Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) August 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. November 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______, Bezirk C._______ in der Volksrepublik China. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau und den (...) gemeinsamen Kindern gelebt und als Landwirt gearbeitet. Er sei nie zur Schule gegangen, seine Muttersprache sei Tibetisch und er spreche nur sehr wenig Chinesisch. Einen Pass habe er nie besessen, nur eine Identitätskarte, die er aber in Nepal "liegengelassen" habe. B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er am (...), dem Gedenktag des Volksaufstandes, in D._______ vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude für ein freies Tibet demonstriert habe. Nach einer Weile seien chinesische Geheimpolizisten bzw. Militärangehörige aus dem Verwaltungsgebäude gekommen, hätten geschimpft und auf die Demonstranten eingeschlagen. Als immer mehr chinesische Geheimpolizisten aufgetaucht seien, habe er die Flucht ergriffen. Tags darauf hätten seine Eltern ihm geraten, das Dorf zu verlassen, weil die chinesischen Behörden nach den Demonstranten gesucht hätten und er für die Demonstrationsteilnahme mit einer strengen Strafe hätte rechnen müssen. Sein Bruder habe ihn noch am selben Abend nach E._______ gebracht, von wo aus er mit seinem Onkel weiter nach F._______ geflohen sei. Ein Bekannter des Onkels habe ihn schliesslich nach Nepal gebracht. Dort habe er während knapp fünf Monaten gelebt und sei dann auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. C. Im Auftrag des BFM wurde am 25. April 2014 durch die Fachstelle Lingua mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Experte kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, aber eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China sozialisiert worden sei. So habe er weder hinreichende Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich noch in der Landwirtschaft nachweisen können. Auch hinsichtlich seiner Sprech- und Sprachkompetenz stehe fest, dass er nicht den Dialekt spreche, der in seiner angeblichen Heimatregion gebräuchlich sei. D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. E. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2014 aus, er stamme aus einem kleinen abgeschotteten Dorf namens B._______ und spreche den dort vorherrschenden Dialekt. Kenntnisse über geographische Gegebenheiten würden ihm fehlen, weil er nie die Schule besucht und auch sein Dorf nie verlassen habe. Vielmehr sei nämlich sein Bruder für die Tauschgeschäfte verantwortlich gewesen, weshalb nur dieser sich in der Region auskenne und mit Geld umgehen könne. Ein Europäer könne sich nur schwer vorstellen, wie abgeschottet man in Tibet leben könne. Betreffend die Landwirtschaftskenntnisse habe man ihm nur wenige Fragen gestellt, er habe jedoch unaufgefordert vom typischen Gericht Tsamba erzählt und ausgeführt, dass eine flache Feldbewirtschaftung für Tsamba nicht gut sei, da sich dort Regenwasser ansammle. Insgesamt sei er bei der Befragung sehr verunsichert und nervös gewesen, da er in einen menschenleeren Raum habe telefonieren müssen. F. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit resp. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit einzureichen, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. J. Mit Schreiben vom 24. September 2014 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über ihre Mandatierung und reichte eine Vertretungsvollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste G._______ vom 22. September 2014 ins Recht. Zudem ersuchte sie - ergänzend zur Beschwerdeschrift vom 5. September 2014 - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Bettina Schwarz.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei angesichts der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers, seiner geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie der Auswertung der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China sozialisiert worden sei. Seine Ausführungen in Bezug auf die regionalen Gegebenheiten seien ungenügend, teilweise widersprüchlich oder sogar falsch ausgefallen. Dasselbe gelte für seine Angaben zum Alltagsleben (z.B. Schulwesen und Handel) wie auch zur Herstellung tibetischer Alltagsgerichte oder zu seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft. Sodann spreche er nicht den Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion, sondern denjenigen aus Lhasa oder der exiltibetischen Gemeinschaft. Da er sich seinen eigenen Angaben zufolge nie in Lhasa aufgehalten habe, müsse sein Dialekt eindeutig der exiltibetischen Gemeinschaft zugeordnet werden. Auch anlässlich der Gehörsgewährung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Resultate der Analyse in Frage zu stellen, weil er lediglich bereits Gesagtes wiederholt oder sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Den Schilderungen zu seinen Asylgründen werde damit die Grundlage entzogen. Insgesamt würden seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und er somit auch zur Ausreise aus der Schweiz zu verpflichten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach China sei jedoch auszuschliessen, zumal bei einer Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit bestehe, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde.
E. 4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, er stamme tatsächlich aus B._______, sei dort aufgewachsen und besitze die chinesische Staatsangehörigkeit. Er habe möglicherweise fehlerhafte Aussagen zur administrativen Einteilung seiner Region gemacht, weil er nie die Schule besucht und tibetische Begriffe verwendet habe, welche das BFM allenfalls nicht kenne. Ausserdem könne er sich an gewisse Einzelheiten nicht erinnern, weil er inzwischen seit drei Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Eine Schulpflicht habe es in seiner Kindheit noch nicht gegeben, weshalb er keine genauen Kenntnisse über das Schulwesen besitze. Schliesslich liege das BFM auch im Bezug auf seinen Dialekt falsch. Der Experte sei wohl von einem anderen Sozialisierungsort ausgegangen, da er im Interview die Höflichkeitsform verwendet oder seit dem Verlassen seiner Heimat neue Ausdrücke angenommen habe. Zu den durch das BFM aufgezeigten Widersprüchen im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen könne er keine weiteren Ausführungen machen, da sich das BFM nicht mit diesen auseinandergesetzt habe. In Indien sei er jedenfalls nie gewesen und in Nepal habe er sich nur während vier Monaten aufgehalten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, und es stünden ihm auch keine Aufenthaltsalternativen zur Verfügung.
E. 5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, könne keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
E. 5.2.1 In Anbetracht der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. In erster Linie kann dabei auf das Resultat des Lingua-Berichts verwiesen werden. Bei dieser vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Eine solche Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Der Analyse ist jedoch erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
E. 5.2.2 Das Lingua-Gutachten ist überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden.
E. 5.2.3 Die linguistische Analyse hat ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht den von ihm angegebenen Dialekt spricht, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. Ausserdem könne der Lhasa-Dialekt, auf dem die exiltibetische Koine grösstenteils beruhe, ausgeschlossen werden, da er sich eigenen Angaben zufolge nie in Lhasa aufgehalten habe. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er habe lediglich die Höflichkeitsform benutzt und der Experte habe wohl deswegen fälschlicherweise auf einen anderen Dialekt geschlossen, vermag nicht zu überzeugen, zumal kaum anzunehmen ist, dass der Sprachexperte sich durch die Verwendung der Höflichkeitsform hätte täuschen lassen. Im Übrigen hielt der Analyst im Lingua-Bericht fest, dass die Verständigung und die Atmosphäre während des Interviews kooperativ gewesen seien und sie selten die Höflichkeitssprache verwendet hätten. Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hatte, erscheint diese erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Behauptung als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Schliesslich hätten bei einer Sozialisierung in Tibet respektive China zumindest gewisse Grundkenntnisse des Chinesischen erwartet werden dürfen, auch wenn der Beschwerdeführer nie zur Schule gegangen ist.
E. 5.2.4 Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers entsprachen gemäss Lingua-Bericht zudem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sind darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen. So erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nie Geld in der Hand gehabt haben will, nur weil sein Bruder für den Handel mit Naturprodukten verantwortlich gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer eine eigene (...)köpfige Familie zu unterhalten hatte. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er im landwirtschaftlichen Bereich fundierte Angaben hätte machen können, da er seinen Aussagen zufolge seit seiner Kindheit als Landwirt gearbeitet hat. Seine gravierenden Wissenslücken betreffend die geographischen Gegebenheiten erklärte er jedoch lediglich mit dem unsubstanziierten Hinweis, er habe nie eine Schule besucht oder das Dorf verlassen. Er machte sodann - wie vom BFM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zutreffend festgehalten - überaus widersprüchliche Aussagen zu seiner Identitätskarte: Einerseits gab er anlässlich der BzP an, sein Vater habe für ihn eine Identitätskarte beantragt, während er im Lingua-Interview zunächst aussagte, er habe keinen Ausweis besessen, und er später ausführte, sein älterer Bruder habe ihm vor seiner Flucht seinen Personalausweis gegeben, von dessen Existenz er zuvor allerdings nichts gewusst habe (vgl. Protokoll der BzP S. 4 und zudem BFM-Verfügung S. 3). Alle diese Elemente erhärten die Zweifel an der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers und deuten darauf hin, dass er nicht wie behauptet in Tibet sozialisiert wurde und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen.
E. 5.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsindizien in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen bekräftigt. Zunächst hatte er an der BzP angegeben, die Demonstration vom (...) sei seine erste politische Tätigkeit gewesen, wogegen er anlässlich der Anhörung ausführte, er habe schon früher an Kundgebungen teilgenommen (vgl. Protokoll der BzP S. 6; Anhörungsprotokoll F23, F35 ff.). Darüber hinaus fallen Widersprüche bezüglich der Umstände der Demonstration vom (...) auf, die Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. An der BzP erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, dass es sich dabei um eine wichtige Kundgebung gehandelt hätte, zumal der Anlass nur 10-15 Minuten gedauert habe und daran ca. 15-20 Personen teilgenommen hätten (Protokoll der BzP S. 5). Hingegen führte er anlässlich der Anhörung aus, dass an dieser Demonstration bedeutend mehr Menschen als üblich teilgenommen und sie ungefähr eine Stunde lang demonstriert hätten, bevor die Chinesen dazugestossen seien (vgl. Anhörungsprotokoll F23, F40). In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdestufe nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insgesamt schildert der Beschwerdeführer den Vorfall nicht als selbst erlebtes Ereignis, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erachtet werden.
E. 5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Seine Asylvorbringen halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht stand, sodass davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Zudem hat er über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht und die Schlussfolgerungen des BFM nicht zu entkräften vermocht. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht hat. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 5.5 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist daher zu Recht verfügt worden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
E. 7.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar.
E. 7.3 Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der aktenkundige Beitrag von Rechtsanwältin Schwarz - die sich erst nach Abschluss des Schriftenwechsels als Rechtsvertreterin konstituierte - zur Entwicklung des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Einreichung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Es ist keine Kostennote zu den Akten gereicht worden. Das Honorar ist unter diesen Umständen von Amtes wegen auf nur Fr. 200.- festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal der amtlichen Rechtsbeiständin die wesentlichen Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren (vgl. BFM-Aktenstück A31/3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 200.- festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5095/2014 Urteil vom 23. Dezember 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Bettina Schwarz, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) August 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. November 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______, Bezirk C._______ in der Volksrepublik China. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau und den (...) gemeinsamen Kindern gelebt und als Landwirt gearbeitet. Er sei nie zur Schule gegangen, seine Muttersprache sei Tibetisch und er spreche nur sehr wenig Chinesisch. Einen Pass habe er nie besessen, nur eine Identitätskarte, die er aber in Nepal "liegengelassen" habe. B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er am (...), dem Gedenktag des Volksaufstandes, in D._______ vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude für ein freies Tibet demonstriert habe. Nach einer Weile seien chinesische Geheimpolizisten bzw. Militärangehörige aus dem Verwaltungsgebäude gekommen, hätten geschimpft und auf die Demonstranten eingeschlagen. Als immer mehr chinesische Geheimpolizisten aufgetaucht seien, habe er die Flucht ergriffen. Tags darauf hätten seine Eltern ihm geraten, das Dorf zu verlassen, weil die chinesischen Behörden nach den Demonstranten gesucht hätten und er für die Demonstrationsteilnahme mit einer strengen Strafe hätte rechnen müssen. Sein Bruder habe ihn noch am selben Abend nach E._______ gebracht, von wo aus er mit seinem Onkel weiter nach F._______ geflohen sei. Ein Bekannter des Onkels habe ihn schliesslich nach Nepal gebracht. Dort habe er während knapp fünf Monaten gelebt und sei dann auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. C. Im Auftrag des BFM wurde am 25. April 2014 durch die Fachstelle Lingua mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Experte kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, aber eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China sozialisiert worden sei. So habe er weder hinreichende Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich noch in der Landwirtschaft nachweisen können. Auch hinsichtlich seiner Sprech- und Sprachkompetenz stehe fest, dass er nicht den Dialekt spreche, der in seiner angeblichen Heimatregion gebräuchlich sei. D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. E. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2014 aus, er stamme aus einem kleinen abgeschotteten Dorf namens B._______ und spreche den dort vorherrschenden Dialekt. Kenntnisse über geographische Gegebenheiten würden ihm fehlen, weil er nie die Schule besucht und auch sein Dorf nie verlassen habe. Vielmehr sei nämlich sein Bruder für die Tauschgeschäfte verantwortlich gewesen, weshalb nur dieser sich in der Region auskenne und mit Geld umgehen könne. Ein Europäer könne sich nur schwer vorstellen, wie abgeschottet man in Tibet leben könne. Betreffend die Landwirtschaftskenntnisse habe man ihm nur wenige Fragen gestellt, er habe jedoch unaufgefordert vom typischen Gericht Tsamba erzählt und ausgeführt, dass eine flache Feldbewirtschaftung für Tsamba nicht gut sei, da sich dort Regenwasser ansammle. Insgesamt sei er bei der Befragung sehr verunsichert und nervös gewesen, da er in einen menschenleeren Raum habe telefonieren müssen. F. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit resp. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit einzureichen, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. J. Mit Schreiben vom 24. September 2014 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über ihre Mandatierung und reichte eine Vertretungsvollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste G._______ vom 22. September 2014 ins Recht. Zudem ersuchte sie - ergänzend zur Beschwerdeschrift vom 5. September 2014 - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Bettina Schwarz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei angesichts der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers, seiner geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie der Auswertung der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China sozialisiert worden sei. Seine Ausführungen in Bezug auf die regionalen Gegebenheiten seien ungenügend, teilweise widersprüchlich oder sogar falsch ausgefallen. Dasselbe gelte für seine Angaben zum Alltagsleben (z.B. Schulwesen und Handel) wie auch zur Herstellung tibetischer Alltagsgerichte oder zu seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft. Sodann spreche er nicht den Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion, sondern denjenigen aus Lhasa oder der exiltibetischen Gemeinschaft. Da er sich seinen eigenen Angaben zufolge nie in Lhasa aufgehalten habe, müsse sein Dialekt eindeutig der exiltibetischen Gemeinschaft zugeordnet werden. Auch anlässlich der Gehörsgewährung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Resultate der Analyse in Frage zu stellen, weil er lediglich bereits Gesagtes wiederholt oder sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Den Schilderungen zu seinen Asylgründen werde damit die Grundlage entzogen. Insgesamt würden seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und er somit auch zur Ausreise aus der Schweiz zu verpflichten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach China sei jedoch auszuschliessen, zumal bei einer Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit bestehe, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. 4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, er stamme tatsächlich aus B._______, sei dort aufgewachsen und besitze die chinesische Staatsangehörigkeit. Er habe möglicherweise fehlerhafte Aussagen zur administrativen Einteilung seiner Region gemacht, weil er nie die Schule besucht und tibetische Begriffe verwendet habe, welche das BFM allenfalls nicht kenne. Ausserdem könne er sich an gewisse Einzelheiten nicht erinnern, weil er inzwischen seit drei Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Eine Schulpflicht habe es in seiner Kindheit noch nicht gegeben, weshalb er keine genauen Kenntnisse über das Schulwesen besitze. Schliesslich liege das BFM auch im Bezug auf seinen Dialekt falsch. Der Experte sei wohl von einem anderen Sozialisierungsort ausgegangen, da er im Interview die Höflichkeitsform verwendet oder seit dem Verlassen seiner Heimat neue Ausdrücke angenommen habe. Zu den durch das BFM aufgezeigten Widersprüchen im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen könne er keine weiteren Ausführungen machen, da sich das BFM nicht mit diesen auseinandergesetzt habe. In Indien sei er jedenfalls nie gewesen und in Nepal habe er sich nur während vier Monaten aufgehalten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, und es stünden ihm auch keine Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. 5. 5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, könne keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 5.2 5.2.1 In Anbetracht der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. In erster Linie kann dabei auf das Resultat des Lingua-Berichts verwiesen werden. Bei dieser vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Eine solche Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Der Analyse ist jedoch erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 5.2.2 Das Lingua-Gutachten ist überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden. 5.2.3 Die linguistische Analyse hat ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht den von ihm angegebenen Dialekt spricht, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. Ausserdem könne der Lhasa-Dialekt, auf dem die exiltibetische Koine grösstenteils beruhe, ausgeschlossen werden, da er sich eigenen Angaben zufolge nie in Lhasa aufgehalten habe. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er habe lediglich die Höflichkeitsform benutzt und der Experte habe wohl deswegen fälschlicherweise auf einen anderen Dialekt geschlossen, vermag nicht zu überzeugen, zumal kaum anzunehmen ist, dass der Sprachexperte sich durch die Verwendung der Höflichkeitsform hätte täuschen lassen. Im Übrigen hielt der Analyst im Lingua-Bericht fest, dass die Verständigung und die Atmosphäre während des Interviews kooperativ gewesen seien und sie selten die Höflichkeitssprache verwendet hätten. Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hatte, erscheint diese erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Behauptung als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Schliesslich hätten bei einer Sozialisierung in Tibet respektive China zumindest gewisse Grundkenntnisse des Chinesischen erwartet werden dürfen, auch wenn der Beschwerdeführer nie zur Schule gegangen ist. 5.2.4 Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers entsprachen gemäss Lingua-Bericht zudem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sind darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen. So erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nie Geld in der Hand gehabt haben will, nur weil sein Bruder für den Handel mit Naturprodukten verantwortlich gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer eine eigene (...)köpfige Familie zu unterhalten hatte. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er im landwirtschaftlichen Bereich fundierte Angaben hätte machen können, da er seinen Aussagen zufolge seit seiner Kindheit als Landwirt gearbeitet hat. Seine gravierenden Wissenslücken betreffend die geographischen Gegebenheiten erklärte er jedoch lediglich mit dem unsubstanziierten Hinweis, er habe nie eine Schule besucht oder das Dorf verlassen. Er machte sodann - wie vom BFM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zutreffend festgehalten - überaus widersprüchliche Aussagen zu seiner Identitätskarte: Einerseits gab er anlässlich der BzP an, sein Vater habe für ihn eine Identitätskarte beantragt, während er im Lingua-Interview zunächst aussagte, er habe keinen Ausweis besessen, und er später ausführte, sein älterer Bruder habe ihm vor seiner Flucht seinen Personalausweis gegeben, von dessen Existenz er zuvor allerdings nichts gewusst habe (vgl. Protokoll der BzP S. 4 und zudem BFM-Verfügung S. 3). Alle diese Elemente erhärten die Zweifel an der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers und deuten darauf hin, dass er nicht wie behauptet in Tibet sozialisiert wurde und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. 5.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsindizien in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen bekräftigt. Zunächst hatte er an der BzP angegeben, die Demonstration vom (...) sei seine erste politische Tätigkeit gewesen, wogegen er anlässlich der Anhörung ausführte, er habe schon früher an Kundgebungen teilgenommen (vgl. Protokoll der BzP S. 6; Anhörungsprotokoll F23, F35 ff.). Darüber hinaus fallen Widersprüche bezüglich der Umstände der Demonstration vom (...) auf, die Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. An der BzP erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, dass es sich dabei um eine wichtige Kundgebung gehandelt hätte, zumal der Anlass nur 10-15 Minuten gedauert habe und daran ca. 15-20 Personen teilgenommen hätten (Protokoll der BzP S. 5). Hingegen führte er anlässlich der Anhörung aus, dass an dieser Demonstration bedeutend mehr Menschen als üblich teilgenommen und sie ungefähr eine Stunde lang demonstriert hätten, bevor die Chinesen dazugestossen seien (vgl. Anhörungsprotokoll F23, F40). In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdestufe nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insgesamt schildert der Beschwerdeführer den Vorfall nicht als selbst erlebtes Ereignis, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erachtet werden. 5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Seine Asylvorbringen halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht stand, sodass davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Zudem hat er über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht und die Schlussfolgerungen des BFM nicht zu entkräften vermocht. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht hat. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.5 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist daher zu Recht verfügt worden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 7.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar. 7.3 Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der aktenkundige Beitrag von Rechtsanwältin Schwarz - die sich erst nach Abschluss des Schriftenwechsels als Rechtsvertreterin konstituierte - zur Entwicklung des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Einreichung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Es ist keine Kostennote zu den Akten gereicht worden. Das Honorar ist unter diesen Umständen von Amtes wegen auf nur Fr. 200.- festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal der amtlichen Rechtsbeiständin die wesentlichen Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren (vgl. BFM-Aktenstück A31/3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 200.- festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: