Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Äthiopiens – wurde am
22. Mai 2007 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Am 28. Februar 2024 wurde sie bei ihrer Einreise in die Schweiz am Grenz- übergang B._______ Flughafen kontrolliert (vgl. SEM-Akte 1/10). In diesem Zusammenhang stellte die Flughafenpolizei den Boarding Pass der Beschwerdeführerin sicher und kopierte Auszüge ihres Reisepasses (vgl. SEM-Akten 2/1–6/1). C. Am 27. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtli- che Gehör im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre am 12. Juni 2024 mandatierte Rechtsvertretung – Stellung. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 – eröffnet am 22. Juli 2024 – aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. E. Mit Eingabe vom 21. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanz- liche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. F. Am 22. August 2024 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
D-5206/2024 Seite 3
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5206/2024 Seite 4
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigen- schaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, wobei die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte.
E. 4.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
E. 4.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft inneha- benden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Hei- matstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimat- staat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzge- währung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4 m.w.H.).
E. 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz- lich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol- gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Dennoch stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar.
D-5206/2024 Seite 5
E. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG. Den Angaben des Grenzkontrollrapports der Flughafenpolizei B._______ vom (…) 2024 zufolge sei die Beschwerdeführerin am selben Tag von C._______ in Äthiopien in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Einreisekontrolle habe sie sich mit einem gültigen schweizerischen Reise- ausweis für Flüchtlinge und einer Niederlassungsbewilligung ausgewiesen. Gemäss ihrem Reisedokument sei sie am (…) 2024 von der Ethiopian Im- migration Police bei der Einreise nach Äthiopien kontrolliert worden und am (…) 2024 wieder aus Äthiopien ausgereist. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin aus- geführt, (…) D._______ (N […]) begleitet zu haben, der seinen Vater habe treffen wollen. Der vorgebrachte Beweggrund für die Reise nach Äthiopien sei zwar aus menschlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar und ver- ständlich, eine Zwangslage im Sinne des Art. 63 Abs. 1bis AsylG sei jedoch nicht ersichtlich. Dagegen spreche mitunter die Dauer des Aufenthalts im Heimatstaat sowie die Art und Weise der Ein- und Ausreise über einen in- ternationalen Flughafen. Ferner habe sie auch nicht geltend gemacht, dass sie einen allfälligen Behördenkontakt bewusst zu vermeiden versucht hätte. Aus ihrem Verhalten könne insgesamt geschlossen werden, dass sie die Reise in ihre Heimat nicht unter Zwang unternommen, sondern sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe, weshalb die Voraussetzungen der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Infolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sie nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie ihre Reise nach Äthiopien nicht freiwillig bestritten habe, sondern um ihrem (…) ein Treffen mit dessen Vater zu ermöglichen. D._______ sei stark von ihr abhängig. Sie habe deswegen einen gewissen psychischen Druck gehabt und aus einer zwingenden familiären sowie moralischen Verpflichtung her- aus gehandelt, ihm die Ausübung seines Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) zu ermöglichen. Zudem habe sie nicht die Absicht gehabt, sich unter den Schutz ihres Hei- matlandes zu stellen. Die Einreise sei nur einmalig erfolgt, um D._______ den Kontakt mit dem Vater zu ermöglichen. Auch bedeute es nicht, dass eine Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sei, nur
D-5206/2024 Seite 6 weil die äthiopischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen gegen sie ergriffen hätten. Schliesslich sei die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend un- verhältnismässig, da die einmalige Rückreise unfreiwillig erfolgt sei, um dem geistig behinderten D._______ die Wahrnehmung seines Rechts auf Familienleben zu ermöglichen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, nach Äthiopien gereist zu sein, um D._______ zu begleiten. Dem Ein- und Ausreisestempel der äthi- opischen Grenzpolizei im Reisedokument zufolge hielt sie sich vom (…) 2024 bis zum (…) 2024 und somit während fast zwei Monaten in ihrem Heimatland auf (vgl. SEM-Akte 6/1). Den Flugunterlagen zufolge ist sie über den äthiopischen Flughafen (…) in C._______ ein- und wieder aus- gereist (vgl. ebenda). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihre Person und insbesondere ihre Personalien bei den offiziellen Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen in Äthiopien durch die heimatlichen Be- hörden überprüft wurden, womit sie spätestens zu diesem Zeitpunkt nach- weislich in Kontakt mit diesen trat. Auch wenn sie behauptet, es sei keine effektive Schutzgewährung erfolgt, nahm sie eine Unterschutzstellung ih- res Heimatstaates zumindest in Kauf. Sodann bestehen auch aus objekti- ver Sicht Anhaltspunkte für den Wegfall einer Gefährdung durch den Hei- matstaat. Sie hat sich nachweislich während des relativ langen Aufenthalts von knapp zwei Monaten in Äthiopien aufgehalten und dabei keine Nach- teile oder Probleme mit den äthiopischen Behörden erfahren. Anhalts- punkte, wonach sie sich besonders vorsichtig verhalten oder die Öffentlich- keit vermieden haben soll, hat sie keine dargebracht (vgl. SEM-Akte 12/4 sowie Beschwerdeschrift, S. 5 ff.). Angesichts dessen, dass sie über den Flughafen von C._______ eingereist ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Einreise unentdeckt geblieben ist. Zudem konnte sie nach ihrem langen Aufenthalt problemlos und legal wieder ausreisen. So- mit ist davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse Absicht, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, vorhanden war.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Reise ins Heimatland im We- sentlichen mit der moralischen und familiären Pflicht, D._______ beim Tref- fen seines Vaters in Äthiopien zu begleiten. D._______ sei nicht in der Lage sich selbst zu versorgen und auf Betreuung angewiesen. Er sei stark von (…) abhängig und diese habe ihn bereits zu den Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens begleitet. Die Beschwerdeführerin betreue ihn an den
D-5206/2024 Seite 7 Wochenenden selbständig (vgl. SEM-Akte 12/4, S. 2). Angesichts dieser Umstände und des erkennbaren Näheverhältnisses (…) erscheint es ver- ständlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die durchge- führte Reise in den Heimatstaat als dringlich und notwendig erachtete. Dennoch kann vorliegend – nach einer Gesamtbeurteilung – nicht auf das Kriterium des Zwangs abgestellt werden. Das Bedürfnis des D._______, seinen Vater zu treffen, mag zwar nachvollziehbar sein, aus den Akten geht jedoch keine besondere Drucksituation hervor, welche eine Einreise der Beschwerdeführerin in Äthiopien unumgänglich erscheinen liesse. So wäre beispielsweise zumindest der Versuch möglich gewesen, dass umgekehrt der Vater in die Schweiz eingereist wäre, zumal der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums auch äthiopischen Staatsangehörigen offensteht. Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin verhältnismässig lange in Äthiopien aufgehalten und nicht dargelegt, inwiefern eine so lange Aufent- haltsdauer für den Zweck der Reise notwendig war. Im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass ein einmo- natiger Besuch im Heimatland mehr als nur einen aus Pietätsgründen zwin- gend erforderlichen Besuch darstellt (vgl. ebd. E. 5.3). Ausserdem hat das Gericht selbst in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkran- kungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben, keine Zwangslage angenommen, und damit die Freiwilligkeit aner- kannt (vgl. Urteil des BVGer D-4155/2023 vom 4. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H. zur bundesverwaltungsrechtlichen Praxis).
E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die Begleitung des D._______ nach Äthiopien damit dieser seinen Vater treffen kann, nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qua- lifiziert werden kann; es ist von der Freiwilligkeit ihrer Reise ins Heimatland auszugehen. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg fernab der ursprünglichen Heimat sowie getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis, in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Dennoch verbleibt der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls stellen nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhalten dar, sondern sind als logische Konsequenz der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates zu verstehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4155/2023 vom 4. Januar 2024 E. 6.3; E-5282/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 5.3).
D-5206/2024 Seite 8
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend auch als verhält- nismässig erweisen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit (…) Jahren in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf haben dem- entsprechend keine direkte Auswirkung auf ihren ausländerrechtlich gere- gelten ordentlichen Aufenthalt in der Schweiz.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die ange- fochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5206/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5206/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens - wurde am 22. Mai 2007 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Am 28. Februar 2024 wurde sie bei ihrer Einreise in die Schweiz am Grenzübergang B._______ Flughafen kontrolliert (vgl. SEM-Akte 1/10). In diesem Zusammenhang stellte die Flughafenpolizei den Boarding Pass der Beschwerdeführerin sicher und kopierte Auszüge ihres Reisepasses (vgl. SEM-Akten 2/1-6/1). C. Am 27. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre am 12. Juni 2024 mandatierte Rechtsvertretung - Stellung. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 - eröffnet am 22. Juli 2024 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. E. Mit Eingabe vom 21. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 22. August 2024 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, wobei die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. 4.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. 4.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4 m.w.H.). 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Dennoch stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG. Den Angaben des Grenzkontrollrapports der Flughafenpolizei B._______ vom (...) 2024 zufolge sei die Beschwerdeführerin am selben Tag von C._______ in Äthiopien in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Einreisekontrolle habe sie sich mit einem gültigen schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge und einer Niederlassungsbewilligung ausgewiesen. Gemäss ihrem Reisedokument sei sie am (...) 2024 von der Ethiopian Immigration Police bei der Einreise nach Äthiopien kontrolliert worden und am (...) 2024 wieder aus Äthiopien ausgereist. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, (...) D._______ (N [...]) begleitet zu haben, der seinen Vater habe treffen wollen. Der vorgebrachte Beweggrund für die Reise nach Äthiopien sei zwar aus menschlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar und verständlich, eine Zwangslage im Sinne des Art. 63 Abs. 1bis AsylG sei jedoch nicht ersichtlich. Dagegen spreche mitunter die Dauer des Aufenthalts im Heimatstaat sowie die Art und Weise der Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen. Ferner habe sie auch nicht geltend gemacht, dass sie einen allfälligen Behördenkontakt bewusst zu vermeiden versucht hätte. Aus ihrem Verhalten könne insgesamt geschlossen werden, dass sie die Reise in ihre Heimat nicht unter Zwang unternommen, sondern sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe, weshalb die Voraussetzungen der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Infolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sie nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie ihre Reise nach Äthiopien nicht freiwillig bestritten habe, sondern um ihrem (...) ein Treffen mit dessen Vater zu ermöglichen. D._______ sei stark von ihr abhängig. Sie habe deswegen einen gewissen psychischen Druck gehabt und aus einer zwingenden familiären sowie moralischen Verpflichtung heraus gehandelt, ihm die Ausübung seines Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu ermöglichen. Zudem habe sie nicht die Absicht gehabt, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Einreise sei nur einmalig erfolgt, um D._______ den Kontakt mit dem Vater zu ermöglichen. Auch bedeute es nicht, dass eine Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sei, nur weil die äthiopischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen gegen sie ergriffen hätten. Schliesslich sei die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend unverhältnismässig, da die einmalige Rückreise unfreiwillig erfolgt sei, um dem geistig behinderten D._______ die Wahrnehmung seines Rechts auf Familienleben zu ermöglichen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, nach Äthiopien gereist zu sein, um D._______ zu begleiten. Dem Ein- und Ausreisestempel der äthiopischen Grenzpolizei im Reisedokument zufolge hielt sie sich vom (...) 2024 bis zum (...) 2024 und somit während fast zwei Monaten in ihrem Heimatland auf (vgl. SEM-Akte 6/1). Den Flugunterlagen zufolge ist sie über den äthiopischen Flughafen (...) in C._______ ein- und wieder ausgereist (vgl. ebenda). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihre Person und insbesondere ihre Personalien bei den offiziellen Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen in Äthiopien durch die heimatlichen Behörden überprüft wurden, womit sie spätestens zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt mit diesen trat. Auch wenn sie behauptet, es sei keine effektive Schutzgewährung erfolgt, nahm sie eine Unterschutzstellung ihres Heimatstaates zumindest in Kauf. Sodann bestehen auch aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für den Wegfall einer Gefährdung durch den Heimatstaat. Sie hat sich nachweislich während des relativ langen Aufenthalts von knapp zwei Monaten in Äthiopien aufgehalten und dabei keine Nachteile oder Probleme mit den äthiopischen Behörden erfahren. Anhaltspunkte, wonach sie sich besonders vorsichtig verhalten oder die Öffentlichkeit vermieden haben soll, hat sie keine dargebracht (vgl. SEM-Akte 12/4 sowie Beschwerdeschrift, S. 5 ff.). Angesichts dessen, dass sie über den Flughafen von C._______ eingereist ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Einreise unentdeckt geblieben ist. Zudem konnte sie nach ihrem langen Aufenthalt problemlos und legal wieder ausreisen. Somit ist davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse Absicht, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, vorhanden war. 6.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Reise ins Heimatland im Wesentlichen mit der moralischen und familiären Pflicht, D._______ beim Treffen seines Vaters in Äthiopien zu begleiten. D._______ sei nicht in der Lage sich selbst zu versorgen und auf Betreuung angewiesen. Er sei stark von (...) abhängig und diese habe ihn bereits zu den Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens begleitet. Die Beschwerdeführerin betreue ihn an den Wochenenden selbständig (vgl. SEM-Akte 12/4, S. 2). Angesichts dieser Umstände und des erkennbaren Näheverhältnisses (...) erscheint es verständlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die durchgeführte Reise in den Heimatstaat als dringlich und notwendig erachtete. Dennoch kann vorliegend - nach einer Gesamtbeurteilung - nicht auf das Kriterium des Zwangs abgestellt werden. Das Bedürfnis des D._______, seinen Vater zu treffen, mag zwar nachvollziehbar sein, aus den Akten geht jedoch keine besondere Drucksituation hervor, welche eine Einreise der Beschwerdeführerin in Äthiopien unumgänglich erscheinen liesse. So wäre beispielsweise zumindest der Versuch möglich gewesen, dass umgekehrt der Vater in die Schweiz eingereist wäre, zumal der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums auch äthiopischen Staatsangehörigen offensteht. Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin verhältnismässig lange in Äthiopien aufgehalten und nicht dargelegt, inwiefern eine so lange Aufenthaltsdauer für den Zweck der Reise notwendig war. Im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland mehr als nur einen aus Pietätsgründen zwingend erforderlichen Besuch darstellt (vgl. ebd. E. 5.3). Ausserdem hat das Gericht selbst in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben, keine Zwangslage angenommen, und damit die Freiwilligkeit anerkannt (vgl. Urteil des BVGer D-4155/2023 vom 4. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H. zur bundesverwaltungsrechtlichen Praxis). 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die Begleitung des D._______ nach Äthiopien damit dieser seinen Vater treffen kann, nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qualifiziert werden kann; es ist von der Freiwilligkeit ihrer Reise ins Heimatland auszugehen. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg fernab der ursprünglichen Heimat sowie getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis, in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Dennoch verbleibt der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls stellen nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhalten dar, sondern sind als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates zu verstehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4155/2023 vom 4. Januar 2024 E. 6.3; E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend auch als verhältnismässig erweisen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit (...) Jahren in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf haben dementsprechend keine direkte Auswirkung auf ihren ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt in der Schweiz. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski