opencaselaw.ch

D-459/2015

D-459/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-459/2015 Urteil vom 17. Februar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. September 2012 den Iran verliess und am 17. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 25. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) vom 20. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei iranische Staatsbürgerin und habe in M._______/Iran gelebt, dass ihr Vater seit ihrer Pubertät in zunehmendem Masse gegen sie verbal ausfällig und körperlich gewalttätig geworden sei und dass er ihr den Kontakt zu ihren Freundinnen verboten habe, dass sie bis 2008/2009 an der Universität in M._______ studiert habe, die Universität aber habe verlassen müssen, nachdem ihr Vater sie öffentlich beschimpft und geschlagen habe, dass ihr Vater sie am frühen Morgen des (...) in Abwesenheit ihrer Mutter zunächst ohnmächtig geschlagen und dann vergewaltigt habe, dass sie in der Folge aufgrund innerer Blutungen und anderer Verletzungen bzw. einer Rückenprellung und Beinbrüchen (bzw. Beinprellungen) zwei Tage im Spital stationär behandelt worden sei, dass ihr Vater sie vor die Wahl gestellt habe, aus M._______ zu verschwinden oder mit ihm eine Beziehung zu führen und ihr andernfalls gedroht habe, sie umzubringen bzw. den iranischen Behörden zu verraten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin (bzw. seine Ehefrau) vom Islam zum Christentum konvertiert sei, womit der Mutter der Beschwerdeführerin im Iran die Todesstrafe gedroht hätte, dass sie sich nach ihrem Spitalaufenthalt während mehreren Wochen bei der Tochter der Cousine (bzw. der Cousine) der Mutter vor ihrem Vater versteckt habe und während dieser Zeit mit ihrer Mutter die Flucht vorbereitet habe, dass sie aufgrund der Vergewaltigung und der Drohungen ihres Vaters und der daraus folgenden Aussichtslosigkeit ihrer Situation aus M._______ geflüchtet sei und mit gefälschten Identitätsdokumenten von Teheran über Istanbul in ein ihr nicht bekanntes europäisches Land geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 24. Dezember 2014 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der BzP und der Bundesanhörung hätten nicht den Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführerin habe das Erzählte selbst erlebt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien sowie wenig persönlichen Bezug und keine tiefere emotionale Auseinandersetzung mit dem angeblich Erlebten erkennen liessen, obwohl ihr Gelegenheit dazu geboten worden sei, dass vielmehr der Eindruck entstehe, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt handle, dass insbesondere die widersprüchlichen und nicht hinreichend begründeten Schilderungen der Geschehnisse unmittelbar nach der angeblichen Vergewaltigung diesen Eindruck entstehen liessen, dass die Beschwerdeführerin namentlich widersprüchliche Angaben darüber gemacht habe, wo sich ihr Vater am Morgen nach der Vergewaltigung befunden habe, dass die Beschwerdeführerin zudem auch widersprüchliche Angaben gemacht habe zu den Einschüchterungen ihres Vaters und den Begegnungen mit dem Vater nach der Vergewaltigung, dass die Beschwerdeführerin auf diese Widersprüche angesprochen mit Ausflüchten reagiert habe, dass es der Beschwerdeführerin überdies nicht gelungen sei zu erklären, warum sie erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht habe, ihr Vater habe gedroht, die iranischen Behörden über die Konvertierung der Mutter vom Islam zum Christentum zu informieren, dass weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar gewesen seien und die Zweifel an der Nachvollziehbarkeit trotz mehrfacher Nachfrage in der Bundesanhörung von der Beschwerdeführerin nicht hätten beseitigt werden können, dass die Beschwerdeführerin etwa nicht habe erklären können, was sie während des mehrmonatigen Aufenthalts bei ihrer Verwandten schliesslich zur Ausreise bewogen habe, zumal sie im Haus der Cousine der Mutter bzw. der Tochter der Cousine der Mutter eine Aufenthaltsalternative gehabt habe und sich den Forderungen des Vaters hätte entziehen können, dass die Beschwerdeführerin auch nicht habe erklären können, weshalb ihr Vater gewusst haben sollte, dass die Beschwerdeführerin über die Türkei geflüchtet sei, wo er nach Angabe der Beschwerdeführerin nach ihr gesucht habe, dass schliesslich auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Beziehung zu ihrem Vater während ihrer Jugend widersprüchlich seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ablehnung ihres Asylgesuchs gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Iran sprächen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, (1) der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2014 sei aufzuheben; (2) es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2014 mangelhaft begründet sei und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; (3) eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu erteilen; (4) subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen; (5) der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 abgewiesen wurden, dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- am 9. März 2015 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Prüfung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, dass die BzP vom 25. September 2012 und die Bundesanhörung vom 20. Juni 2014 sorgfältig durchgeführt und protokolliert wurden, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP den Vorbringen während der Bundesanhörung in verschiedenen Punkten widersprechen, so etwa in Bezug auf die Geschehnisse kurz vor und kurz nach der behaupteten Vergewaltigung und auf die Umstände der von ihrem Vater ausgestossenen Drohungen, dass es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um wesentliche Aspekte der geltend gemachten Fluchtgründe handelt, zumal die Beschwerdeführerin sinngemäss mehrmals äusserte, ohne die Vergewaltigung und die darauf folgenden Drohungen hätte "ein Mädchen wie sie" den Iran nie verlassen (A16, F16, F50), dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 20. Juni 2014 mehrfach Gelegenheit geboten wurde, die erwähnten Widersprüche zu entkräften (A16, F46-47, F59-60), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die Widersprüche in ihren Aussagen nachvollziehbar zu erklären, sie in der Bundesanhörung vielmehr die mit der BzP beauftragte Befragerin und den Übersetzer für die Widersprüche verantwortlich machte (A16, F46-47, F59-60), dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen, nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals bestätigte, den Übersetzer gut zu verstehen (A7, S. 2, S. 9) und zudem die anlässlich der BzP gemachten Angaben explizit bestätigte (A16, F2), dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen teilweise Geschehensabläufe erzählt hat, die sich nach Auffassung des Gerichts nicht wie von der Beschwerdeführerin erzählt zugetragen haben können, dass etwa im Dunklen bleibt, wie ihr Vater zweieinhalb Monate nach der Vergewaltigung von der Flucht der Beschwerdeführerin in die Türkei hätte Kenntnis haben und sie nach Istanbul hätte verfolgen sollen (A16, F64), nachdem die Beschwerdeführerin behauptete, ihrem Vater sei mitgeteilt worden, sie hätte das Krankenhaus kurz nach der Vergewaltigung fluchtartig verlassen (A16, F34), er mithin davon ausgegangen sein müsste, die Beschwerdeführerin sei untergetaucht, dass die Beschwerdeführerin auf solche Ungereimtheiten angesprochen mit diffusen und wenig substantiierten Ausflüchten antwortete (A16, F84, siehe aber auch A16, F57-58), dass die Beschwerdeführerin sich nach Auffassung des Gerichts nicht in solche Widersprüche verwickelt hätte, wenn sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte, mithin vielmehr davon auszugehen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert sind und sie ihr Heimatland aus anderen als den in den Anhörungen geltend gemachten Gründen verlassen hat, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grundlage der ihr vorliegenden Akten folglich zurecht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene "als Originaldokumente" bezeichnete Arztberichte eingereicht hat, mit welchen sie ihre Vorbringen substantiieren will, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene neu eingereichte Beweismittel und vorgebrachte Tatsachen grundsätzlich berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie als echte oder unechte Noven zu qualifizieren sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mithin auf die im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen hat (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 S. 542), dass folglich zu prüfen ist, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztdokumente entgegen der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass die eingereichten Arztberichte selbst unter Annahme ihrer Echtheit keinen Rückschluss auf eine angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater erlauben, zumal sich eine solche aus den Arztberichten nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin folglich aus den eingereichten Arztberichten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass auch die mit der vorsorglichen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vom 3. März 2015 und mit ärztlichem Bericht vom 5. März 2015 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (BVGE 2015/11, E. 7.2.1 und 7.2.2, m.w.H.), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts auch unter Einbezug der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind, zumal vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann, auf welches Erlebnis die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen ist, dass es sich somit erübrigt, die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen und namentlich nicht geprüft werden muss, ob der iranische Staat - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - unfähig wäre, die Beschwerdeführerin vor der geltend gemachten Verfolgung durch ihren Vater zu schützen, dass im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit, die auf dem zu den Beschwerdeakten gereichten USB-Stick fotografisch dokumentiert ist, im Iran asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben sollte, nachdem sie anlässlich der BzP und der Bundesanhörung angab, ausser der Verfolgung durch ihren Vater sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr in den Iran (A7, S. 8; A16, F17 und F89), dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, dieser Kategorie besonders exponierter Personen nicht zuzuordnen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise Urteil des BVGer E-1904/2012 vom 22. Mai 2014, E. 7.6.2), dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend gemachte gelegentliche Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten vor dem Hintergrund der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin stehe seitens der iranischen Behörden unter besonderer Beobachtung und habe deshalb bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Iran - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass die mit ärztlichem Bericht vom 5. März 2015 festgestellte Suizidalität der Beschwerdeführerin dem Wegweisungsvollzug nicht im Wege steht, wobei die mit dem Vollzug beauftragten Behörden Massnahmen zu treffen haben werden, welche eine Verwirklichung des Risikos einer Selbsttötung auf das Minimum beschränken (vgl. Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, 39350/13, § 34 m.w.H.), dass zudem im Iran nach den Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt ist (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applications.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 15. Februar 2016), genauso wie der Zugang zu Psychopharmaka auf ärztliche Verschreibung hin gewährleistet ist (World Health Organization, Mental Health Atlas 2011, Iran, vgl. http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/irn_mh_profile.pdf, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2016), dass auch eine allfällig weiter bestehende stationäre Behandlung dem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegensteht, diesfalls von den Vollzugsbehörden aber die Überstellung in eine iranische Klinik zu planen ist, dass auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Dokumente einreichte, sodass die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht bewiesen ist, dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: