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E-2362/2015

E-2362/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. B. Am 25. März 2015 wurden ihm für die Vertretung in Sachen Asyl/Weg-weisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im B._______ als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 25. März 2015 fand die Befragung zur Person statt. D. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich ihm am 11. Februar 2015 in C._______ ein bis am 9. August 2015 gültiges Schengenvisum unter den Personalien "D._______" ausgestellt hatte. E. Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Identität und zum Reiseweg und seinen Aufenthalten in anderen Ländern befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Dabei machte er geltend, er wisse nicht, wie es dem Schlepper gelungen sei, ein Visum mit seinen Fingerabdrücken auszustellen. Er sei Eritreer, wie durch seine zu den Akten gereichte Identitätskarte und seinen Führerschein belegt werde. Er sei noch nie in E._______ gewesen und direkt von F._______ (Anmerkung BVGer: [...]) nach G._______ geflüchtet. Dort habe der Schlepper seine Reisepapiere vorbereitet. Er sei schliesslich mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land - gemäss Auskunft des Schleppers nach Rom, Italien - gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Er könne nicht verantworten, was der Schlepper gemacht habe, und wolle, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. F. Das SEM ersuchte gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS die französischen Behörden am 31. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]). Am 3. April 2015 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. G. Die Rechtsvertretung reichte dem SEM am 8. April 2015 (Eingangsdatum) je ein Formular "Medizinische Informationen" des H._______ vom 2. April 2015 und vom 7. April 2015 nach und ersuchte mit Email vom 8. April 2015 um Zuwarten mit der Zustellung des Entscheidentwurfs, weil sich der Beschwerdeführer zurzeit stationär in I._______ befinde. Das SEM lehnte dieses Ersuchen ab und übergab der Rechtsvertretung am 8. April 2014 den Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme. H. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 hielt die Rechtsvertretung fest, gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes dürfe der Beschwerdeführer die I._______ zurzeit nicht verlassen. Es sei ihr deshalb nicht möglich, den Entscheidentwurf mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verhindern, müsse mit der Zustellung des Entscheides abgewartet werden. Ein Arztbericht werde schnellstmöglich nachgereicht. Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2015 wies der Rechtsvertreter gegenüber dem SEM darauf hin, es wäre zielführend, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, da dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit auch den Termin zur Besprechung des Entscheids nicht werde wahrnehmen können. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, die französischen Behörden hätten das Visum des Beschwerdeführers aufgrund dessen Fingerabdrücke identifiziert und das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung dessen Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege. Es werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen. J. Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war ein ärztliches Zeugnis der I._______ vom 15. April 2015 beigelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 17. April 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da eine berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.

E. 3.1.1 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Rechtsvertretung habe den Entscheidentwurf des SEM aufgrund seines Aufenthaltes in I._______ aus entschuldbaren Gründen nicht wie in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV vorgesehen mit ihm besprechen können. Sein Recht auf Stellungnahme zum Entscheidentwurf stelle angesichts der verkürzten Rechtsmittelfristen ein wichtiges Element des beschleunigten Verfahrens dar und trage zur Rechtssicherheit sowie zur besseren Akzeptanz des Entscheides bei. Durch den Wegfall der Besprechung werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.1.3 Nach Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hat das SEM den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids vor der definitiven Verfügung der zuständigen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Ein solches Vorgehen dient namentlich dazu, die Qualität und Akzeptanz des Asylentscheides zu erhöhen und ein allfälliges Beschwerdeverfahren zu verkürzen, da mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Entscheidredaktion berücksichtigt werden können (vgl. BFM, Erläutender Bericht zu den Dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, Entwurf der Verordnungsanpassungen, Februar 2013, S. 14; Frei/Gordzielik, Schnell, aber fair?, ASYL2/13 S. 24 Ziff. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann, ist demgegenüber - wie explizit in Art. 18 Abs. 1 TestV festgehalten - anlässlich der Befragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV zu gewähren. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bei der Befragung vom 31. März 2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingeräumt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf rechtliches Gehör würde eine - im Vergleich zu nicht im Testverfahren behandelten Asylgesuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens - ungerechtfertigte Bevorteilung darstellen (vgl. Art. 6 TestV). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift erfolgte sodann im vorliegenden Fall durch die Zuweisung des Beschwerdeführers in das Testverfahren keine Verkürzung der Rechtsmittelfrist (fünf Arbeitstage). Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern eine vorgängige Besprechung des Entscheidentwurfs am angefochtenen Entscheid etwas hätte ändern können, waren der Rechtsvertretung die Vorbehalte des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit Frankreichs doch bekannt, so dass es ihr nicht verunmöglicht war, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und in der Folge die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch wenn es mit Blick auf die bessere Akzeptanz des angefochtenen Entscheides zweckdienlich erscheinen mag, dass die Rechtsvertretung den Entscheidentwurf mit dem Beschwerdeführer hätte besprechen können, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht zu erkennen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. In Anbetracht seiner schwerwiegenden (...) hätten vertiefte Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes stattfinden müssen, wofür sich eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 TestV aufgedrängt hätte. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM darin den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen und Frankreich über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informieren würde, wodurch die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden könne. Das SEM hat zudem in der angefochtenen Verfügung (unter "Überstellungsmodalitäten") bei den zuständigen kantonalen Behörden explizit die Einholung eines Arztberichtes angeregt, so dass es keinen Anlass hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit bestand auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV). Der Untersuchungsgrundsatz wurde ebenso wenig verletzt wie Art. 6 TestV.

E. 3.3 Es besteht somit keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der gestellte Antrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Es gilt diesbezüglich die Dublin-III-VO. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem CS-VIS ergab, dass Frankreich ihm - unter anderen Personalien - am 11. Februar 2015 in C._______ ein bis am 9. August 2015 gültiges Schengenvisum ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 31. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO, wobei es in seinem Gesuch darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Aussagen von G._______ aus vermutungsweise direkt nach Rom und von dort in die Schweiz gelangt und nie in E._______ gewesen. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch - somit in Kenntnis des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes - am 3. April 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, woran auch die im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten, im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr vorgebrachten Vorbehalte des Beschwerdeführers, das Visum sei von seinen Schleppern ohne sein Wissen erwirkt worden, nichts zu ändern vermag.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht keine Anhaltspunkte geltend, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Ärztlichem Zeugnis der I._______ vom 15. April 2015 "aufgrund (...) momentan nicht in der Lage, die Klinik zu verlassen, und wird auch über den Klinikaufenthalt hinaus dringend weitere (...) benötigen." Es wird ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. April 2015 bis 30. April 2015 bescheinigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.). Dies trifft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - das SEM bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen und Frankreich über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine adäquate Behandlung und Betreuung finden wird.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch mit dem Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 nichts abzuleiten. In jenem Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es komme ihm im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Weiter hielt es fest, das Bundesverwaltungsgericht greife nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 5.5 Zusammenfassend liegen keine Überstellungshindernisse vor.

E. 6.1 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat das SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht dessen Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2362/2015 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. B. Am 25. März 2015 wurden ihm für die Vertretung in Sachen Asyl/Weg-weisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im B._______ als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 25. März 2015 fand die Befragung zur Person statt. D. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich ihm am 11. Februar 2015 in C._______ ein bis am 9. August 2015 gültiges Schengenvisum unter den Personalien "D._______" ausgestellt hatte. E. Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Identität und zum Reiseweg und seinen Aufenthalten in anderen Ländern befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Dabei machte er geltend, er wisse nicht, wie es dem Schlepper gelungen sei, ein Visum mit seinen Fingerabdrücken auszustellen. Er sei Eritreer, wie durch seine zu den Akten gereichte Identitätskarte und seinen Führerschein belegt werde. Er sei noch nie in E._______ gewesen und direkt von F._______ (Anmerkung BVGer: [...]) nach G._______ geflüchtet. Dort habe der Schlepper seine Reisepapiere vorbereitet. Er sei schliesslich mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land - gemäss Auskunft des Schleppers nach Rom, Italien - gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Er könne nicht verantworten, was der Schlepper gemacht habe, und wolle, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. F. Das SEM ersuchte gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS die französischen Behörden am 31. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]). Am 3. April 2015 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. G. Die Rechtsvertretung reichte dem SEM am 8. April 2015 (Eingangsdatum) je ein Formular "Medizinische Informationen" des H._______ vom 2. April 2015 und vom 7. April 2015 nach und ersuchte mit Email vom 8. April 2015 um Zuwarten mit der Zustellung des Entscheidentwurfs, weil sich der Beschwerdeführer zurzeit stationär in I._______ befinde. Das SEM lehnte dieses Ersuchen ab und übergab der Rechtsvertretung am 8. April 2014 den Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme. H. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 hielt die Rechtsvertretung fest, gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes dürfe der Beschwerdeführer die I._______ zurzeit nicht verlassen. Es sei ihr deshalb nicht möglich, den Entscheidentwurf mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verhindern, müsse mit der Zustellung des Entscheides abgewartet werden. Ein Arztbericht werde schnellstmöglich nachgereicht. Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2015 wies der Rechtsvertreter gegenüber dem SEM darauf hin, es wäre zielführend, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, da dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit auch den Termin zur Besprechung des Entscheids nicht werde wahrnehmen können. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, die französischen Behörden hätten das Visum des Beschwerdeführers aufgrund dessen Fingerabdrücke identifiziert und das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung dessen Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege. Es werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen. J. Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war ein ärztliches Zeugnis der I._______ vom 15. April 2015 beigelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 17. April 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da eine berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. 3.1 3.1.1 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). 3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Rechtsvertretung habe den Entscheidentwurf des SEM aufgrund seines Aufenthaltes in I._______ aus entschuldbaren Gründen nicht wie in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV vorgesehen mit ihm besprechen können. Sein Recht auf Stellungnahme zum Entscheidentwurf stelle angesichts der verkürzten Rechtsmittelfristen ein wichtiges Element des beschleunigten Verfahrens dar und trage zur Rechtssicherheit sowie zur besseren Akzeptanz des Entscheides bei. Durch den Wegfall der Besprechung werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.1.3 Nach Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hat das SEM den Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids vor der definitiven Verfügung der zuständigen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Ein solches Vorgehen dient namentlich dazu, die Qualität und Akzeptanz des Asylentscheides zu erhöhen und ein allfälliges Beschwerdeverfahren zu verkürzen, da mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Entscheidredaktion berücksichtigt werden können (vgl. BFM, Erläutender Bericht zu den Dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, Entwurf der Verordnungsanpassungen, Februar 2013, S. 14; Frei/Gordzielik, Schnell, aber fair?, ASYL2/13 S. 24 Ziff. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann, ist demgegenüber - wie explizit in Art. 18 Abs. 1 TestV festgehalten - anlässlich der Befragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV zu gewähren. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bei der Befragung vom 31. März 2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingeräumt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf rechtliches Gehör würde eine - im Vergleich zu nicht im Testverfahren behandelten Asylgesuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens - ungerechtfertigte Bevorteilung darstellen (vgl. Art. 6 TestV). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift erfolgte sodann im vorliegenden Fall durch die Zuweisung des Beschwerdeführers in das Testverfahren keine Verkürzung der Rechtsmittelfrist (fünf Arbeitstage). Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern eine vorgängige Besprechung des Entscheidentwurfs am angefochtenen Entscheid etwas hätte ändern können, waren der Rechtsvertretung die Vorbehalte des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit Frankreichs doch bekannt, so dass es ihr nicht verunmöglicht war, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und in der Folge die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch wenn es mit Blick auf die bessere Akzeptanz des angefochtenen Entscheides zweckdienlich erscheinen mag, dass die Rechtsvertretung den Entscheidentwurf mit dem Beschwerdeführer hätte besprechen können, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht zu erkennen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. In Anbetracht seiner schwerwiegenden (...) hätten vertiefte Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes stattfinden müssen, wofür sich eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 TestV aufgedrängt hätte. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM darin den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen und Frankreich über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informieren würde, wodurch die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden könne. Das SEM hat zudem in der angefochtenen Verfügung (unter "Überstellungsmodalitäten") bei den zuständigen kantonalen Behörden explizit die Einholung eines Arztberichtes angeregt, so dass es keinen Anlass hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit bestand auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV). Der Untersuchungsgrundsatz wurde ebenso wenig verletzt wie Art. 6 TestV. 3.3 Es besteht somit keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der gestellte Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Es gilt diesbezüglich die Dublin-III-VO. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem CS-VIS ergab, dass Frankreich ihm - unter anderen Personalien - am 11. Februar 2015 in C._______ ein bis am 9. August 2015 gültiges Schengenvisum ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 31. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO, wobei es in seinem Gesuch darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Aussagen von G._______ aus vermutungsweise direkt nach Rom und von dort in die Schweiz gelangt und nie in E._______ gewesen. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch - somit in Kenntnis des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes - am 3. April 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, woran auch die im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten, im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr vorgebrachten Vorbehalte des Beschwerdeführers, das Visum sei von seinen Schleppern ohne sein Wissen erwirkt worden, nichts zu ändern vermag. 5.2 Der Beschwerdeführer macht keine Anhaltspunkte geltend, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. 5.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Ärztlichem Zeugnis der I._______ vom 15. April 2015 "aufgrund (...) momentan nicht in der Lage, die Klinik zu verlassen, und wird auch über den Klinikaufenthalt hinaus dringend weitere (...) benötigen." Es wird ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. April 2015 bis 30. April 2015 bescheinigt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.). Dies trifft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - das SEM bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen und Frankreich über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine adäquate Behandlung und Betreuung finden wird. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch mit dem Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 nichts abzuleiten. In jenem Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es komme ihm im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Weiter hielt es fest, das Bundesverwaltungsgericht greife nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 5.5 Zusammenfassend liegen keine Überstellungshindernisse vor. 6. 6.1 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat das SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht dessen Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger