Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Frühling 2014 oder Herbst 2015 Richtung Türkei. Nach einem längeren Aufenthalt in C._______ gelangte er über verschiedene europäische Länder am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz hörte ihn am 19. September 2016 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ zusammen mit seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau sowie den restlichen Familienmitgliedern gelebt. Zuletzt habe er mit seinem älteren Bruder tagsüber im Teppichgeschäft seines Vaters gearbeitet und am Abend die Schule besucht. Vor ungefähr drei Jahren habe sich zwischen der Ehefrau seines Bruders und ihm eine Liebesbeziehung entwickelt. Sein Bruder sei beruflich regelmässig für ein, zwei Tage nach D._______ gereist - während seiner Abwesenheit sei es zwischen ihnen beiden jeweils zu Intimitäten gekommen. Eines Nachts sei seine Mutter in das Zimmer gekommen und habe sie dabei überrascht, worauf er aus dem Fenster zu einem Freund entwischt sei. Dieser habe ihm zur Flucht geraten, weshalb er, nachdem er sich aus dem Teppichgeschäft noch Geld geholt habe, am Folgetag nach D._______ und anschliessend weiter in die Türkei geflüchtet sei. B. Mit Verfügung vom 30. September 2016 - eröffnet am 3. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Poststempel vom 2. November 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 30. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm der Rechtsbeistand seiner Wahl zu stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. D. Mit Schreiben vom 3. November 2016 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons E._______ für den Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 3.3 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, aufgrund der unsubstantiierten und stereotypen Schilderungen des Beschwerdeführers seien die Beziehung zu seiner Schwägerin, das fluchtauslösende Moment sowie die Geschehnisse nach der Flucht nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe zentrale Elemente nur oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschildert, weshalb der Eindruck entstanden sei, dass er das Erzählte nicht erlebt habe. Zudem seien die Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen widersprüchlich, würden in zentralen Punkten der allgemeinen Logik des Handels zuwiderlaufen und seien mit der allgemeinen Erfahrung schwer vereinbar - die Vorbringen seien somit unglaubhaft.
E. 3.4 In der Eingabe vom 2. November 2016 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, er habe den Moment, als er von seiner Mutter erwischt worden sei, so detailliert wie möglich beschrieben. Ausserdem sei die Vorinstanz mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut - Ehebruch sei dort ein schlimmes Verbrechen und werde hart bestraft. Um einen Reputationsverlust der Familie zu verhindern, würden solche Fälle in der Regel nach Scharia oder Brauch beigelegt. Für ihn sei eine Welt zusammengebrochen, als er von seiner Mutter überrascht worden sei. Ihm sei sofort klar gewesen, dass er die Beziehung zu seiner Schwägerin nicht mehr fortsetzen könne und er keine Zukunft in Afghanistan mehr habe. Das Verbrechen sei so gravierend gewesen, er hätte seine Mutter niemals davon überzeugen können, den Vorfall für sich zu behalten. Seit diesem Ereignis wolle seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben.
E. 3.5 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Tatsächlich mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs an Realitätsnähe. Schon die geltend gemachten Folgen des Ehebruchs sind äusserst zweifelhaft. Aussereheliche Beziehungen sind in Afghanistan sowohl im Strafgesetz als auch gemäss Scharia verboten. Bei Ehebruch werden Frauen in der Regel häufiger und härter als Männer bestraft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-zina-ausserehelicher-geschlechtsverkehr.pdf>, abgerufen am 22.11.2016). So scheint es realitätsfremd, dass sich die Schwägerin ohne weitere Konsequenzen von ihrem Mann scheiden lassen konnte, dem Beschwerdeführer hingegen angeblich der Tod droht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F130, F135). Noch befremdlicher wirkt allerdings, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall und nach seiner Flucht zu keinem Zeitpunkt den Kontakt zu seiner Familie oder Schwägerin suchte und sich bis heute nie um eine Aussöhnung bemühte, sondern umgehend in das Ausland flüchtete (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 14/22, F 67, F 85). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er in sicherer Distanz wenigstens den Versuch einer Versöhnung gewagt hätte. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus zu keiner Zeit schlüssig darlegen können, weshalb er ohne ein Wort der Erklärung unumwunden aus dem Schlafzimmer geflüchtet ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, F 117 - F 126). Auch fehlt es seinen Schilderungen des Entdeckungsmoments an Realkennzeichen. Die diesbezügliche Detailarmut lässt vermuten, dass die Asylvorbringen auf Geschehnissen beruhen, die er selbst nicht erlebt hat. Dieser Eindruck wird durch die Widersprüche bei den Angaben zum Datum seiner Ausreise bestätigt. So macht er einmal geltend, er sei im siebten Monat des Jahres 1394 (entspricht 23. September 2015 bis 22. Oktober 2015) aus Afghanistan ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/4, S. 2). In der Anhörung behauptet er im Widerspruch dazu, er sei im Jahr 1393 ausgereist und gibt auf Nachfrage an, die Flucht sei im Monat Hamal (21. März 2014 bis 20. April 2014) gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F 140, F143). Die in der Beschwerde zu diesen Widerspruch angegebene Erklärung vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich bei der Ausreise doch um ein zentrales Ereignis, über dessen Zeitpunkt man sich nicht in diesem Umfang verschätzen kann.
E. 3.6 Zusammenfassend wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschlusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6759/2016 Urteil vom 28. November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Frühling 2014 oder Herbst 2015 Richtung Türkei. Nach einem längeren Aufenthalt in C._______ gelangte er über verschiedene europäische Länder am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz hörte ihn am 19. September 2016 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ zusammen mit seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau sowie den restlichen Familienmitgliedern gelebt. Zuletzt habe er mit seinem älteren Bruder tagsüber im Teppichgeschäft seines Vaters gearbeitet und am Abend die Schule besucht. Vor ungefähr drei Jahren habe sich zwischen der Ehefrau seines Bruders und ihm eine Liebesbeziehung entwickelt. Sein Bruder sei beruflich regelmässig für ein, zwei Tage nach D._______ gereist - während seiner Abwesenheit sei es zwischen ihnen beiden jeweils zu Intimitäten gekommen. Eines Nachts sei seine Mutter in das Zimmer gekommen und habe sie dabei überrascht, worauf er aus dem Fenster zu einem Freund entwischt sei. Dieser habe ihm zur Flucht geraten, weshalb er, nachdem er sich aus dem Teppichgeschäft noch Geld geholt habe, am Folgetag nach D._______ und anschliessend weiter in die Türkei geflüchtet sei. B. Mit Verfügung vom 30. September 2016 - eröffnet am 3. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Poststempel vom 2. November 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 30. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm der Rechtsbeistand seiner Wahl zu stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. D. Mit Schreiben vom 3. November 2016 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons E._______ für den Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 3.3 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, aufgrund der unsubstantiierten und stereotypen Schilderungen des Beschwerdeführers seien die Beziehung zu seiner Schwägerin, das fluchtauslösende Moment sowie die Geschehnisse nach der Flucht nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe zentrale Elemente nur oberflächlich und ohne Realkennzeichen geschildert, weshalb der Eindruck entstanden sei, dass er das Erzählte nicht erlebt habe. Zudem seien die Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen widersprüchlich, würden in zentralen Punkten der allgemeinen Logik des Handels zuwiderlaufen und seien mit der allgemeinen Erfahrung schwer vereinbar - die Vorbringen seien somit unglaubhaft. 3.4 In der Eingabe vom 2. November 2016 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, er habe den Moment, als er von seiner Mutter erwischt worden sei, so detailliert wie möglich beschrieben. Ausserdem sei die Vorinstanz mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut - Ehebruch sei dort ein schlimmes Verbrechen und werde hart bestraft. Um einen Reputationsverlust der Familie zu verhindern, würden solche Fälle in der Regel nach Scharia oder Brauch beigelegt. Für ihn sei eine Welt zusammengebrochen, als er von seiner Mutter überrascht worden sei. Ihm sei sofort klar gewesen, dass er die Beziehung zu seiner Schwägerin nicht mehr fortsetzen könne und er keine Zukunft in Afghanistan mehr habe. Das Verbrechen sei so gravierend gewesen, er hätte seine Mutter niemals davon überzeugen können, den Vorfall für sich zu behalten. Seit diesem Ereignis wolle seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben. 3.5 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Tatsächlich mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs an Realitätsnähe. Schon die geltend gemachten Folgen des Ehebruchs sind äusserst zweifelhaft. Aussereheliche Beziehungen sind in Afghanistan sowohl im Strafgesetz als auch gemäss Scharia verboten. Bei Ehebruch werden Frauen in der Regel häufiger und härter als Männer bestraft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012, , abgerufen am 22.11.2016). So scheint es realitätsfremd, dass sich die Schwägerin ohne weitere Konsequenzen von ihrem Mann scheiden lassen konnte, dem Beschwerdeführer hingegen angeblich der Tod droht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F130, F135). Noch befremdlicher wirkt allerdings, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall und nach seiner Flucht zu keinem Zeitpunkt den Kontakt zu seiner Familie oder Schwägerin suchte und sich bis heute nie um eine Aussöhnung bemühte, sondern umgehend in das Ausland flüchtete (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 14/22, F 67, F 85). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er in sicherer Distanz wenigstens den Versuch einer Versöhnung gewagt hätte. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus zu keiner Zeit schlüssig darlegen können, weshalb er ohne ein Wort der Erklärung unumwunden aus dem Schlafzimmer geflüchtet ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, F 117 - F 126). Auch fehlt es seinen Schilderungen des Entdeckungsmoments an Realkennzeichen. Die diesbezügliche Detailarmut lässt vermuten, dass die Asylvorbringen auf Geschehnissen beruhen, die er selbst nicht erlebt hat. Dieser Eindruck wird durch die Widersprüche bei den Angaben zum Datum seiner Ausreise bestätigt. So macht er einmal geltend, er sei im siebten Monat des Jahres 1394 (entspricht 23. September 2015 bis 22. Oktober 2015) aus Afghanistan ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/4, S. 2). In der Anhörung behauptet er im Widerspruch dazu, er sei im Jahr 1393 ausgereist und gibt auf Nachfrage an, die Flucht sei im Monat Hamal (21. März 2014 bis 20. April 2014) gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F 140, F143). Die in der Beschwerde zu diesen Widerspruch angegebene Erklärung vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich bei der Ausreise doch um ein zentrales Ereignis, über dessen Zeitpunkt man sich nicht in diesem Umfang verschätzen kann. 3.6 Zusammenfassend wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschlusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem