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E-4193/2013

E-4193/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. Juli 2012 und reiste über Nepal - dort habe er sich bis zum 24. März 2013 aufgehalten - und unbekannte Länder am 25. März 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 10. April 2013 wurde er summarisch befragt sowie am 17. Juni 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik China). Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe als Bauernsohn auf dem Feld gearbeitet. Als er (...) Jahre gewesen sei, habe ihm sein Vater das Lesen und Schreiben beigebracht. Die Familie des Beschwerdeführers habe am 19. Juli 2012 durch Einheimische im Dorf bzw. am 20. Juli 2012 durch die Geheimpolizei - wobei sie am Tag zuvor bereits durch den Dorfvorsteher informiert worden sei - vom Vorhaben der chinesischen Behörden erfahren, auf ihrem Feld [...] errichten zu wollen. Wenige Tage später hätten der Beschwerdeführer und [Geschwisterteil 1] sich bei den chinesischen Behörden in C._______ über den geplanten Bau beschwert. Nachdem sie den Behörden ein Dokument vorgelegt hätten, welches beweise, dass das Land ihnen gehöre, hätten diese lediglich behauptet, es stehe nichts drin, das diesen Umstand belege. Der Beschwerdeführer und [Geschwisterteil 1] hätten daraufhin erklärt, man solle, wenn man ihnen nicht glaube, die Dorfbewohner fragen. Da die Behörden sie ständig unterbrochen und ihnen nicht zugehört hätten, sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, wobei sie einen der Beamten beziehungsweise Polizisten geschlagen hätten. Während [Geschwisterteil 1] festgenommen worden sei, habe er selber fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich bei [verwandte Person] in G._______ versteckt. Von dort aus sei er am 26. Juli 2013 um etwa ein Uhr nachts zu Fuss innert vier Stunden [Geschwisterteil 2] nach H._______ gegangen, von wo aus er in einem Fahrzeug via D._______ und J._______ bis nach Nepal gefahren sei; die tibetisch-nepalesische Grenze habe er am 26. Juli 2012 um etwa zehn Uhr überquert. Am darauffolgenden sowie am übernächsten Tag habe er mit [Geschwisterteil 2] telefoniert, durch welche er erfahren habe, dass [Geschwisterteil 1] im Gefängnis sei und die Geheimpolizei die Familie im Dorf aufgesucht und nach ihm gefragt habe. Wo sich [Geschwisterteil 1] derzeit genau befinde, wisse er nicht. In Nepal habe er etwa fünf Monate (...) gearbeitet, die restlichen vier Monate habe er nichts gemacht. B. Im Auftrag des BFM wurde am 1. Mai 2013 durch eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Bericht vom 29. Mai 2013 kam der Sachverständige zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Zusätzlich wurde das Interview einem Sprachexperten zur Prüfung des Tibetischen vorgelegt, welcher festhielt, dass es sich bei der Sprechweise des Beschwerdeführers um "Exiltibetisch" handle und darin kein dialektaler Akzent festzustellen sei. Er könne zwar mehr Chinesisch als der durchschnittliche tibetische Asylsuchende, dennoch seien seine Chinesisch-Kenntnisse ziemlich dürftig. Anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltagsspezialisten. Zum Abklärungsergebnis des Alltagsspezialisten und des Sprachexperten wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei an seinen Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Eingabe vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten und ersuchte um Einsicht in die Unterlagen der im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten LINGUA-Abklärung sowie um Edition des aufgezeichneten Telefongesprächs zwischen ihm und dem Alltagsspezialisten des BFM vom 1. Mai 2013. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Einsicht in die schriftliche Evaluation zur Alltagswissensabklärung vom 29. Mai 2013 ab und hiess denjenigen um Edition der Telefongesprächsaufzeichnung zur Alltagswissensabklärung gut, wobei es das BFM ersuchte, die CD-ROM mit der Telefonaufzeichnung der Alltagswissensabklärung vom 1. Mai 2013 innert Frist den Akten beizulegen und sämtliche Akten dem Gericht zu retournieren. J. Das BFM gelangte am 4. September 2013 telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht und legte dar, welche Gründe gegen die Aushändigung der CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefongespräch sprächen. In der Folge hielt es mit Schreiben vom 9. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht diese Gründe - öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen, die einer Aushändigung der Telefonaufzeichnung entgegen ständen - schriftlich fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 seiner Verfügung vom 26. August 2013 wiedererwägungsweise auf und hielt insbesondere fest, der Antrag auf Akteneinsicht, soweit die Edition der CD-ROM-Aufzeichnung des Telefongesprächs mit dem Tibet-Experten betreffend, werde abgewiesen, dem Antrag auf Akteneinsicht werde insofern stattgegeben, als dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde (auch in Begleitung eines selbst mandatierten Sprachexperten), innert Frist in den Räumen des BFM die Telefonaufzeichnung anzuhören, und dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Stellungnahme einzureichen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten. Aufgrund des auffallenden exiltibetischen Akzents des Beschwerdeführers seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft - mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit sowie an der illegalen Ausreise aus Tibet - aufgekommen, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen durchgeführt worden sei. Das Resultat der Auswertung habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers vermutlich ausserhalb des Tibets bzw. der Volksrepublik China (sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien und/oder Nepal) erfolgt sei. Namentlich seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise über die dortigen Verwaltungseinheiten ungenügend. In Bezug auf die Sprache habe der Sachverständige indessen festgestellt, dass der Beschwerdeführer auffallend gut Chinesisch spreche, weshalb das Telefon-Interview einem weiteren Sprachexperten zur Auswertung vorgelegt worden sei. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer kein dialektaler Akzent feststellbar sei und es sich bei seiner Sprechweise um "Exiltibetisch" handle. Zwar spreche er besser Chinesisch als ein durchschnittlicher tibetischer Asylsuchender, dennoch seien seine Chinesisch-Kenntnisse ziemlich dürftig. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss Ansicht der Vorinstanz im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen nichts entgegensetzen können. Soweit er zu den Vorhalten überhaupt Stellung genommen und nicht nur Rückfragen gestellt habe, habe er lediglich seine bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt und folglich die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht. Dieser Schluss werde sodann durch die diesbezüglichen unsubstanziierten sowie widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung bestätigt. Zudem habe er während der gesamten Anhörung äusserst ausweichend geantwortet, indem er die Fragen entweder nicht beantwortet oder lediglich Rückfragen gestellt habe. Die allermeisten Fragen hätten jedenfalls mehrmals gestellt werden müssen, um wenigstens ein oberflächliches Bild von den Vorgängen zu erhalten, welche zu seiner Ausreise geführt hätten. Namentlich habe er weder das genaue Amt in C._______, bei dem er sich am 23. Juli 2012 beschwert haben wolle, nennen noch erklären können, was er genau in den angegebenen sechs bis sieben Stunden dort erlebt habe. Weiter habe er sich in verschiedenen Punkten widersprochen. So habe er an der EVZ-Befragung zu Protokoll gegeben, dass er am 19. Juli 2012 durch den Dorfvorsteher und am 20. Juli 2012 durch die chinesischen Behörden über das Vorhaben, [...] auf dem Land seiner Familie errichten zu wollen, unterrichtet worden sei. In der Anhörung habe er indes behauptet, am 19. Juli 2012 lediglich durch das Gerede der Dorfleute vom Vorhaben erfahren zu haben, wobei bis zu seiner Vorsprache in C._______ am 23. Juli 2012 nichts mehr geschehen sei. Ferner habe er in der EVZ-Befragung erklärt, dass er am 27. und 28. Juli 2013 (sic; recte: 2012) von den Geheimpolizisten zu Hause gesucht worden sei. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, [Geschwisterteil 2] in H._______ von Nepal aus telefonisch nicht erreichen zu haben; später in der Anhörung habe er dann erklärt, zwei Mal von Nepal aus [Geschwisterteil 2] angerufen zu haben, [welches] ihm gesagt habe, dass er am 26. und 27. Juli 2013 (sic; recte: 2012) zu Hause von Geheimpolizisten gesucht worden sei. Eine schlüssige Antwort auf die Fragen, warum er nichts davon erwähnt habe, als er zuvor zwei Mal nach dem genauen Inhalt der Telefongespräche gefragt worden sei, sowie woher [Geschwisterteil 2] diese Information habe, sei er schuldig geblieben. Überdies seien seine Aussagen in Bezug auf den Reiseweg - insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Fahrzeugen bzw. bezüglich seines Fussmarsches - teilweise tatsachenwidrig und in wesentlichen Punkten ungereimt ausgefallen. Auch aufgrund des angeblichen Umstands, dass er seine Identitätskarte angeblich zu Hause gelassen habe, sowie der äusserst ausweichenden und widersprüchlichen Antworten in der Anhörung auf Fragen zur Papierbeschaffung erscheine die angegebene Staatsangehörigkeit unglaubhaft; es sei daher von einer unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen. Somit sei anzunehmen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt und er weder legal noch illegal von dort ausgereist sei. Folglich sei er den chinesischen Behörden nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien plausibel dargelegt worden und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Inder; diese Mutmassung könne nicht zulässig sein. Ferner gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass der Experte wenig in der Gegend von C._______ gewesen sei, wenn ihm sein Dorf B._______ nicht bekannt sei. Sodann sei es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer C._______ selber nicht gut kenne; dies jedoch nur, weil er auf dem Feld habe arbeiten müssen und nicht oft dort gewesen sei. Zudem beachte das BFM nicht, dass er über keine Schulbildung verfüge. Weiter kenne er das Amt in C._______, welches [Geschwisterteil 1] und er aufgesucht hätten, nicht genau, weil [Geschwisterteil 1], [welches] die Verantwortung getragen habe, ihn einfach dorthin mitgenommen habe. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall im Amtsgebäude in C._______ nochmals aus.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine bereits im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholt. Dem Vorwurf, das BFM habe seiner fehlenden Schulbildung in den Erwägungen keine Beachtung geschenkt, sei entgegenzuhalten, dass seine Ausführungen zu den vorgebrachten Asylgründen markant widersprüchlich ausgefallen seien und sich in ausweichenden Antworten erschöpfen würden; dies könne nicht mit einer mangelnden Schulbildung des Beschwerdeführers erklärt werden. Im Übrigen wiederholte das BFM seine in der Verfügung festgehaltenen Erwägungen zur Ausreise und zu den fehlenden Identitätspapieren.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM führe nur zwei angebliche Widersprüche auf, die einzig Nebensächlichkeiten betreffen würden. In Bezug auf den ersten Vorwurf hinsichtlich der Telefonanrufe nach Tibet seien seine Angaben im Protokoll ungenau festgehalten worden. Ferner habe er versucht, seine Identitätskarte zu beschaffen. Weil sich diese jedoch bei seinen Eltern befinde und diese kein Telefon hätten, habe er über einen Nachbarn [Geschwisterteil 2] versucht, Kontakt herzustellen, was jedoch misslungen sei. Ausserdem habe er seine Identitätskarte nur einmal im Leben gesehen. Sein Vater habe für alle Familienmitglieder Identitätskarten ausstellen lassen, als der Beschwerdeführer ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, und gesagt, man müsse sie mitnehmen, wenn man sehr weit reise; dann habe er sie wieder an sich genommen. Sodann werfe das BFM ihm vor, widersprüchliche Angaben bezüglich des Reisewegs gemacht zu haben. Er verstehe jedoch nicht, was genau er falsch gesagt haben solle. Die Anhörung sei für ihn im Übrigen schwierig gewesen, was auch die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt vermerkt habe. Des Weiteren habe sich das BFM nur auf die Evaluation gestützt und ihm keine wirkliche Chance gegeben. Insbesondere habe der BFM-Befrager - allenfalls auch unbewusst - infolge der Evaluation eine vorgefasste Meinung gehabt. So habe er gar nicht anders gekonnt, als die Aussagen des Beschwerdeführers in einem äusserst zweifelhaften Licht zu sehen, und habe ihm das auch früh zu verstehen gegeben. Somit entscheide in Wirklichkeit der Experte über die Asylgesuche der Tibeter. Die Stellung des Beschwerdeführers sei gegenüber dem Experten äusserst schwach. Falls sich der Experte bezüglich eines Sachverhaltes irren sollte, könne man dies kaum nachweisen. Einzig ein Gegengutachten könnte allenfalls Klarheit schaffen. Im Übrigen würden die Telefoninterviews möglicherweise gar nicht aufgezeichnet und nicht von einer Drittperson kontrolliert.

E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Durchführung einer Evaluation des Alltagswissens durch eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua sowie betreffend die entsprechende Gewährung der Akteneinsicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das durch die Fachstelle Lingua durchgeführte Telefoninterview werde möglicherweise gar nicht aufgezeichnet und stehe so einer Überprüfung durch Drittpersonen nicht offen, und beantragt in diesem Zusammenhang Akteneinsicht ins schriftliche Gutachten sowie die Aushändigung einer Kopie des Interviewgesprächs.

E. 5.2 Der Antrag auf integrale Offenlegung der Analyse betreffend Evaluation des Alltagswissens wurde im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit Verfügung vom 26. August 2013 unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG abgewiesen. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2013 wurden sodann auch betreffend eine Aushändigung der Interviewaufzeichnung überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Vermeidung eines "Lerneffekts", welcher entsprechende Abklärungen in zukünftigen Asylverfahren verunmöglichen könnte) sowie überwiegende private Geheimhaltungsinteressen der mit den Abklärungen betrauten Fachperson (im Hinblick auf mögliche Repressalien oder Drohungen, sollte die Anonymität der Fachperson gefährdet werden, was sich bei einer Aushändigung der Tonbandaufnahmen und der Möglichkeit, diese über soziale Medien in kürzester Zeit zu verbreiten, nicht ausschliessen liesse) festgestellt, und der entsprechende Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Instruktionsverfügung kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Interviewgespräche der Fachstelle Lingua gar nicht aufgezeichnet würden, sind unzutreffend. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, die Interviewaufzeichnung in den Räumlichkeiten des BFM, in Begleitung von durch ihn selbst ausgewählte Personen, anzuhören. Er hat von dieser Möglichkeit und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. September 2013; oben Bst. K) indessen nicht Gebrauch gemacht.

E. 5.3 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss sprachliche Verständnisschwierigkeiten geltend, die es im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gegeben habe (vgl. Replik S. 2). In der Tat hat der Dolmetscher jener Anhörung zu Beginn der Befragung zweimal Verständigungsschwierigkeiten erwähnt und darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer spreche sehr undeutlich, in schlechtem Tibetisch, möglicherweise könne er nicht ganze Sätze sprechen (vgl. A22/16 Anmerkung bei F20), beziehungsweise der Beschwerdeführer wiederhole sich ständig, wisse offenbar nicht, was er sagen wolle und verstehe möglicherweise die Fragen nicht (vgl. A22/16 Anmerkung bei F40). Ebenso hielt die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt fest, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer schwierig gewesen sei, weil er undeutlich, leise sowie in unvollständigen Sätzen gesprochen habe; ausserdem habe er häufig (nach-)gefragt und die Fragen selber wiederholt, bevor er geantwortet habe (vgl. A22/16 S. 16). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jemals Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet hat (vgl. A7/11 S. 2; A22/16 S. 1), weshalb diese Verständigungsprobleme weder auf mangelnde Dolmetscherkenntnisse noch auf eine unzutreffende Sprachwahl zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach Wiederholung der wörtlich identischen jeweiligen Frage sodann adäquate Antworten zu geben vermocht, und seine zahlreichen Rückfragen anlässlich der Anhörung, bevor die Frage dann schliesslich beantwortet wurde, lassen vielmehr auf ein ausweichendes Aussageverhalten und auf unsubstanziierte Darstellungen schliessen. Festzuhalten bleibt, dass weder bei der Befragung zur Person noch anlässlich des Telefoninterviews mit der sachverständigen Person der Fachstelle Lingua irgendwelche sprachlichen Probleme behauptet worden sind.

E. 6 Im publizierten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal bzw. Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei in jedem Fall auszuschliessen. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/2012 E. 5.9 f.).

E. 7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Im Einzelnen erschöpfen sich seine Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall hinsichtlich der Errichtung [Bau] auf dem Feld seiner Familie, das anschliessende Vorsprechen auf dem Amt in C._______ und die illegale Ausreise in unsubstanziierten Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden müssen respektive widersprüchlich ausfallen. Insbesondere vermögen seine unterschiedlichen Angaben an der EVZ-Befragung und der Anhörung betreffend den Zeitpunkt, wann genau er und seine Familie vom Vorhaben der chinesischen Behörden erfahren hätten, auf ihrem Feld [Bau] errichten zu wollen, nicht zu überzeugen; vielmehr verstrickte er sich auf Nachfrage hin in weitere Ungereimtheiten (vgl. A22/16 S. 7). Sodann mutet der angebliche Umstand, dass [Geschwisterteil 1], nachdem sie auf dem Amt in C._______ einen Beamten beziehungsweise Polizisten geschlagen hätten, festgenommen worden sei, er selber aber habe fliehen können, unglaubhaft an, zumal die Beamten beziehungsweise Polizisten zu dritt gewesen sein sollen (vgl. A22/16 S. 5). Auch seine Ausführungen bezüglich des Telefonats mit [Geschwisterteil 2] von Nepal aus und der zuerst fehlenden Angabe, dass er durch sie erfahren habe, zu Hause von der Geheimpolizei gesucht worden zu sein, fallen nicht kohärent aus, weshalb grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen aufkommen (vgl. A22/16 S. 10; A7/11 S. 8). Wie das BFM zu Recht ausführte, vermag auch die geltend gemachte fehlende Schulbildung diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sowie die ausweichenden Antworten nicht zu erklären. Im Übrigen behauptete er anlässlich der EVZ-Befragung, sein Vater habe ihn bis zur Ausreise unterrichtet (A7/11 S. 3). Anschliessend gab er aber zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr (...) verstorben (A7/11 S. 4). Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zudem dadurch, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. In der EVZ-Befragung gab er diesbezüglich an, [Geschwisterteil 1] habe für ihn die Identitätskarte, welche sich derzeit bei ihnen zu Hause befinde, ausstellen lassen. Da ihm seine Mutter gesagt habe, er würde unterwegs mit seiner Identitätskarte Probleme bekommen, habe er sie nicht mitgenommen (vgl. A7/11 S. 5 f.). In seiner Replik hielt er demgegenüber fest, sein Vater habe für alle Familienmitglieder Identitätskarten ausstellen lassen, als der Beschwerdeführer ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei und gesagt, man müsse sie mitnehmen, wenn man sehr weit reise.

E. 7.2.1 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden im Ergebnis durch das Resultat der Evaluation des Alltagswissens verstärkt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen wird und -anders als in der Beschwerdeschrift behauptet - die Vorinstanz sich durchaus auf die Evaluation des Alltagswissen stützen konnte. Ausserdem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, zur Qualifikation des Experten keine Einwände zu haben (A22/17 S. 12). Im Übrigen hätte er - wie in der Replik vorgeschlagen - eine zweite Auswertung des Telefon-Interviews durch einen weiteren Experten einreichen können, was er freilich unterlassen hat (vgl. oben Bst. K und E. 5.1). In Bezug auf den zugezogenen Sprachexperten ist dagegen festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zur fachlichen Qualifikation der betreffenden Person zu entnehmen sind, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben.

E. 7.2.2 Der mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissen beauftragte Sachverständige gelangte aufgrund überwiegend ungenügender geographischer beziehungsweise landeskundlich-kultureller Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten Raum gelebt haben könnte, sei klein. Zwar ist festzuhalten, dass die Ausführungen nicht in allen Belangen gleichermassen überzeugend erscheinen und sich die Antworten des Beschwerdeführers nicht durchwegs als unzutreffend erwiesen. Allerdings sind die Aussagen hinsichtlich der administrativen Einteilung des angegebenen Herkunftsortes sowie der Existenz von in der Gegend liegenden Dörfern und Seen unzureichend. Überdies ist auffallend und nicht erklärbar, weshalb er für "Präfektur" ein veraltetes (gemäss Angaben des Sachverständigen handle es sich vermutlich um einen Sprachausdruck chinesischen Ursprungs) und nicht das heute geläufige Wort verwendet. Auch der Umstand, dass er angegeben habe, nicht zu wissen, ob [Geschwisterteil 2] ein Telefon besitze, erscheint insbesondere im oben aufgezeigten Kontext nicht plausibel. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer das gleiche Tibetisch wie der Sachverständige - nämlich die exiltibetische Koine - spricht, wenn er eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt haben will. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinhin als haltlos einzustufen und seine Antworten vereinzelt durchaus korrekt ausgefallen sind, kann infolge der unter E. 7.1 aufgezeigten begründeten Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung aus der Auswertung des Alltagswissens gleichwohl nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften (vgl. A 22/16 S. 12 f.). Im Übrigen werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen, und die Möglichkeit eine Stellungnahme nach Anhören des Telefoninterviews in den Räumlichkeiten des BFM, in allfälliger Begleitung durch selbst ausgewählte Personen, wurde nicht wahrgenommen.

E. 7.3 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung - sowie der Evaluation des Alltagswissens - ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz - letztere ging entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei Inder, sondern bezeichnete seine Staatsangehörigkeit vielmehr als unbekannt - der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht­lich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Aus­reise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4193/2013 Urteil vom 4. Dezember 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. Juli 2012 und reiste über Nepal - dort habe er sich bis zum 24. März 2013 aufgehalten - und unbekannte Länder am 25. März 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 10. April 2013 wurde er summarisch befragt sowie am 17. Juni 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik China). Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe als Bauernsohn auf dem Feld gearbeitet. Als er (...) Jahre gewesen sei, habe ihm sein Vater das Lesen und Schreiben beigebracht. Die Familie des Beschwerdeführers habe am 19. Juli 2012 durch Einheimische im Dorf bzw. am 20. Juli 2012 durch die Geheimpolizei - wobei sie am Tag zuvor bereits durch den Dorfvorsteher informiert worden sei - vom Vorhaben der chinesischen Behörden erfahren, auf ihrem Feld [...] errichten zu wollen. Wenige Tage später hätten der Beschwerdeführer und [Geschwisterteil 1] sich bei den chinesischen Behörden in C._______ über den geplanten Bau beschwert. Nachdem sie den Behörden ein Dokument vorgelegt hätten, welches beweise, dass das Land ihnen gehöre, hätten diese lediglich behauptet, es stehe nichts drin, das diesen Umstand belege. Der Beschwerdeführer und [Geschwisterteil 1] hätten daraufhin erklärt, man solle, wenn man ihnen nicht glaube, die Dorfbewohner fragen. Da die Behörden sie ständig unterbrochen und ihnen nicht zugehört hätten, sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, wobei sie einen der Beamten beziehungsweise Polizisten geschlagen hätten. Während [Geschwisterteil 1] festgenommen worden sei, habe er selber fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich bei [verwandte Person] in G._______ versteckt. Von dort aus sei er am 26. Juli 2013 um etwa ein Uhr nachts zu Fuss innert vier Stunden [Geschwisterteil 2] nach H._______ gegangen, von wo aus er in einem Fahrzeug via D._______ und J._______ bis nach Nepal gefahren sei; die tibetisch-nepalesische Grenze habe er am 26. Juli 2012 um etwa zehn Uhr überquert. Am darauffolgenden sowie am übernächsten Tag habe er mit [Geschwisterteil 2] telefoniert, durch welche er erfahren habe, dass [Geschwisterteil 1] im Gefängnis sei und die Geheimpolizei die Familie im Dorf aufgesucht und nach ihm gefragt habe. Wo sich [Geschwisterteil 1] derzeit genau befinde, wisse er nicht. In Nepal habe er etwa fünf Monate (...) gearbeitet, die restlichen vier Monate habe er nichts gemacht. B. Im Auftrag des BFM wurde am 1. Mai 2013 durch eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Bericht vom 29. Mai 2013 kam der Sachverständige zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Zusätzlich wurde das Interview einem Sprachexperten zur Prüfung des Tibetischen vorgelegt, welcher festhielt, dass es sich bei der Sprechweise des Beschwerdeführers um "Exiltibetisch" handle und darin kein dialektaler Akzent festzustellen sei. Er könne zwar mehr Chinesisch als der durchschnittliche tibetische Asylsuchende, dennoch seien seine Chinesisch-Kenntnisse ziemlich dürftig. Anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltagsspezialisten. Zum Abklärungsergebnis des Alltagsspezialisten und des Sprachexperten wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei an seinen Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Eingabe vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten und ersuchte um Einsicht in die Unterlagen der im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten LINGUA-Abklärung sowie um Edition des aufgezeichneten Telefongesprächs zwischen ihm und dem Alltagsspezialisten des BFM vom 1. Mai 2013. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Einsicht in die schriftliche Evaluation zur Alltagswissensabklärung vom 29. Mai 2013 ab und hiess denjenigen um Edition der Telefongesprächsaufzeichnung zur Alltagswissensabklärung gut, wobei es das BFM ersuchte, die CD-ROM mit der Telefonaufzeichnung der Alltagswissensabklärung vom 1. Mai 2013 innert Frist den Akten beizulegen und sämtliche Akten dem Gericht zu retournieren. J. Das BFM gelangte am 4. September 2013 telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht und legte dar, welche Gründe gegen die Aushändigung der CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefongespräch sprächen. In der Folge hielt es mit Schreiben vom 9. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht diese Gründe - öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen, die einer Aushändigung der Telefonaufzeichnung entgegen ständen - schriftlich fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 seiner Verfügung vom 26. August 2013 wiedererwägungsweise auf und hielt insbesondere fest, der Antrag auf Akteneinsicht, soweit die Edition der CD-ROM-Aufzeichnung des Telefongesprächs mit dem Tibet-Experten betreffend, werde abgewiesen, dem Antrag auf Akteneinsicht werde insofern stattgegeben, als dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde (auch in Begleitung eines selbst mandatierten Sprachexperten), innert Frist in den Räumen des BFM die Telefonaufzeichnung anzuhören, und dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten. Aufgrund des auffallenden exiltibetischen Akzents des Beschwerdeführers seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft - mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit sowie an der illegalen Ausreise aus Tibet - aufgekommen, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen durchgeführt worden sei. Das Resultat der Auswertung habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers vermutlich ausserhalb des Tibets bzw. der Volksrepublik China (sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien und/oder Nepal) erfolgt sei. Namentlich seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise über die dortigen Verwaltungseinheiten ungenügend. In Bezug auf die Sprache habe der Sachverständige indessen festgestellt, dass der Beschwerdeführer auffallend gut Chinesisch spreche, weshalb das Telefon-Interview einem weiteren Sprachexperten zur Auswertung vorgelegt worden sei. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer kein dialektaler Akzent feststellbar sei und es sich bei seiner Sprechweise um "Exiltibetisch" handle. Zwar spreche er besser Chinesisch als ein durchschnittlicher tibetischer Asylsuchender, dennoch seien seine Chinesisch-Kenntnisse ziemlich dürftig. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss Ansicht der Vorinstanz im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen nichts entgegensetzen können. Soweit er zu den Vorhalten überhaupt Stellung genommen und nicht nur Rückfragen gestellt habe, habe er lediglich seine bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt und folglich die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht. Dieser Schluss werde sodann durch die diesbezüglichen unsubstanziierten sowie widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung bestätigt. Zudem habe er während der gesamten Anhörung äusserst ausweichend geantwortet, indem er die Fragen entweder nicht beantwortet oder lediglich Rückfragen gestellt habe. Die allermeisten Fragen hätten jedenfalls mehrmals gestellt werden müssen, um wenigstens ein oberflächliches Bild von den Vorgängen zu erhalten, welche zu seiner Ausreise geführt hätten. Namentlich habe er weder das genaue Amt in C._______, bei dem er sich am 23. Juli 2012 beschwert haben wolle, nennen noch erklären können, was er genau in den angegebenen sechs bis sieben Stunden dort erlebt habe. Weiter habe er sich in verschiedenen Punkten widersprochen. So habe er an der EVZ-Befragung zu Protokoll gegeben, dass er am 19. Juli 2012 durch den Dorfvorsteher und am 20. Juli 2012 durch die chinesischen Behörden über das Vorhaben, [...] auf dem Land seiner Familie errichten zu wollen, unterrichtet worden sei. In der Anhörung habe er indes behauptet, am 19. Juli 2012 lediglich durch das Gerede der Dorfleute vom Vorhaben erfahren zu haben, wobei bis zu seiner Vorsprache in C._______ am 23. Juli 2012 nichts mehr geschehen sei. Ferner habe er in der EVZ-Befragung erklärt, dass er am 27. und 28. Juli 2013 (sic; recte: 2012) von den Geheimpolizisten zu Hause gesucht worden sei. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, [Geschwisterteil 2] in H._______ von Nepal aus telefonisch nicht erreichen zu haben; später in der Anhörung habe er dann erklärt, zwei Mal von Nepal aus [Geschwisterteil 2] angerufen zu haben, [welches] ihm gesagt habe, dass er am 26. und 27. Juli 2013 (sic; recte: 2012) zu Hause von Geheimpolizisten gesucht worden sei. Eine schlüssige Antwort auf die Fragen, warum er nichts davon erwähnt habe, als er zuvor zwei Mal nach dem genauen Inhalt der Telefongespräche gefragt worden sei, sowie woher [Geschwisterteil 2] diese Information habe, sei er schuldig geblieben. Überdies seien seine Aussagen in Bezug auf den Reiseweg - insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Fahrzeugen bzw. bezüglich seines Fussmarsches - teilweise tatsachenwidrig und in wesentlichen Punkten ungereimt ausgefallen. Auch aufgrund des angeblichen Umstands, dass er seine Identitätskarte angeblich zu Hause gelassen habe, sowie der äusserst ausweichenden und widersprüchlichen Antworten in der Anhörung auf Fragen zur Papierbeschaffung erscheine die angegebene Staatsangehörigkeit unglaubhaft; es sei daher von einer unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen. Somit sei anzunehmen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt und er weder legal noch illegal von dort ausgereist sei. Folglich sei er den chinesischen Behörden nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien plausibel dargelegt worden und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Inder; diese Mutmassung könne nicht zulässig sein. Ferner gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass der Experte wenig in der Gegend von C._______ gewesen sei, wenn ihm sein Dorf B._______ nicht bekannt sei. Sodann sei es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer C._______ selber nicht gut kenne; dies jedoch nur, weil er auf dem Feld habe arbeiten müssen und nicht oft dort gewesen sei. Zudem beachte das BFM nicht, dass er über keine Schulbildung verfüge. Weiter kenne er das Amt in C._______, welches [Geschwisterteil 1] und er aufgesucht hätten, nicht genau, weil [Geschwisterteil 1], [welches] die Verantwortung getragen habe, ihn einfach dorthin mitgenommen habe. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall im Amtsgebäude in C._______ nochmals aus. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine bereits im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholt. Dem Vorwurf, das BFM habe seiner fehlenden Schulbildung in den Erwägungen keine Beachtung geschenkt, sei entgegenzuhalten, dass seine Ausführungen zu den vorgebrachten Asylgründen markant widersprüchlich ausgefallen seien und sich in ausweichenden Antworten erschöpfen würden; dies könne nicht mit einer mangelnden Schulbildung des Beschwerdeführers erklärt werden. Im Übrigen wiederholte das BFM seine in der Verfügung festgehaltenen Erwägungen zur Ausreise und zu den fehlenden Identitätspapieren. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM führe nur zwei angebliche Widersprüche auf, die einzig Nebensächlichkeiten betreffen würden. In Bezug auf den ersten Vorwurf hinsichtlich der Telefonanrufe nach Tibet seien seine Angaben im Protokoll ungenau festgehalten worden. Ferner habe er versucht, seine Identitätskarte zu beschaffen. Weil sich diese jedoch bei seinen Eltern befinde und diese kein Telefon hätten, habe er über einen Nachbarn [Geschwisterteil 2] versucht, Kontakt herzustellen, was jedoch misslungen sei. Ausserdem habe er seine Identitätskarte nur einmal im Leben gesehen. Sein Vater habe für alle Familienmitglieder Identitätskarten ausstellen lassen, als der Beschwerdeführer ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, und gesagt, man müsse sie mitnehmen, wenn man sehr weit reise; dann habe er sie wieder an sich genommen. Sodann werfe das BFM ihm vor, widersprüchliche Angaben bezüglich des Reisewegs gemacht zu haben. Er verstehe jedoch nicht, was genau er falsch gesagt haben solle. Die Anhörung sei für ihn im Übrigen schwierig gewesen, was auch die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt vermerkt habe. Des Weiteren habe sich das BFM nur auf die Evaluation gestützt und ihm keine wirkliche Chance gegeben. Insbesondere habe der BFM-Befrager - allenfalls auch unbewusst - infolge der Evaluation eine vorgefasste Meinung gehabt. So habe er gar nicht anders gekonnt, als die Aussagen des Beschwerdeführers in einem äusserst zweifelhaften Licht zu sehen, und habe ihm das auch früh zu verstehen gegeben. Somit entscheide in Wirklichkeit der Experte über die Asylgesuche der Tibeter. Die Stellung des Beschwerdeführers sei gegenüber dem Experten äusserst schwach. Falls sich der Experte bezüglich eines Sachverhaltes irren sollte, könne man dies kaum nachweisen. Einzig ein Gegengutachten könnte allenfalls Klarheit schaffen. Im Übrigen würden die Telefoninterviews möglicherweise gar nicht aufgezeichnet und nicht von einer Drittperson kontrolliert. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Durchführung einer Evaluation des Alltagswissens durch eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua sowie betreffend die entsprechende Gewährung der Akteneinsicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das durch die Fachstelle Lingua durchgeführte Telefoninterview werde möglicherweise gar nicht aufgezeichnet und stehe so einer Überprüfung durch Drittpersonen nicht offen, und beantragt in diesem Zusammenhang Akteneinsicht ins schriftliche Gutachten sowie die Aushändigung einer Kopie des Interviewgesprächs. 5.2 Der Antrag auf integrale Offenlegung der Analyse betreffend Evaluation des Alltagswissens wurde im Rahmen der Beschwerdeinstruktion mit Verfügung vom 26. August 2013 unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG abgewiesen. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2013 wurden sodann auch betreffend eine Aushändigung der Interviewaufzeichnung überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Vermeidung eines "Lerneffekts", welcher entsprechende Abklärungen in zukünftigen Asylverfahren verunmöglichen könnte) sowie überwiegende private Geheimhaltungsinteressen der mit den Abklärungen betrauten Fachperson (im Hinblick auf mögliche Repressalien oder Drohungen, sollte die Anonymität der Fachperson gefährdet werden, was sich bei einer Aushändigung der Tonbandaufnahmen und der Möglichkeit, diese über soziale Medien in kürzester Zeit zu verbreiten, nicht ausschliessen liesse) festgestellt, und der entsprechende Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Instruktionsverfügung kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Interviewgespräche der Fachstelle Lingua gar nicht aufgezeichnet würden, sind unzutreffend. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, die Interviewaufzeichnung in den Räumlichkeiten des BFM, in Begleitung von durch ihn selbst ausgewählte Personen, anzuhören. Er hat von dieser Möglichkeit und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. September 2013; oben Bst. K) indessen nicht Gebrauch gemacht. 5.3 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss sprachliche Verständnisschwierigkeiten geltend, die es im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gegeben habe (vgl. Replik S. 2). In der Tat hat der Dolmetscher jener Anhörung zu Beginn der Befragung zweimal Verständigungsschwierigkeiten erwähnt und darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer spreche sehr undeutlich, in schlechtem Tibetisch, möglicherweise könne er nicht ganze Sätze sprechen (vgl. A22/16 Anmerkung bei F20), beziehungsweise der Beschwerdeführer wiederhole sich ständig, wisse offenbar nicht, was er sagen wolle und verstehe möglicherweise die Fragen nicht (vgl. A22/16 Anmerkung bei F40). Ebenso hielt die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt fest, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer schwierig gewesen sei, weil er undeutlich, leise sowie in unvollständigen Sätzen gesprochen habe; ausserdem habe er häufig (nach-)gefragt und die Fragen selber wiederholt, bevor er geantwortet habe (vgl. A22/16 S. 16). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jemals Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet hat (vgl. A7/11 S. 2; A22/16 S. 1), weshalb diese Verständigungsprobleme weder auf mangelnde Dolmetscherkenntnisse noch auf eine unzutreffende Sprachwahl zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach Wiederholung der wörtlich identischen jeweiligen Frage sodann adäquate Antworten zu geben vermocht, und seine zahlreichen Rückfragen anlässlich der Anhörung, bevor die Frage dann schliesslich beantwortet wurde, lassen vielmehr auf ein ausweichendes Aussageverhalten und auf unsubstanziierte Darstellungen schliessen. Festzuhalten bleibt, dass weder bei der Befragung zur Person noch anlässlich des Telefoninterviews mit der sachverständigen Person der Fachstelle Lingua irgendwelche sprachlichen Probleme behauptet worden sind. 6. Im publizierten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal bzw. Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei in jedem Fall auszuschliessen. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/2012 E. 5.9 f.). 7. 7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Im Einzelnen erschöpfen sich seine Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall hinsichtlich der Errichtung [Bau] auf dem Feld seiner Familie, das anschliessende Vorsprechen auf dem Amt in C._______ und die illegale Ausreise in unsubstanziierten Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden müssen respektive widersprüchlich ausfallen. Insbesondere vermögen seine unterschiedlichen Angaben an der EVZ-Befragung und der Anhörung betreffend den Zeitpunkt, wann genau er und seine Familie vom Vorhaben der chinesischen Behörden erfahren hätten, auf ihrem Feld [Bau] errichten zu wollen, nicht zu überzeugen; vielmehr verstrickte er sich auf Nachfrage hin in weitere Ungereimtheiten (vgl. A22/16 S. 7). Sodann mutet der angebliche Umstand, dass [Geschwisterteil 1], nachdem sie auf dem Amt in C._______ einen Beamten beziehungsweise Polizisten geschlagen hätten, festgenommen worden sei, er selber aber habe fliehen können, unglaubhaft an, zumal die Beamten beziehungsweise Polizisten zu dritt gewesen sein sollen (vgl. A22/16 S. 5). Auch seine Ausführungen bezüglich des Telefonats mit [Geschwisterteil 2] von Nepal aus und der zuerst fehlenden Angabe, dass er durch sie erfahren habe, zu Hause von der Geheimpolizei gesucht worden zu sein, fallen nicht kohärent aus, weshalb grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen aufkommen (vgl. A22/16 S. 10; A7/11 S. 8). Wie das BFM zu Recht ausführte, vermag auch die geltend gemachte fehlende Schulbildung diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sowie die ausweichenden Antworten nicht zu erklären. Im Übrigen behauptete er anlässlich der EVZ-Befragung, sein Vater habe ihn bis zur Ausreise unterrichtet (A7/11 S. 3). Anschliessend gab er aber zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr (...) verstorben (A7/11 S. 4). Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zudem dadurch, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. In der EVZ-Befragung gab er diesbezüglich an, [Geschwisterteil 1] habe für ihn die Identitätskarte, welche sich derzeit bei ihnen zu Hause befinde, ausstellen lassen. Da ihm seine Mutter gesagt habe, er würde unterwegs mit seiner Identitätskarte Probleme bekommen, habe er sie nicht mitgenommen (vgl. A7/11 S. 5 f.). In seiner Replik hielt er demgegenüber fest, sein Vater habe für alle Familienmitglieder Identitätskarten ausstellen lassen, als der Beschwerdeführer ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei und gesagt, man müsse sie mitnehmen, wenn man sehr weit reise. 7.2 7.2.1 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden im Ergebnis durch das Resultat der Evaluation des Alltagswissens verstärkt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen wird und -anders als in der Beschwerdeschrift behauptet - die Vorinstanz sich durchaus auf die Evaluation des Alltagswissen stützen konnte. Ausserdem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, zur Qualifikation des Experten keine Einwände zu haben (A22/17 S. 12). Im Übrigen hätte er - wie in der Replik vorgeschlagen - eine zweite Auswertung des Telefon-Interviews durch einen weiteren Experten einreichen können, was er freilich unterlassen hat (vgl. oben Bst. K und E. 5.1). In Bezug auf den zugezogenen Sprachexperten ist dagegen festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zur fachlichen Qualifikation der betreffenden Person zu entnehmen sind, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben. 7.2.2 Der mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissen beauftragte Sachverständige gelangte aufgrund überwiegend ungenügender geographischer beziehungsweise landeskundlich-kultureller Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten Raum gelebt haben könnte, sei klein. Zwar ist festzuhalten, dass die Ausführungen nicht in allen Belangen gleichermassen überzeugend erscheinen und sich die Antworten des Beschwerdeführers nicht durchwegs als unzutreffend erwiesen. Allerdings sind die Aussagen hinsichtlich der administrativen Einteilung des angegebenen Herkunftsortes sowie der Existenz von in der Gegend liegenden Dörfern und Seen unzureichend. Überdies ist auffallend und nicht erklärbar, weshalb er für "Präfektur" ein veraltetes (gemäss Angaben des Sachverständigen handle es sich vermutlich um einen Sprachausdruck chinesischen Ursprungs) und nicht das heute geläufige Wort verwendet. Auch der Umstand, dass er angegeben habe, nicht zu wissen, ob [Geschwisterteil 2] ein Telefon besitze, erscheint insbesondere im oben aufgezeigten Kontext nicht plausibel. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer das gleiche Tibetisch wie der Sachverständige - nämlich die exiltibetische Koine - spricht, wenn er eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt haben will. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinhin als haltlos einzustufen und seine Antworten vereinzelt durchaus korrekt ausgefallen sind, kann infolge der unter E. 7.1 aufgezeigten begründeten Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung aus der Auswertung des Alltagswissens gleichwohl nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften (vgl. A 22/16 S. 12 f.). Im Übrigen werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen, und die Möglichkeit eine Stellungnahme nach Anhören des Telefoninterviews in den Räumlichkeiten des BFM, in allfälliger Begleitung durch selbst ausgewählte Personen, wurde nicht wahrgenommen. 7.3 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung - sowie der Evaluation des Alltagswissens - ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz - letztere ging entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei Inder, sondern bezeichnete seine Staatsangehörigkeit vielmehr als unbekannt - der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

8. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht­lich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Aus­reise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: