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E-1620/2015

E-1620/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthaltsort in B._______, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo am 13. August 2012 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/10) stattfand. Am 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A10/20). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei (...) in der zehnten Runde in Sawa in den Militärdienst eingerückt und später an diversen Orten im Dienst gestanden. Er habe insbesondere die (...), zuletzt in der C._______ in B._______. (...) seien sie in D._______ stationiert gewesen und im Juli nach E._______ gegangen. Ein Kamerad, der während des Krieges mit Äthiopien, anlässlich der dritten Invasion, geflohen sei, sei dann in der Stadt festgenommen worden und er - der Beschwerdeführer - sei sein Wächter gewesen. Anlässlich eines Toilettenbesuches im Wald sei der Gefangene weggerannt und er habe den Auftrag erhalten, ihn unterhalb des Knies anzuschiessen. Diesen Befehl habe er verweigert, weshalb er nach der Rückkehr aus dem Wald verhaftet worden sei; für (...) sei er in F._______ inhaftiert gewesen, ein Ort an der Strasse zwischen G._______ und H._______, nach I._______ und J._______. Die Haft sei schlimm gewesen und er habe dort gelitten; von den Schlägen habe er noch immer Rückenschmerzen. Die Dauer der Haft sei vom Verantwortlichen der Kaserne bestimmt worden. Nach der Entlassung aus der Haft habe er immer Angst gehabt, weshalb er fortan alle Befehle befolgt habe; dennoch habe er keine Ruhe mehr gehabt. Das wäre aber auch dann so gewesen, wenn er anlässlich der Flucht des Gefangenen auf ihn geschossen hätte, denn dann hätte die Familie dieses Gefangenen sich an ihm gerächt. (...) sei er dann wiederum für (...) Jahren inhaftiert worden, dieses Mal in K._______, ausserhalb von L._______. Er habe damals einen Urlaub erhalten, jedoch keine eigene Wohnung gehabt, weshalb er mit seiner Frau nach M._______ zu seiner Schwester, in die grenznahe Zoba N._______, habe fahren wollen. Zwar sei ihm bewusst gewesen, dass es im Grenzgebiet gefährlich sein könne, jedoch habe er seinen Urblaubszettel dabei gehabt, weshalb er nicht gedacht habe, Probleme zu erhalten. An einer Kontrollstelle hätten Beamte ihn dann beschuldigt, er habe beabsichtigt, mit seiner Frau in den Sudan zu fliehen, wie dies weitverbreitet sei. Auch seine Frau sei festgenommen und dann an einem anderen Ort inhaftiert worden, wo sie ihr Baby verloren habe. Die Zustände in der Haft seien schlimm gewesen. In der grössten Hitze habe er in einem der Gärten pausenlos, von zwölf Uhr mittags bis um vier Uhr, arbeiten müssen. Auch sei er dort gefoltert worden, indem sie ihn etwa mit dem Kopf in kaltes Wasser gesteckt hätten. Ferner sei das Essen sehr schlecht gewesen, und er sei krank geworden, habe Augen- und Darmprobleme bekommen und leide bis heute darunter. Mit ihm zusammen seien zwei Leute in der Zelle gewesen, O._______ und P._______, welche noch schlechter behandelt worden seien. P._______ habe sein Augenlicht verloren und einer seiner Füsse sei gebrochen worden. O._______. hätten sie nur den Fuss gebrochen. Am (...) sei er entlassen und daraufhin zu seiner Kaserne nach B._______ gebracht worden. Dort sei er zunächst der verantwortlichen Person vorgeführt worden. Am nächsten Tag habe ihn der Verantwortliche ins Büro gerufen und ihm einen Zettel gegeben, den er habe unterschreiben müssen. Dies habe für ihn eine unbefristete Meldepflicht bedeutet. Deswegen, und wegen den schlimmen Erlebnissen in der Haft, habe er sich zur Flucht entschlossen und das damit zusammenhängende Risiko auf sich genommen, als es ihm, im (...), wieder etwas besser gegangen sei. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer bei der BzP seine eritreische Identitätskarte im Original ein. Anlässlich der Anhörung reichte er seinen Militärausweis im Original nach. Gemäss diesem dauerte der Militärdienst vom (...) bis (...). A.c Am 20. und 22. Oktober 2014 gingen bei der Vorinstanz unter anderem zwei ärztliche Bestätigungen vom 15. und 20. Oktober 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach dieser wegen chronischen Darm-/Bauchbeschwerden und einer unklaren Augensymptomatik, die derzeit augenärztlich weiter abgeklärt werde, in regelmässiger ärztlicher Behandlung stehe (Dokumente in den SEM-Akten: A8/4 und A9/2). B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 - eröffnet am 13. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Zur Begründung hielt das SEM fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Allerdings habe der Beschwerdeführer Eritrea im (...) illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei einer Rückkehr sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Deshalb habe er begründete Furcht, bei der Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachte er im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz angeführten drei scheinbaren Widersprüche liessen sich erklären beziehungsweise seien keine wesentlichen. Das SEM habe die Elemente, die für und jene die gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen unzureichend gegeneinander abgewogen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Vernehmlassung ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem bisherigen Standpunkt fest. D.c Am 22. April 2015 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik wahr.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fänden sich offensichtliche Widersprüche; dies hinsichtlich der angeblichen Meldepflicht nach seiner Haftentlassung und auch in Bezug auf die Dauer der Verurteilungen und Inhaftierungen sowie zu seinem Militärausweis. Während der Anhörung habe er zuerst erklärt, er habe sich nach der Freilassung aus der zweiten Haft zwei-, dreimal gemeldet und unterschrieben und sei danach geflohen. Später habe er hingegen geschildert, er sei bei seiner Freilassung im Februar in die Kaserne zurückgebracht worden und habe ein Papier unterschreiben und sich fortan jeden Morgen im Büro des Verantwortlichen melden müssen. Schliesslich habe er erklärt, er habe sich am Anfang dreimal täglich melden müssen, später noch einmal. Bei der BzP habe er überhaupt nicht erwähnt, dass er sich nach seiner Haftentlassung habe melden müssen. Das Vorbringen sei somit widersprüchlich und nachgeschoben. Zur jeweiligen Haftdauer habe er an der BzP ausgeführt, er sei im Jahr (...) für (...) Jahre inhaftiert worden und erneut von (...) bis (...). Während der Anhörung habe er zuerst erklärt, er sei im Jahr (...) für (...) Jahre in Haft gekommen; im Jahr (...) sei er zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, jedoch habe man ihn (...) Jahre lang in Haft behalten. Später habe er indes von der ersten Haft gesprochen und gesagt, dass er damals - und auch bei der zweiten Haft - für (...) Jahre verurteilt worden sei, daraus aber je (...) Jahre geworden seien. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben sei sein Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen. Schliesslich sei festzustellen, dass auf dem Militärausweis als Datum für den Anfang der (...), als Datum für das Ende und als Datum für die Ausstellung der (...) vermerkt sei. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, der Militärausweis sei im Jahr (...) ausgestellt, ihm aber erst im Jahr (...) übergeben worden. Des Weiteren habe er einerseits erklärt, dass ein Soldat einen solchen Ausweis bei Beendigung seines Dienstes erhalte, andererseits, dass er selbst den Ausweis bei Beendigung seiner Militärausbildung erhalten habe. Beide Aussagen würden sich deutlich von seinen übrigen Ausführungen unterscheiden, wonach er bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) im Militärdienst und dort bereits seit dem Jahr (...) als (...) tätig gewesen sei, weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung befunden haben könne.

E. 4.2 Mit der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe seine Erlebnisse im Wesentlichen widerspruchsfrei, korrekt und substanziiert geschildert. Das SEM habe sich hingegen darauf beschränkt, aus seinen vielen Aussagen drei angebliche Widersprüche herauszuheben, um auf alleine deren Grundlage sämtliche asylrelevanten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die restlichen Ausführungen habe es ungewürdigt gelassen. In Bezug auf die Häufigkeit der Meldepflicht nach der Haft sei zu beachten, dass der Ausdruck "zwei, drei Male" nicht seiner Redensweise entspreche, dies sei vielmehr eine deutsche Ausdrucksweise für "mehrere Male", mutmasslich habe er etwas in dieser Art gesagt. An der Stelle, wo er sich äussere, habe er gerafft von der Zeit nach der Freilassung bis zur Flucht gesprochen (A10/7 F61). Die Antworten seien im Kontext zu den jeweiligen Fragen zu betrachten. Bei der BzP sei ihm nach einer kurzen Schilderung der Begebenheiten vom Befrager zu verstehen gegeben worden, dass nähere Ausführungen zu den Verfolgungsgründen nicht mehr notwendig seien. Die erst bei der Anhörung erwähnte Meldepflicht sei als Konkretisierung der Haft und der Fluchtgründe anzusehen und nicht als nachgeschobener Sachverhalt. Die Vorinstanz habe ferner die Dauer der Verurteilung einerseits und die Haftdauer andererseits nicht klar auseinandergehalten. Anlässlich der BzP sei nur von der Haftdauer gesprochen worden. Bei der Anhörung habe er den Widerspruch, er sei beide Male zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, dahingehend geklärt, dass dies nur im Jahr (...) der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich schliesslich nicht zur Echtheit des Militärausweises geäussert. Ein solcher könne grundsätzlich nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden, wann er jedoch ausgehändigt werde, sei völlig willkürlich. Er habe den Ausweis seinen konstanten Aussagen zufolge im Jahr 2004 erhalten, nachdem seine Ausbildung schon längst beendet gewesen sei.

E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 fügte das SEM an, sofern der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben betreffend die Anzahl Male, die er sich nach der Haft habe melden müssen, auf sprachliche Ausdrucksweisen zurückzuführe, sei festzustellen, dass er dies zum einen während der Anhörung nicht so erklärt habe. Zum anderen seien ihm beide Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden, und er habe unterschriftlich bestätigt, dass diese seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen.

E. 4.4 Mit Replik vom 22. April 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM dahingehend, dass ihm die angeblichen Widersprüchen betreffend die Häufigkeit der Wahrnehmung der Meldepflicht nicht klar entgegengehalten worden seien. Ferner hob er hervor, dass die Dauer von zwei Jahren, die zwischen den beiden Befragungen liege, beachtet werden müsse. Schliesslich monierte er erneut, dass das SEM sich trotz zahlreicher substanziierter Aussagen auf drei Widersprüche beschränkt habe, die ausserdem nicht gewichtig seien beziehungsweise nicht wesentliche Punkte beträfen.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass tatsächlich fraglich ist, ob das SEM den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer verweist zumindest sinngemäss auf entsprechende Mängel.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat bei der Schilderung der erlittenen Nachteile unter anderem vorgebracht, er sei während den Inhaftierungen (...) und (...) misshandelt und gefoltert worden. Er habe viel gelitten, namentlich sei er mehrfach von hinten gefesselt, gedreht und geschlagen worden. Seither leide er an Rückenschmerzen, auch gerade jetzt an der Anhörung fühle er sich nicht wohl (A10/8 F68). Sodann habe er Augen- und Darmprobleme, welche auf die Misshandlungen und Missstände während der zweiten Inhaftierung zurückgingen; auch habe er mit seiner Flucht zuwarten müssen, weil er krank gewesen sei und keine Kraft gehabt habe (A10/12 F93, ebd. S. 14 F110). Das damalige BFM sah sich aber nicht etwa veranlasst, weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen, vielmehr beschränkte es sich darauf, ihm mitzuteilen, es liege "in seinem Ermessen" ob er ein ärztliches Attest einschicken möchte. Wenn er dies tun wolle, müsse dies aber umgehend geschehen, könne das BFM doch mit dem Entscheid nicht zuwarten, bis weitere Belege von ihm eingetroffen seien (A10/17 F135). Kurz nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer dann einschlägige ärztliche Bestätigungen nach. Dass diese nicht ausführlicher ausgefallen sind, kann angesichts der Information seitens des BFM-Mitarbeiters nicht ihm angelastet werden. Aber auch an der Anhörung selbst, ist die befragende Person nach den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht weiter auf die erlebten Misshandlungen oder die daraus konkret resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen. Die geltend gemachten und ärztlich bestätigten gesundheitlichen Probleme nahm das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar als Sachverhaltselement auf (vgl. dort S. 2). Weder die geltend gemachten Übergriffe noch die sonstigen Missstände während den beiden Inhaftierungen erwähnte es hingegen, obwohl die Schilderungen des Beschwerdeführer zahlreiche Realkennzeichen aufweisen (dazu näher nachgehend E. 7). Es wird nirgends klar, ob das SEM diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat, obwohl es sich dabei offensichtlich um Kernvorbringen in der Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers handelt. Dem Gericht fällt auch sonst auf, dass das damalige BFM auffallend wenige Rückfragen gestellt hat. So hätte sich etwa aufgedrängt, beispielsweise nach der Frage 63 (A10 S. 8), weitergehende Informationen zu diesem Ereignis zu erhalten, zum Beispiel, ob der Beschwerdeführer etwas dazu sagen könne, was mit dem Häftling, der weggerannt sei, und auf den er nicht habe schiessen wollen, weiter passiert sei (wie etwa: gelang ihm die Flucht oder wurde er von einem anderen Wächter doch noch an- oder sogar erschossen?). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wie der Beschwerdeführer die Jahre zwischen der Entlassung aus der ersten Haft ([...]) und der erneuten Inhaftierung ([...]) verbracht habe, eine entsprechende Rückfrage wäre zum Beispiel nach Frage 80 (ebd. S. 10) angebracht gewesen. Die Protokolle lassen jedenfalls den Schluss nicht zu, es wäre am Beschwerdeführer gelegen, von sich aus mehr dazu zu erzählen. Auch unterbroch die befragende Person den Beschwerdeführer wiederholt an Stellen, an denen der Beschwerdeführer daran war, detailliertere Ausführungen zu Kernvorbringen zu machen (vgl. etwa A10/12 F97 oder A10/14 F112). Schliesslich moniert der Beschwerdeführer völlig zu Recht, dass sich die Vorinstanz einseitig auf Elemente gestützt habe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen, während es sich mit solchen, die zu seinen Gunsten ausfielen, kaum respektive gar nicht auseinandersetzt habe. Tatsächlich beschränkte sie sich bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers isoliert auf drei Elemente - die Meldepflicht, die Haftdauer sowie den Militärausweis -, die es mit kurzen Erwägungen als unglaubhaft qualifizierte (angefochtene Verfügung S. 3f.). Dies entspricht nicht einer ausgewogenen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers in den Kernvorbringen substanziiert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sind. Wo Lücken bleiben, können diese, aus den soeben genannten Gründen, nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1). Inwiefern die unter Erwägung 5.3 aufgezeigten Mängel, für sich alleine oder insgesamt, eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Nach einer Würdigung sämtlicher vorliegender Elemente, kommt das Gericht nämlich zum Schluss, dass es die Entscheidreife selbst herstellen kann und dem Beschwerdeführer mit einem reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst, weil er zu seinen Gunsten ausfällt. Ein solcher rechtfertigt sich schliesslich aus prozessökonomischen Gründen.

E. 6 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er habe demzufolge subjektive Nachfluchtgründe, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG nicht Asyl erhalte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - zu Recht - zum Schluss kam, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers sei glaubhaft gemacht worden. Denn die entsprechenden Schilderungen sind detailliert und übereinstimmend ausgefallen (A3 S. 6f. und A10 S. 14f. F111ff.). Auch enthalten sie diverse sogenannte Realkennzeichen (vgl. unten E. 7.1), wie unter anderem die Schilderung des ihn emotional offensichtlich am stärksten berührende Ereignis mit dem Esel (A10 F128).

E. 7.1 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Gericht auch die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht von Anfang an wahrgenommen hat. Bereits an der BzP gab er seine echte Identitätskarte zu den Akten (A3/5 F4.01) und schilderte später nachvollziehbar, wie er in deren Besitz gekommen sei (A10/3 F11-15). Anlässlich der Anhörung gab er auch seinen Militärausweis ab, von dessen Echtheit ebenfalls ausgegangen werden darf. Obwohl dieser Ausweis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht ohne weiteres zu stützen vermag, hat er ihn umgehend nachgereicht, was - ebenso wie dessen Echtheit - für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers auf den ersten Blick teilweise etwas oberflächlich, dennoch ist seinen Aussagen eine insgesamt übereinstimmende und schlüssige Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen. Immer wieder fielen seine Antworten gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt (u.a. die bereits genannte spontane Beschreibung des für ihn emotionalsten Ereignisses mit dem Esel nach der Flucht). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben lediglich die erste Klasse besucht habe und damit keine "so gelehrte Person sei" (A3/4 F1.17.04; A10 S. 10 F79). Schliesslich ist auf das unter E. 5.3 in fine Gesagte zu verweisen, wonach nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, wo es zu gewissen Lücken in der Beschreibung seines langjährigen Dienstes gekommen ist. Die Umstände, die zur ersten Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätten, legt der Beschwerdeführer detailliert und stimmig dar. Den Ort seiner Haft nennt er bereits in der BzP und wiederholt ihn an der Anhörung, wobei er auf Nachfrage ohne weiteres in der Lage ist, ihn genauer zu lokalisieren (A3 S. 7 F7.01 und A10 S. 8 F64f.). Bereits anlässlich der BzP wirkt seine Erzählung echt, etwa wenn er erklärt, weshalb er nicht habe schiessen wollen (A3 F7.01 S. 7 zweitletzte Frage). Nachvollziehbar beschreibt er, weshalb er die Situation als ausweglos empfunden habe, auch an der Anhörung (A10 S. 8 F66 und wieder S. 9 F78). Der Haftgrund, die Befehlsverweigerung, ist ohne weiteres plausibel, und die Willkür seitens der militärischen Vorgesetzten, die vom Beschwerdeführer beschrieben wird, etwa im Zusammenhang mit der Frage, wer die Haftdauer oder seine Entlassung verfügt habe (ebd. F69, F71ff.), ist im Kontext Eritrea hinreichend bekannt. Gefängnisstrafen werden in Eritrea ebenso regelmässig auch aussergerichtlich verhängt (Urteil des BVGer D-7898/2017 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.8.2 in fine). Authentisch wirkt auch seine zunächst spontane Aussage auf die Frage hin, wie er die (...) Jahre Haft überstanden habe, man könne das nicht beschreiben, er habe dort gelitten, wobei er dann erklärend darauf hinweist, er sei behandelt worden, als ob er dem Gefangenen zur Flucht geraten hätte. Wenn er dann zur Schilderung der Schläge übergeht und diese, wiederum spontan, mit seinen Rückenproblemen in Verbindung setzt, und angibt, er fühle sich auch jetzt gerade deswegen nicht wohl, wirkt das alles andere als nacherzählt (A10 S. 8f. F68f.). Auch die Umstände der zweiten Inhaftierung schildert der Beschwerdeführer glaubhaft. Dies gilt bereits für den Grund, der zur Verhaftung geführt habe, den er an der Anhörung wiederum übereinstimmend zu seiner Aussage bei der BzP schildert, wobei seine Ergänzungen den Ablauf nachvollziehbar und plausibel machen (A3 S. 7f. F7.01 und A10 S. 10 F82ff.). Überzeugend fällt auch seine Antwort auf die Frage aus, ob ihm die Gefahr, in diese Gegend zu reisen, nicht bewusst gewesen sei, wenn er angibt, das sei ihm bewusst gewesen, er habe aber alle Formalitäten erledigt gehabt, weshalb er dennoch nicht mit Problemen gerechnet habe (ebd. F85). Sogar Fragen, deren plausible Beantwortung vom Beschwerdeführer eigentlich nicht erwartet werden kann, weil es nicht an ihm liegt, das Verhalten seiner Verfolger zu erklären, versucht er, durchwegs mit überzeugenden Erklärungen zu beantworten. Dies gilt etwa dort, wo er gefragt wird, weshalb er trotzdem verhaftet worden sei, wenn doch alles in Ordnung gewesen sei ( A10 S. 10 F86) oder, wiederholt, weshalb man ihm nicht geglaubt habe (A10 S. 11 F91, F92). Die eigentliche Verhaftung schildert der Beschwerdeführer detailliert und stimmig, wobei er spontan auf unwesentliche Elemente, wie etwa die Automarke verweist (ebd. F87). Schliesslich wirkt auch seine Antwort auf die Frage realistisch, wie es mit seiner Frau weitergegangen sei, er habe später erfahren, dass sie in der Haft gewesen sei, wo sie das Baby verloren habe (ebd. F88). Die Umschreibung der Verhältnisse im Gefängnis sowie der dort erlebten Misshandlungen unter A10 S. 12 F93ff. wirken ebenfalls lebensecht. Auch hier setzt er wiederum seine gesundheitlichen Probleme, dieses Mal die Darm- und Augenprobleme, spontan in Bezug zu den Missständen in dieser Haft. Ein weiteres Realkennzeichen sieht das Gericht in den Schilderungen zu den Mithäftlingen, deren Situation noch schlimmer als die eigene gewesen sei; dort fällt insbesondere der spontane Nachtrag auf, bestimmt sei P._______., der sein Augenlicht verloren habe und dessen einer Fuss gebrochen sei, nun behindert (A10 S. 12f. F98f.). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bei diesen Schilderungen von der befragenden Person unterbrochen wurde (A10 S.12 F97). Den Erzählungen des Beschwerdeführers sind ferner für das eritreische Militär spezifische Begriffe - wie "Kifle Sewit" (umgangssprachlich für Militäreinheit [A10 S. 3 F14, F94]) oder "Haile" (das er im Zusammenhang mit Gefängniswärtern benutzte [ebd. S. 12 F95]) - zu entnehmen, die er unaufgefordert gebrauchte. Sodann war er durchwegs in der Lage, sich übereinstimmend zu wechselnden Örtlichkeiten während des Militärdienstes zu äussern, und diese einzuordnen auch unter jeweils anderem Blickwinkel, wobei er auch spontane Ergänzungen anfügte (u.a. A3 S. 7f. F7.01, A10 S. 5f. F38ff., F50, F64f., F82).

E. 7.2 Die vom SEM angeführten, wie bereits erwähnt, wenigen, einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigten, Unstimmigkeiten lösen sich demgegenüber teilweise auf, oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. So ist die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe betreffend die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Meldepflicht in ihrer Gesamtheit plausibel (vgl. oben E. 4.2 zweiter Abschnitt). In Bezug auf die jeweilige Verurteilungs- respektive Haftdauer gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er sei das erste Mal, im Jahr (...), für (...) Jahre inhaftiert worden. Das zweite Mal von (...) bis (...) (A3 S. 7 F7.01). In Übereinstimmung dazu, gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei (...) zum ersten Mal in Haft gewesen und zwar für (...) Jahre (A10 S. 7 F57, S. 9 F71). Zum zweiten Mal sei er (...) in Haft gekommen, wobei die Verurteilungsdauer auf (...) Jahre festgesetzt worden, er aber (...) Jahre in Haft geblieben sei (ebd. F59f.). Zwar verwechselte der Beschwerdeführer offensichtlich einmal die zweite mit der ersten Haft (ebd. S. 9 F72). Auf die Folgefrage, ob das bei beiden Inhaftierungen so gewesen sei, löste der Beschwerdeführer den Widerspruch jedoch von sich aus auf, indem er korrigierte, (...) sei er für (...) Jahre inhaftiert gewesen; (...) sei er zu dann zu (...) Jahren verurteilt worden, ebenfalls aber erst nach (...) Jahren entlassen worden (ebd. F75). Diese Aussage wiederholte er später (ebd. S. 17 F136). Hinsichtlich des als authentisch erkannten Militärausweises stellt sich tatsächlich die Frage, ob das Datum (...) das Ende der militärischen Ausbildung oder nicht aber doch eher die Entlassung aus dem Militärdienst bedeutet. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob dieses Beweismittel den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei auch über dieses Datum und auch über die Aushändigung des Ausweises hinaus im Militärdienst einbehalten worden, ernsthaft in Frage zu stellen vermag. Dies ist nicht der Fall. Denn vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm bei misst, von sich aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei trotz Ablauf der eigentlich vorgesehenen 18 Monate weiterhin im Dienst einbehalten worden, sich mit den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. bereits erwähntes Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.8.3 mit Hinweis auf entsprechende Quellen). Auch die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden wurde in die Würdigung erneut nicht einbezogen, zu Recht verweist der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Aushändigung des Militärausweises darauf hin. Die diesbezüglichen Annahmen des SEM sind vor diesem Hintergrund rein mutmasslicher Natur. Im Übrigen hat es das SEM nach Kenntnis des Gerichts in einem ähnlich gelagerten Fall als glaubhaft erachtet, dass der Betroffene nach Abschluss der Militärausbildung bereits einen Militärausweis erhalten habe, obwohl er weiterhin im Dienst verblieben sei, und der Person Asyl gewährt.

E. 7.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er von (...) bis (...) im Militärdienst und während dieser Zeit zweimal inhaftiert worden war. Dabei hat er unter äusserst prekären Haftbedingungen gelitten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2) und Misshandlungen erlebt. Ein Monat nach der zweiten Haft, als er sich wieder etwas erholt hatte, verliess er den Dienst unerlaubt und reiste illegal aus Eritrea aus.

E. 8 Aufgrund seiner glaubhaft gemachten Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung, zumal angesichts des von ihm bereits Erlebten herabgesetzten Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht (vgl. in Bezug auf die Asylrelevanz einer Desertion im eritreischen Kontext statt vieler: Urteil E-5885/2016 vom 10. Oktober 2017 mit Hinweisen auf andere sowie EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist in den Dispositivziffern 2-7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos.

E. 10.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2015 in den Dispositivziffern 2-7 aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1620/2015 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthaltsort in B._______, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo am 13. August 2012 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/10) stattfand. Am 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A10/20). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei (...) in der zehnten Runde in Sawa in den Militärdienst eingerückt und später an diversen Orten im Dienst gestanden. Er habe insbesondere die (...), zuletzt in der C._______ in B._______. (...) seien sie in D._______ stationiert gewesen und im Juli nach E._______ gegangen. Ein Kamerad, der während des Krieges mit Äthiopien, anlässlich der dritten Invasion, geflohen sei, sei dann in der Stadt festgenommen worden und er - der Beschwerdeführer - sei sein Wächter gewesen. Anlässlich eines Toilettenbesuches im Wald sei der Gefangene weggerannt und er habe den Auftrag erhalten, ihn unterhalb des Knies anzuschiessen. Diesen Befehl habe er verweigert, weshalb er nach der Rückkehr aus dem Wald verhaftet worden sei; für (...) sei er in F._______ inhaftiert gewesen, ein Ort an der Strasse zwischen G._______ und H._______, nach I._______ und J._______. Die Haft sei schlimm gewesen und er habe dort gelitten; von den Schlägen habe er noch immer Rückenschmerzen. Die Dauer der Haft sei vom Verantwortlichen der Kaserne bestimmt worden. Nach der Entlassung aus der Haft habe er immer Angst gehabt, weshalb er fortan alle Befehle befolgt habe; dennoch habe er keine Ruhe mehr gehabt. Das wäre aber auch dann so gewesen, wenn er anlässlich der Flucht des Gefangenen auf ihn geschossen hätte, denn dann hätte die Familie dieses Gefangenen sich an ihm gerächt. (...) sei er dann wiederum für (...) Jahren inhaftiert worden, dieses Mal in K._______, ausserhalb von L._______. Er habe damals einen Urlaub erhalten, jedoch keine eigene Wohnung gehabt, weshalb er mit seiner Frau nach M._______ zu seiner Schwester, in die grenznahe Zoba N._______, habe fahren wollen. Zwar sei ihm bewusst gewesen, dass es im Grenzgebiet gefährlich sein könne, jedoch habe er seinen Urblaubszettel dabei gehabt, weshalb er nicht gedacht habe, Probleme zu erhalten. An einer Kontrollstelle hätten Beamte ihn dann beschuldigt, er habe beabsichtigt, mit seiner Frau in den Sudan zu fliehen, wie dies weitverbreitet sei. Auch seine Frau sei festgenommen und dann an einem anderen Ort inhaftiert worden, wo sie ihr Baby verloren habe. Die Zustände in der Haft seien schlimm gewesen. In der grössten Hitze habe er in einem der Gärten pausenlos, von zwölf Uhr mittags bis um vier Uhr, arbeiten müssen. Auch sei er dort gefoltert worden, indem sie ihn etwa mit dem Kopf in kaltes Wasser gesteckt hätten. Ferner sei das Essen sehr schlecht gewesen, und er sei krank geworden, habe Augen- und Darmprobleme bekommen und leide bis heute darunter. Mit ihm zusammen seien zwei Leute in der Zelle gewesen, O._______ und P._______, welche noch schlechter behandelt worden seien. P._______ habe sein Augenlicht verloren und einer seiner Füsse sei gebrochen worden. O._______. hätten sie nur den Fuss gebrochen. Am (...) sei er entlassen und daraufhin zu seiner Kaserne nach B._______ gebracht worden. Dort sei er zunächst der verantwortlichen Person vorgeführt worden. Am nächsten Tag habe ihn der Verantwortliche ins Büro gerufen und ihm einen Zettel gegeben, den er habe unterschreiben müssen. Dies habe für ihn eine unbefristete Meldepflicht bedeutet. Deswegen, und wegen den schlimmen Erlebnissen in der Haft, habe er sich zur Flucht entschlossen und das damit zusammenhängende Risiko auf sich genommen, als es ihm, im (...), wieder etwas besser gegangen sei. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer bei der BzP seine eritreische Identitätskarte im Original ein. Anlässlich der Anhörung reichte er seinen Militärausweis im Original nach. Gemäss diesem dauerte der Militärdienst vom (...) bis (...). A.c Am 20. und 22. Oktober 2014 gingen bei der Vorinstanz unter anderem zwei ärztliche Bestätigungen vom 15. und 20. Oktober 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach dieser wegen chronischen Darm-/Bauchbeschwerden und einer unklaren Augensymptomatik, die derzeit augenärztlich weiter abgeklärt werde, in regelmässiger ärztlicher Behandlung stehe (Dokumente in den SEM-Akten: A8/4 und A9/2). B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 - eröffnet am 13. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Zur Begründung hielt das SEM fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Allerdings habe der Beschwerdeführer Eritrea im (...) illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei einer Rückkehr sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Deshalb habe er begründete Furcht, bei der Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachte er im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz angeführten drei scheinbaren Widersprüche liessen sich erklären beziehungsweise seien keine wesentlichen. Das SEM habe die Elemente, die für und jene die gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen unzureichend gegeneinander abgewogen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Vernehmlassung ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem bisherigen Standpunkt fest. D.c Am 22. April 2015 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fänden sich offensichtliche Widersprüche; dies hinsichtlich der angeblichen Meldepflicht nach seiner Haftentlassung und auch in Bezug auf die Dauer der Verurteilungen und Inhaftierungen sowie zu seinem Militärausweis. Während der Anhörung habe er zuerst erklärt, er habe sich nach der Freilassung aus der zweiten Haft zwei-, dreimal gemeldet und unterschrieben und sei danach geflohen. Später habe er hingegen geschildert, er sei bei seiner Freilassung im Februar in die Kaserne zurückgebracht worden und habe ein Papier unterschreiben und sich fortan jeden Morgen im Büro des Verantwortlichen melden müssen. Schliesslich habe er erklärt, er habe sich am Anfang dreimal täglich melden müssen, später noch einmal. Bei der BzP habe er überhaupt nicht erwähnt, dass er sich nach seiner Haftentlassung habe melden müssen. Das Vorbringen sei somit widersprüchlich und nachgeschoben. Zur jeweiligen Haftdauer habe er an der BzP ausgeführt, er sei im Jahr (...) für (...) Jahre inhaftiert worden und erneut von (...) bis (...). Während der Anhörung habe er zuerst erklärt, er sei im Jahr (...) für (...) Jahre in Haft gekommen; im Jahr (...) sei er zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, jedoch habe man ihn (...) Jahre lang in Haft behalten. Später habe er indes von der ersten Haft gesprochen und gesagt, dass er damals - und auch bei der zweiten Haft - für (...) Jahre verurteilt worden sei, daraus aber je (...) Jahre geworden seien. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben sei sein Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen. Schliesslich sei festzustellen, dass auf dem Militärausweis als Datum für den Anfang der (...), als Datum für das Ende und als Datum für die Ausstellung der (...) vermerkt sei. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, der Militärausweis sei im Jahr (...) ausgestellt, ihm aber erst im Jahr (...) übergeben worden. Des Weiteren habe er einerseits erklärt, dass ein Soldat einen solchen Ausweis bei Beendigung seines Dienstes erhalte, andererseits, dass er selbst den Ausweis bei Beendigung seiner Militärausbildung erhalten habe. Beide Aussagen würden sich deutlich von seinen übrigen Ausführungen unterscheiden, wonach er bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) im Militärdienst und dort bereits seit dem Jahr (...) als (...) tätig gewesen sei, weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung befunden haben könne. 4.2 Mit der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe seine Erlebnisse im Wesentlichen widerspruchsfrei, korrekt und substanziiert geschildert. Das SEM habe sich hingegen darauf beschränkt, aus seinen vielen Aussagen drei angebliche Widersprüche herauszuheben, um auf alleine deren Grundlage sämtliche asylrelevanten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die restlichen Ausführungen habe es ungewürdigt gelassen. In Bezug auf die Häufigkeit der Meldepflicht nach der Haft sei zu beachten, dass der Ausdruck "zwei, drei Male" nicht seiner Redensweise entspreche, dies sei vielmehr eine deutsche Ausdrucksweise für "mehrere Male", mutmasslich habe er etwas in dieser Art gesagt. An der Stelle, wo er sich äussere, habe er gerafft von der Zeit nach der Freilassung bis zur Flucht gesprochen (A10/7 F61). Die Antworten seien im Kontext zu den jeweiligen Fragen zu betrachten. Bei der BzP sei ihm nach einer kurzen Schilderung der Begebenheiten vom Befrager zu verstehen gegeben worden, dass nähere Ausführungen zu den Verfolgungsgründen nicht mehr notwendig seien. Die erst bei der Anhörung erwähnte Meldepflicht sei als Konkretisierung der Haft und der Fluchtgründe anzusehen und nicht als nachgeschobener Sachverhalt. Die Vorinstanz habe ferner die Dauer der Verurteilung einerseits und die Haftdauer andererseits nicht klar auseinandergehalten. Anlässlich der BzP sei nur von der Haftdauer gesprochen worden. Bei der Anhörung habe er den Widerspruch, er sei beide Male zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, dahingehend geklärt, dass dies nur im Jahr (...) der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich schliesslich nicht zur Echtheit des Militärausweises geäussert. Ein solcher könne grundsätzlich nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden, wann er jedoch ausgehändigt werde, sei völlig willkürlich. Er habe den Ausweis seinen konstanten Aussagen zufolge im Jahr 2004 erhalten, nachdem seine Ausbildung schon längst beendet gewesen sei. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 fügte das SEM an, sofern der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben betreffend die Anzahl Male, die er sich nach der Haft habe melden müssen, auf sprachliche Ausdrucksweisen zurückzuführe, sei festzustellen, dass er dies zum einen während der Anhörung nicht so erklärt habe. Zum anderen seien ihm beide Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden, und er habe unterschriftlich bestätigt, dass diese seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen. 4.4 Mit Replik vom 22. April 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM dahingehend, dass ihm die angeblichen Widersprüchen betreffend die Häufigkeit der Wahrnehmung der Meldepflicht nicht klar entgegengehalten worden seien. Ferner hob er hervor, dass die Dauer von zwei Jahren, die zwischen den beiden Befragungen liege, beachtet werden müsse. Schliesslich monierte er erneut, dass das SEM sich trotz zahlreicher substanziierter Aussagen auf drei Widersprüche beschränkt habe, die ausserdem nicht gewichtig seien beziehungsweise nicht wesentliche Punkte beträfen. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass tatsächlich fraglich ist, ob das SEM den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer verweist zumindest sinngemäss auf entsprechende Mängel. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. 5.3 Der Beschwerdeführer hat bei der Schilderung der erlittenen Nachteile unter anderem vorgebracht, er sei während den Inhaftierungen (...) und (...) misshandelt und gefoltert worden. Er habe viel gelitten, namentlich sei er mehrfach von hinten gefesselt, gedreht und geschlagen worden. Seither leide er an Rückenschmerzen, auch gerade jetzt an der Anhörung fühle er sich nicht wohl (A10/8 F68). Sodann habe er Augen- und Darmprobleme, welche auf die Misshandlungen und Missstände während der zweiten Inhaftierung zurückgingen; auch habe er mit seiner Flucht zuwarten müssen, weil er krank gewesen sei und keine Kraft gehabt habe (A10/12 F93, ebd. S. 14 F110). Das damalige BFM sah sich aber nicht etwa veranlasst, weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen, vielmehr beschränkte es sich darauf, ihm mitzuteilen, es liege "in seinem Ermessen" ob er ein ärztliches Attest einschicken möchte. Wenn er dies tun wolle, müsse dies aber umgehend geschehen, könne das BFM doch mit dem Entscheid nicht zuwarten, bis weitere Belege von ihm eingetroffen seien (A10/17 F135). Kurz nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer dann einschlägige ärztliche Bestätigungen nach. Dass diese nicht ausführlicher ausgefallen sind, kann angesichts der Information seitens des BFM-Mitarbeiters nicht ihm angelastet werden. Aber auch an der Anhörung selbst, ist die befragende Person nach den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht weiter auf die erlebten Misshandlungen oder die daraus konkret resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen. Die geltend gemachten und ärztlich bestätigten gesundheitlichen Probleme nahm das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar als Sachverhaltselement auf (vgl. dort S. 2). Weder die geltend gemachten Übergriffe noch die sonstigen Missstände während den beiden Inhaftierungen erwähnte es hingegen, obwohl die Schilderungen des Beschwerdeführer zahlreiche Realkennzeichen aufweisen (dazu näher nachgehend E. 7). Es wird nirgends klar, ob das SEM diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat, obwohl es sich dabei offensichtlich um Kernvorbringen in der Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers handelt. Dem Gericht fällt auch sonst auf, dass das damalige BFM auffallend wenige Rückfragen gestellt hat. So hätte sich etwa aufgedrängt, beispielsweise nach der Frage 63 (A10 S. 8), weitergehende Informationen zu diesem Ereignis zu erhalten, zum Beispiel, ob der Beschwerdeführer etwas dazu sagen könne, was mit dem Häftling, der weggerannt sei, und auf den er nicht habe schiessen wollen, weiter passiert sei (wie etwa: gelang ihm die Flucht oder wurde er von einem anderen Wächter doch noch an- oder sogar erschossen?). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wie der Beschwerdeführer die Jahre zwischen der Entlassung aus der ersten Haft ([...]) und der erneuten Inhaftierung ([...]) verbracht habe, eine entsprechende Rückfrage wäre zum Beispiel nach Frage 80 (ebd. S. 10) angebracht gewesen. Die Protokolle lassen jedenfalls den Schluss nicht zu, es wäre am Beschwerdeführer gelegen, von sich aus mehr dazu zu erzählen. Auch unterbroch die befragende Person den Beschwerdeführer wiederholt an Stellen, an denen der Beschwerdeführer daran war, detailliertere Ausführungen zu Kernvorbringen zu machen (vgl. etwa A10/12 F97 oder A10/14 F112). Schliesslich moniert der Beschwerdeführer völlig zu Recht, dass sich die Vorinstanz einseitig auf Elemente gestützt habe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen, während es sich mit solchen, die zu seinen Gunsten ausfielen, kaum respektive gar nicht auseinandersetzt habe. Tatsächlich beschränkte sie sich bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers isoliert auf drei Elemente - die Meldepflicht, die Haftdauer sowie den Militärausweis -, die es mit kurzen Erwägungen als unglaubhaft qualifizierte (angefochtene Verfügung S. 3f.). Dies entspricht nicht einer ausgewogenen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers in den Kernvorbringen substanziiert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sind. Wo Lücken bleiben, können diese, aus den soeben genannten Gründen, nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1). Inwiefern die unter Erwägung 5.3 aufgezeigten Mängel, für sich alleine oder insgesamt, eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Nach einer Würdigung sämtlicher vorliegender Elemente, kommt das Gericht nämlich zum Schluss, dass es die Entscheidreife selbst herstellen kann und dem Beschwerdeführer mit einem reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst, weil er zu seinen Gunsten ausfällt. Ein solcher rechtfertigt sich schliesslich aus prozessökonomischen Gründen.

6. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er habe demzufolge subjektive Nachfluchtgründe, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG nicht Asyl erhalte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - zu Recht - zum Schluss kam, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers sei glaubhaft gemacht worden. Denn die entsprechenden Schilderungen sind detailliert und übereinstimmend ausgefallen (A3 S. 6f. und A10 S. 14f. F111ff.). Auch enthalten sie diverse sogenannte Realkennzeichen (vgl. unten E. 7.1), wie unter anderem die Schilderung des ihn emotional offensichtlich am stärksten berührende Ereignis mit dem Esel (A10 F128). 7. 7.1 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Gericht auch die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht von Anfang an wahrgenommen hat. Bereits an der BzP gab er seine echte Identitätskarte zu den Akten (A3/5 F4.01) und schilderte später nachvollziehbar, wie er in deren Besitz gekommen sei (A10/3 F11-15). Anlässlich der Anhörung gab er auch seinen Militärausweis ab, von dessen Echtheit ebenfalls ausgegangen werden darf. Obwohl dieser Ausweis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht ohne weiteres zu stützen vermag, hat er ihn umgehend nachgereicht, was - ebenso wie dessen Echtheit - für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers auf den ersten Blick teilweise etwas oberflächlich, dennoch ist seinen Aussagen eine insgesamt übereinstimmende und schlüssige Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen. Immer wieder fielen seine Antworten gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt (u.a. die bereits genannte spontane Beschreibung des für ihn emotionalsten Ereignisses mit dem Esel nach der Flucht). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben lediglich die erste Klasse besucht habe und damit keine "so gelehrte Person sei" (A3/4 F1.17.04; A10 S. 10 F79). Schliesslich ist auf das unter E. 5.3 in fine Gesagte zu verweisen, wonach nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, wo es zu gewissen Lücken in der Beschreibung seines langjährigen Dienstes gekommen ist. Die Umstände, die zur ersten Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätten, legt der Beschwerdeführer detailliert und stimmig dar. Den Ort seiner Haft nennt er bereits in der BzP und wiederholt ihn an der Anhörung, wobei er auf Nachfrage ohne weiteres in der Lage ist, ihn genauer zu lokalisieren (A3 S. 7 F7.01 und A10 S. 8 F64f.). Bereits anlässlich der BzP wirkt seine Erzählung echt, etwa wenn er erklärt, weshalb er nicht habe schiessen wollen (A3 F7.01 S. 7 zweitletzte Frage). Nachvollziehbar beschreibt er, weshalb er die Situation als ausweglos empfunden habe, auch an der Anhörung (A10 S. 8 F66 und wieder S. 9 F78). Der Haftgrund, die Befehlsverweigerung, ist ohne weiteres plausibel, und die Willkür seitens der militärischen Vorgesetzten, die vom Beschwerdeführer beschrieben wird, etwa im Zusammenhang mit der Frage, wer die Haftdauer oder seine Entlassung verfügt habe (ebd. F69, F71ff.), ist im Kontext Eritrea hinreichend bekannt. Gefängnisstrafen werden in Eritrea ebenso regelmässig auch aussergerichtlich verhängt (Urteil des BVGer D-7898/2017 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.8.2 in fine). Authentisch wirkt auch seine zunächst spontane Aussage auf die Frage hin, wie er die (...) Jahre Haft überstanden habe, man könne das nicht beschreiben, er habe dort gelitten, wobei er dann erklärend darauf hinweist, er sei behandelt worden, als ob er dem Gefangenen zur Flucht geraten hätte. Wenn er dann zur Schilderung der Schläge übergeht und diese, wiederum spontan, mit seinen Rückenproblemen in Verbindung setzt, und angibt, er fühle sich auch jetzt gerade deswegen nicht wohl, wirkt das alles andere als nacherzählt (A10 S. 8f. F68f.). Auch die Umstände der zweiten Inhaftierung schildert der Beschwerdeführer glaubhaft. Dies gilt bereits für den Grund, der zur Verhaftung geführt habe, den er an der Anhörung wiederum übereinstimmend zu seiner Aussage bei der BzP schildert, wobei seine Ergänzungen den Ablauf nachvollziehbar und plausibel machen (A3 S. 7f. F7.01 und A10 S. 10 F82ff.). Überzeugend fällt auch seine Antwort auf die Frage aus, ob ihm die Gefahr, in diese Gegend zu reisen, nicht bewusst gewesen sei, wenn er angibt, das sei ihm bewusst gewesen, er habe aber alle Formalitäten erledigt gehabt, weshalb er dennoch nicht mit Problemen gerechnet habe (ebd. F85). Sogar Fragen, deren plausible Beantwortung vom Beschwerdeführer eigentlich nicht erwartet werden kann, weil es nicht an ihm liegt, das Verhalten seiner Verfolger zu erklären, versucht er, durchwegs mit überzeugenden Erklärungen zu beantworten. Dies gilt etwa dort, wo er gefragt wird, weshalb er trotzdem verhaftet worden sei, wenn doch alles in Ordnung gewesen sei ( A10 S. 10 F86) oder, wiederholt, weshalb man ihm nicht geglaubt habe (A10 S. 11 F91, F92). Die eigentliche Verhaftung schildert der Beschwerdeführer detailliert und stimmig, wobei er spontan auf unwesentliche Elemente, wie etwa die Automarke verweist (ebd. F87). Schliesslich wirkt auch seine Antwort auf die Frage realistisch, wie es mit seiner Frau weitergegangen sei, er habe später erfahren, dass sie in der Haft gewesen sei, wo sie das Baby verloren habe (ebd. F88). Die Umschreibung der Verhältnisse im Gefängnis sowie der dort erlebten Misshandlungen unter A10 S. 12 F93ff. wirken ebenfalls lebensecht. Auch hier setzt er wiederum seine gesundheitlichen Probleme, dieses Mal die Darm- und Augenprobleme, spontan in Bezug zu den Missständen in dieser Haft. Ein weiteres Realkennzeichen sieht das Gericht in den Schilderungen zu den Mithäftlingen, deren Situation noch schlimmer als die eigene gewesen sei; dort fällt insbesondere der spontane Nachtrag auf, bestimmt sei P._______., der sein Augenlicht verloren habe und dessen einer Fuss gebrochen sei, nun behindert (A10 S. 12f. F98f.). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bei diesen Schilderungen von der befragenden Person unterbrochen wurde (A10 S.12 F97). Den Erzählungen des Beschwerdeführers sind ferner für das eritreische Militär spezifische Begriffe - wie "Kifle Sewit" (umgangssprachlich für Militäreinheit [A10 S. 3 F14, F94]) oder "Haile" (das er im Zusammenhang mit Gefängniswärtern benutzte [ebd. S. 12 F95]) - zu entnehmen, die er unaufgefordert gebrauchte. Sodann war er durchwegs in der Lage, sich übereinstimmend zu wechselnden Örtlichkeiten während des Militärdienstes zu äussern, und diese einzuordnen auch unter jeweils anderem Blickwinkel, wobei er auch spontane Ergänzungen anfügte (u.a. A3 S. 7f. F7.01, A10 S. 5f. F38ff., F50, F64f., F82). 7.2 Die vom SEM angeführten, wie bereits erwähnt, wenigen, einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigten, Unstimmigkeiten lösen sich demgegenüber teilweise auf, oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. So ist die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe betreffend die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Meldepflicht in ihrer Gesamtheit plausibel (vgl. oben E. 4.2 zweiter Abschnitt). In Bezug auf die jeweilige Verurteilungs- respektive Haftdauer gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er sei das erste Mal, im Jahr (...), für (...) Jahre inhaftiert worden. Das zweite Mal von (...) bis (...) (A3 S. 7 F7.01). In Übereinstimmung dazu, gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei (...) zum ersten Mal in Haft gewesen und zwar für (...) Jahre (A10 S. 7 F57, S. 9 F71). Zum zweiten Mal sei er (...) in Haft gekommen, wobei die Verurteilungsdauer auf (...) Jahre festgesetzt worden, er aber (...) Jahre in Haft geblieben sei (ebd. F59f.). Zwar verwechselte der Beschwerdeführer offensichtlich einmal die zweite mit der ersten Haft (ebd. S. 9 F72). Auf die Folgefrage, ob das bei beiden Inhaftierungen so gewesen sei, löste der Beschwerdeführer den Widerspruch jedoch von sich aus auf, indem er korrigierte, (...) sei er für (...) Jahre inhaftiert gewesen; (...) sei er zu dann zu (...) Jahren verurteilt worden, ebenfalls aber erst nach (...) Jahren entlassen worden (ebd. F75). Diese Aussage wiederholte er später (ebd. S. 17 F136). Hinsichtlich des als authentisch erkannten Militärausweises stellt sich tatsächlich die Frage, ob das Datum (...) das Ende der militärischen Ausbildung oder nicht aber doch eher die Entlassung aus dem Militärdienst bedeutet. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob dieses Beweismittel den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei auch über dieses Datum und auch über die Aushändigung des Ausweises hinaus im Militärdienst einbehalten worden, ernsthaft in Frage zu stellen vermag. Dies ist nicht der Fall. Denn vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm bei misst, von sich aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei trotz Ablauf der eigentlich vorgesehenen 18 Monate weiterhin im Dienst einbehalten worden, sich mit den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. bereits erwähntes Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.8.3 mit Hinweis auf entsprechende Quellen). Auch die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden wurde in die Würdigung erneut nicht einbezogen, zu Recht verweist der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Aushändigung des Militärausweises darauf hin. Die diesbezüglichen Annahmen des SEM sind vor diesem Hintergrund rein mutmasslicher Natur. Im Übrigen hat es das SEM nach Kenntnis des Gerichts in einem ähnlich gelagerten Fall als glaubhaft erachtet, dass der Betroffene nach Abschluss der Militärausbildung bereits einen Militärausweis erhalten habe, obwohl er weiterhin im Dienst verblieben sei, und der Person Asyl gewährt. 7.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er von (...) bis (...) im Militärdienst und während dieser Zeit zweimal inhaftiert worden war. Dabei hat er unter äusserst prekären Haftbedingungen gelitten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2) und Misshandlungen erlebt. Ein Monat nach der zweiten Haft, als er sich wieder etwas erholt hatte, verliess er den Dienst unerlaubt und reiste illegal aus Eritrea aus.

8. Aufgrund seiner glaubhaft gemachten Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung, zumal angesichts des von ihm bereits Erlebten herabgesetzten Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht (vgl. in Bezug auf die Asylrelevanz einer Desertion im eritreischen Kontext statt vieler: Urteil E-5885/2016 vom 10. Oktober 2017 mit Hinweisen auf andere sowie EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist in den Dispositivziffern 2-7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos. 10.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2015 in den Dispositivziffern 2-7 aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: