Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die tibetische - damals minderjährige und gemäss ihren Angaben aus B._______ (U-Tsang, Zentraltibet) stammende - Beschwerdeführerin habe anfangs Juli 2009 abends ihr Dorf mit ihrem Onkel Richtung Lhasa verlassen, um später mit einem Lastwagen nach Nepal zu gelangen. Am 14. September 2009 habe sie Nepal per Flugzeug in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei nach einer Zwischenlandung an einen ihr unbekannten Ort gelangt. Tags darauf sei sie mit einem Zug in die Schweiz gereist, wo sie am 16. September 2009 ein Asylgesuch gestellt hat. Am 23. September 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch und am 26. Oktober 2009 - in Anwesenheit einer Vertrauensperson - eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie habe zusammen mit einer Freundin CD's mit Reden des Dalai Lama in ihrem und in nahliegenden Dörfern verteilt. Nachdem diese Freundin am (...) 2009 von der Geheimpolizei festgenommen worden sei, rieten ihre Eltern ihr, das Dorf zu verlassen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Um die Herkunft der Beschwerdeführerin festzustellen, ordnete das BFM am 24. September 2009 eine LINGUA-Analyse durch einen Experten an (A8). Am 15. Oktober 2009 fand ein Gespräch mit einem Experten statt. Das darüber erstellte Gutachten vom 19. November 2009 (A21 und A28) führte zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in B._______, das in der Nähe von Lhasa liegt, aufgewachsen sei. Zwar sei sie von tibetischer Herkunft, doch sei davon auszugehen, dass ihre Sozialisierung ausserhalb Tibets stattgefunden habe. C. Am 13. Oktober 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der LINGUA-Analyse und lud sie gleichzeitig ein, sich die Aufzeichnungen des LINGUA-Gesprächs anzuhören und schriftlich zu diesem Gutachten zu äussern. Am 16. November 2011 machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, sich das aufgezeichnete Gespräch anzuhören. D. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten nicht nachvollziehen könne und ersuchte das Bundesamt, die Ergebnisse des Gesprächs nicht zu verwenden. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 - eröffnet am 28. Dezember 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. In seiner Begründung vertrat das BFM die Meinung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entsprechen würden, da sie sich in Widersprüche verstrickt habe und ihre Aussagen substanzlos seien. Darüber hinaus habe sie ihre Sozialisierung gemäss dem LINGUA-Gutachten höchstwahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China erlebt; durch ihre pauschalisierenden und zum Teil tatsachenwidrigen Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 sei es ihr nicht gelungen, die Korrektheit der Abklärungsergebnisse zu entkräften. Die Wegweisung aus der Schweiz sei ferner zulässig, zumutbar und möglich. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der beschwerdeführenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2012 (Poststempel) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei ein neues Herkunftsgutachten in Auftrag zu geben und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. In seiner Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die vom BFM genannten Widersprüche würden die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen; die Darstellung der Vorinstanz sei als überspitzt zu betrachten. Ferner wurde moniert, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zum Gutachten der LINGUA-Analyse sei verletzt, da das BFM inhaltlich nicht auf einen einzigen Punkt der Stellungnahme eingegangen sei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. Am 1. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit durch den Kanton Zug vom 25. Januar 2012 ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das BFM verneinte in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2011 die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 7 AsylG), da die Aussagen einerseits widersprüchlich seien. Teilweise sei von mehreren Freundinnen die Rede, die sich im (...) 2009 getroffen hätten, um die CD's mit den Reden des Dalai Lama's zu verteilen, teilweise habe sie nur die verhaftete Freundin erwähnt. Auch seien die Angaben hinsichtlich des Reiseweges widersprüchlich und substanzlos, da die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen sei, nähere Angaben zu Route, zu den Fluggesellschaften, Zwischen- und Zieldestinationen sowie verwendeten Reisedokumenten zu machen. Anderseits seien die Vorbringen tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen Punkten gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Wie das LINGUA-Gutachten vom 19. November 2009 ergeben habe, sei die Beschwerdeführerin wohl im kulturellen Umfeld von Tibetern aufgewachsen, indes sei davon auszugehen, dass ihre Hauptsozialisation höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets erfolgt sei. Während des LINGUA-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin nicht vermocht, substantielle Angaben zu geografischen Gegebenheiten der näheren Umgebung von B._______ zu machen. Auch verfüge sie lediglich über rudimentäre Kenntnisse über die Landwirtschaft, obschon ihre Eltern diese betreiben würden. Die Schilderung ihres Tagesablaufs sei mangelhaft; weiter könne sie nicht berichten, wie man "Tsampa" (traditionelles Gericht) herstelle. Auch der angebliche Verzehr von Orangen sei in dieser Gegend höchst ungewöhnlich. Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, über in der Volksrepublik China bekannte Getränke oder über bekannte Festivitäten der dortigen Tibeter zu berichten. Aus grammatikalischer Sicht weise sie ein beschränktes Vokabular aus, was darauf hinweise, dass sie noch eine Zweitsprache spreche, was für junge Leute, die ausserhalb Tibets sozialisiert worden seien, üblich sei. Die pauschalisierenden, zum Teil tatsachenwidrigen und wenig substantiierten Behauptungen ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 würden die Korrektheit der Abklärungsergebnisse nicht entkräften können.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 27. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst geltend, das rechtliche Gehör zum Gutachten des LINGUA-Gesprächs sei verletzt, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingehe. Es fehle an einer Begründung, weshalb der Standpunkt der Beschwerdeführerin pauschalisierend, tatsachenwidrig und unsubstanziiert sei. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden, so der Rechtsvertreter weiter, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen. Die Verteilaktion der CD's sei von der Freundin koordiniert worden; die Beschwerdeführerin habe nur für sie gearbeitet. Dass noch weitere Freundinnen CD's verteilt hätten, sei für die Geschichte der Beschwerdeführerin nicht relevant. Der kleine Widerspruch hinsichtlich der Daten des Reisewegs oder der Angabe über die zeitliche Distanz zwischen B._______ und Lhasa könne der Beschwerdeführerin - nachdem sie in der Anhörung nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei - nicht angelastet werden. Hinsichtlich der durch einen Experten ausgeführten Herkunftsanalyse sei zu bemerken, dass das Gutachten tatsachenwidrig ausgefallen sei. So entspreche die Schilderung der Herstellung von "Tsampa", wie die wiedergegebene Protokollierung des Gesprächs zeige, den gängigen Darstellungen. Generell könne in einer LINGUA-Analyse der Vorwurf einer unsubstantiierten oder nicht freien Schilderung nicht geltend gemacht werden, da der Experte das Gespräch steuere und das Thema wechsle. Ein solcher Vorwurf sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Fragen nicht beantwortet wären oder ihnen ausgewichen würde, was vorliegend nicht erfolgt sei. Angesichts dieser Beispiele, die aufzeigen würden, dass die Analyse tatsachenwidrig ausgefallen sei, sei das Gutachten nicht geeignet, als Beweismittel verwendet zu werden. Daher werde beantragt, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Sollte der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt werden, so der Rechtsvertreter weiter, wäre sie dennoch wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes als Flüchtling anzuerkennen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu bemerken, dass praxisgemäss der Vollzug von Tibetern nach China als nicht zulässig oder unzumutbar erachtet werde.
E. 5 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil es die Einwände ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 - wie gerügt wird - nicht berücksichtigt habe.
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 5.2 Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2011 genügend zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2011 geäussert, indem es ihre Aussage, die Schlussfolgerungen des Experten seien nicht nachvollziehbar, weswegen dieses Gutachten nicht verwendet werden sollte, als pauschalisierend und wenig substantiiert bezeichnet hat. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
E. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E. 6.2.1 Die Schilderungen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind tatsächlich widersprüchlich, realitätsfremd und dürftig ausgefallen und entsprechen nicht den Anforderungen an Art. 7 AsylG. Als substanzlos ist insbesondere ihre Antwort zu bezeichnen, die sie auf die Frage, was sie, da sie nicht zur Schule gegangen sei, die ganze Zeit gemacht habe, gab: "Ich war zu Hause und habe meiner Mutter geholfen" (A14, S. 4). Befremdend wirkt ferner, dass sie sich die CD mit den Reden des Dalai Lama angehört haben will, aber weder etwas darüber darzulegen weiss noch sagen kann, wann er diese gehalten haben soll (A1, S. 5). Oder dass sie trotz der langen Flugreise - auch wenn sie nie schreiben oder lesen gelernt habe - keine Angaben zu einer Zwischen- oder Zieldestination machen konnte (A14, S. 6), die sie beispielsweise durch Lautsprecherdurchsagen erfahren haben müsste. Der vorgebrachte Fluchtablauf enthält ferner diverse Widersprüche, die einzeln betrachtet allenfalls zu erklären sind, indes in ihrer Gesamtheit nicht zur Glaubhaftigkeit beitragen, oder wirkt realitätsfremd: Nachdem ihre Freundin verhaftet worden sei, seien zunächst ihre Eltern, dann auch der Onkel, der als Händler sowohl eine Bleibe in Lhasa als auch in Nepal habe, am Morgen des 4. Juli 2009 bei ihnen zu Hause gewesen (A14, S. 4, 7 und 11 f.). Unklar bleibt indes, wie der Onkel so schnell benachrichtigt werden konnte, da kein Telefon vorhanden gewesen sei und der Onkel ca. eine halbe Stunde von ihrem Haus aus wohnen würde (A14, S. 4). Später habe sie sich mit diesem Onkel auf den Weg gemacht. Zunächst gab sie an, am 4. Juli 2009 spät in der Nacht nach Lhasa gereist zu sein, wo sie am 6. Juli 2009 angekommen sei (A1, S. 4; A14, S. 4). Dort habe sie bei ihrem Onkel übernachtet (an anderer Stelle gab sie jedoch an, sie sei mit ihrem Onkel bis kurz vor Lhasa gegangen, dort seien sie zum Haus eines Lastwagenfahrers gegangen, A14, S. 4); danach sei sie indes, am "gleichen Abend, am 6. Juli 2009" Richtung Nepal gereist (A1, S. 4). Später gab sie in derselben Befragung an, sie seien am 6. Juli 2009 von B._______ mit einem Auto nach Lhasa gefahren, wo sie am 8. Juli 2009 angekommen seien (A1, S. 5 f.). Die Reise sei mit einem Lastwagen fortgesetzt worden, mit welchem sie am 10. Juli 2009 in Dram und am 12. Juli 2009 in Kathmandu (Nepal) angekommen sei (A1, S. 6). In der Anhörung gab sie dann an, Kathmandu am 10. Juli 2009 erreicht zu haben (A14, S. 5). Dort habe sie indes nicht blieben wollen, da sie in Nepal nicht hätte zur Schule gehen können (A14, S. 5); dies, obwohl sie als heute fast Zwanzigjährige (vgl. A1, S. 1) noch nie eine Schule besucht habe (A1, S. 2). Am 14. September 2009 habe sie in Begleitung eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen, mit welchem sie nach einem Zwischenhalt an einen ihr unbekannten Ort geflogen sei. Nach einer Übernachtung sei sie mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist (A1, S. 5 f.). Nie sei sie angehalten oder daktyloskopiert worden (A1, S. 5). Die Reise habe sie durch den Verkauf des Schmucks ihrer Mutter an den Schlepper bezahlt (A1, S. 6), bzw. sie glaube, dass ihre Eltern dem Onkel Schmuck gegeben hätten (A14, S. 5 f.). Angesprochen auf diese Widersprüche konnte sie diese - nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht aus dem Weg räumen (vgl. A14, S. 7).
E. 6.2.2 Bei der vorliegenden LINGUA-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273; die auf das Beweisverfahren sinngemäss Anwendung finden, vgl. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 49 BZP (vgl. Art. 19 VwVG), die im konkreten Fall frei zu würdigen ist (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Doch bei Einhaltung der in der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission umschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 8b-e) kann einem LINGUA-Gutachten - im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen - durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden, wie er gerichtlichen oder amtlichen Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. EMARK 2002 Nr. 14 m.w.H.). Der Meinung des Rechtsvertreters, das Gutachten sei tatsachenwidrig, kann nicht gefolgt werden. Wohl nannte die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Protokollierung die Zutaten von "Tsampa", doch machte sie - worauf der Experte hinwies - keine Angaben zur Herstellung dieses Gerichts. Auch ist ihre Antwort auf die Frage, was sie den ganzen Tag zu Hause gemacht habe, als rudimentär zu bezeichnen, da sie durchaus die Gelegenheit hatte, ausführlicher über den Tagesablauf zu berichten. Der Vorwurf, der Experte habe das Thema zu schnell gewechselt, ist ferner nicht haltbar, da davon auszugehen ist, er habe die Beschwerdeführerin ausreden lassen und erst dann wieder - um schliesslich auch zu einem Resultat zu gelangen - weitere Fragen gestellt. Folglich ist das erstellte Gutachten nicht anzuzweifeln. Das Gesuch um Erstellung eines neuen LINGUA-Gutachten ist daher abzuweisen.
E. 6.2.3 Nach diesen Ausführungen ist dem BFM zuzustimmen, die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen als widersprüchlich, realitätsfremd und substanzlos, so dass sie nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentierte in der Beschwerdeschrift ferner, aufgrund der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes begründet.
E. 6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten durch oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtig würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben, ist indes nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen können und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6). Vorliegend ist - entsprechend dem LINGUA-Gutachten vom 19. November 2009 - indes nicht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Volksrepublik China, bzw. im Tibet, aufgehalten hat, weswegen konsequenterweise in casu weder eine illegale noch eine legale Ausreise aus diesem Land angenommen wird. Daher sind keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien. Diese Untersuchungspflicht habe jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der beschwerdeführenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diese Argumentation des BFM ist zu schützen, denn der Mitwirkungspflicht der Parteien kommt naturgemäss gerade dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004/30 E. 6.4.2 m.w.H.). Verunmöglicht beispielsweise die beschwerdeführende Person durch die Verheimlichung ihrer Nationalität den Behörden sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von dieser Person selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 m.w.H.).
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. E. 8.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das BFM machte geltend, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünde einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegen.
E. 8.4.2 Das BFM geht - wie schon erwähnt wurde (vgl. E. 8.2) - zu Recht davon aus, es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn eine Person ihre Herkunft verschleiert oder keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsbürgerschaft bestehen. Aus diesem Grund ist - aus genereller und individueller Sicht - davon auszugehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3, BGE 125 II 265 E. 4b). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
E. 10.3 Da sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erstellung eines neuen LINGUA-Gutachten wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-507/2012 Urteil vom 16. Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die tibetische - damals minderjährige und gemäss ihren Angaben aus B._______ (U-Tsang, Zentraltibet) stammende - Beschwerdeführerin habe anfangs Juli 2009 abends ihr Dorf mit ihrem Onkel Richtung Lhasa verlassen, um später mit einem Lastwagen nach Nepal zu gelangen. Am 14. September 2009 habe sie Nepal per Flugzeug in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei nach einer Zwischenlandung an einen ihr unbekannten Ort gelangt. Tags darauf sei sie mit einem Zug in die Schweiz gereist, wo sie am 16. September 2009 ein Asylgesuch gestellt hat. Am 23. September 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch und am 26. Oktober 2009 - in Anwesenheit einer Vertrauensperson - eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie habe zusammen mit einer Freundin CD's mit Reden des Dalai Lama in ihrem und in nahliegenden Dörfern verteilt. Nachdem diese Freundin am (...) 2009 von der Geheimpolizei festgenommen worden sei, rieten ihre Eltern ihr, das Dorf zu verlassen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Um die Herkunft der Beschwerdeführerin festzustellen, ordnete das BFM am 24. September 2009 eine LINGUA-Analyse durch einen Experten an (A8). Am 15. Oktober 2009 fand ein Gespräch mit einem Experten statt. Das darüber erstellte Gutachten vom 19. November 2009 (A21 und A28) führte zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in B._______, das in der Nähe von Lhasa liegt, aufgewachsen sei. Zwar sei sie von tibetischer Herkunft, doch sei davon auszugehen, dass ihre Sozialisierung ausserhalb Tibets stattgefunden habe. C. Am 13. Oktober 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der LINGUA-Analyse und lud sie gleichzeitig ein, sich die Aufzeichnungen des LINGUA-Gesprächs anzuhören und schriftlich zu diesem Gutachten zu äussern. Am 16. November 2011 machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, sich das aufgezeichnete Gespräch anzuhören. D. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten nicht nachvollziehen könne und ersuchte das Bundesamt, die Ergebnisse des Gesprächs nicht zu verwenden. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 - eröffnet am 28. Dezember 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. In seiner Begründung vertrat das BFM die Meinung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entsprechen würden, da sie sich in Widersprüche verstrickt habe und ihre Aussagen substanzlos seien. Darüber hinaus habe sie ihre Sozialisierung gemäss dem LINGUA-Gutachten höchstwahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China erlebt; durch ihre pauschalisierenden und zum Teil tatsachenwidrigen Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 sei es ihr nicht gelungen, die Korrektheit der Abklärungsergebnisse zu entkräften. Die Wegweisung aus der Schweiz sei ferner zulässig, zumutbar und möglich. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der beschwerdeführenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2012 (Poststempel) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei ein neues Herkunftsgutachten in Auftrag zu geben und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. In seiner Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die vom BFM genannten Widersprüche würden die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen; die Darstellung der Vorinstanz sei als überspitzt zu betrachten. Ferner wurde moniert, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zum Gutachten der LINGUA-Analyse sei verletzt, da das BFM inhaltlich nicht auf einen einzigen Punkt der Stellungnahme eingegangen sei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. Am 1. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit durch den Kanton Zug vom 25. Januar 2012 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das BFM verneinte in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2011 die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 7 AsylG), da die Aussagen einerseits widersprüchlich seien. Teilweise sei von mehreren Freundinnen die Rede, die sich im (...) 2009 getroffen hätten, um die CD's mit den Reden des Dalai Lama's zu verteilen, teilweise habe sie nur die verhaftete Freundin erwähnt. Auch seien die Angaben hinsichtlich des Reiseweges widersprüchlich und substanzlos, da die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen sei, nähere Angaben zu Route, zu den Fluggesellschaften, Zwischen- und Zieldestinationen sowie verwendeten Reisedokumenten zu machen. Anderseits seien die Vorbringen tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen Punkten gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Wie das LINGUA-Gutachten vom 19. November 2009 ergeben habe, sei die Beschwerdeführerin wohl im kulturellen Umfeld von Tibetern aufgewachsen, indes sei davon auszugehen, dass ihre Hauptsozialisation höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets erfolgt sei. Während des LINGUA-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin nicht vermocht, substantielle Angaben zu geografischen Gegebenheiten der näheren Umgebung von B._______ zu machen. Auch verfüge sie lediglich über rudimentäre Kenntnisse über die Landwirtschaft, obschon ihre Eltern diese betreiben würden. Die Schilderung ihres Tagesablaufs sei mangelhaft; weiter könne sie nicht berichten, wie man "Tsampa" (traditionelles Gericht) herstelle. Auch der angebliche Verzehr von Orangen sei in dieser Gegend höchst ungewöhnlich. Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, über in der Volksrepublik China bekannte Getränke oder über bekannte Festivitäten der dortigen Tibeter zu berichten. Aus grammatikalischer Sicht weise sie ein beschränktes Vokabular aus, was darauf hinweise, dass sie noch eine Zweitsprache spreche, was für junge Leute, die ausserhalb Tibets sozialisiert worden seien, üblich sei. Die pauschalisierenden, zum Teil tatsachenwidrigen und wenig substantiierten Behauptungen ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 würden die Korrektheit der Abklärungsergebnisse nicht entkräften können. 4.2. In der Beschwerde vom 27. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst geltend, das rechtliche Gehör zum Gutachten des LINGUA-Gesprächs sei verletzt, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingehe. Es fehle an einer Begründung, weshalb der Standpunkt der Beschwerdeführerin pauschalisierend, tatsachenwidrig und unsubstanziiert sei. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden, so der Rechtsvertreter weiter, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen. Die Verteilaktion der CD's sei von der Freundin koordiniert worden; die Beschwerdeführerin habe nur für sie gearbeitet. Dass noch weitere Freundinnen CD's verteilt hätten, sei für die Geschichte der Beschwerdeführerin nicht relevant. Der kleine Widerspruch hinsichtlich der Daten des Reisewegs oder der Angabe über die zeitliche Distanz zwischen B._______ und Lhasa könne der Beschwerdeführerin - nachdem sie in der Anhörung nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei - nicht angelastet werden. Hinsichtlich der durch einen Experten ausgeführten Herkunftsanalyse sei zu bemerken, dass das Gutachten tatsachenwidrig ausgefallen sei. So entspreche die Schilderung der Herstellung von "Tsampa", wie die wiedergegebene Protokollierung des Gesprächs zeige, den gängigen Darstellungen. Generell könne in einer LINGUA-Analyse der Vorwurf einer unsubstantiierten oder nicht freien Schilderung nicht geltend gemacht werden, da der Experte das Gespräch steuere und das Thema wechsle. Ein solcher Vorwurf sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Fragen nicht beantwortet wären oder ihnen ausgewichen würde, was vorliegend nicht erfolgt sei. Angesichts dieser Beispiele, die aufzeigen würden, dass die Analyse tatsachenwidrig ausgefallen sei, sei das Gutachten nicht geeignet, als Beweismittel verwendet zu werden. Daher werde beantragt, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Sollte der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt werden, so der Rechtsvertreter weiter, wäre sie dennoch wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes als Flüchtling anzuerkennen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu bemerken, dass praxisgemäss der Vollzug von Tibetern nach China als nicht zulässig oder unzumutbar erachtet werde.
5. Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil es die Einwände ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 - wie gerügt wird - nicht berücksichtigt habe. 5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.2. Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2011 genügend zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2011 geäussert, indem es ihre Aussage, die Schlussfolgerungen des Experten seien nicht nachvollziehbar, weswegen dieses Gutachten nicht verwendet werden sollte, als pauschalisierend und wenig substantiiert bezeichnet hat. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.2.1. Die Schilderungen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind tatsächlich widersprüchlich, realitätsfremd und dürftig ausgefallen und entsprechen nicht den Anforderungen an Art. 7 AsylG. Als substanzlos ist insbesondere ihre Antwort zu bezeichnen, die sie auf die Frage, was sie, da sie nicht zur Schule gegangen sei, die ganze Zeit gemacht habe, gab: "Ich war zu Hause und habe meiner Mutter geholfen" (A14, S. 4). Befremdend wirkt ferner, dass sie sich die CD mit den Reden des Dalai Lama angehört haben will, aber weder etwas darüber darzulegen weiss noch sagen kann, wann er diese gehalten haben soll (A1, S. 5). Oder dass sie trotz der langen Flugreise - auch wenn sie nie schreiben oder lesen gelernt habe - keine Angaben zu einer Zwischen- oder Zieldestination machen konnte (A14, S. 6), die sie beispielsweise durch Lautsprecherdurchsagen erfahren haben müsste. Der vorgebrachte Fluchtablauf enthält ferner diverse Widersprüche, die einzeln betrachtet allenfalls zu erklären sind, indes in ihrer Gesamtheit nicht zur Glaubhaftigkeit beitragen, oder wirkt realitätsfremd: Nachdem ihre Freundin verhaftet worden sei, seien zunächst ihre Eltern, dann auch der Onkel, der als Händler sowohl eine Bleibe in Lhasa als auch in Nepal habe, am Morgen des 4. Juli 2009 bei ihnen zu Hause gewesen (A14, S. 4, 7 und 11 f.). Unklar bleibt indes, wie der Onkel so schnell benachrichtigt werden konnte, da kein Telefon vorhanden gewesen sei und der Onkel ca. eine halbe Stunde von ihrem Haus aus wohnen würde (A14, S. 4). Später habe sie sich mit diesem Onkel auf den Weg gemacht. Zunächst gab sie an, am 4. Juli 2009 spät in der Nacht nach Lhasa gereist zu sein, wo sie am 6. Juli 2009 angekommen sei (A1, S. 4; A14, S. 4). Dort habe sie bei ihrem Onkel übernachtet (an anderer Stelle gab sie jedoch an, sie sei mit ihrem Onkel bis kurz vor Lhasa gegangen, dort seien sie zum Haus eines Lastwagenfahrers gegangen, A14, S. 4); danach sei sie indes, am "gleichen Abend, am 6. Juli 2009" Richtung Nepal gereist (A1, S. 4). Später gab sie in derselben Befragung an, sie seien am 6. Juli 2009 von B._______ mit einem Auto nach Lhasa gefahren, wo sie am 8. Juli 2009 angekommen seien (A1, S. 5 f.). Die Reise sei mit einem Lastwagen fortgesetzt worden, mit welchem sie am 10. Juli 2009 in Dram und am 12. Juli 2009 in Kathmandu (Nepal) angekommen sei (A1, S. 6). In der Anhörung gab sie dann an, Kathmandu am 10. Juli 2009 erreicht zu haben (A14, S. 5). Dort habe sie indes nicht blieben wollen, da sie in Nepal nicht hätte zur Schule gehen können (A14, S. 5); dies, obwohl sie als heute fast Zwanzigjährige (vgl. A1, S. 1) noch nie eine Schule besucht habe (A1, S. 2). Am 14. September 2009 habe sie in Begleitung eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen, mit welchem sie nach einem Zwischenhalt an einen ihr unbekannten Ort geflogen sei. Nach einer Übernachtung sei sie mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist (A1, S. 5 f.). Nie sei sie angehalten oder daktyloskopiert worden (A1, S. 5). Die Reise habe sie durch den Verkauf des Schmucks ihrer Mutter an den Schlepper bezahlt (A1, S. 6), bzw. sie glaube, dass ihre Eltern dem Onkel Schmuck gegeben hätten (A14, S. 5 f.). Angesprochen auf diese Widersprüche konnte sie diese - nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht aus dem Weg räumen (vgl. A14, S. 7). 6.2.2. Bei der vorliegenden LINGUA-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273; die auf das Beweisverfahren sinngemäss Anwendung finden, vgl. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 49 BZP (vgl. Art. 19 VwVG), die im konkreten Fall frei zu würdigen ist (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Doch bei Einhaltung der in der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission umschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 8b-e) kann einem LINGUA-Gutachten - im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen - durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden, wie er gerichtlichen oder amtlichen Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP generell zukommt (vgl. EMARK 2002 Nr. 14 m.w.H.). Der Meinung des Rechtsvertreters, das Gutachten sei tatsachenwidrig, kann nicht gefolgt werden. Wohl nannte die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Protokollierung die Zutaten von "Tsampa", doch machte sie - worauf der Experte hinwies - keine Angaben zur Herstellung dieses Gerichts. Auch ist ihre Antwort auf die Frage, was sie den ganzen Tag zu Hause gemacht habe, als rudimentär zu bezeichnen, da sie durchaus die Gelegenheit hatte, ausführlicher über den Tagesablauf zu berichten. Der Vorwurf, der Experte habe das Thema zu schnell gewechselt, ist ferner nicht haltbar, da davon auszugehen ist, er habe die Beschwerdeführerin ausreden lassen und erst dann wieder - um schliesslich auch zu einem Resultat zu gelangen - weitere Fragen gestellt. Folglich ist das erstellte Gutachten nicht anzuzweifeln. Das Gesuch um Erstellung eines neuen LINGUA-Gutachten ist daher abzuweisen. 6.2.3. Nach diesen Ausführungen ist dem BFM zuzustimmen, die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen als widersprüchlich, realitätsfremd und substanzlos, so dass sie nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentierte in der Beschwerdeschrift ferner, aufgrund der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes begründet. 6.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten durch oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtig würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben, ist indes nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen können und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6). Vorliegend ist - entsprechend dem LINGUA-Gutachten vom 19. November 2009 - indes nicht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Volksrepublik China, bzw. im Tibet, aufgehalten hat, weswegen konsequenterweise in casu weder eine illegale noch eine legale Ausreise aus diesem Land angenommen wird. Daher sind keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien. Diese Untersuchungspflicht habe jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der beschwerdeführenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diese Argumentation des BFM ist zu schützen, denn der Mitwirkungspflicht der Parteien kommt naturgemäss gerade dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004/30 E. 6.4.2 m.w.H.). Verunmöglicht beispielsweise die beschwerdeführende Person durch die Verheimlichung ihrer Nationalität den Behörden sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von dieser Person selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 m.w.H.). 8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. E. 8.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das BFM machte geltend, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünde einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegen. 8.4.2. Das BFM geht - wie schon erwähnt wurde (vgl. E. 8.2) - zu Recht davon aus, es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn eine Person ihre Herkunft verschleiert oder keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsbürgerschaft bestehen. Aus diesem Grund ist - aus genereller und individueller Sicht - davon auszugehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3, BGE 125 II 265 E. 4b). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 10.3. Da sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erstellung eines neuen LINGUA-Gutachten wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: