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D-2251/2017

D-2251/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014 und reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. November 2016 statt. A.d Gegenüber der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tigrinya und stamme aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe die Schule bis einschliesslich der neunten Klasse besucht. Von März (...) bis zur Ausreise im Dezember 2014 habe er sich ausserhalb des Dorfes auf der Plantage seiner Familie nahe E._______ (Zoba F._______) aufgehalten. Sein Militärdienst habe - in der 19. Runde - im Februar 2006 begonnen beziehungsweise er sei im Februar 2006 bei einer Razzia in seinem Dorf B._______ im Rahmen der 19. Rekrutierungsrunde von bewaffneten Soldaten aufgegriffen und ins Gefängnis gesteckt worden. Nach wenigen Tagen im Militärdienst sei er desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Nach der Flucht aus dem Militärdienst habe er auf der Plantage der Familie versteckt gelebt und sich um das dortige Vieh der Familie gekümmert. Er sei von seinem Grossvater und seiner Mutter unterstützt worden. In die Gegend der Plantage seien ab und zu Soldaten gekommen, die Flüchtige wie den Beschwerdeführer gesucht hätten, er habe sich aber jeweils der Festnahme entziehen können. Ab dem Jahr 2007 habe er an seiner Heimatadresse mehrfach schriftliche Aufgebote für den Militärdienst erhalten, zuletzt im Mai 2014, die seine Mutter jedes Mal für ihn in Empfang genommen habe. Auch sei er zu Hause mehrfach gesucht worden. Im Jahr 2008 sei seine Mutter wegen seiner Desertion fünf Monate lang inhaftiert worden und erst im Rahmen einer Amnestie am Unabhängigkeitstag freigelassen worden. Im Oktober 2014 habe die Regierung seiner Familie untersagt, die Plantage weiter landwirtschaftlich zu betreiben. Sie seien von ihrem Land verjagt worden, da es für touristische Zwecke habe genutzt werden sollen. Die Regierung habe ihre zahlreichen Tiere und landwirtschaftlichen Geräte konfisziert. Da seine Existenz bedroht und ihm das Verstecken dort verunmöglicht worden sei, sei er ausgereist. Er habe sich jahrelang vor den Behörden verstecken müssen, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe gehofft, dass irgendwann die Suche nach ihm vorbei sei. Es sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das Land zu verlassen, sonst wäre er in den Militärdienst eingezogen worden. Da er bei seinem Vater mitbekommen habe, wie dieser im Militärdienst Zwang und Gewalt ausgesetzt gewesen sei, habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Hinsichtlich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2017 auf, Fragen zum Erhalt beziehungsweise zur Beschaffung der Original-Identitätskarte, welche von den Behörden des Wohnkantons sicher- und am 13. Januar 2016 an das SEM zugestellt worden sei, zu beantworten. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2017 nach. C. Mit Verfügung vom 16. März 2017 - eröffnet am 17. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, da die Antworten des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Nachfragen durchgehend oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien, er somit die behauptete Razzia, bei der er festgenommen und zum Militärdienst eingezogen worden sei, nicht gehaltvoll habe schildern können, ebenso wenig die erste Zeit im Militärlager sowie die Desertion mit der anschliessenden Flucht in den Heimatort. Zudem habe er sich in der BzP und Anhörung erheblich widersprochen, nämlich den Ort des Militärlagers und die dortige Aufenthaltsdauer betreffend. Auch habe er in der BzP die Rekrutierung anders geschildert als in der Anhörung, indem er in der BzP die Razzia und Inhaftierung unerwähnt gelassen habe. Zudem seien die Antworten in Bezug auf die Suche durch die Militärbehörden sehr substanzlos und oberflächlich ausgefallen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers als gesuchte Person sei unlogisch, habe der Beschwerdeführer doch in seinem Schreiben vom 15. Februar 2017 in Bezug auf die Ausstellungsmodalitäten seiner Identitätskarte angegeben, diese 2011 legal erworben zu haben, wozu er mehrere Verwaltungsstellen persönlich habe aufsuchen müssen. Angesichts der damit einhergehenden Gefahr der Festnahme erschliesse sich nicht, wieso er dieses Risiko für die Ausstellung einer Identitätskarte habe auf sich nehmen wollen. Ebenso unlogisch erscheine, dass er zwar von den Soldaten im Versteck entdeckt worden sei, aber dennoch an diesen Ort zurückgekehrt sei, um sich dort noch ein Jahr lang unbehelligt aufzuhalten. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer als gesuchter Person überhaupt ein Ausweisdokument ausgestellt worden sei. Zudem sei die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die vorgebrachte illegale Ausreise zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da es an zusätzlichen Anknüpfungspunkten fehle, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könne. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 21. April 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde angekündigte Fürsorgebestätigung vom 19. April 2017 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu Schluss, dass der im Rahmen einer Razzia im Jahr 2006 erfolgte Einzug in den Militärdienst sowie die wenig später erfolgte Desertion und die Suche nach dem Beschwerdeführer, der sich acht Jahre lang einer Festnahme habe entziehen können, als unglaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 4.1.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass verschiedene Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und in den Anhörungen, das Kerngeschehen betreffend, auffallen. Die Vorinstanz durfte diese somit berücksichtigen, auch wenn die Angaben der lediglich summarischen Befragung generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H, insb. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).

E. 4.1.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Die Erklärungen in der Beschwerde zu den festgestellten Widersprüchen vermögen nicht zu überzeugen. So behauptet er in Bezug auf die unterschiedlichen Ortsangaben, sich lediglich nicht genau ausgedrückt zu haben, es liege ein Missverständnis vor. "G._______" sei der Name des Bezirkes, in welchem das Ausbildungslager liege, "H._______" der eigentliche Bestimmungsort, an den der Beschwerdeführer habe gebracht werden sollen, aber vorher geflohen sei. Und "I._______" sei eine Zwischenstation gewesen, wo der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese Beschwerdeausführungen sind wenig hilfreich und nicht plausibel, können sie doch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP die dreitägige Haft in I._______ unerwähnt liess und davon sprach, aus H._______, wo er zuletzt stationiert gewesen sei, geflohen zu sein (vgl. act. A4, S. 6). Von einem Bestimmungsort H._______ ist dort nicht die Rede, auch nicht von einer Bezirksangabe (vgl. act. A20, S. 11). Auch die Entgegnungen in der Beschwerde zur Aufenthaltsdauer überzeugen nicht. So wird in der Beschwerde behauptet, die Angabe von zehn Tagen in Bezug auf die Desertion habe sich auf die gesamte Abwesenheitsdauer des Beschwerdeführers von seinem Wohnort bezogen. Es seien von der Razzia bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Wohnort zehn Tage verstrichen (vgl. Beschwerde, S. 5, 6). Diese Behauptung widerspricht aber der Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, er sei zehn Tage nach der Einteilung desertiert (vgl. act. A4, S. 6, 7). Und in der Anhörung sagte er, er sei nach fünf Tagen im Militärlager geflohen (vgl. act. A20, S. 4, 11). Neun Tage später sei er zu Hause angekommen (vgl. act. A20, S. 11). Die Erklärung zu den 10 Tagen als Gesamtabwesenheitszeitraum ab der Razzia ist demnach nicht überzeugend. Auch die Behauptungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe den Aufenthalt im Gefängnis vergessen zu erwähnen, da es sich um einen kurzen Aufenthalt gehandelt habe und die Übergänge zwischen Rekrutierungszentrum und Gefängnis fliessend seien, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer soll nämlich gemäss seinen Schilderungen an einem gänzlich anderen Ort als in G._______, in I._______, drei Tage unter schlimmen Verhältnissen im Gefängnis eingesperrt gewesen sein (vgl. act, A20, S. 6, 7). Dass er ein so einschneidendes Ereignis, bei dem er auch seinen späteren Fluchtbegleiter kennengelernt habe (vgl. act. A20, S. 4), in der BzP vergass zu erwähnen, ist schwer vorstellbar. Auch kann es sich kaum um einen fliessenden Übergang der Orte gehandelt haben, da er von I._______ im Militärwagen etwa sieben Stunden ins Militärcamp G._______ gebracht worden sei (vgl. act. A20, S. 7).

E. 4.1.3 Dem SEM ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Suche der Behörden nach ihm nicht substanziiert schildern konnte (vgl. act. A20, S. 7-11). Wenig realistisch erscheint sodann der Umstand, dass er im Jahr 2013, als ihn die Soldaten in seinem Versteck entdeckt hätten, wieder dorthin zurückgekehrt und bis ins Jahr 2014 nicht mehr behelligt worden sei (vgl. act. A20, S. 8).

E. 4.1.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht überzeugend erklären, weshalb er sich als gesuchte Person angesichts des hohen Festnahmerisikos an verschiedene Behörden gewandt haben will, um eine Identitätskarte zu beantragen. Er konnte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Umständen der Beschaffung der Identitätskarte äussern (vgl. act. A21, A22). Dabei hat er aber nicht, wie in der Beschwerde nachträglich und wenig glaubhaft vorgebracht, angeführt, er habe bei der Identitätskartenbeantragung den verschiedenen Behörden gegenüber zusichern müssen, sich zum Wehrdienst zu melden. Dies wird erst in der Beschwerde behauptet (vgl. act. A22; Beschwerde, S. 6). Es ist schwer vorstellbar, dass eine im Jahr 2006 desertierte und seitdem jahrelang gesuchte militärdienstpflichtige Person einzig wegen Zusicherungen gegenüber den Behörden, sich zum Militärdienst zu melden, nicht festgenommen worden sei und einen Zeitaufschub bis zur nächsten Rekrutierungsrunde erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Angesichts der Suche nach dem Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er das Risiko, persönlich bei den Behörden vorstellig zu werden zum Erhalt des Dokumentes, gar nicht erst auf sich nimmt. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass es unwahrscheinlich erscheint, die eritreischen Behörden hätten einer gesuchten Person eine Identitätskarte ausgestellt.

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen nicht gelang, glaubhaft zu machen, er sei zwangsweise im Rahmen einer Razzia rekrutiert worden, desertiert und habe sich acht Jahre lang einer erneuten Festnahme entziehen können. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt oder solche zu befürchten hatte.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Einerseits konnte er - wie oben ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die illegale Ausreise mangels subjektiver Nachfluchtgründe - zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieser Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfolgend).

E. 6 Der subsubeventualiter gestellte Beschwerdeantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch junge Beschwerdeführer ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden, der mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie den Eltern und Geschwistern über ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt, zu welchem er in Kontakt steht (vgl. act. A4, S. 4, 5; act. A20, S. 3), bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Auch wenn die Familie von den Feldern vertrieben sein sollte, so ist doch angesichts dessen, dass sie bisher ihr Auskommen aus der Landwirtschaft mit eigenen Tieren erwirtschaften konnte und die zahlreichen Tiere und landwirtschaftliche Geräte nach der Beschlagnahme durch die Behörden wieder zurückerlangen konnte (vgl. act. A20, S. 7, 9,12), davon auszugehen, dass sie weiterhin in der Landwirtschaft ein Auskommen haben wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4).

E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 mitgeteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2251/2017 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014 und reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. November 2016 statt. A.d Gegenüber der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tigrinya und stamme aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe die Schule bis einschliesslich der neunten Klasse besucht. Von März (...) bis zur Ausreise im Dezember 2014 habe er sich ausserhalb des Dorfes auf der Plantage seiner Familie nahe E._______ (Zoba F._______) aufgehalten. Sein Militärdienst habe - in der 19. Runde - im Februar 2006 begonnen beziehungsweise er sei im Februar 2006 bei einer Razzia in seinem Dorf B._______ im Rahmen der 19. Rekrutierungsrunde von bewaffneten Soldaten aufgegriffen und ins Gefängnis gesteckt worden. Nach wenigen Tagen im Militärdienst sei er desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Nach der Flucht aus dem Militärdienst habe er auf der Plantage der Familie versteckt gelebt und sich um das dortige Vieh der Familie gekümmert. Er sei von seinem Grossvater und seiner Mutter unterstützt worden. In die Gegend der Plantage seien ab und zu Soldaten gekommen, die Flüchtige wie den Beschwerdeführer gesucht hätten, er habe sich aber jeweils der Festnahme entziehen können. Ab dem Jahr 2007 habe er an seiner Heimatadresse mehrfach schriftliche Aufgebote für den Militärdienst erhalten, zuletzt im Mai 2014, die seine Mutter jedes Mal für ihn in Empfang genommen habe. Auch sei er zu Hause mehrfach gesucht worden. Im Jahr 2008 sei seine Mutter wegen seiner Desertion fünf Monate lang inhaftiert worden und erst im Rahmen einer Amnestie am Unabhängigkeitstag freigelassen worden. Im Oktober 2014 habe die Regierung seiner Familie untersagt, die Plantage weiter landwirtschaftlich zu betreiben. Sie seien von ihrem Land verjagt worden, da es für touristische Zwecke habe genutzt werden sollen. Die Regierung habe ihre zahlreichen Tiere und landwirtschaftlichen Geräte konfisziert. Da seine Existenz bedroht und ihm das Verstecken dort verunmöglicht worden sei, sei er ausgereist. Er habe sich jahrelang vor den Behörden verstecken müssen, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe gehofft, dass irgendwann die Suche nach ihm vorbei sei. Es sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das Land zu verlassen, sonst wäre er in den Militärdienst eingezogen worden. Da er bei seinem Vater mitbekommen habe, wie dieser im Militärdienst Zwang und Gewalt ausgesetzt gewesen sei, habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Hinsichtlich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2017 auf, Fragen zum Erhalt beziehungsweise zur Beschaffung der Original-Identitätskarte, welche von den Behörden des Wohnkantons sicher- und am 13. Januar 2016 an das SEM zugestellt worden sei, zu beantworten. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2017 nach. C. Mit Verfügung vom 16. März 2017 - eröffnet am 17. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, da die Antworten des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Nachfragen durchgehend oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien, er somit die behauptete Razzia, bei der er festgenommen und zum Militärdienst eingezogen worden sei, nicht gehaltvoll habe schildern können, ebenso wenig die erste Zeit im Militärlager sowie die Desertion mit der anschliessenden Flucht in den Heimatort. Zudem habe er sich in der BzP und Anhörung erheblich widersprochen, nämlich den Ort des Militärlagers und die dortige Aufenthaltsdauer betreffend. Auch habe er in der BzP die Rekrutierung anders geschildert als in der Anhörung, indem er in der BzP die Razzia und Inhaftierung unerwähnt gelassen habe. Zudem seien die Antworten in Bezug auf die Suche durch die Militärbehörden sehr substanzlos und oberflächlich ausgefallen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers als gesuchte Person sei unlogisch, habe der Beschwerdeführer doch in seinem Schreiben vom 15. Februar 2017 in Bezug auf die Ausstellungsmodalitäten seiner Identitätskarte angegeben, diese 2011 legal erworben zu haben, wozu er mehrere Verwaltungsstellen persönlich habe aufsuchen müssen. Angesichts der damit einhergehenden Gefahr der Festnahme erschliesse sich nicht, wieso er dieses Risiko für die Ausstellung einer Identitätskarte habe auf sich nehmen wollen. Ebenso unlogisch erscheine, dass er zwar von den Soldaten im Versteck entdeckt worden sei, aber dennoch an diesen Ort zurückgekehrt sei, um sich dort noch ein Jahr lang unbehelligt aufzuhalten. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer als gesuchter Person überhaupt ein Ausweisdokument ausgestellt worden sei. Zudem sei die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die vorgebrachte illegale Ausreise zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da es an zusätzlichen Anknüpfungspunkten fehle, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könne. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 21. April 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde angekündigte Fürsorgebestätigung vom 19. April 2017 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu Schluss, dass der im Rahmen einer Razzia im Jahr 2006 erfolgte Einzug in den Militärdienst sowie die wenig später erfolgte Desertion und die Suche nach dem Beschwerdeführer, der sich acht Jahre lang einer Festnahme habe entziehen können, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.1.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass verschiedene Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und in den Anhörungen, das Kerngeschehen betreffend, auffallen. Die Vorinstanz durfte diese somit berücksichtigen, auch wenn die Angaben der lediglich summarischen Befragung generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H, insb. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 4.1.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Die Erklärungen in der Beschwerde zu den festgestellten Widersprüchen vermögen nicht zu überzeugen. So behauptet er in Bezug auf die unterschiedlichen Ortsangaben, sich lediglich nicht genau ausgedrückt zu haben, es liege ein Missverständnis vor. "G._______" sei der Name des Bezirkes, in welchem das Ausbildungslager liege, "H._______" der eigentliche Bestimmungsort, an den der Beschwerdeführer habe gebracht werden sollen, aber vorher geflohen sei. Und "I._______" sei eine Zwischenstation gewesen, wo der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese Beschwerdeausführungen sind wenig hilfreich und nicht plausibel, können sie doch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP die dreitägige Haft in I._______ unerwähnt liess und davon sprach, aus H._______, wo er zuletzt stationiert gewesen sei, geflohen zu sein (vgl. act. A4, S. 6). Von einem Bestimmungsort H._______ ist dort nicht die Rede, auch nicht von einer Bezirksangabe (vgl. act. A20, S. 11). Auch die Entgegnungen in der Beschwerde zur Aufenthaltsdauer überzeugen nicht. So wird in der Beschwerde behauptet, die Angabe von zehn Tagen in Bezug auf die Desertion habe sich auf die gesamte Abwesenheitsdauer des Beschwerdeführers von seinem Wohnort bezogen. Es seien von der Razzia bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Wohnort zehn Tage verstrichen (vgl. Beschwerde, S. 5, 6). Diese Behauptung widerspricht aber der Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, er sei zehn Tage nach der Einteilung desertiert (vgl. act. A4, S. 6, 7). Und in der Anhörung sagte er, er sei nach fünf Tagen im Militärlager geflohen (vgl. act. A20, S. 4, 11). Neun Tage später sei er zu Hause angekommen (vgl. act. A20, S. 11). Die Erklärung zu den 10 Tagen als Gesamtabwesenheitszeitraum ab der Razzia ist demnach nicht überzeugend. Auch die Behauptungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe den Aufenthalt im Gefängnis vergessen zu erwähnen, da es sich um einen kurzen Aufenthalt gehandelt habe und die Übergänge zwischen Rekrutierungszentrum und Gefängnis fliessend seien, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer soll nämlich gemäss seinen Schilderungen an einem gänzlich anderen Ort als in G._______, in I._______, drei Tage unter schlimmen Verhältnissen im Gefängnis eingesperrt gewesen sein (vgl. act, A20, S. 6, 7). Dass er ein so einschneidendes Ereignis, bei dem er auch seinen späteren Fluchtbegleiter kennengelernt habe (vgl. act. A20, S. 4), in der BzP vergass zu erwähnen, ist schwer vorstellbar. Auch kann es sich kaum um einen fliessenden Übergang der Orte gehandelt haben, da er von I._______ im Militärwagen etwa sieben Stunden ins Militärcamp G._______ gebracht worden sei (vgl. act. A20, S. 7). 4.1.3 Dem SEM ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Suche der Behörden nach ihm nicht substanziiert schildern konnte (vgl. act. A20, S. 7-11). Wenig realistisch erscheint sodann der Umstand, dass er im Jahr 2013, als ihn die Soldaten in seinem Versteck entdeckt hätten, wieder dorthin zurückgekehrt und bis ins Jahr 2014 nicht mehr behelligt worden sei (vgl. act. A20, S. 8). 4.1.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht überzeugend erklären, weshalb er sich als gesuchte Person angesichts des hohen Festnahmerisikos an verschiedene Behörden gewandt haben will, um eine Identitätskarte zu beantragen. Er konnte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Umständen der Beschaffung der Identitätskarte äussern (vgl. act. A21, A22). Dabei hat er aber nicht, wie in der Beschwerde nachträglich und wenig glaubhaft vorgebracht, angeführt, er habe bei der Identitätskartenbeantragung den verschiedenen Behörden gegenüber zusichern müssen, sich zum Wehrdienst zu melden. Dies wird erst in der Beschwerde behauptet (vgl. act. A22; Beschwerde, S. 6). Es ist schwer vorstellbar, dass eine im Jahr 2006 desertierte und seitdem jahrelang gesuchte militärdienstpflichtige Person einzig wegen Zusicherungen gegenüber den Behörden, sich zum Militärdienst zu melden, nicht festgenommen worden sei und einen Zeitaufschub bis zur nächsten Rekrutierungsrunde erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Angesichts der Suche nach dem Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er das Risiko, persönlich bei den Behörden vorstellig zu werden zum Erhalt des Dokumentes, gar nicht erst auf sich nimmt. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass es unwahrscheinlich erscheint, die eritreischen Behörden hätten einer gesuchten Person eine Identitätskarte ausgestellt. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen nicht gelang, glaubhaft zu machen, er sei zwangsweise im Rahmen einer Razzia rekrutiert worden, desertiert und habe sich acht Jahre lang einer erneuten Festnahme entziehen können. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt oder solche zu befürchten hatte. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Einerseits konnte er - wie oben ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die illegale Ausreise mangels subjektiver Nachfluchtgründe - zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieser Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfolgend).

6. Der subsubeventualiter gestellte Beschwerdeantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch junge Beschwerdeführer ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden, der mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie den Eltern und Geschwistern über ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt, zu welchem er in Kontakt steht (vgl. act. A4, S. 4, 5; act. A20, S. 3), bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Auch wenn die Familie von den Feldern vertrieben sein sollte, so ist doch angesichts dessen, dass sie bisher ihr Auskommen aus der Landwirtschaft mit eigenen Tieren erwirtschaften konnte und die zahlreichen Tiere und landwirtschaftliche Geräte nach der Beschlagnahme durch die Behörden wieder zurückerlangen konnte (vgl. act. A20, S. 7, 9,12), davon auszugehen, dass sie weiterhin in der Landwirtschaft ein Auskommen haben wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 mitgeteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand