Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reichte am 1. Juni 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Juni 2010 wurde er summarisch befragt und am 24. Juni 2010 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass derart pauschal ausgefallene Ausführungen, wie sie der Beschwerdeführer zu den Festnahmen und dabei erfolgten Folterungen gemacht habe, Hinweise auf deren Unglaubhaftigkeit seien. Zumal bekannt sei, dass die türkischen Behörden in jüngerer Zeit auf Anzeige hin bekanntlich strafrechtlich gegen Folterer vorgingen, sei mit Recht davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte es im (...) 2009 mit Bestimmtheit nicht gewagt hätten, den Beschwerdeführer zu foltern. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Untersuchungshaft genommen worden wäre, falls er durch die Aussagen eines PKK-Mitgliedes belastet worden wäre. Bezeichnenderweise seien die Aussagen zu seinen Festnahmen widersprüchlich. Ferner wäre eine Person, die in ihrer engeren Heimat von Sicherheitskräften immer wieder festgenommen worden wäre, nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern hätte sich erwartungsgemäss in einem anderen Landesteil der Türkei, zum Beispiel in der Westtürkei, niedergelassen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, dass er aus einer kurdischen Familie stamme, die sich seit Jahren aktiv für die demokratischen Rechte einsetze. Er sei bereits in den 90er Jahren mehrmals festgenommen, verhört und auf menschenunwürdige Art behandelt worden. Aufgrund der andauernden Repressionen gegen seine Familie, seien sie zunächst nach B._______ gezogen. Dort seien sie jedoch auch nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe deshalb im Westen der Türkei gelebt, sei aber immer wieder wegen seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Sein Bruder habe sich im Jahre (...) den PKK-Kämpfern angeschlossen. Sobald die türkischen Behörden davon erfahren hätten, sei der Druck auf die Familienmitglieder um ein Vielfaches erhöht worden. Am (...) sei der Bruder festgenommen worden und am (...) wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Sein Bruder habe unter Folter seinen Namen preisgegeben. Aufgrund dessen sei er mehrmals verhört und gefoltert worden. Er habe jedes Mal eine Zusammenarbeit mit seinem Bruder und/oder der PKK vehement abgestritten, da er sich der Konsequenzen bewusst gewesen sei. Die Polizei habe ihm deshalb nichts beweisen können und kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Druck auf ihn habe aber zugenommen und die Polizei habe ihn auch nach der Freilassung nicht in Ruhe gelassen. Er sei konkret Gefahr gelaufen, irgendwann wegen der Unterstützung der PKK, welche gemäss dem türkischen Strafgesetzbuch nicht unter fünf Jahren Gefängnis nach sich ziehe, erneut festgenommen und dann verurteilt zu werden. Deswegen sei er ins Ausland geflüchtet. Es sei eine bekannte und unwiderlegbare Tatsache, dass die Folter in der Türkei institutionalisiert sei. Er habe versucht, sich in der Westtürkei niederzulassen, aber er habe dort Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeit zu finden, und wegen seiner Familie immer wieder in seine engere Heimat zurückkehren müssen. In der Westtürkei gebe es keine Arbeit, da viele dorthin geflüchtet seien, und die Mehrheit in Armenvierteln lebe.
E. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung geltend. Es ist unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers im (...) wegen seiner politischen Aktivitäten bei der PKK zu 6 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Aufgrund des familiären Hintergrundes, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei befragt wurde. Aus den Befragungen alleine lässt sich jedoch (noch) nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile seitens der türkischen Behörden gedroht hätten. Er bringt vor, immer wieder verhaftet, verhört und dabei gefoltert worden zu sein. Der Einleitung eines Strafverfahrens habe er sich nur unterziehen können, indem er eine Zusammenarbeit mit seinem Bruder und/oder der PKK vehement abgestritten habe. Er laufe Gefahr, selbst Inhaftiert zu werden. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen ist äusserst fraglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den körperlichen Misshandlungen machen nicht den Eindruck des Selbsterlebten, da sie äusserst pauschal und substanzarm ausfielen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er solch prägende Erlebnisse detaillierter hätte beschreiben können. Überdies hat er sich in zahlreiche Widersprüche, was die Daten und die Zahl der Verhaftungen betrifft, verstrickt. Auch spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsfurcht, dass der Beschwerdeführer erst im (...) 2010, folglich über ein Jahr nach der letzten polizeilichen Befragung im (...) 2009, geflüchtet ist. Vielmehr deutet die Aktenlage darauf hin, dass das behördliche Interesse am Beschwerdeführer primär darin bestand, von ihm Informationen bezüglich seines Bruder erhältlich zu machen, zumal er seit dessen Verurteilung nicht mehr belangt worden ist. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass "jede vernunftgemäss handelnde Person sich in so einem Fall in der Westtürkei niederlassen würde". Die von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen und familiären Einwände gegen die innerstaatliche Fluchtalternative vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wenn tatsächlich eine Verfolgungssituation bestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer trotz dieser Gründe die innerstaatliche Fluchtalternative wahrgenommen. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat unterliegt. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der als (...) gearbeitet hat. Er konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5485/2010 Urteil vom 18. September 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reichte am 1. Juni 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Juni 2010 wurde er summarisch befragt und am 24. Juni 2010 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass derart pauschal ausgefallene Ausführungen, wie sie der Beschwerdeführer zu den Festnahmen und dabei erfolgten Folterungen gemacht habe, Hinweise auf deren Unglaubhaftigkeit seien. Zumal bekannt sei, dass die türkischen Behörden in jüngerer Zeit auf Anzeige hin bekanntlich strafrechtlich gegen Folterer vorgingen, sei mit Recht davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte es im (...) 2009 mit Bestimmtheit nicht gewagt hätten, den Beschwerdeführer zu foltern. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Untersuchungshaft genommen worden wäre, falls er durch die Aussagen eines PKK-Mitgliedes belastet worden wäre. Bezeichnenderweise seien die Aussagen zu seinen Festnahmen widersprüchlich. Ferner wäre eine Person, die in ihrer engeren Heimat von Sicherheitskräften immer wieder festgenommen worden wäre, nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern hätte sich erwartungsgemäss in einem anderen Landesteil der Türkei, zum Beispiel in der Westtürkei, niedergelassen. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, dass er aus einer kurdischen Familie stamme, die sich seit Jahren aktiv für die demokratischen Rechte einsetze. Er sei bereits in den 90er Jahren mehrmals festgenommen, verhört und auf menschenunwürdige Art behandelt worden. Aufgrund der andauernden Repressionen gegen seine Familie, seien sie zunächst nach B._______ gezogen. Dort seien sie jedoch auch nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe deshalb im Westen der Türkei gelebt, sei aber immer wieder wegen seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Sein Bruder habe sich im Jahre (...) den PKK-Kämpfern angeschlossen. Sobald die türkischen Behörden davon erfahren hätten, sei der Druck auf die Familienmitglieder um ein Vielfaches erhöht worden. Am (...) sei der Bruder festgenommen worden und am (...) wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Sein Bruder habe unter Folter seinen Namen preisgegeben. Aufgrund dessen sei er mehrmals verhört und gefoltert worden. Er habe jedes Mal eine Zusammenarbeit mit seinem Bruder und/oder der PKK vehement abgestritten, da er sich der Konsequenzen bewusst gewesen sei. Die Polizei habe ihm deshalb nichts beweisen können und kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Druck auf ihn habe aber zugenommen und die Polizei habe ihn auch nach der Freilassung nicht in Ruhe gelassen. Er sei konkret Gefahr gelaufen, irgendwann wegen der Unterstützung der PKK, welche gemäss dem türkischen Strafgesetzbuch nicht unter fünf Jahren Gefängnis nach sich ziehe, erneut festgenommen und dann verurteilt zu werden. Deswegen sei er ins Ausland geflüchtet. Es sei eine bekannte und unwiderlegbare Tatsache, dass die Folter in der Türkei institutionalisiert sei. Er habe versucht, sich in der Westtürkei niederzulassen, aber er habe dort Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeit zu finden, und wegen seiner Familie immer wieder in seine engere Heimat zurückkehren müssen. In der Westtürkei gebe es keine Arbeit, da viele dorthin geflüchtet seien, und die Mehrheit in Armenvierteln lebe. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung geltend. Es ist unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers im (...) wegen seiner politischen Aktivitäten bei der PKK zu 6 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Aufgrund des familiären Hintergrundes, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei befragt wurde. Aus den Befragungen alleine lässt sich jedoch (noch) nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile seitens der türkischen Behörden gedroht hätten. Er bringt vor, immer wieder verhaftet, verhört und dabei gefoltert worden zu sein. Der Einleitung eines Strafverfahrens habe er sich nur unterziehen können, indem er eine Zusammenarbeit mit seinem Bruder und/oder der PKK vehement abgestritten habe. Er laufe Gefahr, selbst Inhaftiert zu werden. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen ist äusserst fraglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den körperlichen Misshandlungen machen nicht den Eindruck des Selbsterlebten, da sie äusserst pauschal und substanzarm ausfielen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er solch prägende Erlebnisse detaillierter hätte beschreiben können. Überdies hat er sich in zahlreiche Widersprüche, was die Daten und die Zahl der Verhaftungen betrifft, verstrickt. Auch spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsfurcht, dass der Beschwerdeführer erst im (...) 2010, folglich über ein Jahr nach der letzten polizeilichen Befragung im (...) 2009, geflüchtet ist. Vielmehr deutet die Aktenlage darauf hin, dass das behördliche Interesse am Beschwerdeführer primär darin bestand, von ihm Informationen bezüglich seines Bruder erhältlich zu machen, zumal er seit dessen Verurteilung nicht mehr belangt worden ist. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass "jede vernunftgemäss handelnde Person sich in so einem Fall in der Westtürkei niederlassen würde". Die von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen und familiären Einwände gegen die innerstaatliche Fluchtalternative vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wenn tatsächlich eine Verfolgungssituation bestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer trotz dieser Gründe die innerstaatliche Fluchtalternative wahrgenommen. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat unterliegt. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der als (...) gearbeitet hat. Er konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: