Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staat unbekannt) reiste am 2. April 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er gab an, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus dem Dorf X._______ in der tibetischen Provinz Y._______ und habe dort bis zur Ausreise am 18. Oktober 2012 gelebt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 lehnte das (damalige) Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volkrepublik China - an. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Identität und die geltend gemachte Herkunft weder habe nachweisen noch glaubhaft machen können. Es handle sich bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. Indizien wiesen vielmehr auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, hin. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4383/2013 vom 6. September 2013 nicht ein. B. Am 23. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieses Gesuch unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde am 15. Februar 2019 der Vorinstanz zur Zustimmung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). C. Das SEM stimmte der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer am 8. März 2019 zu. Die Zustimmung erfolgte für die Dauer eines Jahres, verbunden mit der Bedingung, dass spätestens bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein gültiger heimatlicher Pass vorzulegen sei (SEM act. 3). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2019 ebenfalls auf dieses künftig zu erfüllende Erfordernis hin (SEM act. 7). D. Am 8. Januar 2020 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung (SEM act. 4). Das Staatssekretariat machte die Antrag stellende Behörde mit Schreiben vom 21. Januar 2020 in der Folge auf die Bedingung aufmerksam, wonach der Beschwerdeführer spätestens bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein gültiges Reisedokument hätte vorweisen müssen. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob dies geschehen sei. Bis ein solches Dokument vorliege, bleibe der Antrag pendent (SEM act. 9, pag. 156). Das Migrationsamt des Kantons Zürich seinerseits wies den Betroffenen am 22. Januar 2020 darauf hin, dass eine Verlängerung nur vorgenommen werden könne, wenn ein entsprechendes Reisedokument vorliege. Andernfalls bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einzureichen (SEM act. 9, pag. 178). E. Am 6. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 9, pag. 197-201). F. Bezug nehmend auf den Entscheid i.S. Staatenlosigkeit forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 auf, einen Nachweis der Vorsprache beim chinesischen Konsulat in Zürich oder Kopien von chinesischen Ausweispapieren einzureichen (SEM act. 9, pag. 202). Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 machte er geltend, tags zuvor in Begleitung einer Privatperson nochmals auf dem chinesischen Konsulat vorgesprochen zu haben. Als Beweis legte er drei Schreiben dieser Person sowie ein Foto vor, welches ihn vor dem chinesischen Konsulat zeigte (SEM act. 9, pag. 210-216). Aufgrund dieser Unterlagen unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde das Verlängerungsgesuch am 14. Januar 2021 dem SEM erneut zur Zustimmung (SEM act. 9, pag. 220). G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Das Staatssekretariat begründete dies damit, dass kein Dokument vorliege, welches seine Identität zweifelsfrei belege, und der Betroffene keine überprüfbaren Angaben zum Grund der Nichtbeschaffung der Reisedokumente geltend gemacht habe (SEM act. 10). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 Gebrauch (SEM act. 12). H. Mit Verfügung vom 12. März 2021 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Mit dem Vollzug wurde der Kanton Zürich beauftragt (SEM act. 13). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei er infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. (BVGer act. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (BVGer act. 1). Mit Nachtrag vom 15. April 2021 zog er den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung zurück (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (BVGer act. 4). K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Der Beschwerdeführer liess sich auf gewährtes Replikrecht hin nicht vernehmen (BVGer act. 9 und 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG ). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsyG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AuG bzw. AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2021 regte der Beschwerdeführer, im Sinne einer Beweisofferte, die Befragung von Z._______ als Zeugen an. Über den fraglichen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).
E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4).
E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielt der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. Dies gilt auch mit Blick auf die bezogen auf den Beweisantrag vor allem interessierende Frage, ob er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Reisepapiere zu beschaffen. Von Z._______, welcher den Beschwerdeführer auf das chinesische Konsulat in Zürich begleitete, liegen hierzu drei, vom Parteivertreter als Zeugenberichte bezeichnete Schreiben, datierend vom 12. Februar 2019, 5. Februar 2020 sowie 13. Januar 2021, vor (SEM act. 9, pag. 212-215). Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei einer Zeugeneinvernahme mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a); die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.
E. 4.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3 oder F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im April 2013 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung im März 2019 nur unter der Bedingung erteilt worden, dass er bei der Verlängerung ein heimatliches Reisepapier oder Ersatzpapier oder einen Nachweis der Schriftenlosigkeit vorlege. Diese Bedingung habe er nicht er-füllt. Das im Anschluss daran gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sei vom SEM mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren nicht nachgekommen. Auch im Rahmen der Prüfung seiner Härtefallbewilligung habe er trotz mehrfacher Aufforderung weder Ausweisdokumente beschafft noch bei der Feststellung der Schriftenlosigkeit mitgewirkt und damit seine wahre Identität nicht offengelegt. Die eingereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern, da aus ihnen nicht hervorgehe, dass er wirklich und ernsthaft um die Ausstellung eines Identitätsdokuments ersucht habe. Des Weiteren sei bereits im Asylverfahren festgehalten worden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle und Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Diaspora, insbesondere Nepal oder Indien, bestünden. Zudem seien dem SEM mehrere Fälle bekannt, in denen Personen tibetischer Ethnie selbständig und ohne Probleme Ersatzreisedokumente von der chinesischen Behörde erhalten hätten. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur So-zialisierung habe die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, wodurch seine Schriftenlosigkeit nach wie vor nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien somit nicht erfüllt. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass durch die Verletzung der Bestimmungen zur Offenlegung der Identität vorliegend auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sei.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um Reisepapiere zu beschaffen. Hierbei habe er insgesamt drei Mal beim chinesischen Generalkonsulat in Zürich vorgesprochen, was durch Zeugenbericht belegt sei. Er habe im Asylverfahren durchwegs bestritten, ausserhalb von Tibet gelebt zu haben. Um den entsprechenden Einwendungen zu begegnen, habe er sich gleichwohl an die nepalesische und die indische Auslandvertretung gewandt, indes nie eine Rückmeldung erhalten. Es sei nicht ersichtlich, was er zusätzlich noch hätte unternehmen können, um seine Herkunft zu beweisen. Der Aufforderung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2020, er müsse einen Nachweis für die Vorsprache beim chinesischen Konsulat erbringen, sei er aber nachgekommen. Seine Mitwirkungspflicht habe er damit klarerweise erfüllt. Er habe sich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht und sei aus nicht selbst verschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben. Somit erfülle er die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Abschliessend brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Integration hierzulande eine unzumutbare Härte bedeutete, eine Wegweisung in die Volksrepublik China bereits durch die Vorinstanz ausgeschlossen worden sei und sich auch eine Integration in Indien oder Nepal aus seiner Sicht als unmöglich erweise. Eventualiter sei er deshalb wegen Undurchführbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Am 8. März 2019 hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer gegeben. Die Zustimmung war mit der Bedingung verbunden, spätestens zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Jahr später ein gültiges Reisedokument vorzulegen (SEM act. 3). Auch die kantonale Migrationsbehörde hat die anschliessende Bewilligungserteilung an diese Bedingung geknüpft (SEM act. 7), es handelte sich mithin um konkrete Aufforderungen an ihn, seine wahre Identität nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung preiszugeben.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer gelang es im Asylverfahren nicht, seine Geburt und Sozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz befand in jenem Verfahren, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und seiner Äusserungen sei nicht davon auszugehen, dass er aus der von ihm angegebenen Region stamme und dort sozialisiert worden sei. Folglich sei auszuschliessen, dass er jemals Staatsangehöriger der Volkrepublik China gewesen sei. Indizien würden auf eine Herkunft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, hinweisen (vgl. negativer Asylentscheid vom 12. Juli 2013, unter Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 3). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4383/2013 vom 6. September 2013 nicht ein. Die Feststellungen im rechtskräftigen erstinstanzlichen Asylentscheid sind für das vorliegende Verfahren bindend, zumal sich aus der appellatorischen Kritik des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ergeben.
E. 6.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wies das SEM den Beschwerdeführer zweimal ausdrücklich darauf hin, dass ihm keine neue Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden könne, sollte er kein gültiges Reisedokument vorlegen (siehe Sachverhalt Bst. D und G). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2021 geäusserten Auffassung hat er diese Bedingung nicht eingehalten. Stattdessen unterliess er es sowohl gegenüber der Vorinstanz wie auch im Rechtsmittelverfahren, seine effektive Herkunft in überprüfbarer Weise offenzulegen. Aus den eingereichten Zeugenberichten betreffend die drei Vorsprachen beim chinesischen Konsulat in Zürich und dem Foto vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wiederholte er dort lediglich seine im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben, ohne sich auszuweisen oder weitere Angaben zu seiner Identität zu machen (zum Ganzen siehe SEM act. 9, pag. 212-215). Auch die einmaligen schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers bei den Auslandvertretungen von Nepal und Indien, beide datierend vom 6. August 2018 (ZH act. 66, pag. 184-186), reichen für den Nachweis, sich ernsthaft um das Erlangen von Identitätsdokumenten bemüht zu haben, nicht aus. Es erscheint vielmehr als legitim, dass sich eine Antrag stellende Person in derartigen Situationen hinreichend ausweisen muss. Selbst im Rahmen des am 6. Februar 2020 veranlassten Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit ist es ihm nicht gelungen, seine wahre Herkunft und Identität in überprüfbarer Weise offenzulegen (vgl. hierzu die unangefochten gebliebene Ablehnung des betreffenden Gesuchs vom 11. Dezember 2020, unter SEM act. 9, pag. 197-201). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren geht, sondern einzig um die Offenlegung seiner Identität (vgl. etwa Urteile des BVGer F-28/2021 vom 7. März 2022 E. 5.2 oder F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 6). Daran ändert der Hinweis auf das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2018, wonach die Identität offengelegt sei, nichts (ZH act. 102, pag. 227). Zum einen handelt es sich hierbei um eine blosse Stellungnahme zu Handen der Härtefallkommission, an welcher die kantonale Migrationsbehörde später nicht mehr festhielt, zum andern bindet besagte Einschätzung das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das vom Parteivertreter angeführte Urteil F-2100/2018 schliesslich ist für das vorliegende Verfahren nicht massgebend, da es sich um ein Verfahren betreffend Ausstellung von Reisedokumenten handelt und der Sachverhalt - in jenem Fall wurde angenommen, dass die Beschwerde führende Person chinesische Staatsbürgerin sei - nicht vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer ist demnach der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vor-instanz hat die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.
E. 7.1 Das SEM hat den Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 64 ff. AIG aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisfrist gesetzt. Dieser stellt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2021 daher den Eventualantrag, ihn wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 7.2 Einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China hat die Vor-instanz im negativen Asylentscheid vom 12. Juli 2013 ausgeschlossen. Abgesehen von diesem Ausschluss wurde der Beschwerdeführer im Rahmen jenes Asylverfahrens rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Die Vor-instanz erachtete den Wegweisungsvollzug hierbei als zulässig, zumutbar und möglich (siehe ZH act. 3). Diesbezüglich hat sich die Situation seither nicht wesentlich verändert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation der exiltibetischen Diaspora in Indien und Nepal bleiben pauschal und auch die hierzu zitierten Quellen, die mit einer Ausnahme ohnehin nicht mehr aktuell sind, weisen keinen Einzelfallbezug auf. Aus den Akten sind denn keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in eines dieser beiden Länder als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Unmöglichkeit gilt dies selbst dann, wenn die betreffende Person ihre wahre Identität oder Nationalität verheimlicht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1688/2021 Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sven Gretler, substituiert durch MLaw Naomi Adotsang, Advokaturbüro Langstrasse 4, Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staat unbekannt) reiste am 2. April 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er gab an, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus dem Dorf X._______ in der tibetischen Provinz Y._______ und habe dort bis zur Ausreise am 18. Oktober 2012 gelebt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 lehnte das (damalige) Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volkrepublik China - an. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Identität und die geltend gemachte Herkunft weder habe nachweisen noch glaubhaft machen können. Es handle sich bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. Indizien wiesen vielmehr auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, hin. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4383/2013 vom 6. September 2013 nicht ein. B. Am 23. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Dieses Gesuch unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde am 15. Februar 2019 der Vorinstanz zur Zustimmung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). C. Das SEM stimmte der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer am 8. März 2019 zu. Die Zustimmung erfolgte für die Dauer eines Jahres, verbunden mit der Bedingung, dass spätestens bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein gültiger heimatlicher Pass vorzulegen sei (SEM act. 3). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2019 ebenfalls auf dieses künftig zu erfüllende Erfordernis hin (SEM act. 7). D. Am 8. Januar 2020 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung (SEM act. 4). Das Staatssekretariat machte die Antrag stellende Behörde mit Schreiben vom 21. Januar 2020 in der Folge auf die Bedingung aufmerksam, wonach der Beschwerdeführer spätestens bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein gültiges Reisedokument hätte vorweisen müssen. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob dies geschehen sei. Bis ein solches Dokument vorliege, bleibe der Antrag pendent (SEM act. 9, pag. 156). Das Migrationsamt des Kantons Zürich seinerseits wies den Betroffenen am 22. Januar 2020 darauf hin, dass eine Verlängerung nur vorgenommen werden könne, wenn ein entsprechendes Reisedokument vorliege. Andernfalls bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einzureichen (SEM act. 9, pag. 178). E. Am 6. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 9, pag. 197-201). F. Bezug nehmend auf den Entscheid i.S. Staatenlosigkeit forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 auf, einen Nachweis der Vorsprache beim chinesischen Konsulat in Zürich oder Kopien von chinesischen Ausweispapieren einzureichen (SEM act. 9, pag. 202). Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 machte er geltend, tags zuvor in Begleitung einer Privatperson nochmals auf dem chinesischen Konsulat vorgesprochen zu haben. Als Beweis legte er drei Schreiben dieser Person sowie ein Foto vor, welches ihn vor dem chinesischen Konsulat zeigte (SEM act. 9, pag. 210-216). Aufgrund dieser Unterlagen unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde das Verlängerungsgesuch am 14. Januar 2021 dem SEM erneut zur Zustimmung (SEM act. 9, pag. 220). G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Das Staatssekretariat begründete dies damit, dass kein Dokument vorliege, welches seine Identität zweifelsfrei belege, und der Betroffene keine überprüfbaren Angaben zum Grund der Nichtbeschaffung der Reisedokumente geltend gemacht habe (SEM act. 10). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 Gebrauch (SEM act. 12). H. Mit Verfügung vom 12. März 2021 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Mit dem Vollzug wurde der Kanton Zürich beauftragt (SEM act. 13). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei er infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. (BVGer act. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (BVGer act. 1). Mit Nachtrag vom 15. April 2021 zog er den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung zurück (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (BVGer act. 4). K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Der Beschwerdeführer liess sich auf gewährtes Replikrecht hin nicht vernehmen (BVGer act. 9 und 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG ). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsyG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AuG bzw. AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3. In der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2021 regte der Beschwerdeführer, im Sinne einer Beweisofferte, die Befragung von Z._______ als Zeugen an. Über den fraglichen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielt der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. Dies gilt auch mit Blick auf die bezogen auf den Beweisantrag vor allem interessierende Frage, ob er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Reisepapiere zu beschaffen. Von Z._______, welcher den Beschwerdeführer auf das chinesische Konsulat in Zürich begleitete, liegen hierzu drei, vom Parteivertreter als Zeugenberichte bezeichnete Schreiben, datierend vom 12. Februar 2019, 5. Februar 2020 sowie 13. Januar 2021, vor (SEM act. 9, pag. 212-215). Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei einer Zeugeneinvernahme mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a); die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 4.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3 oder F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im April 2013 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist. 5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung im März 2019 nur unter der Bedingung erteilt worden, dass er bei der Verlängerung ein heimatliches Reisepapier oder Ersatzpapier oder einen Nachweis der Schriftenlosigkeit vorlege. Diese Bedingung habe er nicht er-füllt. Das im Anschluss daran gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sei vom SEM mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren nicht nachgekommen. Auch im Rahmen der Prüfung seiner Härtefallbewilligung habe er trotz mehrfacher Aufforderung weder Ausweisdokumente beschafft noch bei der Feststellung der Schriftenlosigkeit mitgewirkt und damit seine wahre Identität nicht offengelegt. Die eingereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern, da aus ihnen nicht hervorgehe, dass er wirklich und ernsthaft um die Ausstellung eines Identitätsdokuments ersucht habe. Des Weiteren sei bereits im Asylverfahren festgehalten worden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle und Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Diaspora, insbesondere Nepal oder Indien, bestünden. Zudem seien dem SEM mehrere Fälle bekannt, in denen Personen tibetischer Ethnie selbständig und ohne Probleme Ersatzreisedokumente von der chinesischen Behörde erhalten hätten. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur So-zialisierung habe die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, wodurch seine Schriftenlosigkeit nach wie vor nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien somit nicht erfüllt. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass durch die Verletzung der Bestimmungen zur Offenlegung der Identität vorliegend auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sei. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um Reisepapiere zu beschaffen. Hierbei habe er insgesamt drei Mal beim chinesischen Generalkonsulat in Zürich vorgesprochen, was durch Zeugenbericht belegt sei. Er habe im Asylverfahren durchwegs bestritten, ausserhalb von Tibet gelebt zu haben. Um den entsprechenden Einwendungen zu begegnen, habe er sich gleichwohl an die nepalesische und die indische Auslandvertretung gewandt, indes nie eine Rückmeldung erhalten. Es sei nicht ersichtlich, was er zusätzlich noch hätte unternehmen können, um seine Herkunft zu beweisen. Der Aufforderung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2020, er müsse einen Nachweis für die Vorsprache beim chinesischen Konsulat erbringen, sei er aber nachgekommen. Seine Mitwirkungspflicht habe er damit klarerweise erfüllt. Er habe sich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht und sei aus nicht selbst verschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben. Somit erfülle er die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Abschliessend brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Integration hierzulande eine unzumutbare Härte bedeutete, eine Wegweisung in die Volksrepublik China bereits durch die Vorinstanz ausgeschlossen worden sei und sich auch eine Integration in Indien oder Nepal aus seiner Sicht als unmöglich erweise. Eventualiter sei er deshalb wegen Undurchführbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Am 8. März 2019 hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer gegeben. Die Zustimmung war mit der Bedingung verbunden, spätestens zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Jahr später ein gültiges Reisedokument vorzulegen (SEM act. 3). Auch die kantonale Migrationsbehörde hat die anschliessende Bewilligungserteilung an diese Bedingung geknüpft (SEM act. 7), es handelte sich mithin um konkrete Aufforderungen an ihn, seine wahre Identität nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung preiszugeben. 6.2 Dem Beschwerdeführer gelang es im Asylverfahren nicht, seine Geburt und Sozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz befand in jenem Verfahren, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und seiner Äusserungen sei nicht davon auszugehen, dass er aus der von ihm angegebenen Region stamme und dort sozialisiert worden sei. Folglich sei auszuschliessen, dass er jemals Staatsangehöriger der Volkrepublik China gewesen sei. Indizien würden auf eine Herkunft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, hinweisen (vgl. negativer Asylentscheid vom 12. Juli 2013, unter Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 3). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4383/2013 vom 6. September 2013 nicht ein. Die Feststellungen im rechtskräftigen erstinstanzlichen Asylentscheid sind für das vorliegende Verfahren bindend, zumal sich aus der appellatorischen Kritik des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ergeben. 6.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wies das SEM den Beschwerdeführer zweimal ausdrücklich darauf hin, dass ihm keine neue Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden könne, sollte er kein gültiges Reisedokument vorlegen (siehe Sachverhalt Bst. D und G). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2021 geäusserten Auffassung hat er diese Bedingung nicht eingehalten. Stattdessen unterliess er es sowohl gegenüber der Vorinstanz wie auch im Rechtsmittelverfahren, seine effektive Herkunft in überprüfbarer Weise offenzulegen. Aus den eingereichten Zeugenberichten betreffend die drei Vorsprachen beim chinesischen Konsulat in Zürich und dem Foto vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wiederholte er dort lediglich seine im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben, ohne sich auszuweisen oder weitere Angaben zu seiner Identität zu machen (zum Ganzen siehe SEM act. 9, pag. 212-215). Auch die einmaligen schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers bei den Auslandvertretungen von Nepal und Indien, beide datierend vom 6. August 2018 (ZH act. 66, pag. 184-186), reichen für den Nachweis, sich ernsthaft um das Erlangen von Identitätsdokumenten bemüht zu haben, nicht aus. Es erscheint vielmehr als legitim, dass sich eine Antrag stellende Person in derartigen Situationen hinreichend ausweisen muss. Selbst im Rahmen des am 6. Februar 2020 veranlassten Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit ist es ihm nicht gelungen, seine wahre Herkunft und Identität in überprüfbarer Weise offenzulegen (vgl. hierzu die unangefochten gebliebene Ablehnung des betreffenden Gesuchs vom 11. Dezember 2020, unter SEM act. 9, pag. 197-201). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren geht, sondern einzig um die Offenlegung seiner Identität (vgl. etwa Urteile des BVGer F-28/2021 vom 7. März 2022 E. 5.2 oder F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 6). Daran ändert der Hinweis auf das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2018, wonach die Identität offengelegt sei, nichts (ZH act. 102, pag. 227). Zum einen handelt es sich hierbei um eine blosse Stellungnahme zu Handen der Härtefallkommission, an welcher die kantonale Migrationsbehörde später nicht mehr festhielt, zum andern bindet besagte Einschätzung das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das vom Parteivertreter angeführte Urteil F-2100/2018 schliesslich ist für das vorliegende Verfahren nicht massgebend, da es sich um ein Verfahren betreffend Ausstellung von Reisedokumenten handelt und der Sachverhalt - in jenem Fall wurde angenommen, dass die Beschwerde führende Person chinesische Staatsbürgerin sei - nicht vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer ist demnach der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vor-instanz hat die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. 7. 7.1 Das SEM hat den Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 64 ff. AIG aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisfrist gesetzt. Dieser stellt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2021 daher den Eventualantrag, ihn wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7.2 Einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China hat die Vor-instanz im negativen Asylentscheid vom 12. Juli 2013 ausgeschlossen. Abgesehen von diesem Ausschluss wurde der Beschwerdeführer im Rahmen jenes Asylverfahrens rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Die Vor-instanz erachtete den Wegweisungsvollzug hierbei als zulässig, zumutbar und möglich (siehe ZH act. 3). Diesbezüglich hat sich die Situation seither nicht wesentlich verändert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation der exiltibetischen Diaspora in Indien und Nepal bleiben pauschal und auch die hierzu zitierten Quellen, die mit einer Ausnahme ohnehin nicht mehr aktuell sind, weisen keinen Einzelfallbezug auf. Aus den Akten sind denn keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in eines dieser beiden Länder als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Unmöglichkeit gilt dies selbst dann, wenn die betreffende Person ihre wahre Identität oder Nationalität verheimlicht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (in Kopie)