Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin China gegen Ende Mai 2007 und gelangte am 26. Juni 2007 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juli 2007 im EVZ und der Anhörung vom 2. November 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Tibeterin, stamme aus C._______, (...). Am 15. Juni 2006 sei sie - in der Absicht, den Dalai Lama zu besuchen und anschliessend nach Lhasa zurückzukehren - zusammen mit einer grösseren Gruppe Ausreisewilliger beim Versuch der illegalen Ausreise von Militärs festgenommen, geschlagen und durchsucht worden, wobei die Militärs bei ihr ein Bild des Dalai Lama gefunden hätten. In der Folge sei sie ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen, monatelang in Einzelhaft festgehalten, zu Zwangsarbeit gezwungen sowie einmal von einem Militärpolizisten beziehungsweise von Wärtern in ihrer Zelle beziehungsweise auf dem Feld beziehungsweise im Wald vergewaltigt worden. Am 1. beziehungsweise am 15. Mai 2007 sei sie freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt, um - in Anbetracht der erlebten Benachteiligungen und mit dem Einverständnis ihres Ehemannes - rund eine Woche später mit organisatorischer Hilfe ihrer Mutter auf dem Landweg in Richtung Kathmandu (Nepal) erfolgreich auszureisen. Von dort sei sie, nach Reisevorbereitungen durch einen Mönch, etwa einen Monat später auf dem Luftweg nach Indien und weiter nach Europa gelangt. Ihre Familie habe sie letztmals vor ihrer Festnahme beziehungsweise vor ihrer Ausreise gesehen. Eine Rückkehr nach China falle nicht in Betracht, da ihr und ihren Angehörigen aufgrund ihrer illegalen Ausreise erhebliche Nachteile drohten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, auszugsweise Kopien ihres Familienbüchleins beziehungsweise einer Wohnsitzbestätigung sowie einen Schulausweis zu den Akten. Einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2008 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, schob aber den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesamt stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu verlassen habe. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 7. August 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und sinngemäss den Verzicht auf die Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie sie über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. September 2008 eingeladen. Zudem wurden die Vollzugsbehörden antragsgemäss vorsorglich angewiesen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat und eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, und das BFM wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen. E. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 - unter Fristansetzung bis zum 29. September 2008 - gewährte Replikrecht blieb ungenutzt. F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend dessen Verfügung vom 9. Juli 2008 ein, in welchem sie die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten beantragt. Auf die Begründung des Gesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz überwies die Eingabe mit Begleitschreiben vom 2. März 2011 und der Bemerkung, es handle sich nach ihrer Auffassung um eine Beschwerdeergänzung, dem Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - beispielsweise ein Wiedererwägungsgesuch - sind gegenüber ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär. Das am 17. Februar 2011 beim BFM eingereichte "Wiedererwägungsgesuch", mit welchem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, geht in materieller Hinsicht nicht über den mit der Beschwerde vom 7. August 2008 gesetzten Prozessgegenstand hinaus, sondern ist im dortigen Beschwerdeantrag Ziff. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls) enthalten. Das BFM hat daher das "Wiedererwägungsgesuch" mit zutreffender Bemerkung dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Anhandnahme als Beschwerdeergänzung überwiesen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die dortigen Parteivorbringen sind durch das Gericht unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 1 und 2 VwVG zu prüfen und zu würdigen. In prozessualer Hinsicht ist der im "Wiedererwägungsgesuch" gestellte Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten als nachträglicher Prozessantrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Benachteiligungen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant gemäss Art. 3 AsylG seien. So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zu ihrer angeblichen Haft und dabei erlittenen Vergewaltigung (Ort und Beteiligte) sowie zum Zeitpunkt der letzten Begegnung mit ihrer Familie gemacht. Die Unstimmigkeiten habe sie auf Vorhalt hin nicht plausibel aufzulösen vermocht. Den Akten seien auch keinerlei Einwände oder anderweitigen Hinweise betreffend allfällige Protokollierungs-, Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Im Weiteren präsentiere sich die Schilderung der Vergewaltigung detail- und substanzarm (Datum, Wochentag, Ablauf, Beschreibung der Peiniger, Dialoginhalt). Schliesslich liege auch keine in der illegalen Ausreise nach Nepal und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gründende Furcht vor künftiger Verfolgung vor, weil das seit dem Urteil, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1, praxisgemäss vorausgesetzte Erfordernis einer längeren Landesabwesenheit im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin zunächst den Verfolgungssachverhalt nochmals in komprimierter Form dar und bekräftigt gleichzeitig die erlittenen und befürchteten Benachteiligungen. Die Schilderungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft. Die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente seien zunächst darauf zurückzuführen, dass es ihr in Anbetracht ihres kulturellen und religiösen Hintergrundes und des "u.a." männlichen Geschlechts der Befrager schwer gefallen sei, über den erlittenen sexuellen Übergriff zu sprechen, zumal bei ihr auch ein Verdrängungsmechanismus wirke. Die Aussagen zur Vergewaltigung seien daher von reduziertem Beweiswert. Trotz der seelischen Belastung dieses Ereignisses und ihrer Scham sei sie nun in der Lage, das Geschehene schriftlich und detailliert wiederzugeben, zu welchem Zweck sie einen selber verfassten Bericht und eine Gefängnisskizze vorlege. Es bestehe nun kein Anlass mehr, am Wahrheitsgehalt der geschilderten Vergewaltigung zu zweifeln. Der Widerspruch betreffend den Ort der Vergewaltigung sei ferner auf Eigenheiten der tibetischen Sprache zurückzuführen. Jener betreffend den Zeitpunkt der letzten Begegnung mit der Familie gründe im Umstand, dass sie ihre Familie vor Repressalien durch die chinesischen Behörden habe schützen wollen und bei der Erstbefragung nicht auf die Geheimhaltungspflicht der schweizerischen Behörden aufmerksam gemacht worden sei. Sodann sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten, dass für Tibeter Daten und Uhrzeiten nicht den gleichen Stellenwert wie für Europäer hätten. Das BFM stelle im Weiteren bei seiner Prüfung des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung zu Unrecht auf die nach EMARK 2006 Nr. 1 relevante bloss kurze Dauer ihrer Landesabwesenheit ab. Vielmehr seien auch ihre Religiosität und ihre Verehrung für den Dalai Lama, dessen Bild bei ihrer Festnahme entdeckt worden sei, mit zu berücksichtigen. Neu hinzu komme nun ihr exilpolitsicher Aktivismus in Form ihrer Teilnahmen an verschiedenen politischen Aktionen in Bern und Zürich, bei welchen das erhebliche Risiko bestehe, von chinesischen Botschafts- und Konsulatsmitarbeitern gefilmt worden zu sein und dadurch im Falle ihrer Rückkehr drakonische Strafen gewärtigen zu müssen. Sie habe daher Anspruch zumindest auf ihre Anerkennung als Flüchtling.
E. 4.3 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung stellt die Vorinstanz zunächst klar, dass keine Datenweitergabe an den Heimatstaat stattgefunden habe. Weiter hält sie fest, dass Tibeter ohne längere Landesabwesenheit und ohne glaubhaft gemachter individueller Verfolgung in der Regel zunächst infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen würden und der praxisgemässe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss EMARK 2006 Nr. 1 erst mit einem längeren Aufenthalt in der Schweiz entstehe. Ferner widerspricht das BFM den in der Beschwerde gemachten Einwänden gegen die erkannte Unglaubhaftigkeit der geschilderten Haft und insbesondere der Vergewaltigung. So sei die Anhörung zu den Asylgründen ausschliesslich durch Frauen durchgeführt worden. Anlässlich dieser Anhörung sei ihr überdies Gelegenheit zur vollumfänglichen Darlegung der Erlebnisse gewährt worden. Zudem habe sie angegeben, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben; auch seitens der Hilfswerksvertreterin seien keinerlei Vorbehalte gemacht worden. Der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin könne somit nicht als Argument für die die Entkräftung der Ungereimtheiten berücksichtigt werden. Im Übrigen seien die erkannten Widersprüche erheblich. Der nachträglich angefertigte Gefängnisbeschrieb und die Skizze seien nicht geeignet, den bei der Vorinstanz geltend gemachten und als unglaubhaft erwogenen Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 4.4 Beschwerdeergänzend bekräftigt die Beschwerdeführerin mittels Eingaben vom 7. Juli 2009 und vom 17. Februar 2011 ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumal sie sich im chinesisch besetzten Tibet politisch betätigt habe und sich die Situation dort verschlimmere. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung in der Schweiz - hierbei handle es sich um in China hart bestrafte politische Verbrechen - könne sie sich angesichts der in EMARK 2005 Nr. 1 und vor allem EMARK 2006 Nr. 1 begründeten Praxis, ihrer nicht längeren Aufenthalte in Indien beziehungsweise Nepal und der genügend langen Aufenthaltsdauer ausserhalb Chinas auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen.
E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen auf die im Urteil bestätigte Rechtsprechung).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung (dort E. I/1 und 2) getroffene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (sprachliche Eigenheiten, anderer kultureller und religiöser Hintergrund, Verdrängungsmechanismen, seelische Belastung, Schutz der Familie, anderer Stellenwert von Daten und Uhrzeiten für Tibeter usw.), augenfälligen Tatsachenwidrigkeiten (angeblich männliche Mitwirkende an Anhörung und fehlender Hinweis auf Vertraulichkeit) und weisen im Übrigen kaum substanzielle Verwertbarkeit auf. Bezeichnenderweise liess die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur ausführlichen vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. dort insb. S. 2) unbenützt. Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine vertieftere Würdigung der Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsfrage vorzunehmen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt (insbesondere Festnahme bei erstem Ausreiseversuch und nachfolgende rund einjährige Inhaftierung mit erlittener Vergewaltigung und weiteren Benachteiligungen), überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen können. Damit gelingt es ihr nicht, die Flüchtlingseigenschaft aus Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.3 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (so genannte Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1). Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asyl suchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7). Die Praxis der ARK, wonach begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihre Heimat dann anzunehmen ist, wenn sie sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hat und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist ist, wo sie um Asyl nachgesucht hat und über eine "längere Zeit" in der Schweiz verblieben ist (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4), wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in einem nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Grundsatzurteil vom 7. Oktober 2009 (BVGE 2009/29 E. 6 S. 13) präzisiert. Danach hängt die Gefährdung nicht entscheidend von der Dauer des Auslandaufenthaltes ab. Massgeblich ist vielmehr, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - unterstellen, sie hätten mit Dissidenten Kreisen Kontakte gepflegt, und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen erblicken. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt werden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen haben (BVGE 2009/29 E. 6.5). Ferner wurde auch in Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, präzisierend festgehalten, dass diese sich - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass - dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssten gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6). Das BFM bezweifelte die behauptete illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China vom Mai 2007 im gesamten bisherigen Verfahren nicht. Bereits aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhaltselements wird es ihr nicht gelingen, den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin gehegten Verdacht, sie habe sich in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, auszuräumen. Unter Mitberücksichtigung ihrer mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz bestünde dieses Verdachtsmoment sogar unter hypothetischer Annahme einer legalen Ausreise aus China. Damit ergibt sich, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da sie - unbesehen der angeblichen exilpolitischen Betätigung in der Schweiz - begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden (vgl. dazu auch das auf analoger Konstellation basierende und am 23. August 2011 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2192/2009 insb. E. 6). Wie bereits erwähnt, bleibt der Beschwerdeführerin indessen die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus Vorfluchtgründen zwar zu Recht, jene aus Nachfluchtgründen aber zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist daher betreffend die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, jedoch hinsichtlich des Antrags auf Asylgewährung abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3 AuG). In Anbetracht der Alternativität der möglichen Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) besteht formellrechtlich kein Anlass zur Aufhebung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) von Amtes wegen. Dem Umstand der zusätzlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wäre aber im Zeitpunkt der allfälligen Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beachtung zu schenken.
E. 7.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen ist (vgl. wiederum das am 23. August 2011 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2192/2009 E. 8.3). Die Ziffer 6 des Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist somit von Amtes wegen aufzuheben.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen hinsichtlich der Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 sind somit aufzuheben, und BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 9 Im Hinblick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden von einem hälftigen Unterliegen ausgeht. Die Kosten sind somit hälftig, im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin, die ihre Mittellosigkeit nicht belegt hat gemäss Auskunft der zuständigen Behörden keine Unterstützungsleistungen bezieht und somit nicht als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführung und der Mandatierung eines nicht professionellen Rechtsvertreters verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 6 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden anteilsmässige Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5141/2008 Urteil vom 21. Juni 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, China, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin China gegen Ende Mai 2007 und gelangte am 26. Juni 2007 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juli 2007 im EVZ und der Anhörung vom 2. November 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Tibeterin, stamme aus C._______, (...). Am 15. Juni 2006 sei sie - in der Absicht, den Dalai Lama zu besuchen und anschliessend nach Lhasa zurückzukehren - zusammen mit einer grösseren Gruppe Ausreisewilliger beim Versuch der illegalen Ausreise von Militärs festgenommen, geschlagen und durchsucht worden, wobei die Militärs bei ihr ein Bild des Dalai Lama gefunden hätten. In der Folge sei sie ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen, monatelang in Einzelhaft festgehalten, zu Zwangsarbeit gezwungen sowie einmal von einem Militärpolizisten beziehungsweise von Wärtern in ihrer Zelle beziehungsweise auf dem Feld beziehungsweise im Wald vergewaltigt worden. Am 1. beziehungsweise am 15. Mai 2007 sei sie freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt, um - in Anbetracht der erlebten Benachteiligungen und mit dem Einverständnis ihres Ehemannes - rund eine Woche später mit organisatorischer Hilfe ihrer Mutter auf dem Landweg in Richtung Kathmandu (Nepal) erfolgreich auszureisen. Von dort sei sie, nach Reisevorbereitungen durch einen Mönch, etwa einen Monat später auf dem Luftweg nach Indien und weiter nach Europa gelangt. Ihre Familie habe sie letztmals vor ihrer Festnahme beziehungsweise vor ihrer Ausreise gesehen. Eine Rückkehr nach China falle nicht in Betracht, da ihr und ihren Angehörigen aufgrund ihrer illegalen Ausreise erhebliche Nachteile drohten. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, auszugsweise Kopien ihres Familienbüchleins beziehungsweise einer Wohnsitzbestätigung sowie einen Schulausweis zu den Akten. Einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2008 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, schob aber den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesamt stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu verlassen habe. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 7. August 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und sinngemäss den Verzicht auf die Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie sie über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. September 2008 eingeladen. Zudem wurden die Vollzugsbehörden antragsgemäss vorsorglich angewiesen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat und eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, und das BFM wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen. E. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 - unter Fristansetzung bis zum 29. September 2008 - gewährte Replikrecht blieb ungenutzt. F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend dessen Verfügung vom 9. Juli 2008 ein, in welchem sie die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten beantragt. Auf die Begründung des Gesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz überwies die Eingabe mit Begleitschreiben vom 2. März 2011 und der Bemerkung, es handle sich nach ihrer Auffassung um eine Beschwerdeergänzung, dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - beispielsweise ein Wiedererwägungsgesuch - sind gegenüber ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär. Das am 17. Februar 2011 beim BFM eingereichte "Wiedererwägungsgesuch", mit welchem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, geht in materieller Hinsicht nicht über den mit der Beschwerde vom 7. August 2008 gesetzten Prozessgegenstand hinaus, sondern ist im dortigen Beschwerdeantrag Ziff. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls) enthalten. Das BFM hat daher das "Wiedererwägungsgesuch" mit zutreffender Bemerkung dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Anhandnahme als Beschwerdeergänzung überwiesen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die dortigen Parteivorbringen sind durch das Gericht unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 1 und 2 VwVG zu prüfen und zu würdigen. In prozessualer Hinsicht ist der im "Wiedererwägungsgesuch" gestellte Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten als nachträglicher Prozessantrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Benachteiligungen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant gemäss Art. 3 AsylG seien. So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zu ihrer angeblichen Haft und dabei erlittenen Vergewaltigung (Ort und Beteiligte) sowie zum Zeitpunkt der letzten Begegnung mit ihrer Familie gemacht. Die Unstimmigkeiten habe sie auf Vorhalt hin nicht plausibel aufzulösen vermocht. Den Akten seien auch keinerlei Einwände oder anderweitigen Hinweise betreffend allfällige Protokollierungs-, Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Im Weiteren präsentiere sich die Schilderung der Vergewaltigung detail- und substanzarm (Datum, Wochentag, Ablauf, Beschreibung der Peiniger, Dialoginhalt). Schliesslich liege auch keine in der illegalen Ausreise nach Nepal und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gründende Furcht vor künftiger Verfolgung vor, weil das seit dem Urteil, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1, praxisgemäss vorausgesetzte Erfordernis einer längeren Landesabwesenheit im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. 4.2 In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin zunächst den Verfolgungssachverhalt nochmals in komprimierter Form dar und bekräftigt gleichzeitig die erlittenen und befürchteten Benachteiligungen. Die Schilderungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft. Die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente seien zunächst darauf zurückzuführen, dass es ihr in Anbetracht ihres kulturellen und religiösen Hintergrundes und des "u.a." männlichen Geschlechts der Befrager schwer gefallen sei, über den erlittenen sexuellen Übergriff zu sprechen, zumal bei ihr auch ein Verdrängungsmechanismus wirke. Die Aussagen zur Vergewaltigung seien daher von reduziertem Beweiswert. Trotz der seelischen Belastung dieses Ereignisses und ihrer Scham sei sie nun in der Lage, das Geschehene schriftlich und detailliert wiederzugeben, zu welchem Zweck sie einen selber verfassten Bericht und eine Gefängnisskizze vorlege. Es bestehe nun kein Anlass mehr, am Wahrheitsgehalt der geschilderten Vergewaltigung zu zweifeln. Der Widerspruch betreffend den Ort der Vergewaltigung sei ferner auf Eigenheiten der tibetischen Sprache zurückzuführen. Jener betreffend den Zeitpunkt der letzten Begegnung mit der Familie gründe im Umstand, dass sie ihre Familie vor Repressalien durch die chinesischen Behörden habe schützen wollen und bei der Erstbefragung nicht auf die Geheimhaltungspflicht der schweizerischen Behörden aufmerksam gemacht worden sei. Sodann sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten, dass für Tibeter Daten und Uhrzeiten nicht den gleichen Stellenwert wie für Europäer hätten. Das BFM stelle im Weiteren bei seiner Prüfung des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung zu Unrecht auf die nach EMARK 2006 Nr. 1 relevante bloss kurze Dauer ihrer Landesabwesenheit ab. Vielmehr seien auch ihre Religiosität und ihre Verehrung für den Dalai Lama, dessen Bild bei ihrer Festnahme entdeckt worden sei, mit zu berücksichtigen. Neu hinzu komme nun ihr exilpolitsicher Aktivismus in Form ihrer Teilnahmen an verschiedenen politischen Aktionen in Bern und Zürich, bei welchen das erhebliche Risiko bestehe, von chinesischen Botschafts- und Konsulatsmitarbeitern gefilmt worden zu sein und dadurch im Falle ihrer Rückkehr drakonische Strafen gewärtigen zu müssen. Sie habe daher Anspruch zumindest auf ihre Anerkennung als Flüchtling. 4.3 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung stellt die Vorinstanz zunächst klar, dass keine Datenweitergabe an den Heimatstaat stattgefunden habe. Weiter hält sie fest, dass Tibeter ohne längere Landesabwesenheit und ohne glaubhaft gemachter individueller Verfolgung in der Regel zunächst infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen würden und der praxisgemässe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss EMARK 2006 Nr. 1 erst mit einem längeren Aufenthalt in der Schweiz entstehe. Ferner widerspricht das BFM den in der Beschwerde gemachten Einwänden gegen die erkannte Unglaubhaftigkeit der geschilderten Haft und insbesondere der Vergewaltigung. So sei die Anhörung zu den Asylgründen ausschliesslich durch Frauen durchgeführt worden. Anlässlich dieser Anhörung sei ihr überdies Gelegenheit zur vollumfänglichen Darlegung der Erlebnisse gewährt worden. Zudem habe sie angegeben, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben; auch seitens der Hilfswerksvertreterin seien keinerlei Vorbehalte gemacht worden. Der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin könne somit nicht als Argument für die die Entkräftung der Ungereimtheiten berücksichtigt werden. Im Übrigen seien die erkannten Widersprüche erheblich. Der nachträglich angefertigte Gefängnisbeschrieb und die Skizze seien nicht geeignet, den bei der Vorinstanz geltend gemachten und als unglaubhaft erwogenen Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.4 Beschwerdeergänzend bekräftigt die Beschwerdeführerin mittels Eingaben vom 7. Juli 2009 und vom 17. Februar 2011 ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumal sie sich im chinesisch besetzten Tibet politisch betätigt habe und sich die Situation dort verschlimmere. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung in der Schweiz - hierbei handle es sich um in China hart bestrafte politische Verbrechen - könne sie sich angesichts der in EMARK 2005 Nr. 1 und vor allem EMARK 2006 Nr. 1 begründeten Praxis, ihrer nicht längeren Aufenthalte in Indien beziehungsweise Nepal und der genügend langen Aufenthaltsdauer ausserhalb Chinas auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen auf die im Urteil bestätigte Rechtsprechung). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung (dort E. I/1 und 2) getroffene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (sprachliche Eigenheiten, anderer kultureller und religiöser Hintergrund, Verdrängungsmechanismen, seelische Belastung, Schutz der Familie, anderer Stellenwert von Daten und Uhrzeiten für Tibeter usw.), augenfälligen Tatsachenwidrigkeiten (angeblich männliche Mitwirkende an Anhörung und fehlender Hinweis auf Vertraulichkeit) und weisen im Übrigen kaum substanzielle Verwertbarkeit auf. Bezeichnenderweise liess die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur ausführlichen vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. dort insb. S. 2) unbenützt. Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine vertieftere Würdigung der Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsfrage vorzunehmen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt (insbesondere Festnahme bei erstem Ausreiseversuch und nachfolgende rund einjährige Inhaftierung mit erlittener Vergewaltigung und weiteren Benachteiligungen), überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen können. Damit gelingt es ihr nicht, die Flüchtlingseigenschaft aus Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5.3 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (so genannte Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1). Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asyl suchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7). Die Praxis der ARK, wonach begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihre Heimat dann anzunehmen ist, wenn sie sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hat und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist ist, wo sie um Asyl nachgesucht hat und über eine "längere Zeit" in der Schweiz verblieben ist (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4), wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in einem nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Grundsatzurteil vom 7. Oktober 2009 (BVGE 2009/29 E. 6 S. 13) präzisiert. Danach hängt die Gefährdung nicht entscheidend von der Dauer des Auslandaufenthaltes ab. Massgeblich ist vielmehr, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - unterstellen, sie hätten mit Dissidenten Kreisen Kontakte gepflegt, und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen erblicken. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt werden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen haben (BVGE 2009/29 E. 6.5). Ferner wurde auch in Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, präzisierend festgehalten, dass diese sich - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass - dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssten gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6). Das BFM bezweifelte die behauptete illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China vom Mai 2007 im gesamten bisherigen Verfahren nicht. Bereits aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhaltselements wird es ihr nicht gelingen, den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin gehegten Verdacht, sie habe sich in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, auszuräumen. Unter Mitberücksichtigung ihrer mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz bestünde dieses Verdachtsmoment sogar unter hypothetischer Annahme einer legalen Ausreise aus China. Damit ergibt sich, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da sie - unbesehen der angeblichen exilpolitischen Betätigung in der Schweiz - begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden (vgl. dazu auch das auf analoger Konstellation basierende und am 23. August 2011 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2192/2009 insb. E. 6). Wie bereits erwähnt, bleibt der Beschwerdeführerin indessen die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus Vorfluchtgründen zwar zu Recht, jene aus Nachfluchtgründen aber zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist daher betreffend die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, jedoch hinsichtlich des Antrags auf Asylgewährung abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3 AuG). In Anbetracht der Alternativität der möglichen Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) besteht formellrechtlich kein Anlass zur Aufhebung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) von Amtes wegen. Dem Umstand der zusätzlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wäre aber im Zeitpunkt der allfälligen Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beachtung zu schenken. 7.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen ist (vgl. wiederum das am 23. August 2011 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2192/2009 E. 8.3). Die Ziffer 6 des Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist somit von Amtes wegen aufzuheben. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen hinsichtlich der Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 sind somit aufzuheben, und BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
9. Im Hinblick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden von einem hälftigen Unterliegen ausgeht. Die Kosten sind somit hälftig, im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin, die ihre Mittellosigkeit nicht belegt hat gemäss Auskunft der zuständigen Behörden keine Unterstützungsleistungen bezieht und somit nicht als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführung und der Mandatierung eines nicht professionellen Rechtsvertreters verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 6 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführerin werden anteilsmässige Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: