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D-2990/2019

D-2990/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Präfektur G._______, Provinz H._______ gelebt. Sie sei geflohen, da sie einen Polizisten erschlagen habe. Nachdem Polizisten ihre beiden Väter verhaftet und sie bei einer Hausdurchsuchung vergewaltigt hätten, habe sie es nicht mehr ertragen, als Ende (...) 2013 ein Polizist dann auch noch ihre Mutter bedroht und geohrfeigt habe. Deshalb habe sie eine Schaufel genommen und auf den Polizisten eingeschlagen, bis er blutend zu Boden gesunken sei. Vor diesem Hintergrund habe sie Tibet anfangs (...) 2013 zu Fuss über einen 5000 m hohen Pass verlassen. Anschliessend habe sie sich zweieinhalb Monate in einem ihr unbekannten Land aufgehalten und in einem Restaurant gearbeitet. Dieses Land habe sie auf dem Luftweg verlassen und sie sei am (...) Juli 2013 von einem ihr unbekannten Land herkommend in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht habe. B. Mit Verfügung vom 14. April 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China sei nicht glaubhaft, es scheine, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme nach China - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2768/2015 vom 3. Juni 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 15. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Sie reichte einen Brief eines Geschäftspartners ihres Cousins mit Übersetzung, ein Schreiben des Dorfoberhauptes von I._______ (D._______) mit Übersetzung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, einen Auszug aus dem Geburtsregister des neugeborenen Sohnes, ein Arztzeugnis vom 1. März 2019, 14 Referenzschreiben von Privatpersonen und Vereinen sowie eine Petition zu den Akten und machte im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden unter anderem ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 14. April 2015 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen. Respektive sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erklären, da sie über die Massen gut integriert sei und Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK habe. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 14. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von CHF 600.- und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel würden von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbar- und Fälschbarkeit einen zu geringen Beweiswert besitzen, um die Herkunft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und vermöchten die rechtskräftige Verfügung vom 14. April 2015 nicht umzustossen. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weitere Erklärungen vorbringe, mit welchen sie Widersprüche aufzulösen versuche, sei darauf nicht einzutreten. Diese wären allenfalls revisionsrechtlich beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen. Weiter sei zwar erfreulich, dass sich die Beschwerdeführerin so gut in der Schweiz integriere, dies habe indes keinen Einfluss auf das Asylgesuch und schliesslich sei festzustellen, dass ein allfälliger Anspruch auf Verbleib in der Schweiz aufgrund von Art. 8 EMRK von den kantonalen Migrationsbehörden und nicht vom SEM zu prüfen wäre. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erweise. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsstopp sowie um koordinierte Behandlung ihres Verfahrens mit demjenigen von J._______ (N ... , D-6139/2018) ihrem Partner und Vater der beiden gemeinsamen Kinder, um unentgeltliche Prozessführung sowie Erlass des Kostenvorschusses. Es wurde betont, die Beschwerdeführerin sei glaubwürdig und ihre Vorbringen seien glaubhaft, sie habe alles Erdenkliche unternommen, um Beweismittel zu beschaffen, mit denen sie ihre Sozialisation in Tibet, Volksrepublik China, belegen könne. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass ihr bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten auf der heimatlichen Vertretung der VR China die Hände gebunden seien und dass sie naturgemäss nicht beweisen könne, dass sie in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Abschliessend sei der Vollzug der Wegweisung auch aufgrund der eheähnlichen Beziehung mit J._______, mit dem sie zwei Kinder habe, nicht zulässig (Art. 8 EMRK). Der Lebensmittelpunkt ihrer kleinen Familie sei in der Schweiz, sie seien über die Massen gut integriert und verfügten über enge Bindungen in der Schweiz, weshalb die Wegweisung auch in dieser Hinsicht unzumutbar sei. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 17. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter zudem fest, dass der Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens ausgesetzt bleibe, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und das vorliegende Verfahren zeitlich koordiniert mit demjenigen von J._______ (N ... , D-6139/2018) geführt werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten, in der sie ausführte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem erstaune bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die Geburtsbestätigung des Tibet Bureau vom 29. September 2016 erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2019 einreiche und beispielsweise nicht bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 16. August 2019 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (Replik) zu den Akten. Sie führte aus, sie habe ihrer Mittwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung beziehungsweise dem Versuch, ihre Identität und ihre Sozialisation nachzuweisen, genüge getan. Sie habe sowohl der indischen als auch der nepalesischen Botschaft geschrieben und habe bei beiden vorgesprochen, aber keine Reaktion erhalten. Die Geburtsbestätigung des Tibet Bureau aus dem Jahr 2016 habe sie in Zusammenhang mit ihrem Härtefallgesuch am 2. November 2018 beim Migrationsdienst Bern eingereicht. Dieses Gesuch sei aber abgelehnt worden. Mit Nachtrag vom 26. August 2019 führte sie weiter aus, wie komplex es gewesen sei, zur eingereichten Geburtsbestätigung des Tibet Bureaus zu kommen, was sie mit Schreiben von K._______, von (...) bis (...) Präsident der Sektion Bern der tibetischen Gemeinschaft in Schweiz und Liechtenstein, belege. J. Schliesslich reichte sie am 7. Januar 2020 je eine «Identitätskarte» von ihr und ihrem Partner der exiltibetischen Regierung zu den Akten, womit sie belege, dass sie tatsächlich in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und weiterhin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachkomme. Sie sei sich bewusst, dass es sich dabei um kein staatliches Identitätsdokument handle, dennoch werde mit diesem Dokument seitens der exiltibetischen Regierung anerkannt und bestätigt, dass sie aus der autonomen Region Tibet stamme. K. Auf die weiteren Argumente von Vorinstanz und Beschwerdeführerin wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), beim SEM vorzulegen, welches diese im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 3.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der qualifizierten Wiedererwägung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann.

E. 3.4 Die Wiedererwägung ist indes nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, die bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 3.5 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16f.).

E. 4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist, da die Beschwerdeführerin das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln geltend macht, mit welchen sie im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Vorbringen, so insbesondere ihre Sozialisation in Tibet, belegen könne. Diesbezüglich ist das Wiedererwägungsgesuch daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behandeln. Daneben werden im Wiedererwägungsgesuch auch wegweisungsvollzugsrelevante Ereignisse geltend gemacht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben (Beziehung zu J._______ und Geburt zweier Kinder). Diese Vorbringen sind im Rahmen eines regulären Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen.

E. 4.2 Zunächst ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass die ausführlichen Erklärungen und Erläuterungen, mit denen sie die Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Vorbringen zu erklären und damit ihre angeblich erlebte Verfolgung in der Heimat und ihre Ausreise glaubhaft zu machen versucht, bereits im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Insofern sie diesbezüglich ihre Vorbringen wiederholt und neue Erklärungen vorbringt, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind. Gründe, die bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, mit den neu beigebrachten Beweismitteln und Erklärungen könne sie ihre Sozialisierung in Tibet, Volksrepublik China, belegen. Es ist der Vorinstanz jedoch recht zu geben, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Anstrengungen, ihre chinesische Identität offen zu legen, nichts daran ändern, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachkommt. Sie reichte bis zum heutigen Tag keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten, weshalb ihre Identität nicht abschliessend feststeht. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich lediglich um Schreiben Dritter, die sich weder formell noch inhaltlich auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen, weshalb deren Beweiswert als gering zu erachten ist (vgl. zum Ganzen den Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2019). Die nachträglich eingereichten Beweismittel sind daher nicht geeignet, die Verfügung vom 14. April 2015 zu entkräften, in der einlässlich dargetan wurde, weshalb die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren geltend gemachte Sozialisierung nicht glaubhaft ist. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene, wonach sie alles Erdenkliche unternommen habe, um Beweismittel zu beschaffen, mit denen sie ihre Sozialisation in Tibet, Volksrepublik China, belegen könne, vermag nichts daran zu ändern. Der in Bezug auf Nepal und Indien erhobene Einwand, sie könne naturgemäss nicht beweisen, dass sie in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, trifft zwar zu, ist aber dem Umstand geschuldet, dass sie keine glaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisation gemacht hat. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisierung in Tibet mit den neu eingereichten Beweismitteln und Ausführungen nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sie auch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.

E. 4.4 In der Beschwerde wird ferner im Sinne einer nachträglichen Veränderung der rechtserheblichen Sachlage vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin widerspreche im heutigen Zeitpunkt dem Grundsatz der Einheit der Familie und verletze Art. 8 EMRK. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Es ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, dass es sich bei ihrer geltend gemachten Verbindung zu J._______ um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung und damit um eine schützenswerte und gefestigte Partnerschaft respektive Familiengemeinschaft zu handeln scheint. Somit hat die Beschwerdeführerin recht, dass ihr Aufenthalt beziehungsweise der Vollzug ihrer Wegweisung mit demjenigen ihres Partners koordiniert werden muss (Art. 44 AsylG), andernfalls dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Zumal das Asylgesuch ihres Partners abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde, weshalb auch er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu J._______ keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar. Da das Recht auf Familie aber zu achten ist, ist der Vollzug der Wegweisung zu koordinieren.

E. 4.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen wie den zahlreichen Schreiben von Privatpersonen aus ihrem schweizerischen Umfeld in der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Ebenfalls muss die in Aussicht gestellte Fotografie ihres Impfausweises nicht abgewartet werden, zumal einem solchen Ausweis keine Beweiskraft für ihre Herkunft beigemessen werden kann.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel noch die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage geeignet sind, die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet nachträglich glaubhaft zu machen respektive die im Asylentscheid getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entkräften. Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermögen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2015 daher nicht zu beseitigen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird die angeordnete vorsorgliche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2990/2019 Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle aus China (Volksrepublik), alle vertreten durch Mira Ducommun, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Präfektur G._______, Provinz H._______ gelebt. Sie sei geflohen, da sie einen Polizisten erschlagen habe. Nachdem Polizisten ihre beiden Väter verhaftet und sie bei einer Hausdurchsuchung vergewaltigt hätten, habe sie es nicht mehr ertragen, als Ende (...) 2013 ein Polizist dann auch noch ihre Mutter bedroht und geohrfeigt habe. Deshalb habe sie eine Schaufel genommen und auf den Polizisten eingeschlagen, bis er blutend zu Boden gesunken sei. Vor diesem Hintergrund habe sie Tibet anfangs (...) 2013 zu Fuss über einen 5000 m hohen Pass verlassen. Anschliessend habe sie sich zweieinhalb Monate in einem ihr unbekannten Land aufgehalten und in einem Restaurant gearbeitet. Dieses Land habe sie auf dem Luftweg verlassen und sie sei am (...) Juli 2013 von einem ihr unbekannten Land herkommend in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht habe. B. Mit Verfügung vom 14. April 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China sei nicht glaubhaft, es scheine, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme nach China - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2768/2015 vom 3. Juni 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 15. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Sie reichte einen Brief eines Geschäftspartners ihres Cousins mit Übersetzung, ein Schreiben des Dorfoberhauptes von I._______ (D._______) mit Übersetzung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, einen Auszug aus dem Geburtsregister des neugeborenen Sohnes, ein Arztzeugnis vom 1. März 2019, 14 Referenzschreiben von Privatpersonen und Vereinen sowie eine Petition zu den Akten und machte im Wesentlichen geltend, diese Dokumente würden unter anderem ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 14. April 2015 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen. Respektive sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erklären, da sie über die Massen gut integriert sei und Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK habe. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 14. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von CHF 600.- und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel würden von vorneherein aufgrund ihrer leichten Herstellbar- und Fälschbarkeit einen zu geringen Beweiswert besitzen, um die Herkunft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und vermöchten die rechtskräftige Verfügung vom 14. April 2015 nicht umzustossen. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weitere Erklärungen vorbringe, mit welchen sie Widersprüche aufzulösen versuche, sei darauf nicht einzutreten. Diese wären allenfalls revisionsrechtlich beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen. Weiter sei zwar erfreulich, dass sich die Beschwerdeführerin so gut in der Schweiz integriere, dies habe indes keinen Einfluss auf das Asylgesuch und schliesslich sei festzustellen, dass ein allfälliger Anspruch auf Verbleib in der Schweiz aufgrund von Art. 8 EMRK von den kantonalen Migrationsbehörden und nicht vom SEM zu prüfen wäre. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erweise. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsstopp sowie um koordinierte Behandlung ihres Verfahrens mit demjenigen von J._______ (N ... , D-6139/2018) ihrem Partner und Vater der beiden gemeinsamen Kinder, um unentgeltliche Prozessführung sowie Erlass des Kostenvorschusses. Es wurde betont, die Beschwerdeführerin sei glaubwürdig und ihre Vorbringen seien glaubhaft, sie habe alles Erdenkliche unternommen, um Beweismittel zu beschaffen, mit denen sie ihre Sozialisation in Tibet, Volksrepublik China, belegen könne. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass ihr bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten auf der heimatlichen Vertretung der VR China die Hände gebunden seien und dass sie naturgemäss nicht beweisen könne, dass sie in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Abschliessend sei der Vollzug der Wegweisung auch aufgrund der eheähnlichen Beziehung mit J._______, mit dem sie zwei Kinder habe, nicht zulässig (Art. 8 EMRK). Der Lebensmittelpunkt ihrer kleinen Familie sei in der Schweiz, sie seien über die Massen gut integriert und verfügten über enge Bindungen in der Schweiz, weshalb die Wegweisung auch in dieser Hinsicht unzumutbar sei. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 17. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter zudem fest, dass der Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens ausgesetzt bleibe, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und das vorliegende Verfahren zeitlich koordiniert mit demjenigen von J._______ (N ... , D-6139/2018) geführt werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten, in der sie ausführte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem erstaune bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die Geburtsbestätigung des Tibet Bureau vom 29. September 2016 erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2019 einreiche und beispielsweise nicht bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 16. August 2019 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (Replik) zu den Akten. Sie führte aus, sie habe ihrer Mittwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung beziehungsweise dem Versuch, ihre Identität und ihre Sozialisation nachzuweisen, genüge getan. Sie habe sowohl der indischen als auch der nepalesischen Botschaft geschrieben und habe bei beiden vorgesprochen, aber keine Reaktion erhalten. Die Geburtsbestätigung des Tibet Bureau aus dem Jahr 2016 habe sie in Zusammenhang mit ihrem Härtefallgesuch am 2. November 2018 beim Migrationsdienst Bern eingereicht. Dieses Gesuch sei aber abgelehnt worden. Mit Nachtrag vom 26. August 2019 führte sie weiter aus, wie komplex es gewesen sei, zur eingereichten Geburtsbestätigung des Tibet Bureaus zu kommen, was sie mit Schreiben von K._______, von (...) bis (...) Präsident der Sektion Bern der tibetischen Gemeinschaft in Schweiz und Liechtenstein, belege. J. Schliesslich reichte sie am 7. Januar 2020 je eine «Identitätskarte» von ihr und ihrem Partner der exiltibetischen Regierung zu den Akten, womit sie belege, dass sie tatsächlich in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und weiterhin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachkomme. Sie sei sich bewusst, dass es sich dabei um kein staatliches Identitätsdokument handle, dennoch werde mit diesem Dokument seitens der exiltibetischen Regierung anerkannt und bestätigt, dass sie aus der autonomen Region Tibet stamme. K. Auf die weiteren Argumente von Vorinstanz und Beschwerdeführerin wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), beim SEM vorzulegen, welches diese im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der qualifizierten Wiedererwägung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann. 3.4 Die Wiedererwägung ist indes nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, die bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 3.5 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16f.). 4. 4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist, da die Beschwerdeführerin das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln geltend macht, mit welchen sie im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Vorbringen, so insbesondere ihre Sozialisation in Tibet, belegen könne. Diesbezüglich ist das Wiedererwägungsgesuch daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behandeln. Daneben werden im Wiedererwägungsgesuch auch wegweisungsvollzugsrelevante Ereignisse geltend gemacht, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben (Beziehung zu J._______ und Geburt zweier Kinder). Diese Vorbringen sind im Rahmen eines regulären Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen. 4.2 Zunächst ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass die ausführlichen Erklärungen und Erläuterungen, mit denen sie die Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Vorbringen zu erklären und damit ihre angeblich erlebte Verfolgung in der Heimat und ihre Ausreise glaubhaft zu machen versucht, bereits im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Insofern sie diesbezüglich ihre Vorbringen wiederholt und neue Erklärungen vorbringt, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind. Gründe, die bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, mit den neu beigebrachten Beweismitteln und Erklärungen könne sie ihre Sozialisierung in Tibet, Volksrepublik China, belegen. Es ist der Vorinstanz jedoch recht zu geben, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Anstrengungen, ihre chinesische Identität offen zu legen, nichts daran ändern, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachkommt. Sie reichte bis zum heutigen Tag keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten, weshalb ihre Identität nicht abschliessend feststeht. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich lediglich um Schreiben Dritter, die sich weder formell noch inhaltlich auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen, weshalb deren Beweiswert als gering zu erachten ist (vgl. zum Ganzen den Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2019). Die nachträglich eingereichten Beweismittel sind daher nicht geeignet, die Verfügung vom 14. April 2015 zu entkräften, in der einlässlich dargetan wurde, weshalb die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren geltend gemachte Sozialisierung nicht glaubhaft ist. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene, wonach sie alles Erdenkliche unternommen habe, um Beweismittel zu beschaffen, mit denen sie ihre Sozialisation in Tibet, Volksrepublik China, belegen könne, vermag nichts daran zu ändern. Der in Bezug auf Nepal und Indien erhobene Einwand, sie könne naturgemäss nicht beweisen, dass sie in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, trifft zwar zu, ist aber dem Umstand geschuldet, dass sie keine glaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisation gemacht hat. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisierung in Tibet mit den neu eingereichten Beweismitteln und Ausführungen nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sie auch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. 4.4 In der Beschwerde wird ferner im Sinne einer nachträglichen Veränderung der rechtserheblichen Sachlage vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin widerspreche im heutigen Zeitpunkt dem Grundsatz der Einheit der Familie und verletze Art. 8 EMRK. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Es ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, dass es sich bei ihrer geltend gemachten Verbindung zu J._______ um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung und damit um eine schützenswerte und gefestigte Partnerschaft respektive Familiengemeinschaft zu handeln scheint. Somit hat die Beschwerdeführerin recht, dass ihr Aufenthalt beziehungsweise der Vollzug ihrer Wegweisung mit demjenigen ihres Partners koordiniert werden muss (Art. 44 AsylG), andernfalls dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Zumal das Asylgesuch ihres Partners abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde, weshalb auch er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu J._______ keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar. Da das Recht auf Familie aber zu achten ist, ist der Vollzug der Wegweisung zu koordinieren. 4.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen wie den zahlreichen Schreiben von Privatpersonen aus ihrem schweizerischen Umfeld in der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Ebenfalls muss die in Aussicht gestellte Fotografie ihres Impfausweises nicht abgewartet werden, zumal einem solchen Ausweis keine Beweiskraft für ihre Herkunft beigemessen werden kann.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel noch die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage geeignet sind, die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet nachträglich glaubhaft zu machen respektive die im Asylentscheid getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entkräften. Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermögen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2015 daher nicht zu beseitigen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil wird die angeordnete vorsorgliche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow