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D-4843/2009

D-4843/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort wurde sie am 31. Juli 2008 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 9. Juni 2009 hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsbürgerin von Eritrea und tigrinischer Ethnie. Geboren und aufgewachsen sei sie jedoch in C._______ (Äthiopien). Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Ihre Mutter sei ein Jahr später einer Krankheit erlegen. Danach sei sie mit ihrem Bruder alleine in Äthiopien zurückgeblieben. 1999/2000 seien alle Eritreer in Äthiopien aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Damals sei ihr Bruder in ihrer Abwesenheit von der Polizei festgenommen und ihr Haus versiegelt worden. Sie sei deshalb nach D._______, Sudan, geflohen. Dort habe sie als Haushaltshilfe gearbeitet und mit ihrem Ehemann, einem eritreischen Staatsangehörigen, und ihren beiden Kindern zusammen ge­lebt. Dann habe die sudanesische Regierung angefangen, alle Eritreer in ih­ren Heimatstaat zurückzuweisen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft habe ihr Ehemann entschieden, dass sie alleine aus dem Sudan ausreisen solle. Für alle hätte das Geld zur Flucht nicht gereicht. Sie sei von D._______ aus mit dem Auto nach Libyen gelangt. Anschliessend sei sie von Tripolis weiter mit dem Schiff nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Ihr Ehemann wisse nicht, dass sie sich hier befinde. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und ihr sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtli­cher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die Bezahlung von Verfahrenskos­ten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 5. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf­nahme zu gewähren. Die Verfügung des BFM ist somit, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft er­wachsen (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 3.2 Die verfügte Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be­steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich kein solcher Anspruch und ein solcher wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3.2 Das BFM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die allgemeine Lage in Äthiopien einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht entgegenstehen würde. Im Weiteren seien weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft noch die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien noch die von ihr behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als glaubhaft zu erachten. Ebenfalls nicht glaubhaft sei die Angabe der Beschwerdeführerin, seit acht Jahren zu niemanden in Äthiopien Kontakt gehabt zu haben. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie in C._______, woher sie angeblich stamme, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.

E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in der Rechtsmittelschrift hauptsächlich auf den Standpunkt, eine Rückführung nach Äthiopien sei für sie als alleinstehende Mutter eritreischer Herkunft generell nicht zumutbar. Zudem hält sie an ihrer Darstellung eritreische Staatsangehörige, jedoch in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, fest. Ebenso wiederholt sie, in Äthiopien über kein Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Ausserdem weist sie auf Konzentrationsschwierigkeiten während der Anhörung vom 9. Juni 2009 hin, die aufgrund der Anwesenheit ihres Kindes entstanden seien.

E. 4.3.4 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige zu sein (vgl. act. A1/9 S. 1), ist mangels Vorlegung rechtsgültiger Ausweisepapiere nicht belegt. Ihre Angaben zu ihrer Herkunft respektive zur eritreischen Herkunft und Ethnie ihrer Eltern erweisen sich zudem als ungereimt. Einmal gab sie an, ihre Eltern seien Tigriner (vgl. act. A1/9 S. 2), an anderer Stelle nannte sie als deren Volkszugehörigkeit jedoch "Eritreer" respektive "Hadike" (vgl. act. A14/18 S. 5). Letztere Bezeichnungen sind jedoch nicht für Volksgruppen in Eritrea gebräuchlich. Die Beschwerdeführerin brachte zudem während der Anhörung vor, ihre Eltern stammten aus E._______ (Eritrea) (vgl. act. A14/18 S. 4). Im Gegensatz dazu gab sie jedoch später zu Protokoll, diese stammten aus F._______ und bezeichnete deren Ethnie gleichzeitig mit Tigre (vgl. act. A14/18 S. 15). Im Rahmen der Anhörung legte sie zudem erstmals dar, ihr Vater sei in Eritrea schon einmal verheiratet gewesen und bevor er nach Äthiopien gekommen sei, um ihre Mutter zu heiraten, habe er sich scheiden lassen (vgl. act. A14/18 S. 5). Aus dieser Aussage wäre zu schliessen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer späteren Darstellung - stets in Äthiopien, nicht aber in Eritrea gelebt hat. Auch diese Behauptung lässt sich nicht mit ihren weiteren Angaben vereinbaren, wonach sich ihre Eltern in Eritrea kennengelernt und zusam­men nach C._______ (Äthiopien) gezogen seien (vgl. act. A14/18 S. 5). Sollte ihre Mutter eritreischer Abstammung sein, so wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein eritreisches Kinderlied auf Tigrinya hätte angeben können, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. act. A14/18 S. 8). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur gel­tend gemachten eritreischen Herkunft sind daher - übereinstimmend mit dem BFM - als nicht glaubhaft zu erachten. Der Einwand in der Be­schwerde, es könne diesbezüglich von klaren Angaben der Beschwerdeführerin gesprochen werden, überzeugt nicht. Auch die gel­tend gemachten Konzentrationsschwierigkeiten vermögen nicht zu erklä­ren, weshalb sie sich hinsichtlich der von ihr behaupteten eritreischen Herkunft teils in massive Widersprüche verstrickt.

E. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin gab einerseits an, in der Stadt C._______, Provinz G._______, geboren zu sein. Andererseits nannte sie als ihren Ge­burts- und damaligen Lebensmittelpunkt in Äthiopien, die Stadt H._______ (vgl. act. A1/9 S. 1, act. A14/18 S. 3 und 10). Trotz dieser divergie­renden Angaben zu ihrem Geburtsort erscheint jedoch wahrscheinlich, dass sie, wie von ihr bekräftigt, tatsächlich in Äthiopien sozialisiert wurde. Sie spricht Amharisch und bezeichnet diese Sprache als ihre Mutterspra­che (vgl. act. A1/9 S. 3 und 7, act. A2/2 S. 2). Auch ihre Kenntnisse gewisser äthiopischer Zeremonien (vgl. act. A14/18 S. 13) bilden ein Indiz für eine Sozialisation in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin bestätigt zu­dem in der Beschwerde erneut, aus Äthiopien zu stammen und dort geboren und aufgewachsen zu sein. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die für einen anderen als den äthiopischen Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sprechen würden, ist demnach zu prüfen, ob ihr und ihrem Kind die Rückkehr nach Äthiopien, zuzumuten ist.

E. 4.3.6 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staa­ten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lö­sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgericht E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher weiterhin von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.

E. 4.3.7 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überle­ben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer siche­ren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut ver­marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netz­werke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.4).

E. 4.3.8 Ob aufgrund dieser Sachlage für die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine Rückkehr nach Äthiopien nur unter bestimmten begünstigenden Faktoren als zumutbar erachtet werden kann, lässt sich nicht zuverlässig abschätzen. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich nämlich nicht nur hinsichtlich der Herkunft ihrer Eltern, sondern sie ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht in der Lage, konkrete, übereinstimmende und substanziierte Angaben über ihre weiteren familiä­ren und persönlichen Verhältnisse zu machen. Überdies erscheinen ihre Antworten insgesamt als ausweichend. So weiss sie nicht, in welchem Al­ter sie die Schule in Äthiopien besucht hat (vgl. act. A14/18 S. 6). Auch die Todesursache ihrer Eltern vermag sie lediglich mit "diese sind einer Krankheit erlegen" zu beschreiben. Das Einreisedatum ihrer Eltern nach Äthiopien kennt sie ebenfalls nicht (vgl. act. A1/9 S. 3, act. A14/18 S. 5 ff.). Hinsichtlich des Todesjahres ihrer Eltern widerspricht sie sich, in­dem sie einmal darlegt, ihre Eltern seien in Äthiopien gestorben, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, während sie andererseits angibt, diese seien gestorben, als sie 13 und 14 Jahre alt gewesen sei vgl. act. A14/18 S. 6). Im EVZ erwähnte sie zudem, sie habe in Äthiopien einen Bruder (vgl. act. A1/9 S. 3). Demgegenüber machte sie während der Anhörung unter anderem geltend, sie sei ein Einzelkind (vgl. act. A14/18 S. 4). Ihre Lebensumstände als Waisenkind vermochte sie jedoch nicht näher zu be­schreiben (vgl. act. A14/18 S. 6). Während sie im EVZ ausführte, ihr Ehe­mann sei eritreischer Herkunft und sie habe diesen im Sudan kennenge­lernt (vgl. A1/9 S. 2 und 5), erklärte sie im Rahmen der Anhörung wie­derum, ihr Ehemann stamme aus C._______ (Eritrea) (vgl. act. A14/18 S. 9), was angesichts der Tatsache, dass C._______ in Äthiopien liegt, nicht zutref­fen kann. Darauf angesprochen gab sie ausweichend zu Protokoll, sie sei in Äthiopien geboren (vgl. act. A14/18 S. 9). Ihre Kenntnisse über die Familie ihres Ehemannes beschränken sich zudem darauf, dass sich diese in Eritrea aufhalten würden und Eritreer seien. Auch über ihren Ehemann kann sie lediglich die Auskunft erteilen, dass dieser Eritreer sei (vgl. act. A14/18 S. 9). Angesichts ihrer Erklärung, sie sei mit diesem seit 2000/2001 - also mehrere Jahre - im Sudan verheiratet gewesen (vgl. act. A1/9 S. 2), deutet eine derart banale Auskunft darauf hin, dass sie nicht bereit ist, betreffend ihren Ehemann wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Dieser Eindruck wird auch durch ihre Behauptung bestätigt, sie wisse nicht, wie sie ihrem Mann schreiben könne, da sie die Postleitzahl nicht kenne (vgl. act. A14/18 S. 4.). Hinsichtlich des Aufenthaltes der Be­schwerdeführerin im Sudan ist schliesslich zu bemerken, dass sie einer­seits erklärte, sie habe dort in der Stadt D._______ im Quartier L._______ gelebt (vgl. act. A1/9 S. 2) andererseits dieses Quartier aber auch als Ortschaft bezeichnet, indem sie antwortet, im Sudan in L._______ gelebt zu haben (vgl. act. A14/18 S. 3). Auch bezüglich des behaupteten langjährigen Aufent­halts im Sudan ergeben sich daher erhebliche Zweifel.

E. 4.4 Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, findet die Untersuchungs­pflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügen­dem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun­desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschät­zen, besteht kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund vorstehender Erwägungen (vgl. E. 4.3.8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - aus unerfindlichen Gründen - offensichtlich nicht bereit ist, vollständig und wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im Herkunftsland Auskunft zu erteilen. Es ist demnach nicht Sache der Asylbehörden nach hypotheti­schen Vollzugshindernissen im Herkunftsland zu forschen und es kann - da es ihr nicht gelingt, Wegweisungshindernisse zumindest glaubhaft zu machen - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein soziales Netz verfügt, das ihr im Falle der Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein kann, und sie weder aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedro­hende Situation geraten würde. Das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachtende Kindeswohl spricht im Übri­gen ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr nach Äthiopien. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst drei Jahre alt. Angesichts dieser verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden, die einer Rückkehr zusammen mit der Mutter in deren Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Den Akten kann zudem nicht entnommen wer­den, dass aus der in der Vergangenheit behandelten Hirnblutung bei der Tochter weitergehende medizinische Probleme resultiert hätten. Der Voll­zug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

E. 4.5.1 Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM festge­stellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die ange­fochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbrin­gen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge­richt, Basel 2008, Rz. 1.54 ff., BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E. 4.5.2 In der Beschwerde werden hinsichtlich allfälliger Vollzugshinder­nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG keine Anträge gestellt und auch der Begründung sind keine entsprechenden Einwände zu entneh­men. Ungeachtet dessen ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verstossen würde oder der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter im Falle der Rückkehr nach Äthio­pien Folter beziehungsweise eine nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so­mit im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig erachtet hat, und es besteht auch sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen zu beanstanden. Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme fällt deshalb nicht in Betracht.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, ihre finanzielle Lage habe sich seit Erlass der Verfügung verändert. Sie ist daher weiterhin als bedürftig zu erachten. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4843/2009law/joc Urteil vom 27. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), angeblich Eritrea, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort wurde sie am 31. Juli 2008 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 9. Juni 2009 hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsbürgerin von Eritrea und tigrinischer Ethnie. Geboren und aufgewachsen sei sie jedoch in C._______ (Äthiopien). Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Ihre Mutter sei ein Jahr später einer Krankheit erlegen. Danach sei sie mit ihrem Bruder alleine in Äthiopien zurückgeblieben. 1999/2000 seien alle Eritreer in Äthiopien aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Damals sei ihr Bruder in ihrer Abwesenheit von der Polizei festgenommen und ihr Haus versiegelt worden. Sie sei deshalb nach D._______, Sudan, geflohen. Dort habe sie als Haushaltshilfe gearbeitet und mit ihrem Ehemann, einem eritreischen Staatsangehörigen, und ihren beiden Kindern zusammen ge­lebt. Dann habe die sudanesische Regierung angefangen, alle Eritreer in ih­ren Heimatstaat zurückzuweisen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft habe ihr Ehemann entschieden, dass sie alleine aus dem Sudan ausreisen solle. Für alle hätte das Geld zur Flucht nicht gereicht. Sie sei von D._______ aus mit dem Auto nach Libyen gelangt. Anschliessend sei sie von Tripolis weiter mit dem Schiff nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Ihr Ehemann wisse nicht, dass sie sich hier befinde. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und ihr sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtli­cher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die Bezahlung von Verfahrenskos­ten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 5. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf­nahme zu gewähren. Die Verfügung des BFM ist somit, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft er­wachsen (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 3.2. Die verfügte Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be­steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich kein solcher Anspruch und ein solcher wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2. Das BFM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die allgemeine Lage in Äthiopien einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht entgegenstehen würde. Im Weiteren seien weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft noch die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien noch die von ihr behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als glaubhaft zu erachten. Ebenfalls nicht glaubhaft sei die Angabe der Beschwerdeführerin, seit acht Jahren zu niemanden in Äthiopien Kontakt gehabt zu haben. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie in C._______, woher sie angeblich stamme, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 4.3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in der Rechtsmittelschrift hauptsächlich auf den Standpunkt, eine Rückführung nach Äthiopien sei für sie als alleinstehende Mutter eritreischer Herkunft generell nicht zumutbar. Zudem hält sie an ihrer Darstellung eritreische Staatsangehörige, jedoch in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, fest. Ebenso wiederholt sie, in Äthiopien über kein Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Ausserdem weist sie auf Konzentrationsschwierigkeiten während der Anhörung vom 9. Juni 2009 hin, die aufgrund der Anwesenheit ihres Kindes entstanden seien. 4.3.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige zu sein (vgl. act. A1/9 S. 1), ist mangels Vorlegung rechtsgültiger Ausweisepapiere nicht belegt. Ihre Angaben zu ihrer Herkunft respektive zur eritreischen Herkunft und Ethnie ihrer Eltern erweisen sich zudem als ungereimt. Einmal gab sie an, ihre Eltern seien Tigriner (vgl. act. A1/9 S. 2), an anderer Stelle nannte sie als deren Volkszugehörigkeit jedoch "Eritreer" respektive "Hadike" (vgl. act. A14/18 S. 5). Letztere Bezeichnungen sind jedoch nicht für Volksgruppen in Eritrea gebräuchlich. Die Beschwerdeführerin brachte zudem während der Anhörung vor, ihre Eltern stammten aus E._______ (Eritrea) (vgl. act. A14/18 S. 4). Im Gegensatz dazu gab sie jedoch später zu Protokoll, diese stammten aus F._______ und bezeichnete deren Ethnie gleichzeitig mit Tigre (vgl. act. A14/18 S. 15). Im Rahmen der Anhörung legte sie zudem erstmals dar, ihr Vater sei in Eritrea schon einmal verheiratet gewesen und bevor er nach Äthiopien gekommen sei, um ihre Mutter zu heiraten, habe er sich scheiden lassen (vgl. act. A14/18 S. 5). Aus dieser Aussage wäre zu schliessen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer späteren Darstellung - stets in Äthiopien, nicht aber in Eritrea gelebt hat. Auch diese Behauptung lässt sich nicht mit ihren weiteren Angaben vereinbaren, wonach sich ihre Eltern in Eritrea kennengelernt und zusam­men nach C._______ (Äthiopien) gezogen seien (vgl. act. A14/18 S. 5). Sollte ihre Mutter eritreischer Abstammung sein, so wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein eritreisches Kinderlied auf Tigrinya hätte angeben können, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. act. A14/18 S. 8). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur gel­tend gemachten eritreischen Herkunft sind daher - übereinstimmend mit dem BFM - als nicht glaubhaft zu erachten. Der Einwand in der Be­schwerde, es könne diesbezüglich von klaren Angaben der Beschwerdeführerin gesprochen werden, überzeugt nicht. Auch die gel­tend gemachten Konzentrationsschwierigkeiten vermögen nicht zu erklä­ren, weshalb sie sich hinsichtlich der von ihr behaupteten eritreischen Herkunft teils in massive Widersprüche verstrickt. 4.3.5. Die Beschwerdeführerin gab einerseits an, in der Stadt C._______, Provinz G._______, geboren zu sein. Andererseits nannte sie als ihren Ge­burts- und damaligen Lebensmittelpunkt in Äthiopien, die Stadt H._______ (vgl. act. A1/9 S. 1, act. A14/18 S. 3 und 10). Trotz dieser divergie­renden Angaben zu ihrem Geburtsort erscheint jedoch wahrscheinlich, dass sie, wie von ihr bekräftigt, tatsächlich in Äthiopien sozialisiert wurde. Sie spricht Amharisch und bezeichnet diese Sprache als ihre Mutterspra­che (vgl. act. A1/9 S. 3 und 7, act. A2/2 S. 2). Auch ihre Kenntnisse gewisser äthiopischer Zeremonien (vgl. act. A14/18 S. 13) bilden ein Indiz für eine Sozialisation in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin bestätigt zu­dem in der Beschwerde erneut, aus Äthiopien zu stammen und dort geboren und aufgewachsen zu sein. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die für einen anderen als den äthiopischen Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sprechen würden, ist demnach zu prüfen, ob ihr und ihrem Kind die Rückkehr nach Äthiopien, zuzumuten ist. 4.3.6. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staa­ten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lö­sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgericht E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher weiterhin von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. 4.3.7. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überle­ben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer siche­ren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut ver­marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netz­werke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.4). 4.3.8. Ob aufgrund dieser Sachlage für die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine Rückkehr nach Äthiopien nur unter bestimmten begünstigenden Faktoren als zumutbar erachtet werden kann, lässt sich nicht zuverlässig abschätzen. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich nämlich nicht nur hinsichtlich der Herkunft ihrer Eltern, sondern sie ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht in der Lage, konkrete, übereinstimmende und substanziierte Angaben über ihre weiteren familiä­ren und persönlichen Verhältnisse zu machen. Überdies erscheinen ihre Antworten insgesamt als ausweichend. So weiss sie nicht, in welchem Al­ter sie die Schule in Äthiopien besucht hat (vgl. act. A14/18 S. 6). Auch die Todesursache ihrer Eltern vermag sie lediglich mit "diese sind einer Krankheit erlegen" zu beschreiben. Das Einreisedatum ihrer Eltern nach Äthiopien kennt sie ebenfalls nicht (vgl. act. A1/9 S. 3, act. A14/18 S. 5 ff.). Hinsichtlich des Todesjahres ihrer Eltern widerspricht sie sich, in­dem sie einmal darlegt, ihre Eltern seien in Äthiopien gestorben, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, während sie andererseits angibt, diese seien gestorben, als sie 13 und 14 Jahre alt gewesen sei vgl. act. A14/18 S. 6). Im EVZ erwähnte sie zudem, sie habe in Äthiopien einen Bruder (vgl. act. A1/9 S. 3). Demgegenüber machte sie während der Anhörung unter anderem geltend, sie sei ein Einzelkind (vgl. act. A14/18 S. 4). Ihre Lebensumstände als Waisenkind vermochte sie jedoch nicht näher zu be­schreiben (vgl. act. A14/18 S. 6). Während sie im EVZ ausführte, ihr Ehe­mann sei eritreischer Herkunft und sie habe diesen im Sudan kennenge­lernt (vgl. A1/9 S. 2 und 5), erklärte sie im Rahmen der Anhörung wie­derum, ihr Ehemann stamme aus C._______ (Eritrea) (vgl. act. A14/18 S. 9), was angesichts der Tatsache, dass C._______ in Äthiopien liegt, nicht zutref­fen kann. Darauf angesprochen gab sie ausweichend zu Protokoll, sie sei in Äthiopien geboren (vgl. act. A14/18 S. 9). Ihre Kenntnisse über die Familie ihres Ehemannes beschränken sich zudem darauf, dass sich diese in Eritrea aufhalten würden und Eritreer seien. Auch über ihren Ehemann kann sie lediglich die Auskunft erteilen, dass dieser Eritreer sei (vgl. act. A14/18 S. 9). Angesichts ihrer Erklärung, sie sei mit diesem seit 2000/2001 - also mehrere Jahre - im Sudan verheiratet gewesen (vgl. act. A1/9 S. 2), deutet eine derart banale Auskunft darauf hin, dass sie nicht bereit ist, betreffend ihren Ehemann wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Dieser Eindruck wird auch durch ihre Behauptung bestätigt, sie wisse nicht, wie sie ihrem Mann schreiben könne, da sie die Postleitzahl nicht kenne (vgl. act. A14/18 S. 4.). Hinsichtlich des Aufenthaltes der Be­schwerdeführerin im Sudan ist schliesslich zu bemerken, dass sie einer­seits erklärte, sie habe dort in der Stadt D._______ im Quartier L._______ gelebt (vgl. act. A1/9 S. 2) andererseits dieses Quartier aber auch als Ortschaft bezeichnet, indem sie antwortet, im Sudan in L._______ gelebt zu haben (vgl. act. A14/18 S. 3). Auch bezüglich des behaupteten langjährigen Aufent­halts im Sudan ergeben sich daher erhebliche Zweifel. 4.4. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, findet die Untersuchungs­pflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügen­dem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun­desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschät­zen, besteht kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund vorstehender Erwägungen (vgl. E. 4.3.8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - aus unerfindlichen Gründen - offensichtlich nicht bereit ist, vollständig und wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im Herkunftsland Auskunft zu erteilen. Es ist demnach nicht Sache der Asylbehörden nach hypotheti­schen Vollzugshindernissen im Herkunftsland zu forschen und es kann - da es ihr nicht gelingt, Wegweisungshindernisse zumindest glaubhaft zu machen - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein soziales Netz verfügt, das ihr im Falle der Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein kann, und sie weder aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedro­hende Situation geraten würde. Das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachtende Kindeswohl spricht im Übri­gen ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr nach Äthiopien. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst drei Jahre alt. Angesichts dieser verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden, die einer Rückkehr zusammen mit der Mutter in deren Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Den Akten kann zudem nicht entnommen wer­den, dass aus der in der Vergangenheit behandelten Hirnblutung bei der Tochter weitergehende medizinische Probleme resultiert hätten. Der Voll­zug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 4.5. 4.5.1. Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM festge­stellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die ange­fochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbrin­gen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge­richt, Basel 2008, Rz. 1.54 ff., BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 4.5.2. In der Beschwerde werden hinsichtlich allfälliger Vollzugshinder­nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG keine Anträge gestellt und auch der Begründung sind keine entsprechenden Einwände zu entneh­men. Ungeachtet dessen ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verstossen würde oder der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter im Falle der Rückkehr nach Äthio­pien Folter beziehungsweise eine nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so­mit im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig erachtet hat, und es besteht auch sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen zu beanstanden. Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme fällt deshalb nicht in Betracht.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, ihre finanzielle Lage habe sich seit Erlass der Verfügung verändert. Sie ist daher weiterhin als bedürftig zu erachten. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: