Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der B._______ - suchte am 18. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die am 9. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 abgewiesen. B. Am 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Mit Verfügung von 29. Juni 2018 lehnte das SEM sowohl das darin enthaltene Asylgesuch als auch das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wurde auch dieses Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Mit Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. D.a Der Beschwerdeführer liess am 7. Oktober 2019 durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine weitere, als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen. Dabei brachte er vor, er befürchte, wegen der früher geltend gemachten und zusätzlich auch wegen neuer Asylgründe in seiner Heimat in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Unter dem Titel "Rechtliche Notwendigkeit einer neuen Gesamtprüfung der Asylgründe des Gesuchstellers" wurde ausgeführt, eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft könne nur dann zu einem korrekten Ergebnis, führen, wenn auch der gesamte Sachverhalt miteinbezogen werde. Nach der Darlegung des "bisher bekannten Sachverhalts" brachte er - unter Hinweis auf die zahlreichen auf einer CD-ROM abgespeicherten Beweismittel - als neuen erheblichen Sachverhalt Folgendes vor: Infolge der erhaftung von (...) sowie des (...) und des (...) der (...) der (...) im Mai 2019 sei auch der Beschwerdeführer direkt gefährdet, kenne er doch einen der (...) persönlich und sei er selber während seiner (...) an der (...) durch LTTE-nahe (...)aufgefallen, woraus die sri-lankischen Behörden den Verdacht auf ein weiterreichendes Engagement für den tamilischen Separatismus schöpfen könnten. Ausserdem trage der (...) fast denselben Vornamen wie er, was - wegen der Gefahr einer Verwechslung oder des Verdachts auf Verwandtschaft - bei der Einreise oder einer Kontrolle zu einer vertieften Überprüfung führen könnte. Sodann machte er eine erhöhte Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere für Tamilen, unter Präsident Sirisena, insbesondere durch die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef, geltend. Zudem wachse die "Blacklist" der als terroristisch definierten tamilischen Organisationen und Individuen seit Ende 2016. Daraus sei ersichtlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte auch nach Ende des Bürgerkriegs rigoros und systematisch gegen Unterstützer des tamilischen Separatismus vorgingen; dabei würden auch Diasporaaktivitäten systematisch überwacht, weshalb insbesondere für zurückkehrende Asylsuchende eine gravierend erhöhte Gefährdungslage bestehe. Auch das EDA schätze die generelle Situation in Sri Lanka immer noch als sehr heikel ein. Schliesslich sei angesichts der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des Asylverfahrens, die Anweisung an das (...), auf Vollzugshandlungen zu verzichten, sowie - falls Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt bestünden - eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. D.b Das SEM informierte das (...) am 11. Oktober 2019 über den Eingang des Mehrfachgesuches und wies es an, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen abzusehen und allfällige Vorbereitungshandlungen zu sistieren. D.c Ergänzend zur Eingabe vom 7. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer am 29. April 2020 auf einer weiteren CD-ROM drei auf den 23. Januar 2020, auf den 26. Februar 2020 und auf den 10. April 2020 datierte Länderberichte beziehungsweise Updates des Berichts vom 23. Januar 2020 zu den Akten geben. Gleichzeitig wurde ausgeführt, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten habe sich die Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert. Da er - der Beschwerdeführer - selber LTTE-Verbindungen habe, sich exilpolitisch engagiere, seit über vier Jahren in der Schweiz weile und keine gültigen Reisepapiere besitze, sei er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte ein überzeugter Anhänger des tamilischen Separatismus. D.d Verschiedene Eingaben betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung wurden vom SEM an das (...) weitergeleitet. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 9. März 2021 - wies das SEM vorab den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Sodann stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, trat auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid erhob der (nicht mehr vertretene) Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und infolgedessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer - jeweils als Farbkopien - ein an den deutschen Aussenminister gerichtetes Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des sri-lankischen Parlaments und ein Foto, welches den Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung in C._______ zeigen soll, sowie eine Mitteilung des (...), wonach das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ad acta gelegt worden sei, sowie seinen Ausweis für Asylsuchende ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2021 den Eingang der Beschwerde vom 3. April 2021.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen wurde. Auf das Eventualbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 5) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
E. 5 Angesichts der vorliegenden Laienbeschwerde erscheinen die nachfolgenden Anmerkungen angebracht, da mit der Beschwerde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 3 jedoch keine Ausführungen gemacht wurden.
E. 5.1 Das vierte Asylgesuch wurde innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht (Art. 111c AsylG). Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3), und die neuen Asylgründe sind bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Das SEM hat deshalb in seiner Verfügung vom 24. Februar 2021 (Dispositivziffer 1) mit zutreffender Begründung (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 unten) den Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgelehnt.
E. 5.2 Sodann trat das SEM ebenfalls zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Vorbringen nicht ein, welche sich - wie die Verhaftung von (...) sowie des (...) und des (...) der (...) der (...) im Mai 2019 oder die allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage nach den Anschlägen vom April 2019 - Ereignisse betreffen oder sich auf Beweismittel stützen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3208/2019 vom 11. September 2019 entstanden sind (vgl. SEM-Verfügung vom 24. Februar 2021, Dispositivziffer 3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die sehr einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7-10) verwiesen werden.
E. 6.1 In der Eingabe vom 7. Oktober 2019 wurde insbesondere geltend gemacht, auch das EDA habe die generelle Situation in Sri Lanka - trotz der Nichtverlängerung der Notstandsgesetzgebung durch den damaligen Präsidenten Maithripala Sirisena - noch immer als heikel eingeschätzt, was durch dessen am 7. Oktober 2019 publizierte Reisehinweise bestätigt werde. Es würden auch vermehrt Journalisten durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Terrorism Investigation Division (TID), belangt. Mittels zahlreicher, auf den beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROMs abgespeicherter Beweismittel wurden sodann verschiedene Ereignisse und Entwicklungen dokumentiert, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3208/2019 vom 11. September 2019 datieren.
E. 6.2 Wie das SEM zutreffend feststellte, wird mit diesen Unterlagen eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angerufen. Die mittels Berichten untermauerten Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka betreffen indes - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - die allgemeine Situation im Land und zeigen auch keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen vermöchten. Sodann kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung des SEM anschliessen, der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche geeignet wären, zu einer Abweichung der im Urteil vom 11. September 2019 vorgenommenen Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat zu führen.
E. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Eingabe vom 7. Oktober 2019 enthaltenen Ausführungen, verweist auf die weitere Entwicklung in Sri Lanka und macht geltend, er habe - wie auf dem beigelegten Foto ersichtlich sei - am (...) in C._______ an einem "Aufmerksamkeitsprotest" teilgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Form einer weiteren (einmaligen) Teilnahme an einer Kundgebung nicht von einer Akzentuierung seines Profils seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 auszugehen, zumal er auf dem eingereichten Foto nicht (klar) erkennbar ist. Was die weiteren vorgebrachten Ereignisse in Sri Lanka betrifft, so lassen diese ebenfalls keinen direkten Konnex zum Beschwerdeführer erkennen. Dasselbe gilt auch für das zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds, in welchem dieser den deutschen Aussenminister um einen allgemeinen Rückführungstopp von tamilischen Asylsuchenden bittet.
E. 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM hat somit auch sein viertes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Im vorangegangenen, dritten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (vgl. D-3208/2019 E. 12.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermag auch das in Kopie eingereichte Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds an den deutschen Aussenminister oder der Hinweis, aus Angst vor den sri-lankischen Behörden habe er keinen heimatlichen Reisepass beantragt, weshalb sein Härtefallgesuch ad acta gelegt worden sei (vgl. Beschwerde S. 6), nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten.
E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 12.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend, wobei auch der Hinweis auf eine vor rund einem Monat vom UNO-Menschenrechtsrat beschlossene Resolution zu Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 7 oben und https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-uno-menschenrechtsrat-beschliesst-neue-resolution-ld.1608122?reduced=true) nicht geeignet ist, zu einer andern Beurteilung zu führen. Nach wie vor sind auch keine individuellen (insbesondere auch keine medizinischen) Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des noch jungen, aus D._______ (Distrikt E._______, B._______) stammenden und gemäss seinen Angaben über eine gute Schulbildung verfügenden Beschwerdeführers sprechen könnten. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil ist der verfahrensrechtliche Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind - ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1496/2021 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der B._______ - suchte am 18. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die am 9. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 abgewiesen. B. Am 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Mit Verfügung von 29. Juni 2018 lehnte das SEM sowohl das darin enthaltene Asylgesuch als auch das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wurde auch dieses Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Mit Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. D.a Der Beschwerdeführer liess am 7. Oktober 2019 durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine weitere, als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen. Dabei brachte er vor, er befürchte, wegen der früher geltend gemachten und zusätzlich auch wegen neuer Asylgründe in seiner Heimat in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Unter dem Titel "Rechtliche Notwendigkeit einer neuen Gesamtprüfung der Asylgründe des Gesuchstellers" wurde ausgeführt, eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft könne nur dann zu einem korrekten Ergebnis, führen, wenn auch der gesamte Sachverhalt miteinbezogen werde. Nach der Darlegung des "bisher bekannten Sachverhalts" brachte er - unter Hinweis auf die zahlreichen auf einer CD-ROM abgespeicherten Beweismittel - als neuen erheblichen Sachverhalt Folgendes vor: Infolge der erhaftung von (...) sowie des (...) und des (...) der (...) der (...) im Mai 2019 sei auch der Beschwerdeführer direkt gefährdet, kenne er doch einen der (...) persönlich und sei er selber während seiner (...) an der (...) durch LTTE-nahe (...)aufgefallen, woraus die sri-lankischen Behörden den Verdacht auf ein weiterreichendes Engagement für den tamilischen Separatismus schöpfen könnten. Ausserdem trage der (...) fast denselben Vornamen wie er, was - wegen der Gefahr einer Verwechslung oder des Verdachts auf Verwandtschaft - bei der Einreise oder einer Kontrolle zu einer vertieften Überprüfung führen könnte. Sodann machte er eine erhöhte Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere für Tamilen, unter Präsident Sirisena, insbesondere durch die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef, geltend. Zudem wachse die "Blacklist" der als terroristisch definierten tamilischen Organisationen und Individuen seit Ende 2016. Daraus sei ersichtlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte auch nach Ende des Bürgerkriegs rigoros und systematisch gegen Unterstützer des tamilischen Separatismus vorgingen; dabei würden auch Diasporaaktivitäten systematisch überwacht, weshalb insbesondere für zurückkehrende Asylsuchende eine gravierend erhöhte Gefährdungslage bestehe. Auch das EDA schätze die generelle Situation in Sri Lanka immer noch als sehr heikel ein. Schliesslich sei angesichts der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des Asylverfahrens, die Anweisung an das (...), auf Vollzugshandlungen zu verzichten, sowie - falls Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt bestünden - eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. D.b Das SEM informierte das (...) am 11. Oktober 2019 über den Eingang des Mehrfachgesuches und wies es an, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen abzusehen und allfällige Vorbereitungshandlungen zu sistieren. D.c Ergänzend zur Eingabe vom 7. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer am 29. April 2020 auf einer weiteren CD-ROM drei auf den 23. Januar 2020, auf den 26. Februar 2020 und auf den 10. April 2020 datierte Länderberichte beziehungsweise Updates des Berichts vom 23. Januar 2020 zu den Akten geben. Gleichzeitig wurde ausgeführt, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten habe sich die Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert. Da er - der Beschwerdeführer - selber LTTE-Verbindungen habe, sich exilpolitisch engagiere, seit über vier Jahren in der Schweiz weile und keine gültigen Reisepapiere besitze, sei er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte ein überzeugter Anhänger des tamilischen Separatismus. D.d Verschiedene Eingaben betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung wurden vom SEM an das (...) weitergeleitet. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 9. März 2021 - wies das SEM vorab den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Sodann stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, trat auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid erhob der (nicht mehr vertretene) Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und infolgedessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer - jeweils als Farbkopien - ein an den deutschen Aussenminister gerichtetes Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des sri-lankischen Parlaments und ein Foto, welches den Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung in C._______ zeigen soll, sowie eine Mitteilung des (...), wonach das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ad acta gelegt worden sei, sowie seinen Ausweis für Asylsuchende ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2021 den Eingang der Beschwerde vom 3. April 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen wurde. Auf das Eventualbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 5) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 5. Angesichts der vorliegenden Laienbeschwerde erscheinen die nachfolgenden Anmerkungen angebracht, da mit der Beschwerde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 3 jedoch keine Ausführungen gemacht wurden. 5.1 Das vierte Asylgesuch wurde innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht (Art. 111c AsylG). Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3), und die neuen Asylgründe sind bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Das SEM hat deshalb in seiner Verfügung vom 24. Februar 2021 (Dispositivziffer 1) mit zutreffender Begründung (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 unten) den Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgelehnt. 5.2 Sodann trat das SEM ebenfalls zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Vorbringen nicht ein, welche sich - wie die Verhaftung von (...) sowie des (...) und des (...) der (...) der (...) im Mai 2019 oder die allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage nach den Anschlägen vom April 2019 - Ereignisse betreffen oder sich auf Beweismittel stützen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3208/2019 vom 11. September 2019 entstanden sind (vgl. SEM-Verfügung vom 24. Februar 2021, Dispositivziffer 3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die sehr einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7-10) verwiesen werden. 6. 6.1 In der Eingabe vom 7. Oktober 2019 wurde insbesondere geltend gemacht, auch das EDA habe die generelle Situation in Sri Lanka - trotz der Nichtverlängerung der Notstandsgesetzgebung durch den damaligen Präsidenten Maithripala Sirisena - noch immer als heikel eingeschätzt, was durch dessen am 7. Oktober 2019 publizierte Reisehinweise bestätigt werde. Es würden auch vermehrt Journalisten durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Terrorism Investigation Division (TID), belangt. Mittels zahlreicher, auf den beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROMs abgespeicherter Beweismittel wurden sodann verschiedene Ereignisse und Entwicklungen dokumentiert, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3208/2019 vom 11. September 2019 datieren. 6.2 Wie das SEM zutreffend feststellte, wird mit diesen Unterlagen eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angerufen. Die mittels Berichten untermauerten Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka betreffen indes - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - die allgemeine Situation im Land und zeigen auch keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen vermöchten. Sodann kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung des SEM anschliessen, der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche geeignet wären, zu einer Abweichung der im Urteil vom 11. September 2019 vorgenommenen Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat zu führen. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Eingabe vom 7. Oktober 2019 enthaltenen Ausführungen, verweist auf die weitere Entwicklung in Sri Lanka und macht geltend, er habe - wie auf dem beigelegten Foto ersichtlich sei - am (...) in C._______ an einem "Aufmerksamkeitsprotest" teilgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Form einer weiteren (einmaligen) Teilnahme an einer Kundgebung nicht von einer Akzentuierung seines Profils seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 auszugehen, zumal er auf dem eingereichten Foto nicht (klar) erkennbar ist. Was die weiteren vorgebrachten Ereignisse in Sri Lanka betrifft, so lassen diese ebenfalls keinen direkten Konnex zum Beschwerdeführer erkennen. Dasselbe gilt auch für das zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds, in welchem dieser den deutschen Aussenminister um einen allgemeinen Rückführungstopp von tamilischen Asylsuchenden bittet. 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM hat somit auch sein viertes Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im vorangegangenen, dritten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (vgl. D-3208/2019 E. 12.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermag auch das in Kopie eingereichte Schreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds an den deutschen Aussenminister oder der Hinweis, aus Angst vor den sri-lankischen Behörden habe er keinen heimatlichen Reisepass beantragt, weshalb sein Härtefallgesuch ad acta gelegt worden sei (vgl. Beschwerde S. 6), nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 12.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 E. 13.2 [Nord- und Ostprovinz ohne Vanni-Gebiet] sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [Vanni-Gebiet]). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend, wobei auch der Hinweis auf eine vor rund einem Monat vom UNO-Menschenrechtsrat beschlossene Resolution zu Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 7 oben und https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-uno-menschenrechtsrat-beschliesst-neue-resolution-ld.1608122?reduced=true) nicht geeignet ist, zu einer andern Beurteilung zu führen. Nach wie vor sind auch keine individuellen (insbesondere auch keine medizinischen) Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des noch jungen, aus D._______ (Distrikt E._______, B._______) stammenden und gemäss seinen Angaben über eine gute Schulbildung verfügenden Beschwerdeführers sprechen könnten. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 8.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Mit dem vorliegenden Urteil ist der verfahrensrechtliche Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind - ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: