opencaselaw.ch

E-497/2020

E-497/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-03 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I.

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Mai 2017 im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Dieses Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. März 2018 abgelehnt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an- geordnet und der Vollzug der Wegweisung verfügt. Dabei wurde der Voll- zug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen. A.c Eine gegen die SEM-Verfügung vom 2. März 2018 erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2009/2018 vom

2. Oktober 2019 ab. II.

B. Mit Eingaben vom 9. und 16. Oktober 2019 ersuchten die Beschwerdefüh- rerin und ihr Ehemann C._______ beim SEM um Einbezug der Beschwer- deführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere Kopien des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis «F») des Ehemannes und Auszüge aus dem Zivilstandsregister (Familienausweis und Eheregisterauszug) vom 22. Mai 2018 eingereicht. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Okto- ber 2019 das rechtliche Gehör, verwies auf den Umstand, dass sie im vor- hergehenden Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und dabei die von ihr behauptete Sozialisierung (in Tibet) nicht habe glaubhaft ma- chen können. Diese Mitwirkungspflichtverletzung könne einen besonderen Umstand darstellen und daher einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu ma- chen. D. Mit Eingabe der – am 30. Oktober 2019 bevollmächtigten – Rechtsvertre- terin an das SEM vom 31. Oktober 2019 führte die Beschwerdeführerin im

E-497/2020 Seite 3 Wesentlichen aus, es würden keine klaren Hinweise auf besondere Um- stände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – eröffnet am 26. Dezember 2019

– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft (auch derivativ) nicht und wies ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2020 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei- genschaft und in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes beantragt; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf der Grundlage des LINGUA-Gutachtens die Beschwerde- führerin zu instruieren, den Nachweis einer fehlenden Aufenthaltsberechti- gung in Bezug auf konkret genannte, potenzielle, abweichende Herkunfts- staaten zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der fristge- rechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mangels Notwendigkeit abge- wiesen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 11. Februar 2020 nachgereicht. Gleichzeitig wurden zwei von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schreiben («Request for Confirmation of Nationality and Residence») vom

12. Februar 2020 an die Botschaft von Indien in Bern respektive die Bot- schaft von Nepal in Genf zu den Akten gereicht.

E-497/2020 Seite 4 I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2022 an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es sei nicht ersicht- lich, weshalb die erfolglosen Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit den Vertretungen von Indien und Nepal belegen sollten, dass sie sich nicht in Indien oder Nepal aufgehalten habe, zumal sie den beiden Vertre- tungen keine überprüfbaren Angaben zu ihrer Identität oder Identitätsdoku- menten eingereicht habe. Hierzu wurde auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-6139/2018 vom 6. Juli 2020 E. 3.2.2 und E. 4.4 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor keine Identitätspapiere einge- reicht, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen würden. J. Mit Replikeingabe vom 30. März 2022 trug die Beschwerdeführerin vor, sie verfüge über keine Identitätspapiere, weshalb sie den Botschaften von In- dien und Nepal, wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, keine solchen habe einreichen können. Sie habe aber in den besagten beiden Schreiben zum Namen, Geburtsdatum und zur genauen Bezeichnung ih- res Herkunftsortes überprüfbare Daten angegeben. Hätte sie in den ge- nannten Staaten eine Aufenthaltsbewilligung oder gar die Nationalität er- langt, wäre dies entsprechend bestätigt worden. K. Mit Schreiben vom 9. August 2022 ersuchte die kantonale Migrationsbe- hörde um Orientierung über den Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 16. August 2022 (mit Kopie an die Rechtsvertreterin) beantwortet. L. Mit Schreiben vom 21. September 2022 erkundigte sich die Rechtsvertre- terin nach dem aktuellen Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde von der Instruktionsrichterin des Bundesverwal- tungsgerichts am 23. September 2022 unter Hinweis auf das Schreiben an das kantonale Migrationsamt vom 16. August 2022 beantwortet.

E-497/2020 Seite 5

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Beschränkung des Streit- gegenstandes statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6397/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (publiziert als BVGE 2020 VI/6) mit der vor- liegend interessierenden Frage auseinandergesetzt, ob eine in einem ab- geschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung ei- ner Person (tibetischer Ethnie), die um Familienasyl ersucht, vorgehalten werden kann. Diese Frage wurde – wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3 ff.)

– bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bejaht.

E-497/2020 Seite 6

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Im Kontext des Familienbegriffs werden die ein- getragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.2 Es steht ausser Frage, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Be- schwerdeführerin zusammen mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehe- mann eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bildet. Gemäss den einge- reichten Zivilstandsregisterauszügen wurde ihre Ehe am (…) 2018 vor dem Zivilstandsamt E._______ geschlossen. Zu prüfen ist hingegen, ob die Feststellung im abgeschlossenen Asylver- fahren, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige zu sein, und damit ihre Nationalität verheimlicht (vgl. Akte SEM A36/10 S. 3 ff., insbe- sondere S. 5), einen "besonderen Umstand" im Sinne der erwähnten Norm darstellt.

E. 5.3 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt ge- mäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flücht- lingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörig- keit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmit- glieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM ver- weigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds nie- derlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/40).

E. 5.4 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10).

E-497/2020 Seite 7 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 eröffnet das Bundesverwal- tungsgericht Personen mit vermutungsweise chinesischer Staatsangehö- rigkeit, welche aber gemäss Einschätzung des SEM im vorhergehenden Asylverfahren in einer exiltibetischen Diaspora-Gemeinschaft hauptsozia- lisiert wurden, erneut die Möglichkeit, im Rahmen des Gesuchs um Fami- lienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, Angaben zu ihrem wahren Hauptsozia- lisationsort zu liefern, um so das SEM in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob im zu beurteilenden Gesuch um Familienasyl besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen oder nicht. Das SEM trägt die Beweislast für diese Prüfung, kann diese jedoch nur vornehmen, wenn ge- nügend Angaben über den Ort vorliegen, an dem die einzubeziehende Per- son vor ihrer Einreise in die Schweiz ihren Lebensmittelpunkt hatte und wo ihre Hauptsozialisierung erfolgte (zum Beweisnotstand des SEM vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 2.4 und 8.5). Nur so ist die Vorinstanz in der Lage, zu beurteilen, ob ein Aufenthalt in diesem Drittland für die ganze Familie hy- pothetisch zulässig, zumutbar und möglich wäre. Fehlen entsprechende Angaben, kann die Vorinstanz diese Frage nicht klären mit dem Ergebnis, dass die antragstellende Person die Folgen dieser qualifizierten Mitwir- kungspflichtverletzung auch im Verfahren um die Gewährung des Fami- lienasyls zu tragen hat, vorausgesetzt, ihr wurde dieser Umstand von der Vorinstanz erläutert und es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 8.3.5, sowie 8.4-9.10, insbesondere 9.9 und 9.10).

E. 5.5.1 Mit ihrem Gesuch vom 9. Oktober 2019 um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin keine Do- kumente vor, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisa- tion belegen oder darauf schliessen lassen würden (vgl. SEM-Akte […]-1/2 und 2/9). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Fami- lienasyl daher mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlossenen Asylverfah- ren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob be- sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es eröffnete der Beschwerdeführerin in der Folge die Mög- lichkeit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüf- bare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Woh- nadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber sowie Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um

E-497/2020 Seite 8 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners (vgl. SEM-Akte A3, S. 2). Dieses Vorgehen des SEM entsprach somit den zuvor erwähnten Anforde- rungen gemäss BVGE 2020 VI/6.

E. 5.5.2 In ihrer Antwort vom 31. Oktober 2019 erklärte die Beschwerdeführe- rin, es würden vorliegend keine klaren Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Ihre tibetische Ethnie sei un- bestritten. Bei einer Rückkehr nach China müsse sie alleine wegen ihrer tibetischen Herkunft und aufgrund ihrer Partnerschaft mit einem anerkann- ten tibetischen Flüchtling Verfolgung befürchten. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege bei der Vorinstanz, weshalb diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Die vom SEM in seiner Ver- fügung vom 17. Oktober 2019 (zum rechtlichen Gehör) zitierten Urteile seien nicht einschlägig und mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Dem Eheregisterauszug sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner verheiratet und dass bei beiden die Staatsangehörigkeit China eingetragen sei. Zudem vermöge ein faktischer Aufenthalt in einem anderen Staat, wenn auch über einen längeren Zeitraum, einen besonde- ren Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen.

E. 5.5.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung sind ihre Vorbringen und die diesbezüglich eingereichten Dokumente nicht geeignet, die im vorangegangenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtver- letzung auszuräumen oder in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Der Eintrag der chinesischen Staatsangehörigkeit in den eingereichten Auszügen aus dem Zivilstands- und Eheregister belegt nicht – im Sinne eines Beweises – die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerde- führerin. Übereinstimmend mit den Erwägungen des SEM ist festzuhalten, dass diesen Einträgen keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB, sondern höchstens Indiziencharakter zukommen kann (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1 mit Verweis auf Ziffer 2.1 der Weisung Nr. 10.10.05.01 vom 15. Mai 2010 zur Bezeichnung der Staatsangehörig- keit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personen- standsregister des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öf- fentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Be- weisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson

E-497/2020 Seite 9 durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.).

E. 5.5.4 Die Einträge der Staatsangehörigkeit in den eingereichten Zivil- stands- und Eheregisterauszügen basieren alleine auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die mangels Vorliegens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konnten. Die kantonalen Zivilstandsbehörden waren mithin nur in der Lage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Behauptungen geäussert hat. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit lassen sich somit aus den eingereich- ten Registerauszügen nicht ableiten.

E. 5.5.5 Was die Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften von Indien und Nepal (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H.) anbelangt, lässt sich ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Entgegen ihren Ausführungen wird daraus nicht ersichtlich, sie sei nicht in Indien oder Nepal registriert gewe- sen, zumal die Anfragen der Beschwerdeführerin seitens der Botschafts- vertretungen weder schriftlich bestätigt noch in anderer Form beantwortet wurden. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei weder in Ne- pal noch in Indien registriert und sie sei in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige, werden insbesondere auch nicht etwa durch das Vorlegen eines Identitätspapiers, eines Reiseausweises oder anderer Dokumente, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen ei- ner Gemeinde oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Be- hörde, die auf eine Sozialisierung in Tibet/China hindeuten würden, belegt.

E. 5.5.6 Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach – trotz entsprechender Erläuterung und Gehörsgewährung durch das SEM – von der Beschwerdeführerin im Ver- fahren betreffend Familienasyl nicht gemacht. Sie hat an ihrer Herkunft und Hauptsozialisierung in Tibet/China festgehalten und der Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns keine Angaben über einen möglichen Aufenthalt in Nepal oder Indien geliefert, so dass der Vorinstanz die hypothetische Prüfung, ob ein Aufenthalt in einer der exiltibetischen Gemeinschaften ausserhalb Ti- bet/China für alle Familienmitglieder zulässig, zumutbar und möglich wäre, nicht möglich war; dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass sich ein solches Eingeständnis der Hauptsozialisation ausserhalb Tibets/China aller Voraussicht nach nicht

E-497/2020 Seite 10 negativ auf die Prüfung eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG auswirken würde (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.7). Bei dieser Sach- lage durfte das SEM auf die Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren ab- stellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflicht- verletzung entgegenhalten.

E. 5.6 An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittel- schrift nichts, werden doch darin hauptsächlich dieselben Einwände gel- tend gemacht, wie sie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Antwort an das SEM darlegte. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass bei der Be- schwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Le- benspartners entgegenstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes demnach zu Recht abgelehnt. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jeder- zeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden.

E. 5.7 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Bezie- hung) ergänzend hinzugezogen werden (BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). Für die allfällige Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtli- chen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-354/2022 vom 14. März 2022 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 5. Februar 2020 unter Vorbehalt der Nachreichung ei- ner Fürsorgebestätigung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und die Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2020 nachgereicht wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G. und H.), sind keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen.

E-497/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-497/2020 Urteil vom 3. Juli 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Dieses Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. März 2018 abgelehnt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung verfügt. Dabei wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen. A.c Eine gegen die SEM-Verfügung vom 2. März 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2009/2018 vom 2. Oktober 2019 ab. II. B. Mit Eingaben vom 9. und 16. Oktober 2019 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C._______ beim SEM um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere Kopien des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis «F») des Ehemannes und Auszüge aus dem Zivilstandsregister (Familienausweis und Eheregisterauszug) vom 22. Mai 2018 eingereicht. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 das rechtliche Gehör, verwies auf den Umstand, dass sie im vorhergehenden Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und dabei die von ihr behauptete Sozialisierung (in Tibet) nicht habe glaubhaft machen können. Diese Mitwirkungspflichtverletzung könne einen besonderen Umstand darstellen und daher einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. D. Mit Eingabe der - am 30. Oktober 2019 bevollmächtigten - Rechtsvertreterin an das SEM vom 31. Oktober 2019 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es würden keine klaren Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - eröffnet am 26. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch derivativ) nicht und wies ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes beantragt; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf der Grundlage des LINGUA-Gutachtens die Beschwerdeführerin zu instruieren, den Nachweis einer fehlenden Aufenthaltsberechtigung in Bezug auf konkret genannte, potenzielle, abweichende Herkunftsstaaten zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 11. Februar 2020 nachgereicht. Gleichzeitig wurden zwei von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schreiben («Request for Confirmation of Nationality and Residence») vom 12. Februar 2020 an die Botschaft von Indien in Bern respektive die Botschaft von Nepal in Genf zu den Akten gereicht. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2022 an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die erfolglosen Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit den Vertretungen von Indien und Nepal belegen sollten, dass sie sich nicht in Indien oder Nepal aufgehalten habe, zumal sie den beiden Vertretungen keine überprüfbaren Angaben zu ihrer Identität oder Identitätsdokumenten eingereicht habe. Hierzu wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6139/2018 vom 6. Juli 2020 E. 3.2.2 und E. 4.4 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor keine Identitätspapiere eingereicht, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen würden. J. Mit Replikeingabe vom 30. März 2022 trug die Beschwerdeführerin vor, sie verfüge über keine Identitätspapiere, weshalb sie den Botschaften von Indien und Nepal, wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, keine solchen habe einreichen können. Sie habe aber in den besagten beiden Schreiben zum Namen, Geburtsdatum und zur genauen Bezeichnung ihres Herkunftsortes überprüfbare Daten angegeben. Hätte sie in den genannten Staaten eine Aufenthaltsbewilligung oder gar die Nationalität erlangt, wäre dies entsprechend bestätigt worden. K. Mit Schreiben vom 9. August 2022 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde um Orientierung über den Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 16. August 2022 (mit Kopie an die Rechtsvertreterin) beantwortet. L. Mit Schreiben vom 21. September 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem aktuellen Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde von der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 2022 unter Hinweis auf das Schreiben an das kantonale Migrationsamt vom 16. August 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6397/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4).

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 (publiziert als BVGE 2020 VI/6) mit der vorliegend interessierenden Frage auseinandergesetzt, ob eine in einem abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung einer Person (tibetischer Ethnie), die um Familienasyl ersucht, vorgehalten werden kann. Diese Frage wurde - wie nachstehend aufgezeigt (E. 5.3 ff.) - bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bejaht. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Es steht ausser Frage, dass die sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bildet. Gemäss den eingereichten Zivilstandsregisterauszügen wurde ihre Ehe am (...) 2018 vor dem Zivilstandsamt E._______ geschlossen. Zu prüfen ist hingegen, ob die Feststellung im abgeschlossenen Asylverfahren, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige zu sein, und damit ihre Nationalität verheimlicht (vgl. Akte SEM A36/10 S. 3 ff., insbesondere S. 5), einen "besonderen Umstand" im Sinne der erwähnten Norm darstellt. 5.3 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/40). 5.4 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). In seinem Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/6 eröffnet das Bundesverwaltungsgericht Personen mit vermutungsweise chinesischer Staatsangehörigkeit, welche aber gemäss Einschätzung des SEM im vorhergehenden Asylverfahren in einer exiltibetischen Diaspora-Gemeinschaft hauptsozialisiert wurden, erneut die Möglichkeit, im Rahmen des Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, Angaben zu ihrem wahren Hauptsozialisationsort zu liefern, um so das SEM in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob im zu beurteilenden Gesuch um Familienasyl besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen oder nicht. Das SEM trägt die Beweislast für diese Prüfung, kann diese jedoch nur vornehmen, wenn genügend Angaben über den Ort vorliegen, an dem die einzubeziehende Person vor ihrer Einreise in die Schweiz ihren Lebensmittelpunkt hatte und wo ihre Hauptsozialisierung erfolgte (zum Beweisnotstand des SEM vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 2.4 und 8.5). Nur so ist die Vorinstanz in der Lage, zu beurteilen, ob ein Aufenthalt in diesem Drittland für die ganze Familie hypothetisch zulässig, zumutbar und möglich wäre. Fehlen entsprechende Angaben, kann die Vorinstanz diese Frage nicht klären mit dem Ergebnis, dass die antragstellende Person die Folgen dieser qualifizierten Mitwirkungspflichtverletzung auch im Verfahren um die Gewährung des Familienasyls zu tragen hat, vorausgesetzt, ihr wurde dieser Umstand von der Vorinstanz erläutert und es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 8.3.5, sowie 8.4-9.10, insbesondere 9.9 und 9.10). 5.5 5.5.1 Mit ihrem Gesuch vom 9. Oktober 2019 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation belegen oder darauf schliessen lassen würden (vgl. SEM-Akte [...]-1/2 und 2/9). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl daher mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es eröffnete der Beschwerdeführerin in der Folge die Möglichkeit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber sowie Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners (vgl. SEM-Akte A3, S. 2). Dieses Vorgehen des SEM entsprach somit den zuvor erwähnten Anforderungen gemäss BVGE 2020 VI/6. 5.5.2 In ihrer Antwort vom 31. Oktober 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, es würden vorliegend keine klaren Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Ihre tibetische Ethnie sei unbestritten. Bei einer Rückkehr nach China müsse sie alleine wegen ihrer tibetischen Herkunft und aufgrund ihrer Partnerschaft mit einem anerkannten tibetischen Flüchtling Verfolgung befürchten. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege bei der Vorinstanz, weshalb diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Die vom SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2019 (zum rechtlichen Gehör) zitierten Urteile seien nicht einschlägig und mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Dem Eheregisterauszug sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner verheiratet und dass bei beiden die Staatsangehörigkeit China eingetragen sei. Zudem vermöge ein faktischer Aufenthalt in einem anderen Staat, wenn auch über einen längeren Zeitraum, einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen. 5.5.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung sind ihre Vorbringen und die diesbezüglich eingereichten Dokumente nicht geeignet, die im vorangegangenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Der Eintrag der chinesischen Staatsangehörigkeit in den eingereichten Auszügen aus dem Zivilstands- und Eheregister belegt nicht - im Sinne eines Beweises - die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Übereinstimmend mit den Erwägungen des SEM ist festzuhalten, dass diesen Einträgen keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB, sondern höchstens Indiziencharakter zukommen kann (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1 mit Verweis auf Ziffer 2.1 der Weisung Nr. 10.10.05.01 vom 15. Mai 2010 zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personenstandsregister des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf den Inhalt, den die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). 5.5.4 Die Einträge der Staatsangehörigkeit in den eingereichten Zivilstands- und Eheregisterauszügen basieren alleine auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die mangels Vorliegens von Identitätsdokumenten von den Urkundspersonen nicht überprüft werden konnten. Die kantonalen Zivilstandsbehörden waren mithin nur in der Lage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Behauptungen geäussert hat. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit lassen sich somit aus den eingereichten Registerauszügen nicht ableiten. 5.5.5 Was die Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften von Indien und Nepal (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H.) anbelangt, lässt sich ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Entgegen ihren Ausführungen wird daraus nicht ersichtlich, sie sei nicht in Indien oder Nepal registriert gewesen, zumal die Anfragen der Beschwerdeführerin seitens der Botschaftsvertretungen weder schriftlich bestätigt noch in anderer Form beantwortet wurden. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei weder in Nepal noch in Indien registriert und sie sei in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige, werden insbesondere auch nicht etwa durch das Vorlegen eines Identitätspapiers, eines Reiseausweises oder anderer Dokumente, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen einer Gemeinde oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Behörde, die auf eine Sozialisierung in Tibet/China hindeuten würden, belegt. 5.5.6 Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach - trotz entsprechender Erläuterung und Gehörsgewährung durch das SEM - von der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl nicht gemacht. Sie hat an ihrer Herkunft und Hauptsozialisierung in Tibet/China festgehalten und der Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns keine Angaben über einen möglichen Aufenthalt in Nepal oder Indien geliefert, so dass der Vorinstanz die hypothetische Prüfung, ob ein Aufenthalt in einer der exiltibetischen Gemeinschaften ausserhalb Tibet/China für alle Familienmitglieder zulässig, zumutbar und möglich wäre, nicht möglich war; dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass sich ein solches Eingeständnis der Hauptsozialisation ausserhalb Tibets/China aller Voraussicht nach nicht negativ auf die Prüfung eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG auswirken würde (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.7). Bei dieser Sachlage durfte das SEM auf die Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung entgegenhalten. 5.6 An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts, werden doch darin hauptsächlich dieselben Einwände geltend gemacht, wie sie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Antwort an das SEM darlegte. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes demnach zu Recht abgelehnt. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. 5.7 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) ergänzend hinzugezogen werden (BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). Für die allfällige Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-354/2022 vom 14. März 2022 E. 6.1 m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 5. Februar 2020 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und die Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2020 nachgereicht wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G. und H.), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: