Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben am 1. Januar 2015. Am 24. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Die Vorinstanz befragte ihn am 24. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person (BzP). Am 31. März 2017 wurde er erstmals angehört und zu seiner Identität und seinem Reiseweg befragt. Dabei wurde ihm aufgrund eines von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. A.b Nachdem die französischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2015 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil E-2362/2015 vom 26. Mai 2015 ab. A.c Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, dass die Übergabefrist des Beschwerdeführers an die französischen Behörden abgelaufen, das Dublin-Verfahren mithin beendet sei. Sie ersuchten die Vorinstanz darum, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer auf unbestimmte Dauer in der Psychiatrischen C._______ befinde. A.d Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 10. April 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. A.e Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und tigrinischer Ethnie. Mit seiner Familie habe er in D._______ gelebt. Sie hätten eine (...) und eine (...) besessen; es sei ihnen gut gegangen. Er habe die E._______ Schule besucht. Als er im Jahr 1995 die Schule abgeschlossen habe, sei er in der dritten Runde für den Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Im Jahr (...) habe er den Militärdienst abgeschlossen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Im folgenden Jahr habe er unter dem Vorwand der Leistung von (...) zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Einen Monat später sei der Grenzkrieg mit Äthiopien ausgebrochen. Während der zweiten Invasion im Jahr 1999 habe er einen Kurs als (...) absolviert. Im Jahr 2000 habe die dritte Invasion begonnen. Während dieser seien die eritreischen Soldaten von den Äthiopiern zurückgedrängt worden. Da er ernsthafte Angst vor einer Gefangennahme gehabt habe, habe er das (...), die (...) sowie die vom (...) verbrannt. Seine militärischen Vorgesetzten hätten ihm dies indes nicht geglaubt und ihm unterstellt, diese verloren zu haben. Deshalb hätten sie geplant, ihn dafür zu bestrafen. Damals sei es üblich gewesen, dass Soldaten, die ihre Waffen verloren hätten, einen Geldbetrag hätten leisten oder ins Gefängnis hätten gehen müssen. Bis ins Jahr (...) sei bezüglich seiner Bestrafung - so der Beschwerdeführer weiter - aber noch nichts entschieden worden. Im gleichen Jahr habe er einen Monat Urlaub erhalten, diesen aber überzogen. Er sei deshalb von seiner Einheit zu Hause abgeholt worden. Danach sei er aber lediglich wegen seinem Fernbleiben vom Dienst und nicht wegen (...) bestraft worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt, wobei sich in den folgenden Jahren bezüglich seiner Bestrafung wegen (...) nichts Neues ergeben habe. Im (...) habe er Urlaub vom Militärdienst erhalten. Während diesem sei er in Kontakt mit der (...) gekommen und dieser im (...) desselben Jahres beigetreten, weil er keine Hoffnung und kein Ziel im Leben gehabt habe. Er sei nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Als er mit anderen im (...) an einem geheimen Ort in D._______ (...) habe, seien sie von Soldaten entdeckt und festgenommen worden. Es habe sich nicht um Soldaten seiner Einheit gehandelt. Zunächst sei er ins Gefängnis in D._______ gebracht worden. Von dort aus sei er nach F._______ und dann nach G._______ verlegt worden. Während der sechsjährigen Inhaftierung sei er unter Anwendung verschiedener Methoden schwer misshandelt und gefoltert worden. Im Gefängnis in F._______ seien die Misshandlungen am schlimmsten gewesen. Die Einheit, die ihn verhaftet habe, habe nichts davon gewusst, dass er bereits Probleme mit seiner eigenen Einheit wegen (...) gehabt habe. Im Jahr (...), als er im Gefängnis in G._______ inhaftiert gewesen sei, habe seine militärische Einheit erfahren, wo er inhaftiert sei und die Verlegung verlangt, um ihn wegen den (...) und den (...) zu bestrafen. Er sei auch gesucht worden, weil die eritreische Armee zu diesem Zeitpunkt viele Leute verloren habe und wenige Soldaten zur Verfügungen gestanden hätten. Er sei von G._______ über H._______ und I._______ schliesslich ins Gefängnis von J._______ in K._______ verlegt worden, weil seine Einheit in L._______ stationiert gewesen sei. Anschliesslich sei er vom Gefängnis von J._______ ins Gefängnis von M._______ in N._______ transferiert worden. Dort sei er von einer (...) gebissen worden. Aufgrund seiner (...) sei er zur Behandlung ins (...) nach K._______ gebracht worden. Trotz der dortigen Behandlung ([...]) sei (...), da immer noch (...) gewesen seien. Er habe von einer (...) in K._______ gehört. Nach Rücksprache mit den Ärzten sei es ihm gestattet worden, (...) aufzusuchen. Er habe die (...) alleine aufsuchen können, weil er die Einheit in L._______ gut gekannt und zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, O._______, ein gewisses Vertrauen bestanden habe. (...). Er sei nicht mehr ins Spital zurückgekehrt, sondern mit einem (...) nach I._______ gereist. Dort sei er zunächst zu seinem Onkel gegangen. Aus Angst vor Razzien habe dieser ihn nach P._______ gebracht, wo er in der Hidmo, einem traditionellen Haus, seiner Grossmutter gelebt und sich längere Zeit versteckt habe. Da ihn die Einwohner des Dorfes jedoch gut gekannt hätten, sei er in das Dorf seiner Mutter, Q._______, gezogen. In der Nähe dieses Ortes, in R._______, habe eine Tante von ihm gelebt. Er habe dort ihre Tiere bei einem Berg namens S._______ gehütet. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn jeweils dort besucht. Seine Eltern hätten schliesslich einen Schlepper für ihn organisiert, der ihn nach T._______ bringen sollte. Im (...) sei er am 20. Dezember 2014 in U._______ aufgebrochen und am 22. Dezember 2014 in D._______ angekommen. Am 1. Januar 2015 habe ihn ein der Familie bekannter (...) nach T._______ geführt. Wegen dem Militärdienst sei er lange Zeit in Haft gewesen. Er habe dies nicht ertragen und (...). Sein ganzes Leben sei mit Folter, Gefängnis und Leiden verbunden gewesen. Er habe sich deshalb dazu entschlossen, die Einheit, aber auch das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Printscreen von Eritrea von Google Maps zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Andernfalls habe er einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 13. Oktober 2016 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdeführers.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Eritrea aus dem Gefängnis geflohen sei, würde den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Angaben betreffend die Flucht im Jahr (...) würden Unstimmigkeiten aufweisen und seien wenig substantiiert. Dies sei erstaunlich, da er den Militärdienst sowie die Gefängnisaufenthalte detailreich und eingehend habe zu schildern vermocht. Überdies würden seine Ausführungen zur Flucht keine Realkennzeichen beinhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Flucht ein wesentliches Element der Gefährdungssituation darstelle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Fluchtsituation nur sehr vage und oberflächlich beschrieben habe. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Spitalaufenthaltes gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er als Häftling wegen eines (...)bisses unbewacht zu (...) habe gehen können. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er im Jahr (...) aus der Haft geflohen sei. Deshalb würden seine Ausreisegründe im Dunkeln bleiben und die Vermutung bestehen, dass er im Jahr (...) aus der Haft entlassen worden und vorliegend von abgeschlossenen Verfolgungshandlungen auszugehen sei. Im Übrigen seien die Gefängnisaufenthalte nicht asylrelevant, da der Zweck der Asylgewährung der Schutz vor künftiger Verfolgung sei und nicht der Ausgleich für vergangenes Unrecht.
E. 5.2 Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer demobilisiert respektive nach der Haftentlassung im Jahr (...) nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen worden sei. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - asylrechtlich unbeachtlich.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst im Allgemeinen, zu seiner Beteiligung am Grenzkrieg zwischen Eritrea und Äthiopien, zu den Gefängnisaufenthalten und zur dabei erlittenen Folter in jeder Hinsicht substantiiert, detailliert, widerspruchsfrei und konsistent, mithin insgesamt glaubhaft sind. Dies wird von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, mag es zwar zutreffen, dass die Art und Tiefe der Schilderungen des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Spitalaufenthalt und der Flucht im Jahr (...) von den vorherigen Ausführungen abweichen. Indes unterliegt das Glaubhaftmachen einem reduzierten Beweismassstab und die Vorbringen sind im Sinne einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 6.1). Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Schlussfolgerung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht im Jahr (...) keine persönlichen Erlebnisse oder Erinnerungen beinhalten würden sowie vage, realitätsfremd und unsubstantiiert seien, nicht gefolgt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum (...) und den (...) mögen auf den ersten Blick nicht unbedingt plausibel erscheinen. Indes enthalten seine Ausführungen eine ausreichende Dichte an Realkennzeichen. So konnte er die näheren Umstände zum (...), die daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden sowie die Behandlung durch (...) durchaus realitätsnah und anschaulich beschreiben (vgl. SEM-Akten A52/25 F115f. und F121). Ebenfalls zu überzeugen vermochte die Begründung, weshalb er (...) alleine aufsuchen durfte. In Anbetracht der jahrelangen Inhaftierung unter schwersten Bedingungen und Folter ist es - wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt - überdies nachvollziehbar, dass die darauf folgenden Ereignisse keine derart prägenden Erlebnisse mehr darstellen. Somit ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht aus dem Spital beziehungsweise aus der Haft glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich gemäss Art. 7 AsylG den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 6.4 Nachdem von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann die Vermutung der Vorinstanz, wonach er aus der Haft und sogleich auch aus dem Militärdienst entlassen worden sein soll, nicht gestützt werden. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausführt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er, um in der Nähe des Stationierungsortes seiner Einheit zu sein, jeweils von einem Gefängnis zum nächsten transferiert worden sein soll, wenn er mit der Haftentlassung gleichzeitig von der Militärdienstpflicht hätte befreit werden sollen, zumal er zum damaligen Zeitpunkt ungefähr (...) Jahre alt gewesen ist. Folglich hat er glaubhaft gemacht, dass er mit seiner Flucht im Jahr (...) auch aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist.
E. 6.5 Auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten bis zur Ausreise am 1. Januar 2015 ist die Vorinstanz nicht eingegangen. Indes hat er auch diese glaubhaft dargelegt. Er führte detailliert und nachvollziehbar aus, wann, wo und bei wem er sich jeweils aufhielt (vgl. SEM-Akten A52/25 F43).
E. 6.6 Die Vorinstanz äussert sich sodann auch zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind - trotz geringerer Dichte im Vergleich zu den Schilderungen betreffend den Militärdienst und die Inhaftierungen - widerspruchsfrei und nachvollziehbar (vgl. SEM-Akten A52/25 F156 ff., A17/11 F9 ff. und F31 ff.). Auch enthalten sie genügend Realkennzeichen. Den Mann, der ihn nach T._______ führte, konnte der Beschwerdeführer ausreichend beschreiben. Die Erklärung, wonach er ihn kenne, weil seine Familie früher von ihm (...) habe, erscheint plausibel (vgl. SEM-Akten A52/25 F156 und 158). Seinen Aufenthalt in T._______ sowie die Umstände des auf ihn ausgestellten französischen Visums konnte er anlässlich der beiden Anhörungen ebenfalls glaubhaft und übereinstimmend darlegen (vgl. SEM-Akten A17/11 F11 ff. sowie A52/25 F172 ff.). Die Aussagen, wonach er erst in der Schweiz erfahren habe, dass er mit einem (...) Pass gereist ist, sind übereinstimmend (vgl. SEM-Akten A52/25 F179 und SEM-Akten A17/11 F13 f.).
E. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft sind.
E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.2 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde während seiner Inhaftierung von (...) bis (...) unbestrittenermassen gefoltert. Ob diese Tatsache alleine bereits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, kann in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Mit der Flucht aus dem Spital beziehungsweise der Haft im Jahr (...) ist der Beschwerdeführer gleichzeitig aus dem Militärdienst desertiert. Aufgrund seiner Desertion erfüllt er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil D-1359/2015 vom 22. August 2017, E. 6.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33). Die Verfolgung war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell (Vorfluchtgründe). Dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG, so dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist.
E. 7.4 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) erfüllen: Nach jüngster Rechtsprechung ist von der begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5). Dies ist hier klar der Fall.
E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde ein Honorar von insgesamt Fr. 950.- geltend. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist angesichts des Schreibens betreffend Fürsorgebestätigung vom 17. Oktober 2016 um Fr. 50.- zu erhöhen. Dem Beschwerdeführer ist folglich zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 000.- zuzusprechen.
E. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5885/2016 Urteil vom 10. Oktober 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben am 1. Januar 2015. Am 24. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Die Vorinstanz befragte ihn am 24. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person (BzP). Am 31. März 2017 wurde er erstmals angehört und zu seiner Identität und seinem Reiseweg befragt. Dabei wurde ihm aufgrund eines von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. A.b Nachdem die französischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2015 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil E-2362/2015 vom 26. Mai 2015 ab. A.c Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, dass die Übergabefrist des Beschwerdeführers an die französischen Behörden abgelaufen, das Dublin-Verfahren mithin beendet sei. Sie ersuchten die Vorinstanz darum, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer auf unbestimmte Dauer in der Psychiatrischen C._______ befinde. A.d Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 10. April 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. A.e Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und tigrinischer Ethnie. Mit seiner Familie habe er in D._______ gelebt. Sie hätten eine (...) und eine (...) besessen; es sei ihnen gut gegangen. Er habe die E._______ Schule besucht. Als er im Jahr 1995 die Schule abgeschlossen habe, sei er in der dritten Runde für den Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Im Jahr (...) habe er den Militärdienst abgeschlossen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Im folgenden Jahr habe er unter dem Vorwand der Leistung von (...) zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Einen Monat später sei der Grenzkrieg mit Äthiopien ausgebrochen. Während der zweiten Invasion im Jahr 1999 habe er einen Kurs als (...) absolviert. Im Jahr 2000 habe die dritte Invasion begonnen. Während dieser seien die eritreischen Soldaten von den Äthiopiern zurückgedrängt worden. Da er ernsthafte Angst vor einer Gefangennahme gehabt habe, habe er das (...), die (...) sowie die vom (...) verbrannt. Seine militärischen Vorgesetzten hätten ihm dies indes nicht geglaubt und ihm unterstellt, diese verloren zu haben. Deshalb hätten sie geplant, ihn dafür zu bestrafen. Damals sei es üblich gewesen, dass Soldaten, die ihre Waffen verloren hätten, einen Geldbetrag hätten leisten oder ins Gefängnis hätten gehen müssen. Bis ins Jahr (...) sei bezüglich seiner Bestrafung - so der Beschwerdeführer weiter - aber noch nichts entschieden worden. Im gleichen Jahr habe er einen Monat Urlaub erhalten, diesen aber überzogen. Er sei deshalb von seiner Einheit zu Hause abgeholt worden. Danach sei er aber lediglich wegen seinem Fernbleiben vom Dienst und nicht wegen (...) bestraft worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt, wobei sich in den folgenden Jahren bezüglich seiner Bestrafung wegen (...) nichts Neues ergeben habe. Im (...) habe er Urlaub vom Militärdienst erhalten. Während diesem sei er in Kontakt mit der (...) gekommen und dieser im (...) desselben Jahres beigetreten, weil er keine Hoffnung und kein Ziel im Leben gehabt habe. Er sei nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Als er mit anderen im (...) an einem geheimen Ort in D._______ (...) habe, seien sie von Soldaten entdeckt und festgenommen worden. Es habe sich nicht um Soldaten seiner Einheit gehandelt. Zunächst sei er ins Gefängnis in D._______ gebracht worden. Von dort aus sei er nach F._______ und dann nach G._______ verlegt worden. Während der sechsjährigen Inhaftierung sei er unter Anwendung verschiedener Methoden schwer misshandelt und gefoltert worden. Im Gefängnis in F._______ seien die Misshandlungen am schlimmsten gewesen. Die Einheit, die ihn verhaftet habe, habe nichts davon gewusst, dass er bereits Probleme mit seiner eigenen Einheit wegen (...) gehabt habe. Im Jahr (...), als er im Gefängnis in G._______ inhaftiert gewesen sei, habe seine militärische Einheit erfahren, wo er inhaftiert sei und die Verlegung verlangt, um ihn wegen den (...) und den (...) zu bestrafen. Er sei auch gesucht worden, weil die eritreische Armee zu diesem Zeitpunkt viele Leute verloren habe und wenige Soldaten zur Verfügungen gestanden hätten. Er sei von G._______ über H._______ und I._______ schliesslich ins Gefängnis von J._______ in K._______ verlegt worden, weil seine Einheit in L._______ stationiert gewesen sei. Anschliesslich sei er vom Gefängnis von J._______ ins Gefängnis von M._______ in N._______ transferiert worden. Dort sei er von einer (...) gebissen worden. Aufgrund seiner (...) sei er zur Behandlung ins (...) nach K._______ gebracht worden. Trotz der dortigen Behandlung ([...]) sei (...), da immer noch (...) gewesen seien. Er habe von einer (...) in K._______ gehört. Nach Rücksprache mit den Ärzten sei es ihm gestattet worden, (...) aufzusuchen. Er habe die (...) alleine aufsuchen können, weil er die Einheit in L._______ gut gekannt und zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, O._______, ein gewisses Vertrauen bestanden habe. (...). Er sei nicht mehr ins Spital zurückgekehrt, sondern mit einem (...) nach I._______ gereist. Dort sei er zunächst zu seinem Onkel gegangen. Aus Angst vor Razzien habe dieser ihn nach P._______ gebracht, wo er in der Hidmo, einem traditionellen Haus, seiner Grossmutter gelebt und sich längere Zeit versteckt habe. Da ihn die Einwohner des Dorfes jedoch gut gekannt hätten, sei er in das Dorf seiner Mutter, Q._______, gezogen. In der Nähe dieses Ortes, in R._______, habe eine Tante von ihm gelebt. Er habe dort ihre Tiere bei einem Berg namens S._______ gehütet. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn jeweils dort besucht. Seine Eltern hätten schliesslich einen Schlepper für ihn organisiert, der ihn nach T._______ bringen sollte. Im (...) sei er am 20. Dezember 2014 in U._______ aufgebrochen und am 22. Dezember 2014 in D._______ angekommen. Am 1. Januar 2015 habe ihn ein der Familie bekannter (...) nach T._______ geführt. Wegen dem Militärdienst sei er lange Zeit in Haft gewesen. Er habe dies nicht ertragen und (...). Sein ganzes Leben sei mit Folter, Gefängnis und Leiden verbunden gewesen. Er habe sich deshalb dazu entschlossen, die Einheit, aber auch das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Printscreen von Eritrea von Google Maps zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Andernfalls habe er einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 13. Oktober 2016 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Eritrea aus dem Gefängnis geflohen sei, würde den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Angaben betreffend die Flucht im Jahr (...) würden Unstimmigkeiten aufweisen und seien wenig substantiiert. Dies sei erstaunlich, da er den Militärdienst sowie die Gefängnisaufenthalte detailreich und eingehend habe zu schildern vermocht. Überdies würden seine Ausführungen zur Flucht keine Realkennzeichen beinhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Flucht ein wesentliches Element der Gefährdungssituation darstelle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Fluchtsituation nur sehr vage und oberflächlich beschrieben habe. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Spitalaufenthaltes gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er als Häftling wegen eines (...)bisses unbewacht zu (...) habe gehen können. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er im Jahr (...) aus der Haft geflohen sei. Deshalb würden seine Ausreisegründe im Dunkeln bleiben und die Vermutung bestehen, dass er im Jahr (...) aus der Haft entlassen worden und vorliegend von abgeschlossenen Verfolgungshandlungen auszugehen sei. Im Übrigen seien die Gefängnisaufenthalte nicht asylrelevant, da der Zweck der Asylgewährung der Schutz vor künftiger Verfolgung sei und nicht der Ausgleich für vergangenes Unrecht. 5.2 Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer demobilisiert respektive nach der Haftentlassung im Jahr (...) nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen worden sei. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - asylrechtlich unbeachtlich. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst im Allgemeinen, zu seiner Beteiligung am Grenzkrieg zwischen Eritrea und Äthiopien, zu den Gefängnisaufenthalten und zur dabei erlittenen Folter in jeder Hinsicht substantiiert, detailliert, widerspruchsfrei und konsistent, mithin insgesamt glaubhaft sind. Dies wird von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten. 6.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, mag es zwar zutreffen, dass die Art und Tiefe der Schilderungen des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Spitalaufenthalt und der Flucht im Jahr (...) von den vorherigen Ausführungen abweichen. Indes unterliegt das Glaubhaftmachen einem reduzierten Beweismassstab und die Vorbringen sind im Sinne einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 6.1). Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Schlussfolgerung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht im Jahr (...) keine persönlichen Erlebnisse oder Erinnerungen beinhalten würden sowie vage, realitätsfremd und unsubstantiiert seien, nicht gefolgt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum (...) und den (...) mögen auf den ersten Blick nicht unbedingt plausibel erscheinen. Indes enthalten seine Ausführungen eine ausreichende Dichte an Realkennzeichen. So konnte er die näheren Umstände zum (...), die daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden sowie die Behandlung durch (...) durchaus realitätsnah und anschaulich beschreiben (vgl. SEM-Akten A52/25 F115f. und F121). Ebenfalls zu überzeugen vermochte die Begründung, weshalb er (...) alleine aufsuchen durfte. In Anbetracht der jahrelangen Inhaftierung unter schwersten Bedingungen und Folter ist es - wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt - überdies nachvollziehbar, dass die darauf folgenden Ereignisse keine derart prägenden Erlebnisse mehr darstellen. Somit ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht aus dem Spital beziehungsweise aus der Haft glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich gemäss Art. 7 AsylG den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.4 Nachdem von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann die Vermutung der Vorinstanz, wonach er aus der Haft und sogleich auch aus dem Militärdienst entlassen worden sein soll, nicht gestützt werden. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausführt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er, um in der Nähe des Stationierungsortes seiner Einheit zu sein, jeweils von einem Gefängnis zum nächsten transferiert worden sein soll, wenn er mit der Haftentlassung gleichzeitig von der Militärdienstpflicht hätte befreit werden sollen, zumal er zum damaligen Zeitpunkt ungefähr (...) Jahre alt gewesen ist. Folglich hat er glaubhaft gemacht, dass er mit seiner Flucht im Jahr (...) auch aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist. 6.5 Auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten bis zur Ausreise am 1. Januar 2015 ist die Vorinstanz nicht eingegangen. Indes hat er auch diese glaubhaft dargelegt. Er führte detailliert und nachvollziehbar aus, wann, wo und bei wem er sich jeweils aufhielt (vgl. SEM-Akten A52/25 F43). 6.6 Die Vorinstanz äussert sich sodann auch zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind - trotz geringerer Dichte im Vergleich zu den Schilderungen betreffend den Militärdienst und die Inhaftierungen - widerspruchsfrei und nachvollziehbar (vgl. SEM-Akten A52/25 F156 ff., A17/11 F9 ff. und F31 ff.). Auch enthalten sie genügend Realkennzeichen. Den Mann, der ihn nach T._______ führte, konnte der Beschwerdeführer ausreichend beschreiben. Die Erklärung, wonach er ihn kenne, weil seine Familie früher von ihm (...) habe, erscheint plausibel (vgl. SEM-Akten A52/25 F156 und 158). Seinen Aufenthalt in T._______ sowie die Umstände des auf ihn ausgestellten französischen Visums konnte er anlässlich der beiden Anhörungen ebenfalls glaubhaft und übereinstimmend darlegen (vgl. SEM-Akten A17/11 F11 ff. sowie A52/25 F172 ff.). Die Aussagen, wonach er erst in der Schweiz erfahren habe, dass er mit einem (...) Pass gereist ist, sind übereinstimmend (vgl. SEM-Akten A52/25 F179 und SEM-Akten A17/11 F13 f.). 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft sind. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde während seiner Inhaftierung von (...) bis (...) unbestrittenermassen gefoltert. Ob diese Tatsache alleine bereits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, kann in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Mit der Flucht aus dem Spital beziehungsweise der Haft im Jahr (...) ist der Beschwerdeführer gleichzeitig aus dem Militärdienst desertiert. Aufgrund seiner Desertion erfüllt er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil D-1359/2015 vom 22. August 2017, E. 6.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33). Die Verfolgung war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell (Vorfluchtgründe). Dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG, so dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist. 7.4 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) erfüllen: Nach jüngster Rechtsprechung ist von der begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5). Dies ist hier klar der Fall.
8. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde ein Honorar von insgesamt Fr. 950.- geltend. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist angesichts des Schreibens betreffend Fürsorgebestätigung vom 17. Oktober 2016 um Fr. 50.- zu erhöhen. Dem Beschwerdeführer ist folglich zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 000.- zuzusprechen. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: