Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter aus dem Dorf B._______ (Bezirk (...), Provinz Ü-Tsang), habe seinen Heimatstaat am (...) verlassen. Er sei mit dem Motorrad und in einem Auto nach C._______ gefahren, von dort habe ihn ein Sherpa nach Nepal gebracht. Nach zwei Monaten habe er Nepal in einem Flugzeug verlassen und sei von einem ihm unbekannten Ort am 18. Juli 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 wurde er zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt, am 27. März 2014 erfolgte die einlässliche Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe am 10. Mai 2012 in D._______ mit einem Freund antichinesische Flugblätter angebracht. Da sei ihm ein Mann entgegengekommen, habe ihm ins Gesicht geschaut und sei dann weitergegangen. Er habe Angst bekommen und sei gleich nach Hause gerannt. Respektive er sei zu seinem Freund gelaufen und habe ihm gesagt, dass ihn jemand gesehen habe, worauf sie nach Hause gegangen seien. Er habe seinen Eltern davon erzählt, welche gesagt hätten, er würde früher oder später von den Chinesen verhaftet, wenn ihn jemand gesehen habe; er solle besser fliehen. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. A.c Im Auftrag des SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) wurde am 5. Dezember 2014 mittels eines telefonischen Interviews ein Alltagswissenstest durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsanalyse zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. A.d Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Der Beschwerdeführer nahm am 23. Dezember 2014 Stellung. A.e Mit am 13. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei sie den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B. Mit Beschwerde vom 1. März 2015 (Poststempel: 3. März 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Referenzschreiben der E._______, vom (...), ein Zwischenzeugnis des F._______ vom (...) sowie eine Kopie seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 erhob der Instruktionsrichter unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist bezahlt wurde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM aus, gemäss dem Evaluationsbericht zu seinem Alltagswissen habe der Beschwerdeführer keine klare Vorstellung von der administrativen Gliederung seiner Herkunftsregion. Zwar habe er die Namen von Nachbardörfern angegeben, welche auf Karten zu finden seien, dies weise aber eher auf eine gute Vorbereitung hin und stelle kein gewichtiges Indiz für die von ihm geltend gemachte Herkunft dar. Demgegenüber habe er nicht angeben können, in welchem Gebiet und in welchem Regierungsbezirk sich sein Herkunftsort befinde, und zudem nicht gewusst, dass Gemeindehauptort und Kreisstadt identisch seien. Ferner habe er angegeben, sein Herkunftsort sei vom Himalaya-Gebirge umschlossen, tatsächlich befinde sich der Himalaya jedoch nur im Süden. Bei den Angaben zu Ackerbau und Viehzucht habe er nicht erklären können, weshalb seine Familie keinen Raps anbaue, obwohl dies in der fraglichen Region üblich und weit verbreitet sei. Er habe zwar gewusst, dass dort Gerstenbier hergestellt werde, dessen lokale Bezeichnung aber nicht gekannt. Auch eine Erdfrucht, welche in jener Region häufig vorkomme und ertragreich geerntet werde, sei ihm nicht bekannt gewesen. Weiter habe er die Bezeichnung für ein typisches Frauenkleid der Region nicht gewusst und die Preise für alltägliche Waren, Fleisch oder Bier nicht richtig angeben können. Zudem würden seine Angaben zur Gebindegrösse nicht stimmen, und die Behauptung, Öl werde in Gewichtseinheiten gehandelt, treffe nicht zu. Er habe falsche Aussagen zum Zeitpunkt des jährlichen Schulfests und zur Schuluniform gemacht, und das Ausstellungsverfahren für die Identitätskarte sowie deren Gültigkeitsdauer falsch angegeben. Er verfüge zwar über geringe Chinesischkenntnisse, welche jedoch nicht denjenigen einer Person entsprächen, die ihr ganzes Leben in der fraglichen Region verbracht habe. Die sachverständige Person sei aus diesen Gründen zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass er tatsächlich aus dem besagten geographischen Raum stamme, sei klein. Die Einwendungen in seiner Stellungnahme vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn die nun zum Teil korrekten Angaben seien nachträglich erlerntes Wissen. Seine Erklärungen für fehlende oder ungenaue Kenntnisse vermöchten die Wahrscheinlichkeit, dass er aus dem behaupteten Raum stamme, ebenso wenig nicht zu steigern wie das Beharren auf der Korrektheit seiner Angaben. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere zum Beleg seiner Herkunft eingereicht. Die Angabe, er habe die Identitätskarte dem Schlepper überlassen, vermöge die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu heilen, denn es gehe nirgends aus den Akten hervor, dass er sich um die Einreichung von Dokumenten überhaupt bemüht habe. Den Widerspruch in seinen eigenen Angaben hinsichtlich des Erhalts der Identitätskarte habe er nicht aufgelöst, da sein Einwand, es habe sich eventuell um zwei verschiedene Identitätskarten gehandelt, nicht geglaubt werden könne. Auch zum Reiseweg habe er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben gemacht. Bei der ersten Befragung habe er angegeben, mit dem Motorrad von seinem Dorf zum Gemeindehauptort gelangt zu sein, in der Anhörung dagegen erklärt, er sei zu Fuss dorthin gegangen. Auf Nachfrage habe er an diesen letzten Angaben festgehalten, den Widerspruch damit indessen nicht auflösen können. Zudem habe er nicht angeben können, von wo nach wo er geflogen sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe erwog das SEM, es sei schwer nachvollziehbar, dass sich jemand nur aufgrund der allgemeinen Lage zu einer derartigen Plakataktion verleiten lasse. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass jemand, der vorher politisch nicht engagiert und nie in Schwierigkeiten geraten sei, sich plötzlich ohne konkreten Anlass auf eine politische Aktion einlasse, welche zu schwerwiegenden persönlichen Problemen führen könne. Auch die überstürzte Ausreise widerspreche der Logik, da es keinen plausiblen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er erkannt oder identifiziert worden wäre. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich bei seinem Freund erkundigt hätte, ob aus dessen Sicht eine Gefährdung bestehe. Im Übrigen habe er bei in der Erstbefragung gesagt, er sei mit seinem Freund auf dem Motorrad nach Hause gefahren, anlässlich der Anhörung jedoch angegeben, nach der Begegnung mit der unbekannten Person gleich heimgerannt zu sein. Es sei demzufolge nicht glaubhaft, dass er eine Plakataktion durchgeführt habe. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der mangelhaften Länder- und Chinesischkenntnisse, des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe sei auszuschliessen, dass er jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er habe seine Identitätskarte dem nepalesischen Reisebegleiter abgeben müssen. Das habe für ihn damals Sinn gemacht, da er nach Tibet abgeschoben worden wäre, hätte ihn die nepalesische Polizei mit der Identitätskarte aufgegriffen. Aus Angst, dass seiner Familie unter der zunehmenden chinesischen Repression Leid zugefügt werden könnte, habe er es bis heute unterlassen, sie zu kontaktieren. Er habe immer wieder überlegt, wie er Dokumente aus Tibet beschaffen könnte, welche seine Identität belegen würden. Unter den gegebenen Umständen sei dies jedoch leider nicht möglich. Seit dem Einmarsch der Chinesen hätten die Tibeter viel Leid erfahren. Die fehlenden Menschenrechte hätten in ihm grossen Unmut über die chinesischen Besatzer ausgelöst, was ihn dazu bewogen habe, die Flugblätter an den Wänden anzubringen. Da er dabei beobachtet worden sei, sei ihm und seiner Familie rasch bewusst gewesen, dass er das Dorf beziehungsweise das Land so schnell wie möglich verlassen müsse. Leider sei in Tibet die Lage so, dass man sogar von den eigenen Verwandten oder von Bekannten bespitzelt werde. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Chinesen seine Identität herausgefunden und ihn ins Gefängnis gebracht hätten. Seine Familie wäre dann zudem von den Chinesen für seine Tat denunziert und bestraft worden. Dieser Umstand habe ihn dazu veranlasst, mit niemandem ausserhalb der Familie über seine Plakataktion zu sprechen und umgehend seine Flucht anzutreten. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 habe er zu den verschiedenen Punkten des Evaluationsberichts detailliert Stellung genommen. Seine Aussagen seien ehrlich und korrekt gewesen, und er habe hier in der Schweiz über keine weiteren Möglichkeiten verfügt, seine Herkunft aus Tibet zu belegen. Eine Täuschung der Behörden sei nie seine Absicht gewesen. Er habe von seiner Geburt bis zur Flucht in B._______ gelebt. Bei einer Rückführung dorthin wäre eine langjährige Inhaftierung so gut wie sicher. Bekanntlich würden die chinesischen Behörden eine politische Aktivität gegen China höher gewichten als einen Mord. Er bitte deshalb inständig um Gutheissung seines Asylgesuchs.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine (auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 basierende) Praxis zu Tibet dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevante Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.)
E. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits an der ersten Befragung (vgl. A7/11 S. 2) hingewiesen hatte. Die Beteuerung in der Beschwerde, er habe die Behörden nicht täuschen wollen und immer wieder überlegt, wie er Dokumente aus Tibet beschaffen könnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal darin keine tatsächliche Bemühung zu sehen ist, Papiere beizubringen.
E. 6.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein (vgl. A17/5 S 4).
E. 6.3.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM bislang in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne, fachlich ausgewiesene Personen, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Weder die Lingua-Analyse noch der Alltagswissenstest haben den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b) In diesem Sinne sagen auch die vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis einzig aus, dass weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat.
E. 6.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person (vgl. A18/1). Der Beschwerdeführer macht denn auch weder diesbezüglich noch hinsichtlich der Auswertung des Alltagswissenstests Vorbehalte.
E. 6.3.4 In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 erklärte er zum Vorhalt, er habe den chinesischen Begriff für "Gebiet" oder "Regierungsbezirk" nicht gekannt, der chinesische Begriff sei ihm bekannt und er habe die entsprechende Frage korrekt beantwortet. Weiter sei ihm bekannt, dass die Gemeinde und die Kreisstadt identisch seien; als er gesagt habe, diese beiden Orte würden 15 bis 20 Gehminuten auseinanderliegen, habe er die Distanz von der Volksregierung bis zur Polizeistation gemeint. Tatsächlich befinde sich das Himalaya-Gebirge lediglich südlich des Ortes, im lokalen Sprachgebrauch werde jedoch häufig "umgeben vom Himalaya-Gebirge" verwendet. Es sei nicht so, dass jede Familie Raps anpflanze, und es stelle keine Ausnahme dar, dass seine Familie hauptsächlich Gerste und Kartoffeln anbaue. Die erwähnte, natürlich vorkommende Erdfrucht wachse in seinem Dorf nicht, und an den Namen des typischen Frauenkleids habe er sich nicht erinnern können. Zudem habe er die lokale Bezeichnung für Bier richtig genannt. Da die Einkäufe hauptsächlich von seinem älteren Bruder und den Eltern erledigt worden seien, kenne er die Preise nur ungefähr. Sie hätten zu Hause ausschliesslich selbst gebrautes Bier gehabt, und er selbst trinke keinen Alkohol, weshalb er die Gebinde-Grössen nicht genau kenne. Öl werde in seiner Heimatregion tatsächlich in Gewichtseinheiten gehandelt. Weil er nie zur Schule gegangen sei und kein grosses Interesse daran gehabt habe, sei ihm der Termin für das alljährliche Schulfest nicht genau bekannt. Hinsichtlich seines Personalausweises habe er die Gültigkeitsdauer richtig mit zehn Jahren angegeben, und der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Ausweis sei, dass das Foto früher links gewesen sei und heute rechts. An weitere Unterschiede könne er sich nicht mehr erinnern. Er spreche nicht besonders gut Chinesisch, weil er nie eine Schule besucht habe und in seinem Dorf nur Tibetisch gesprochen werde. Aus dem Evaluationsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer durchaus einige korrekte Angaben zur Umgebung des Dorfes machen konnte und beispielsweise zutreffend angab, dass sich der Fluss G._______ auf der "linken" Seite des Dorfes befinde, sofern man unterstellt, er habe damit die westliche Seite gemeint. Die analysierende Person kam in ihrem Bericht entsprechend zum Schluss, dass er zwar wenige Angaben machen konnte, die meisten Fragen aber nicht korrekt beantwortete. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Selbst wenn im lokalen Sprachgebrauch gesagt werden sollte, das Dorf sei "umgeben vom Himalaya-Gebirge", erscheint es nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach der Umgebung eine solche verallgemeinerte Formulierung verwenden würde. Wohl ist es möglich - wenn auch unwahrscheinlich -, dass von seiner Familie im Gegensatz zu den meisten Bauern in der Region kein Raps angebaut wird. Es gelingt ihm jedoch nicht, seine mangelnden Kenntnisse beziehungsweise unzutreffenden Erklärungen zu alltäglichen Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsregion zu erklären. Insbesondere spricht gegen seine Herkunft und Sozialisierung in Tibet, dass er weder die Kosten für Nahrungsmittel und Bier noch die Masseinheit für Öl zu nennen vermochte. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, er habe keine Schule besucht und spreche daher kaum Chinesisch, erstaunt zudem, dass er nicht weiss, wann ungefähr das populäre Schulfest stattfindet, die Bezeichnung für ein typisches Frauenkleid nicht kennt und nahezu kein Chinesisch spricht. Zudem sind seine Angaben zu den Unterschieden zwischen den alten und neueren Identitätskarten (auch auf Beschwerdeebene) falsch. Insgesamt kam der Alltagspezialist nachvollziehbar zum Schluss, seine Kenntnisse zur Geographie und Landwirtschaft seien nicht ausreichend für jemanden, der bis vor zwei Jahren in Tibet gelebt habe, und seine Angaben würden insgesamt nicht denjenigen einer Person entsprechen, die 29 Jahre im besagten Gebiet gelebt habe. Dieser Eindruck blieb auch auf Beschwerdeebene unverändert, und es gelang dem Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde, die genannten Feststellungen sowie die zusammenfassende Einschätzung des Alltagspezialisten zu widerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gehörsgewährung in ausreichender Weise die Aussagen vorgehalten, die vom Analysten als fragwürdig beziehungsweise als Indiz für eine anderweitige Sozialisierung betrachtet wurden, zu welchen er sich in seiner Stellungnahme konkret konnte, was er denn auch getan hat. Für das Gericht ist in ausreichender Weise erkennbar, welche Antworten aus welchem Grund unrichtig oder unpräzis ausgefallen sind, zumal in der Analyse die erwarteten und als korrekt verstandenen Fakten in nachvollziehbarer Weise aufgeführt worden sind (vgl. zu den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung des Analysten und zum Detaillierungsgrad der Gehörsgewährung das Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (...) und der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion hat, namentlich dass er selber in früheren Jahren dort gewohnt hat und Verwandte von ihm dort leben. So war er denn ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen beziehungsweise angelernten Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden, da ihm jedenfalls nicht geglaubt werden kann, er habe das genannte Gebiet erst (...) und aus den vorgebrachten Gründen verlassen. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe zu verweisen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, teilweise widersprüchlich und weitgehend unlogisch ausgefallen. Es fehlen Realkennzeichen, und die Verfolgung durch die chinesischen Behörden stellt letztlich eine blosse Vermutung dar, für welche indessen konkrete Hinweise fehlen. Insbesondere ist die plötzliche Flucht ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine angebliche politische Aktion von behördlicher Seite entdeckt und auf ihn zurückgeführt worden wäre, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zuvor niemals politisch aktiv gewesen war (A 7/11 S. 8, A13/14 S. 8). In der Beschwerde beschränkte er sich darauf, bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen. Es erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, und zu den im angefochtenen Entscheid genannten Widersprüchen in den Asylvorbringen äussert er sich nicht.
E. 6.5 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Evaluation des Lingua-Alltagswissenstests ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive während Jahren dort gelebt hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Es ist daher vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt dem SEM sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet indessen, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015, Dispositivziffer 6). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 23. März 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1429/2015 Urteil vom 19. Juni 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),unbekannter Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter aus dem Dorf B._______ (Bezirk (...), Provinz Ü-Tsang), habe seinen Heimatstaat am (...) verlassen. Er sei mit dem Motorrad und in einem Auto nach C._______ gefahren, von dort habe ihn ein Sherpa nach Nepal gebracht. Nach zwei Monaten habe er Nepal in einem Flugzeug verlassen und sei von einem ihm unbekannten Ort am 18. Juli 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 wurde er zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt, am 27. März 2014 erfolgte die einlässliche Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe am 10. Mai 2012 in D._______ mit einem Freund antichinesische Flugblätter angebracht. Da sei ihm ein Mann entgegengekommen, habe ihm ins Gesicht geschaut und sei dann weitergegangen. Er habe Angst bekommen und sei gleich nach Hause gerannt. Respektive er sei zu seinem Freund gelaufen und habe ihm gesagt, dass ihn jemand gesehen habe, worauf sie nach Hause gegangen seien. Er habe seinen Eltern davon erzählt, welche gesagt hätten, er würde früher oder später von den Chinesen verhaftet, wenn ihn jemand gesehen habe; er solle besser fliehen. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. A.c Im Auftrag des SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) wurde am 5. Dezember 2014 mittels eines telefonischen Interviews ein Alltagswissenstest durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsanalyse zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. A.d Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Der Beschwerdeführer nahm am 23. Dezember 2014 Stellung. A.e Mit am 13. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei sie den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B. Mit Beschwerde vom 1. März 2015 (Poststempel: 3. März 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Referenzschreiben der E._______, vom (...), ein Zwischenzeugnis des F._______ vom (...) sowie eine Kopie seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 erhob der Instruktionsrichter unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM aus, gemäss dem Evaluationsbericht zu seinem Alltagswissen habe der Beschwerdeführer keine klare Vorstellung von der administrativen Gliederung seiner Herkunftsregion. Zwar habe er die Namen von Nachbardörfern angegeben, welche auf Karten zu finden seien, dies weise aber eher auf eine gute Vorbereitung hin und stelle kein gewichtiges Indiz für die von ihm geltend gemachte Herkunft dar. Demgegenüber habe er nicht angeben können, in welchem Gebiet und in welchem Regierungsbezirk sich sein Herkunftsort befinde, und zudem nicht gewusst, dass Gemeindehauptort und Kreisstadt identisch seien. Ferner habe er angegeben, sein Herkunftsort sei vom Himalaya-Gebirge umschlossen, tatsächlich befinde sich der Himalaya jedoch nur im Süden. Bei den Angaben zu Ackerbau und Viehzucht habe er nicht erklären können, weshalb seine Familie keinen Raps anbaue, obwohl dies in der fraglichen Region üblich und weit verbreitet sei. Er habe zwar gewusst, dass dort Gerstenbier hergestellt werde, dessen lokale Bezeichnung aber nicht gekannt. Auch eine Erdfrucht, welche in jener Region häufig vorkomme und ertragreich geerntet werde, sei ihm nicht bekannt gewesen. Weiter habe er die Bezeichnung für ein typisches Frauenkleid der Region nicht gewusst und die Preise für alltägliche Waren, Fleisch oder Bier nicht richtig angeben können. Zudem würden seine Angaben zur Gebindegrösse nicht stimmen, und die Behauptung, Öl werde in Gewichtseinheiten gehandelt, treffe nicht zu. Er habe falsche Aussagen zum Zeitpunkt des jährlichen Schulfests und zur Schuluniform gemacht, und das Ausstellungsverfahren für die Identitätskarte sowie deren Gültigkeitsdauer falsch angegeben. Er verfüge zwar über geringe Chinesischkenntnisse, welche jedoch nicht denjenigen einer Person entsprächen, die ihr ganzes Leben in der fraglichen Region verbracht habe. Die sachverständige Person sei aus diesen Gründen zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass er tatsächlich aus dem besagten geographischen Raum stamme, sei klein. Die Einwendungen in seiner Stellungnahme vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn die nun zum Teil korrekten Angaben seien nachträglich erlerntes Wissen. Seine Erklärungen für fehlende oder ungenaue Kenntnisse vermöchten die Wahrscheinlichkeit, dass er aus dem behaupteten Raum stamme, ebenso wenig nicht zu steigern wie das Beharren auf der Korrektheit seiner Angaben. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere zum Beleg seiner Herkunft eingereicht. Die Angabe, er habe die Identitätskarte dem Schlepper überlassen, vermöge die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu heilen, denn es gehe nirgends aus den Akten hervor, dass er sich um die Einreichung von Dokumenten überhaupt bemüht habe. Den Widerspruch in seinen eigenen Angaben hinsichtlich des Erhalts der Identitätskarte habe er nicht aufgelöst, da sein Einwand, es habe sich eventuell um zwei verschiedene Identitätskarten gehandelt, nicht geglaubt werden könne. Auch zum Reiseweg habe er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben gemacht. Bei der ersten Befragung habe er angegeben, mit dem Motorrad von seinem Dorf zum Gemeindehauptort gelangt zu sein, in der Anhörung dagegen erklärt, er sei zu Fuss dorthin gegangen. Auf Nachfrage habe er an diesen letzten Angaben festgehalten, den Widerspruch damit indessen nicht auflösen können. Zudem habe er nicht angeben können, von wo nach wo er geflogen sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe erwog das SEM, es sei schwer nachvollziehbar, dass sich jemand nur aufgrund der allgemeinen Lage zu einer derartigen Plakataktion verleiten lasse. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass jemand, der vorher politisch nicht engagiert und nie in Schwierigkeiten geraten sei, sich plötzlich ohne konkreten Anlass auf eine politische Aktion einlasse, welche zu schwerwiegenden persönlichen Problemen führen könne. Auch die überstürzte Ausreise widerspreche der Logik, da es keinen plausiblen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er erkannt oder identifiziert worden wäre. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich bei seinem Freund erkundigt hätte, ob aus dessen Sicht eine Gefährdung bestehe. Im Übrigen habe er bei in der Erstbefragung gesagt, er sei mit seinem Freund auf dem Motorrad nach Hause gefahren, anlässlich der Anhörung jedoch angegeben, nach der Begegnung mit der unbekannten Person gleich heimgerannt zu sein. Es sei demzufolge nicht glaubhaft, dass er eine Plakataktion durchgeführt habe. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der mangelhaften Länder- und Chinesischkenntnisse, des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe sei auszuschliessen, dass er jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er habe seine Identitätskarte dem nepalesischen Reisebegleiter abgeben müssen. Das habe für ihn damals Sinn gemacht, da er nach Tibet abgeschoben worden wäre, hätte ihn die nepalesische Polizei mit der Identitätskarte aufgegriffen. Aus Angst, dass seiner Familie unter der zunehmenden chinesischen Repression Leid zugefügt werden könnte, habe er es bis heute unterlassen, sie zu kontaktieren. Er habe immer wieder überlegt, wie er Dokumente aus Tibet beschaffen könnte, welche seine Identität belegen würden. Unter den gegebenen Umständen sei dies jedoch leider nicht möglich. Seit dem Einmarsch der Chinesen hätten die Tibeter viel Leid erfahren. Die fehlenden Menschenrechte hätten in ihm grossen Unmut über die chinesischen Besatzer ausgelöst, was ihn dazu bewogen habe, die Flugblätter an den Wänden anzubringen. Da er dabei beobachtet worden sei, sei ihm und seiner Familie rasch bewusst gewesen, dass er das Dorf beziehungsweise das Land so schnell wie möglich verlassen müsse. Leider sei in Tibet die Lage so, dass man sogar von den eigenen Verwandten oder von Bekannten bespitzelt werde. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Chinesen seine Identität herausgefunden und ihn ins Gefängnis gebracht hätten. Seine Familie wäre dann zudem von den Chinesen für seine Tat denunziert und bestraft worden. Dieser Umstand habe ihn dazu veranlasst, mit niemandem ausserhalb der Familie über seine Plakataktion zu sprechen und umgehend seine Flucht anzutreten. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 habe er zu den verschiedenen Punkten des Evaluationsberichts detailliert Stellung genommen. Seine Aussagen seien ehrlich und korrekt gewesen, und er habe hier in der Schweiz über keine weiteren Möglichkeiten verfügt, seine Herkunft aus Tibet zu belegen. Eine Täuschung der Behörden sei nie seine Absicht gewesen. Er habe von seiner Geburt bis zur Flucht in B._______ gelebt. Bei einer Rückführung dorthin wäre eine langjährige Inhaftierung so gut wie sicher. Bekanntlich würden die chinesischen Behörden eine politische Aktivität gegen China höher gewichten als einen Mord. Er bitte deshalb inständig um Gutheissung seines Asylgesuchs. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine (auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 basierende) Praxis zu Tibet dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevante Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.) 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits an der ersten Befragung (vgl. A7/11 S. 2) hingewiesen hatte. Die Beteuerung in der Beschwerde, er habe die Behörden nicht täuschen wollen und immer wieder überlegt, wie er Dokumente aus Tibet beschaffen könnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal darin keine tatsächliche Bemühung zu sehen ist, Papiere beizubringen. 6.3 6.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein (vgl. A17/5 S 4). 6.3.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM bislang in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne, fachlich ausgewiesene Personen, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), erstellt. Weder die Lingua-Analyse noch der Alltagswissenstest haben den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b) In diesem Sinne sagen auch die vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis einzig aus, dass weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat. 6.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person (vgl. A18/1). Der Beschwerdeführer macht denn auch weder diesbezüglich noch hinsichtlich der Auswertung des Alltagswissenstests Vorbehalte. 6.3.4 In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 erklärte er zum Vorhalt, er habe den chinesischen Begriff für "Gebiet" oder "Regierungsbezirk" nicht gekannt, der chinesische Begriff sei ihm bekannt und er habe die entsprechende Frage korrekt beantwortet. Weiter sei ihm bekannt, dass die Gemeinde und die Kreisstadt identisch seien; als er gesagt habe, diese beiden Orte würden 15 bis 20 Gehminuten auseinanderliegen, habe er die Distanz von der Volksregierung bis zur Polizeistation gemeint. Tatsächlich befinde sich das Himalaya-Gebirge lediglich südlich des Ortes, im lokalen Sprachgebrauch werde jedoch häufig "umgeben vom Himalaya-Gebirge" verwendet. Es sei nicht so, dass jede Familie Raps anpflanze, und es stelle keine Ausnahme dar, dass seine Familie hauptsächlich Gerste und Kartoffeln anbaue. Die erwähnte, natürlich vorkommende Erdfrucht wachse in seinem Dorf nicht, und an den Namen des typischen Frauenkleids habe er sich nicht erinnern können. Zudem habe er die lokale Bezeichnung für Bier richtig genannt. Da die Einkäufe hauptsächlich von seinem älteren Bruder und den Eltern erledigt worden seien, kenne er die Preise nur ungefähr. Sie hätten zu Hause ausschliesslich selbst gebrautes Bier gehabt, und er selbst trinke keinen Alkohol, weshalb er die Gebinde-Grössen nicht genau kenne. Öl werde in seiner Heimatregion tatsächlich in Gewichtseinheiten gehandelt. Weil er nie zur Schule gegangen sei und kein grosses Interesse daran gehabt habe, sei ihm der Termin für das alljährliche Schulfest nicht genau bekannt. Hinsichtlich seines Personalausweises habe er die Gültigkeitsdauer richtig mit zehn Jahren angegeben, und der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Ausweis sei, dass das Foto früher links gewesen sei und heute rechts. An weitere Unterschiede könne er sich nicht mehr erinnern. Er spreche nicht besonders gut Chinesisch, weil er nie eine Schule besucht habe und in seinem Dorf nur Tibetisch gesprochen werde. Aus dem Evaluationsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer durchaus einige korrekte Angaben zur Umgebung des Dorfes machen konnte und beispielsweise zutreffend angab, dass sich der Fluss G._______ auf der "linken" Seite des Dorfes befinde, sofern man unterstellt, er habe damit die westliche Seite gemeint. Die analysierende Person kam in ihrem Bericht entsprechend zum Schluss, dass er zwar wenige Angaben machen konnte, die meisten Fragen aber nicht korrekt beantwortete. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Selbst wenn im lokalen Sprachgebrauch gesagt werden sollte, das Dorf sei "umgeben vom Himalaya-Gebirge", erscheint es nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach der Umgebung eine solche verallgemeinerte Formulierung verwenden würde. Wohl ist es möglich - wenn auch unwahrscheinlich -, dass von seiner Familie im Gegensatz zu den meisten Bauern in der Region kein Raps angebaut wird. Es gelingt ihm jedoch nicht, seine mangelnden Kenntnisse beziehungsweise unzutreffenden Erklärungen zu alltäglichen Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsregion zu erklären. Insbesondere spricht gegen seine Herkunft und Sozialisierung in Tibet, dass er weder die Kosten für Nahrungsmittel und Bier noch die Masseinheit für Öl zu nennen vermochte. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, er habe keine Schule besucht und spreche daher kaum Chinesisch, erstaunt zudem, dass er nicht weiss, wann ungefähr das populäre Schulfest stattfindet, die Bezeichnung für ein typisches Frauenkleid nicht kennt und nahezu kein Chinesisch spricht. Zudem sind seine Angaben zu den Unterschieden zwischen den alten und neueren Identitätskarten (auch auf Beschwerdeebene) falsch. Insgesamt kam der Alltagspezialist nachvollziehbar zum Schluss, seine Kenntnisse zur Geographie und Landwirtschaft seien nicht ausreichend für jemanden, der bis vor zwei Jahren in Tibet gelebt habe, und seine Angaben würden insgesamt nicht denjenigen einer Person entsprechen, die 29 Jahre im besagten Gebiet gelebt habe. Dieser Eindruck blieb auch auf Beschwerdeebene unverändert, und es gelang dem Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde, die genannten Feststellungen sowie die zusammenfassende Einschätzung des Alltagspezialisten zu widerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gehörsgewährung in ausreichender Weise die Aussagen vorgehalten, die vom Analysten als fragwürdig beziehungsweise als Indiz für eine anderweitige Sozialisierung betrachtet wurden, zu welchen er sich in seiner Stellungnahme konkret konnte, was er denn auch getan hat. Für das Gericht ist in ausreichender Weise erkennbar, welche Antworten aus welchem Grund unrichtig oder unpräzis ausgefallen sind, zumal in der Analyse die erwarteten und als korrekt verstandenen Fakten in nachvollziehbarer Weise aufgeführt worden sind (vgl. zu den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung des Analysten und zum Detaillierungsgrad der Gehörsgewährung das Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (...) und der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion hat, namentlich dass er selber in früheren Jahren dort gewohnt hat und Verwandte von ihm dort leben. So war er denn ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen beziehungsweise angelernten Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden, da ihm jedenfalls nicht geglaubt werden kann, er habe das genannte Gebiet erst (...) und aus den vorgebrachten Gründen verlassen. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe zu verweisen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, teilweise widersprüchlich und weitgehend unlogisch ausgefallen. Es fehlen Realkennzeichen, und die Verfolgung durch die chinesischen Behörden stellt letztlich eine blosse Vermutung dar, für welche indessen konkrete Hinweise fehlen. Insbesondere ist die plötzliche Flucht ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine angebliche politische Aktion von behördlicher Seite entdeckt und auf ihn zurückgeführt worden wäre, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zuvor niemals politisch aktiv gewesen war (A 7/11 S. 8, A13/14 S. 8). In der Beschwerde beschränkte er sich darauf, bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen. Es erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, und zu den im angefochtenen Entscheid genannten Widersprüchen in den Asylvorbringen äussert er sich nicht. 6.5 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Evaluation des Lingua-Alltagswissenstests ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive während Jahren dort gelebt hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Es ist daher vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt dem SEM sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet indessen, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015, Dispositivziffer 6). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 23. März 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub