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E-2768/2015

E-2768/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet anfangs April 2013 zu Fuss über einen 5000 m hohen Pass. Anschliessend hielt sie sich zweieinhalb Monate in einem ihr unbekannten Land auf und arbeitete in einem Restaurant. Dieses Land verliess sie auf dem Luftweg und gelangte am 16. Juli 2013 von einem ihr unbekannten Land herkommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 20. Oktober 2014 und 19. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______. Sie sei tibetischer Ethnie und könne kein Chinesisch. Sie sei nie zur Schule gegangen. Sie habe zu Hause im Haushalt und Stall gearbeitet. Sie habe zwei Väter. Im November 2011 sei ihr jüngerer Vater ausserhalb von Tibet auf Pilgerreise gewesen. Von dieser habe er gesegnete Kügelchen und Bilder des Dalai Lama mitgebracht. Zusammen hätten sie diese an Verwandte und Bekannte verteilt. Nach dem tibetischen Neujahr sei der jüngere Vater auf einer Handelsreise festgenommen worden. In einer Nacht anfangs März 2013 habe die Polizei bei ihnen zu Hause vorgesprochen und ihren älteren Vater mitgenommen. Zusammen mit ihrer Mutter sei sie zu ihrem Bruder gegangen, um ihm über die Verhaftung zu berichten. Als sie nach Hause zurückgekehrt seien, sei ein Polizeiauto mit sechs Polizisten und einem Hund vor dem Haus gestanden. Die Polizei habe ihr Haus durchsucht und ihr mitgeteilt, dass der Vater gegen das Gesetz verstossen habe. Daraufhin sei sie von einem Polizist in ein Zimmer geschickt und dort von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Gegen Ende März 2013, sie sei gerade im Begriff gewesen den Stall sauber zu machen, hätten der Dorfvorsteher und ein Polizist bei ihnen vorgesprochen. Die beiden hätten von der Mutter verlangt, dass sie etwas unterzeichne. Die Mutter habe sich geweigert, worauf der Polizist sie geohrfeigt habe. Dies habe sie - die Beschwerdeführerin - nicht ertragen können, weshalb sie eine Schaufel genommen und auf den Polizisten eingeschlagen habe. Sie habe ihn vermutlich an einer Ader getroffen, denn er habe stark geblutet und sei zu Boden gesunken. Ihre Mutter habe ihr umgehend geraten, zu fliehen. Sie habe sich in die nahen Berge begeben und dort versteckt. Ihre Verwandten hätten ihr Kleider sowie Decken gebracht und ihr dabei mitgeteilt, dass das Dorf voller Polizisten sei. Deshalb habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 14. April 2015 - eröffnet am 15. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu urteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualtier sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualtier sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E.5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf das Länderwissen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, geografisch korrekte Angaben zu ihrer Heimatregion zu machen. Weder habe sie weitere Gemeinden, die bekannten Klöster noch elementare Fragen zum alltäglichen Leben in Tibet richtig beantwortet. Sie habe unkorrekte Aussagen zu den Steuern, der Verlängerung der Identitätskarte und zur chinesischen Währung gemacht. Die Erklärung, sie sei praktisch nie einkaufen gegangen und habe deswegen nie Geld in der Hand gehabt, sei nicht glaubhaft. Ferner habe sie falsch ausgesagt über die Tiere Dzo-Mos und Dris. Aufgrund des geltend gemachten Profils müsste sie indes in der Lage sein, deren Eigenschaften korrekt anzugeben. Auch müsste sie über Chinesisch-Kenntnisse verfügen. In Tibet sei die Schule (...) und es bestehe eine (...). Die entsprechenden Einwände, sie habe sich mehr für die Hausarbeit interessiert und im Dorf könne frei über den Schulbesuch entschieden werden, seien haltlos. Es dränge sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin habe die geographischen Angaben auswendig gelernt, zumal die Angaben auf spezifische Nachfragen nicht hätten zu überzeugen vermögen. Weiter seien die Schilderungen der Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin sich unvereinbar darüber geäussert, wer ihr ihre Sachen in ihr Versteck gebracht habe sowie betreffend den Zeitpunkt der Heimkehr ihres älteren Vaters. Letztere Ausführungen seien zudem oberflächlich und vage ausgefallen. Ferner sei sie nicht in der Lage, persönliche Wahrnehmungen aufzuzeigen. Ihre Schilderungen würden sich auf Handlungsabfolgen beschränken beziehungsweise weiche sie den Fragen nach Präzisierungen aus. Sodann habe sie das Vorsprechen der Polizisten, die Hausdurchsuchung und die Vergewaltigung anlässlich der Erstbefragung nicht angeführt. Hätte sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie zumindest das Erscheinen der Polizei erwähnt hätte. Zudem seien die Schilderungen dieses Vorfalles oberflächlich und würden erneut nur Handlungsabfolgen beinhalten. In Anbetracht der Trageweite dieses Ereignisses hätte eine detaillierte Darlegung erwartet werden dürfen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen Polizisten mit einer Schaufel niedergeschlagen habe. Zum einen sei fragwürdig, dass sie nach der angeblich erlittenen Vergewaltigung gewagt habe, gegen den Beamten handgreiflich zu werden. Zum andern sei nicht vorstellbar, dass der Dorfvorsteher tatenlos zugesehen habe. Ferner seien auch die Schilderungen des Reisewegs substanzlos und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin berichte über selbst Erlebtes. Insbesondere sei fragwürdig, wie sie es, bekleidet nur mit einer Hose, einem Pullover, einer Felldecke und den Lederarbeitsschuhen, im Frühjahr über einen 5000 m hohen Pass geschafft haben soll. Schliesslich habe sie keine Identitätspapiere eingereicht. Dies lasse die Annahme erhärten, die Beschwerdeführerin halte den Behörden ihre Ausweisdokumente bewusst vor, um ihre Identität sowie den Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder verunmöglichen. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf schliessen lassen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, die Alltagsspezialistin habe einen völlig anderen Dialekt gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe die Spezialistin zwar immer verstanden, umgekehrt sei dies nicht der Fall gewesen, mithin habe sie ihr Begriffe erklären müssen. Auch bei der Rückübersetzung habe es Differenzen gegeben. An der Anhörung haben die Mitarbeiterin der Vorinstanz, welche das Interview führte, die Dolmetscherin und eine Vertreterin eines Hilfswerks, welche die Durchführung einer korrekten Befragung gewärtigt, teilgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe von Verständigungsschwierigkeiten mit der Alltagsspezialistin spricht, kann sie damit offensichtlich nur die Dolmetscherin meinen. Diese ist indes keine Tibet-Expertin, sondern entsprechend der Vorstellung zu Beginn der Befragung, eine neutrale und unparteiische Person, welche keinen Einfluss auf den Entscheid hat. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Befragung in der von ihr angegebenen Muttersprache (Tibetisch) befragt und erklärte auf entsprechende Frage hin, die Dolmetscherin gut zu verstehen (Akten Vorinstanz A16/19 S.1). Dem 18-seitigen Protokoll sind denn auch lediglich drei Hinweise auf Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen. Sodann sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Begriffe bis zu einer halben Stunde hätte erklären müssen oder Missverständnisse entstanden sind. Auch anerkannte die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ernsthafte Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestätigt, dass die Hilfswerksvertreterin in ihrer Bestätigung keine Verständigungsschwierigkeiten feststellte. Schliesslich substantiiert die Beschwerdeführerin den Einwand nicht weiter, mithin erweist sich dieser als unzutreffend und das Protokoll der Befragung kann dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, indem die Vorinstanz kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten habe erstellen lassen, habe sie den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Weitergehend äussert sich die Beschwerdeführerin zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht. Eine Verletzung desselben ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Sinngemäss macht sie somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Länderkenntnissen und zum Alltagswissen befragt. Diese Abklärungen stellen ein Element im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dar und sind bei der Beachtung von gewissen Mindeststandards zulässig. Namentlich muss für das Gericht aus dem Asyldossier erkennbar sein, welche Fragen der asylsuchenden Person gestellt wurden, wie diese darauf geantwortet hat und wie die Fragen hätten beantwortet werden müssen. Weiter muss der betroffenen Person dazu das rechtliche Gehör gewährt werden. Dabei genügt es nicht, die Schlussfolgerung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, zur Publikation vorgesehen). Was das Alltagswissen betrifft, wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geographie der angeführten Herkunftsregion, zur Zucht, Haltung und Nutzung der von der Familie gehaltenen Yaks sowie zur Stückelung des Geldes gestellt. Die entsprechenden Fragen und die Antworten sind aus dem Protokoll ersichtlich. Die korrekten diesbezüglichen Angaben ergeben sich aus internen Aktennotizen der Vorinstanz mit Verweisen auf Kartenmaterial sowie verschiedene Literatur (Akten Vorinstanz A17/1, A18/3). Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu den unzutreffenden Antworten gegeben und ihr dabei die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Damit sind die im vorgenannten Urteil aufgezeigten Kriterien erfüllt und es kann vorliegend auf den Alltagswissenstest abgestützt werden.

E. 5.2.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich mangelnder geographischer und länderspezifischer (Geldeinheit, Steuern, Angaben zu Tieren) Kenntnisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, unsubstantiierter, widersprüchlicher und damit nicht glaubhaft vorgetragener Asylgründe, unglaubhafter Schilderung der Ausreise sowie fehlender Identitätspapiere davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Aussagen macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, zwischen der Erstbefragung und der Anhörung hätten fast zwei Jahre gelegen. Auch wenn zwischen den beiden Befragungen eineinhalb Jahre vergangen sind, so dürfen von der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten ihrer Aussagen übereinstimmende Ausführungen erwartet werden. Dies umso mehr, als sie dabei über selbst Erlebtes zu berichten hat. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Herkunftsdorf sei sehr klein, unterentwickelt und es gebe nur wenig technischen Fortschritt. Dieser Einwand ist nicht vereinbar mit ihren Aussagen, wonach die Familie zu Hause über ein eigenes Telefon (Akten Vorinstanz A16/19 F 9 f.) und der Vater über ein Mobiltelefon verfügt (Akten Vorinstanz A13/10 A29). Ebenfalls nicht vereinbar ist er mit dem Vorbringen, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Haus stehe eine Kaserne mit 40 bis 50 Soldaten (Akten Vorinstanz A13/10 S. A:37). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei "sehr tibetisch-traditionell" erzogen worden und ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie Chinesisch spreche. Auch dieser Erklärungsversuch ist unbehelflich. Gemäss ihren Angaben durfte sie die Schule nicht, ihre drei Jahre jüngere Schwester indes sowohl die Grundschule im Dorf als anschliessend auch eine höhere Schule für G._______ in H._______ besuchen (Akten Vorinstanz A13/10 A56, A16/19 F19 ff.). Solches ist bei der geltend gemachten Einstellung der Eltern in keiner Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Gegensatz zu ihren früheren Angaben nun geltend, in ihrem Heimatdorf gebe es keine Schule (Beschwerde S. 6). Diese offensichtlich unvereinbaren Aussagen sind auch mit dem Hinweis, in Tibet würden Entscheidungen der Eltern nicht hinterfragt, nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund ist daher auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe sowie den als Beweismittel eingereichten Bericht zur Erziehung in Tibet nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin ist nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie keine Schule besuchte und kein Chinesisch kann. Was die landwirtschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin anbelangten, wird in der Rechtsmitteleingabe anerkannt, dass diese rudimentär sind. Indes stimmt der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe vorwiegend Hausarbeiten verrichtet, mit ihren Ausführungen anlässlich der Befragung nicht überein. Gemäss den dortigen Angaben hat sie sich um die Tiere gekümmert, namentlich gefüttert, gesäubert und gemolken (Akten Vorinstanz 16/19 S. 8). Ebenfalls unvereinbar mit den bisherigen Aussagen ist der Hinweis, sie sei die Tochter eines Feldarbeiters. Anlässlich der Befragung gab sie mehrmals zu Protokoll, ihr Vater sei Händler und handle mit Yaks und Dzos, aber auch mit Schafen und Ziegen (Akten Vor-instanz A16/19 S. 3, 5). Daneben würden sie Gerste anbauen (Akten Vor-instanz A16/19 S. 9). Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 5.2.5 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vor-instanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, eine Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Tibetexperten anzuordnen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 7.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2768/2015 Urteil vom 3. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet anfangs April 2013 zu Fuss über einen 5000 m hohen Pass. Anschliessend hielt sie sich zweieinhalb Monate in einem ihr unbekannten Land auf und arbeitete in einem Restaurant. Dieses Land verliess sie auf dem Luftweg und gelangte am 16. Juli 2013 von einem ihr unbekannten Land herkommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 20. Oktober 2014 und 19. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______. Sie sei tibetischer Ethnie und könne kein Chinesisch. Sie sei nie zur Schule gegangen. Sie habe zu Hause im Haushalt und Stall gearbeitet. Sie habe zwei Väter. Im November 2011 sei ihr jüngerer Vater ausserhalb von Tibet auf Pilgerreise gewesen. Von dieser habe er gesegnete Kügelchen und Bilder des Dalai Lama mitgebracht. Zusammen hätten sie diese an Verwandte und Bekannte verteilt. Nach dem tibetischen Neujahr sei der jüngere Vater auf einer Handelsreise festgenommen worden. In einer Nacht anfangs März 2013 habe die Polizei bei ihnen zu Hause vorgesprochen und ihren älteren Vater mitgenommen. Zusammen mit ihrer Mutter sei sie zu ihrem Bruder gegangen, um ihm über die Verhaftung zu berichten. Als sie nach Hause zurückgekehrt seien, sei ein Polizeiauto mit sechs Polizisten und einem Hund vor dem Haus gestanden. Die Polizei habe ihr Haus durchsucht und ihr mitgeteilt, dass der Vater gegen das Gesetz verstossen habe. Daraufhin sei sie von einem Polizist in ein Zimmer geschickt und dort von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Gegen Ende März 2013, sie sei gerade im Begriff gewesen den Stall sauber zu machen, hätten der Dorfvorsteher und ein Polizist bei ihnen vorgesprochen. Die beiden hätten von der Mutter verlangt, dass sie etwas unterzeichne. Die Mutter habe sich geweigert, worauf der Polizist sie geohrfeigt habe. Dies habe sie - die Beschwerdeführerin - nicht ertragen können, weshalb sie eine Schaufel genommen und auf den Polizisten eingeschlagen habe. Sie habe ihn vermutlich an einer Ader getroffen, denn er habe stark geblutet und sei zu Boden gesunken. Ihre Mutter habe ihr umgehend geraten, zu fliehen. Sie habe sich in die nahen Berge begeben und dort versteckt. Ihre Verwandten hätten ihr Kleider sowie Decken gebracht und ihr dabei mitgeteilt, dass das Dorf voller Polizisten sei. Deshalb habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 14. April 2015 - eröffnet am 15. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu urteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualtier sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualtier sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E.5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf das Länderwissen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, geografisch korrekte Angaben zu ihrer Heimatregion zu machen. Weder habe sie weitere Gemeinden, die bekannten Klöster noch elementare Fragen zum alltäglichen Leben in Tibet richtig beantwortet. Sie habe unkorrekte Aussagen zu den Steuern, der Verlängerung der Identitätskarte und zur chinesischen Währung gemacht. Die Erklärung, sie sei praktisch nie einkaufen gegangen und habe deswegen nie Geld in der Hand gehabt, sei nicht glaubhaft. Ferner habe sie falsch ausgesagt über die Tiere Dzo-Mos und Dris. Aufgrund des geltend gemachten Profils müsste sie indes in der Lage sein, deren Eigenschaften korrekt anzugeben. Auch müsste sie über Chinesisch-Kenntnisse verfügen. In Tibet sei die Schule (...) und es bestehe eine (...). Die entsprechenden Einwände, sie habe sich mehr für die Hausarbeit interessiert und im Dorf könne frei über den Schulbesuch entschieden werden, seien haltlos. Es dränge sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin habe die geographischen Angaben auswendig gelernt, zumal die Angaben auf spezifische Nachfragen nicht hätten zu überzeugen vermögen. Weiter seien die Schilderungen der Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin sich unvereinbar darüber geäussert, wer ihr ihre Sachen in ihr Versteck gebracht habe sowie betreffend den Zeitpunkt der Heimkehr ihres älteren Vaters. Letztere Ausführungen seien zudem oberflächlich und vage ausgefallen. Ferner sei sie nicht in der Lage, persönliche Wahrnehmungen aufzuzeigen. Ihre Schilderungen würden sich auf Handlungsabfolgen beschränken beziehungsweise weiche sie den Fragen nach Präzisierungen aus. Sodann habe sie das Vorsprechen der Polizisten, die Hausdurchsuchung und die Vergewaltigung anlässlich der Erstbefragung nicht angeführt. Hätte sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie zumindest das Erscheinen der Polizei erwähnt hätte. Zudem seien die Schilderungen dieses Vorfalles oberflächlich und würden erneut nur Handlungsabfolgen beinhalten. In Anbetracht der Trageweite dieses Ereignisses hätte eine detaillierte Darlegung erwartet werden dürfen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen Polizisten mit einer Schaufel niedergeschlagen habe. Zum einen sei fragwürdig, dass sie nach der angeblich erlittenen Vergewaltigung gewagt habe, gegen den Beamten handgreiflich zu werden. Zum andern sei nicht vorstellbar, dass der Dorfvorsteher tatenlos zugesehen habe. Ferner seien auch die Schilderungen des Reisewegs substanzlos und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin berichte über selbst Erlebtes. Insbesondere sei fragwürdig, wie sie es, bekleidet nur mit einer Hose, einem Pullover, einer Felldecke und den Lederarbeitsschuhen, im Frühjahr über einen 5000 m hohen Pass geschafft haben soll. Schliesslich habe sie keine Identitätspapiere eingereicht. Dies lasse die Annahme erhärten, die Beschwerdeführerin halte den Behörden ihre Ausweisdokumente bewusst vor, um ihre Identität sowie den Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder verunmöglichen. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf schliessen lassen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, die Alltagsspezialistin habe einen völlig anderen Dialekt gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe die Spezialistin zwar immer verstanden, umgekehrt sei dies nicht der Fall gewesen, mithin habe sie ihr Begriffe erklären müssen. Auch bei der Rückübersetzung habe es Differenzen gegeben. An der Anhörung haben die Mitarbeiterin der Vorinstanz, welche das Interview führte, die Dolmetscherin und eine Vertreterin eines Hilfswerks, welche die Durchführung einer korrekten Befragung gewärtigt, teilgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe von Verständigungsschwierigkeiten mit der Alltagsspezialistin spricht, kann sie damit offensichtlich nur die Dolmetscherin meinen. Diese ist indes keine Tibet-Expertin, sondern entsprechend der Vorstellung zu Beginn der Befragung, eine neutrale und unparteiische Person, welche keinen Einfluss auf den Entscheid hat. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Befragung in der von ihr angegebenen Muttersprache (Tibetisch) befragt und erklärte auf entsprechende Frage hin, die Dolmetscherin gut zu verstehen (Akten Vorinstanz A16/19 S.1). Dem 18-seitigen Protokoll sind denn auch lediglich drei Hinweise auf Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen. Sodann sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Begriffe bis zu einer halben Stunde hätte erklären müssen oder Missverständnisse entstanden sind. Auch anerkannte die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ernsthafte Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestätigt, dass die Hilfswerksvertreterin in ihrer Bestätigung keine Verständigungsschwierigkeiten feststellte. Schliesslich substantiiert die Beschwerdeführerin den Einwand nicht weiter, mithin erweist sich dieser als unzutreffend und das Protokoll der Befragung kann dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, indem die Vorinstanz kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten habe erstellen lassen, habe sie den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Weitergehend äussert sich die Beschwerdeführerin zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht. Eine Verletzung desselben ist auch nicht ersichtlich. 5.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Sinngemäss macht sie somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Länderkenntnissen und zum Alltagswissen befragt. Diese Abklärungen stellen ein Element im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dar und sind bei der Beachtung von gewissen Mindeststandards zulässig. Namentlich muss für das Gericht aus dem Asyldossier erkennbar sein, welche Fragen der asylsuchenden Person gestellt wurden, wie diese darauf geantwortet hat und wie die Fragen hätten beantwortet werden müssen. Weiter muss der betroffenen Person dazu das rechtliche Gehör gewährt werden. Dabei genügt es nicht, die Schlussfolgerung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, zur Publikation vorgesehen). Was das Alltagswissen betrifft, wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geographie der angeführten Herkunftsregion, zur Zucht, Haltung und Nutzung der von der Familie gehaltenen Yaks sowie zur Stückelung des Geldes gestellt. Die entsprechenden Fragen und die Antworten sind aus dem Protokoll ersichtlich. Die korrekten diesbezüglichen Angaben ergeben sich aus internen Aktennotizen der Vorinstanz mit Verweisen auf Kartenmaterial sowie verschiedene Literatur (Akten Vorinstanz A17/1, A18/3). Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu den unzutreffenden Antworten gegeben und ihr dabei die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Damit sind die im vorgenannten Urteil aufgezeigten Kriterien erfüllt und es kann vorliegend auf den Alltagswissenstest abgestützt werden. 5.2.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich mangelnder geographischer und länderspezifischer (Geldeinheit, Steuern, Angaben zu Tieren) Kenntnisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, unsubstantiierter, widersprüchlicher und damit nicht glaubhaft vorgetragener Asylgründe, unglaubhafter Schilderung der Ausreise sowie fehlender Identitätspapiere davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Aussagen macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, zwischen der Erstbefragung und der Anhörung hätten fast zwei Jahre gelegen. Auch wenn zwischen den beiden Befragungen eineinhalb Jahre vergangen sind, so dürfen von der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten ihrer Aussagen übereinstimmende Ausführungen erwartet werden. Dies umso mehr, als sie dabei über selbst Erlebtes zu berichten hat. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Herkunftsdorf sei sehr klein, unterentwickelt und es gebe nur wenig technischen Fortschritt. Dieser Einwand ist nicht vereinbar mit ihren Aussagen, wonach die Familie zu Hause über ein eigenes Telefon (Akten Vorinstanz A16/19 F 9 f.) und der Vater über ein Mobiltelefon verfügt (Akten Vorinstanz A13/10 A29). Ebenfalls nicht vereinbar ist er mit dem Vorbringen, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Haus stehe eine Kaserne mit 40 bis 50 Soldaten (Akten Vorinstanz A13/10 S. A:37). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei "sehr tibetisch-traditionell" erzogen worden und ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie Chinesisch spreche. Auch dieser Erklärungsversuch ist unbehelflich. Gemäss ihren Angaben durfte sie die Schule nicht, ihre drei Jahre jüngere Schwester indes sowohl die Grundschule im Dorf als anschliessend auch eine höhere Schule für G._______ in H._______ besuchen (Akten Vorinstanz A13/10 A56, A16/19 F19 ff.). Solches ist bei der geltend gemachten Einstellung der Eltern in keiner Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Gegensatz zu ihren früheren Angaben nun geltend, in ihrem Heimatdorf gebe es keine Schule (Beschwerde S. 6). Diese offensichtlich unvereinbaren Aussagen sind auch mit dem Hinweis, in Tibet würden Entscheidungen der Eltern nicht hinterfragt, nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund ist daher auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe sowie den als Beweismittel eingereichten Bericht zur Erziehung in Tibet nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin ist nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie keine Schule besuchte und kein Chinesisch kann. Was die landwirtschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin anbelangten, wird in der Rechtsmitteleingabe anerkannt, dass diese rudimentär sind. Indes stimmt der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe vorwiegend Hausarbeiten verrichtet, mit ihren Ausführungen anlässlich der Befragung nicht überein. Gemäss den dortigen Angaben hat sie sich um die Tiere gekümmert, namentlich gefüttert, gesäubert und gemolken (Akten Vorinstanz 16/19 S. 8). Ebenfalls unvereinbar mit den bisherigen Aussagen ist der Hinweis, sie sei die Tochter eines Feldarbeiters. Anlässlich der Befragung gab sie mehrmals zu Protokoll, ihr Vater sei Händler und handle mit Yaks und Dzos, aber auch mit Schafen und Ziegen (Akten Vor-instanz A16/19 S. 3, 5). Daneben würden sie Gerste anbauen (Akten Vor-instanz A16/19 S. 9). Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 5.2.5 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vor-instanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, eine Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Tibetexperten anzuordnen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 7.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: