Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet etwa am (...) September 2013 und gelangte über Bhutan nach Nepal. Dort sei er einige Monate verblieben, bevor er - mit zweimaligem Umsteigen - auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt und von dort mit einem Auto am (...) Juli 2014 in die Schweiz eingereist sei. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 12. August 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er habe mit seinen Eltern und einem älteren Bruder bis zu seinem neunten oder zehnten Altersjahr im Heimatdorf B._______ (Präfektur C._______) gelebt. Danach sei er ins Kloster D._______ eingetreten, wo er bis zum (...) September 2013 gelebt habe. A.c Am (...) 2013 habe ein Mönchskollege einen Datenträger mit einem Video des Dalai Lama ins Kloster gebracht, das sie gemeinsam angeschaut hätten. Als er am (...) 2013 mit seinem Kollegen zu einer tibetischen Familie unterwegs gewesen sei, hätten zwei Chinesen im Kloster eine Kontrolle durchgeführt. Dabei sei in seinem Zimmer das Video und sein Identitätsausweis gefunden worden. Die Chinesen hätten den Abt des Klosters informiert. Nachdem er und sein Mönchskollege am Abend zurückgekehrt gewesen seien, habe der Abt sie gerufen. Der Mönchskollege habe dabei in einem Schreiben zugegeben, dass er das Video gezeigt habe. Sobald das nötige Geld beschafft gewesen sei, seien er und sein Kollege aus dem Kloster weggegangen und er (Beschwerdeführer) habe seine Reise in die Schweiz angetreten. A.d Bei der Beantwortung von Fragen nach der Herkunft und dem Alltagsleben im Tibet führte der Beschwerdeführer aus, das Familienbüchlein befinde sich zu Hause bei seinen Eltern. Sein Identitätsausweis sei anlässlich der Durchsuchung im Kloster mitgenommen worden. Bevor er ins Kloster eingetreten sei, sei er nicht zur Schule gegangen, weil das nächstgelegene Schulhaus sich weit entfernt in E._______ befunden habe. Der Vater habe die familieneigenen Felder bewirtschaftet, die Mutter habe gewoben und der ältere Bruder habe als Schreiner gearbeitet. Er selber sei zu Hause geblieben und habe gelegentlich für die Familie Lebensmittel eingekauft. Im Kloster habe er Schreiben und Lesen gelernt, allerdings nur in tibetischer Sprache; sie hätten dort auch nur tibetische Radiosender gehört. Er könne daher nicht allzu gut Chinesisch und kenne nur Begriffe zu alltäglichen Dingen wie Essen und Trinken. Auf Chinesisch habe er sich nur mit dem Ladenbesitzer unterhalten. Er könne daher auch nicht auf Chinesisch detailliert über seine Familie oder den genaueren Reiseweg berichten, da ihm dazu der Wortschatz und die Fachbegriffe fehlen würden. B. Mit Verfügung vom 16. September 2014 - eröffnet am 18. September 2014 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung und eine Neubeurteilung in der Sache; es sei eine Analyse seiner Herkunft durch einen unabhängigen Tibet-Experten anzuordnen; ausserdem sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventuell sei er zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er die Farbkopie einer Bestätigung der "Dorfgemeinschaft" F._______ (Distrikt G._______) vom (...) Oktober 2013 zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte eine späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten führte das SEM aus, dass darauf gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch bestehe. Die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung weise wegen Fehlens von Sicherheitsmerkmalen keinen grossem Beweiswert auf; ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht eine Kopie des Familienbüchleins habe zustellen lassen. F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 die Vernehmlassung zu und gewährte ihm die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. In seiner fristgerechten Replik vom 11. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner Vorbringen fest. Zum Beleg reichte er das Original der bereits in Kopieform eingereichten Bestätigung zu den Akten und führte aus, es handle sich um ein echtes Dokument. Er habe mehrfach bei seinen Eltern telefonisch um eine Kopie des Familienbüchleins ersucht, wobei diese seine Forderung aus Angst abgelehnt hätten. Durch die illegale Ausreise aus dem Tibet gelte er in den Augen der chinesischen Behörden als Separatist und Landesverräter. Die Kommunikation (Telefon, E-Mail) werde überwacht und eine Kontaktnahme mit der Familie sei schwierig, wenn er diese nicht gefährden wolle. Er sei wirklich ein Tibeter aus China und durch seine illegale Ausreise zum Flüchtling geworden.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers.
E. 4.1.1 So verfüge er nur über rudimentäre Kenntnisse über die angebliche Herkunft und als besonders auffällig sei einzustufen, dass der Beschwerdeführer kaum Chinesisch-Kenntnisse habe. Dies würde darauf schliessen lassen, dass er nicht im Gebiet Tibet gelebt habe. Sodann könnten auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen zum Leben im Heimatdorf und danach im Kloster seien stereotyp ausgefallen. Seine Beschreibung des Familienbüchleins sei teilweise unzutreffend, und er könne bis heute nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er keine Identitätsunterlagen zur angegebenen chinesischen Staatsangehörigkeit beibringen könne. Insgesamt sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Durch diese Feststellung werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft geschildert worden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 4.1.2 Gemäss Rechtsprechung könne für eine asylsuchende Person tibetischer Herkunft, die über ihren Sozialisierungsraum unglaubhafte Angaben mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Es sei daher zu prüfen, ob in diesem Drittstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohten. Wenn in Verletzung der Mitwirkungspflichten hierbei die notwendigen Abklärungen verunmöglicht würden, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe einer Rückkehr in den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Damit könne vorliegend nicht von einer Verfolgungssituation ausgegangen werden und das Asylgesuch sei vor diesem Hintergrund abzuweisen.
E. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar ausgeschlossen. Bei einer nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
E. 4.2.1 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es sei in Bezug auf seine Person kein Herkunftsgutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden. Die Tibetisch-Dolmetscher bei den Befragungen seien ihm als neutrale Personen, nicht als Tibet-Experten vorgestellt worden. Ein linguistisches Gutachten könnte demgegenüber belegen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er ein solches beantrage.
E. 4.2.2 Die Angaben zum Dorfladen und zum fehlenden Schulbesuch habe er wahrheitsgetreu gemacht. Das Nachbardorf E._______ gehöre für ihn und die Einwohner seines Dorfes auch zu B._______. Früher sei zudem das Nichtbesuchen der Schule nicht bestraft worden, eventuell habe dies später geändert; soweit er wisse, hätten seine Eltern deswegen jedenfalls keine Probleme bekommen. Die präzise Grösse der landwirtschaftlichen Fläche der Familie könne er deswegen nicht angeben, weil er als Mönch keine Feldarbeit geleistet habe. Die Angaben zum Familienbüchlein seien grösstenteils korrekt ausgefallen. Die Daten der Kontrollen der Chinesen im Kloster habe er nicht mehr so gut in Erinnerung. Hinsichtlich des Reisewegs sei festzuhalten, dass er tatsächlich am (...) November 2014 nach Nepal abgereist und nach drei Tagen dort angekommen sei. In der Anhörung habe er sich sehr unter Druck gesetzt gefühlt und sei deswegen verwirrt gewesen. Die Flucht sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen, habe er doch zum ersten Mal den Heimatstaat verlassen und zwar mit der stetigen Angst im Nacken, von den chinesischen Behörden aufgespürt und bestraft zu werden.
E. 4.2.3 Das Familienbüchlein könne er nicht beschaffen, die Eltern würden dieses benötigen. Er habe jedoch eine Bestätigung der Gemeinde (...) erhältlich machen können und mit der Beschwerde eingereicht.
E. 4.2.4 Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führt der Beschwerdeführer weiter aus, seine Antworten seien stets umfangreich ausgefallen, er besitze auch über geografische Kenntnisse und ausserdem sei gemäss Rechtsprechung die chinesische Staatsbürgerschaft selbst bei einem tibetischen Asylsuchenden angenommen worden, der seine Identität habe verschleiern wollen. Er (Beschwerdeführer) habe seine Identität nie verschleiert, sondern seine Mitwirkungspflichten befolgt und stets korrekt Auskunft über seine Personendaten gegeben. Er habe vor der Flucht nie ausserhalb Tibets gelebt und besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Seine Angaben entsprächen der Wahrheit und seien vor dem Hintergrund der traumatischen Flucht zu würdigen.
E. 4.2.5 Als Tibeter, der illegal aus China ausgereist sei, erfülle er zumindest den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe. Er sei daher jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen und aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
E. 5.1.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Beachtung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
E. 5.1.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt.
E. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen viele Fragen zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen gestellt. Diese betrafen unter anderem seine Identitätspapiere, seine Sprachkenntnisse, die Organisation des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs und weitere Einkommensquellen der Familie, geografische Aspekte seiner Wohnumgebung, die Struktur des Heimatdorfes und den Lebensalltag im Dorf und im Koster. Dabei sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf Ungereimtheiten wurde er in diesem Zusammenhang - ausser dem Hinweis, er spreche nur mangelhaft Chinesisch - nicht angesprochen.
E. 5.2.2 Mit diesem Vorgehen wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher und unsubstanziierter Angaben zur Herkunft zu äussern. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
E. 5.3 Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Lebensumgebung nur "rudimentär" schildern können, wird zudem der Aktenlage nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich offensichtlich nicht gerecht: Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 8. September 2014 hat der Beschwerdeführer rund 140 Fragen zum Alltag in seiner Herkunftsregion ausführlich beantwortet, wobei die auf mehr als elf Protokollseiten aufgelisteten Aussagen einen lebensechten Eindruck vermitteln und auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die heute vorliegenden Akten lassen jedenfalls die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet nicht zu.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
E. 6 Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungsfähiger Parteikosten keine Entschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 16. September 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5714/2014 Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet , Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, tibetischer Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet etwa am (...) September 2013 und gelangte über Bhutan nach Nepal. Dort sei er einige Monate verblieben, bevor er - mit zweimaligem Umsteigen - auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt und von dort mit einem Auto am (...) Juli 2014 in die Schweiz eingereist sei. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 12. August 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er habe mit seinen Eltern und einem älteren Bruder bis zu seinem neunten oder zehnten Altersjahr im Heimatdorf B._______ (Präfektur C._______) gelebt. Danach sei er ins Kloster D._______ eingetreten, wo er bis zum (...) September 2013 gelebt habe. A.c Am (...) 2013 habe ein Mönchskollege einen Datenträger mit einem Video des Dalai Lama ins Kloster gebracht, das sie gemeinsam angeschaut hätten. Als er am (...) 2013 mit seinem Kollegen zu einer tibetischen Familie unterwegs gewesen sei, hätten zwei Chinesen im Kloster eine Kontrolle durchgeführt. Dabei sei in seinem Zimmer das Video und sein Identitätsausweis gefunden worden. Die Chinesen hätten den Abt des Klosters informiert. Nachdem er und sein Mönchskollege am Abend zurückgekehrt gewesen seien, habe der Abt sie gerufen. Der Mönchskollege habe dabei in einem Schreiben zugegeben, dass er das Video gezeigt habe. Sobald das nötige Geld beschafft gewesen sei, seien er und sein Kollege aus dem Kloster weggegangen und er (Beschwerdeführer) habe seine Reise in die Schweiz angetreten. A.d Bei der Beantwortung von Fragen nach der Herkunft und dem Alltagsleben im Tibet führte der Beschwerdeführer aus, das Familienbüchlein befinde sich zu Hause bei seinen Eltern. Sein Identitätsausweis sei anlässlich der Durchsuchung im Kloster mitgenommen worden. Bevor er ins Kloster eingetreten sei, sei er nicht zur Schule gegangen, weil das nächstgelegene Schulhaus sich weit entfernt in E._______ befunden habe. Der Vater habe die familieneigenen Felder bewirtschaftet, die Mutter habe gewoben und der ältere Bruder habe als Schreiner gearbeitet. Er selber sei zu Hause geblieben und habe gelegentlich für die Familie Lebensmittel eingekauft. Im Kloster habe er Schreiben und Lesen gelernt, allerdings nur in tibetischer Sprache; sie hätten dort auch nur tibetische Radiosender gehört. Er könne daher nicht allzu gut Chinesisch und kenne nur Begriffe zu alltäglichen Dingen wie Essen und Trinken. Auf Chinesisch habe er sich nur mit dem Ladenbesitzer unterhalten. Er könne daher auch nicht auf Chinesisch detailliert über seine Familie oder den genaueren Reiseweg berichten, da ihm dazu der Wortschatz und die Fachbegriffe fehlen würden. B. Mit Verfügung vom 16. September 2014 - eröffnet am 18. September 2014 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung und eine Neubeurteilung in der Sache; es sei eine Analyse seiner Herkunft durch einen unabhängigen Tibet-Experten anzuordnen; ausserdem sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventuell sei er zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er die Farbkopie einer Bestätigung der "Dorfgemeinschaft" F._______ (Distrikt G._______) vom (...) Oktober 2013 zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter verzichtete in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte eine späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten führte das SEM aus, dass darauf gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch bestehe. Die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung weise wegen Fehlens von Sicherheitsmerkmalen keinen grossem Beweiswert auf; ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht eine Kopie des Familienbüchleins habe zustellen lassen. F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 die Vernehmlassung zu und gewährte ihm die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. In seiner fristgerechten Replik vom 11. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner Vorbringen fest. Zum Beleg reichte er das Original der bereits in Kopieform eingereichten Bestätigung zu den Akten und führte aus, es handle sich um ein echtes Dokument. Er habe mehrfach bei seinen Eltern telefonisch um eine Kopie des Familienbüchleins ersucht, wobei diese seine Forderung aus Angst abgelehnt hätten. Durch die illegale Ausreise aus dem Tibet gelte er in den Augen der chinesischen Behörden als Separatist und Landesverräter. Die Kommunikation (Telefon, E-Mail) werde überwacht und eine Kontaktnahme mit der Familie sei schwierig, wenn er diese nicht gefährden wolle. Er sei wirklich ein Tibeter aus China und durch seine illegale Ausreise zum Flüchtling geworden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. 4.1.1 So verfüge er nur über rudimentäre Kenntnisse über die angebliche Herkunft und als besonders auffällig sei einzustufen, dass der Beschwerdeführer kaum Chinesisch-Kenntnisse habe. Dies würde darauf schliessen lassen, dass er nicht im Gebiet Tibet gelebt habe. Sodann könnten auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen zum Leben im Heimatdorf und danach im Kloster seien stereotyp ausgefallen. Seine Beschreibung des Familienbüchleins sei teilweise unzutreffend, und er könne bis heute nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er keine Identitätsunterlagen zur angegebenen chinesischen Staatsangehörigkeit beibringen könne. Insgesamt sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Durch diese Feststellung werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft geschildert worden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.1.2 Gemäss Rechtsprechung könne für eine asylsuchende Person tibetischer Herkunft, die über ihren Sozialisierungsraum unglaubhafte Angaben mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Es sei daher zu prüfen, ob in diesem Drittstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohten. Wenn in Verletzung der Mitwirkungspflichten hierbei die notwendigen Abklärungen verunmöglicht würden, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe einer Rückkehr in den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Damit könne vorliegend nicht von einer Verfolgungssituation ausgegangen werden und das Asylgesuch sei vor diesem Hintergrund abzuweisen. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar ausgeschlossen. Bei einer nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es sei in Bezug auf seine Person kein Herkunftsgutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden. Die Tibetisch-Dolmetscher bei den Befragungen seien ihm als neutrale Personen, nicht als Tibet-Experten vorgestellt worden. Ein linguistisches Gutachten könnte demgegenüber belegen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er ein solches beantrage. 4.2.2 Die Angaben zum Dorfladen und zum fehlenden Schulbesuch habe er wahrheitsgetreu gemacht. Das Nachbardorf E._______ gehöre für ihn und die Einwohner seines Dorfes auch zu B._______. Früher sei zudem das Nichtbesuchen der Schule nicht bestraft worden, eventuell habe dies später geändert; soweit er wisse, hätten seine Eltern deswegen jedenfalls keine Probleme bekommen. Die präzise Grösse der landwirtschaftlichen Fläche der Familie könne er deswegen nicht angeben, weil er als Mönch keine Feldarbeit geleistet habe. Die Angaben zum Familienbüchlein seien grösstenteils korrekt ausgefallen. Die Daten der Kontrollen der Chinesen im Kloster habe er nicht mehr so gut in Erinnerung. Hinsichtlich des Reisewegs sei festzuhalten, dass er tatsächlich am (...) November 2014 nach Nepal abgereist und nach drei Tagen dort angekommen sei. In der Anhörung habe er sich sehr unter Druck gesetzt gefühlt und sei deswegen verwirrt gewesen. Die Flucht sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen, habe er doch zum ersten Mal den Heimatstaat verlassen und zwar mit der stetigen Angst im Nacken, von den chinesischen Behörden aufgespürt und bestraft zu werden. 4.2.3 Das Familienbüchlein könne er nicht beschaffen, die Eltern würden dieses benötigen. Er habe jedoch eine Bestätigung der Gemeinde (...) erhältlich machen können und mit der Beschwerde eingereicht. 4.2.4 Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führt der Beschwerdeführer weiter aus, seine Antworten seien stets umfangreich ausgefallen, er besitze auch über geografische Kenntnisse und ausserdem sei gemäss Rechtsprechung die chinesische Staatsbürgerschaft selbst bei einem tibetischen Asylsuchenden angenommen worden, der seine Identität habe verschleiern wollen. Er (Beschwerdeführer) habe seine Identität nie verschleiert, sondern seine Mitwirkungspflichten befolgt und stets korrekt Auskunft über seine Personendaten gegeben. Er habe vor der Flucht nie ausserhalb Tibets gelebt und besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Seine Angaben entsprächen der Wahrheit und seien vor dem Hintergrund der traumatischen Flucht zu würdigen. 4.2.5 Als Tibeter, der illegal aus China ausgereist sei, erfülle er zumindest den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe. Er sei daher jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen und aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 5.1.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Beachtung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 5.1.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen viele Fragen zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen gestellt. Diese betrafen unter anderem seine Identitätspapiere, seine Sprachkenntnisse, die Organisation des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs und weitere Einkommensquellen der Familie, geografische Aspekte seiner Wohnumgebung, die Struktur des Heimatdorfes und den Lebensalltag im Dorf und im Koster. Dabei sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf Ungereimtheiten wurde er in diesem Zusammenhang - ausser dem Hinweis, er spreche nur mangelhaft Chinesisch - nicht angesprochen. 5.2.2 Mit diesem Vorgehen wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher und unsubstanziierter Angaben zur Herkunft zu äussern. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 5.3 Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Lebensumgebung nur "rudimentär" schildern können, wird zudem der Aktenlage nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich offensichtlich nicht gerecht: Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 8. September 2014 hat der Beschwerdeführer rund 140 Fragen zum Alltag in seiner Herkunftsregion ausführlich beantwortet, wobei die auf mehr als elf Protokollseiten aufgelisteten Aussagen einen lebensechten Eindruck vermitteln und auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die heute vorliegenden Akten lassen jedenfalls die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet nicht zu. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
6. Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungsfähiger Parteikosten keine Entschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. September 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: