieser die Befragung etwa gleich lang fortgeführt habe, dass es zahlreiche Unterbrechungen durch den Befrager gegeben habe, was den Beschwerdeführer verunsichert habe und er erwähnt habe, er fühle sich gestresst, dass es dem Beschwerdeführer daher schwer gefallen sei, sich an gewisse Dinge zu erinnern, dass die Übersetzerin grosse Mühe gehabt habe, die Antworten zu übersetzen und die Bitte des Beschwerdeführers, die Anhörung auf Deutsch durchzuführen, abgelehnt worden sei, obwohl er besser Deutsch spreche als die Dolmetscherin und ihm viele Fachausdrücke der christlichen Kirche geläufiger seien, als deren persische Übersetzung, dass das Anhörungsprotokoll den Anschein erwecke, der Befrager sei nicht an der Feststellung des Sachverhalts interessiert gewesen, sondern habe die Anhörung lediglich als blosse Pflichtübung verstanden, dass es erstaune, dass das BFM vor Kurzem dem Freund und "Taufkind" des Beschwerdeführers (C._______) aufgrund der Konversion und einer vergleichbaren christlichen Aktivität, die Flüchtlingseigenschaft zugestanden habe, dass dem Beschwerdeführer keine genügende Gelegenheit geboten worden sei, sein Wissen über das Christentum wiederzugeben und der Vorwurf des BFM, er habe nur ungenügende religiöse Kenntnisse, daher ins Leere laufe, dass aus dem mit Beschwerde eingereichten pfarramtlichen Schreiben vom Oktober 2014, wie bereits aus demjenigen aus dem Jahre 2011, hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein engagierter und aufrichtiger Christ sei und etwa über die religiöse Bildung eines Konfirmanden verfüge, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers daher durchaus ausreichen würden, andere Personen vom Christentum zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer nun seit etwa 4,5 Jahren Christ sei, regelmässig an kirchlichen Veranstaltungen teilnehme und mit anderen Menschen über seinen Glauben spreche, dass er überdies C._______ für den christlichen Glauben gewonnen habe und dessen Taufpate sei, dass er auch weitere Personen vom Christentum zu überzeugen versucht habe, dass schliesslich die Vorwürfe des BFM hinsichtlich der Fingierung von Fluchtgründen entschieden zurückzuweisen seien, dass die Familie zwar keine Kenntnisse von der Taufe habe, aber über den Bruder des Beschwerdeführers erfahren habe, dass sich dieser dem Christentum zugewandt habe, dass der Beschwerdeführer überdies in einem stabilen Konkubinat lebe und diese Beziehungsform im Iran weiterhin verpönt sei, woraus eine weitere Gefährdung resultiere, dass mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 das Gesuch um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, dass dieser am 22. November 2014 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der ungenügenden Sachverhaltsermittlung nicht zu überzeugen vermögen, zumal die Anhörung sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlichen Punkte abdeckt und der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich der Beschwerdeführer auf eine erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Konversion zum Christentum und somit auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss führen, dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, daher als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), dass sich der Beschwerdeführer bereits in seinem dritten Asylgesuch auf eine Konversion zum Christentum berufen hat, dass sich der Beschwerdeführer im vierten Gesuch auf eine Intensivierung seiner religiösen Aktivitäten beruft, dass bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5), dass eine christliche Glaubensausübung gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen vermag, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt, dass bei Konversionen im Ausland daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht gezogen werden muss (vgl. beispielsweise Entscheide D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5.1, E-2364/2013 vom 9. September 2014 E. 7.5 und E-1904/2012 vom 22. Mai 2014 E. 7.5), dass die Glaubensausübung des Beschwerdeführers im Wesentlichen eine Funktion als Taufpate eines (...) Flüchtlings, ein Interview anlässlich eines (...) Gottesdienstes sowie regelmässige Gottesdienstbesuche umfasst, dass der Beschwerdeführer demnach - wenn überhaupt - nur gegenüber einem relativ kleinen Personenkreis mit seinem Glaubensbekenntnis aufgetreten ist und seinen Glaubenswechsel nicht in einer für die breite Öffentlichkeit erkennbaren Weise bekundet, dass nicht anzunehmen ist, seine Aktivitäten seien in der Heimat, insbesondere durch die iranischen Sicherheitsbehörden, zur Kenntnis genommen worden, dass das Vorbringen anlässlich des schriftlichen Eingabe vom 8. Februar 2012, aufgrund seiner Konversion seien seine Eltern behördlich aufgesucht worden, wodurch sie gezwungen gewesen seien, den Wohnort zu wechseln, in Übereinstimmung mit Ziffer 3 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht glaubhaft ist, dass zu diesem Vorbringen in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz noch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den vorangehenden Verfahren ausführte, seine Eltern hätten wegen Repressalien den Wohnort wechseln müssen, wobei damals nicht die Konversion, sondern ein Spionageverdacht (vgl. 2. Asylgesuch - Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 und 3. Asylgesuch - Verfügung vom 18. Juni 2010) für die behördlichen Massnahmen verantwortlich gewesen sein solle, dass dies den Schluss aufdrängt, beim Vorbringen handelt es sich um ein blosses Zurechtrücken bisheriger Vorbringen, dass ferner aus dem Beizugsdossier von C._______ (N (...)) nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal es darin um die Beurteilung einer Apostasie im (...) Länderkontext geht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Konkubinatsvertrag in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin lebe und seit Mitte Dezember 2013 mit seiner Partnerin zusammenwohne, dass auch dies dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal die eher junge Beziehung, verbunden mit dem erst vor gut einem Jahr erfolgten Zusammenwohnen, als (noch) zu wenig stabil bezeichnet werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: