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E-1309/2019

E-1309/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-05 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein libyscher Staatsangehöriger – wurde am

30. März 2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 11. August 2018 teilte die Flughafenpolizei B._______ der Vorinstanz mit, dass bei einer Personenkontrolle der heimatliche Reisepass des Be- schwerdeführers sichergestellt worden sei. Dieser wurde im Jahre 2017 in Libyen ausgestellt. Der Mitteilung lagen Kopien der Flugtickets für die Reise des Beschwerdeführers von B._______ nach Tunis (und Retour) so- wie von Tunis nach Tripolis (und Retour) bei. Wegen der Einziehung des Reisepasses habe der Beschwerdeführer seine geplante Reise in seinen Heimatstaat Libyen nicht antreten können. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2018 Gelegenheit ein, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 25. September 2018 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, er habe seinen schwer kranken Vater in Tune- sien besuchen wollen. Ein Bekannter habe ihm dafür einen gefälschten li- byschen Reisepass ausstellen lassen. Sein Pass sei in Libyen in keinem System erfasst. Zudem sei er unvollständig. Auf der ersten Seite fehle der Stempel, ohne den der Reisepass nicht gültig sei. Damit stehe fest, dass er sich durch das Erlangen eines unvollständigen Reisepasses über ille- gale Wege nie dem Schutz der libyschen Behörden unterstellt habe. Er habe auch nicht nach Libyen reisen wollen. Die Ausstellung des Reisepas- ses und des Flugtickets nach Libyen habe nur dazu gedient, seinen Vater in Tunesien zu besuchen. Der Anschlussflug habe dazu gebucht werden müssen, damit ihm die Einreise nach Tunesien bewilligt werden würde. Die Weiterreise nach Libyen sei nie geplant gewesen. Damit seien die Voraus- setzungen für einen Asylwiderruf nicht erfüllt und das Asylwiderrufsverfah- ren einzustellen.

E-1309/2019 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotokopien von libyschen Reisepässen (mit dem erwähnten Stempel auf der ersten Seite) von anderen Personen als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 wurde die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur vollständigen und richti- gen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- gehrt er Einsicht in die Akten B7/1 und B8/8, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Ansetzung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ei- ner Sozialhilfebestätigung respektive zur Bezahlung eines Gerichtskosten- vorschusses anzusetzen. Er reichte unter anderem ein "Bestätigungs- schreiben" des libyschen Innenministeriums vom (…) (in Kopie samt deut- scher Übersetzung) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 21. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer dazu auf, seine prozessuale Bedürftigkeit mittels Sozialhil- febestätigung zu belegen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die weiteren Anträge wurde auf später verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver- zichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zu einer Stellungnahme eingela- den. H. Am 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestäti- gung vom 25. März 2019 ein. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und nahm zu dieser Stellung.

E-1309/2019 Seite 4 J. Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2019 das Original des bereits eingereichten "Bestätigungsschreibens" des libyschen (…) vom (…) und seinen Vater betreffend eine Bestätigungsnotiz des libyschen C._______ vom (…) (im Original) sowie eine Coronarographie der Poliklinik D._______, Tunesien, vom (…), zu den Akten. K. Mit Replik vom 17. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung. L. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Zertifikat Deutsch B1 vom (…) 2018 und einen Arbeitsvertrag mit E._______ 18. April 2019 zu den Akten. M. Die Vorinstanz reichte in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Au- gust 2019 eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer am 1. April 2019 eingereichten Unterlagen ein. N. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 13. September 2019 Stellung. O. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen oder das ausgefüllt Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege" samt erforderlichen Belegen einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen. P. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

26. April 2022 mit, er beziehe keine Sozialhilfe. Er ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht, mithin den Anspruch auf rechtliches Ge- hör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt, die Begründungspflicht sowie Geset- zesbestimmungen, insbesondere Art. 3 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese

E-1309/2019 Seite 6 Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kas- sation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem ver- fassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behörd- liche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 3.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteinsichtsrecht bildet Teilgeh- alt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Grundsätzlich müssen sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht gegeben werden, so- fern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Be- weisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, ge- mäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge betreffend eine Verlet- zung des Anspruchs auf Akteneinsicht im Wesentlichen damit, es könne aufgrund fehlender Angaben der Vorinstanz nicht überprüft werden, ob die Akten B7 und B8 zu Recht mit "B" als intern paginiert worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, welches Dokument gemäss Akte B7 von wem und wie analysiert worden und wie das Resultat ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe die interne Dokumentenanalyse (Akte B7) erst nach seiner Stellung- nahme erstellt und paginiert, womit auch der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt worden sei. Die Akte B8 stehe offenbar im Zusammenhang mit der Dokumentenanalyse. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Überdies sei die Dokumentenanalyse im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt worden, obwohl die Echtheit des Reisepasses zentral sei.

E. 3.2.2 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob das SEM die Akten B7 und B8 zu Recht als verwaltungsinterne Unterlagen bezeichnet hat, welche vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/1 E.3.b). Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es

E-1309/2019 Seite 7 auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstu- fung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern er- stellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das SEM hat sich in seiner Verfügung (vgl. Seite 3, 2. Absatz) auf die Akten B1 und B7 gestützt, indem es festgestellt hat, es handle sich gemäss der internen Dokumentenanalyse (B7) sowie der Überprüfung der Kantonspo- lizei F._______ (B1), um einen authentischen Pass, beziehungsweise der Pass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Indem es sich mit den aus der Dokumentenanalyse gewonnenen Erkenntnissen – insbeson- dere die Feststellung, dass der Grund für die fehlenden Angaben auf Seite 1 des Passes nicht erklärt werden könne – und den diesbezüglichen Argu- menten des Beschwerdeführers in seinem rechtlichen Gehör vom 25. Sep- tember 2018 auseinandergesetzt hat, respektive diese Punkte Bestandteil seiner Analyse waren, kann in Bezug auf die Akte B7 nicht von einem nur für den internen Gebrauch qualifizierbaren Aktenstück gesprochen werden (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3). Deshalb unterstand die Akte B7 der Editi- onspflicht. Dieser ist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 – erst zu diesem Zeitpunkt legte sie auch den Punkt hinsichtlich der fehlenden Angaben auf der ersten Seite des Passes und damit den ganzen Inhalt der Akte B7 offen – nachgekommen. Zudem hat sich der Beschwer- deführer in seiner Replik dazu äussern können. Das Gericht erachtet die Verletzung des Akteneinsichtsrecht und das damit – geringfügig – verletzte rechtliche Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt, wes- halb keine Veranlassung für eine Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Zusammenhang besteht. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E.8). Bei der Akte B8 handelt es sich demgegenüber um eine interne Aktennotiz, auf die sich das SEM in seiner Begründung denn auch nicht gestützt hat. Es hat diese zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende in- terne Akte paginiert (vgl. BGE 115 V 303 E. 5.4.1, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht gewährt werden muss). Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 3.2.3 Was im Übrigen den gerügten Zeitpunkt der Paginierung der internen Dokumentenanalyse (Akte B7) betrifft, ist festzustellen, dass diese Akte

E-1309/2019 Seite 8 erst nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 als Reaktion darauf erstellt und paginiert worden ist.

E. 3.2.4 Insgesamt hat die Vorinstanz die Aktenführungs- und Paginierungs- pflicht nicht verletzt.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Insbesondere ergab sich aus der Tatsache, dass das SEM die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er sich einen heimatlichen Ausweis besorgt habe, nicht als glaub- haft erachtet hat, keine Notwendigkeit bezüglich der Frage der Echtheit des Reisepasses weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden.

E. 3.4.1 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesent- lichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in pau- schaler Weise auf sehr allgemeine Internetseiten gestützt argumentiert, weshalb die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt seien. Ent- gegen dieser Auffassung kann den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei hat sie seine Angaben zur Beschaffung seines Reisepasses gestützt auf Informationen aus öffent- lich zugänglichen Quellen zwar in Frage gestellt. Sie kam aber aus anderen Gründen zum Schluss, die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls als erfüllt zu erachten. Gestützt auf ihre Erwägungen war dem Beschwerde- führer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Eine Verlet- zung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen.

E-1309/2019 Seite 9 Im Übrigen geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür ge- mäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son- dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.7 m.w.H.).

E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren des Beschwer- deführers (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) ist demzufolge abzuwei- sen.

E. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwil- lig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Ab- sicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Hei- matstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Ver- weis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Migrationsrecht Kommentar,

E. 4.3 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Pass- beschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutz- stellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na- tionen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Hand- lung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzu- kehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normaler- weise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123).

E. 4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele- vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,

E-1309/2019 Seite 11 müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5 Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG).

E-1309/2019 Seite 10 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaa- tes, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtig- ten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutz- gewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die drei Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2017 offensichtlich einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen und sei da- mit mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten. Es sei davon aus- zugehen, dass er sich dafür in sein Heimatland begeben habe, da die neuen Pässe derzeit nur in Libyen ausgestellt werden könnten. Ferner sei aufgrund des Flugtickets davon auszugehen, dass er sich erneut nach Li- byen habe begeben wollen. Seine Erklärungsversuche – er habe sich den Pass illegal beschafft, dieser sei nicht registriert und unvollständig, er habe damit seinen Vater in Tunesien besuchen wollen – seien unlogisch und nicht nachvollziehbar. Einerseits habe er ein schweizerisches Reisedoku- ment, mit welchem er nach Tunesien hätte reisen können; andererseits handle es sich beim eingereichten Reisepass gemäss einer internen Do- kumentenanalyse des SEM und der Kantonspolizei um einen authenti- schen Pass beziehungsweise einen Pass ohne objektive Fälschungsmerk- male. Zudem sei das Kriterium der Freiwilligkeit erfüllt, so das SEM weiter, hätte er sich doch für ein Treffen mit seinem Vater in Tunesien nicht zuerst nach Libyen begeben müssen, um sich einen Reisepass ausstellen zu las- sen. Seine Erklärung, er hätte als libyscher Staatsangehöriger ohne Wei- terreisebeleg nicht nach Tunesien einreisen können, überzeuge nicht, da gemäss diversen Quellen libysche Staatsangehörige visumsfrei nach Tu- nesien einreisen könnten. Mit der Ausstellung eines Reisepasses habe er sich offenkundig (auch) dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. In- dem er mindestens einmal nach Libyen gereist sei und mit den Behörden in Kontakt getreten sei, sei er auch effektiv geschützt gewesen. Zudem habe er eine weitere Reise nach Libyen über den Flughafen Tripolis ge- plant.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es würde keine der drei Voraussetzungen für einen Asylwiderruf vorliegen. Er habe sich über Bekannte einen gefälschten heimatlichen Reisepass ausstellen las- sen und sei mit den heimatlichen Behörden nicht in Kontakt getreten. Der Reisepass sei in keinem libyschen System erfasst und mangels Stempel ungültig. Zwar seien gemäss Grenzkontrollrapport keine objektiven Fäl- schungsmerkmale festgestellt worden. Indessen würde ein libyscher Grenzkontrolleur die Fälschung sofort erkennen. Zudem sei seine Reise –

E-1309/2019 Seite 12 der Besuch seines kranken Vaters in Tunesien – nicht freiwillig, sondern aus einem moralisch und seelisch hohen Druck erfolgt. Ferner wäre eine Reise nach Tunesien mit einem schweizerischen Reisedokument nur sehr schwer möglich, da die tunesischen Behörden Visa-Anträge von Personen mit einem Flüchtlingspass ablehnen würden. Für libysche Staatsangehö- rige sei eine visumsfreie Einreise nach Tunesien nur mit einem gültigen Reisepass, den Buchungsunterlagen einer Pauschalreise und einem Hin- und Rückflugticket möglich. Da der Beschwerdeführer keine Pauschalreise nach Tunesien gebucht habe, habe er für eine Einreise in Tunesien eine Weiterreise nach Libyen dazu buchen müssen. Schliesslich habe eine "all- fällige" Reise nach Libyen nicht stattgefunden. Das SEM habe keine Be- weise für das ihm vorgeworfene Vorgehen – das Ausstellen eines Reise- passes in Libyen und die Absicht einer erneuten Einreise dorthin. Das Kri- terium der beabsichtigen Unterschutzstellung sei damit nicht erfüllt. Eine tatsächlich erfolgte Schutzgewährung durch den Heimatstaat liege nicht vor. Im eingereichten Schreiben vom (…), das vom libyschen Innenministerium ausgestellt worden sein soll, wird festgehalten, dass libysche Reisepässe ohne Ausstellungsstempel und automatischer Nummer auf der ersten Seite, als ungültig zu betrachten seien. Dies sei an allen Grenzübergängen und Flughäfen zu veröffentlichen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 im We- sentlichen weiter daran fest, dass eine Überprüfung des Reisepasses keine Manipulation oder Fälschung zutage gebracht habe. Darüber hinaus weist sie auf die weitere Feststellung in der internen Dokumentenanalyse hin, wonach keine Erklärung dafür bestehe, weshalb die Daten auf der ers- ten Stelle fehlen würden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 1. April 2019 – diese überschnitt sich mit der Vernehmlassung vom 1. April 2019 – diverse Un- terlagen als Beweismittel ein. Nebst dem Original des bereits mit der Be- schwerdeeingabe eingereichten Schreibens des (…) vom (…) liegt eine "Bestätigungsnotiz" des libyschen C._______ vom (…) bei. Darin werden Angaben zum Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie in Tunesien gemacht. Zudem liegt ein Bericht der Poliklinik D._______, Tunesien, vom (…), zur gesundheitlichen Situation des Vaters des Beschwerdeführers vor.

E-1309/2019 Seite 13

E. 5.5 In seiner Replik vom 17. April 2019 weist der Beschwerdeführer vorab auf die Überschneidung seiner Eingabe vom 1. April 2019 mit der Ver- nehmlassung des SEM vom 1. April 2019 hin. Zudem werde in der Doku- mentenanalyse bestätigt, dass der Pass nicht sämtliche Daten enthalte. Daran würde die Feststellung betreffend fehlende Beweise einer Manipu- lation oder Fälschung nichts ändern.

E. 5.6 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. Au- gust 2019 auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden nicht ihre Annahme widerlegen, dass der Beschwer- deführer sich in Libyen einen heimatlichen Pass beschafft habe und nach- weislich mit diesem nach Tripolis (erneut) habe reisen wollen. Zudem seien Dokumente wie die eingereichte Bestätigung des (…) sowie die Bestäti- gung des libyschen (…) betreffend Ausstellungsstempel allgemein wenig aussagekräftig. Die Authentizität solcher Dokumente sei grundsätzlich zu bezweifeln. Es sei allgemein bekannt, dass diese Art von Dokumenten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Entsprechend gering sei ihre Beweiskraft. Solche würden keiner materiellen Prüfung un- terzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Replik vom 13. Sep- tember 2019, das SEM bezweifle neu die Erkrankung seines Vaters und dessen Aufenthalt in Tunesien nicht mehr, womit feststehe, dass er diesen in Tunesien besucht habe. Es bestehe auch kein Nachweis dafür, dass er nach Tripolis habe reisen wollen. Zudem ignoriere das SEM, dass sein Pass ungültig sei, was durch die eingereichten Bestätigungen belegt werde. Sowohl dem (…) als auch dem libyschen (…) komme eine hohe Glaubwürdigkeit zu. Es würden sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen hat. So geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Erfüllung sämtlicher drei Voraussetzun- gen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden

E-1309/2019 Seite 14 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den zwei Vernehmlas- sungen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1, 5.3 und 5.7).

E. 6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, ist anlässlich einer Passkon- trolle am Flughafen B._______ vom 11. August 2018 durch die Kantons- polizei B._______ der heimatliche Reisepass des Beschwerdeführers (Ausweis-Nr.: […], ausgestellt in Libyen, gültig vom […] 2017 bis […] 2025) sichergestellt worden. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer im Besitze von Kopien der Flugtickets für Reisen B._______-Tunis-B._______ sowie Tunis-Tripolis-Tunis. Eine Überprüfung des Reisepasses durch die Kan- tonspolizei B._______ hat sodann ergeben, dass der Reisepass keine ob- jektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Zum gleichen Schluss kam die Vorinstanz, wenn auch in einer internen Dokumentenanalyse von ihr fest- gestellt worden ist, es gebe keine Erklärung für das Fehlen von Daten auf der ersten Seite desselben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Authenti- zität des bei ihm sichergestellten Reisepasses, was durch die Angaben im Schreiben des libyschen (…) vom (…) bestätigt werde, und macht geltend, es handle sich dabei um einen "gefälschten", unvollständigen Reisepass, der über einen Bekannten auf illegalem Wege erlangt worden sei. Im Schreiben des (…) wird den Grenzbehörden angeordnet, Reisepässe ohne Ausstellungsstempel und automatische Nummer als ungültig zu betrach- ten. Wie die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung zutreffend festge- stellt hat, ist die Authentizität derartiger Schreiben jedoch grundsätzlich zu bezweifeln, zumal sie leicht käuflich erwerbbar sind. Zudem handelt es sich vorliegend offenbar um ein behördeninternes Dokument – es geht darin um eine Anordnung an die Grenzübergänge und Flughäfen. Der Beschwerde- führer legt denn auch nicht dar, wie und auf welchem Weg er in den Besitz dieses Dokumentes gelangen konnte. Zudem wurde die Anordnung kurz vor der vorliegenden Beschwerdeerhebung am (…) ausgestellt, was als weiterer Hinweis für einen unrechtmässigen Erwerb zu werten ist. Auch ist offen, ob diese Anordnung auch für Reisepässe gilt, die bereits im Jahr 2017 ausgestellt wurden, wie jener des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen kann dem eingereichten Schreiben keine Beweiskraft beigemes- sen werden. Damit vermag der Beschwerdeführer die festgestellte Authen- tizität seines Reisepasses nicht zu widerlegen. Der Umstand, dass sich auf seinem Reisepass kein Stempel befindet, vermag diese nicht in Frage zu stellen. Überdies spricht auch ein weiterer Umstand dafür, dass sich der Beschwer- deführer selber einen echten libyschen Reisepass in Libyen hat ausstellen

E-1309/2019 Seite 15 lassen. So befindet sich in seinem Schweizerischen Reiseausweis nämlich ein Visum für Tunesien für den Zeitraum vom (…) 2017 bis (…) 2017, wobei dieser Zeitraum mit dem Datum der Ausstellung seines Reisepasses in Li- byen am (…) 2017 zusammenfällt. Es ist davon auszugehen, dass er zwecks Ausstellung des Reisepasses (unbemerkt von Schweizer Behör- den) von Tunesien nach Libyen weitergereist ist. Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal – zwecks Ausstellung eines Reisepasses – in den Heimatstaat zurückgekehrt ist und sich damit unter den Schutz seiner Heimatbehörde gestellt hat und den Schutz der- selben tatsächlich auch erhalten hat. Seine Erklärungsversuche, weshalb er das libysche Reisedokument für die Reise nach Tunesien benötigt habe und keine (erneute) Reise nach Libyen beabsichtigt habe (eine Reise nach Tunesien mit einem schweizerischen Reisedokument sei erschwert; Ableh- nung von Visa-Anträgen der tunesischen Behörden für Personen mit Flüchtlingspass; Möglichkeit einer visumsfreien Reise für libysche Staats- angehörige nur mit libyschem Pass und Buchung eines Hin- und Rück- flugs) sind nach dem Gesagten nicht glaubhaft, erhielt er doch wie hievor erwähnt, unter Vorlage seines schweizerischen Reiseausweises von den tunesischen Behörden im Jahr 2017 bereits ein Visum. Das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung durch Libyen ist damit klar erfüllt. Eine tatsächlich erfolgte Schutzgewährung durch den Heimatstaat lag bereits mit der ersten Reise zwecks Ausstellung eines Reisepasses vor. Das Ge- richt geht auch davon aus, dass er eine weitere Reise nach Libyen beab- sichtigt hat. Abgesehen vom Erwähnten reichte der Beschwerdeführer zu- dem am 19. August 2019 einen Arbeitsvertrag der E._______ zu den Ak- ten. Dabei handelt es sich gemäss öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt um eine Firma, die den (…) bezweckt. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Handelsre- gister – zuerst (ab […]) in G._______, später (ab […]) in der Schweiz – als Gesellschafter und Geschäftsführer auftritt, was ein weiterer Hinweis für seine Reise nach G._______ sein könnte. Ob es in diesem Zusammen- hang zu Reisen nach Libyen gekommen ist, kann jedoch aufgrund des oben Gesagten offenbleiben. Hinsichtlich des Kriteriums der Freiwilligkeit ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer, um seinen kranken Vater in Tunesien besuchen zu können, weder einen libyschen Reisepass noch Flugtickets dorthin benö- tigte, hätte er doch, wie oben bereits dargelegt, mit seinem schweizeri- schen Reiseausweis ein tunesisches Visum erhalten können. Die einge- reichten Beweismittel, die die Krankheit und den Aufenthalt des Vaters des

E-1309/2019 Seite 16 Beschwerdeführers in Tunesien bestätigen (Bestätigung des […] in Tune- sien vom […] und Coronarographie vom […]), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal diese nicht in Abrede gestellt werden. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 Bst. C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 6.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal eine Wegweisung nicht zum Thema werden dürfte. Von der Beendigung des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nämlich die Frage der weiteren fremdenpolizeilichen Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu trennen. Eine solche kann nur nach Massgabe der im Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) genannten Gründe erlö- schen oder widerrufen werden (Art. 61 ff. AIG). Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist aber vorab noch über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden. Dieses wurde mit Ver- fügung vom 21. März 2019 auf später verschoben. Mit Eingabe vom

19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag ein, aus dem ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.– hervorgeht.

E. 9.2 Mit Eingabe vom 26. April 2022 teilte der Beschwerdeführer – ohne Nachreichung des ihm zugestellten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" – mit, dass er unabhängig von der Sozialhilfe lebe und nicht bedürftig sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-

E-1309/2019 Seite 17 rung ist somit mangels Erfüllens der in Art. 65 Abs. 1 VwVG vorausgesetz- ten Kriterien abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Berechtigterweise rügte er die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, auch wenn die Verlet- zung dieses Mangels geheilt worden ist (vgl. E. 3.2.3). Vor diesem Hinter- grund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 650.– zu reduzieren. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

E. 9.3 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zu- zusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird (vgl. E. 3.2.3; BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 150.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1309/2019 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1309/2019 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein libyscher Staatsangehöriger - wurde am 30. März 2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 11. August 2018 teilte die Flughafenpolizei B._______ der Vorinstanz mit, dass bei einer Personenkontrolle der heimatliche Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei. Dieser wurde im Jahre 2017 in Libyen ausgestellt. Der Mitteilung lagen Kopien der Flugtickets für die Reise des Beschwerdeführers von B._______ nach Tunis (und Retour) sowie von Tunis nach Tripolis (und Retour) bei. Wegen der Einziehung des Reisepasses habe der Beschwerdeführer seine geplante Reise in seinen Heimatstaat Libyen nicht antreten können. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2018 Gelegenheit ein, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 25. September 2018 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, er habe seinen schwer kranken Vater in Tunesien besuchen wollen. Ein Bekannter habe ihm dafür einen gefälschten libyschen Reisepass ausstellen lassen. Sein Pass sei in Libyen in keinem System erfasst. Zudem sei er unvollständig. Auf der ersten Seite fehle der Stempel, ohne den der Reisepass nicht gültig sei. Damit stehe fest, dass er sich durch das Erlangen eines unvollständigen Reisepasses über illegale Wege nie dem Schutz der libyschen Behörden unterstellt habe. Er habe auch nicht nach Libyen reisen wollen. Die Ausstellung des Reisepasses und des Flugtickets nach Libyen habe nur dazu gedient, seinen Vater in Tunesien zu besuchen. Der Anschlussflug habe dazu gebucht werden müssen, damit ihm die Einreise nach Tunesien bewilligt werden würde. Die Weiterreise nach Libyen sei nie geplant gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf nicht erfüllt und das Asylwiderrufsverfahren einzustellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotokopien von libyschen Reisepässen (mit dem erwähnten Stempel auf der ersten Seite) von anderen Personen als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt er Einsicht in die Akten B7/1 und B8/8, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung respektive zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Er reichte unter anderem ein "Bestätigungsschreiben" des libyschen Innenministeriums vom (...) (in Kopie samt deutscher Übersetzung) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 21. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, seine prozessuale Bedürftigkeit mittels Sozialhilfebestätigung zu belegen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die weiteren Anträge wurde auf später verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zu einer Stellungnahme eingeladen. H. Am 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 25. März 2019 ein. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und nahm zu dieser Stellung. J. Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2019 das Original des bereits eingereichten "Bestätigungsschreibens" des libyschen (...) vom (...) und seinen Vater betreffend eine Bestätigungsnotiz des libyschen C._______ vom (...) (im Original) sowie eine Coronarographie der Poliklinik D._______, Tunesien, vom (...), zu den Akten. K. Mit Replik vom 17. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. L. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Zertifikat Deutsch B1 vom (...) 2018 und einen Arbeitsvertrag mit E._______ 18. April 2019 zu den Akten. M. Die Vorinstanz reichte in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 26. August 2019 eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer am 1. April 2019 eingereichten Unterlagen ein. N. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 13. September 2019 Stellung. O. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen oder das ausgefüllt Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt erforderlichen Belegen einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen. P. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2022 mit, er beziehe keine Sozialhilfe. Er ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht, mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt, die Begründungspflicht sowie Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 3.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteinsichtsrecht bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Grundsätzlich müssen sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht gegeben werden, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge betreffend eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht im Wesentlichen damit, es könne aufgrund fehlender Angaben der Vorinstanz nicht überprüft werden, ob die Akten B7 und B8 zu Recht mit "B" als intern paginiert worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, welches Dokument gemäss Akte B7 von wem und wie analysiert worden und wie das Resultat ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe die interne Dokumentenanalyse (Akte B7) erst nach seiner Stellungnahme erstellt und paginiert, womit auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Akte B8 stehe offenbar im Zusammenhang mit der Dokumentenanalyse. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Überdies sei die Dokumentenanalyse im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt worden, obwohl die Echtheit des Reisepasses zentral sei. 3.2.2 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob das SEM die Akten B7 und B8 zu Recht als verwaltungsinterne Unterlagen bezeichnet hat, welche vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/1 E.3.b). Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das SEM hat sich in seiner Verfügung (vgl. Seite 3, 2. Absatz) auf die Akten B1 und B7 gestützt, indem es festgestellt hat, es handle sich gemäss der internen Dokumentenanalyse (B7) sowie der Überprüfung der Kantonspolizei F._______ (B1), um einen authentischen Pass, beziehungsweise der Pass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Indem es sich mit den aus der Dokumentenanalyse gewonnenen Erkenntnissen - insbesondere die Feststellung, dass der Grund für die fehlenden Angaben auf Seite 1 des Passes nicht erklärt werden könne - und den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers in seinem rechtlichen Gehör vom 25. September 2018 auseinandergesetzt hat, respektive diese Punkte Bestandteil seiner Analyse waren, kann in Bezug auf die Akte B7 nicht von einem nur für den internen Gebrauch qualifizierbaren Aktenstück gesprochen werden (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3). Deshalb unterstand die Akte B7 der Editionspflicht. Dieser ist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 - erst zu diesem Zeitpunkt legte sie auch den Punkt hinsichtlich der fehlenden Angaben auf der ersten Seite des Passes und damit den ganzen Inhalt der Akte B7 offen - nachgekommen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu äussern können. Das Gericht erachtet die Verletzung des Akteneinsichtsrecht und das damit - geringfügig - verletzte rechtliche Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt, weshalb keine Veranlassung für eine Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Zusammenhang besteht. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E.8). Bei der Akte B8 handelt es sich demgegenüber um eine interne Aktennotiz, auf die sich das SEM in seiner Begründung denn auch nicht gestützt hat. Es hat diese zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte paginiert (vgl. BGE 115 V 303 E. 5.4.1, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht gewährt werden muss). Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor. 3.2.3 Was im Übrigen den gerügten Zeitpunkt der Paginierung der internen Dokumentenanalyse (Akte B7) betrifft, ist festzustellen, dass diese Akte erst nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 als Reaktion darauf erstellt und paginiert worden ist. 3.2.4 Insgesamt hat die Vorinstanz die Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht verletzt. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Insbesondere ergab sich aus der Tatsache, dass das SEM die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er sich einen heimatlichen Ausweis besorgt habe, nicht als glaubhaft erachtet hat, keine Notwendigkeit bezüglich der Frage der Echtheit des Reisepasses weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden. 3.4 3.4.1 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in pauschaler Weise auf sehr allgemeine Internetseiten gestützt argumentiert, weshalb die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt seien. Entgegen dieser Auffassung kann den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei hat sie seine Angaben zur Beschaffung seines Reisepasses gestützt auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zwar in Frage gestellt. Sie kam aber aus anderen Gründen zum Schluss, die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls als erfüllt zu erachten. Gestützt auf ihre Erwägungen war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen. Im Übrigen geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.7 m.w.H.). 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 4.3 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutzstellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). 4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die drei Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2017 offensichtlich einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen und sei damit mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten. Es sei davon auszugehen, dass er sich dafür in sein Heimatland begeben habe, da die neuen Pässe derzeit nur in Libyen ausgestellt werden könnten. Ferner sei aufgrund des Flugtickets davon auszugehen, dass er sich erneut nach Libyen habe begeben wollen. Seine Erklärungsversuche - er habe sich den Pass illegal beschafft, dieser sei nicht registriert und unvollständig, er habe damit seinen Vater in Tunesien besuchen wollen - seien unlogisch und nicht nachvollziehbar. Einerseits habe er ein schweizerisches Reisedokument, mit welchem er nach Tunesien hätte reisen können; andererseits handle es sich beim eingereichten Reisepass gemäss einer internen Dokumentenanalyse des SEM und der Kantonspolizei um einen authentischen Pass beziehungsweise einen Pass ohne objektive Fälschungsmerkmale. Zudem sei das Kriterium der Freiwilligkeit erfüllt, so das SEM weiter, hätte er sich doch für ein Treffen mit seinem Vater in Tunesien nicht zuerst nach Libyen begeben müssen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Seine Erklärung, er hätte als libyscher Staatsangehöriger ohne Weiterreisebeleg nicht nach Tunesien einreisen können, überzeuge nicht, da gemäss diversen Quellen libysche Staatsangehörige visumsfrei nach Tunesien einreisen könnten. Mit der Ausstellung eines Reisepasses habe er sich offenkundig (auch) dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Indem er mindestens einmal nach Libyen gereist sei und mit den Behörden in Kontakt getreten sei, sei er auch effektiv geschützt gewesen. Zudem habe er eine weitere Reise nach Libyen über den Flughafen Tripolis geplant. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es würde keine der drei Voraussetzungen für einen Asylwiderruf vorliegen. Er habe sich über Bekannte einen gefälschten heimatlichen Reisepass ausstellen lassen und sei mit den heimatlichen Behörden nicht in Kontakt getreten. Der Reisepass sei in keinem libyschen System erfasst und mangels Stempel ungültig. Zwar seien gemäss Grenzkontrollrapport keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Indessen würde ein libyscher Grenzkontrolleur die Fälschung sofort erkennen. Zudem sei seine Reise - der Besuch seines kranken Vaters in Tunesien - nicht freiwillig, sondern aus einem moralisch und seelisch hohen Druck erfolgt. Ferner wäre eine Reise nach Tunesien mit einem schweizerischen Reisedokument nur sehr schwer möglich, da die tunesischen Behörden Visa-Anträge von Personen mit einem Flüchtlingspass ablehnen würden. Für libysche Staatsangehörige sei eine visumsfreie Einreise nach Tunesien nur mit einem gültigen Reisepass, den Buchungsunterlagen einer Pauschalreise und einem Hin- und Rückflugticket möglich. Da der Beschwerdeführer keine Pauschalreise nach Tunesien gebucht habe, habe er für eine Einreise in Tunesien eine Weiterreise nach Libyen dazu buchen müssen. Schliesslich habe eine "allfällige" Reise nach Libyen nicht stattgefunden. Das SEM habe keine Beweise für das ihm vorgeworfene Vorgehen - das Ausstellen eines Reisepasses in Libyen und die Absicht einer erneuten Einreise dorthin. Das Kriterium der beabsichtigen Unterschutzstellung sei damit nicht erfüllt. Eine tatsächlich erfolgte Schutzgewährung durch den Heimatstaat liege nicht vor. Im eingereichten Schreiben vom (...), das vom libyschen Innenministerium ausgestellt worden sein soll, wird festgehalten, dass libysche Reisepässe ohne Ausstellungsstempel und automatischer Nummer auf der ersten Seite, als ungültig zu betrachten seien. Dies sei an allen Grenzübergängen und Flughäfen zu veröffentlichen. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2019 im Wesentlichen weiter daran fest, dass eine Überprüfung des Reisepasses keine Manipulation oder Fälschung zutage gebracht habe. Darüber hinaus weist sie auf die weitere Feststellung in der internen Dokumentenanalyse hin, wonach keine Erklärung dafür bestehe, weshalb die Daten auf der ersten Stelle fehlen würden. 5.4 Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 1. April 2019 - diese überschnitt sich mit der Vernehmlassung vom 1. April 2019 - diverse Unterlagen als Beweismittel ein. Nebst dem Original des bereits mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Schreibens des (...) vom (...) liegt eine "Bestätigungsnotiz" des libyschen C._______ vom (...) bei. Darin werden Angaben zum Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie in Tunesien gemacht. Zudem liegt ein Bericht der Poliklinik D._______, Tunesien, vom (...), zur gesundheitlichen Situation des Vaters des Beschwerdeführers vor. 5.5 In seiner Replik vom 17. April 2019 weist der Beschwerdeführer vorab auf die Überschneidung seiner Eingabe vom 1. April 2019 mit der Vernehmlassung des SEM vom 1. April 2019 hin. Zudem werde in der Dokumentenanalyse bestätigt, dass der Pass nicht sämtliche Daten enthalte. Daran würde die Feststellung betreffend fehlende Beweise einer Manipulation oder Fälschung nichts ändern. 5.6 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. August 2019 auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden nicht ihre Annahme widerlegen, dass der Beschwerdeführer sich in Libyen einen heimatlichen Pass beschafft habe und nachweislich mit diesem nach Tripolis (erneut) habe reisen wollen. Zudem seien Dokumente wie die eingereichte Bestätigung des (...) sowie die Bestätigung des libyschen (...) betreffend Ausstellungsstempel allgemein wenig aussagekräftig. Die Authentizität solcher Dokumente sei grundsätzlich zu bezweifeln. Es sei allgemein bekannt, dass diese Art von Dokumenten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Entsprechend gering sei ihre Beweiskraft. Solche würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. 5.7 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Replik vom 13. September 2019, das SEM bezweifle neu die Erkrankung seines Vaters und dessen Aufenthalt in Tunesien nicht mehr, womit feststehe, dass er diesen in Tunesien besucht habe. Es bestehe auch kein Nachweis dafür, dass er nach Tripolis habe reisen wollen. Zudem ignoriere das SEM, dass sein Pass ungültig sei, was durch die eingereichten Bestätigungen belegt werde. Sowohl dem (...) als auch dem libyschen (...) komme eine hohe Glaubwürdigkeit zu. Es würden sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen hat. So geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Erfüllung sämtlicher drei Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den zwei Vernehmlassungen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1, 5.3 und 5.7). 6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, ist anlässlich einer Passkontrolle am Flughafen B._______ vom 11. August 2018 durch die Kantonspolizei B._______ der heimatliche Reisepass des Beschwerdeführers (Ausweis-Nr.: [...], ausgestellt in Libyen, gültig vom [...] 2017 bis [...] 2025) sichergestellt worden. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer im Besitze von Kopien der Flugtickets für Reisen B._______-Tunis-B._______ sowie Tunis-Tripolis-Tunis. Eine Überprüfung des Reisepasses durch die Kantonspolizei B._______ hat sodann ergeben, dass der Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Zum gleichen Schluss kam die Vorinstanz, wenn auch in einer internen Dokumentenanalyse von ihr festgestellt worden ist, es gebe keine Erklärung für das Fehlen von Daten auf der ersten Seite desselben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Authentizität des bei ihm sichergestellten Reisepasses, was durch die Angaben im Schreiben des libyschen (...) vom (...) bestätigt werde, und macht geltend, es handle sich dabei um einen "gefälschten", unvollständigen Reisepass, der über einen Bekannten auf illegalem Wege erlangt worden sei. Im Schreiben des (...) wird den Grenzbehörden angeordnet, Reisepässe ohne Ausstellungsstempel und automatische Nummer als ungültig zu betrachten. Wie die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, ist die Authentizität derartiger Schreiben jedoch grundsätzlich zu bezweifeln, zumal sie leicht käuflich erwerbbar sind. Zudem handelt es sich vorliegend offenbar um ein behördeninternes Dokument - es geht darin um eine Anordnung an die Grenzübergänge und Flughäfen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, wie und auf welchem Weg er in den Besitz dieses Dokumentes gelangen konnte. Zudem wurde die Anordnung kurz vor der vorliegenden Beschwerdeerhebung am (...) ausgestellt, was als weiterer Hinweis für einen unrechtmässigen Erwerb zu werten ist. Auch ist offen, ob diese Anordnung auch für Reisepässe gilt, die bereits im Jahr 2017 ausgestellt wurden, wie jener des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen kann dem eingereichten Schreiben keine Beweiskraft beigemessen werden. Damit vermag der Beschwerdeführer die festgestellte Authentizität seines Reisepasses nicht zu widerlegen. Der Umstand, dass sich auf seinem Reisepass kein Stempel befindet, vermag diese nicht in Frage zu stellen. Überdies spricht auch ein weiterer Umstand dafür, dass sich der Beschwerdeführer selber einen echten libyschen Reisepass in Libyen hat ausstellen lassen. So befindet sich in seinem Schweizerischen Reiseausweis nämlich ein Visum für Tunesien für den Zeitraum vom (...) 2017 bis (...) 2017, wobei dieser Zeitraum mit dem Datum der Ausstellung seines Reisepasses in Libyen am (...) 2017 zusammenfällt. Es ist davon auszugehen, dass er zwecks Ausstellung des Reisepasses (unbemerkt von Schweizer Behörden) von Tunesien nach Libyen weitergereist ist. Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal - zwecks Ausstellung eines Reisepasses - in den Heimatstaat zurückgekehrt ist und sich damit unter den Schutz seiner Heimatbehörde gestellt hat und den Schutz derselben tatsächlich auch erhalten hat. Seine Erklärungsversuche, weshalb er das libysche Reisedokument für die Reise nach Tunesien benötigt habe und keine (erneute) Reise nach Libyen beabsichtigt habe (eine Reise nach Tunesien mit einem schweizerischen Reisedokument sei erschwert; Ablehnung von Visa-Anträgen der tunesischen Behörden für Personen mit Flüchtlingspass; Möglichkeit einer visumsfreien Reise für libysche Staatsangehörige nur mit libyschem Pass und Buchung eines Hin- und Rückflugs) sind nach dem Gesagten nicht glaubhaft, erhielt er doch wie hievor erwähnt, unter Vorlage seines schweizerischen Reiseausweises von den tunesischen Behörden im Jahr 2017 bereits ein Visum. Das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung durch Libyen ist damit klar erfüllt. Eine tatsächlich erfolgte Schutzgewährung durch den Heimatstaat lag bereits mit der ersten Reise zwecks Ausstellung eines Reisepasses vor. Das Gericht geht auch davon aus, dass er eine weitere Reise nach Libyen beabsichtigt hat. Abgesehen vom Erwähnten reichte der Beschwerdeführer zudem am 19. August 2019 einen Arbeitsvertrag der E._______ zu den Akten. Dabei handelt es sich gemäss öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt um eine Firma, die den (...) bezweckt. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Handelsregister - zuerst (ab [...]) in G._______, später (ab [...]) in der Schweiz - als Gesellschafter und Geschäftsführer auftritt, was ein weiterer Hinweis für seine Reise nach G._______ sein könnte. Ob es in diesem Zusammenhang zu Reisen nach Libyen gekommen ist, kann jedoch aufgrund des oben Gesagten offenbleiben. Hinsichtlich des Kriteriums der Freiwilligkeit ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer, um seinen kranken Vater in Tunesien besuchen zu können, weder einen libyschen Reisepass noch Flugtickets dorthin benötigte, hätte er doch, wie oben bereits dargelegt, mit seinem schweizerischen Reiseausweis ein tunesisches Visum erhalten können. Die eingereichten Beweismittel, die die Krankheit und den Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in Tunesien bestätigen (Bestätigung des [...] in Tunesien vom [...] und Coronarographie vom [...]), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal diese nicht in Abrede gestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 Bst. C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind. 6.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal eine Wegweisung nicht zum Thema werden dürfte. Von der Beendigung des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nämlich die Frage der weiteren fremdenpolizeilichen Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu trennen. Eine solche kann nur nach Massgabe der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) genannten Gründe erlöschen oder widerrufen werden (Art. 61 ff. AIG). Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist aber vorab noch über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden. Dieses wurde mit Verfügung vom 21. März 2019 auf später verschoben. Mit Eingabe vom 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag ein, aus dem ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.- hervorgeht. 9.2 Mit Eingabe vom 26. April 2022 teilte der Beschwerdeführer - ohne Nachreichung des ihm zugestellten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" - mit, dass er unabhängig von der Sozialhilfe lebe und nicht bedürftig sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit mangels Erfüllens der in Art. 65 Abs. 1 VwVG vorausgesetzten Kriterien abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Berechtigterweise rügte er die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, auch wenn die Verletzung dieses Mangels geheilt worden ist (vgl. E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 650.- zu reduzieren. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 9.3 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E. 3.2.3; BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: