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D-6139/2018

D-6139/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 1. November 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Kreis D._______, Provinz E._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Er sei lediglich ein halbes Jahr zur Schule gegangen, ansonsten habe er sich um seine kranke Mutter gekümmert und auf den Feldern gearbeitet. Am (...) 2014 habe er via W-Shing einige Fotos von verbrannten Landsleuten an seine engsten Freunde geschickt. Zwei Tage später sei er von chinesischen Polizisten verhaftet worden. Sie hätten ihn verhört und dabei gefoltert. Da es ihm deshalb sehr schlecht gegangen sei, sei er nach vier Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Allerdings habe er das Dorf nicht verlassen dürfen. Aus Wut über das Verhalten der Chinesen habe er am (...) 2014 in F._______ eine Plakataktion durchgeführt. Die Texte auf den Plakaten seien für ein freies Tibet beziehungsweise gegen die Unterdrückung durch die Chinesen gewesen. Noch am selben Tag habe er sein Heimatdorf verlassen und sei nach G._______ gelangt. Von dort sei er mit einem LKW nach Nepal gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug und dem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Beweismittel zu den Akten: eine chinesische Identitätskarte seiner verstorbenen Mutter, einen aus China stammenden Brief und Briefumschlag seines Vaters, drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in H._______ abgebildet sei, seine handgeschriebene Adresse in Tibet, eine Liste von Ortschaftsnamen, ein Foto des Büros in C._______ sowie einen Arztbericht. B. Am 2. März 2017 anerkannte der Beschwerdeführer seinen in der Schweiz geborenen Sohn I._______, geb. (...) 2017, der zusammen mit seiner Mutter (J._______, N ... ) am 14. April 2015 beziehungsweise am 29. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen wurde. C. Im Auftrag des SEM wurde am 22. November 2017 zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA durchgeführt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde durch zwei sachverständige Personen ausgewertet. Beide sachverständigen Personen kamen in ihrem jeweiligen Bericht vom 4. Januar 2018 nach Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse beziehungsweise einer linguistischen Analyse zum Schluss, ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der angegebenen Region sei durchaus möglich, allerdings sei unwahrscheinlich, dass er so lange im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, wie geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Nach verschiedenen Anfragen des Beschwerdeführers, das Telefoninterview beim SEM anhören und die Gesprächsaufzeichnungen der LINGUA-Analyse einsehen zu können, nahm er mit Eingabe vom 5. März 2018 provisorisch Stellung zum Resultat jener Analysen (Stellungnahme vor Einsicht "SVE"). Gleichzeitig hielt er am Gesuch um Einsichtnahme in die Gesprächsaufzeichnungen der LINGUA-Analyse fest und beantragte als zusätzliche Beweismassnahme ein Telefoninterview mit seinem Vater oder seinem Freund, um einen Vergleich der Aussprache und des Dialekts zu ziehen. Am 1. Juni 2018 wurde das Gesuch um Vergleich der Aussprachen wegen Untauglichkeit abgewiesen, aber die Anhörung der Gesprächsaufzeichnung der LINGUA-Analyse wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Stellungnahme nach der Einsicht "SNE"). D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Wohnsitzbestätigung des Dorfoberhaupts (K._______) aus der Heimat als weiteres Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 28. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer elf Beilagen zu den Akten, unter anderem verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens und Kopien der bisher bereits eingereichten Beweismittel, eine Fürsorgebestätigung sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister über die Geburt seines Sohnes (I._______, geb. [...] 2017) sowie die Kopie einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge mit seiner Partnerin (J._______, N ... ). G. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Schreiben vom 9. November 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, in der es unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin (J._______, N ... ) wurden am (...) 2019 zum zweiten Mal Eltern eines Sohnes (L._______). J. Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, mit welchen er belegte, dass er sowohl die indische als auch die nepalesische Botschaft aufgesucht hatte, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren nachzukommen. Zudem erläuterte er, seine Partnerin habe in ihrem Verfahren (D-2990/2019) auch das Original seiner «Identitätskarte», die er von der exiltibetischen Regierung in Genf erhalten habe, eingereicht und bat, dieses in sein Dossier überzuführen. K. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erkundigte sich der Migrationsdienst des Kantons M._______ nach dem Stand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer mit einer rechtskräftig abgewiesenen Person zusammen lebe. Die Anfrage wurde am 20. März 2020 beantwortet.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.1.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zudem sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im angegeben Zeitraum als Tibeter in der von ihm angegebenen Provinz in der VR China hauptsozialisiert und sein ganzes Leben bis im (...) 2014 dort wohnhaft gewesen zu sein.

E. 3.1.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, seine Vorbringen zur Herkunft aus Tibet seien jedoch unglaubhaft. Aufgrund der erheblichen Zweifel an seiner Herkunft habe sie die Fachstelle LINGUA mit einem Sprach- und Herkunftsgutachten beauftragt. Dabei habe eine sachverständige Person seine Kenntnisse in den Bereichen Regionalkenntnisse, Arbeit, Schulwesen, Einkaufen, Verkehrsmittel, Tradition und Ausweisdokumente ausgewertet und eine andere sachverständige Person habe seine Sprache analysiert.

E. 3.1.3 Gemäss Evaluation seines Alltagswissens verfüge der Beschwerdeführer zwar durchaus über gewisse Kenntnisse und habe beispielsweise korrekte Wegbeschreibungen machen und Dorfnamen in der Umgebung benennen können. Auch habe er die Gemeinden in seinem Heimatkreis - bis auf eine - korrekt nennen und grundlegende Fragen zur administrativen Einteilung und geographischen Lage seiner Heimat, den Distanzen und weiteren örtlichen Gegebenheiten, zur landwirtschaftlichen Arbeit und der Grösse der im Familienbesitz befindlichen Anbaufläche sowie dem Vorgehen beim Ausstellen von Identitätsdokumenten korrekt beantworten können. Allerdings habe er erklärt, dass er seinen Ausweis in C._______ habe erstellen lassen. Dies sei jedoch nicht möglich, weil die zuständige Behörde nicht dort lokalisiert sei. Das Foto eines Hauses, das der Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht habe, genüge nicht, um zu beweisen, dass es sich dabei um ein Büro in C._______ handle, in dem er seine Dokumente erhalten habe. Weiter habe er die in der Heimatregion geläufige Feldbestellung ungewöhnlich beschrieben und das in seinem Heimatbezirk sehr beliebte Sonam-Fest nicht datieren können und es zudem fälschlicherweise als Erntefest bezeichnet, was bei einem Bauern, der angeblich über (...) Jahre in Tibet gelebt habe, erstaune. Auch habe er nur wenig Chinesisch sprechen können. Das Gutachten zur Evaluation des Alltagswissens sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über gewisses Wissen verfüge, das für einen Aufenthalt in der angegebenen Region in Tibet spreche. Allerdings seien bei verschiedenen abgefragten Themen wiederholt unerwartete oder falsche Angaben aufgetreten, die nicht damit vereinbar seien, dass er fast sein gesamtes Leben in Tibet verbracht habe. Aufgrund einiger Kenntnisse sei es indes wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich während einiger Jahre in der angegebenen Region in Tibet gelebt habe, die Ausreise jedoch deutlich früher als angegeben angetreten habe. Dieser Eindruck sei vom zweiten Gutachten zur linguistischen Analyse noch verstärkt worden. So sei dieses zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. Der Beschwerdeführer sei er zu Beginn des Telefongesprächs ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Da er geltend gemacht habe, sich bis zu seiner Ausreise (...) Jahre lang im Kreis D._______ aufgehalten zu haben, wäre zu erwarten gewesen, dass er den in seiner Heimatregion vorherrschenden tibetischen Dialekt gesprochen hätte, der sich von dem von Exil-Tibetern regelmässig gesprochenen "Koine" stark unterscheide. Bei seiner Sprache seien jedoch auf allen Ebenen ausschliesslich oder fast ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets lasse überdies schliessen, dass er aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien und er fünf Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Weise gebraucht habe. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er mindestsens einfache chinesische Sätze korrekt verstanden hätte. Das Gutachten zur linguistischen Analyse komme in der Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China.

E. 3.1.4 Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die hauptsächliche Sozialisation des Beschwerdeführers nicht in der von ihm angegebenen Region stattgefunden habe. Ein Aufenthalt in dieser Region sei zwar durchaus möglich, falls er sich jedoch in der angegebenen Region aufgehalten habe, sei der Aufenthalt nicht lange genug gewesen, um seine Sprache zu prägen.

E. 3.1.5 Seine beiden Stellungnahmen zu den Ergebnissen (SVE und SNE) seien nicht geeignet, an der Einschätzung, dass seine Herkunft aus B._______ unglaubhaft sei, etwas zu ändern (vgl. im Detail den angefochtenen Entscheid). Der Beschwerdeführer versuche insbesondere mit Verweis auf die Einschätzung seines Dolmetschers zu belegen, dass er den Dialekt seiner Heimatregion spreche. Dies sei jedoch nicht geeignet, die Resultate des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Zum einen habe sein Dolmetscher als tibetischer Sprachlehrer allenfalls eine Affinität zu Sprachen, jedoch sei seiner Einschätzung keine wissenschaftliche Auseinandersetzung zu entnehmen. Im Gegenteil seien seine Argumente überwiegend allgemeingültig und oberflächlich ausgefallen. So handle es sich beispielsweise bei der Aussage, der Beschwerdeführer spreche dieselbe Sprache wie sein Vater, um eine unbelegte Parteibehauptung ohne eine differenzierte Erklärung. Zudem entspreche die Einschätzung des Dolmetschers, dass die Interviewerin aufgrund ihrer Sprache eindeutig in Osttibet anzusiedeln sei, nicht der Tatsache. Diese habe Standard-Zentraltibetisch mit zwischendurch einer östlichen Variation des Standard-Zentraltibetischen gesprochen, worum es sich jedoch gerade nicht um eine khamtibetische beziehungsweise «osttibetische» Variation handle. Somit vermöge die Einschätzung des Dolmetschers diejenige der sachverständigen Personen des SEM nicht umzustossen. Ungeachtet dessen eigne sich die erwähnte und von ihm geforderte Beweisführung, seine Sprache mit derjenigen seines Vaters zu vergleichen, nicht, um die wissenschaftliche Berichterstattung der sachverständigen Personen zu entkräften, weshalb nicht darauf eingetreten werde.

E. 3.1.6 Die eingereichten Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, da sie entweder nicht fälschungssicher oder untauglich seien. So könnten beispielsweise die eingereichten Fotos auch ausserhalb Tibets aufgenommen worden sein und seien daher als Beweis für seine Herkunft und Sozialisierung in Tibet ungeeignet. Das Gleiche gelte für die chinesische Identitätskarte seiner Mutter, die allenfalls Hinweise auf seine Herkunft geben könnte, da es bereits nicht belegt sei, dass es sich bei der fraglichen Person wirklich um seine Mutter gehandelt habe.

E. 3.1.7 Sodann verwies die Vorinstanz auf die Nichtvorlage von Reisepapieren und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angeblichen Reiseweg, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China sozialisiert worden sei. Dies beeinträchtige freilich ebenfalls die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, da er geltend mache, die verfolgungsbegründenden Ereignisse hätten sich in Tibet, VR China, zugetragen.

E. 3.1.8 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei, werde durch die Ungereimtheiten in seinen Verfolgungsvorbringen untermauert. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund des Versendens von Bildern via W-Shing durch die Behörden festgenommen und während vier Tagen festgehalten worden zu sein. Danach sei er nach einer Plakataktion erneut von den Behörden gesucht worden. Vorerst sei zu erwähnen, dass das vom Beschwerdeführer Geschilderte, die politischen Aktionen, die Inhaftierung und die Suche durch die Behörden, nicht an einen Ort gebunden sei und sich überall - auch ausserhalb Chinas - hätte ereignen können. Diese Einschätzung werde durch diverse Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, die darauf hinweisen würden, dass er Tibet bereits viel früher verlassen habe, als geltend gemacht. Beispielsweise erstaune seine Beschreibung, dass seine Mutter die Teppiche für den Handel seines Vaters hergestellt habe oder dass er meistens zu Hause gewesen sei und seiner Schwester und Mutter auf dem Feld geholfen habe, obwohl seine Mutter bereits im Jahr (...) verstorben sei (A12 F5, F184-187). Weiter sei zu erwähnen, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, zwei Tage nach dem Versand des Bildes am (...) 2014, also am (...) 2014, von der Polizei zu Hause festgenommen worden zu sein (A3 Ziff.7.01), hingegen anlässlich der Anhörung erklärt habe, er sei vom (...) 2014 inhaftiert gewesen (A12 F64, F85, F203). Darauf angesprochen sei es ihm nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen (A12 F193-204). Vielmehr habe er weitere unstimmige Angaben zur Inhaftierung gemacht.

E. 3.1.9 Gesamthaft sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei oder zumindest deutlich früher ausgereist sei, als er vorgebracht habe. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.

E. 3.1.10 In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der erstellten tibetischen Ethnie eine chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die VR China auszuschliessen sei. Dennoch sei angesichts der unglaubhaften Angaben zur Sozialisierung in Tibet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz nicht in der VR China sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 3.2.1 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Er betont, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, nicht in Tibet, China, sozialisiert worden zu sein. Er habe sein ganzes Leben in Tibet verbracht und habe sich lediglich auf der Flucht während eines Jahres und vier Monaten illegal in Nepal aufgehalten. Er verstehe nicht, wieso ihm dies nicht geglaubt werde.

E. 3.2.2 Er habe versucht, von der nepalesischen und der indischen Vertretung in der Schweiz eine Bestätigung zu erhalten, dass er dort nie eine Aufenthaltsbewilligung besessen habe. Leider seien seine Briefe nicht beantwortet worden. Er kenne das Gebiet, in dem er gewohnt habe, genau und sei sich sicher, die Angaben zur administrativen Einteilung und weiteren örtlichen Gegebenheiten, wie die Namen der Gemeinden und Kreise, korrekt genannt zu haben. Er würde gerne erfahren, welche zwei Kreise er angeblich falsch genannt habe. Weiter werde die Landwirtschaft nicht in jedem Dorf gleich betrieben. Er verstehe nicht, dass ihm nicht geglaubt werde, wie er die Arbeit mit seiner Familie erledigt habe. Betreffend das Sonam-Fest gelte es festzuhalten, dass dieses in B._______ erst drei Monate nach der Ernte gefeiert werde. Unmittelbar nach der Ernte finde weder in seinem Heimatdorf noch in den Nachbarsdörfern ein Fest statt.

E. 3.2.3 Mit dem eingereichten Dokument des Dorfvorstehers habe er seine Herkunft belegen können. Die Unterstellung, dass er das Dokument irgendwie beschafft haben könnte, werde bereits durch den Stempel des Dorfbüros widerlegt. In Bezug auf die Preisangaben gelte es zunächst festzustellen, dass er nur selten etwas eingekauft habe und weiter, dass auch in Tibet - wie in der Schweiz - die Preise in den wenigen Läden recht unterschiedlich gewesen seien (mit Verweis auf einige eingereichte Quittungen zu Preisen in der Schweiz).

E. 3.2.4 In Bezug auf den Vorwurf, er spreche nicht den Dialekt seiner Heimatregion, gelte es schliesslich zu betonen, dass er mehrfach darum gebeten habe, dass das SEM seinen Dialekt mit demjenigen seines Vaters oder dessen Freund vergleiche. Sein tibetischer Vertrauter und Dolmetscher habe mit seinem Vater telefoniert und eindeutig festgestellt, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater identisch sprechen würden. Dies würde sein Vertrauter auch gerne mündlich weiter ausführen. Zudem gelte es zu betonen, dass die Dialekte von Lhasa und seinem Dorf B._______ fast identisch seien. Deshalb dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er einen ortsfremden Dialekt spreche. Schliesslich verweise er auf die Stellungnahme des Hilfswerks-Vertreters, in der festgehalten werde, dass die Dolmetscherin zum Teil lange und ausführliche Antworten zusammenzufassen schien, da die Übersetzung zum Teil markant kürzer ausgefallen sei. Vor der Rückübersetzung habe zudem seine Begleitperson, die sowohl Deutsch als auch Tibetisch spreche, die Möglichkeit erhalten, Fragen und Anmerkungen zu äussern. Sie habe ebenfalls angemerkt, dass nicht immer alles Wort für Wort übersetzt worden sei und zum Teil einzelne Aussagen gar nicht übersetzt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es sehr fraglich, ob der Sachverhalt korrekt erstellt sei. Aufgrund der langen Dauer der Anhörung und der ungewohnten Stresssituation sei er zum Schluss des Interviews zudem nicht mehr ganz er selber gewesen und habe sich zum Teil verhaspelt. Dies und sein Gehörschaden seien wohl der Grund für allfällige Missverständnisse gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm seine Vorbringen in Anbetracht der stimmigen Angaben nicht geglaubt würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus Tibet stamme und illegal von dort ausgereist sei, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 3.3 Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Er führte aus, er versuche mit der beigelegten Identitätskarte der exiltibetischen Regierung im Original zu beweisen, dass er durchaus in der VR China sozialisiert worden sei. Er sei sich bewusst, dass es sich dabei um kein staatliches beziehungsweise offizielles Dokument handle, allerdings werde mit diesem Dokument seitens der exiltibetischen Regierung anerkannt und bestätigt, dass er aus der autonomen Region Tibet in der VR China stamme. Mit den eingereichten Berichten von den Besuchen bei den Botschaften von Nepal und Indien zeige er ergänzend, dass er weiterhin bemüht sei, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Papierbeschaffung nachzukommen. Indes seien weder die indische noch die nepalesische Botschaft hilfsbereit gewesen.

E. 4.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. In BVGE 2009/29 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Somit liefen sie Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis, die sich auf EMARK 2005 Nr. 1 abstützte, dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft von asylsuchenden Personen hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch eine amtsexterne, von der Fachstelle LINGUA des SEM beauftragte und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestattete sachverständige Person durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden (vgl. Urteil des BVGer D-5708/2017 vom 18. März 2019 E. 6.2). In jüngerer Zeit hat die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ohne linguistische Komponente erstellen lassen. Vorliegend stützt sich das SEM auf ein LINUGA-Gutachten, das sowohl aus einer "Evaluation des Alltagswissens" durch die Alltagsspezialistin TAS09 als auch aus einem "LINGUA-Bericht" durch den Experten AS19 besteht. Sowohl die LINGUA-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich jeweils um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist entsprechenden Analysen durch die Fachstelle LINGUA jedoch erhöhter Beweiswert zuzusprechen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.).

E. 4.3 Dies ist vorliegend zu bejahen. Vorliegend stützt sich das SEM sowohl auf eine Evaluation des Alltagswissens als auch auf einen LINGUA-Bericht, beide vom 4. Januar 2018. Diese sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Die sachverständigen Personen bezogen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund mit ein und würdigten auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Personen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. So kam die Alltagsspezialistin TAS 09 aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Region beziehungsweise Geographie, Arbeit, Schulwesen, Einkaufen, Sonstiges, Verkehrsmittel, Ausweisdokumente und Sprachkenntnisse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar über einiges Wissen verfüge, das für einen Aufenthalt in der angegebenen Region in Tibet spreche, sein Wissen aber auch auffallende Lücken aufweise. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer einige geographische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte, indem er in der Lage war, korrekte Wegbeschreibungen zu machen und Dorfnamen in seiner Umgebung zu nennen. Andererseits weisen seine Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Allerdings kam der Experte AS19 aufgrund der linguistische Analyse der Sprache des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn es zum tibetischen Dialekt in D._______ gemäss dem Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftliche Forschung gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Abweichungen zwischen diesem und dem als Referenz herangezogenen Dialekt von N._______ sowie dem als weitere Referenz herangezogenen Dialekt der Gebietshauptstadt E._______ gibt, kann festgestellt werden, dass jedenfalls mehr Gemeinsamkeiten der vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprache mit dem Dialekt von E._______ oder N._______ als mit demjenigen von Lhasa zu erwarten wäre. So gehören D._______, E._______ und N._______ dem westlichen Zentraltibetisch und somit derselben Dialektuntergruppe an; dies im Gegensatz zum Lhasa-Tibetischen, das dem östlichen Zentraltibetischen angehört. Das Argument auf Beschwerdeebene, dass die Dialekte von Lhasa und dem Dorf B._______ fast identisch seien, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden dürfe, einen ortsfremden Dialekt zu sprechen, vermag demnach nicht zu überzeugen. Die Eigenheiten der von dem Beschwerdeführer gesprochenen Sprache lassen sich somit nicht in Einklang mit der von ihm behaupteten Herkunft zu bringen. Aufgrund der LINGUA-Analyse ("Evaluation des Alltagswissens" i.V.m. "LINGUA-Bericht") besteht somit Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit lang in der von ihm angegebenen Heimatregion gelebt hat, aber entweder nicht dort sozialisiert wurde oder deutlich früher ausgereist ist als angegeben. Wie das SEM überzeugend ausführt (vgl. dazu vorstehend E. 3.1.7), wird dieser Eindruck durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP und der Anhörung verstärkt, in welchen er unter anderem geltend machte, er sei in Tibet meistens zu Hause gewesen und habe seiner Mutter auf dem Feld geholfen. Dabei sei diese bereits (...) verstorben und er erst 2014 ausgereist. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch untermauert, dass auch seine Ausführungen zur Versendung von Bildern via W-Shing, der darauffolgenden Haft und insbesondere der Plakataktion, die das Kernvorbringen seiner Asylbegründung sind, widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Das Hauptargument auf Beschwerdeebene, um Widersprüche, angebliche Missverständnisse und die fehlende Substanz in seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen (A3 und A12) zu erklären, sind eine angeblich unvollständige Übersetzung, bei der seine Ausführungen teilweise zusammengefasst und gewisse Aussagen gar nicht übersetzt worden seien. Es stimmt, dass bei der Anhörung seine Begleitung (A12 F213) und auch die HWV (A12 S.27) angemerkt haben, dass möglicherweise nicht alles wörtlich übersetzt worden sei. Deshalb hat das SEM den Beschwerdeführer am Schluss der Rückübersetzung ausdrücklich gefragt, wie er das Protokoll finde, da er nur einige Anmerkungen gemacht habe. Worauf er antwortete: «Ich finde die Dolmetscherin hat sehr gut übersetzt. Vielleicht einige Kleinigkeiten hat sie vergessen, aber die Hauptsache ist, sie hat sehr gut übersetzt.» (A12 F214). Somit überzeugt das Argument der mangelhaften Übersetzung nicht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den persönlichen Beweggründen für die Plakataktion ausweichend und oberflächlich beantwortet hat. Trotz wiederholter Nachfrage blieben seine Aussagen stereotyp und rudimentär. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum Angaben zu seiner Zeit in Nepal oder zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 4.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist, jedoch seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gelten deshalb als unbekannt. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.

E. 6.2 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug der Wegweisung auf die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin (N 607 012) und den gemeinsamen Kindern Rücksicht zu nehmen ist.

E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aber mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6139/2018 Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 1. November 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Kreis D._______, Provinz E._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Er sei lediglich ein halbes Jahr zur Schule gegangen, ansonsten habe er sich um seine kranke Mutter gekümmert und auf den Feldern gearbeitet. Am (...) 2014 habe er via W-Shing einige Fotos von verbrannten Landsleuten an seine engsten Freunde geschickt. Zwei Tage später sei er von chinesischen Polizisten verhaftet worden. Sie hätten ihn verhört und dabei gefoltert. Da es ihm deshalb sehr schlecht gegangen sei, sei er nach vier Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Allerdings habe er das Dorf nicht verlassen dürfen. Aus Wut über das Verhalten der Chinesen habe er am (...) 2014 in F._______ eine Plakataktion durchgeführt. Die Texte auf den Plakaten seien für ein freies Tibet beziehungsweise gegen die Unterdrückung durch die Chinesen gewesen. Noch am selben Tag habe er sein Heimatdorf verlassen und sei nach G._______ gelangt. Von dort sei er mit einem LKW nach Nepal gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug und dem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Beweismittel zu den Akten: eine chinesische Identitätskarte seiner verstorbenen Mutter, einen aus China stammenden Brief und Briefumschlag seines Vaters, drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in H._______ abgebildet sei, seine handgeschriebene Adresse in Tibet, eine Liste von Ortschaftsnamen, ein Foto des Büros in C._______ sowie einen Arztbericht. B. Am 2. März 2017 anerkannte der Beschwerdeführer seinen in der Schweiz geborenen Sohn I._______, geb. (...) 2017, der zusammen mit seiner Mutter (J._______, N ... ) am 14. April 2015 beziehungsweise am 29. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen wurde. C. Im Auftrag des SEM wurde am 22. November 2017 zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA durchgeführt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde durch zwei sachverständige Personen ausgewertet. Beide sachverständigen Personen kamen in ihrem jeweiligen Bericht vom 4. Januar 2018 nach Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse beziehungsweise einer linguistischen Analyse zum Schluss, ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der angegebenen Region sei durchaus möglich, allerdings sei unwahrscheinlich, dass er so lange im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, wie geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Nach verschiedenen Anfragen des Beschwerdeführers, das Telefoninterview beim SEM anhören und die Gesprächsaufzeichnungen der LINGUA-Analyse einsehen zu können, nahm er mit Eingabe vom 5. März 2018 provisorisch Stellung zum Resultat jener Analysen (Stellungnahme vor Einsicht "SVE"). Gleichzeitig hielt er am Gesuch um Einsichtnahme in die Gesprächsaufzeichnungen der LINGUA-Analyse fest und beantragte als zusätzliche Beweismassnahme ein Telefoninterview mit seinem Vater oder seinem Freund, um einen Vergleich der Aussprache und des Dialekts zu ziehen. Am 1. Juni 2018 wurde das Gesuch um Vergleich der Aussprachen wegen Untauglichkeit abgewiesen, aber die Anhörung der Gesprächsaufzeichnung der LINGUA-Analyse wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Stellungnahme nach der Einsicht "SNE"). D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Wohnsitzbestätigung des Dorfoberhaupts (K._______) aus der Heimat als weiteres Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 28. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer elf Beilagen zu den Akten, unter anderem verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens und Kopien der bisher bereits eingereichten Beweismittel, eine Fürsorgebestätigung sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister über die Geburt seines Sohnes (I._______, geb. [...] 2017) sowie die Kopie einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge mit seiner Partnerin (J._______, N ... ). G. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Schreiben vom 9. November 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, in der es unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin (J._______, N ... ) wurden am (...) 2019 zum zweiten Mal Eltern eines Sohnes (L._______). J. Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, mit welchen er belegte, dass er sowohl die indische als auch die nepalesische Botschaft aufgesucht hatte, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren nachzukommen. Zudem erläuterte er, seine Partnerin habe in ihrem Verfahren (D-2990/2019) auch das Original seiner «Identitätskarte», die er von der exiltibetischen Regierung in Genf erhalten habe, eingereicht und bat, dieses in sein Dossier überzuführen. K. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erkundigte sich der Migrationsdienst des Kantons M._______ nach dem Stand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer mit einer rechtskräftig abgewiesenen Person zusammen lebe. Die Anfrage wurde am 20. März 2020 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3. 3.1 3.1.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zudem sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im angegeben Zeitraum als Tibeter in der von ihm angegebenen Provinz in der VR China hauptsozialisiert und sein ganzes Leben bis im (...) 2014 dort wohnhaft gewesen zu sein. 3.1.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, seine Vorbringen zur Herkunft aus Tibet seien jedoch unglaubhaft. Aufgrund der erheblichen Zweifel an seiner Herkunft habe sie die Fachstelle LINGUA mit einem Sprach- und Herkunftsgutachten beauftragt. Dabei habe eine sachverständige Person seine Kenntnisse in den Bereichen Regionalkenntnisse, Arbeit, Schulwesen, Einkaufen, Verkehrsmittel, Tradition und Ausweisdokumente ausgewertet und eine andere sachverständige Person habe seine Sprache analysiert. 3.1.3 Gemäss Evaluation seines Alltagswissens verfüge der Beschwerdeführer zwar durchaus über gewisse Kenntnisse und habe beispielsweise korrekte Wegbeschreibungen machen und Dorfnamen in der Umgebung benennen können. Auch habe er die Gemeinden in seinem Heimatkreis - bis auf eine - korrekt nennen und grundlegende Fragen zur administrativen Einteilung und geographischen Lage seiner Heimat, den Distanzen und weiteren örtlichen Gegebenheiten, zur landwirtschaftlichen Arbeit und der Grösse der im Familienbesitz befindlichen Anbaufläche sowie dem Vorgehen beim Ausstellen von Identitätsdokumenten korrekt beantworten können. Allerdings habe er erklärt, dass er seinen Ausweis in C._______ habe erstellen lassen. Dies sei jedoch nicht möglich, weil die zuständige Behörde nicht dort lokalisiert sei. Das Foto eines Hauses, das der Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht habe, genüge nicht, um zu beweisen, dass es sich dabei um ein Büro in C._______ handle, in dem er seine Dokumente erhalten habe. Weiter habe er die in der Heimatregion geläufige Feldbestellung ungewöhnlich beschrieben und das in seinem Heimatbezirk sehr beliebte Sonam-Fest nicht datieren können und es zudem fälschlicherweise als Erntefest bezeichnet, was bei einem Bauern, der angeblich über (...) Jahre in Tibet gelebt habe, erstaune. Auch habe er nur wenig Chinesisch sprechen können. Das Gutachten zur Evaluation des Alltagswissens sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über gewisses Wissen verfüge, das für einen Aufenthalt in der angegebenen Region in Tibet spreche. Allerdings seien bei verschiedenen abgefragten Themen wiederholt unerwartete oder falsche Angaben aufgetreten, die nicht damit vereinbar seien, dass er fast sein gesamtes Leben in Tibet verbracht habe. Aufgrund einiger Kenntnisse sei es indes wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich während einiger Jahre in der angegebenen Region in Tibet gelebt habe, die Ausreise jedoch deutlich früher als angegeben angetreten habe. Dieser Eindruck sei vom zweiten Gutachten zur linguistischen Analyse noch verstärkt worden. So sei dieses zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. Der Beschwerdeführer sei er zu Beginn des Telefongesprächs ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Da er geltend gemacht habe, sich bis zu seiner Ausreise (...) Jahre lang im Kreis D._______ aufgehalten zu haben, wäre zu erwarten gewesen, dass er den in seiner Heimatregion vorherrschenden tibetischen Dialekt gesprochen hätte, der sich von dem von Exil-Tibetern regelmässig gesprochenen "Koine" stark unterscheide. Bei seiner Sprache seien jedoch auf allen Ebenen ausschliesslich oder fast ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets lasse überdies schliessen, dass er aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien und er fünf Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Weise gebraucht habe. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er mindestsens einfache chinesische Sätze korrekt verstanden hätte. Das Gutachten zur linguistischen Analyse komme in der Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. 3.1.4 Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die hauptsächliche Sozialisation des Beschwerdeführers nicht in der von ihm angegebenen Region stattgefunden habe. Ein Aufenthalt in dieser Region sei zwar durchaus möglich, falls er sich jedoch in der angegebenen Region aufgehalten habe, sei der Aufenthalt nicht lange genug gewesen, um seine Sprache zu prägen. 3.1.5 Seine beiden Stellungnahmen zu den Ergebnissen (SVE und SNE) seien nicht geeignet, an der Einschätzung, dass seine Herkunft aus B._______ unglaubhaft sei, etwas zu ändern (vgl. im Detail den angefochtenen Entscheid). Der Beschwerdeführer versuche insbesondere mit Verweis auf die Einschätzung seines Dolmetschers zu belegen, dass er den Dialekt seiner Heimatregion spreche. Dies sei jedoch nicht geeignet, die Resultate des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Zum einen habe sein Dolmetscher als tibetischer Sprachlehrer allenfalls eine Affinität zu Sprachen, jedoch sei seiner Einschätzung keine wissenschaftliche Auseinandersetzung zu entnehmen. Im Gegenteil seien seine Argumente überwiegend allgemeingültig und oberflächlich ausgefallen. So handle es sich beispielsweise bei der Aussage, der Beschwerdeführer spreche dieselbe Sprache wie sein Vater, um eine unbelegte Parteibehauptung ohne eine differenzierte Erklärung. Zudem entspreche die Einschätzung des Dolmetschers, dass die Interviewerin aufgrund ihrer Sprache eindeutig in Osttibet anzusiedeln sei, nicht der Tatsache. Diese habe Standard-Zentraltibetisch mit zwischendurch einer östlichen Variation des Standard-Zentraltibetischen gesprochen, worum es sich jedoch gerade nicht um eine khamtibetische beziehungsweise «osttibetische» Variation handle. Somit vermöge die Einschätzung des Dolmetschers diejenige der sachverständigen Personen des SEM nicht umzustossen. Ungeachtet dessen eigne sich die erwähnte und von ihm geforderte Beweisführung, seine Sprache mit derjenigen seines Vaters zu vergleichen, nicht, um die wissenschaftliche Berichterstattung der sachverständigen Personen zu entkräften, weshalb nicht darauf eingetreten werde. 3.1.6 Die eingereichten Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, da sie entweder nicht fälschungssicher oder untauglich seien. So könnten beispielsweise die eingereichten Fotos auch ausserhalb Tibets aufgenommen worden sein und seien daher als Beweis für seine Herkunft und Sozialisierung in Tibet ungeeignet. Das Gleiche gelte für die chinesische Identitätskarte seiner Mutter, die allenfalls Hinweise auf seine Herkunft geben könnte, da es bereits nicht belegt sei, dass es sich bei der fraglichen Person wirklich um seine Mutter gehandelt habe. 3.1.7 Sodann verwies die Vorinstanz auf die Nichtvorlage von Reisepapieren und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angeblichen Reiseweg, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China sozialisiert worden sei. Dies beeinträchtige freilich ebenfalls die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, da er geltend mache, die verfolgungsbegründenden Ereignisse hätten sich in Tibet, VR China, zugetragen. 3.1.8 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei, werde durch die Ungereimtheiten in seinen Verfolgungsvorbringen untermauert. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund des Versendens von Bildern via W-Shing durch die Behörden festgenommen und während vier Tagen festgehalten worden zu sein. Danach sei er nach einer Plakataktion erneut von den Behörden gesucht worden. Vorerst sei zu erwähnen, dass das vom Beschwerdeführer Geschilderte, die politischen Aktionen, die Inhaftierung und die Suche durch die Behörden, nicht an einen Ort gebunden sei und sich überall - auch ausserhalb Chinas - hätte ereignen können. Diese Einschätzung werde durch diverse Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, die darauf hinweisen würden, dass er Tibet bereits viel früher verlassen habe, als geltend gemacht. Beispielsweise erstaune seine Beschreibung, dass seine Mutter die Teppiche für den Handel seines Vaters hergestellt habe oder dass er meistens zu Hause gewesen sei und seiner Schwester und Mutter auf dem Feld geholfen habe, obwohl seine Mutter bereits im Jahr (...) verstorben sei (A12 F5, F184-187). Weiter sei zu erwähnen, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, zwei Tage nach dem Versand des Bildes am (...) 2014, also am (...) 2014, von der Polizei zu Hause festgenommen worden zu sein (A3 Ziff.7.01), hingegen anlässlich der Anhörung erklärt habe, er sei vom (...) 2014 inhaftiert gewesen (A12 F64, F85, F203). Darauf angesprochen sei es ihm nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen (A12 F193-204). Vielmehr habe er weitere unstimmige Angaben zur Inhaftierung gemacht. 3.1.9 Gesamthaft sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei oder zumindest deutlich früher ausgereist sei, als er vorgebracht habe. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. 3.1.10 In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der erstellten tibetischen Ethnie eine chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die VR China auszuschliessen sei. Dennoch sei angesichts der unglaubhaften Angaben zur Sozialisierung in Tibet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz nicht in der VR China sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 3.2 3.2.1 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Er betont, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, nicht in Tibet, China, sozialisiert worden zu sein. Er habe sein ganzes Leben in Tibet verbracht und habe sich lediglich auf der Flucht während eines Jahres und vier Monaten illegal in Nepal aufgehalten. Er verstehe nicht, wieso ihm dies nicht geglaubt werde. 3.2.2 Er habe versucht, von der nepalesischen und der indischen Vertretung in der Schweiz eine Bestätigung zu erhalten, dass er dort nie eine Aufenthaltsbewilligung besessen habe. Leider seien seine Briefe nicht beantwortet worden. Er kenne das Gebiet, in dem er gewohnt habe, genau und sei sich sicher, die Angaben zur administrativen Einteilung und weiteren örtlichen Gegebenheiten, wie die Namen der Gemeinden und Kreise, korrekt genannt zu haben. Er würde gerne erfahren, welche zwei Kreise er angeblich falsch genannt habe. Weiter werde die Landwirtschaft nicht in jedem Dorf gleich betrieben. Er verstehe nicht, dass ihm nicht geglaubt werde, wie er die Arbeit mit seiner Familie erledigt habe. Betreffend das Sonam-Fest gelte es festzuhalten, dass dieses in B._______ erst drei Monate nach der Ernte gefeiert werde. Unmittelbar nach der Ernte finde weder in seinem Heimatdorf noch in den Nachbarsdörfern ein Fest statt. 3.2.3 Mit dem eingereichten Dokument des Dorfvorstehers habe er seine Herkunft belegen können. Die Unterstellung, dass er das Dokument irgendwie beschafft haben könnte, werde bereits durch den Stempel des Dorfbüros widerlegt. In Bezug auf die Preisangaben gelte es zunächst festzustellen, dass er nur selten etwas eingekauft habe und weiter, dass auch in Tibet - wie in der Schweiz - die Preise in den wenigen Läden recht unterschiedlich gewesen seien (mit Verweis auf einige eingereichte Quittungen zu Preisen in der Schweiz). 3.2.4 In Bezug auf den Vorwurf, er spreche nicht den Dialekt seiner Heimatregion, gelte es schliesslich zu betonen, dass er mehrfach darum gebeten habe, dass das SEM seinen Dialekt mit demjenigen seines Vaters oder dessen Freund vergleiche. Sein tibetischer Vertrauter und Dolmetscher habe mit seinem Vater telefoniert und eindeutig festgestellt, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater identisch sprechen würden. Dies würde sein Vertrauter auch gerne mündlich weiter ausführen. Zudem gelte es zu betonen, dass die Dialekte von Lhasa und seinem Dorf B._______ fast identisch seien. Deshalb dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er einen ortsfremden Dialekt spreche. Schliesslich verweise er auf die Stellungnahme des Hilfswerks-Vertreters, in der festgehalten werde, dass die Dolmetscherin zum Teil lange und ausführliche Antworten zusammenzufassen schien, da die Übersetzung zum Teil markant kürzer ausgefallen sei. Vor der Rückübersetzung habe zudem seine Begleitperson, die sowohl Deutsch als auch Tibetisch spreche, die Möglichkeit erhalten, Fragen und Anmerkungen zu äussern. Sie habe ebenfalls angemerkt, dass nicht immer alles Wort für Wort übersetzt worden sei und zum Teil einzelne Aussagen gar nicht übersetzt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es sehr fraglich, ob der Sachverhalt korrekt erstellt sei. Aufgrund der langen Dauer der Anhörung und der ungewohnten Stresssituation sei er zum Schluss des Interviews zudem nicht mehr ganz er selber gewesen und habe sich zum Teil verhaspelt. Dies und sein Gehörschaden seien wohl der Grund für allfällige Missverständnisse gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm seine Vorbringen in Anbetracht der stimmigen Angaben nicht geglaubt würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus Tibet stamme und illegal von dort ausgereist sei, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei. 3.3 Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Er führte aus, er versuche mit der beigelegten Identitätskarte der exiltibetischen Regierung im Original zu beweisen, dass er durchaus in der VR China sozialisiert worden sei. Er sei sich bewusst, dass es sich dabei um kein staatliches beziehungsweise offizielles Dokument handle, allerdings werde mit diesem Dokument seitens der exiltibetischen Regierung anerkannt und bestätigt, dass er aus der autonomen Region Tibet in der VR China stamme. Mit den eingereichten Berichten von den Besuchen bei den Botschaften von Nepal und Indien zeige er ergänzend, dass er weiterhin bemüht sei, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Papierbeschaffung nachzukommen. Indes seien weder die indische noch die nepalesische Botschaft hilfsbereit gewesen. 4. 4.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. In BVGE 2009/29 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Somit liefen sie Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis, die sich auf EMARK 2005 Nr. 1 abstützte, dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft von asylsuchenden Personen hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch eine amtsexterne, von der Fachstelle LINGUA des SEM beauftragte und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestattete sachverständige Person durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden (vgl. Urteil des BVGer D-5708/2017 vom 18. März 2019 E. 6.2). In jüngerer Zeit hat die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ohne linguistische Komponente erstellen lassen. Vorliegend stützt sich das SEM auf ein LINUGA-Gutachten, das sowohl aus einer "Evaluation des Alltagswissens" durch die Alltagsspezialistin TAS09 als auch aus einem "LINGUA-Bericht" durch den Experten AS19 besteht. Sowohl die LINGUA-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich jeweils um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist entsprechenden Analysen durch die Fachstelle LINGUA jedoch erhöhter Beweiswert zuzusprechen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.). 4.3 Dies ist vorliegend zu bejahen. Vorliegend stützt sich das SEM sowohl auf eine Evaluation des Alltagswissens als auch auf einen LINGUA-Bericht, beide vom 4. Januar 2018. Diese sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Die sachverständigen Personen bezogen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund mit ein und würdigten auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Personen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. So kam die Alltagsspezialistin TAS 09 aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Region beziehungsweise Geographie, Arbeit, Schulwesen, Einkaufen, Sonstiges, Verkehrsmittel, Ausweisdokumente und Sprachkenntnisse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar über einiges Wissen verfüge, das für einen Aufenthalt in der angegebenen Region in Tibet spreche, sein Wissen aber auch auffallende Lücken aufweise. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer einige geographische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte, indem er in der Lage war, korrekte Wegbeschreibungen zu machen und Dorfnamen in seiner Umgebung zu nennen. Andererseits weisen seine Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Allerdings kam der Experte AS19 aufgrund der linguistische Analyse der Sprache des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn es zum tibetischen Dialekt in D._______ gemäss dem Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftliche Forschung gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Abweichungen zwischen diesem und dem als Referenz herangezogenen Dialekt von N._______ sowie dem als weitere Referenz herangezogenen Dialekt der Gebietshauptstadt E._______ gibt, kann festgestellt werden, dass jedenfalls mehr Gemeinsamkeiten der vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprache mit dem Dialekt von E._______ oder N._______ als mit demjenigen von Lhasa zu erwarten wäre. So gehören D._______, E._______ und N._______ dem westlichen Zentraltibetisch und somit derselben Dialektuntergruppe an; dies im Gegensatz zum Lhasa-Tibetischen, das dem östlichen Zentraltibetischen angehört. Das Argument auf Beschwerdeebene, dass die Dialekte von Lhasa und dem Dorf B._______ fast identisch seien, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden dürfe, einen ortsfremden Dialekt zu sprechen, vermag demnach nicht zu überzeugen. Die Eigenheiten der von dem Beschwerdeführer gesprochenen Sprache lassen sich somit nicht in Einklang mit der von ihm behaupteten Herkunft zu bringen. Aufgrund der LINGUA-Analyse ("Evaluation des Alltagswissens" i.V.m. "LINGUA-Bericht") besteht somit Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit lang in der von ihm angegebenen Heimatregion gelebt hat, aber entweder nicht dort sozialisiert wurde oder deutlich früher ausgereist ist als angegeben. Wie das SEM überzeugend ausführt (vgl. dazu vorstehend E. 3.1.7), wird dieser Eindruck durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP und der Anhörung verstärkt, in welchen er unter anderem geltend machte, er sei in Tibet meistens zu Hause gewesen und habe seiner Mutter auf dem Feld geholfen. Dabei sei diese bereits (...) verstorben und er erst 2014 ausgereist. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch untermauert, dass auch seine Ausführungen zur Versendung von Bildern via W-Shing, der darauffolgenden Haft und insbesondere der Plakataktion, die das Kernvorbringen seiner Asylbegründung sind, widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Das Hauptargument auf Beschwerdeebene, um Widersprüche, angebliche Missverständnisse und die fehlende Substanz in seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen (A3 und A12) zu erklären, sind eine angeblich unvollständige Übersetzung, bei der seine Ausführungen teilweise zusammengefasst und gewisse Aussagen gar nicht übersetzt worden seien. Es stimmt, dass bei der Anhörung seine Begleitung (A12 F213) und auch die HWV (A12 S.27) angemerkt haben, dass möglicherweise nicht alles wörtlich übersetzt worden sei. Deshalb hat das SEM den Beschwerdeführer am Schluss der Rückübersetzung ausdrücklich gefragt, wie er das Protokoll finde, da er nur einige Anmerkungen gemacht habe. Worauf er antwortete: «Ich finde die Dolmetscherin hat sehr gut übersetzt. Vielleicht einige Kleinigkeiten hat sie vergessen, aber die Hauptsache ist, sie hat sehr gut übersetzt.» (A12 F214). Somit überzeugt das Argument der mangelhaften Übersetzung nicht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den persönlichen Beweggründen für die Plakataktion ausweichend und oberflächlich beantwortet hat. Trotz wiederholter Nachfrage blieben seine Aussagen stereotyp und rudimentär. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum Angaben zu seiner Zeit in Nepal oder zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 4.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist, jedoch seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gelten deshalb als unbekannt. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 6.2 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 6.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug der Wegweisung auf die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin (N 607 012) und den gemeinsamen Kindern Rücksicht zu nehmen ist. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aber mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow