Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des ehemaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 5. März 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe Kenntnis von seiner Reise in sein Heimatland Eritrea erhalten. Das SEM beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Namentlich sei der Beschwerdeführer am (...) 2018 bei der Einreise von der italienischen Flughafenpolizei am Flughafen B._______ kontrolliert worden, wobei Flugtickets von C._______ via D._______ nach E._______ sowie korrelierende Rückflugtickets bei ihm gefunden worden seien. Ferner habe er sich am Flughafen B._______ mit seinem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen. Schliesslich sei bei ihm eine eritreische Aufenthaltsgenehmigung (folgend: Residence Clearance Form) gefunden worden, welche während seines Aufenthalts in Eritrea ausgestellt worden und bis im Jahr 2025 gültig sei. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. März 2018 Stellung und bestätigte zunächst seine Rückreise nach Eritrea. Dabei bestritt er allerdings, sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Zur Begründung führte er aus, seine Mutter sei in Eritrea seit einigen Monaten schwer erkrankt und liege im Sterben, was ihn aufgewühlt und besorgt habe. Er habe deshalb bereits im (...) 2017 um Zustellung einer Kopie seiner ID gebeten. Er habe bereits damals nach Eritrea zurückreisen wollen, habe aber Angst gehabt und den weiteren Krankheitsverlauf abwarten wollen. Als er schliesslich die Nachricht erhalten habe, dass man ihr nicht mehr helfen könne und sie wahrscheinlich in den nächsten Wochen oder Monaten sterben werde, habe er sich in einer Kurzschlusshandlung entschieden nach Eritrea zu reisen, um seiner Mutter beizustehen und sie zumindest ein letztes Mal zu sehen. Er sei also aus einer moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Auch bestreite er die Tatsache nicht, dass er sich habe eine Aufenthaltsgenehmigung ausstellen lassen. Allerdings habe er diese Genehmigung illegal gegen Schmiergeldzahlung und über eine Drittperson erhalten. Er habe also aus einer Notsituation heraus gehandelt und sich nicht unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Reihe von Dokumenten und Beweismitteln im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beizubringen. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reicht er die eingeforderten Unterlagen zu den Akten. Namentlich reichte er seinen Schweizerischen Reisepass für Flüchtlinge, mit welchem er auch gereist sei, eine Bestätigung des Reisebüros für seine Flugreise nach Eritrea, sowie einen Arztbericht bezüglich der schweren Erkrankung der Mutter (Krebs) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 14. August 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Ambulanter Bericht des Universitätsspitals Zürich, sowie eine Reihe von Dokumenten zwecks Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. H. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. September 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 15. September 2018 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden Verfahrensfehler geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bemängelt namentlich die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Der Vorwurf, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, findet in den Akten keine Stütze. Auch hat das SEM die Begründungspflicht nicht verletzt. Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht sowohl durch die Verfahrenshandlungen vor Verfügungserlass (Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zum Einreichen weiterer Beweismittel zur Stützung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts) als auch durch die - dicht begründete - Verfügung Genüge getan.
E. 5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im Jahr 2018 unbestrittenermassen erfolgten Reise nach Eritrea freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
E. 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen und sinngemäss aus, die notwendigen Bedingungen für einen Asylwiderruf müssten im Fall des Beschwerdeführers - entgegen seiner Stellungnahme und unter Berücksichtigung aller relevanten Akten - als erfüllt betrachtet werden. Insbesondere sei wenig überzeugend, dass sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung (Residence Clearance Form) über eine Schmiergeldzahlung habe ausstellen lassen, er mithin Behördenkontakt vermieden habe. Eher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den sog. "Diaspora-Status" erlangt, und zur Ausstellung der Residence Clearance Form und zur legalen Einreise nach Eritrea bereits vor Rückkehr nach Eritrea mit den eritreischen Behörden in Kontakt habe treten müssen. Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich mit Absicht unter den Schutz des Heimatstaats gestellt habe, und dass der Schutz durch letzteren tatsächlich erfolgt sei. Ferner sei auch das Erfordernis der Freiwilligkeit zu bejahen. Der sich verschlechternde Gesundheitszustand seiner Mutter sei als Ursache für eine Rückreise nach Eritrea im Sinne einer Kurzschlusshandlung nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er seine Reise schon mindestens einige Monate vorher geplant habe. Seine Aussage, wonach er aus Angst nicht schon im (...) 2017 nach Eritrea gereist sei, wirke in diesem Zusammenhang bemüht. Daran vermöge auch der eingereichte Arztbericht nichts zu ändern, zumal er ungeeignet sei, die Unfreiwilligkeit seiner Reise nach Eritrea zu belegen, keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und leicht fälschbar sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, im (...) 2017 beim SEM einen Antrag auf Bewilligung einer Heimatreise zu stellen.
E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumentation im Kontext der Stellungnahme entgegen (vgl. oben Bst. B). Zusätzlich führte er aus, er habe das SEM bereits im (...) 2017 um Zustellung einer Kopie seiner ID gebeten, da er bereits zu jenem Zeitpunkt nach Eritrea habe reisen wollen und seine Mutter seine ID gebraucht habe. Er habe aber damals schlichtweg Angst gehabt nach Eritrea zu reisen. Seine Mutter habe die ID-Kopie benötigt, um ihre Erbschaft zu regeln. Ein Indiz für die Kurschlusshandlung sei sodann, dass er ohne einen Vorrat der von ihm dringend benötigten Medikamente gereist sei. Stattdessen habe er lediglich kurz vor dem Abflug - notabene am Flughafen - Schmerzmedikamente gekauft. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt habe. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen und sich einige Wochen im seinem Heimatstaat habe aufhalten können, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Es komme durchaus oft vor, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise unbehelligt blieben, weil den eritreischen Behörden die notwendigen Ressourcen und Informationen fehlen würden. Dies gelte umso mehr für den Beschwerdeführer, zumal er für die Einreise gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. So sei sein schweizerischer Reiseausweis für Flüchtlinge mit keinem Einreise- und Ausreisestempel versehen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Reise nach Eritrea zwar seinen schweizerischen Reisepass zwecks Ausweisung in Transitländern dabei gehabt, diesen aber weder bei seiner Einreise in E._______ noch bei seiner Ausreise vorgezeigt. Insofern hätten die Sicherheitskräfte am Flughafen nahezu unmöglich feststellen können, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl beantragt hatte. Zur gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung illegal beschafften Aufenthaltsgenehmigung fügte er den Erklärungen in der Stellungnahme an, dass eine solche nicht registriert werde. Insofern sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Behörden auch bei einer illegalen Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis der persönlichen Daten des Beschwerdeführers seien, schlichtweg realitätsfremd. In Eritrea funktioniere der Datenaustausch unter den Behörden kaum. Ein Verhaftungsrisiko hätte nur bestanden, wenn seine damaligen Vorgesetzten ihn zufällig getroffen hätten. Dies wäre jedoch ein grosser Zufall gewesen und der Beschwerdeführer habe öffentliche Plätze und Einrichtungen gemieden. Der Beschwerdeführer habe einfach nur Glück gehabt, dass man nicht auf ihn aufmerksam geworden sei.
E. 7.1 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es unbestrittenermassen für Flüchtling schwierig ist, über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist.
E. 7.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am (...) 2018 von C._______ via D._______ nach E._______ und am (...) 2018 - über einen Monat später - wiederum über D._______ zurück nach Europa geflogen ist. Allerdings macht er geltend nicht freiwillig, sondern aufgrund einer moralischen Pflicht die schwerkranke Mutter zu besuchen, zurückgereist zu sein. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, wobei weitgehend auf die korrekte Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S. 3). Insbesondere erscheint der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt - im Kontext der anderen Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage - als unglaubhaft. Bereits die Anfrage nach einer Kopie der ID im (...) 2017 weist auf konkrete Reisepläne hin. Die Behauptung, dies sei im Hinblick auf erbrechtliche Regelungen geschehen, überzeugt insgesamt nicht. Sodann buchte der Beschwerdeführer das Ticket nach E._______ gemäss von ihm zu den Akten gelegter Bestätigung des Reisebüros bereits am (...) (Datum), mithin 23 Tage vor Abflug (vgl. B8 Beilage), weshalb offensichtlich nicht von einer Kurzschlusshandlung gesprochen werden kann. Zudem ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes und daraus angeblich ableitbarer Indizien für eine solche Kurzschlusshandlung widersprüchlich, und vermag gerade im Lichte der langen Zeitdauer zwischen Buchung und Abflug nicht zu überzeugen. Insgesamt ist angesichts vorgängiger Ausführungen von der Freiwilligkeit der Rückreise des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 7.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offiziell über den Internationalen Flughafen von E._______ ein- und wieder ausreiste, was zwingend mit behördlichen Kontakten einhergeht. Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Rückkehr aus E._______ am Flughafen C._______ sodann eine sogenannte Residence Clearance Form gefunden. Solche Dokumente werden durch die eritreischen Behörden Personen mit dem sogenannten Diaspora-Status ausgestellt. Sowohl die Dokumentausstellung selber als auch der Diaspora-Status setzen diverse Behördenkontakte voraus, und stellen letztlich eine Regularisierung der Beziehung des Geflüchteten zum eritreischen Staat dar. Im Rahmen dieses Prozesses können rückkehrwillige Personen auch einen Reisepass oder ein Laissez-Passer der eritreischen Behörden zwecks Rückreise nach Eritrea erhalten (vgl. zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Diaspora-Status und diversen diesbezüglichen Quellen das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.7 und 4.11). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, namentlich dass er die Residence Clearance Form durch Schmiergelder erlangt habe, überzeugt nicht, zumal sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise darauf ergeben. Vielmehr weisen die Reisemodalitäten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit eritreischen Reisedokumenten nach Eritrea eingereist ist. Hierzu machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2018 geltend, lediglich mit dem Schweizerischen Reisepass für Flüchtlinge nach Eritrea gereist zu sein (vgl. B8 S. 1). Gleichzeitig gab er auf Beschwerdeebene aber an, dieses Dokument am Flughafen nicht vorgezeigt zu haben (Beschwerde, S. 8). Tatsächlich enthält besagter Reisepass keine Ein- oder Ausreisestempel für E._______. Allerdings ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer ohne Vorzeigen irgendeines Ausweisdokuments hätte offiziell über den Flughafen E._______ nach Eritrea einreisen können. Vielmehr weist der Umstand, dass das schweizerische Reisedokument lediglich Ein- und Ausreisestempel des Flughafens C._______, nicht aber solche des Flughafens E._______ enthält, darauf hin, dass er tatsächlich mit einem anderen Reisedokument nach Eritrea eingereist ist. Demnach ist - angesichts der Aktenlage und der vorgängigen Ausführungen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie im Kontext der Erlangung des Diaspora-Status und der Residence Clearance Form wohl üblich (vgl. hierzu auch Neue Zürcher Zeitung am Sonntag, Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, 13. Dezember 2014, http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408) - zur Rückreise nach Eritrea entweder einen eritreischen Reisepass oder ein Laissez-Passer der Eritreischen Behörden verwendete. Zudem entsteht auch angesichts der langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Eritrea - 40 Tage - nicht der Eindruck, als habe er die Unterschutzstellung eben gerade nicht in Kauf genommen. Im Übrigen kann auch hier auf die Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in Eritrea einreisen, sich dort während mehr als eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Der in der Beschwerde erhobene und sich auf Berichte aus den Jahren 2009 und 2011 abstützende Einwand bezüglich der Gefährdung, welcher rückkehrende Eritreer ausgesetzt seien, ist deshalb nicht als stichhaltig zu erachten. Aus dem gleichen Grund sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre (nur) dann sofort verhaftet worden, wenn er zufällig seine ehemaligen Vorgesetzten getroffen hätte, und er sei sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze gemieden, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zuletzt ist insbesondere die beim Beschwerdeführer gefundene Residence Clearance Form - von deren Echtheit gemäss vorgängiger Ausführungen wohl auszugehen ist - ein doch deutliches Indiz für eine effektive Schutzgewährung des eritreischen Staates.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 15. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5116/2018lan Urteil vom 1. Oktober 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter David R. Wenger ; Gerichtsschreiber Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des ehemaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 5. März 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe Kenntnis von seiner Reise in sein Heimatland Eritrea erhalten. Das SEM beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Namentlich sei der Beschwerdeführer am (...) 2018 bei der Einreise von der italienischen Flughafenpolizei am Flughafen B._______ kontrolliert worden, wobei Flugtickets von C._______ via D._______ nach E._______ sowie korrelierende Rückflugtickets bei ihm gefunden worden seien. Ferner habe er sich am Flughafen B._______ mit seinem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen. Schliesslich sei bei ihm eine eritreische Aufenthaltsgenehmigung (folgend: Residence Clearance Form) gefunden worden, welche während seines Aufenthalts in Eritrea ausgestellt worden und bis im Jahr 2025 gültig sei. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. März 2018 Stellung und bestätigte zunächst seine Rückreise nach Eritrea. Dabei bestritt er allerdings, sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Zur Begründung führte er aus, seine Mutter sei in Eritrea seit einigen Monaten schwer erkrankt und liege im Sterben, was ihn aufgewühlt und besorgt habe. Er habe deshalb bereits im (...) 2017 um Zustellung einer Kopie seiner ID gebeten. Er habe bereits damals nach Eritrea zurückreisen wollen, habe aber Angst gehabt und den weiteren Krankheitsverlauf abwarten wollen. Als er schliesslich die Nachricht erhalten habe, dass man ihr nicht mehr helfen könne und sie wahrscheinlich in den nächsten Wochen oder Monaten sterben werde, habe er sich in einer Kurzschlusshandlung entschieden nach Eritrea zu reisen, um seiner Mutter beizustehen und sie zumindest ein letztes Mal zu sehen. Er sei also aus einer moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Auch bestreite er die Tatsache nicht, dass er sich habe eine Aufenthaltsgenehmigung ausstellen lassen. Allerdings habe er diese Genehmigung illegal gegen Schmiergeldzahlung und über eine Drittperson erhalten. Er habe also aus einer Notsituation heraus gehandelt und sich nicht unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Reihe von Dokumenten und Beweismitteln im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beizubringen. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reicht er die eingeforderten Unterlagen zu den Akten. Namentlich reichte er seinen Schweizerischen Reisepass für Flüchtlinge, mit welchem er auch gereist sei, eine Bestätigung des Reisebüros für seine Flugreise nach Eritrea, sowie einen Arztbericht bezüglich der schweren Erkrankung der Mutter (Krebs) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 14. August 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Ambulanter Bericht des Universitätsspitals Zürich, sowie eine Reihe von Dokumenten zwecks Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. H. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. September 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 15. September 2018 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden Verfahrensfehler geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bemängelt namentlich die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Der Vorwurf, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, findet in den Akten keine Stütze. Auch hat das SEM die Begründungspflicht nicht verletzt. Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht sowohl durch die Verfahrenshandlungen vor Verfügungserlass (Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zum Einreichen weiterer Beweismittel zur Stützung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts) als auch durch die - dicht begründete - Verfügung Genüge getan. 5. 5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im Jahr 2018 unbestrittenermassen erfolgten Reise nach Eritrea freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen und sinngemäss aus, die notwendigen Bedingungen für einen Asylwiderruf müssten im Fall des Beschwerdeführers - entgegen seiner Stellungnahme und unter Berücksichtigung aller relevanten Akten - als erfüllt betrachtet werden. Insbesondere sei wenig überzeugend, dass sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung (Residence Clearance Form) über eine Schmiergeldzahlung habe ausstellen lassen, er mithin Behördenkontakt vermieden habe. Eher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den sog. "Diaspora-Status" erlangt, und zur Ausstellung der Residence Clearance Form und zur legalen Einreise nach Eritrea bereits vor Rückkehr nach Eritrea mit den eritreischen Behörden in Kontakt habe treten müssen. Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich mit Absicht unter den Schutz des Heimatstaats gestellt habe, und dass der Schutz durch letzteren tatsächlich erfolgt sei. Ferner sei auch das Erfordernis der Freiwilligkeit zu bejahen. Der sich verschlechternde Gesundheitszustand seiner Mutter sei als Ursache für eine Rückreise nach Eritrea im Sinne einer Kurzschlusshandlung nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er seine Reise schon mindestens einige Monate vorher geplant habe. Seine Aussage, wonach er aus Angst nicht schon im (...) 2017 nach Eritrea gereist sei, wirke in diesem Zusammenhang bemüht. Daran vermöge auch der eingereichte Arztbericht nichts zu ändern, zumal er ungeeignet sei, die Unfreiwilligkeit seiner Reise nach Eritrea zu belegen, keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und leicht fälschbar sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, im (...) 2017 beim SEM einen Antrag auf Bewilligung einer Heimatreise zu stellen. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumentation im Kontext der Stellungnahme entgegen (vgl. oben Bst. B). Zusätzlich führte er aus, er habe das SEM bereits im (...) 2017 um Zustellung einer Kopie seiner ID gebeten, da er bereits zu jenem Zeitpunkt nach Eritrea habe reisen wollen und seine Mutter seine ID gebraucht habe. Er habe aber damals schlichtweg Angst gehabt nach Eritrea zu reisen. Seine Mutter habe die ID-Kopie benötigt, um ihre Erbschaft zu regeln. Ein Indiz für die Kurschlusshandlung sei sodann, dass er ohne einen Vorrat der von ihm dringend benötigten Medikamente gereist sei. Stattdessen habe er lediglich kurz vor dem Abflug - notabene am Flughafen - Schmerzmedikamente gekauft. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt habe. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen und sich einige Wochen im seinem Heimatstaat habe aufhalten können, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Es komme durchaus oft vor, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise unbehelligt blieben, weil den eritreischen Behörden die notwendigen Ressourcen und Informationen fehlen würden. Dies gelte umso mehr für den Beschwerdeführer, zumal er für die Einreise gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. So sei sein schweizerischer Reiseausweis für Flüchtlinge mit keinem Einreise- und Ausreisestempel versehen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Reise nach Eritrea zwar seinen schweizerischen Reisepass zwecks Ausweisung in Transitländern dabei gehabt, diesen aber weder bei seiner Einreise in E._______ noch bei seiner Ausreise vorgezeigt. Insofern hätten die Sicherheitskräfte am Flughafen nahezu unmöglich feststellen können, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl beantragt hatte. Zur gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung illegal beschafften Aufenthaltsgenehmigung fügte er den Erklärungen in der Stellungnahme an, dass eine solche nicht registriert werde. Insofern sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Behörden auch bei einer illegalen Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis der persönlichen Daten des Beschwerdeführers seien, schlichtweg realitätsfremd. In Eritrea funktioniere der Datenaustausch unter den Behörden kaum. Ein Verhaftungsrisiko hätte nur bestanden, wenn seine damaligen Vorgesetzten ihn zufällig getroffen hätten. Dies wäre jedoch ein grosser Zufall gewesen und der Beschwerdeführer habe öffentliche Plätze und Einrichtungen gemieden. Der Beschwerdeführer habe einfach nur Glück gehabt, dass man nicht auf ihn aufmerksam geworden sei. 7. 7.1 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es unbestrittenermassen für Flüchtling schwierig ist, über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. 7.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am (...) 2018 von C._______ via D._______ nach E._______ und am (...) 2018 - über einen Monat später - wiederum über D._______ zurück nach Europa geflogen ist. Allerdings macht er geltend nicht freiwillig, sondern aufgrund einer moralischen Pflicht die schwerkranke Mutter zu besuchen, zurückgereist zu sein. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, wobei weitgehend auf die korrekte Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S. 3). Insbesondere erscheint der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt - im Kontext der anderen Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage - als unglaubhaft. Bereits die Anfrage nach einer Kopie der ID im (...) 2017 weist auf konkrete Reisepläne hin. Die Behauptung, dies sei im Hinblick auf erbrechtliche Regelungen geschehen, überzeugt insgesamt nicht. Sodann buchte der Beschwerdeführer das Ticket nach E._______ gemäss von ihm zu den Akten gelegter Bestätigung des Reisebüros bereits am (...) (Datum), mithin 23 Tage vor Abflug (vgl. B8 Beilage), weshalb offensichtlich nicht von einer Kurzschlusshandlung gesprochen werden kann. Zudem ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes und daraus angeblich ableitbarer Indizien für eine solche Kurzschlusshandlung widersprüchlich, und vermag gerade im Lichte der langen Zeitdauer zwischen Buchung und Abflug nicht zu überzeugen. Insgesamt ist angesichts vorgängiger Ausführungen von der Freiwilligkeit der Rückreise des Beschwerdeführers auszugehen. 7.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offiziell über den Internationalen Flughafen von E._______ ein- und wieder ausreiste, was zwingend mit behördlichen Kontakten einhergeht. Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Rückkehr aus E._______ am Flughafen C._______ sodann eine sogenannte Residence Clearance Form gefunden. Solche Dokumente werden durch die eritreischen Behörden Personen mit dem sogenannten Diaspora-Status ausgestellt. Sowohl die Dokumentausstellung selber als auch der Diaspora-Status setzen diverse Behördenkontakte voraus, und stellen letztlich eine Regularisierung der Beziehung des Geflüchteten zum eritreischen Staat dar. Im Rahmen dieses Prozesses können rückkehrwillige Personen auch einen Reisepass oder ein Laissez-Passer der eritreischen Behörden zwecks Rückreise nach Eritrea erhalten (vgl. zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Diaspora-Status und diversen diesbezüglichen Quellen das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.7 und 4.11). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, namentlich dass er die Residence Clearance Form durch Schmiergelder erlangt habe, überzeugt nicht, zumal sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise darauf ergeben. Vielmehr weisen die Reisemodalitäten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit eritreischen Reisedokumenten nach Eritrea eingereist ist. Hierzu machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2018 geltend, lediglich mit dem Schweizerischen Reisepass für Flüchtlinge nach Eritrea gereist zu sein (vgl. B8 S. 1). Gleichzeitig gab er auf Beschwerdeebene aber an, dieses Dokument am Flughafen nicht vorgezeigt zu haben (Beschwerde, S. 8). Tatsächlich enthält besagter Reisepass keine Ein- oder Ausreisestempel für E._______. Allerdings ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer ohne Vorzeigen irgendeines Ausweisdokuments hätte offiziell über den Flughafen E._______ nach Eritrea einreisen können. Vielmehr weist der Umstand, dass das schweizerische Reisedokument lediglich Ein- und Ausreisestempel des Flughafens C._______, nicht aber solche des Flughafens E._______ enthält, darauf hin, dass er tatsächlich mit einem anderen Reisedokument nach Eritrea eingereist ist. Demnach ist - angesichts der Aktenlage und der vorgängigen Ausführungen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie im Kontext der Erlangung des Diaspora-Status und der Residence Clearance Form wohl üblich (vgl. hierzu auch Neue Zürcher Zeitung am Sonntag, Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, 13. Dezember 2014, http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408) - zur Rückreise nach Eritrea entweder einen eritreischen Reisepass oder ein Laissez-Passer der Eritreischen Behörden verwendete. Zudem entsteht auch angesichts der langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Eritrea - 40 Tage - nicht der Eindruck, als habe er die Unterschutzstellung eben gerade nicht in Kauf genommen. Im Übrigen kann auch hier auf die Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in Eritrea einreisen, sich dort während mehr als eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Der in der Beschwerde erhobene und sich auf Berichte aus den Jahren 2009 und 2011 abstützende Einwand bezüglich der Gefährdung, welcher rückkehrende Eritreer ausgesetzt seien, ist deshalb nicht als stichhaltig zu erachten. Aus dem gleichen Grund sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre (nur) dann sofort verhaftet worden, wenn er zufällig seine ehemaligen Vorgesetzten getroffen hätte, und er sei sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze gemieden, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zuletzt ist insbesondere die beim Beschwerdeführer gefundene Residence Clearance Form - von deren Echtheit gemäss vorgängiger Ausführungen wohl auszugehen ist - ein doch deutliches Indiz für eine effektive Schutzgewährung des eritreischen Staates. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 15. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: