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E-6813/2014

E-6813/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2011 in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 30. August 2011 wurde er zur Person befragt (BzP), die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 20. Februar 2014 statt. Er reichte gemäss seinen Angaben die Fax-Kopie seiner eritreischen Identitätskarte und Kopien der eritreischen Identitätskarten seines Halbonkels und seiner Grossmutter väterlicherseits samt Zustellcouvert sowie ein Schreiben der Eritrean Democratic Party vom 20. Januar 2013 zu den Akten. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei als Sohn eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien) geboren und in Addis Abeba aufgewachsen. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr (...) sei er bei seinem Vater in Addis Abeba geblieben. Zur Mutter, die nach wie vor in Äthiopien wohne, habe er seither keinen Kontakt mehr. Im Dezember (...), als er die 9. Klasse besucht habe, sei er zusammen mit seinem Vater als (...)-Jähriger von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Sie hätten dort bei Freunden in Asmara gelebt. Eines Tages sei sein Vater von den eritreischen Behörden mitgenommen worden. Das habe bei ihm - dem Beschwerdeführer - zu psychischen Problemen geführt, weshalb er in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. Im April (...) habe er eine eritreische Identitätskarte erhalten. Am 23. Mai (...) sei er zwangsrekrutiert und in ein Militärlager gebracht worden. Nach wenigen Tagen sei ihm zusammen mit zwei Kameraden die Flucht gelungen. Sie hätten Eritrea, seinen Heimatstaat, nach einem acht Tage dauernden Fussmarsch verlassen und seien in den Sudan gelangt. Dort habe er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz am 12. August 2011 illegal gelebt. Im Mai 2004 habe er in Khartum (nach Brauch) geheiratet. Seine Frau und sein im September 2009 geborener Sohn befänden sich zwischenzeitlich in Tunis. Aus einer früheren Beziehung habe er eine im Dezember 2001 geborene Tochter. Das Leben in der Illegalität sei unerträglich geworden, weshalb er den Sudan am 12. August 2011 mit einem gefälschten Pass verlassen habe. Er sei auf dem Luftweg über Istanbul nach Italien gereist und von dort auf dem Landweg am 14. August 2011 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er zweimal an einer Demonstration teilgenommen. Er sei Mitglied der exilpolitischen Partei "(...)". Weiter gab er an, seine eritreische Identitätskarte verloren zu haben. C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 räumte das SEM (vormals Bundesamt für Migration; BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit ein, zur Anhörung Stellung zu nehmen. Dieser wies mit Eingabe vom 11. Juli 2014 darauf hin, gemäss Unterschriftenblatt habe die Hilfswerkvertretung (HWV) die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt. Er ersuche um Gewährung einer Fristerstreckung für eine allfällige Eingabe zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Auf Aufforderung des SEM vom 21. August 2014 hin reichte der Beschwerdeführer am 24. September 2014 einen Arztbericht - datiert vom 22. September 2014 - zu den Akten. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellen eines Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht vom 18. November 2011, einen Kaufvertrag vom 1. Mai 2006 (in Kopie) samt Postlieferschein, ein Schreiben der äthiopischen Botschaft vom 10. November 2014, zwei Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. November 2014 ein. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm Oliver Brunetti als Rechtsbeistand bei. G. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H. Auf schriftliche Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2014 hin reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. Dezember 2014 zu den Akten. I. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 zum ärztlichen Bericht Stellung. J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. März 2015. K. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer einen Operationsbericht zu den Akten reichen. L. Mit Eingabe vom 6. September 2017 wurde ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht vom 29. August 2017 eingereicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers über die eineinhalb in Eritrea verbrachten Jahre würden sich betreffend den Zeitpunkt, wann sein Vater verschwunden sei, die Aufenthaltsdauer in der psychiatrischen Klinik und die Umstände seiner Zwangsrekrutierung gegenseitig ausschliessen. Seine Angaben zur Zwangsrekrutierung und Desertion seien unsubstanziiert, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich. Abgesehen von der zeitlichen Abweichung bei der Festnahme (23. März oder Mai [...]) würden die genannten Daten nicht mit den zeitlichen Fixpunkten Unabhängigkeitstag (24. Mai [...]) und Beginn der (...) übereinstimmen. Die militärische Einheit, in welche er eingeteilt worden sei, existiere sodann gemäss Erkenntnissen des SEM nicht. Die illegale Ausreise aus Eritrea und die Weiterreise in den Sudan seien teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich geschildert. So habe er gesagt, er habe die Berge Nakfa und Afabet bereits am ersten des acht Tage dauernden Fussmarsches links hinter sich gelassen. Die beiden Regionen Nakfa und Afabet würden sich jedoch in der Hälfte beziehungsweise nach der Hälfte der Strecke zwischen Gahtelay und Karora befinden. Zudem habe er bei der BzP die Orte Golagul und Maihimet erwähnt. Zumindest Golagul, welches nördlich von Asmara liege, befinde sich nicht auf dem Weg der bei der Anhörung erwähnten Route. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Fotokopien, die beliebig manipuliert werden könnten. Das Schreiben der Eritrean Democratic Party vom 20. Januar 2013 sei nicht geeignet, seine eritreische Staatsbürgerschaft oder eine Gefährdung in Äthiopien zu beweisen, zumal Äthiopien immer noch einen Grenzkonflikt mit Eritrea führe und deswegen dessen Regimegegner in der Regel eher unterstütze als verfolge. Im Unterschied zu den Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Eritrea sei dessen Schilderung der Deportation durch die äthiopischen Behörden ausführlich und konkret ausgefallen. Die Deportation könne jedoch nur dann asylbeachtlich sein, wenn der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, da grundsätzlich nur Verfolgungsmassnahmen durch heimatliche Behörden für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Es stehe vorliegend nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Moment die äthiopische Staatsangehörigkeit habe oder nicht. Er behaupte zwar, eritreischer Staatsbürger zu sein, was jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft sei. Gemäss äthiopischem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 23. Dezember 2002 habe er als Person, welche eigenen Angaben zufolge von einer äthiopischen Mutter abstamme und im Jahre (...) geboren sei - unabhängig von seinem streckenweise unglaubhaften Lebenslauf - zumindest Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, falls er diese nicht bereits besitze. Da es nicht möglich sei, bei einer Person, die keine Identitätsdokumente einreiche, die Staatsangehörigkeit genau festzulegen, seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, er aber zumindest die Möglichkeit habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, falls er sie nicht bereits besitze, sei nachfolgend für die Prüfung der glaubhaften Asylvorbringen und des Wegweisungsvollzugs von der äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Die geltend gemachte Deportation im Jahre (...) durch die äthiopischen Behörden vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da sie mangels Aktualität im Entscheidzeitpunkt nicht asylbeachtlich sei. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig und auch möglich. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge zumindest bis Ende (...) dort gelebt und seine Muttersprache sei Amharisch. Zudem habe er dort seine Mutter und deren Angehörige und verfüge zumindest über ein soziales Beziehungsnetz. Er habe sich erst nach Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zum Anhörungsprotokoll in psychiatrische Abklärung begeben, obwohl er zuvor bereits drei Jahre in der Schweiz geweilt habe. Es sei dem ärztlichen Bericht denn auch noch keine konkrete Therapie zu entnehmen. Dies könne nicht als Wegweisungshindernis gelten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann auch möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift zunächst Ausführungen zum Sachverhalt und entgegnete anschliessend, er habe den Kern seiner Aussagen immer gleich geschildert. Dass er die Chronologie nicht immer genau gleich habe präsentieren können, sei verständlich, weil diese Ereignisse im Zeitpunkt der BzP (...) Jahre und bei der Anhörung (...) Jahre zurückgelegen und zudem bei ihm zu einem Trauma mit teilweiser Amnesie betreffend die belastenden Ereignisse geführt hätten. Die Deportation nach Eritrea habe er deshalb detaillierter schildern können, weil es sich dabei höchstwahrscheinlich nicht um das traumatische Ereignis gehandelt habe. Der Bezug seiner Zwangsrekrutierung zum eritreischen Unabhängigkeitstag und zur (...) äthiopischen Grossoffensive habe sich stärker eingeprägt als die blossen Daten. Wenn das SEM es nicht für nachvollziehbar halte, dass er als vor kurzem nach Eritrea gekommene Person ohne soziales Beziehungsnetz für mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei, weil er seinen Vater verloren habe, so berücksichtige es den Ablauf der Ereignisse nicht genügend. Er sei wegen seiner Kopfverletzung nach dem Ohnmachtsanfall ins normale Spital gebracht worden. Als er nach dem Aufwachen nicht mehr klar habe sprechen können, sei er in die psychiatrische Klinik überwiesen worden. Er habe seine Militäreinheit in der BzP als auch in der Anhörung übereinstimmend angegeben. Das SEM habe nicht spezifiziert, weshalb es sich nicht um eine korrekte Einheit handeln sollte. Die Berge Nakfa und Afabet seien etwa 2500 Meter hoch und könnten daher schon früh auf der Reise gesehen werden. Das SEM akzeptiere, dass er im Jahr (...) von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei. Es sei naheliegend, dass er in der Folge eine eritreische Identitätskarte erhalten habe. Diese sei ihm bei seiner Festnahme in Libyen entzogen worden. Die Kopie habe sich bei einem Anwalt in Khartum befunden, der ihm im Jahr 2006 den Kaufvertrag für ein Motorrad erstellt und dafür eine Kopie seiner Identitätskarte gemacht habe. Er besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht, was durch das Schreiben der äthiopischen Botschaft vom 10. November 2014 bestätigt werde. Im Übrigen hätte die Ausstellung der eritreischen Identitätskarte ohnehin zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft geführt. Der Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei nicht möglich, auch wenn seine Mutter Äthiopierin sei. Für im Ausland lebende Personen sei die Wiedereinbürgerung unmöglich, weil eine solche die Anwesenheit in Äthiopien voraussetze. Demnach sei sein Herkunftsland Eritrea. Er sei in Eritrea zum Militärdienst eingezogen worden und desertiert. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Desertion einen Asylgrund dar. Sollte ihm dies nicht geglaubt werden, sei aufgrund seines Alters davon auszugehen, dass er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter und damit illegal verlassen habe. Infolge Republikflucht wäre ihm diesfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Seine Wegweisung sei im Übrigen unzumutbar. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Intrusionen und Albträumen, eine Rückführung würde möglicherweise zu einer Retraumatisierung führen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hielt das SEM fest, es sei nicht zu erwarten, dass in Äthiopien genau die beiden dem Beschwerdeführer verschriebenen Antidepressiva erhältlich seien und die Therapie mit einer vergleichbaren Qualität fortgesetzt werden könne. Dies sei für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht erforderlich. In Äthiopien könnten Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich behandelt werden, auch wenn dies nicht landesweit möglich und der Zugang erschwert sei. Vorliegend stelle sich die Frage nach der Tragweite der geltend gemachten Erkrankung, nachdem sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Arztbericht vom 22. September 2014 enthalte zudem Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung betreffend den Ursprung der psychischen Probleme. Auch seien weder die vorgebrachte Festnahme zur Rekrutierung noch die geltend gemachte Desertion darin erwähnt. Glaubhaft sei einzig die Deportation von (...). Was er danach bis zur Einreise in die Schweiz getan und wo er gelebt habe, sei grösstenteils nicht glaubhaft.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer verwies in der Replik auf den Arztbericht vom 22. September 2014 und entgegnete, er habe bereits in der BzP erwähnt, dass er medizinische Behandlung brauche. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass er in gefährlichem Mass Alkohol konsumiert habe, was als Selbstmedikation zu werten sei. Er habe daher nicht erst im Zusammenhang mit dem Ende des Asylverfahrens medizinische Behandlung benötigt. Der Arztbericht ergebe klare Hinweise darauf, dass für ihn das detaillierte und kohärente Berichten seiner Geschichte erschwert sei.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend in entscheidwesentlicher Hinsicht fest, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Deportation des Beschwerdeführers und seines Vaters aus Äthiopien nach Eritrea als glaubhaft erachtet. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die ausführlichen und konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Deportation im Dezember (...) entsprechen mit Bezug auf Zeitpunkt und Ablauf den allgemein bekannten damaligen Vorkommnissen. Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Die Selektion der zu deportierenden Personen erfolgte willkürlich. Oft lag der Verhaftung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid, ob eine Person die eritreische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden. Die Betroffenen konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine Überprüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder andere übergeordnete Instanz verlangen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.12 S. 106). Viele der Deportierten hatten am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 teilgenommen, andere - wie der Vater des Beschwerdeführers, der den Angaben zufolge am Referendum nicht mitgewirkt hatte (vgl. Akten SEM A5/12 S. 6) - hingegen nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Alexandra Geiser: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 3). Es besteht demnach für das Gericht keine Veranlassung, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Deportation in Zweifel zu ziehen.

E. 6.1 Mit Blick auf das als glaubhaft erachtete Asylvorbringen - die Deportation Ende (...) aus Äthiopien nach Eritrea - ist zu erwägen, welche Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer zuzusprechen beziehungsweise, welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) zu jenem Zeitpunkt als sein Heimatstaat zu bezeichnen ist. Angesichts der Tatsache, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, hätten nicht nur die Mutter, sondern auch der aus "C._______" (wohl D._______, in der E._______-Region des heutigen Staatsgebiets Eritrea gelegen; Anmerkung BVGer) stammende Vater des Beschwerdeführers als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Als natürliche Folge hätte auch der im Jahre (...) geborene Sohn (der Beschwerdeführer) durch Abstammung und Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Selbst wenn dem Vater die äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer hypothetischen Teilnahme am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 aberkannt worden sein sollte - was gemäss Angabe des Beschwerdeführers (vgl. A5/12 S. 6) gerade nicht der Fall war - hätte sich dieser Umstand nicht auf die äthiopische Nationalität des Kindes und damit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Dass der Beschwerdeführer selbst am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätte, kann angesichts seines damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen werden.

E. 6.2 Nach dem Gesagten gibt es für das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, der übrigens ohnehin nur die Deportation des einen Elternteiles (Vater) aus Äthiopien geltend gemacht hat und dessen anderer Elternteil mit äthiopischer Staatsangehörigkeit (Mutter) sich laut seinen Angaben noch in Äthiopien aufhält, jedenfalls im Zeitpunkt der Deportation äthiopischer Staatsangehöriger war.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge bei der Prüfung des glaubhaften Asylvorbringens zutreffend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Jedoch kann das Gericht der Einschätzung des SEM, die vorgebrachte Deportation im Jahre (...) durch die äthiopischen Behörden vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da es dem Deportationsvorbringen an Aktualität und somit an Asylrelevanz mangle, nicht folgen.

E. 7.2 Nach Auffassung des Gerichts wurde der Beschwerdeführer mit damaliger äthiopischer Staatsangehörigkeit als Person eritreischer Herkunft im Jahre (...) nach Eritrea deportiert. Gemäss publizierter Rechtsprechung ist eine entsprechende Deportation grundsätzlich als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren (vgl. EMARK 2005 Nr.12) - dies unter der Bedingung, dass vom damaligen Bestehen der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Die in EMARK 2005 Nr.12 umschriebenen Faktoren, die im Rahmen der Deportation einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken vermochten, trafen zum wesentlichen Teil gezielt auch den Beschwerdeführer. Gemäss der publizierten Rechtsprechung akzeptiert Äthiopien ehemals Deportierte nicht als Rückkehrer, weshalb inEMARK 2005 Nr.12 auf eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen in Bezug auf Äthiopien und damit auf die Flüchtlingseigenschaft geschlossen wurde. Bei der in BVGE 2011/25 vorgenommenen Lageanalyse, in der festgestellt wurde, die Situation von Eritreern in Äthiopien habe sich verbessert, handelt es sich um Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien verblieben sind und nicht deportiert worden waren. Diese Einschätzung lässt sich nicht auf Personen übertragen, die tatsächlich deportiert worden waren und denen damit die Staatsangehörigkeit offiziell entzogen worden war, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Regierung Äthiopiens in einschneidender Art gegen unliebsame Personen vorgeht. Das Argument der fehlenden Aktualität greift damit im vorliegenden Fall (Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise und keine genügend klare Verbesserung für tatsächlich Deportierte aus heutiger Sicht) nicht. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Äthiopien.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen nach Eritrea deportiert und ist dort auch angekommen. Aus Sicht des Gerichts ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in Eritrea in den wesentlichen Aspekten glaubhaft. Es lassen sich in den entsprechenden Vorbringen eine erhebliche Anzahl an Realkennzeichen ausmachen. So ist in Berücksichtigung der gesamten Aussagen davon auszugehen, dass er und sein Vater bei Freunden untergekommen ist, wo sie beide in einer Garage tätig sein konnten. Er vermochte die genaue Adresse, den Ort der Garage und den Namen des Besitzers anzugeben. Auch die Schilderungen bezüglich des Verbringens des Tages in der Garage und des Aufenthaltes in einer Mietwohnung sind nachvollziehbar. Er kannte den Namen der Klinik, in die er sich begeben hatte. Die Aussagen zum Grund des Aufenthaltes in der Klinik (Zusammenbruch wegen des Verschwindens des Vaters) sind im Wesentlichen übereinstimmend. Einzelne Abweichungen in den Details oder unterschiedliche Gewichtungen sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer spricht auch die tigrinische Sprache. Gemäss EMARK 2005 Nr. 12 wurden aus Äthiopien deportierte Personen relativ einfach als eritreische Staatsangehörige akzeptiert, weshalb es nicht ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer einen eritreischen Identitätsausweis erhalten konnte und von seiner Abstammung her die eritreische Staatsbürgerschaft zuerkannt bekam. Auch die Razzia zur Leistung des Militärdienstes dürfte den damaligen Verhältnissen entsprechen und auch hier finden sich verschiedene Realkennzeichen (Versuch, mit der psychischen Labilität befreit zu werden, (...) Runde [war tatsächlich im Jahre (...)], genaue Angaben zur Einheit in beiden Befragungen übereinstimmend, zeitliche Einordnung in Bezug auf den Unabhängigkeitstag und die [...] Offensive, wobei die vom SEM diesbezüglich genannte Ungenauigkeit [März oder Mai] nicht gewichtig erscheint, Autos hielten abrupt und es habe unter den Inhaftierten auch Lehrer gehabt). Zwar sind in den Angaben des Beschwerdeführers auch gewisse widersprüchliche Elemente zu erkennen (Aufenthaltszeit in der Psychiatrie und Zeitpunkt der Inhaftierung des Vaters). Diese vermögen aber den geschilderten Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Auch lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits (...) beziehungsweise (...) Jahre zurück. Dies gilt im gleichen Sinne in Bezug auf die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea, die zwar ebenfalls Unstimmigkeiten aufweisen, auf der anderen Seite aber auch ausgesprochen detailliert ausgefallen sind (Weg an den Bergen vorbei, entlang von Trampelpfaden der Nomaden, Verständigung des Freundes mit den Nomaden, mitgeführte Behälter, Sicht auf das Meer, Verpflegung durch Nomaden, das Waschen der Füsse etc.). Der Weg von Gahteilay nach Karota lässt sich ebenfalls aus Kartenmaterial verifizieren. Ob nun die Berge am ersten Tag oder erst am zweiten oder dritten links erkennbar waren, ist dabei keine wesentliche Unstimmigkeit, zumal auch dieses Ereignis (...) beziehungsweise (...) Jahre zurücklag, der Blick auf hohe Berge tatsächlich unterschiedliche ausfallen kann. Das Gericht teilt insgesamt die Auffassung gemäss Beschwerdeschrift, dass die Vorbringen im Kern übereinstimmen und viele Realkennzeichen und Details enthalten. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer dargestellten Lebensumstände und -abläufe und letztlich die Ausreise aus Eritrea demnach trotz einzelner Ungereimtheiten oder Widersprüche als glaubhaft zu erachten.

E. 8.2 Spätestens mit der Ausreise aus Eritrea ist der Beschwerdeführer gleichzeitig faktisch aus dem Militärdienst desertiert. Aufgrund seiner Desertion erfüllt er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil E-5885/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 7.3 sowie EMARK 2006 Nr. 33). Die Verfolgung war im Zeitpunkt der Ausreise aktuell (Vorfluchtgründe). Dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

E. 9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte zu Recht. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

E. 11 Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2014 ist aufzuheben. Die Vor- instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 13 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 1200.- als Parteientschädigung zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6813/2014 Urteil vom 22. November 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien/Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2011 in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 30. August 2011 wurde er zur Person befragt (BzP), die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 20. Februar 2014 statt. Er reichte gemäss seinen Angaben die Fax-Kopie seiner eritreischen Identitätskarte und Kopien der eritreischen Identitätskarten seines Halbonkels und seiner Grossmutter väterlicherseits samt Zustellcouvert sowie ein Schreiben der Eritrean Democratic Party vom 20. Januar 2013 zu den Akten. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei als Sohn eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien) geboren und in Addis Abeba aufgewachsen. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr (...) sei er bei seinem Vater in Addis Abeba geblieben. Zur Mutter, die nach wie vor in Äthiopien wohne, habe er seither keinen Kontakt mehr. Im Dezember (...), als er die 9. Klasse besucht habe, sei er zusammen mit seinem Vater als (...)-Jähriger von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Sie hätten dort bei Freunden in Asmara gelebt. Eines Tages sei sein Vater von den eritreischen Behörden mitgenommen worden. Das habe bei ihm - dem Beschwerdeführer - zu psychischen Problemen geführt, weshalb er in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. Im April (...) habe er eine eritreische Identitätskarte erhalten. Am 23. Mai (...) sei er zwangsrekrutiert und in ein Militärlager gebracht worden. Nach wenigen Tagen sei ihm zusammen mit zwei Kameraden die Flucht gelungen. Sie hätten Eritrea, seinen Heimatstaat, nach einem acht Tage dauernden Fussmarsch verlassen und seien in den Sudan gelangt. Dort habe er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz am 12. August 2011 illegal gelebt. Im Mai 2004 habe er in Khartum (nach Brauch) geheiratet. Seine Frau und sein im September 2009 geborener Sohn befänden sich zwischenzeitlich in Tunis. Aus einer früheren Beziehung habe er eine im Dezember 2001 geborene Tochter. Das Leben in der Illegalität sei unerträglich geworden, weshalb er den Sudan am 12. August 2011 mit einem gefälschten Pass verlassen habe. Er sei auf dem Luftweg über Istanbul nach Italien gereist und von dort auf dem Landweg am 14. August 2011 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er zweimal an einer Demonstration teilgenommen. Er sei Mitglied der exilpolitischen Partei "(...)". Weiter gab er an, seine eritreische Identitätskarte verloren zu haben. C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 räumte das SEM (vormals Bundesamt für Migration; BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit ein, zur Anhörung Stellung zu nehmen. Dieser wies mit Eingabe vom 11. Juli 2014 darauf hin, gemäss Unterschriftenblatt habe die Hilfswerkvertretung (HWV) die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt. Er ersuche um Gewährung einer Fristerstreckung für eine allfällige Eingabe zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Auf Aufforderung des SEM vom 21. August 2014 hin reichte der Beschwerdeführer am 24. September 2014 einen Arztbericht - datiert vom 22. September 2014 - zu den Akten. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellen eines Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht vom 18. November 2011, einen Kaufvertrag vom 1. Mai 2006 (in Kopie) samt Postlieferschein, ein Schreiben der äthiopischen Botschaft vom 10. November 2014, zwei Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. November 2014 ein. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm Oliver Brunetti als Rechtsbeistand bei. G. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H. Auf schriftliche Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2014 hin reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. Dezember 2014 zu den Akten. I. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 zum ärztlichen Bericht Stellung. J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. März 2015. K. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer einen Operationsbericht zu den Akten reichen. L. Mit Eingabe vom 6. September 2017 wurde ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht vom 29. August 2017 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers über die eineinhalb in Eritrea verbrachten Jahre würden sich betreffend den Zeitpunkt, wann sein Vater verschwunden sei, die Aufenthaltsdauer in der psychiatrischen Klinik und die Umstände seiner Zwangsrekrutierung gegenseitig ausschliessen. Seine Angaben zur Zwangsrekrutierung und Desertion seien unsubstanziiert, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich. Abgesehen von der zeitlichen Abweichung bei der Festnahme (23. März oder Mai [...]) würden die genannten Daten nicht mit den zeitlichen Fixpunkten Unabhängigkeitstag (24. Mai [...]) und Beginn der (...) übereinstimmen. Die militärische Einheit, in welche er eingeteilt worden sei, existiere sodann gemäss Erkenntnissen des SEM nicht. Die illegale Ausreise aus Eritrea und die Weiterreise in den Sudan seien teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich geschildert. So habe er gesagt, er habe die Berge Nakfa und Afabet bereits am ersten des acht Tage dauernden Fussmarsches links hinter sich gelassen. Die beiden Regionen Nakfa und Afabet würden sich jedoch in der Hälfte beziehungsweise nach der Hälfte der Strecke zwischen Gahtelay und Karora befinden. Zudem habe er bei der BzP die Orte Golagul und Maihimet erwähnt. Zumindest Golagul, welches nördlich von Asmara liege, befinde sich nicht auf dem Weg der bei der Anhörung erwähnten Route. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Fotokopien, die beliebig manipuliert werden könnten. Das Schreiben der Eritrean Democratic Party vom 20. Januar 2013 sei nicht geeignet, seine eritreische Staatsbürgerschaft oder eine Gefährdung in Äthiopien zu beweisen, zumal Äthiopien immer noch einen Grenzkonflikt mit Eritrea führe und deswegen dessen Regimegegner in der Regel eher unterstütze als verfolge. Im Unterschied zu den Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Eritrea sei dessen Schilderung der Deportation durch die äthiopischen Behörden ausführlich und konkret ausgefallen. Die Deportation könne jedoch nur dann asylbeachtlich sein, wenn der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, da grundsätzlich nur Verfolgungsmassnahmen durch heimatliche Behörden für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Es stehe vorliegend nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Moment die äthiopische Staatsangehörigkeit habe oder nicht. Er behaupte zwar, eritreischer Staatsbürger zu sein, was jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft sei. Gemäss äthiopischem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 23. Dezember 2002 habe er als Person, welche eigenen Angaben zufolge von einer äthiopischen Mutter abstamme und im Jahre (...) geboren sei - unabhängig von seinem streckenweise unglaubhaften Lebenslauf - zumindest Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, falls er diese nicht bereits besitze. Da es nicht möglich sei, bei einer Person, die keine Identitätsdokumente einreiche, die Staatsangehörigkeit genau festzulegen, seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, er aber zumindest die Möglichkeit habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, falls er sie nicht bereits besitze, sei nachfolgend für die Prüfung der glaubhaften Asylvorbringen und des Wegweisungsvollzugs von der äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Die geltend gemachte Deportation im Jahre (...) durch die äthiopischen Behörden vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da sie mangels Aktualität im Entscheidzeitpunkt nicht asylbeachtlich sei. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig und auch möglich. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge zumindest bis Ende (...) dort gelebt und seine Muttersprache sei Amharisch. Zudem habe er dort seine Mutter und deren Angehörige und verfüge zumindest über ein soziales Beziehungsnetz. Er habe sich erst nach Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zum Anhörungsprotokoll in psychiatrische Abklärung begeben, obwohl er zuvor bereits drei Jahre in der Schweiz geweilt habe. Es sei dem ärztlichen Bericht denn auch noch keine konkrete Therapie zu entnehmen. Dies könne nicht als Wegweisungshindernis gelten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann auch möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift zunächst Ausführungen zum Sachverhalt und entgegnete anschliessend, er habe den Kern seiner Aussagen immer gleich geschildert. Dass er die Chronologie nicht immer genau gleich habe präsentieren können, sei verständlich, weil diese Ereignisse im Zeitpunkt der BzP (...) Jahre und bei der Anhörung (...) Jahre zurückgelegen und zudem bei ihm zu einem Trauma mit teilweiser Amnesie betreffend die belastenden Ereignisse geführt hätten. Die Deportation nach Eritrea habe er deshalb detaillierter schildern können, weil es sich dabei höchstwahrscheinlich nicht um das traumatische Ereignis gehandelt habe. Der Bezug seiner Zwangsrekrutierung zum eritreischen Unabhängigkeitstag und zur (...) äthiopischen Grossoffensive habe sich stärker eingeprägt als die blossen Daten. Wenn das SEM es nicht für nachvollziehbar halte, dass er als vor kurzem nach Eritrea gekommene Person ohne soziales Beziehungsnetz für mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei, weil er seinen Vater verloren habe, so berücksichtige es den Ablauf der Ereignisse nicht genügend. Er sei wegen seiner Kopfverletzung nach dem Ohnmachtsanfall ins normale Spital gebracht worden. Als er nach dem Aufwachen nicht mehr klar habe sprechen können, sei er in die psychiatrische Klinik überwiesen worden. Er habe seine Militäreinheit in der BzP als auch in der Anhörung übereinstimmend angegeben. Das SEM habe nicht spezifiziert, weshalb es sich nicht um eine korrekte Einheit handeln sollte. Die Berge Nakfa und Afabet seien etwa 2500 Meter hoch und könnten daher schon früh auf der Reise gesehen werden. Das SEM akzeptiere, dass er im Jahr (...) von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei. Es sei naheliegend, dass er in der Folge eine eritreische Identitätskarte erhalten habe. Diese sei ihm bei seiner Festnahme in Libyen entzogen worden. Die Kopie habe sich bei einem Anwalt in Khartum befunden, der ihm im Jahr 2006 den Kaufvertrag für ein Motorrad erstellt und dafür eine Kopie seiner Identitätskarte gemacht habe. Er besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht, was durch das Schreiben der äthiopischen Botschaft vom 10. November 2014 bestätigt werde. Im Übrigen hätte die Ausstellung der eritreischen Identitätskarte ohnehin zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft geführt. Der Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei nicht möglich, auch wenn seine Mutter Äthiopierin sei. Für im Ausland lebende Personen sei die Wiedereinbürgerung unmöglich, weil eine solche die Anwesenheit in Äthiopien voraussetze. Demnach sei sein Herkunftsland Eritrea. Er sei in Eritrea zum Militärdienst eingezogen worden und desertiert. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Desertion einen Asylgrund dar. Sollte ihm dies nicht geglaubt werden, sei aufgrund seines Alters davon auszugehen, dass er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter und damit illegal verlassen habe. Infolge Republikflucht wäre ihm diesfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Seine Wegweisung sei im Übrigen unzumutbar. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Intrusionen und Albträumen, eine Rückführung würde möglicherweise zu einer Retraumatisierung führen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 hielt das SEM fest, es sei nicht zu erwarten, dass in Äthiopien genau die beiden dem Beschwerdeführer verschriebenen Antidepressiva erhältlich seien und die Therapie mit einer vergleichbaren Qualität fortgesetzt werden könne. Dies sei für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht erforderlich. In Äthiopien könnten Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich behandelt werden, auch wenn dies nicht landesweit möglich und der Zugang erschwert sei. Vorliegend stelle sich die Frage nach der Tragweite der geltend gemachten Erkrankung, nachdem sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Arztbericht vom 22. September 2014 enthalte zudem Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung betreffend den Ursprung der psychischen Probleme. Auch seien weder die vorgebrachte Festnahme zur Rekrutierung noch die geltend gemachte Desertion darin erwähnt. Glaubhaft sei einzig die Deportation von (...). Was er danach bis zur Einreise in die Schweiz getan und wo er gelebt habe, sei grösstenteils nicht glaubhaft. 4.4 Der Beschwerdeführer verwies in der Replik auf den Arztbericht vom 22. September 2014 und entgegnete, er habe bereits in der BzP erwähnt, dass er medizinische Behandlung brauche. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass er in gefährlichem Mass Alkohol konsumiert habe, was als Selbstmedikation zu werten sei. Er habe daher nicht erst im Zusammenhang mit dem Ende des Asylverfahrens medizinische Behandlung benötigt. Der Arztbericht ergebe klare Hinweise darauf, dass für ihn das detaillierte und kohärente Berichten seiner Geschichte erschwert sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend in entscheidwesentlicher Hinsicht fest, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Deportation des Beschwerdeführers und seines Vaters aus Äthiopien nach Eritrea als glaubhaft erachtet. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die ausführlichen und konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Deportation im Dezember (...) entsprechen mit Bezug auf Zeitpunkt und Ablauf den allgemein bekannten damaligen Vorkommnissen. Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Die Selektion der zu deportierenden Personen erfolgte willkürlich. Oft lag der Verhaftung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid, ob eine Person die eritreische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden. Die Betroffenen konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine Überprüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder andere übergeordnete Instanz verlangen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.12 S. 106). Viele der Deportierten hatten am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 teilgenommen, andere - wie der Vater des Beschwerdeführers, der den Angaben zufolge am Referendum nicht mitgewirkt hatte (vgl. Akten SEM A5/12 S. 6) - hingegen nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Alexandra Geiser: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 3). Es besteht demnach für das Gericht keine Veranlassung, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Deportation in Zweifel zu ziehen. 6. 6.1 Mit Blick auf das als glaubhaft erachtete Asylvorbringen - die Deportation Ende (...) aus Äthiopien nach Eritrea - ist zu erwägen, welche Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer zuzusprechen beziehungsweise, welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) zu jenem Zeitpunkt als sein Heimatstaat zu bezeichnen ist. Angesichts der Tatsache, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, hätten nicht nur die Mutter, sondern auch der aus "C._______" (wohl D._______, in der E._______-Region des heutigen Staatsgebiets Eritrea gelegen; Anmerkung BVGer) stammende Vater des Beschwerdeführers als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Als natürliche Folge hätte auch der im Jahre (...) geborene Sohn (der Beschwerdeführer) durch Abstammung und Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Selbst wenn dem Vater die äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer hypothetischen Teilnahme am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 aberkannt worden sein sollte - was gemäss Angabe des Beschwerdeführers (vgl. A5/12 S. 6) gerade nicht der Fall war - hätte sich dieser Umstand nicht auf die äthiopische Nationalität des Kindes und damit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Dass der Beschwerdeführer selbst am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätte, kann angesichts seines damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen werden. 6.2 Nach dem Gesagten gibt es für das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, der übrigens ohnehin nur die Deportation des einen Elternteiles (Vater) aus Äthiopien geltend gemacht hat und dessen anderer Elternteil mit äthiopischer Staatsangehörigkeit (Mutter) sich laut seinen Angaben noch in Äthiopien aufhält, jedenfalls im Zeitpunkt der Deportation äthiopischer Staatsangehöriger war. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge bei der Prüfung des glaubhaften Asylvorbringens zutreffend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Jedoch kann das Gericht der Einschätzung des SEM, die vorgebrachte Deportation im Jahre (...) durch die äthiopischen Behörden vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da es dem Deportationsvorbringen an Aktualität und somit an Asylrelevanz mangle, nicht folgen. 7.2 Nach Auffassung des Gerichts wurde der Beschwerdeführer mit damaliger äthiopischer Staatsangehörigkeit als Person eritreischer Herkunft im Jahre (...) nach Eritrea deportiert. Gemäss publizierter Rechtsprechung ist eine entsprechende Deportation grundsätzlich als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren (vgl. EMARK 2005 Nr.12) - dies unter der Bedingung, dass vom damaligen Bestehen der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Die in EMARK 2005 Nr.12 umschriebenen Faktoren, die im Rahmen der Deportation einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken vermochten, trafen zum wesentlichen Teil gezielt auch den Beschwerdeführer. Gemäss der publizierten Rechtsprechung akzeptiert Äthiopien ehemals Deportierte nicht als Rückkehrer, weshalb inEMARK 2005 Nr.12 auf eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen in Bezug auf Äthiopien und damit auf die Flüchtlingseigenschaft geschlossen wurde. Bei der in BVGE 2011/25 vorgenommenen Lageanalyse, in der festgestellt wurde, die Situation von Eritreern in Äthiopien habe sich verbessert, handelt es sich um Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien verblieben sind und nicht deportiert worden waren. Diese Einschätzung lässt sich nicht auf Personen übertragen, die tatsächlich deportiert worden waren und denen damit die Staatsangehörigkeit offiziell entzogen worden war, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Regierung Äthiopiens in einschneidender Art gegen unliebsame Personen vorgeht. Das Argument der fehlenden Aktualität greift damit im vorliegenden Fall (Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise und keine genügend klare Verbesserung für tatsächlich Deportierte aus heutiger Sicht) nicht. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Äthiopien. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen nach Eritrea deportiert und ist dort auch angekommen. Aus Sicht des Gerichts ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in Eritrea in den wesentlichen Aspekten glaubhaft. Es lassen sich in den entsprechenden Vorbringen eine erhebliche Anzahl an Realkennzeichen ausmachen. So ist in Berücksichtigung der gesamten Aussagen davon auszugehen, dass er und sein Vater bei Freunden untergekommen ist, wo sie beide in einer Garage tätig sein konnten. Er vermochte die genaue Adresse, den Ort der Garage und den Namen des Besitzers anzugeben. Auch die Schilderungen bezüglich des Verbringens des Tages in der Garage und des Aufenthaltes in einer Mietwohnung sind nachvollziehbar. Er kannte den Namen der Klinik, in die er sich begeben hatte. Die Aussagen zum Grund des Aufenthaltes in der Klinik (Zusammenbruch wegen des Verschwindens des Vaters) sind im Wesentlichen übereinstimmend. Einzelne Abweichungen in den Details oder unterschiedliche Gewichtungen sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer spricht auch die tigrinische Sprache. Gemäss EMARK 2005 Nr. 12 wurden aus Äthiopien deportierte Personen relativ einfach als eritreische Staatsangehörige akzeptiert, weshalb es nicht ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer einen eritreischen Identitätsausweis erhalten konnte und von seiner Abstammung her die eritreische Staatsbürgerschaft zuerkannt bekam. Auch die Razzia zur Leistung des Militärdienstes dürfte den damaligen Verhältnissen entsprechen und auch hier finden sich verschiedene Realkennzeichen (Versuch, mit der psychischen Labilität befreit zu werden, (...) Runde [war tatsächlich im Jahre (...)], genaue Angaben zur Einheit in beiden Befragungen übereinstimmend, zeitliche Einordnung in Bezug auf den Unabhängigkeitstag und die [...] Offensive, wobei die vom SEM diesbezüglich genannte Ungenauigkeit [März oder Mai] nicht gewichtig erscheint, Autos hielten abrupt und es habe unter den Inhaftierten auch Lehrer gehabt). Zwar sind in den Angaben des Beschwerdeführers auch gewisse widersprüchliche Elemente zu erkennen (Aufenthaltszeit in der Psychiatrie und Zeitpunkt der Inhaftierung des Vaters). Diese vermögen aber den geschilderten Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Auch lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits (...) beziehungsweise (...) Jahre zurück. Dies gilt im gleichen Sinne in Bezug auf die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea, die zwar ebenfalls Unstimmigkeiten aufweisen, auf der anderen Seite aber auch ausgesprochen detailliert ausgefallen sind (Weg an den Bergen vorbei, entlang von Trampelpfaden der Nomaden, Verständigung des Freundes mit den Nomaden, mitgeführte Behälter, Sicht auf das Meer, Verpflegung durch Nomaden, das Waschen der Füsse etc.). Der Weg von Gahteilay nach Karota lässt sich ebenfalls aus Kartenmaterial verifizieren. Ob nun die Berge am ersten Tag oder erst am zweiten oder dritten links erkennbar waren, ist dabei keine wesentliche Unstimmigkeit, zumal auch dieses Ereignis (...) beziehungsweise (...) Jahre zurücklag, der Blick auf hohe Berge tatsächlich unterschiedliche ausfallen kann. Das Gericht teilt insgesamt die Auffassung gemäss Beschwerdeschrift, dass die Vorbringen im Kern übereinstimmen und viele Realkennzeichen und Details enthalten. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer dargestellten Lebensumstände und -abläufe und letztlich die Ausreise aus Eritrea demnach trotz einzelner Ungereimtheiten oder Widersprüche als glaubhaft zu erachten. 8.2 Spätestens mit der Ausreise aus Eritrea ist der Beschwerdeführer gleichzeitig faktisch aus dem Militärdienst desertiert. Aufgrund seiner Desertion erfüllt er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil E-5885/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 7.3 sowie EMARK 2006 Nr. 33). Die Verfolgung war im Zeitpunkt der Ausreise aktuell (Vorfluchtgründe). Dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

10. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte zu Recht. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

11. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2014 ist aufzuheben. Die Vor- instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

13. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 1200.- als Parteientschädigung zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger