Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter aus dem Dorf Z._______ (Provinz Y._______), verliess China gemäss eigenen Angaben im April 2008 Richtung Nepal und gelangte schliesslich am 28. September 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 2. Oktober 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. Am 8. Dezember 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in einem Kloster als Koch gearbeitet. Vom 10. bis 15. März 2008 habe er mit ungefähr 30 Mönchen des Klosters an einer Demonstration in X._______ mit über tausend anderen Personen demonstriert. Nachdem chinesische Sicherheitskräfte eingegriffen und Tibeter geschlagen hätten, sei die anfänglich friedliche Demonstration ausser Kontrolle geraten. Er habe Steine auf Polizisten geworfen und ein chinesisches Geschäft demoliert. Viele Mönche seines Klosters seien verhaftet worden, weshalb er nicht ins Kloster habe zurückkehren können und sich zu Hause bei seiner Mutter und seinem Bruder im Heimatdorf versteckt gehalten habe. Aufgrund der Welle von Verhaftungen habe er Angst gekriegt. Sein Bruder habe ihm dann zur Ausreise verholfen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. März 2009 - eröffnet am 12. März 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - zu verlassen habe, und beauftragte den Kanton W._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2009 (Datum Poststempel) gegen dieses Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1, 2, 3, und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung bei. E. Am 8. April 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. G. In der Vernehmlassung vom 17. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2009 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. I. Am 4. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. J. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 wies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Gefährdung und die Lage im Tibet hin.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Frage nach der Planung der Demonstration in Widersprüche verwickelt. Einmal habe er erklärt, er sei eigentlich von einer friedlichen Demonstration ausgegangen. Ein anderes Mal habe er demgegenüber erklärt, sie hätten bereits bei den Vorbereitungen im Kloster geplant, chinesische Geschäfts- und Amtsgebäude in Brand zu setzen. Auch habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeitdauer, welche er noch in seinem Heimatdorf nach den Demonstrationen verbracht habe, widersprochen. Während er bei der Befragung im EVZ 30 Tage geltend gemacht habe, habe er sich gemäss Aussagen bei der Anhörung noch 15 Tage in seinem Heimatdorf aufgehalten. Auch habe er erklärt, er habe nicht gewusst, dass so zu demonstrieren "so strafbar" sei. Allerdings sei dem Beschwerdeführer sicher nicht unbekannt geblieben, dass bereits kleinere Aktionen für mehr tibetische Autonomie durch die chinesischen Behörden unterbunden würden. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er einerseits geplant habe, Häuser niederzubrennen, aber gleichzeitig keine Gegenaktion der Behörden erwartet habe. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe nie Ausweis- oder Reisepapiere besessen. Nach den Unruhen sei er im April 2008 per Bus nach V._______ gefahren. In Anbetracht der verstärkten Sicherheitskontrollen nach den Auseinandersetzungen im März 2008 sei davon auszugehen, dass es für Tibeter sehr schwierig gewesen sei, sich innerhalb des Landes zu bewegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz der Teilnahme an einer gewalttätigen Demonstration sich ohne Ausweispapiere frei in Tibet habe bewegen können. Immerhin sei er sieben Tage gereist. Daher wäre er mit Bestimmtheit kontrolliert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei nach den Unruhen von den chinesischen Behörden gesucht worden. Auch dies sei angesichts der langen Reise innerhalb Tibets nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer halte sich zudem erst seit April 2008 ausserhalb von Tibet auf. Es sei somit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 auszugehen. Somit liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor, weshalb die Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Planung der Demonstration nicht dabei, sondern nur ein Mitläufer gewesen. Wie sollten Tibeter eine gewalttätige Demonstration gegen die chinesischen Behörden und Polizisten planen können, wenn die Chinesen Gewehre besässen und die Tibeter nichts. Er habe an der Demonstration teilgenommen, weil er der Meinung sei, die Tibeter hätten ein Recht auf ein "freies Tibet". Als er habe zusehen müssen, wie Chinesen auf offener Strasse Tibeter abgeschossen hätten, habe er sich nicht mehr beherrschen können und deshalb auch Steine geworfen und ein chinesisches Geschäft demoliert. Anlässlich der Anhörung sei es bei der Frage F28 zu einem Missverständnis gekommen. Er habe sich bei seiner Antwort darauf bezogen, was dann passiert sei, als die Demonstration schon ausser Kontrolle geraten sei. Er könne von keiner Planung erzählt haben, weil er nicht dabei gewesen sei. Er habe dies immer so ausgesagt. Hinsichtlich der Zeitdauer habe er bei der Befragung im EVZ keine Zahl angegeben, sondern auf Tibetisch "Dawa scheka" (Dawa = Monat, scheka = halb) gesagt. Er habe deshalb schon damals 15 Tage gemeint. Der Dolmetscher habe anstatt "halb" "knapp" verstanden. Er habe weder eine Identitätskarte noch einen Ausweis besessen und er habe auch nie Gelegenheit gehabt, ein solches Papier zu beantragen. Das sei aber bei den meisten Tibetern so. In der Verfügung des BFM stehe, er sei mit dem Bus nach V._______ unterwegs gewesen. Er wisse nicht, wieso dies so stehe. Er sei mit einem PW von seinem Dorf bis V._______ unterwegs gewesen und nicht mit dem Bus, da dies viel gefährlicher gewesen wäre. Mit dem PW sei es für ihn viel sicherer gewesen, weil man vorsichtiger sein könne. Er habe Glück gehabt und habe keine Sicherheitskontrolle angetroffen. Es sei ihm zu glauben, dass er von den chinesischen Behörden im Kloster gesucht worden sei. Er sei nicht gefunden worden, weil er nicht dorthin zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten nach einer solchen Demonstration natürlich alle Beteiligten finden und bestrafen wollen, damit solche Unruhen nicht wieder vorkämen, und die Tibeter damit abschrecken wollen. Er sei ein einfacher Koch gewesen und habe im Kloster gelebt. Er sei vom Typ her nicht gesprächig und könne seine freudigen oder traurigen Emotionen nicht ausdrücken. Er sei sehr ruhig und sei Einzelgänger und rede nicht viel. Er sei auch nicht dafür geschult. Seit der Publizierung des EMARK 2006 Nr. 1 sei bekannt, dass die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen sei. Neu sei mit dem publizierten Entscheid festgestellt worden, dass durch die chinesischen Behörden allen Exil-Tibetern eine Dalai-Lama-freundliche Haltung unterstellt werde, sie aufgrund der illegalen Ausreise mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, die landesabwesenden Tibeter/innen beobachtet würden und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz und das Einreichen eines Asylgesuchs vom chinesischen Staat asylrelevant geahndet werde. Nebst der Bestrafung wegen Republikflucht und dem Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz, würde ihm sicher auch vorgeworfen, dass er im Ausland politisch tätig sei. Es sei bekannt, dass die lediglich rund 4000 jedoch politisch sehr aktiven Tibeter in der Schweiz von den chinesischen Behörden streng beobachtet würden. Separatismus werde in China hart bestraft. Es seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe festzustellen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer halte sich erst seit April 2008 ausserhalb der Volksrepublik China auf. Ein längerer Aufenthalt im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 sei daher nicht gegeben. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz politisch betätigt oder Kontakt zu exiltibetischen Gruppierungen in der Schweiz habe. Daher sei nicht anzunehmen, dass er unter Beobachtung der chinesischen Behörden stehen würde. Ferner vermerke der Beschwerdeführer, dass es sich bei den festgestellten Widersprüchen um Missverständnisse bei der Übersetzung handle. Dazu sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Protokoll rückübersetzt worden sei und er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Angaben im Protokoll würden daher mit seinen Aussagen übereinstimmen.
E. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer komme aus Osttibet, weshalb er dem Osttibetverein angehöre. Er habe sich in U._______ am (...) und in W._______ (...) und am (...) exilpolitisch betätigt. Er habe nicht sagen wollen, dass es bei der Übersetzung nur zu Missverständnissen gekommen sei. Es betreffe nur die Frage F28 anlässlich der Anhörung und die Ausführungen hinsichtlich der Zeitdauer.
E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 S. 376, EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f. und 4.6 S. 7 f.).
E. 5.2 Es trifft zu, dass es im März 2008 im Vorfeld der olympischen Spiele in Peking zu Unruhen im Tibet und anderen Landesteilen Chinas gekommen ist, die von heftigen Auseinandersetzungen zwischen den chinesischen Behörden und Personen tibetischer Ethnie begleitet waren. Insofern können die Aussagen des Beschwerdeführers mit der Realität übereinstimmen. Es ist jedoch unabhängig davon, ob seine Angaben zur Begründung des Asylgesuches in allen Teilen glaubhaft sind, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der chinesischen Behörden asylrechtlich erhebliche Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hatte. Einerseits führte er nämlich aus, dass an der Demonstration im März über tausend Personen teilgenommen hätten (vgl. act. A15/11 S. 4 F27), er anlässlich der Demonstration von Sicherheitskräften nicht angehalten worden sei (vgl. act. A15/11 S. 4 F26, S. 5 F34) und er sich nie in der vordersten Reihe aufgehalten habe (vgl. act. A15/11 S. 5 F34). Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration seitens der Behörden identifiziert werden konnte. Zudem hatte er zuvor in seinem Leben keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt, war nie inhaftiert oder vor Gericht und er war auch nicht religiös oder politisch tätig (vgl. act. A1/10 S. 6). Es besteht insofern kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei den chinesischen Behörden registriert gewesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, chinesische Beamte hätten nach ihm gesucht (vgl. act. A1/10 S. 5), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handelt. Jedenfalls hat er nicht erläutert, wie er zu dieser Information gelangt ist. Hätten die chinesischen Behörden tatsächlich nach ihm gesucht, hätten sie zudem den Wohnort seiner Mutter, wo er sich nach der Demonstration bis zur Ausreise aufgehalten haben soll (vgl. A15/11 S. 5 F33), ausfindig gemacht und ihn dort festgenommen. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er sei bei seiner Mutter in Ruhe gelassen worden (vgl. act. A1/10 S. 5, A15/11 S. 6 F41).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an einer Demonstration im März 2008 von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die chinesischen Behörden in Tibet betroffen war und er sich - da er offenbar als Demonstrationsteilnehmer individuell nicht identifiziert werden konnte - auch nicht vor Verfolgung zu fürchten brauchte. Aufgrund der Aktenlage besteht im Übrigen auch kein Grund, die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
E. 6.2 Die Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, wonach begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihre Heimat dann anzunehmen ist, wenn sie sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hat und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist ist, wo sie um Asyl nachgesucht hat und über eine "längere Zeit" in der Schweiz verblieben ist (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4), wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile präzisiert (BVGE 2009/29 E. 6 S. 13). Danach hängt die Gefährdung nicht entscheidend von der Dauer des Auslandaufenthaltes ab. Massgeblich ist vielmehr, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - unterstellen, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen erblicken. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5 S. 383). Ferner wurde auch in Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, präzisierend festgehalten, dass diese sich - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass - dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssten gegenüber den chinesischen Behördenentsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer führte bezüglich seiner Ausreise aus China aus, er habe die Grenze zwischen China und Nepal nicht bei einem Grenzposten, sondern zu Fuss in den Bergen überquert (vgl. act. A15/11 S. 7 F50 f.). Das BFM bezweifelte die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus China in der Verfügung nicht. Sodann sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit der Verschärfung der Lage in Tibet im März 2008 legale Ausreisen aus Tibet offenbar kaum noch möglich (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im April 2008 China illegal verlassen hat. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit drei Jahren in der Schweiz, wo er im Übrigen - wie er in der Beschwerde geltend macht - an verschiedenen Manifestationen der Exil-Tibeter in der Schweiz teilgenommen hat. Es dürfte ihm daher nicht gelingen, den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr gehegten Verdacht, er habe sich in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, auszuräumen. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und des mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtig und aus diesem Grund asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
E. 6.4 Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG zu Unrecht verneint. Wie bereits erwähnt (E. 6.1) bleibt die Asylberechtigung des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen ist. Die Ziffer 6 des Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist deshalb aufzuheben.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Dispositivziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 sind somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2010 als Hilfsarbeiter in einem Brockenhaus tätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2192/2009law/mah Urteil vom 23. August 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter aus dem Dorf Z._______ (Provinz Y._______), verliess China gemäss eigenen Angaben im April 2008 Richtung Nepal und gelangte schliesslich am 28. September 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 2. Oktober 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. Am 8. Dezember 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in einem Kloster als Koch gearbeitet. Vom 10. bis 15. März 2008 habe er mit ungefähr 30 Mönchen des Klosters an einer Demonstration in X._______ mit über tausend anderen Personen demonstriert. Nachdem chinesische Sicherheitskräfte eingegriffen und Tibeter geschlagen hätten, sei die anfänglich friedliche Demonstration ausser Kontrolle geraten. Er habe Steine auf Polizisten geworfen und ein chinesisches Geschäft demoliert. Viele Mönche seines Klosters seien verhaftet worden, weshalb er nicht ins Kloster habe zurückkehren können und sich zu Hause bei seiner Mutter und seinem Bruder im Heimatdorf versteckt gehalten habe. Aufgrund der Welle von Verhaftungen habe er Angst gekriegt. Sein Bruder habe ihm dann zur Ausreise verholfen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. März 2009 - eröffnet am 12. März 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - zu verlassen habe, und beauftragte den Kanton W._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2009 (Datum Poststempel) gegen dieses Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1, 2, 3, und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung bei. E. Am 8. April 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. G. In der Vernehmlassung vom 17. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2009 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. I. Am 4. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. J. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 wies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Gefährdung und die Lage im Tibet hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Frage nach der Planung der Demonstration in Widersprüche verwickelt. Einmal habe er erklärt, er sei eigentlich von einer friedlichen Demonstration ausgegangen. Ein anderes Mal habe er demgegenüber erklärt, sie hätten bereits bei den Vorbereitungen im Kloster geplant, chinesische Geschäfts- und Amtsgebäude in Brand zu setzen. Auch habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeitdauer, welche er noch in seinem Heimatdorf nach den Demonstrationen verbracht habe, widersprochen. Während er bei der Befragung im EVZ 30 Tage geltend gemacht habe, habe er sich gemäss Aussagen bei der Anhörung noch 15 Tage in seinem Heimatdorf aufgehalten. Auch habe er erklärt, er habe nicht gewusst, dass so zu demonstrieren "so strafbar" sei. Allerdings sei dem Beschwerdeführer sicher nicht unbekannt geblieben, dass bereits kleinere Aktionen für mehr tibetische Autonomie durch die chinesischen Behörden unterbunden würden. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er einerseits geplant habe, Häuser niederzubrennen, aber gleichzeitig keine Gegenaktion der Behörden erwartet habe. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe nie Ausweis- oder Reisepapiere besessen. Nach den Unruhen sei er im April 2008 per Bus nach V._______ gefahren. In Anbetracht der verstärkten Sicherheitskontrollen nach den Auseinandersetzungen im März 2008 sei davon auszugehen, dass es für Tibeter sehr schwierig gewesen sei, sich innerhalb des Landes zu bewegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz der Teilnahme an einer gewalttätigen Demonstration sich ohne Ausweispapiere frei in Tibet habe bewegen können. Immerhin sei er sieben Tage gereist. Daher wäre er mit Bestimmtheit kontrolliert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei nach den Unruhen von den chinesischen Behörden gesucht worden. Auch dies sei angesichts der langen Reise innerhalb Tibets nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer halte sich zudem erst seit April 2008 ausserhalb von Tibet auf. Es sei somit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 auszugehen. Somit liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor, weshalb die Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Planung der Demonstration nicht dabei, sondern nur ein Mitläufer gewesen. Wie sollten Tibeter eine gewalttätige Demonstration gegen die chinesischen Behörden und Polizisten planen können, wenn die Chinesen Gewehre besässen und die Tibeter nichts. Er habe an der Demonstration teilgenommen, weil er der Meinung sei, die Tibeter hätten ein Recht auf ein "freies Tibet". Als er habe zusehen müssen, wie Chinesen auf offener Strasse Tibeter abgeschossen hätten, habe er sich nicht mehr beherrschen können und deshalb auch Steine geworfen und ein chinesisches Geschäft demoliert. Anlässlich der Anhörung sei es bei der Frage F28 zu einem Missverständnis gekommen. Er habe sich bei seiner Antwort darauf bezogen, was dann passiert sei, als die Demonstration schon ausser Kontrolle geraten sei. Er könne von keiner Planung erzählt haben, weil er nicht dabei gewesen sei. Er habe dies immer so ausgesagt. Hinsichtlich der Zeitdauer habe er bei der Befragung im EVZ keine Zahl angegeben, sondern auf Tibetisch "Dawa scheka" (Dawa = Monat, scheka = halb) gesagt. Er habe deshalb schon damals 15 Tage gemeint. Der Dolmetscher habe anstatt "halb" "knapp" verstanden. Er habe weder eine Identitätskarte noch einen Ausweis besessen und er habe auch nie Gelegenheit gehabt, ein solches Papier zu beantragen. Das sei aber bei den meisten Tibetern so. In der Verfügung des BFM stehe, er sei mit dem Bus nach V._______ unterwegs gewesen. Er wisse nicht, wieso dies so stehe. Er sei mit einem PW von seinem Dorf bis V._______ unterwegs gewesen und nicht mit dem Bus, da dies viel gefährlicher gewesen wäre. Mit dem PW sei es für ihn viel sicherer gewesen, weil man vorsichtiger sein könne. Er habe Glück gehabt und habe keine Sicherheitskontrolle angetroffen. Es sei ihm zu glauben, dass er von den chinesischen Behörden im Kloster gesucht worden sei. Er sei nicht gefunden worden, weil er nicht dorthin zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten nach einer solchen Demonstration natürlich alle Beteiligten finden und bestrafen wollen, damit solche Unruhen nicht wieder vorkämen, und die Tibeter damit abschrecken wollen. Er sei ein einfacher Koch gewesen und habe im Kloster gelebt. Er sei vom Typ her nicht gesprächig und könne seine freudigen oder traurigen Emotionen nicht ausdrücken. Er sei sehr ruhig und sei Einzelgänger und rede nicht viel. Er sei auch nicht dafür geschult. Seit der Publizierung des EMARK 2006 Nr. 1 sei bekannt, dass die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen sei. Neu sei mit dem publizierten Entscheid festgestellt worden, dass durch die chinesischen Behörden allen Exil-Tibetern eine Dalai-Lama-freundliche Haltung unterstellt werde, sie aufgrund der illegalen Ausreise mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, die landesabwesenden Tibeter/innen beobachtet würden und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz und das Einreichen eines Asylgesuchs vom chinesischen Staat asylrelevant geahndet werde. Nebst der Bestrafung wegen Republikflucht und dem Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz, würde ihm sicher auch vorgeworfen, dass er im Ausland politisch tätig sei. Es sei bekannt, dass die lediglich rund 4000 jedoch politisch sehr aktiven Tibeter in der Schweiz von den chinesischen Behörden streng beobachtet würden. Separatismus werde in China hart bestraft. Es seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. 4.3. In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer halte sich erst seit April 2008 ausserhalb der Volksrepublik China auf. Ein längerer Aufenthalt im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 sei daher nicht gegeben. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz politisch betätigt oder Kontakt zu exiltibetischen Gruppierungen in der Schweiz habe. Daher sei nicht anzunehmen, dass er unter Beobachtung der chinesischen Behörden stehen würde. Ferner vermerke der Beschwerdeführer, dass es sich bei den festgestellten Widersprüchen um Missverständnisse bei der Übersetzung handle. Dazu sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Protokoll rückübersetzt worden sei und er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Angaben im Protokoll würden daher mit seinen Aussagen übereinstimmen. 4.4. In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer komme aus Osttibet, weshalb er dem Osttibetverein angehöre. Er habe sich in U._______ am (...) und in W._______ (...) und am (...) exilpolitisch betätigt. Er habe nicht sagen wollen, dass es bei der Übersetzung nur zu Missverständnissen gekommen sei. Es betreffe nur die Frage F28 anlässlich der Anhörung und die Ausführungen hinsichtlich der Zeitdauer. 5. 5.1. Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 S. 376, EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f. und 4.6 S. 7 f.). 5.2. Es trifft zu, dass es im März 2008 im Vorfeld der olympischen Spiele in Peking zu Unruhen im Tibet und anderen Landesteilen Chinas gekommen ist, die von heftigen Auseinandersetzungen zwischen den chinesischen Behörden und Personen tibetischer Ethnie begleitet waren. Insofern können die Aussagen des Beschwerdeführers mit der Realität übereinstimmen. Es ist jedoch unabhängig davon, ob seine Angaben zur Begründung des Asylgesuches in allen Teilen glaubhaft sind, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der chinesischen Behörden asylrechtlich erhebliche Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hatte. Einerseits führte er nämlich aus, dass an der Demonstration im März über tausend Personen teilgenommen hätten (vgl. act. A15/11 S. 4 F27), er anlässlich der Demonstration von Sicherheitskräften nicht angehalten worden sei (vgl. act. A15/11 S. 4 F26, S. 5 F34) und er sich nie in der vordersten Reihe aufgehalten habe (vgl. act. A15/11 S. 5 F34). Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration seitens der Behörden identifiziert werden konnte. Zudem hatte er zuvor in seinem Leben keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt, war nie inhaftiert oder vor Gericht und er war auch nicht religiös oder politisch tätig (vgl. act. A1/10 S. 6). Es besteht insofern kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei den chinesischen Behörden registriert gewesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, chinesische Beamte hätten nach ihm gesucht (vgl. act. A1/10 S. 5), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handelt. Jedenfalls hat er nicht erläutert, wie er zu dieser Information gelangt ist. Hätten die chinesischen Behörden tatsächlich nach ihm gesucht, hätten sie zudem den Wohnort seiner Mutter, wo er sich nach der Demonstration bis zur Ausreise aufgehalten haben soll (vgl. A15/11 S. 5 F33), ausfindig gemacht und ihn dort festgenommen. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er sei bei seiner Mutter in Ruhe gelassen worden (vgl. act. A1/10 S. 5, A15/11 S. 6 F41). 5.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an einer Demonstration im März 2008 von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die chinesischen Behörden in Tibet betroffen war und er sich - da er offenbar als Demonstrationsteilnehmer individuell nicht identifiziert werden konnte - auch nicht vor Verfolgung zu fürchten brauchte. Aufgrund der Aktenlage besteht im Übrigen auch kein Grund, die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). 6.2. Die Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, wonach begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in ihre Heimat dann anzunehmen ist, wenn sie sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hat und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist ist, wo sie um Asyl nachgesucht hat und über eine "längere Zeit" in der Schweiz verblieben ist (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4), wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile präzisiert (BVGE 2009/29 E. 6 S. 13). Danach hängt die Gefährdung nicht entscheidend von der Dauer des Auslandaufenthaltes ab. Massgeblich ist vielmehr, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - unterstellen, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen erblicken. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5 S. 383). Ferner wurde auch in Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, präzisierend festgehalten, dass diese sich - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass - dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssten gegenüber den chinesischen Behördenentsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.). 6.3. Der Beschwerdeführer führte bezüglich seiner Ausreise aus China aus, er habe die Grenze zwischen China und Nepal nicht bei einem Grenzposten, sondern zu Fuss in den Bergen überquert (vgl. act. A15/11 S. 7 F50 f.). Das BFM bezweifelte die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus China in der Verfügung nicht. Sodann sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit der Verschärfung der Lage in Tibet im März 2008 legale Ausreisen aus Tibet offenbar kaum noch möglich (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im April 2008 China illegal verlassen hat. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit drei Jahren in der Schweiz, wo er im Übrigen - wie er in der Beschwerde geltend macht - an verschiedenen Manifestationen der Exil-Tibeter in der Schweiz teilgenommen hat. Es dürfte ihm daher nicht gelingen, den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr gehegten Verdacht, er habe sich in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, auszuräumen. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und des mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtig und aus diesem Grund asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. 6.4. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG zu Unrecht verneint. Wie bereits erwähnt (E. 6.1) bleibt die Asylberechtigung des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen ist. Die Ziffer 6 des Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist deshalb aufzuheben.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Dispositivziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 sind somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2010 als Hilfsarbeiter in einem Brockenhaus tätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1 und 6 der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 1 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: