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D-4439/2017

D-4439/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 15. Juni 2015, reiste mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Transitland und von dort ebenfalls mit dem Flugzeug weiter in die Schweiz. Am 18. Juni 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Er wurde am 3. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 21. Januar 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis im Jahr 2006 in B._______ gelebt, mit einem Unterbruch von 2000 bis 2002, als er wegen des Krieges in D._______ gewohnt habe. Danach habe er für drei Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, bevor er 2009 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie ihnen, wie viele andere auch, Essen gebracht hätten. Ausserdem habe er geholfen, bei den Heldentagfeierlichkeiten zu schmücken und zu dekorieren. Diese Tätigkeiten hätten im Zeitraum 2005/2006 stattgefunden; ein stärkeres Engagement für die LTTE habe es von Seiten seiner Familie aber nicht gegeben. Während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet, in (...) E._______, habe er ebenfalls bei den Heldentagfeierlichkeiten geholfen. Nach der achten Klasse habe er die Schule abgebrochen, weil der Krieg begonnen habe und sie sich in Bunkern hätten verstecken müssen. Im Jahr 2009 hätten sie E._______ dann verlassen und seien einige Wochen später in F._______ von der Armee aufgegriffen und nach G._______ in ein Militärcamp gebracht worden. Im Camp seien sie fotografiert und registriert worden und man habe ihnen eine Art Identitätskarte abgegeben. Einen Monat später, im zweiten oder dritten Monat 2009, sei er dann ins H._______ Camp gekommen, von wo er nach eineinhalb Monaten entlassen worden sei. In den beiden Camps seien sie misshandelt worden, indem man sie einmal die Woche gerufen, zusammen mit anderen Leuten zur Bewegung befragt und auch geschlagen habe. Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe er die Schule wieder aufgenommen und diese bis zur 11. Klasse besucht. Von 2012 bis Anfang 2013 habe er als Maler gearbeitet, danach ein Jahr in der Landwirtschaft und schliesslich in einem Lebensmittelladen. Es habe aber weiterhin Probleme gegeben. Alle, die damals in den Jahren 2005/2006 der Bewegung geholfen hätten, indem sie Essen gebracht hätten, seien immer wieder vorgeladen und geschlagen worden. Das erste Mal seien Leute von der Armee im Mai 2013 an einem frühen Morgen bei ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn ins Armeecamp I._______ mitgenommen und dort befragt. Sie hätten von ihm wissen wollen, ob die Bewegung nochmals entstehe und ob er früher oder aktuell der Bewegung geholfen habe respektive helfe. Immer wieder hätten sie dies gefragt und ihn mit getrockneter Palmenrinde geschlagen. Er habe stets geantwortet, er wisse von nichts und habe niemandem geholfen. Am Tag danach hätten sie ihn wieder freigelassen. Im Mai 2014 habe er erneut ins Camp gehen müssen, wo er abermals befragt und geschlagen, aber noch am selben Abend wieder freigelassen worden sei. Schliesslich sei im November 2014, am Tag nach den Heldentagfeierlichkeiten, der Laden, in dem er gearbeitet habe, durch Armeeleute abgebrannt worden, während er und der Ladenbesitzer wiederum im Armeecamp I._______ befragt worden seien. Der Laden habe sich in der Nähe einer Gedenkstätte befunden. Es habe immer wieder Probleme gegeben, weil Leute, die dort Plakate aufgehängt hätten, wohl bei ihnen eingekauft hätten. Sie hätten mit diesen aber nichts zu tun gehabt. Nach November 2014 habe die Armee wiederholt Leute vorbeigeschickt, und er habe zu ihrem Büro in I._______ gehen müssen, um dort zu unterschreiben. Dies habe er einmal im Monat machen müssen, erstmals im Januar 2015, letztmals ungefähr im April. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Auslöser für die Ausreise sei schliesslich ein Ereignis am 12. Juni 2015 gewesen. Damals seien vier oder fünf Personen in farbiger Kleidung bei ihm zuhause mit einem Van vorgefahren. Sie hätten seine Mutter nach ihm gefragt, woraufhin diese geantwortet habe, dass er nicht zu Hause sei. Anschliessend habe sie dem Nachbarn gesagt, er solle ihn (den Beschwerdeführer) informieren, dass Armeeleute ihn gesucht hätten und er fliehen solle. Als er das gehört habe, habe er Angst bekommen und sei umgehend nach Colombo aufgebrochen, wo er am Folgetag angekommen sei. Über einen Bekannten sei er mit einem Schlepper in Kontakt gekommen, der ihn dann ins Ausland geschickt habe. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (ausgestellt am 8. November 2010), ein Schreiben des Bischofs der Diözese von J._______ vom 29. Januar 2016, ein Schreiben des Anwalts K._______ aus J._______ vom 27. Januar 2016 sowie ein Schreiben des Grama Officers L._______ vom 25. Januar 2016 ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 - eröffnet am 11. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. C. Mit Eingabe vom 9. August 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Neben einer Fürsorgebestätigung vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig auch zwei Zeugnisse für den Besuch von Integrationskursen vom 30. Januar 2017 sowie vom 10. Juli 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 1. September 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. September 2017 und reichte als zusätzliche Beweismittel eine Bestätigung des Hindu-Vereins M._______ vom 12. September 2017 sowie einen Austrittsbericht des Spitals (...) vom 24. Mai 2017 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 19. September 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten mehrere Fotografien ein, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Asylgewährung bleibt ihm jedoch verwehrt (Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft seien, insbesondere weil sie verschiedene Widersprüche enthielten. In der BzP habe er angegeben, er sei vier- oder fünfmal von Armeeangehörigen mitgenommen und im Armeecamp I._______ befragt und geschlagen worden, wobei das erste Mal im Jahr 2013 und das vierte Mal im Mai 2014 gewesen sei. Wann das zweite und dritte Mal gewesen seien, habe er nicht mehr gewusst. An der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei im Mai 2013 erstmals ins Camp mitgenommen worden, der nächste Vorfall habe sich dann im Mai 2014 ereignet. Auch im Zusammenhang mit dem Ereignis im November 2014, bei dem er sowie sein Arbeitgeber mitgenommen und im Camp I._______ befragt worden seien, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP ausgeführt, sie seien zwei Tage dort festgehalten worden, während er in der Anhörung angab, dass er am Morgen mitgenommen und am späteren Nachmittag desselben Tages wieder freigelassen worden sei. Seine Schilderung enthalte noch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, weshalb sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Die Asylrelevanz dieser Vorbringen, die ihn angeblich zur Ausreise veranlasst hätten, müsse demnach nicht geprüft werden. Unter diesen Umständen sei auch den drei vom Januar 2016 datierenden Schreiben, in welchen neu geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Mitnahmen sexuelle Übergriffe erlitten und seine Eltern seien nach seiner Ausreise oft seinetwegen bedroht und befragt worden, jede Grundlage entzogen. Es sei ausserdem augenfällig, dass die drei Schreiben inhaltlich fast identisch seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, diese seien anhand einer Vorlage redigiert worden. Sodann seien die Ereignisse des Jahres 2009, als der Beschwerdeführer in Camps in G._______ und H._______ festgehalten worden sein soll, ohne zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise und folglich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Nach Kriegsende habe er noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch die Ereignisse vor 2009 vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention könne mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden. Sodann habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Vorliegend lasse sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, womit sich die Rückweisung nach Sri Lanka als zulässig erweise. Weiter erachtet das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka in die Nord- und Ostprovinz für grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein gut funktionierendes Familiennetz, eine gesicherte Wohnsituation (Elternhaus) und könne sich mit seiner Schulbildung und beruflichen Erfahrungen auch eine wirtschaftliche Existenz aufbauen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht widersprüchlich. Er habe in der Nähe eines Friedhofs gewohnt, welcher in Gedenken an die Opfer eines Bombenanschlags auf die LTTE im Jahre 1990 errichtet worden sei. Dieser sei zwar durch die Armee zerstört worden, die Anwohner hätten gleichwohl jeweils im Mai und November Heldentaggedenkfeiern abgehalten. Am Folgetag des Gedenktages vom Mai 2013 sei die Armee zu ihm gekommen, hätte ihn ins Armeecamp mitgenommen und dort gefragt, wer die Feierlichkeiten organisiert habe respektive ob er das gewesen sei. Als er verneint habe, sei er geschlagen worden. Dies oder Ähnliches sei ihm in Sri Lanka mehrere Male widerfahren. Bei der Befragung beim SEM habe er einfach über die Situation nachgedacht und von vier, fünf Mal gesprochen, statt richtigerweise von "mehreren Malen". Bei dem Vorfall im November 2014, am Tag nach den Heldentagfeierlichkeiten, seien Leute gegen 9 Uhr im Laden - der sich neben dem früheren Friedhof befunden habe - vorbeigekommen und hätten ihn und den Besitzer aufgefordert, ihre Identitätskarten vorzuweisen. Dies hätten sie gemacht, wobei er seine ID nicht mehr zurückerhalten habe. Danach habe man sie ins Armeecamp I._______ gebracht, wo er mehrere Stunden in einem dunklen Raum eingesperrt worden und anschliessend in einem anderen Raum befragt worden sei. Man habe ihn dabei auch mit einem Palmrohr geschlagen. Während der Nacht habe die Armee den Laden abgebrannt. Am Folgetag sei er nochmals befragt und geschlagen worden, bevor er dann freigelassen worden sei. Gesamthaft ergäben die Ausführungen in der BzP, der Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Er sei mehrmals mitgenommen und befragt worden, wobei dies jeweils nach dem gleichen Schema abgelaufen sei, weshalb sich auch einige Ungenauigkeiten beziehungsweise Scheinwidersprüche eingeschlichen hätten. Gleichwohl seien die Vorbringen stichhaltig und als glaubhaft zu qualifizieren. Weil das SEM dies fälschlicherweise abweichend eingeschätzt habe und in der Folge die Prüfung der Asylrelevanz unterlassen habe, sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann bestehe ein Konnex zwischen den im Jahre 2009 erlittenen Verfolgungsmassnahmen und denjenigen ab 2013, da beide darauf gründen würden, dass der Beschwerdeführer als junger tamilischer Mann von den Regierungsbehörden als Unterstützer der LTTE und als Sezessionist betrachtet werde. Die Verfolgung aus dem Jahr 2009 stelle den Beginn einer Kausalkette dar, welche ihn schliesslich zur Flucht ins Ausland genötigt habe, womit der adäquate Kausalzusammenhang bestehen bleibe und weiterhin von Asylrelevanz auszugehen sei. Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nur einem normalen "background check" unterzogen. Vielmehr wäre er - aufgrund der dargelegten Umstände und der erlittenen Vorverfolgung - weit intensiveren Massnahmen ausgesetzt. Dabei würden auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, der an einer Demonstration in Genf teilgenommen habe und sich im sezessionistisch eingestellten Hindu-Tempel in M._______ engagiere. Dies verstärke sein bestehendes Risikoprofil und eine Rückkehr ins Heimatland sei nicht zumutbar. Sollte davon ausgegangen werden, dass die behördliche Verfolgung noch kein asylrelevantes Ausmass erreicht hätte, so wäre dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals im Visier der staatlichen Sicherheitskräfte gestanden habe und diesen seine regierungskritische Einstellung bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass er sehr rasch wieder von den Behörden kontrolliert und verhaftet würde, was auch daran erkennbar sei, dass er nach seiner Ausreise mehrfach von den Behörden gesucht worden sei und seine Eltern deswegen bedroht worden seien. Sodann treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige verfüge und berufliche Erfahrungen gesammelt habe. Da er aber nur einen Grundschulabschluss habe und nur Tamilisch (weder Englisch noch Singhalesisch) spreche, seien seine Aussichten dort nicht gut. Demgegenüber habe er sich in der Schweiz bestens integriert, was durch den mit Bestnoten abgeschlossenen Integrationskurs belegt werden könne. In der deutschen Sprache habe er bereits das Niveau B1 erreicht, er arbeite als freiwilliger Helfer in einem Alters- und Pflegeheim und strebe eine Ausbildung als Pflegehelfer an. Sodann sei die Länder-Einschätzung des SEM nicht überzeugend. So wiesen sowohl Amnesty International als auch der UN High Commissioner for Human Rights (UNHCR) darauf hin, dass der Aufarbeitungsprozess in Sri Lanka "bedenklich langsam" verlaufe und der Prevention of Terrorism Act (PTA), der willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlungen erlaube, immer noch in Kraft sei. Auch ein Bericht des Home Office (Sri Lanka: Tamil separatism, Version 5.0, Juni 2017, Kapitel 8) zeige die nach wie vor menschenrechtswidrige Behandlung von LTTE-Verdächtigen auf.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass auf Beschwerdeebene neu exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht würden, diese aber lediglich behauptet und nicht durch Beweismittel belegt seien. Ausserdem sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements den heimatlichen Behörden als eine Person aufgefallen sei, welche bestrebt sei, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufleben zu lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein allfälliges Engagement geeignet wäre, ein massgebliches Risikoprofil und damit eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Im Übrigen sei in Bezug auf das Vorbringen, die heimatliche Identitätskarte sei im November 2014 beschlagnahmt worden, anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine am 8. November 2011 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu den Akten gereicht habe.

E. 4.4 In seiner Replik vom 20. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter präzisierend ausführen, die Teilnahme an der Demonstration habe am 6. März 2017 stattgefunden und es sei dabei eine "unabhängige internationale Untersuchung zum Völkermord und Gerechtigkeit für Tamilen Völkermord" gefordert worden. Abgesehen von einer persönlichen Befragung könnten aber keine Beweismittel eingereicht werden. Das Engagement des Beschwerdeführers im Hindu-Tempel M._______ könne mit einem Bestätigungsschreiben des Vereinspräsidenten belegt werden, wobei es sich bei den bescheinigten "gelegentlichen Besuchen" um eine klare Untertreibung handle, die aber im Konnex (Art. 115 AuG [SR 142.20]) verständlich erscheine. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 einen epileptischen Anfall erlitten habe. Sollte eine Rückfallgefahr bestehen - was noch abgeklärt werde - wäre fraglich, ob dieses Leiden in Sri Lanka effektiv behandelbar wäre. Mit Eingabe vom 19. September 2017 an das SEM, welche von diesem weitergeleitet wurde und am 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos ein. Im Begleitbrief dazu schrieb er, dass er mit diesen Aufnahmen beweisen möchte, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Behelligungen durch Angehörige der sri-lankischen Armee erhebliche Widersprüche enthalten und mithin nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II./1.) verwiesen werden. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Erklärungen vermögen die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Es wird in erster Linie der Sachverhalt erneut dargestellt und ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers ergäben gesamthaft ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Dies trifft angesichts der erheblichen Widersprüche in Bezug auf die Kernvorbringen aber gerade nicht zu. Es handelt sich dabei auch nicht um blosse Ungenauigkeiten oder Scheinwidersprüche, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. Vielmehr werden zentrale Elemente unterschiedlich dargestellt. Es ist durchaus relevant, ob der Beschwerdeführer zwischen Mai 2013 und Mai 2014 noch zwei weitere Male abgeholt, im Armeecamp I._______ befragt und geschlagen worden war, oder ob es in der genannten Zeitspanne nur zu zwei Vorfällen kam. Bei derartigen Verhören in einem Armeecamp handelt es sich zweifellos um einschneidende Erlebnisse, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass man zwei davon einfach vergisst, zumal die gesamte Anzahl vorliegend mit drei bis fünf Malen nicht allzu hoch ist. Sodann ist es auch von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im November 2014, als er das letzte Mal nach I._______ mitgenommen worden sein soll, noch gleichentags entlassen wurde oder zwei Tage inhaftiert war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Abend jenes Tages, an dem der Beschwerdeführer sowie der Ladenbesitzer festgenommen worden sein sollen, der Laden von der Armee abgebrannt worden sei. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnert, ob er zu diesem Zeitpunkt noch im Armeecamp oder bereits wieder entlassen war. Jedoch erklärte er an der BzP, er sei zwei Tage festgehalten worden, während er an der Anhörung ausführte, er sei am Morgen mitgenommen und am späten Nachmittag wieder entlassen worden. Auf Beschwerdeebene macht er diesbezüglich geltend, mit der zwei Tage dauernden Haft sei gemeint gewesen, dass er an einem Tag ins Armeecamp gebracht worden sei und am Folgetag wieder nach Hause habe gehen können. Dies erklärt jedoch in keiner Weise den Widerspruch zur Anhörung. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten im Armeecamp I._______ sehr detailarm ausfielen. Er erzählt nur wenig von sich aus und beantwortet die Fragen nach präziseren Angaben nur knapp (vgl. A17, S. 15 f.). Auch enthalten die Schilderungen hierzu kaum Realkennzeichen und lassen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Unterstützung seiner Vorbringen bei der Vorinstanz drei Dokumente ein. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Grama Officer L._______ vom 25. Januar 2016, ein Schreiben von K._______, Anwalt in J._______, vom 27. Januar 2016 sowie ein weiteres des Bischofs von J._______ vom 29. Januar 2016. Auffallend ist vor allem, dass sich die drei Schreiben im Wortlaut sehr ähnlich sind, inhaltlich jedoch teilweise von den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen abweichen. So wird in sämtlichen Dokumenten erwähnt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach B._______ mehrmals von der "Army intelligence" aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, befragt und gefoltert hätte, wobei es auch zu sexuellem Missbrauch gekommen sei. Vor diesem Hintergrund habe er fliehen und das Land verlassen müssen. Die Armee habe seine Eltern in der Folge sehr oft aufgesucht, sie bedroht und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, deuten diese fast identischen Texte stark darauf hin, dass die drei Schreiben anhand einer Vorlage redigiert worden sind. Sowohl im Schreiben des Anwalts als auch in jenem des Grama Officers steht denn auch, dass sie sich auf Informationen berufen, welche ihnen die Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Es dürfte sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln, welche nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bischofs ist anzumerken, dass der unterzeichnende Bischof (N._______) gemäss im Internet verfügbaren Informationen seit (...) nicht mehr Bischof von J._______ ist und dies folglich auch im Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, nicht mehr war (vgl. [...]). Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der Authentizität des Schreibens aufkommen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die mehrmaligen Festnahmen durch die Armee ab Mai 2013, die Verhöre im Camp I._______ sowie die daran anschliessenden Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht glaubhaft gemacht sind.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird neu auch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. Er habe am 6. März 2017 in Genf an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und engagiere sich freiwillig im Hindu-Tempel M._______, der von einem sezessionistisch eingestellten Trägerverein geführt werde. Als Beleg für die Demonstrationsteilnahme reichte er Fotografien ein, die ihn in Genf mit einem Plakat an einer Kundgebung von Tamilen zeigen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration dazu führt, dass jemand die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem Ausmass auf sich zieht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu müssen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe eine besonders exponierte Funktion gehabt oder spezielle Aufgaben wahrgenommen. Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Hindu-Tempel M._______ führt zu keiner anderen Einschätzung. Dem Bestätigungsschreiben des Trägervereins lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich den Tempel besucht habe, jedoch nicht Mitglied des Vereins sei. Es wird darin aber auch festgehalten, der Hindu-Verein M._______ sei apolitisch und distanziere sich klar von sezessionistischen Gruppierungen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer entgegen der Angaben in diesem Schreiben dort viel stärker eingebracht hätte, so würde dies kaum dazu führen, dass er deswegen von den heimatlichen Behörden eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die einmalige Demonstrationsteilnahme ist als sehr niederschwellige politische Tätigkeit aufzufassen, ebenso - wenn es sich dabei überhaupt um eine politische Aktivität handeln sollte - die geltend gemachte Freiwilligenarbeit im Hindu-Verein.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die sogenannte "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie, unter den im Entscheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 6.3 Vorliegend ist keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt. Die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbingen entziehen einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage. Die geltend gemachten weiter zurückliegenden Vorbringen - Aufenthalt im Vanni-Gebiet und Internierung in Militärcamps im Jahr 2009 - sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hervorzurufen. Nachdem gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den darauf folgenden Jahren keine Verfolgungshandlungen gegen in vorgenommen wurden und die geltend gemachten Vorfälle ab 2013 nicht glaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er bei den Behörden nicht als eine Person registriert ist, die bestrebt ist, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Seine exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich auf eine einmalige Demonstrationsteilnahme sowie mehr oder weniger häufiges Erscheinen in einem angeblich sezessionistisch eingestellten Hindu-Tempel. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass er sich auf einer "Stop-List" befindet und entsprechend damit rechnen müsste, bei einer Wiedereinreise umgehend angehalten zu werden. Sodann lässt sich auch alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehört, sich seit mehr als zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatstaates befindet und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, keine Gefährdung ableiten. Im Ergebnis hat die Vorinstanz folglich zutreffend festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Urteil E-1866/2015 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______, Distrikt Jaffna) und lebte dort bis zur Ausreise, mit zwei längeren Unterbrüchen aufgrund des Bürgerkrieges. Er wohnte bei seinen Eltern, die nach wie vor dort leben; auch seine zwei Grossmütter wohnen in der Nähe. Er hat elf Jahre die Schule besucht, diese aber ohne O-Level abgeschlossen. Anschliessend hat er als Maler, in der Landwirtschaft und schliesslich in einem Laden gearbeitet. Es darf vor diesem Hintergrund erwartet werden, dass sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind. In der Replik wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 einen Krampfanfall erlitten habe und noch abgeklärt werde, ob es sich dabei um einen singulären Fall handle oder ob weitere Anfälle zu befürchten seien. Im letzteren Fall sei fraglich, ob dies in Sri Lanka effektiv behandelbar wäre (Stigma der psychischen Erkrankungen). Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass weitere Krampfanfälle drohen, wäre davon auszugehen, dass dieses Leiden auch in Sri Lanka behandelt werden könnte. Namentlich gibt es in Jaffna-Stadt ein Lehrkrankenhaus (vgl. Sri Lankan Ministery of Health, Performance und Progress Report 2012-2013, http://www.health.gov.lk/enWeb/publication/P-PReport2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf, abgerufen am 19.12.2017). Auch aus dem Besuch von Kursen und den dargelegten Integrationsbemühungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung ist indes angesichts der mit Verfügung vom 17. August 2017 unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4439/2017lan Urteil vom 11. Januar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 15. Juni 2015, reiste mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Transitland und von dort ebenfalls mit dem Flugzeug weiter in die Schweiz. Am 18. Juni 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Er wurde am 3. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 21. Januar 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis im Jahr 2006 in B._______ gelebt, mit einem Unterbruch von 2000 bis 2002, als er wegen des Krieges in D._______ gewohnt habe. Danach habe er für drei Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, bevor er 2009 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie ihnen, wie viele andere auch, Essen gebracht hätten. Ausserdem habe er geholfen, bei den Heldentagfeierlichkeiten zu schmücken und zu dekorieren. Diese Tätigkeiten hätten im Zeitraum 2005/2006 stattgefunden; ein stärkeres Engagement für die LTTE habe es von Seiten seiner Familie aber nicht gegeben. Während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet, in (...) E._______, habe er ebenfalls bei den Heldentagfeierlichkeiten geholfen. Nach der achten Klasse habe er die Schule abgebrochen, weil der Krieg begonnen habe und sie sich in Bunkern hätten verstecken müssen. Im Jahr 2009 hätten sie E._______ dann verlassen und seien einige Wochen später in F._______ von der Armee aufgegriffen und nach G._______ in ein Militärcamp gebracht worden. Im Camp seien sie fotografiert und registriert worden und man habe ihnen eine Art Identitätskarte abgegeben. Einen Monat später, im zweiten oder dritten Monat 2009, sei er dann ins H._______ Camp gekommen, von wo er nach eineinhalb Monaten entlassen worden sei. In den beiden Camps seien sie misshandelt worden, indem man sie einmal die Woche gerufen, zusammen mit anderen Leuten zur Bewegung befragt und auch geschlagen habe. Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe er die Schule wieder aufgenommen und diese bis zur 11. Klasse besucht. Von 2012 bis Anfang 2013 habe er als Maler gearbeitet, danach ein Jahr in der Landwirtschaft und schliesslich in einem Lebensmittelladen. Es habe aber weiterhin Probleme gegeben. Alle, die damals in den Jahren 2005/2006 der Bewegung geholfen hätten, indem sie Essen gebracht hätten, seien immer wieder vorgeladen und geschlagen worden. Das erste Mal seien Leute von der Armee im Mai 2013 an einem frühen Morgen bei ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn ins Armeecamp I._______ mitgenommen und dort befragt. Sie hätten von ihm wissen wollen, ob die Bewegung nochmals entstehe und ob er früher oder aktuell der Bewegung geholfen habe respektive helfe. Immer wieder hätten sie dies gefragt und ihn mit getrockneter Palmenrinde geschlagen. Er habe stets geantwortet, er wisse von nichts und habe niemandem geholfen. Am Tag danach hätten sie ihn wieder freigelassen. Im Mai 2014 habe er erneut ins Camp gehen müssen, wo er abermals befragt und geschlagen, aber noch am selben Abend wieder freigelassen worden sei. Schliesslich sei im November 2014, am Tag nach den Heldentagfeierlichkeiten, der Laden, in dem er gearbeitet habe, durch Armeeleute abgebrannt worden, während er und der Ladenbesitzer wiederum im Armeecamp I._______ befragt worden seien. Der Laden habe sich in der Nähe einer Gedenkstätte befunden. Es habe immer wieder Probleme gegeben, weil Leute, die dort Plakate aufgehängt hätten, wohl bei ihnen eingekauft hätten. Sie hätten mit diesen aber nichts zu tun gehabt. Nach November 2014 habe die Armee wiederholt Leute vorbeigeschickt, und er habe zu ihrem Büro in I._______ gehen müssen, um dort zu unterschreiben. Dies habe er einmal im Monat machen müssen, erstmals im Januar 2015, letztmals ungefähr im April. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Auslöser für die Ausreise sei schliesslich ein Ereignis am 12. Juni 2015 gewesen. Damals seien vier oder fünf Personen in farbiger Kleidung bei ihm zuhause mit einem Van vorgefahren. Sie hätten seine Mutter nach ihm gefragt, woraufhin diese geantwortet habe, dass er nicht zu Hause sei. Anschliessend habe sie dem Nachbarn gesagt, er solle ihn (den Beschwerdeführer) informieren, dass Armeeleute ihn gesucht hätten und er fliehen solle. Als er das gehört habe, habe er Angst bekommen und sei umgehend nach Colombo aufgebrochen, wo er am Folgetag angekommen sei. Über einen Bekannten sei er mit einem Schlepper in Kontakt gekommen, der ihn dann ins Ausland geschickt habe. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (ausgestellt am 8. November 2010), ein Schreiben des Bischofs der Diözese von J._______ vom 29. Januar 2016, ein Schreiben des Anwalts K._______ aus J._______ vom 27. Januar 2016 sowie ein Schreiben des Grama Officers L._______ vom 25. Januar 2016 ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 - eröffnet am 11. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. C. Mit Eingabe vom 9. August 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Neben einer Fürsorgebestätigung vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig auch zwei Zeugnisse für den Besuch von Integrationskursen vom 30. Januar 2017 sowie vom 10. Juli 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 1. September 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. September 2017 und reichte als zusätzliche Beweismittel eine Bestätigung des Hindu-Vereins M._______ vom 12. September 2017 sowie einen Austrittsbericht des Spitals (...) vom 24. Mai 2017 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 19. September 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten mehrere Fotografien ein, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Asylgewährung bleibt ihm jedoch verwehrt (Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft seien, insbesondere weil sie verschiedene Widersprüche enthielten. In der BzP habe er angegeben, er sei vier- oder fünfmal von Armeeangehörigen mitgenommen und im Armeecamp I._______ befragt und geschlagen worden, wobei das erste Mal im Jahr 2013 und das vierte Mal im Mai 2014 gewesen sei. Wann das zweite und dritte Mal gewesen seien, habe er nicht mehr gewusst. An der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei im Mai 2013 erstmals ins Camp mitgenommen worden, der nächste Vorfall habe sich dann im Mai 2014 ereignet. Auch im Zusammenhang mit dem Ereignis im November 2014, bei dem er sowie sein Arbeitgeber mitgenommen und im Camp I._______ befragt worden seien, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP ausgeführt, sie seien zwei Tage dort festgehalten worden, während er in der Anhörung angab, dass er am Morgen mitgenommen und am späteren Nachmittag desselben Tages wieder freigelassen worden sei. Seine Schilderung enthalte noch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, weshalb sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Die Asylrelevanz dieser Vorbringen, die ihn angeblich zur Ausreise veranlasst hätten, müsse demnach nicht geprüft werden. Unter diesen Umständen sei auch den drei vom Januar 2016 datierenden Schreiben, in welchen neu geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Mitnahmen sexuelle Übergriffe erlitten und seine Eltern seien nach seiner Ausreise oft seinetwegen bedroht und befragt worden, jede Grundlage entzogen. Es sei ausserdem augenfällig, dass die drei Schreiben inhaltlich fast identisch seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, diese seien anhand einer Vorlage redigiert worden. Sodann seien die Ereignisse des Jahres 2009, als der Beschwerdeführer in Camps in G._______ und H._______ festgehalten worden sein soll, ohne zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise und folglich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Nach Kriegsende habe er noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch die Ereignisse vor 2009 vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention könne mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden. Sodann habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Vorliegend lasse sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, womit sich die Rückweisung nach Sri Lanka als zulässig erweise. Weiter erachtet das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka in die Nord- und Ostprovinz für grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein gut funktionierendes Familiennetz, eine gesicherte Wohnsituation (Elternhaus) und könne sich mit seiner Schulbildung und beruflichen Erfahrungen auch eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht widersprüchlich. Er habe in der Nähe eines Friedhofs gewohnt, welcher in Gedenken an die Opfer eines Bombenanschlags auf die LTTE im Jahre 1990 errichtet worden sei. Dieser sei zwar durch die Armee zerstört worden, die Anwohner hätten gleichwohl jeweils im Mai und November Heldentaggedenkfeiern abgehalten. Am Folgetag des Gedenktages vom Mai 2013 sei die Armee zu ihm gekommen, hätte ihn ins Armeecamp mitgenommen und dort gefragt, wer die Feierlichkeiten organisiert habe respektive ob er das gewesen sei. Als er verneint habe, sei er geschlagen worden. Dies oder Ähnliches sei ihm in Sri Lanka mehrere Male widerfahren. Bei der Befragung beim SEM habe er einfach über die Situation nachgedacht und von vier, fünf Mal gesprochen, statt richtigerweise von "mehreren Malen". Bei dem Vorfall im November 2014, am Tag nach den Heldentagfeierlichkeiten, seien Leute gegen 9 Uhr im Laden - der sich neben dem früheren Friedhof befunden habe - vorbeigekommen und hätten ihn und den Besitzer aufgefordert, ihre Identitätskarten vorzuweisen. Dies hätten sie gemacht, wobei er seine ID nicht mehr zurückerhalten habe. Danach habe man sie ins Armeecamp I._______ gebracht, wo er mehrere Stunden in einem dunklen Raum eingesperrt worden und anschliessend in einem anderen Raum befragt worden sei. Man habe ihn dabei auch mit einem Palmrohr geschlagen. Während der Nacht habe die Armee den Laden abgebrannt. Am Folgetag sei er nochmals befragt und geschlagen worden, bevor er dann freigelassen worden sei. Gesamthaft ergäben die Ausführungen in der BzP, der Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Er sei mehrmals mitgenommen und befragt worden, wobei dies jeweils nach dem gleichen Schema abgelaufen sei, weshalb sich auch einige Ungenauigkeiten beziehungsweise Scheinwidersprüche eingeschlichen hätten. Gleichwohl seien die Vorbringen stichhaltig und als glaubhaft zu qualifizieren. Weil das SEM dies fälschlicherweise abweichend eingeschätzt habe und in der Folge die Prüfung der Asylrelevanz unterlassen habe, sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann bestehe ein Konnex zwischen den im Jahre 2009 erlittenen Verfolgungsmassnahmen und denjenigen ab 2013, da beide darauf gründen würden, dass der Beschwerdeführer als junger tamilischer Mann von den Regierungsbehörden als Unterstützer der LTTE und als Sezessionist betrachtet werde. Die Verfolgung aus dem Jahr 2009 stelle den Beginn einer Kausalkette dar, welche ihn schliesslich zur Flucht ins Ausland genötigt habe, womit der adäquate Kausalzusammenhang bestehen bleibe und weiterhin von Asylrelevanz auszugehen sei. Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nur einem normalen "background check" unterzogen. Vielmehr wäre er - aufgrund der dargelegten Umstände und der erlittenen Vorverfolgung - weit intensiveren Massnahmen ausgesetzt. Dabei würden auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, der an einer Demonstration in Genf teilgenommen habe und sich im sezessionistisch eingestellten Hindu-Tempel in M._______ engagiere. Dies verstärke sein bestehendes Risikoprofil und eine Rückkehr ins Heimatland sei nicht zumutbar. Sollte davon ausgegangen werden, dass die behördliche Verfolgung noch kein asylrelevantes Ausmass erreicht hätte, so wäre dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals im Visier der staatlichen Sicherheitskräfte gestanden habe und diesen seine regierungskritische Einstellung bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass er sehr rasch wieder von den Behörden kontrolliert und verhaftet würde, was auch daran erkennbar sei, dass er nach seiner Ausreise mehrfach von den Behörden gesucht worden sei und seine Eltern deswegen bedroht worden seien. Sodann treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige verfüge und berufliche Erfahrungen gesammelt habe. Da er aber nur einen Grundschulabschluss habe und nur Tamilisch (weder Englisch noch Singhalesisch) spreche, seien seine Aussichten dort nicht gut. Demgegenüber habe er sich in der Schweiz bestens integriert, was durch den mit Bestnoten abgeschlossenen Integrationskurs belegt werden könne. In der deutschen Sprache habe er bereits das Niveau B1 erreicht, er arbeite als freiwilliger Helfer in einem Alters- und Pflegeheim und strebe eine Ausbildung als Pflegehelfer an. Sodann sei die Länder-Einschätzung des SEM nicht überzeugend. So wiesen sowohl Amnesty International als auch der UN High Commissioner for Human Rights (UNHCR) darauf hin, dass der Aufarbeitungsprozess in Sri Lanka "bedenklich langsam" verlaufe und der Prevention of Terrorism Act (PTA), der willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlungen erlaube, immer noch in Kraft sei. Auch ein Bericht des Home Office (Sri Lanka: Tamil separatism, Version 5.0, Juni 2017, Kapitel 8) zeige die nach wie vor menschenrechtswidrige Behandlung von LTTE-Verdächtigen auf. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass auf Beschwerdeebene neu exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht würden, diese aber lediglich behauptet und nicht durch Beweismittel belegt seien. Ausserdem sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements den heimatlichen Behörden als eine Person aufgefallen sei, welche bestrebt sei, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufleben zu lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein allfälliges Engagement geeignet wäre, ein massgebliches Risikoprofil und damit eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Im Übrigen sei in Bezug auf das Vorbringen, die heimatliche Identitätskarte sei im November 2014 beschlagnahmt worden, anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine am 8. November 2011 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu den Akten gereicht habe. 4.4 In seiner Replik vom 20. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter präzisierend ausführen, die Teilnahme an der Demonstration habe am 6. März 2017 stattgefunden und es sei dabei eine "unabhängige internationale Untersuchung zum Völkermord und Gerechtigkeit für Tamilen Völkermord" gefordert worden. Abgesehen von einer persönlichen Befragung könnten aber keine Beweismittel eingereicht werden. Das Engagement des Beschwerdeführers im Hindu-Tempel M._______ könne mit einem Bestätigungsschreiben des Vereinspräsidenten belegt werden, wobei es sich bei den bescheinigten "gelegentlichen Besuchen" um eine klare Untertreibung handle, die aber im Konnex (Art. 115 AuG [SR 142.20]) verständlich erscheine. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 einen epileptischen Anfall erlitten habe. Sollte eine Rückfallgefahr bestehen - was noch abgeklärt werde - wäre fraglich, ob dieses Leiden in Sri Lanka effektiv behandelbar wäre. Mit Eingabe vom 19. September 2017 an das SEM, welche von diesem weitergeleitet wurde und am 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos ein. Im Begleitbrief dazu schrieb er, dass er mit diesen Aufnahmen beweisen möchte, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Behelligungen durch Angehörige der sri-lankischen Armee erhebliche Widersprüche enthalten und mithin nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II./1.) verwiesen werden. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Erklärungen vermögen die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Es wird in erster Linie der Sachverhalt erneut dargestellt und ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers ergäben gesamthaft ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Dies trifft angesichts der erheblichen Widersprüche in Bezug auf die Kernvorbringen aber gerade nicht zu. Es handelt sich dabei auch nicht um blosse Ungenauigkeiten oder Scheinwidersprüche, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. Vielmehr werden zentrale Elemente unterschiedlich dargestellt. Es ist durchaus relevant, ob der Beschwerdeführer zwischen Mai 2013 und Mai 2014 noch zwei weitere Male abgeholt, im Armeecamp I._______ befragt und geschlagen worden war, oder ob es in der genannten Zeitspanne nur zu zwei Vorfällen kam. Bei derartigen Verhören in einem Armeecamp handelt es sich zweifellos um einschneidende Erlebnisse, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass man zwei davon einfach vergisst, zumal die gesamte Anzahl vorliegend mit drei bis fünf Malen nicht allzu hoch ist. Sodann ist es auch von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im November 2014, als er das letzte Mal nach I._______ mitgenommen worden sein soll, noch gleichentags entlassen wurde oder zwei Tage inhaftiert war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Abend jenes Tages, an dem der Beschwerdeführer sowie der Ladenbesitzer festgenommen worden sein sollen, der Laden von der Armee abgebrannt worden sei. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnert, ob er zu diesem Zeitpunkt noch im Armeecamp oder bereits wieder entlassen war. Jedoch erklärte er an der BzP, er sei zwei Tage festgehalten worden, während er an der Anhörung ausführte, er sei am Morgen mitgenommen und am späten Nachmittag wieder entlassen worden. Auf Beschwerdeebene macht er diesbezüglich geltend, mit der zwei Tage dauernden Haft sei gemeint gewesen, dass er an einem Tag ins Armeecamp gebracht worden sei und am Folgetag wieder nach Hause habe gehen können. Dies erklärt jedoch in keiner Weise den Widerspruch zur Anhörung. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten im Armeecamp I._______ sehr detailarm ausfielen. Er erzählt nur wenig von sich aus und beantwortet die Fragen nach präziseren Angaben nur knapp (vgl. A17, S. 15 f.). Auch enthalten die Schilderungen hierzu kaum Realkennzeichen und lassen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Unterstützung seiner Vorbringen bei der Vorinstanz drei Dokumente ein. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Grama Officer L._______ vom 25. Januar 2016, ein Schreiben von K._______, Anwalt in J._______, vom 27. Januar 2016 sowie ein weiteres des Bischofs von J._______ vom 29. Januar 2016. Auffallend ist vor allem, dass sich die drei Schreiben im Wortlaut sehr ähnlich sind, inhaltlich jedoch teilweise von den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen abweichen. So wird in sämtlichen Dokumenten erwähnt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach B._______ mehrmals von der "Army intelligence" aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, befragt und gefoltert hätte, wobei es auch zu sexuellem Missbrauch gekommen sei. Vor diesem Hintergrund habe er fliehen und das Land verlassen müssen. Die Armee habe seine Eltern in der Folge sehr oft aufgesucht, sie bedroht und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, deuten diese fast identischen Texte stark darauf hin, dass die drei Schreiben anhand einer Vorlage redigiert worden sind. Sowohl im Schreiben des Anwalts als auch in jenem des Grama Officers steht denn auch, dass sie sich auf Informationen berufen, welche ihnen die Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Es dürfte sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln, welche nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bischofs ist anzumerken, dass der unterzeichnende Bischof (N._______) gemäss im Internet verfügbaren Informationen seit (...) nicht mehr Bischof von J._______ ist und dies folglich auch im Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, nicht mehr war (vgl. [...]). Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der Authentizität des Schreibens aufkommen. 5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die mehrmaligen Festnahmen durch die Armee ab Mai 2013, die Verhöre im Camp I._______ sowie die daran anschliessenden Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht glaubhaft gemacht sind. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird neu auch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. Er habe am 6. März 2017 in Genf an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und engagiere sich freiwillig im Hindu-Tempel M._______, der von einem sezessionistisch eingestellten Trägerverein geführt werde. Als Beleg für die Demonstrationsteilnahme reichte er Fotografien ein, die ihn in Genf mit einem Plakat an einer Kundgebung von Tamilen zeigen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration dazu führt, dass jemand die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem Ausmass auf sich zieht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu müssen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe eine besonders exponierte Funktion gehabt oder spezielle Aufgaben wahrgenommen. Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Hindu-Tempel M._______ führt zu keiner anderen Einschätzung. Dem Bestätigungsschreiben des Trägervereins lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich den Tempel besucht habe, jedoch nicht Mitglied des Vereins sei. Es wird darin aber auch festgehalten, der Hindu-Verein M._______ sei apolitisch und distanziere sich klar von sezessionistischen Gruppierungen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer entgegen der Angaben in diesem Schreiben dort viel stärker eingebracht hätte, so würde dies kaum dazu führen, dass er deswegen von den heimatlichen Behörden eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die einmalige Demonstrationsteilnahme ist als sehr niederschwellige politische Tätigkeit aufzufassen, ebenso - wenn es sich dabei überhaupt um eine politische Aktivität handeln sollte - die geltend gemachte Freiwilligenarbeit im Hindu-Verein. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die sogenannte "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie, unter den im Entscheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3 Vorliegend ist keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt. Die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbingen entziehen einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage. Die geltend gemachten weiter zurückliegenden Vorbringen - Aufenthalt im Vanni-Gebiet und Internierung in Militärcamps im Jahr 2009 - sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hervorzurufen. Nachdem gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den darauf folgenden Jahren keine Verfolgungshandlungen gegen in vorgenommen wurden und die geltend gemachten Vorfälle ab 2013 nicht glaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er bei den Behörden nicht als eine Person registriert ist, die bestrebt ist, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Seine exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich auf eine einmalige Demonstrationsteilnahme sowie mehr oder weniger häufiges Erscheinen in einem angeblich sezessionistisch eingestellten Hindu-Tempel. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass er sich auf einer "Stop-List" befindet und entsprechend damit rechnen müsste, bei einer Wiedereinreise umgehend angehalten zu werden. Sodann lässt sich auch alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehört, sich seit mehr als zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatstaates befindet und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, keine Gefährdung ableiten. Im Ergebnis hat die Vorinstanz folglich zutreffend festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Urteil E-1866/2015 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______, Distrikt Jaffna) und lebte dort bis zur Ausreise, mit zwei längeren Unterbrüchen aufgrund des Bürgerkrieges. Er wohnte bei seinen Eltern, die nach wie vor dort leben; auch seine zwei Grossmütter wohnen in der Nähe. Er hat elf Jahre die Schule besucht, diese aber ohne O-Level abgeschlossen. Anschliessend hat er als Maler, in der Landwirtschaft und schliesslich in einem Laden gearbeitet. Es darf vor diesem Hintergrund erwartet werden, dass sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind. In der Replik wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 einen Krampfanfall erlitten habe und noch abgeklärt werde, ob es sich dabei um einen singulären Fall handle oder ob weitere Anfälle zu befürchten seien. Im letzteren Fall sei fraglich, ob dies in Sri Lanka effektiv behandelbar wäre (Stigma der psychischen Erkrankungen). Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass weitere Krampfanfälle drohen, wäre davon auszugehen, dass dieses Leiden auch in Sri Lanka behandelt werden könnte. Namentlich gibt es in Jaffna-Stadt ein Lehrkrankenhaus (vgl. Sri Lankan Ministery of Health, Performance und Progress Report 2012-2013, http://www.health.gov.lk/enWeb/publication/P-PReport2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf, abgerufen am 19.12.2017). Auch aus dem Besuch von Kursen und den dargelegten Integrationsbemühungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung ist indes angesichts der mit Verfügung vom 17. August 2017 unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: