Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen An- gaben zufolge am (…) Februar 2018 auf dem Luftweg. Am 15. Juli 2018 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 24. Juli 2018 statt. Am 21. August 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an- gehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe mit seiner Familie seit 1996 in B._______ gelebt. Nach der Aus- reise seines Vaters aus Sri Lanka im Jahr 2006, sei seine Familie in den Jahren 2007 und 2008 wiederholt von Armeeangehörigen belästigt und nach dem Vater befragt worden. Als 2009 in dessen Geschäftslokalität, die seine Familie weitervermietet habe, Waffen und Handgranaten gefunden worden seien, hätten die Armeeangehörigen das Haus durchsucht, seine Familie geschlagen und infolgedessen beobachtet. Der Mieter der Lokalität sei festgenommen und dreieinhalb Jahre inhaftiert worden. In dieser Zeit- spanne sei seine Familie weiterhin befragt und belästigt worden. Es sei seiner Familie unterstellt worden, diese Leute unterstützt zu haben. Ab 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen und im Jahr 2013 die Partei Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt. Er habe Plakate geklebt, Flyer verteilt und sei mit C._______ und D._______, Freunde seines Vaters und TNA-Mitglieder, unterwegs gewesen. Weder er noch sein Vater seien TNA-Mitglieder gewesen. Am (…) Oktober 2013 sei er zuhause von der Polizei beziehungsweise Mitarbeitern des Criminal In- vestigation Departements (CID) abgeholt und nach B._______ ins Camp gebracht worden, wo er zwei Tage lang befragt worden sei. Anschliessend sei er nach E._______ gebracht worden, wo er drei weitere Tage festge- halten und geschlagen worden sei. Bei den Befragungen sei es in erster Linie um seine Beziehung zu C._______ und D._______ und später um seinen Vater gegangen. Nach seiner Freilassung sei es ihm sehr schlecht gegangen, weswegen er auch im Spital zur Behandlung gewesen sei. Am (…) März 2014 habe er an einer weiteren grossen Demonstration teilge- nommen. Am (…) Oktober 2014 sei er von Armeeangehörigen in einer Kir- che festgenommen, erst zum F._______-Camp und dann nach E._______ gebracht worden, wo er erneut zu C._______ befragt worden sei. Zudem
E-1034/2020 Seite 3 hätten sie ihm Fotos der Demonstration im März gezeigt und wissen wol- len, ob er Personen darauf kenne. Am Folgetag sei er freigelassen worden. Am (…) April 2014 sei D._______ und am (…) November 2014 C._______ getötet worden. Im Dezember 2014 seien seine Mutter und seine vier jün- geren Geschwister zu seinem Vater in die Schweiz gereist, wo sie seither leben würden. Er und seine Schwester seien in Sri Lanka geblieben, da sie schon älter gewesen seien. In den Jahren 2015 bis 2017 habe er weiterhin an Demonstrationen teilge- nommen. Am (…) März 2017 sei er in B._______ von Polizisten festge- nommen und insgesamt (…) Tage in B._______ und G._______ festgehal- ten, zu seinen Demonstrationsteilnahmen sowie seinem Vater und – ihrer Ansicht nach – dessen Engagement für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Schweiz. Dabei hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Unter Druck habe er schliesslich einige Personen identifiziert, zu denen ihm Fragen gestellt beziehungsweise Fotos gezeigt worden seien. Am (…) April 2017 sei er freigelassen worden. Seither habe er Angst um sein Leben gehabt. Am darauffolgenden Tag sei er deshalb mit seiner Schwester, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe, nach H._______ zu ei- nem Verwandten gegangen, wo sie sich bis im November 2017 aufgehal- ten und praktisch nie das Haus verlassen hätten. Während dieser Zeit habe er erfahren, dass ein Kollege von ihm getötet worden sei. Vom (…) Novem- ber 2017 bis zu seiner Ausreise seien sie bei einer anderen Verwandten in I._______ untergekommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original sowie seine Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-1034/2020 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Am 28. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm- lassung eingeladen. Diese hielt mit Stellungnahme vom 6. Juli 2022 voll- umfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-1034/2020 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Sowohl die geringe Anzahl Mit- nahmen (dreimal), als auch die kurze Festhaltedauer (maximal […] Tage) seien nicht in einer derartigen Intensität ausgefallen, als dass ihm deswe- gen ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka nicht mehr möglich oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre, zumal er bis Ende 2016 sei- ner Arbeitstätigkeit als (…) nachgegangen sei und rege an Demonstratio- nen teilgenommen habe. Einschränkungen seiner Handlungs- und Bewe- gungsfreiheit seien nicht erkennbar. Die geringe Intensität der erlittenen Massnahmen lasse sie auch zum Schluss kommen, dass seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet sei. Er sei bei den Festhaltungen durch die sri-lankischen Behörden jeweils nach wenigen Tagen freigelas- sen worden, ohne dass ihm daraus weitere Konsequenzen erwachsen oder ihm Auflagen gemacht worden wären. Es lägen keine Hinweise vor, wonach er in Zukunft mit einer Intensivierung der Verfolgung zu rechnen gehabt hätte, da er persönlich kein (entsprechendes) Profil aufweise. Ge- mäss eigenen Aussagen sei er in keiner Partei Mitglied (gewesen) und habe auch bei den Demonstrationen keine besondere Funktion innege- habt. Zwar wolle er an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen und ein- mal Informationen weitergeleitet haben. Zudem kenne er offenbar einige TNA-Mitglieder. Diese Aktivitäten sowie der Umstand, dass er bei sämtli- chen Verhören der Behörden stets nach anderen Personen gefragt worden sei, lasse aber erkennen, dass deren Interesse in erster Linie anderen ge- golten haben müsse. Von ihm habe man sich offenbar einen Informations- gewinn erhofft. Dass die Behörden ihm persönlich ein oppositionelles Profil unterstellen würden, gehe aus den Akten nicht hervor. Da er seit Anfang 2017 an keinen Aktivitäten mehr teilgenommen habe, sei auch nicht davon
E-1034/2020 Seite 6 auszugehen, dass sich die behördlichen Massnahmen intensiviert hätten. Auch den Akten des Vaters, dessen Asylgesuch mit Entscheid vom (…) 2007 ebenfalls abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint worden seien, seien keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen, die eine Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Profils seines Vaters wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die Befragung von Rückkehrenden allein stelle keine asylrelevante Verfol- gungsmassnahme dar. Auch Kontrollmassnahmen wie Befragungen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass anneh- men. Die aktuelle politische Lage in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Ver- folgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Er- eignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zu- kunftsszenarien zu verweisen, sondern es wäre eine hinreichende Sub- sumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht dargetan worden sei. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt sein werde. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungs- vollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich so- mit als zulässig. Aktuell sei auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und habe dort seit (…) ohne Unterbrüche gelebt. Somit sei er vor seiner Ausreise über (…) Jahre in der (…)provinz wohnhaft gewesen,
E-1034/2020 Seite 7 wohin der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen individueller Zumutbar- keitskriterien bejaht werden könne. Er sei ein junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit und verfüge über eine A-Level-Ausbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (…). Bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt selbständig bestritten. Es sei da- von auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sei, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für sich zu sorgen. Zu- dem verfüge er in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz. Zwar halte sich der Grossteil seiner Kernfamilie in der Schweiz auf. Seinen Aussagen sei aber zu entnehmen, dass nebst seiner Tante noch weitere Verwandte in Sri Lanka wohnhaft seien. Diese hätten ihn vor seiner Ausreise während mehrerer Monate beherbergt. Ebenso verfüge er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Auch vor seiner Ausreise habe er bereits seit 2014 ohne seine jüngeren Geschwister und seine Eltern in B._______ gelebt und für diese Zeitspanne keine existentielle Notlage geltend gemacht. Somit er- weise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individuel- ler Hinsicht als zumutbar.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hält der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel entgegen, er sei in den letzten vier Jahre vor seiner Flucht (…) Mal festgenommen worden, jeweils mit zunehmender Intensität. Beim letzten Mal habe er mehr als (…) in Gewahrsam der Sicherheitskräfte ver- bracht. Diese Festnahmen selbst seien zwar in zeitlicher Hinsicht noch nicht als asylrelevant zu betrachten, die Misshandlung (Fesselung und Schläge durch mit Sand gefülltes Rohr) während der Haftzeit sei aber asyl- relevant. So habe er sich nach seiner Freilassung einer ärztlichen Behand- lung unterziehen müssen und noch heute Restschmerzen dieser Folter. Auch in psychischer Hinsicht sei der Druck massiv gewesen, zumal ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Zudem sei entscheidend, dass die Behörden zu Recht eine Verbindung von ihm und von seinem Vater zu C._______ und D._______ (ehemalige Kader der LTTE, mittlerweile beide getötet) an- genommen hätten, zumal D._______ den Beschwerdeführer dafür habe gewinnen können, bei der Jugendorganisation der TNA mitzuwirken und diese in B._______ voranzutreiben. Bei der letzten Befragung sei er unter Folter zu einem Teilgeständnis und zur Identifikation anderer Personen ge- zwungen worden. Diese Behandlung sei für ihn schockierend und beängs- tigend gewesen und habe ihn nachhaltig geprägt. Da er Kontakte zu pro- tamilischen und damit regierungsfeindlichen Gruppierungen eingestanden habe, gelte er ohne weiteres als verdächtig. Dies reiche bereits aus, dass er in grosser Gefahr vor erneuter Verfolgung stehe. Die Verfolgungssitua-
E-1034/2020 Seite 8 tion habe sich im letzten halben Jahr mit der Rückkehr der Rajapaksa-Brü- der zur Herrschaft nochmals drastisch verschärft. Mit dem Machtwechsel in Sri Lanka sei sehr wahrscheinlich und naheliegend, dass er erneut we- gen seines politischen und ethnischen Engagements festgenommen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Es sei davon auszuge- hen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte ihn als LTTE-Verdächtigen in den Akten führen würden, womit die Verfolgung keinesfalls gebannt sei. Das SEM belasse seine Beurteilung, wonach keine Verfolgung bei der Rückkehr des Beschwerdeführers drohe, bei einer Grobeinschätzung. Bei seinen drei Festnahmen durch die Sicherheitskräfte sei es jedes Mal um Verbindungen zur LTTE und seine eigenen politischen Aktivitäten gegan- gen. Es sei aktenkundig, dass er im Umkreis von C._______ und D._______ gestanden habe und ab März 2017 bis zur Flucht untergetaucht sei. Damals sei nach ihm gefahndet worden und er werde auch heute noch gesucht. Er habe nicht nur – wie vom SEM behauptet – der umfassenden Überwachung der Zivilbevölkerung unterstanden, sondern stehe noch im- mer im besonderen Verdacht. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ernstlich drohender Verfolgung. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe das SEM die besonderen Risikofaktoren beim Beschwerdeführer nicht geprüft beziehungsweise diese ausser Acht gelassen. Er weise in mehrfacher Hin- sicht ein Risikoprofil auf, was zumindest bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden müsse. In der (…)provinz sei die Armeepräsenz noch ausserordentlich stark und der geringste Ver- dacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften (Armee) festgenommen zu werden. Da nach wie vor der Prevention of Terrorism Act (PTA) ange- wendet werde, wäre er im Fall einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür (Misshandlungen und Folterungen) ausgesetzt. Gene- rell habe sich die Menschenrechtslage kaum grundlegend verändert; die Unterdrückung der tamilischen Minderheit halte an. Das SEM gehe von einer veralteten Ländereinschätzung aus. Zwar habe es in der angefoch- tenen Verfügung den Machtwechsel angesprochen, diesen aber beschöni- gend eingeschätzt und die Tragweite nicht richtig erfasst. Dem Beschwer- deführer seien die tamilische Sache, Kultur und Religion ein ernstes Anlie- gen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. Auch die SFH rate von Wegweisungen nach Sri Lanka ab.
E-1034/2020 Seite 9
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 3 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner Unterstützung respektive Nähe zur TNA ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Dazu führte er aus, nie Mitglied der TNA gewesen zu sein (vgl. A16, F32). Er habe jedoch seit 2013 die TNA unterstützt, namentlich auch an De- monstrationen teilgenommen (vgl. A16 F30 ff.). Ausser dass sein Vater auf- grund seines Geschäfts Kontakt zu einigen LTTE-Mitgliedern gehabt habe,
E-1034/2020 Seite 10 hatte weder der Beschwerdeführer noch seine Familie Verbindungen zu den LTTE (vgl. A16 F37 ff.).
E. 5.3 Das geltend gemachte, verhältnismässig niederschwellige Engage- ment für die TNA während den ersten Wahlen und durch Demonstrations- teilnahmen erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Allianz in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft bildete (vgl. Urteil E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2) sowie auch aktuell im Austausch mit dem sri-lankischen Prä- sidenten steht (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-president-tna-meet- on-reconciliation-political-prisoners-lands-discussed-107336/, zuletzt be- sucht am 11.4.23), nicht geeignet, den Beschwerdeführer als missliebigen Oppositionellen ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Selbst wenn der Beschwerdeführer mehrmals von den sri-lankischen Behörden festgehalten wurde und sich damit in ihrem Machtbereich befand, sind den Akten insgesamt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die sri-lanki- schen Behörden ihm gegenüber einen besonderen Verdacht hegen und ihn insbesondere als LTTE-Verdächtigen in den Akten führen würden. Auch sein Kontakt zu C._______ und D._______, die beide ehemalige Kader bei der LTTE respektive TNA-Mitglieder gewesen seien, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal diese mittlerweile – vor der dritten Festnahme des Be- schwerdeführers – gestorben sind. Er wurde zwar zu ihnen befragt, wobei er auch geschlagen worden sei, hatte später aber keine weiteren Repres- salien wegen ihnen erlitten.
E. 5.4 Angesichts der Situation in Sri Lanka ist verständlich, dass der Be- schwerdeführer nach den vorgebrachten Todesdrohungen durch die sri- lankischen Polizeibeamten psychisch unter Druck gestanden hat, weitere Behördenkontakte meiden wollte und sich vor einer weiteren Festnahme fürchtete (vgl. A16 F41 S. 8). Dennoch sind den Akten keine konkreten ob- jektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behör- den ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt hätten. Hätten die sri-lanki- schen Behörden ihn wegen seinen eigenen politischen Aktivitäten tatsäch- lich stärker im Visier gehabt, wäre davon auszugehen, dass sie ihn anläss- lich seiner Festnahmen jeweils nicht nach wenigen Tagen wieder freigelas- sen hätten. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers und trotz der geltend gemachten Misshandlung während der Haft ist nicht von einer Intensivierung der Verfolgungsmassnahmen auszugehen, zumal er bei sei- ner letzten Festnahme im Frühjahr 2017 erneut ohne Auflagen wieder frei- gelassen wurde und er auch nicht geltend macht, ihm seien – abgesehen
E-1034/2020 Seite 11 von den geltend gemachten Todesdrohungen – persönliche Konsequen- zen angedroht worden. Schliesslich war ihm eine legale Ausreise aus Sri Lanka per Flugzeug möglich. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise das Missfallen der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
E. 5.6.1 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die bei ihm vorliegenden besonderen Risikofaktoren nicht ge- prüft beziehungsweise berücksichtigt habe, befasste sich das SEM mit die- ser Frage. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bun- desverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wech- selwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5).
E. 5.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwer- deführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. Damit hat das SEM das Risikoprofil zur Genüge berücksichtigt, weshalb sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abklärungs- und Begrün- dungspflicht ergeben. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben, wobei eine Rückweisung auch nicht beantragt wurde. Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift aus, ihm seien die tamilische Sache, Kultur und Religion ein ernstes Anliegen. Er macht aber insbesondere keine eigenen Verbin- dungen zu den LTTE oder exilpolitische Aktivitäten geltend (vgl. A16 F35 ff.). Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die TNA sind – wie oben dargelegt – als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren.
E. 5.6.3 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund (…)jähri- gen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten.
E-1034/2020 Seite 12
E. 5.6.4 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 5.6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu be- zeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungs- gericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka oder der Anwendung des PTA vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten er- geben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr aus- gesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 5.7 Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma- chen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Im Übrigen könnte er auch im Lichte der Einheit der Familie nichts für sich ableiten, ist er doch weder minderjährig noch steht er in ei- nem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz anwe- senden Familienangehörigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und BVGE 2008/47 E. 4.1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht an- geordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1034/2020 Seite 13
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur ta- milischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
E-1034/2020 Seite 14 Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (zu- letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re- ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 7.2.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.
E. 7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E-1034/2020 Seite 15
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 seine Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.
E. 7.3.2 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verweis auf die Akten hält das Ge- richt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, allein- stehenden Mann mit guter Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt. Angesichts der Tatsache, dass er vor seiner Ausreise bereits seit 2014 ohne den Grossteil seiner Kernfamilie in Sri Lanka gelebt hat, ist da- von auszugehen, dass er im Heimatstaat über ein von der Kernfamilie un- abhängiges tragfähiges soziales Beziehungsnetz, wie insbesondere Freunde, verfügt (vgl. A16 F13 f. und F24 ff.). In der Beschwerdeschrift wird denn auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist somit nicht davon aus- zugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-1034/2020 Seite 16 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions- verfügung vom 26. Februar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Ver- fahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1034/2020 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2018 auf dem Luftweg. Am 15. Juli 2018 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 24. Juli 2018 statt. Am 21. August 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe mit seiner Familie seit 1996 in B._______ gelebt. Nach der Ausreise seines Vaters aus Sri Lanka im Jahr 2006, sei seine Familie in den Jahren 2007 und 2008 wiederholt von Armeeangehörigen belästigt und nach dem Vater befragt worden. Als 2009 in dessen Geschäftslokalität, die seine Familie weitervermietet habe, Waffen und Handgranaten gefunden worden seien, hätten die Armeeangehörigen das Haus durchsucht, seine Familie geschlagen und infolgedessen beobachtet. Der Mieter der Lokalität sei festgenommen und dreieinhalb Jahre inhaftiert worden. In dieser Zeitspanne sei seine Familie weiterhin befragt und belästigt worden. Es sei seiner Familie unterstellt worden, diese Leute unterstützt zu haben. Ab 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen und im Jahr 2013 die Partei Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt. Er habe Plakate geklebt, Flyer verteilt und sei mit C._______ und D._______, Freunde seines Vaters und TNA-Mitglieder, unterwegs gewesen. Weder er noch sein Vater seien TNA-Mitglieder gewesen. Am (...) Oktober 2013 sei er zuhause von der Polizei beziehungsweise Mitarbeitern des Criminal Investigation Departements (CID) abgeholt und nach B._______ ins Camp gebracht worden, wo er zwei Tage lang befragt worden sei. Anschliessend sei er nach E._______ gebracht worden, wo er drei weitere Tage festgehalten und geschlagen worden sei. Bei den Befragungen sei es in erster Linie um seine Beziehung zu C._______ und D._______ und später um seinen Vater gegangen. Nach seiner Freilassung sei es ihm sehr schlecht gegangen, weswegen er auch im Spital zur Behandlung gewesen sei. Am (...) März 2014 habe er an einer weiteren grossen Demonstration teilgenommen. Am (...) Oktober 2014 sei er von Armeeangehörigen in einer Kirche festgenommen, erst zum F._______-Camp und dann nach E._______ gebracht worden, wo er erneut zu C._______ befragt worden sei. Zudem hätten sie ihm Fotos der Demonstration im März gezeigt und wissen wollen, ob er Personen darauf kenne. Am Folgetag sei er freigelassen worden. Am (...) April 2014 sei D._______ und am (...) November 2014 C._______ getötet worden. Im Dezember 2014 seien seine Mutter und seine vier jüngeren Geschwister zu seinem Vater in die Schweiz gereist, wo sie seither leben würden. Er und seine Schwester seien in Sri Lanka geblieben, da sie schon älter gewesen seien. In den Jahren 2015 bis 2017 habe er weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Am (...) März 2017 sei er in B._______ von Polizisten festgenommen und insgesamt (...) Tage in B._______ und G._______ festgehalten, zu seinen Demonstrationsteilnahmen sowie seinem Vater und - ihrer Ansicht nach - dessen Engagement für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Schweiz. Dabei hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Unter Druck habe er schliesslich einige Personen identifiziert, zu denen ihm Fragen gestellt beziehungsweise Fotos gezeigt worden seien. Am (...) April 2017 sei er freigelassen worden. Seither habe er Angst um sein Leben gehabt. Am darauffolgenden Tag sei er deshalb mit seiner Schwester, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe, nach H._______ zu einem Verwandten gegangen, wo sie sich bis im November 2017 aufgehalten und praktisch nie das Haus verlassen hätten. Während dieser Zeit habe er erfahren, dass ein Kollege von ihm getötet worden sei. Vom (...) November 2017 bis zu seiner Ausreise seien sie bei einer anderen Verwandten in I._______ untergekommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original sowie seine Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 28. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese hielt mit Stellungnahme vom 6. Juli 2022 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Sowohl die geringe Anzahl Mitnahmen (dreimal), als auch die kurze Festhaltedauer (maximal [...] Tage) seien nicht in einer derartigen Intensität ausgefallen, als dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka nicht mehr möglich oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre, zumal er bis Ende 2016 seiner Arbeitstätigkeit als (...) nachgegangen sei und rege an Demonstrationen teilgenommen habe. Einschränkungen seiner Handlungs- und Bewegungsfreiheit seien nicht erkennbar. Die geringe Intensität der erlittenen Massnahmen lasse sie auch zum Schluss kommen, dass seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet sei. Er sei bei den Festhaltungen durch die sri-lankischen Behörden jeweils nach wenigen Tagen freigelassen worden, ohne dass ihm daraus weitere Konsequenzen erwachsen oder ihm Auflagen gemacht worden wären. Es lägen keine Hinweise vor, wonach er in Zukunft mit einer Intensivierung der Verfolgung zu rechnen gehabt hätte, da er persönlich kein (entsprechendes) Profil aufweise. Gemäss eigenen Aussagen sei er in keiner Partei Mitglied (gewesen) und habe auch bei den Demonstrationen keine besondere Funktion innegehabt. Zwar wolle er an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen und einmal Informationen weitergeleitet haben. Zudem kenne er offenbar einige TNA-Mitglieder. Diese Aktivitäten sowie der Umstand, dass er bei sämtlichen Verhören der Behörden stets nach anderen Personen gefragt worden sei, lasse aber erkennen, dass deren Interesse in erster Linie anderen gegolten haben müsse. Von ihm habe man sich offenbar einen Informationsgewinn erhofft. Dass die Behörden ihm persönlich ein oppositionelles Profil unterstellen würden, gehe aus den Akten nicht hervor. Da er seit Anfang 2017 an keinen Aktivitäten mehr teilgenommen habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die behördlichen Massnahmen intensiviert hätten. Auch den Akten des Vaters, dessen Asylgesuch mit Entscheid vom (...) 2007 ebenfalls abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint worden seien, seien keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen, die eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Profils seines Vaters wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die Befragung von Rückkehrenden allein stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch Kontrollmassnahmen wie Befragungen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die aktuelle politische Lage in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, sondern es wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht dargetan worden sei. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Aktuell sei auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und habe dort seit (...) ohne Unterbrüche gelebt. Somit sei er vor seiner Ausreise über (...) Jahre in der (...)provinz wohnhaft gewesen, wohin der Wegweisungsvollzug bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Er sei ein junger, alleinstehender Mann bei guter Gesundheit und verfüge über eine A-Level-Ausbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (...). Bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt selbständig bestritten. Es sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sei, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für sich zu sorgen. Zudem verfüge er in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz. Zwar halte sich der Grossteil seiner Kernfamilie in der Schweiz auf. Seinen Aussagen sei aber zu entnehmen, dass nebst seiner Tante noch weitere Verwandte in Sri Lanka wohnhaft seien. Diese hätten ihn vor seiner Ausreise während mehrerer Monate beherbergt. Ebenso verfüge er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Auch vor seiner Ausreise habe er bereits seit 2014 ohne seine jüngeren Geschwister und seine Eltern in B._______ gelebt und für diese Zeitspanne keine existentielle Notlage geltend gemacht. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 3.1 Der Beschwerdeführer hält der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel entgegen, er sei in den letzten vier Jahre vor seiner Flucht (...) Mal festgenommen worden, jeweils mit zunehmender Intensität. Beim letzten Mal habe er mehr als (...) in Gewahrsam der Sicherheitskräfte verbracht. Diese Festnahmen selbst seien zwar in zeitlicher Hinsicht noch nicht als asylrelevant zu betrachten, die Misshandlung (Fesselung und Schläge durch mit Sand gefülltes Rohr) während der Haftzeit sei aber asylrelevant. So habe er sich nach seiner Freilassung einer ärztlichen Behandlung unterziehen müssen und noch heute Restschmerzen dieser Folter. Auch in psychischer Hinsicht sei der Druck massiv gewesen, zumal ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Zudem sei entscheidend, dass die Behörden zu Recht eine Verbindung von ihm und von seinem Vater zu C._______ und D._______ (ehemalige Kader der LTTE, mittlerweile beide getötet) angenommen hätten, zumal D._______ den Beschwerdeführer dafür habe gewinnen können, bei der Jugendorganisation der TNA mitzuwirken und diese in B._______ voranzutreiben. Bei der letzten Befragung sei er unter Folter zu einem Teilgeständnis und zur Identifikation anderer Personen gezwungen worden. Diese Behandlung sei für ihn schockierend und beängstigend gewesen und habe ihn nachhaltig geprägt. Da er Kontakte zu protamilischen und damit regierungsfeindlichen Gruppierungen eingestanden habe, gelte er ohne weiteres als verdächtig. Dies reiche bereits aus, dass er in grosser Gefahr vor erneuter Verfolgung stehe. Die Verfolgungssituation habe sich im letzten halben Jahr mit der Rückkehr der Rajapaksa-Brüder zur Herrschaft nochmals drastisch verschärft. Mit dem Machtwechsel in Sri Lanka sei sehr wahrscheinlich und naheliegend, dass er erneut wegen seines politischen und ethnischen Engagements festgenommen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte ihn als LTTE-Verdächtigen in den Akten führen würden, womit die Verfolgung keinesfalls gebannt sei. Das SEM belasse seine Beurteilung, wonach keine Verfolgung bei der Rückkehr des Beschwerdeführers drohe, bei einer Grobeinschätzung. Bei seinen drei Festnahmen durch die Sicherheitskräfte sei es jedes Mal um Verbindungen zur LTTE und seine eigenen politischen Aktivitäten gegangen. Es sei aktenkundig, dass er im Umkreis von C._______ und D._______ gestanden habe und ab März 2017 bis zur Flucht untergetaucht sei. Damals sei nach ihm gefahndet worden und er werde auch heute noch gesucht. Er habe nicht nur - wie vom SEM behauptet - der umfassenden Überwachung der Zivilbevölkerung unterstanden, sondern stehe noch immer im besonderen Verdacht. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ernstlich drohender Verfolgung. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe das SEM die besonderen Risikofaktoren beim Beschwerdeführer nicht geprüft beziehungsweise diese ausser Acht gelassen. Er weise in mehrfacher Hinsicht ein Risikoprofil auf, was zumindest bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden müsse. In der (...)provinz sei die Armeepräsenz noch ausserordentlich stark und der geringste Verdacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften (Armee) festgenommen zu werden. Da nach wie vor der Prevention of Terrorism Act (PTA) angewendet werde, wäre er im Fall einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür (Misshandlungen und Folterungen) ausgesetzt. Generell habe sich die Menschenrechtslage kaum grundlegend verändert; die Unterdrückung der tamilischen Minderheit halte an. Das SEM gehe von einer veralteten Ländereinschätzung aus. Zwar habe es in der angefochtenen Verfügung den Machtwechsel angesprochen, diesen aber beschönigend eingeschätzt und die Tragweite nicht richtig erfasst. Dem Beschwerdeführer seien die tamilische Sache, Kultur und Religion ein ernstes Anliegen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. Auch die SFH rate von Wegweisungen nach Sri Lanka ab. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 3 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner Unterstützung respektive Nähe zur TNA ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Dazu führte er aus, nie Mitglied der TNA gewesen zu sein (vgl. A16, F32). Er habe jedoch seit 2013 die TNA unterstützt, namentlich auch an Demonstrationen teilgenommen (vgl. A16 F30 ff.). Ausser dass sein Vater aufgrund seines Geschäfts Kontakt zu einigen LTTE-Mitgliedern gehabt habe, hatte weder der Beschwerdeführer noch seine Familie Verbindungen zu den LTTE (vgl. A16 F37 ff.). 5.3 Das geltend gemachte, verhältnismässig niederschwellige Engagement für die TNA während den ersten Wahlen und durch Demonstrationsteilnahmen erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Allianz in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft bildete (vgl. Urteil E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2) sowie auch aktuell im Austausch mit dem sri-lankischen Präsidenten steht (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-president-tna-meet-on-reconciliation-political-prisoners-lands-discussed-107336/, zuletzt besucht am 11.4.23), nicht geeignet, den Beschwerdeführer als missliebigen Oppositionellen ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Selbst wenn der Beschwerdeführer mehrmals von den sri-lankischen Behörden festgehalten wurde und sich damit in ihrem Machtbereich befand, sind den Akten insgesamt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihm gegenüber einen besonderen Verdacht hegen und ihn insbesondere als LTTE-Verdächtigen in den Akten führen würden. Auch sein Kontakt zu C._______ und D._______, die beide ehemalige Kader bei der LTTE respektive TNA-Mitglieder gewesen seien, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal diese mittlerweile - vor der dritten Festnahme des Beschwerdeführers - gestorben sind. Er wurde zwar zu ihnen befragt, wobei er auch geschlagen worden sei, hatte später aber keine weiteren Repressalien wegen ihnen erlitten. 5.4 Angesichts der Situation in Sri Lanka ist verständlich, dass der Beschwerdeführer nach den vorgebrachten Todesdrohungen durch die sri-lankischen Polizeibeamten psychisch unter Druck gestanden hat, weitere Behördenkontakte meiden wollte und sich vor einer weiteren Festnahme fürchtete (vgl. A16 F41 S. 8). Dennoch sind den Akten keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt hätten. Hätten die sri-lankischen Behörden ihn wegen seinen eigenen politischen Aktivitäten tatsächlich stärker im Visier gehabt, wäre davon auszugehen, dass sie ihn anlässlich seiner Festnahmen jeweils nicht nach wenigen Tagen wieder freigelassen hätten. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers und trotz der geltend gemachten Misshandlung während der Haft ist nicht von einer Intensivierung der Verfolgungsmassnahmen auszugehen, zumal er bei seiner letzten Festnahme im Frühjahr 2017 erneut ohne Auflagen wieder freigelassen wurde und er auch nicht geltend macht, ihm seien - abgesehen von den geltend gemachten Todesdrohungen - persönliche Konsequenzen angedroht worden. Schliesslich war ihm eine legale Ausreise aus Sri Lanka per Flugzeug möglich. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise das Missfallen der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 5.6 5.6.1 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die bei ihm vorliegenden besonderen Risikofaktoren nicht geprüft beziehungsweise berücksichtigt habe, befasste sich das SEM mit dieser Frage. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5). 5.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. Damit hat das SEM das Risikoprofil zur Genüge berücksichtigt, weshalb sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ergeben. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, wobei eine Rückweisung auch nicht beantragt wurde. Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, ihm seien die tamilische Sache, Kultur und Religion ein ernstes Anliegen. Er macht aber insbesondere keine eigenen Verbindungen zu den LTTE oder exilpolitische Aktivitäten geltend (vgl. A16 F35 ff.). Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die TNA sind - wie oben dargelegt - als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. 5.6.3 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund (...)jährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 5.6.4 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka oder der Anwendung des PTA vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 5.7 Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Im Übrigen könnte er auch im Lichte der Einheit der Familie nichts für sich ableiten, ist er doch weder minderjährig noch steht er in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und BVGE 2008/47 E. 4.1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 7.2.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 7.3.2 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verweis auf die Akten hält das Gericht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, alleinstehenden Mann mit guter Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt. Angesichts der Tatsache, dass er vor seiner Ausreise bereits seit 2014 ohne den Grossteil seiner Kernfamilie in Sri Lanka gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er im Heimatstaat über ein von der Kernfamilie unabhängiges tragfähiges soziales Beziehungsnetz, wie insbesondere Freunde, verfügt (vgl. A16 F13 f. und F24 ff.). In der Beschwerdeschrift wird denn auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: