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E-2009/2018

E-2009/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am 7. Mai 2017 in die Schweiz ein und stellte am 8. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 12. Mai 2017 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin und am 16. Mai 2017 ein persönliches Dublin-Gespräch statt. Am 9. Juni 2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Präfektur Shigatse. Sie persönlich habe sich nie politisch engagiert. Ihr Vater habe aber am (...) 2016 im Gemeindehauptort E._______ und im Bezirkshauptort F._______ Plakate mit pro-tibetischen, regierungskritischen Parolen aufgeklebt und sei deswegen festgenommen worden. Am selben Tag seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihre Familie über die Festnahme des Vaters informiert und von ihnen die Nennung der Namen von Hintermännern verlangt. Am nächsten Tag habe ihr Onkel den Vater im Gefängnis besucht. Bei seiner Rückkehr habe er der Familie mitgeteilt, dass ihr Vater mit einer strengen Bestrafung rechnen müsse und auch seine Kinder gefährdet seien. Daraufhin habe ihre Familie beschlossen, sie aus diesem Grund wegzuschicken. Ihr Bruder sei nicht weggeschickt worden, weil er zu Hause gebraucht werde und Knaben mehr aushalten würden als Mädchen. Zudem komme es vor, dass junge Frauen, die durch die Chinesen verhaftet würden, spurlos verschwänden und vergewaltigt würden. Der Onkel habe ihre Flucht organisiert. Am (...) Juni 2016 sei sie in seiner Begleitung nach G._______ gereist, von wo aus sie Schlepper über die Grenze nach Nepal gebracht hätten. Dort habe sie während fünf bis sechs Monaten bei einer Familie gelebt und für diese gearbeitet. Am (...) November 2016 habe sie Nepal verlassen und sei über verschiedene ihr unbekannte Zwischendestinationen in die Schweiz gelangt. Ihre Identitätspapiere habe der Schlepper einbehalten. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. F. Am 15. Juni 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 10. Januar 2018 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. H. Nach Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an ihren bisherigen Herkunftsangaben fest. I. Mit Verfügung vom 2. März 2018 (eröffnet am 7. März 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es feststellte, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen). J. Mit Eingabe vom 5. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; die Sache sei zwecks Neubeurteilung in Bezug auf ihre Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Sozialberatung vom 10. April 2018 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung (datiert auf 27. April 2018; Eingang am 26. April 2018) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2018 zur Kenntnis gebracht N. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 wies die Beschwerdeführerin auf ihre Heirat mit dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling H._______ hin und reichte einen Auszug aus dem Eheregister sowie Kopien ihres Familienausweises ein. O. Mit Eingabe vom 4. September 2019 liess die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (der von ihr ansonsten nicht bevollmächtigt worden sei) um einen baldigen Entscheid über ihre Beschwerde oder andernfalls um Mitteilung ersuchen, bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 3.1.1 Vorab sei festzustellen, dass sie ihre behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. Die sachverständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse festgestellt, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion im Tibet sozialisiert worden sei. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin von ihrer angeblichen Heimatregion (Alltagswissen) seien teilweise unzutreffend, oberflächlich und wenig spezifisch; namentlich habe sie keine der benachbarten Gemeinden nennen können und falsche Angaben zum administrativen Status von Shigatse sowie zur Entfernung von D._______ zu zwei benachbarten Orten gemacht; sie habe zentrale Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb ihrer Familie nicht nennen können, und ihre Angaben zum Schulwesen seien nicht korrekt, diejenigen zum Prozedere für die Ausstellung von Personalausweisen nur teilweise zutreffend. Zudem habe die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache vor allem Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine, nicht aber mit dem Dialekt der von ihr behaupteten Herkunftsregion Shigatse. Schliesslich seien ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache deutlich geringer, als dies bei einer Person mit einer Hauptsozialisation in der von ihr genannten Herkunftsregion der Fall wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen des Lingua-Experten vermöchten diese nicht zu entkräften. Namentlich könnte auch bei einer Person ohne Schulbildung grundlegendes Wissen über die ortsüblichen Verhältnisse erwartet werden; zudem sei bei der Beurteilung ihrer Chinesisch-Kenntnissen ihr nur kurzer Schulbesuch sowie die geringe Präsenz von Chinesen in ihrem Heimatdorf berücksichtigt worden.

E. 3.1.2 Im Weiteren seien auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe nur sehr vage Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Vaters gemacht und keine Aussagen zum Besuch ihres Onkels beim Vater und zu dessen Verfassung machen können. Ihre Argumentation, die Erwachsenen hätten ihr und ihrem Bruder nicht alles erzählt, vermöge angesichts ihres damaligen Alters von (...) Jahren nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ihre Beschreibung des angeblichen Besuchs der Polizisten bei ihr zu Hause wirke stereotyp und pauschal, und sie habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie oft die Sicherheitskräfte ihre Familie nach ihrem Weggang aufgesucht hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Familie entschieden habe, gerade sie ins Ausland zu schicken, während die übrigen Familienmitglieder zu Hause geblieben seien. Ihr Verweis auf die Mädchen drohenden Konsequenzen bei einer Verhaftung leuchte nicht ein, zumal ihre Mutter trotzdem nicht ausgereist sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und sie demnach eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Da sie durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Grün-de gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde.

E. 3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Herkunft aufgrund ihrer landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse seien unbegründet oder würden auf Missverständnissen beruhen. Angesichts dessen, dass sie nur kurz eine Schule besucht habe, sei ihr fehlendes Wissen über administrative Bezeichnungen in ihrer Herkunftsregion nicht überraschend. Die Nachbardörfer habe sie benennen können, weil diese in ihrem praktischen Leben von Bedeutung gewesen seien. Der Name "Shigatse" bezeichne sowohl eine Ortschaft als auch ein Gebiet; im Telefoninterview sei aber nicht dahingehend differenziert worden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei das offizielle Schulwesen in ihrem Heimatdorf kein wichtiges Thema gewesen. Es habe dort keine offizielle, sondern nur eine durch die tibetische Gemeinschaft selbst organisierte Schule gegeben, welche sie für sechs Monate besucht habe. Über diese könne sie Auskunft geben, da diese - im Gegensatz zu der offiziellen Schule in E._______ Bestandteil der ortsüblichen Verhältnisse sei. Gemäss einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien allgemeingültige Aussagen über die tibetischen Sprachen substanzlos. Ihre bescheidenen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien im Falle einer in der autonomen Provinz Tibet sozialisierten Person nicht verwunderlich. Im Übrigen sei dem Umstand, dass sie keine genauen Kenntnisse der politischen Aktivitäten ihres Vaters habe, keine Relevanz beizumessen. Auch detailliertere diesbezügliche Informationen hätten sie nicht vor Nachteilen durch die chinesischen Behörden schützen können. Die Argumentation, ihr Verweis auf ihr jugendliches Alter sei eine Schutzbehauptung, verkenne grundlegende kulturelle Aspekte. Das Alter habe im Tibet einen anderen Stellenwert. Zudem wäre es für ihren Vater, angesichts der Gefahr einer Bespitzelung und einer möglichen Gefährdung durch ihr Mitwissen, nicht sinnvoll gewesen, sie über seine politischen Aktivitäten zu informieren. Es treffe nicht zu, dass sie den Besuch der Polizisten unsubstanziiert geschildert habe; vielmehr habe sie diesbezüglich durchaus Details erwähnt. Betreffend den Umstand, dass ihre Mutter im Gegensatz zu ihr im Heimatstaat verblieben sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Gefährdung für Mädchen und Frauen nicht gleich sei.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat - also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt , kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat sie weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sie gemäss ihrer Darstellung bei ihrer Ausreise nach Nepal im Besitz ihrer Identitätskarte sowie einer Kopie des Familienbüchleins war. Die Erklärung, diese Papiere seien ihr vom Schlepper abgenommen worden und sie habe keine Möglichkeit, mit ihren Angehörigen im Heimatstaat in Kontakt zu treten, um neue Identitätspapiere zu beschaffen, erscheint wenig plausibel. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus China sowie insbesondere des weiteren Reisewegs bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz vage ausgefallen sind und Anlass zur Annahme besteht, sie wolle die wahren Umstände ihrer Ausreise sowie ihre Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz verschleiern.

E. 5.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E. 5.3.1 Eine Lingua-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

E. 5.3.2 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht vom 10. Januar 2018 verwiesen werden. Dieser ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 10. Januar 2018 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. E. 5.3.1), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden.

E. 5.3.3 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geographische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihr angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Andererseits weisen ihre diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich vermochte sie keine Nachbargemeinden und -kreise zu benennen und ihre Angaben zur Distanz ihres angeblichen Herkunftsorts zu anderen Ortschaften waren offensichtlich unzutreffend. Ebenso waren ihre Aussagen zum Schulwesen und den Personalausweisen teilweise falsch. In Anbetracht ihres Alters, der Dauer des behaupteten Aufenthalts im Tibet und der geschilderten Lebensumstände wären präzisere landeskundliche Kenntnisse zu erwarten gewesen.

E. 5.4 Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten] Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass die Beschwerdeführerin nur - aber immerhin - geringe Chinesisch-Kenntnisse hat und angeblich nie eine offizielle Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihr zum Teil an grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der Annahme, sie habe nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer ihres angeblichen Aufenthalts im Tibet sowie des Schulbesuchs ihres Bruders zu erwarten gewesen wäre.

E. 5.5.1 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache der Beschwerdeführerin auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn es zum tibetischen Dialekt in F._______ gemäss dem Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftliche Forschung gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Abweichungen zwischen diesem und dem als Referenz herangezogenen Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse gibt, kann festgestellt werden, dass jedenfalls mehr Gemeinsamkeiten der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache mit dem Dialekt von Shigatse als mit demjenigen von Lhasa zu erwarten wäre. Das Argument in der Stellungnahme, in ihrem Herkunftsort werde nicht mehr der ursprüngliche Dialekt, sondern Standard-Tibetisch (Lhasa-Dialekt) gesprochen, vermag angesichts der ländlichen Lage der Ortschaft und der grossen Distanz zur Stadt Lhasa nicht zu überzeugen. Die Eigenheiten der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache lassen sich demnach mit der von ihr behaupteten Herkunft kaum in Einklang bringen.

E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Der Verweis auf den geringen Bildungsgrad vermag die in ihrem länderkundlichen Wissen festgestellten Lücken nicht befriedigend zu erklären, zumal auch unter dieser Voraussetzung mehr Wissen zu erwarten wäre, und ihr Bruder nach ihren Angaben die offizielle Schule besuchte und sie damit nicht in total bildungsfernen Verhältnissen lebte.

E. 5.5.3 Insgesamt weist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht die sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse der behaupteten Herkunftsregion auf, die bei einem angeblichen Aufenthalt von (...) Jahren zu erwarten wären.

E. 5.6 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die wegen des angeblichen politischen Engagements ihres Vaters befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden als unglaubhaft zu erachten sind. Ihre Beschreibung der oppositionellen Aktivitäten des Vaters und des Vorgehens der Sicherheitskräfte erscheint oberflächlich und wenig lebensecht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie ins Ausland geschickt wurde, während die übrigen Familienmitglieder in ihrem Heimatort verblieben. Der Hinweis auf eine drohende Vergewaltigung durch die Sicherheitskräfte vermag nicht zu überzeugen, da keinerlei Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin gezielte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Bei Annahme einer Festnahme ihres Vaters wäre zu erwarten, dass ihr Onkel und gegebenenfalls ihr Bruder weit eher in den Fokus der chinesischen Sicherheitskräfte geraten, weil sie mutmasslich über relevante Informationen verfügen, und entsprechend einer Gefährdung ausgesetzt wären. Es liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte.

E. 5.7 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, sie hätte an ihrem tatsächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 5.9 Über die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes geltend machen kann, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden, da die Beschwerdeführerin weder ein Gesuch um Einbezug bei der Vorinstanz eingereicht noch entsprechende Anträge im vorliegenden Verfahren gestellt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 7.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Das SEM hat deshalb in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen sei (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 7.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK von der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.); an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines entsprechenden Vollzugshindernisses nicht ansatzweise geltend gemacht und ihre Mitteilungen (vgl. Sachverhalt Bstn. N und O) auf die Information beschränkt hat, sie habe den vorläufig aufgenommenen Flüchtling H._______ geheiratet und seinen Namen angenommen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 18. April 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2009/2018 Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am 7. Mai 2017 in die Schweiz ein und stellte am 8. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 12. Mai 2017 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin und am 16. Mai 2017 ein persönliches Dublin-Gespräch statt. Am 9. Juni 2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Präfektur Shigatse. Sie persönlich habe sich nie politisch engagiert. Ihr Vater habe aber am (...) 2016 im Gemeindehauptort E._______ und im Bezirkshauptort F._______ Plakate mit pro-tibetischen, regierungskritischen Parolen aufgeklebt und sei deswegen festgenommen worden. Am selben Tag seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihre Familie über die Festnahme des Vaters informiert und von ihnen die Nennung der Namen von Hintermännern verlangt. Am nächsten Tag habe ihr Onkel den Vater im Gefängnis besucht. Bei seiner Rückkehr habe er der Familie mitgeteilt, dass ihr Vater mit einer strengen Bestrafung rechnen müsse und auch seine Kinder gefährdet seien. Daraufhin habe ihre Familie beschlossen, sie aus diesem Grund wegzuschicken. Ihr Bruder sei nicht weggeschickt worden, weil er zu Hause gebraucht werde und Knaben mehr aushalten würden als Mädchen. Zudem komme es vor, dass junge Frauen, die durch die Chinesen verhaftet würden, spurlos verschwänden und vergewaltigt würden. Der Onkel habe ihre Flucht organisiert. Am (...) Juni 2016 sei sie in seiner Begleitung nach G._______ gereist, von wo aus sie Schlepper über die Grenze nach Nepal gebracht hätten. Dort habe sie während fünf bis sechs Monaten bei einer Familie gelebt und für diese gearbeitet. Am (...) November 2016 habe sie Nepal verlassen und sei über verschiedene ihr unbekannte Zwischendestinationen in die Schweiz gelangt. Ihre Identitätspapiere habe der Schlepper einbehalten. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. F. Am 15. Juni 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 10. Januar 2018 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. H. Nach Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an ihren bisherigen Herkunftsangaben fest. I. Mit Verfügung vom 2. März 2018 (eröffnet am 7. März 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es feststellte, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen). J. Mit Eingabe vom 5. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; die Sache sei zwecks Neubeurteilung in Bezug auf ihre Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Sozialberatung vom 10. April 2018 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung (datiert auf 27. April 2018; Eingang am 26. April 2018) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2018 zur Kenntnis gebracht N. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 wies die Beschwerdeführerin auf ihre Heirat mit dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling H._______ hin und reichte einen Auszug aus dem Eheregister sowie Kopien ihres Familienausweises ein. O. Mit Eingabe vom 4. September 2019 liess die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (der von ihr ansonsten nicht bevollmächtigt worden sei) um einen baldigen Entscheid über ihre Beschwerde oder andernfalls um Mitteilung ersuchen, bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 3.1.1 Vorab sei festzustellen, dass sie ihre behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. Die sachverständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse festgestellt, dass sie sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion im Tibet sozialisiert worden sei. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin von ihrer angeblichen Heimatregion (Alltagswissen) seien teilweise unzutreffend, oberflächlich und wenig spezifisch; namentlich habe sie keine der benachbarten Gemeinden nennen können und falsche Angaben zum administrativen Status von Shigatse sowie zur Entfernung von D._______ zu zwei benachbarten Orten gemacht; sie habe zentrale Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb ihrer Familie nicht nennen können, und ihre Angaben zum Schulwesen seien nicht korrekt, diejenigen zum Prozedere für die Ausstellung von Personalausweisen nur teilweise zutreffend. Zudem habe die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache vor allem Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine, nicht aber mit dem Dialekt der von ihr behaupteten Herkunftsregion Shigatse. Schliesslich seien ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache deutlich geringer, als dies bei einer Person mit einer Hauptsozialisation in der von ihr genannten Herkunftsregion der Fall wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen des Lingua-Experten vermöchten diese nicht zu entkräften. Namentlich könnte auch bei einer Person ohne Schulbildung grundlegendes Wissen über die ortsüblichen Verhältnisse erwartet werden; zudem sei bei der Beurteilung ihrer Chinesisch-Kenntnissen ihr nur kurzer Schulbesuch sowie die geringe Präsenz von Chinesen in ihrem Heimatdorf berücksichtigt worden. 3.1.2 Im Weiteren seien auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe nur sehr vage Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Vaters gemacht und keine Aussagen zum Besuch ihres Onkels beim Vater und zu dessen Verfassung machen können. Ihre Argumentation, die Erwachsenen hätten ihr und ihrem Bruder nicht alles erzählt, vermöge angesichts ihres damaligen Alters von (...) Jahren nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ihre Beschreibung des angeblichen Besuchs der Polizisten bei ihr zu Hause wirke stereotyp und pauschal, und sie habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie oft die Sicherheitskräfte ihre Familie nach ihrem Weggang aufgesucht hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Familie entschieden habe, gerade sie ins Ausland zu schicken, während die übrigen Familienmitglieder zu Hause geblieben seien. Ihr Verweis auf die Mädchen drohenden Konsequenzen bei einer Verhaftung leuchte nicht ein, zumal ihre Mutter trotzdem nicht ausgereist sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und sie demnach eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Da sie durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Grün-de gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. 3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Herkunft aufgrund ihrer landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse seien unbegründet oder würden auf Missverständnissen beruhen. Angesichts dessen, dass sie nur kurz eine Schule besucht habe, sei ihr fehlendes Wissen über administrative Bezeichnungen in ihrer Herkunftsregion nicht überraschend. Die Nachbardörfer habe sie benennen können, weil diese in ihrem praktischen Leben von Bedeutung gewesen seien. Der Name "Shigatse" bezeichne sowohl eine Ortschaft als auch ein Gebiet; im Telefoninterview sei aber nicht dahingehend differenziert worden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei das offizielle Schulwesen in ihrem Heimatdorf kein wichtiges Thema gewesen. Es habe dort keine offizielle, sondern nur eine durch die tibetische Gemeinschaft selbst organisierte Schule gegeben, welche sie für sechs Monate besucht habe. Über diese könne sie Auskunft geben, da diese - im Gegensatz zu der offiziellen Schule in E._______ Bestandteil der ortsüblichen Verhältnisse sei. Gemäss einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien allgemeingültige Aussagen über die tibetischen Sprachen substanzlos. Ihre bescheidenen Kenntnisse der chinesischen Sprache seien im Falle einer in der autonomen Provinz Tibet sozialisierten Person nicht verwunderlich. Im Übrigen sei dem Umstand, dass sie keine genauen Kenntnisse der politischen Aktivitäten ihres Vaters habe, keine Relevanz beizumessen. Auch detailliertere diesbezügliche Informationen hätten sie nicht vor Nachteilen durch die chinesischen Behörden schützen können. Die Argumentation, ihr Verweis auf ihr jugendliches Alter sei eine Schutzbehauptung, verkenne grundlegende kulturelle Aspekte. Das Alter habe im Tibet einen anderen Stellenwert. Zudem wäre es für ihren Vater, angesichts der Gefahr einer Bespitzelung und einer möglichen Gefährdung durch ihr Mitwissen, nicht sinnvoll gewesen, sie über seine politischen Aktivitäten zu informieren. Es treffe nicht zu, dass sie den Besuch der Polizisten unsubstanziiert geschildert habe; vielmehr habe sie diesbezüglich durchaus Details erwähnt. Betreffend den Umstand, dass ihre Mutter im Gegensatz zu ihr im Heimatstaat verblieben sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Gefährdung für Mädchen und Frauen nicht gleich sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat - also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt , kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat sie weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sie gemäss ihrer Darstellung bei ihrer Ausreise nach Nepal im Besitz ihrer Identitätskarte sowie einer Kopie des Familienbüchleins war. Die Erklärung, diese Papiere seien ihr vom Schlepper abgenommen worden und sie habe keine Möglichkeit, mit ihren Angehörigen im Heimatstaat in Kontakt zu treten, um neue Identitätspapiere zu beschaffen, erscheint wenig plausibel. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus China sowie insbesondere des weiteren Reisewegs bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz vage ausgefallen sind und Anlass zur Annahme besteht, sie wolle die wahren Umstände ihrer Ausreise sowie ihre Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz verschleiern. 5.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 5.3 5.3.1 Eine Lingua-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 5.3.2 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht vom 10. Januar 2018 verwiesen werden. Dieser ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 10. Januar 2018 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. E. 5.3.1), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. 5.3.3 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geographische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihr angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Andererseits weisen ihre diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich vermochte sie keine Nachbargemeinden und -kreise zu benennen und ihre Angaben zur Distanz ihres angeblichen Herkunftsorts zu anderen Ortschaften waren offensichtlich unzutreffend. Ebenso waren ihre Aussagen zum Schulwesen und den Personalausweisen teilweise falsch. In Anbetracht ihres Alters, der Dauer des behaupteten Aufenthalts im Tibet und der geschilderten Lebensumstände wären präzisere landeskundliche Kenntnisse zu erwarten gewesen. 5.4 Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten] Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass die Beschwerdeführerin nur - aber immerhin - geringe Chinesisch-Kenntnisse hat und angeblich nie eine offizielle Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihr zum Teil an grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der Annahme, sie habe nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer ihres angeblichen Aufenthalts im Tibet sowie des Schulbesuchs ihres Bruders zu erwarten gewesen wäre. 5.5 5.5.1 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache der Beschwerdeführerin auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn es zum tibetischen Dialekt in F._______ gemäss dem Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftliche Forschung gibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Abweichungen zwischen diesem und dem als Referenz herangezogenen Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse gibt, kann festgestellt werden, dass jedenfalls mehr Gemeinsamkeiten der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache mit dem Dialekt von Shigatse als mit demjenigen von Lhasa zu erwarten wäre. Das Argument in der Stellungnahme, in ihrem Herkunftsort werde nicht mehr der ursprüngliche Dialekt, sondern Standard-Tibetisch (Lhasa-Dialekt) gesprochen, vermag angesichts der ländlichen Lage der Ortschaft und der grossen Distanz zur Stadt Lhasa nicht zu überzeugen. Die Eigenheiten der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache lassen sich demnach mit der von ihr behaupteten Herkunft kaum in Einklang bringen. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Der Verweis auf den geringen Bildungsgrad vermag die in ihrem länderkundlichen Wissen festgestellten Lücken nicht befriedigend zu erklären, zumal auch unter dieser Voraussetzung mehr Wissen zu erwarten wäre, und ihr Bruder nach ihren Angaben die offizielle Schule besuchte und sie damit nicht in total bildungsfernen Verhältnissen lebte. 5.5.3 Insgesamt weist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht die sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse der behaupteten Herkunftsregion auf, die bei einem angeblichen Aufenthalt von (...) Jahren zu erwarten wären. 5.6 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die wegen des angeblichen politischen Engagements ihres Vaters befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden als unglaubhaft zu erachten sind. Ihre Beschreibung der oppositionellen Aktivitäten des Vaters und des Vorgehens der Sicherheitskräfte erscheint oberflächlich und wenig lebensecht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie ins Ausland geschickt wurde, während die übrigen Familienmitglieder in ihrem Heimatort verblieben. Der Hinweis auf eine drohende Vergewaltigung durch die Sicherheitskräfte vermag nicht zu überzeugen, da keinerlei Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin gezielte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Bei Annahme einer Festnahme ihres Vaters wäre zu erwarten, dass ihr Onkel und gegebenenfalls ihr Bruder weit eher in den Fokus der chinesischen Sicherheitskräfte geraten, weil sie mutmasslich über relevante Informationen verfügen, und entsprechend einer Gefährdung ausgesetzt wären. Es liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Sicherheitskräfte zu befürchten hätte. 5.7 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, sie hätte an ihrem tatsächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5.9 Über die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes geltend machen kann, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden, da die Beschwerdeführerin weder ein Gesuch um Einbezug bei der Vorinstanz eingereicht noch entsprechende Anträge im vorliegenden Verfahren gestellt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 7.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Das SEM hat deshalb in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen sei (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK von der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.); an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines entsprechenden Vollzugshindernisses nicht ansatzweise geltend gemacht und ihre Mitteilungen (vgl. Sachverhalt Bstn. N und O) auf die Information beschränkt hat, sie habe den vorläufig aufgenommenen Flüchtling H._______ geheiratet und seinen Namen angenommen. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 18. April 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: