Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 7. August 2024 um Asyl in der Schweiz. B. Eine Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom
12. August 2024 ergab, dass die norwegischen Behörden am 24. Januar 2023 einen Visumsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen haben. C. Mit Vollmacht vom 12. August 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. Am 13. August 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
E. E.a Am 19. August 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälli- gen Überstellung nach Rumänien und zu seiner Gesundheit gewährt.
E.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er Sri Lanka am 3. August 2024 verlassen habe und am 7. August 2024 über Rumänien in die Schweiz eingereist sei. Sein Vater und seine beiden Brü- der lebten in der Schweiz. Nachdem ihn seine Mutter verstossen und ver- lassen habe, habe ihn seine Grossmutter grossgezogen. Nach ihrem Tod sei er für einige Zeit bei deren Bekannten untergekommen. Als Sechzehn- jähriger habe er schliesslich den (telefonischen) Kontakt zu seinem Vater aufgenommen. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut. F. F.a Am 22. August 2024 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die rumänischen Behörden.
D-5353/2025 Seite 3 F.b Abklärungen des SEM mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom
13. September 2024 ergaben, dass die italienischen Behörden dem Be- schwerdeführer ein ab dem 19. Mai 2024 gültiges Arbeitsvisum ausgestellt haben. F.c Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 gegebenenfalls Abs. 3 der Dublin-III-VO er- suchte das SEM am 13. September 2024 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. F.d Am 13. September 2024 informierten die rumänischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht registriert sei. G. G.a Am 23. September 2024 respektive am 1. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör respektive ein ergänzendes recht- liches Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. G.b Am 4. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einer all- fälligen Wegweisung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst mit einem Visum in Italien aufge- halten, dort aber nicht um Asyl ersucht habe. Deshalb käme höchstens eine Zuständigkeit Italiens, aber nicht Rumäniens, in Frage. Es sei ein neues Dublin-Gespräch anzusetzen, damit er sich mündlich äussern könne. Er wolle weder nach Rumänien noch nach Italien zurückkehren, weil er dort alleine und angesichts seines jungen Alters auch niemanden habe, der ihn unterstützen würde. Hingegen lebten sein Vater und seine beiden Brüder in der Schweiz. Ausserdem gehe es ihm in psychischer Hinsicht nicht gut. H. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 und 28. Oktober 2024 reichte der Be- schwerdeführer je einen Bericht der Medic-Help zu den Akten. I. I.a Mit Verfristungsschreiben vom 14. November 2024 ging die Zuständig- keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden über. I.b Am 14. November 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. J. Am 15. November 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
D-5353/2025 Seite 4 K. K.a Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 informierte das zuständige kantonale Migrationsamt das SEM, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdefüh- rers nach Italien am 14. Mai 2025 abgelaufen, das Dublin-Verfahren als beendet zu betrachten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen sei. K.b Am 23. Mai 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen und er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. L. Mit Vollmacht vom 28. Mai 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region B._______ ihr Mandat an. M. M.a Am 30. Juni 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. M.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er sei in D._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geboren, wo er ungefähr 15 Jahre gelebt habe. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht, die Prü- fung jedoch nicht bestanden. Sein Vater sei mit seinen beiden Brüdern in die Schweiz gereist. Die Mutter habe psychische Probleme gehabt und habe ihn einmal, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei, mit Benzin übergossen sowie anzünden wollen. Nach diesem Vorfall habe sie das Haus verlassen und er sei von seiner Grossmutter grossgezogen worden. Zwei Jahre später sei sie jedoch bettlägerig geworden. Eine Frau namens E._______ (nachfolgend: die Dame) habe die Pflege übernommen und sich auch um ihn gekümmert. Die Grossmutter sei 2017 schliesslich ver- storben. In der Folge hätten ihn seine Onkel aus dem Haus gejagt. Danach habe er zuerst eine Weile bei der Dame und ab seinem 17. Lebensjahr bis kurz vor der Ausreise in F._______ (Distrikt Jaffna) bei einem Mann na- mens G._______ (nachfolgend: der Bekannte) gelebt. 2022 sei er von unbekannten und vermummten Personen der Aava-Gang angesprochen worden, welche ihn zum Verkauf von Drogen an Mitschüler hätten zwingen wollen. Er habe sich geweigert, sei jedoch immer wieder auf dem Schulweg von solchen Personen angesprochen worden. Im Mai oder Juni 2023 sei er von ungefähr acht Personen angegriffen worden. Diese hätten auch das Haus des Bekannten demoliert und ihn bedroht. Nach diesem Ereignis habe er eine Anzeige bei der Polizei aufgeben wol- len, sein Bekannter hingegen habe aus Angst vor Konsequenzen für sich
D-5353/2025 Seite 5 und seine Familie sowie aus Angst vor möglichen Problemen mit der Poli- zei von einer Anzeigeerstattung abgesehen. Nach diesem Ereignis habe er (der Beschwerdeführer) sich für eine Weile versteckt bei verschiedenen Personen aufgehalten und das Haus nicht verlassen. Danach habe er Kon- takt zur Dame aufgenommen, welche seinen Vater kontaktiert und schliesslich seine Ausreise organisiert habe. Nach seiner Ausreise sei er von vermummten bewaffneten Personen zwei oder drei Mal beim Bekann- ten gesucht worden. In den Akten befindet sich die sri-lankische Identitätskarte des Beschwer- deführers. N. Am 8. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheid- entwurf vom 7. Juli 2025. O. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor- instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ver- pflichtete ihn das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. P. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum Post- stempel) die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Abholquittung Kopien der Vollmachten von 25. Mai 2025 und vom
16. Juli 2025 beigelegt. Q. Am 21. Juli 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
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Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Aufhebung der Verfügung (vgl. Rechtsbegehren 1), focht jedoch nur den Vollzug der Wegweisung (vgl. Rechtsbegehren 2) respektive die Dispositivziffern 4 und 5 der vor- instanzlichen Verfügung vom 9. Juli 2025 an. Prozessgegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb lediglich die Frage des
D-5353/2025 Seite 7 Vollzugs der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl respektive die Dispositivziffern 1 bis 3 wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un- genügend erstellt und der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt wor- den. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könn- ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 5.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
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E. 5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. In Bezug auf den Vollzug seien das tatsächliche Vorhandensein eines tragfähigen sozialen und familiären Netzes und das zur Verfügung stehende Unterstüt- zungsausmass nicht hinreichend abgeklärt worden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz basierten lediglich auf Vermutungen. Insbe- sondere sei eine allfällige Unterbringung bei der Dame nicht abgeklärt und ihm das rechtliche Gehör bezüglich seiner angeblichen Arbeitserfahrung nicht gewährt worden.
E. 5.5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich mit den einzelnen Sachverhaltselementen ausei- nandergesetzt, diese berücksichtigt sowie dargelegt hat, dass eine Rück- kehr des Beschwerdeführers in die Nordprovinz unter dem Aspekt der in- dividuellen Zumutbarkeitskriterien im Sinne der bundesverwaltungsgericht- lichen Rechtsprechung bejaht werden könne (vgl. SEM-Akte A53/12 S. 7- 9). Der entsprechende Sachverhalt ist somit auch ausreichend erstellt und es ist nicht notwendig, dass die Vorinstanz im Detail die effektiv zur Verfü- gung stehende Unterstützung sowie die tatsächlichen Unterbringungsmög- lichkeiten des volljährigen Beschwerdeführers abzuklären hat.
E. 5.5.3 Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Umständen in Sri Lanka anzweifelte. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbrin- gen betrifft die Frage der rechtlichen Würdigung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dieser nicht einverstanden ist, führt nicht zu einem formellen Mangel. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge ebenfalls nicht erkennbar.
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E. 5.6.1 Ferner monierte der Beschwerdeführer, dass der medizinische Sach- verhalt mangels ausreichender Diagnose nicht erstellt sei. Das Vorgehen der Vorinstanz, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine ausreichende medizinische Betreuung im Heimatland zu schliessen, sei ungenügend. Er habe bereits bei der Anhörung vorgebracht, wegen einem Transfer in den Kanton auf einen Therapieplatz zu warten. Die Vorinstanz hätte einen ent- sprechenden Bericht abwarten oder einen solchen anfordern müssen. Aus- serdem könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass seine gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka therapiert werden könnten, zumal gemäss Rechtsprechung die Gesundheitsversorgung in ganz Sri Lanka als prekär einzustufen sei.
E. 5.6.2 Im Vorgehen der Vorinstanz, in antizipierter Beweiswürdigung ohne das Abwarten von möglichen Arztberichten über die medizinische Sach- lage zu entscheiden, ist keine unzureichende Sachverhaltsabklärung er- kennbar. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 4. Oktober 2024 angegeben, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Hingegen geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, dass er in entsprechender The- rapie wäre. Obwohl er anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2025 angab, in Behandlung zu sein, hat er – auch nach Aufforderung des SEM – bisher keine entsprechenden Unterlagen eingereicht (vgl. SEM-Akte A29/3 S. 2; A32/1; A44/1, A45/15 F13-15). Deshalb konnte die Vorinstanz berechtig- terweise davon ausgehen, dass er an keinen ernsthaften psychischen Er- krankungen leide. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollstän- digen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Stellungnahme zum Entschei- dentwurf auf den Standpunkt, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz Sri Lankas nur für Personen zumutbar sei, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügten sowie in- takte Aussichten auf ein gesichertes Einkommen mit vorhandener Wohn- gelegenheit hätten. Er habe weder ein familiäres Netzwerk in seinem Hei- matland, noch verfüge er über einen Schulabschluss oder über
D-5353/2025 Seite 10 Berufsbildung. Die Probleme mit der (kriminellen) Aava-Gang hätten sich auch auf sein Beziehungsnetz ausgewirkt. Bei einer Rückkehr könne er nicht mehr auf die Unterstützung seiner Bekannten zählen und er werde auch nicht mehr in seinem bisherigen Umfeld leben können. Ferner habe er praktisch nie gearbeitet. Das den norwegischen Visumunterlagen beige- legte Schreiben eines (...), wonach er dort angestellt sei und gut verdiene, sei falsch. Die Dame habe es für ihn ausfertigen lassen, um seine Chancen auf das beantragte Visum zu verbessern. Gegen die Verlässlichkeit dieser Angaben spreche ferner der Umstand, dass im Visumsgesuch auch die Familienverhältnisse falsch angegeben seien. Sein Vater könne ihn finan- ziell nicht genügend unterstützen, auch habe er weder von seinen Brüdern noch vom Onkel in Norwegen jemals Geld erhalten. Vielmehr habe er in Sri Lanka in finanziell prekären Verhältnissen leben müssen. Durch die er- lebte schwere häusliche Gewalt in der Kindheit und aufgrund eines Suizid- versuches sei er auch gesundheitlich angeschlagen. Deshalb und mangels eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie fehlen- der Aussichten auf ein gesichertes Einkommen und eine Unterbringung könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren.
E. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Be- treffend den Wegweisungsvollzug führte sie aus, dass der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er weder über ein familiäres Netz verfüge noch hinreichende Schulbildung und Berufsbildung aufweise, sei zu ent- gegnen, dass eine Rückkehr in die Nordprovinz unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien in seinem Fall zumutbar sei. Gemäss Angaben in den norwegischen Visumsunterlagen verfüge er über Arbeitserfahrung in Sri Lanka, habe sich in einer gutbezahlten Arbeitsanstellung befunden und sei ausserdem seit 2017 von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Er verfüge über mindestens neun Jahre Schulbildung, womit es ihm möglich sein werde, (erneut) eine existenzsichernde Anstellung im Heimatland zu finden. Sein Argument, wonach er bei einer Rückkehr nicht mehr bei sei- nem Bekanntem und dessen Familie werde leben können, weil die Aava- Gang sowohl dort als auch bei der Dame, die in einer anderen Ortschaft lebe, Probleme verursacht habe, wirke nachgeschoben und unglaubhaft. Ferner sei auf seine Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen und den norwegischen Behörden hinzuweisen. Schliesslich sei im Zusam- menhang mit der Verfügbarkeit von Behandlungen psychischer Beschwer- den festzustellen, dass in Sri Lanka entsprechende medizinische
D-5353/2025 Seite 11 Versorgung für seine geltend gemachten Beschwerden verfügbar sei. In jedem sri-lankischen Bezirk, auch in den ländlichen, existierten mehrere psychiatrische Ambulatorien. Ausgehend von der ausreichenden Verfüg- barkeit von psychiatrischen Behandlungen könne ferner in antizipierender Würdigung auf das Abwarten möglicher Arztberichte verzichtet werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er über hinreichende Arbeitserfah- rung verfüge, um bei einer Rückkehr erneut eine berufliche Tätigkeit auf- nehmen zu können. Ausserdem werde es ihm möglich sein, bei Bedarf er- neut bei der Dame unterzukommen. Der Vater, die beiden Brüder und der in Norwegen lebende Onkel könnten ihn nötigenfalls finanziell unterstüt- zen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er seit seinem 16. Lebensjahr in F._______ ohne Familie aufgewachsen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr könne er die Wohngelegenheit seines Bekannten nicht mehr beanspruchen, da die Aava-Gang auch ihn und dessen Familie bedroht habe. Ausserdem sei sein soziales Netzwerk bereits vor seiner Ausreise nicht tragfähig gewesen. Eine allfällige Unterkunft bei der Dame sei ebenfalls nicht möglich, da er nicht mehr in Kontakt mit ihr stehe und weder ihren aktuellen Wohnort, ihre finanziellen Verhältnisse, ihren Ge- sundheitszustand noch ihre sonstige gesellschaftliche Lage kenne. Somit würde er bei einer Rückkehr aufgrund eines fehlenden Netzwerks ohne Unterkunft und Unterstützung dastehen. Ausserdem halte er sich bereits seit über einem Jahr in Europa auf, dieser Umstand verschärfte sein Profil bei einer Rückkehr zusätzlich. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurtei- lung des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise auf die norwegischen Vi- sumunterlagen von 2023, aus welchen hervorgehe, dass er während Jah- ren im (...) bei einem (...) tätig gewesen sei. Das Schreiben des Arbeitge- bers in den Visumsunterlagen habe die Dame für ihn organisiert, damit das Visum bewilligt werde. In Wahrheit sei er jedoch nie bei diesem (...) tätig gewesen, sondern habe im Gegenteil nur sehr selten kleinere Arbeitsauf- träge erledigen können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er im Zeitpunkt des Gesuches mangels einer entsprechenden Rechtsbe- lehrung höchstens einer eingeschränkten Mitwirkungspflicht unterstanden. Auch die wirtschaftliche Situation seines Vaters sowie dessen Willen, ihn künftig finanziell zu unterstützen, seien unklar. Ferner habe er nie Geld von den Brüdern oder dem Onkel in Norwegen erhalten. Zudem seien die Chancen, sich in Sri Lanka eine gesicherte Existenz aufzubauen, auch an- gesichts der Wirtschaftskrise erschwert. Trotz einer gewissen Erholung bleibe die Armutsquote alarmierend hoch und die Preise für Nahrungsmittel hätten sich praktisch verdoppelt. Ebenso sei aus medizinischer Sicht eine
D-5353/2025 Seite 12 Wegweisung nicht tragbar. Gemäss Rechtsprechung seien in Sri Lanka notwendige Behandlungen und Operationen, das erforderliche medizini- sche Personal sowie Medikamente oftmals nicht in angemessener Weise vorhanden. Da er seit seiner Kindheit stark psychisch belastet sei und be- reits als Kind gehofft habe, bald zu seinem Vater und seinen Brüdern in die Schweiz reisen zu dürfen, würde nicht zuletzt eine Wegweisung nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines psychischen Allgemeinzustands be- deuten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
E. 8.2.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde- rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei- nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be- weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
D-5353/2025 Seite 13 wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach- schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir- kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124−127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Ebenso wenig las- sen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
D-5353/2025 Seite 14 hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der der am 16. No- vember 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa, der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sowie der am
20. Juli 2022 gewählte und dem alten politischen Regime angehörige (Übergangs-)Präsident Ranil Wickremesinghe sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. Septem- ber 2024 Anura Kumara Dissanayake, der nicht den zwei etablierten Par- teien angehört, zum Präsidenten gewählt (vgl. BBC News vom 23. Sep- tember 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, <www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o>, zu- letzt abgerufen am 24. September 2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam das Linksbündnis der National People’s Power (NPP) auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte.
E. 8.4.3 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und kam dabei zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz und in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson- dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
D-5353/2025 Seite 15 netzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation
– bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte anhaltende Wirt- schaftslage und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, da diese Um- stände die ganze sri-lankische Bevölkerung tangieren (vgl. Urteile des BVGer D-2920/2020 vom 27. Mai 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-5862/2023 vom
25. März 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in D._______ im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz aufgewachsen. Nachdem ihn seine Mut- ter im Alter von ungefähr fünf Jahren verlassen habe, sei er bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Als diese bettlägerig geworden und schliess- lich verstorben sei, habe sich eine Bekannte – die Dame – um ihn geküm- mert, bis er ungefähr (...)jährig gewesen sei. Danach habe er bis zu seiner Ausreise bei einem Bekannten und dessen Familie in F._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Mit seinem seit mehreren Jahren in der Schweiz lebenden Vater habe er erst als Sechzehnjähriger telefonischen Kontakt aufgenom- men und seine beiden Brüder habe er in der Schweiz getroffen (vgl. SEM- Akte A45/15 F17, F37, F44-54, F100). Seine Ausführungen zu seiner fami- liären Situation respektive zu den Umständen, die zur Trennung der Fami- lie geführt haben, sind zwar sehr bedauerlich. Angesichts der Aktenlage bestehen jedoch erhebliche Zweifel an seinen von ihm beschriebenen wei- teren Lebensumständen in Sri Lanka. Mit Verweis auf die zutreffenden Ar- gumente der Vorinstanz, erweisen sich seine Angaben an der Anhörung zu seinen persönlichen Lebensumständen widersprüchlich zu denjenigen in den norwegischen Unterlagen. So ist der Arbeitsbestätigung in den norwe- gischen Visumsunterlagen zu entnehmen, dass er seit 2020 als (...) bei einem (...) tätig gewesen sei und einen grosszügigen Lohn erhalten habe (vgl. SEM-Akten A18/43). Diese Angaben stehen in diametralem Wider- spruch zu seiner Aussage im Asylverfahren, über keine Berufsbildung und über lediglich rudimentäre Arbeitserfahrung zu verfügen. Seine diesbezüg- liche Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Be- schwerde, wonach die Dame diese Unterlagen nicht wahrheitsgetreu für ihn ausgefüllt und seine finanzielle Situation massiv beschönigt habe, um ihm bessere Aussichten für die Gewährung des Visums zu ermöglichen, wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Ebenfalls fragwürdig ist, dass er in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt haben will, zumal diese Er- klärung seiner Aussage widerspricht, wonach die Dame, bei welcher er während längerer Zeit gelebt hat und welche finanziell für ihn aufgekom- men sein soll, seine gesamte Reise bezahlt habe (vgl. SEM-Akte A45/15
D-5353/2025 Seite 16 F38, F61). Hätte er – wie von ihm dargelegt – in Sri Lanka tatsächlich in finanziell schwierigen Verhältnissen gelebt, wäre auch die Finanzierung seiner Reise inklusive eines Schleppers kaum möglich gewesen. Des Wei- teren ist festzustellen, dass er bewusst Falschangaben zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise und zu seinem Aufenthalt in Italien getätigt und auch das Vor- handensein des italienischen Arbeitsvisums verschwiegen hat. So gab er etwa anlässlich der PA an, am 3. August 2024 sein Heimatland über Ru- mänien mit einem Schlepper verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten A11/9 F5.01, A13/9). Dabei will er weder von einem Visumsantrag in Norwegen im Januar 2023 noch von einer Erteilung eines Arbeitsvisums in Italien ge- wusst haben. Erst nach Konfrontation mit den von der Vorinstanz getätig- ten entsprechenden Abklärungen erklärte er in der Anhörung, am (...) oder (...) Mai 2024 über die Türkei nach Italien geflogen zu sein. Diese teilweise gegensätzlichen Schilderungen sowie die situationsbedingte Anpassung seiner Aussagen lassen insgesamt an seinen Ausführungen zu seinen Le- bensumständen in Sri Lanka zweifeln. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch kaum geglaubt werden, dass er – wie von ihm dargelegt – tatsächlich über fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung sowie über ein unzu- reichendes soziales und familiäres Netzwerk im Heimatland verfügt. Ange- sichts verschiedener Indizien (wie die Finanzierung seines Lebensunter- haltes in Sri Lanka und der Ausreise mittels eines Schleppers, aber auch die vagen Schilderungen zur Erstellung seines Reisepasses, dessen Inhalt mit den entsprechenden Visa sowie den unsubstanziierten Schilderungen seiner Ausreise [vgl. SEM-Akten A3/1; 11/9 F5.01; A45/15 F56-61]) ist viel- mehr zu schliessen, dass er nicht seine wahre persönliche Situation offen- gelegt hat. Es ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Netzwerk verfügen muss, zumal er von Geburt bis zu seiner Ausreise stets in Sri Lanka gelebt hat. Möglicherweise leben weitere, von ihm nicht erwähnte Familienangehörige in Sri Lanka, mit welchen er in Kontakt steht. Auch bei Wahrunterstellung, dass er lediglich einen Bekannten, dessen Familie und die Dame in seinem Heimatland kennt, sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb ihm diese – entgegen seinen Behauptungen – nicht erneut hilfreich zur Seite stehen könnten. Seine Erklärung, dass er die Telefonnummer der Dame verloren habe, ist als Schutzbehauptung respektive als weiteres Un- wahrheitselement zu werten. Es wird sich durch seinen Vater die Nummer geben lassen können, zumal dieser gemäss Protokoll auch mit ihr in Kon- takt gestanden hat. Schliesslich wird ihn sein Vater, welcher ihn bereits zu- vor (zumindest) teilweise finanziell unterstützt hat, bei Bedarf erneut aus- helfen können (vgl. SEM-Akte A45/15 F116, F71, F37).
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E. 8.4.5 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.).
E. 8.4.6 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsver- sorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem späteren Urteil fest, dass sich die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka entspannt habe. Gän- gige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. Ur- teil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30).
E. 8.4.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich vorliegend auch aus medizini- scher Sicht ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. Den Unterlagen der Medic-Help zufolge wurde der Beschwerdeführer zwischen August und Oktober 2024 insgesamt drei Mal gegen (...) geimpft. Eine vierte Impfung wurde für Juni oder Juli 2025 vorgesehen und sollte zwi- schenzeitlich erfolgt sein (vgl. SEM-Akten A30/5 und A31/6). Eine telefoni- sche Abklärung des SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst vom
14. November 2024 ergab sodann, dass keine Termine ausstehend seien, ihm jedoch wegen Schlafproblemen im August 2024 die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden seien (vgl. SEM-Akte A32/1). Es ist davon auszugehen, dass diese oder ähnliche Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er we- gen (...) letztmals am 14. Mai 2025 in Behandlung war (vgl. SEM-Akte A44/1). Weder diese noch die in der Anhörung vom 30. Juni 2025 geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen ernsthafte Erkrankungen dar und können ausserdem im Heimatland behandelt werden (vgl. zu den Möglichkeiten der Behandlung psychischer Probleme Urteil des BVGer
D-5353/2025 Seite 18 E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). Schliesslich ist weder den Akten noch seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er bisher eine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen hätte oder auf ent- sprechende Medikamente angewiesen wäre (vgl. SEM-Akte A 45/15 F12- 15). Angesichts der Aktenlage kann somit nicht auf eine medizinische Not- lage geschlossen werden, die einen Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar machen würde.
E. 8.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates allenfalls die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be- einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
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E. 10.3 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen. Überdies wurden die Rechtsbegehren im Rahmen einer summari- schen Aktenprüfung nicht als aussichtslos qualifiziert, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-5353/2025 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5353/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A.________, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Sofie Isler, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (...), Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 7. August 2024 um Asyl in der Schweiz. B. Eine Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) vom 12. August 2024 ergab, dass die norwegischen Behörden am 24. Januar 2023 einen Visumsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen haben. C. Mit Vollmacht vom 12. August 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. Am 13. August 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. E.a Am 19. August 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Rumänien und zu seiner Gesundheit gewährt. E.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er Sri Lanka am 3. August 2024 verlassen habe und am 7. August 2024 über Rumänien in die Schweiz eingereist sei. Sein Vater und seine beiden Brüder lebten in der Schweiz. Nachdem ihn seine Mutter verstossen und verlassen habe, habe ihn seine Grossmutter grossgezogen. Nach ihrem Tod sei er für einige Zeit bei deren Bekannten untergekommen. Als Sechzehnjähriger habe er schliesslich den (telefonischen) Kontakt zu seinem Vater aufgenommen. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut. F. F.a Am 22. August 2024 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die rumänischen Behörden. F.b Abklärungen des SEM mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 13. September 2024 ergaben, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein ab dem 19. Mai 2024 gültiges Arbeitsvisum ausgestellt haben. F.c Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 gegebenenfalls Abs. 3 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 13. September 2024 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. F.d Am 13. September 2024 informierten die rumänischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht registriert sei. G. G.a Am 23. September 2024 respektive am 1. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör respektive ein ergänzendes rechtliches Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. G.b Am 4. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einer allfälligen Wegweisung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst mit einem Visum in Italien aufgehalten, dort aber nicht um Asyl ersucht habe. Deshalb käme höchstens eine Zuständigkeit Italiens, aber nicht Rumäniens, in Frage. Es sei ein neues Dublin-Gespräch anzusetzen, damit er sich mündlich äussern könne. Er wolle weder nach Rumänien noch nach Italien zurückkehren, weil er dort alleine und angesichts seines jungen Alters auch niemanden habe, der ihn unterstützen würde. Hingegen lebten sein Vater und seine beiden Brüder in der Schweiz. Ausserdem gehe es ihm in psychischer Hinsicht nicht gut. H. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 und 28. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer je einen Bericht der Medic-Help zu den Akten. I. I.a Mit Verfristungsschreiben vom 14. November 2024 ging die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden über. I.b Am 14. November 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. J. Am 15. November 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. K.a Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 informierte das zuständige kantonale Migrationsamt das SEM, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers nach Italien am 14. Mai 2025 abgelaufen, das Dublin-Verfahren als beendet zu betrachten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen sei. K.b Am 23. Mai 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen und er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. L. Mit Vollmacht vom 28. Mai 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region B._______ ihr Mandat an. M. M.a Am 30. Juni 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. M.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er sei in D._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geboren, wo er ungefähr 15 Jahre gelebt habe. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht, die Prüfung jedoch nicht bestanden. Sein Vater sei mit seinen beiden Brüdern in die Schweiz gereist. Die Mutter habe psychische Probleme gehabt und habe ihn einmal, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei, mit Benzin übergossen sowie anzünden wollen. Nach diesem Vorfall habe sie das Haus verlassen und er sei von seiner Grossmutter grossgezogen worden. Zwei Jahre später sei sie jedoch bettlägerig geworden. Eine Frau namens E._______ (nachfolgend: die Dame) habe die Pflege übernommen und sich auch um ihn gekümmert. Die Grossmutter sei 2017 schliesslich verstorben. In der Folge hätten ihn seine Onkel aus dem Haus gejagt. Danach habe er zuerst eine Weile bei der Dame und ab seinem 17. Lebensjahr bis kurz vor der Ausreise in F._______ (Distrikt Jaffna) bei einem Mann namens G._______ (nachfolgend: der Bekannte) gelebt. 2022 sei er von unbekannten und vermummten Personen der Aava-Gang angesprochen worden, welche ihn zum Verkauf von Drogen an Mitschüler hätten zwingen wollen. Er habe sich geweigert, sei jedoch immer wieder auf dem Schulweg von solchen Personen angesprochen worden. Im Mai oder Juni 2023 sei er von ungefähr acht Personen angegriffen worden. Diese hätten auch das Haus des Bekannten demoliert und ihn bedroht. Nach diesem Ereignis habe er eine Anzeige bei der Polizei aufgeben wollen, sein Bekannter hingegen habe aus Angst vor Konsequenzen für sich und seine Familie sowie aus Angst vor möglichen Problemen mit der Polizei von einer Anzeigeerstattung abgesehen. Nach diesem Ereignis habe er (der Beschwerdeführer) sich für eine Weile versteckt bei verschiedenen Personen aufgehalten und das Haus nicht verlassen. Danach habe er Kontakt zur Dame aufgenommen, welche seinen Vater kontaktiert und schliesslich seine Ausreise organisiert habe. Nach seiner Ausreise sei er von vermummten bewaffneten Personen zwei oder drei Mal beim Bekannten gesucht worden. In den Akten befindet sich die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers. N. Am 8. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf vom 7. Juli 2025. O. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. P. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Abholquittung Kopien der Vollmachten von 25. Mai 2025 und vom 16. Juli 2025 beigelegt. Q. Am 21. Juli 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Aufhebung der Verfügung (vgl. Rechtsbegehren 1), focht jedoch nur den Vollzug der Wegweisung (vgl. Rechtsbegehren 2) respektive die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-instanzlichen Verfügung vom 9. Juli 2025 an. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl respektive die Dispositivziffern 1 bis 3 wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend erstellt und der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 5.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am 5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. In Bezug auf den Vollzug seien das tatsächliche Vorhandensein eines tragfähigen sozialen und familiären Netzes und das zur Verfügung stehende Unterstützungsausmass nicht hinreichend abgeklärt worden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz basierten lediglich auf Vermutungen. Insbesondere sei eine allfällige Unterbringung bei der Dame nicht abgeklärt und ihm das rechtliche Gehör bezüglich seiner angeblichen Arbeitserfahrung nicht gewährt worden. 5.5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich mit den einzelnen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt, diese berücksichtigt sowie dargelegt hat, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Nordprovinz unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht werden könne (vgl. SEM-Akte A53/12 S. 7-9). Der entsprechende Sachverhalt ist somit auch ausreichend erstellt und es ist nicht notwendig, dass die Vorinstanz im Detail die effektiv zur Verfügung stehende Unterstützung sowie die tatsächlichen Unterbringungsmöglichkeiten des volljährigen Beschwerdeführers abzuklären hat. 5.5.3 Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Umständen in Sri Lanka anzweifelte. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen betrifft die Frage der rechtlichen Würdigung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dieser nicht einverstanden ist, führt nicht zu einem formellen Mangel. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge ebenfalls nicht erkennbar. 5.6 5.6.1 Ferner monierte der Beschwerdeführer, dass der medizinische Sachverhalt mangels ausreichender Diagnose nicht erstellt sei. Das Vorgehen der Vorinstanz, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine ausreichende medizinische Betreuung im Heimatland zu schliessen, sei ungenügend. Er habe bereits bei der Anhörung vorgebracht, wegen einem Transfer in den Kanton auf einen Therapieplatz zu warten. Die Vorinstanz hätte einen entsprechenden Bericht abwarten oder einen solchen anfordern müssen. Ausserdem könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass seine gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka therapiert werden könnten, zumal gemäss Rechtsprechung die Gesundheitsversorgung in ganz Sri Lanka als prekär einzustufen sei. 5.6.2 Im Vorgehen der Vorinstanz, in antizipierter Beweiswürdigung ohne das Abwarten von möglichen Arztberichten über die medizinische Sachlage zu entscheiden, ist keine unzureichende Sachverhaltsabklärung erkennbar. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 4. Oktober 2024 angegeben, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Hingegen geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, dass er in entsprechender Therapie wäre. Obwohl er anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2025 angab, in Behandlung zu sein, hat er - auch nach Aufforderung des SEM - bisher keine entsprechenden Unterlagen eingereicht (vgl. SEM-Akte A29/3 S. 2; A32/1; A44/1, A45/15 F13-15). Deshalb konnte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, dass er an keinen ernsthaften psychischen Erkrankungen leide. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auf den Standpunkt, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz Sri Lankas nur für Personen zumutbar sei, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügten sowie intakte Aussichten auf ein gesichertes Einkommen mit vorhandener Wohngelegenheit hätten. Er habe weder ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatland, noch verfüge er über einen Schulabschluss oder über Berufsbildung. Die Probleme mit der (kriminellen) Aava-Gang hätten sich auch auf sein Beziehungsnetz ausgewirkt. Bei einer Rückkehr könne er nicht mehr auf die Unterstützung seiner Bekannten zählen und er werde auch nicht mehr in seinem bisherigen Umfeld leben können. Ferner habe er praktisch nie gearbeitet. Das den norwegischen Visumunterlagen beigelegte Schreiben eines (...), wonach er dort angestellt sei und gut verdiene, sei falsch. Die Dame habe es für ihn ausfertigen lassen, um seine Chancen auf das beantragte Visum zu verbessern. Gegen die Verlässlichkeit dieser Angaben spreche ferner der Umstand, dass im Visumsgesuch auch die Familienverhältnisse falsch angegeben seien. Sein Vater könne ihn finanziell nicht genügend unterstützen, auch habe er weder von seinen Brüdern noch vom Onkel in Norwegen jemals Geld erhalten. Vielmehr habe er in Sri Lanka in finanziell prekären Verhältnissen leben müssen. Durch die erlebte schwere häusliche Gewalt in der Kindheit und aufgrund eines Suizidversuches sei er auch gesundheitlich angeschlagen. Deshalb und mangels eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie fehlender Aussichten auf ein gesichertes Einkommen und eine Unterbringung könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte sie aus, dass der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er weder über ein familiäres Netz verfüge noch hinreichende Schulbildung und Berufsbildung aufweise, sei zu entgegnen, dass eine Rückkehr in die Nordprovinz unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien in seinem Fall zumutbar sei. Gemäss Angaben in den norwegischen Visumsunterlagen verfüge er über Arbeitserfahrung in Sri Lanka, habe sich in einer gutbezahlten Arbeitsanstellung befunden und sei ausserdem seit 2017 von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Er verfüge über mindestens neun Jahre Schulbildung, womit es ihm möglich sein werde, (erneut) eine existenzsichernde Anstellung im Heimatland zu finden. Sein Argument, wonach er bei einer Rückkehr nicht mehr bei seinem Bekanntem und dessen Familie werde leben können, weil die Aava-Gang sowohl dort als auch bei der Dame, die in einer anderen Ortschaft lebe, Probleme verursacht habe, wirke nachgeschoben und unglaubhaft. Ferner sei auf seine Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen und den norwegischen Behörden hinzuweisen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Behandlungen psychischer Beschwerden festzustellen, dass in Sri Lanka entsprechende medizinische Versorgung für seine geltend gemachten Beschwerden verfügbar sei. In jedem sri-lankischen Bezirk, auch in den ländlichen, existierten mehrere psychiatrische Ambulatorien. Ausgehend von der ausreichenden Verfügbarkeit von psychiatrischen Behandlungen könne ferner in antizipierender Würdigung auf das Abwarten möglicher Arztberichte verzichtet werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er über hinreichende Arbeitserfahrung verfüge, um bei einer Rückkehr erneut eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Ausserdem werde es ihm möglich sein, bei Bedarf erneut bei der Dame unterzukommen. Der Vater, die beiden Brüder und der in Norwegen lebende Onkel könnten ihn nötigenfalls finanziell unterstützen. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er seit seinem 16. Lebensjahr in F._______ ohne Familie aufgewachsen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr könne er die Wohngelegenheit seines Bekannten nicht mehr beanspruchen, da die Aava-Gang auch ihn und dessen Familie bedroht habe. Ausserdem sei sein soziales Netzwerk bereits vor seiner Ausreise nicht tragfähig gewesen. Eine allfällige Unterkunft bei der Dame sei ebenfalls nicht möglich, da er nicht mehr in Kontakt mit ihr stehe und weder ihren aktuellen Wohnort, ihre finanziellen Verhältnisse, ihren Gesundheitszustand noch ihre sonstige gesellschaftliche Lage kenne. Somit würde er bei einer Rückkehr aufgrund eines fehlenden Netzwerks ohne Unterkunft und Unterstützung dastehen. Ausserdem halte er sich bereits seit über einem Jahr in Europa auf, dieser Umstand verschärfte sein Profil bei einer Rückkehr zusätzlich. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise auf die norwegischen Visumunterlagen von 2023, aus welchen hervorgehe, dass er während Jahren im (...) bei einem (...) tätig gewesen sei. Das Schreiben des Arbeitgebers in den Visumsunterlagen habe die Dame für ihn organisiert, damit das Visum bewilligt werde. In Wahrheit sei er jedoch nie bei diesem (...) tätig gewesen, sondern habe im Gegenteil nur sehr selten kleinere Arbeitsaufträge erledigen können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er im Zeitpunkt des Gesuches mangels einer entsprechenden Rechtsbelehrung höchstens einer eingeschränkten Mitwirkungspflicht unterstanden. Auch die wirtschaftliche Situation seines Vaters sowie dessen Willen, ihn künftig finanziell zu unterstützen, seien unklar. Ferner habe er nie Geld von den Brüdern oder dem Onkel in Norwegen erhalten. Zudem seien die Chancen, sich in Sri Lanka eine gesicherte Existenz aufzubauen, auch angesichts der Wirtschaftskrise erschwert. Trotz einer gewissen Erholung bleibe die Armutsquote alarmierend hoch und die Preise für Nahrungsmittel hätten sich praktisch verdoppelt. Ebenso sei aus medizinischer Sicht eine Wegweisung nicht tragbar. Gemäss Rechtsprechung seien in Sri Lanka notwendige Behandlungen und Operationen, das erforderliche medizinische Personal sowie Medikamente oftmals nicht in angemessener Weise vorhanden. Da er seit seiner Kindheit stark psychisch belastet sei und bereits als Kind gehofft habe, bald zu seinem Vater und seinen Brüdern in die Schweiz reisen zu dürfen, würde nicht zuletzt eine Wegweisung nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines psychischen Allgemeinzustands bedeuten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 8.2.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 8.2.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa, der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sowie der am 20. Juli 2022 gewählte und dem alten politischen Regime angehörige (Übergangs-)Präsident Ranil Wickremesinghe sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört, zum Präsidenten gewählt (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, , zuletzt abgerufen am 24. September 2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam das Linksbündnis der National People's Power (NPP) auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte. 8.4.3 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und kam dabei zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz und in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-netzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation - bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte anhaltende Wirtschaftslage und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, da diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung tangieren (vgl. Urteile des BVGer D-2920/2020 vom 27. Mai 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 8.4.4 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in D._______ im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz aufgewachsen. Nachdem ihn seine Mutter im Alter von ungefähr fünf Jahren verlassen habe, sei er bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Als diese bettlägerig geworden und schliesslich verstorben sei, habe sich eine Bekannte - die Dame - um ihn gekümmert, bis er ungefähr (...)jährig gewesen sei. Danach habe er bis zu seiner Ausreise bei einem Bekannten und dessen Familie in F._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Mit seinem seit mehreren Jahren in der Schweiz lebenden Vater habe er erst als Sechzehnjähriger telefonischen Kontakt aufgenommen und seine beiden Brüder habe er in der Schweiz getroffen (vgl. SEM-Akte A45/15 F17, F37, F44-54, F100). Seine Ausführungen zu seiner familiären Situation respektive zu den Umständen, die zur Trennung der Familie geführt haben, sind zwar sehr bedauerlich. Angesichts der Aktenlage bestehen jedoch erhebliche Zweifel an seinen von ihm beschriebenen weiteren Lebensumständen in Sri Lanka. Mit Verweis auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz, erweisen sich seine Angaben an der Anhörung zu seinen persönlichen Lebensumständen widersprüchlich zu denjenigen in den norwegischen Unterlagen. So ist der Arbeitsbestätigung in den norwegischen Visumsunterlagen zu entnehmen, dass er seit 2020 als (...) bei einem (...) tätig gewesen sei und einen grosszügigen Lohn erhalten habe (vgl. SEM-Akten A18/43). Diese Angaben stehen in diametralem Widerspruch zu seiner Aussage im Asylverfahren, über keine Berufsbildung und über lediglich rudimentäre Arbeitserfahrung zu verfügen. Seine diesbezügliche Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerde, wonach die Dame diese Unterlagen nicht wahrheitsgetreu für ihn ausgefüllt und seine finanzielle Situation massiv beschönigt habe, um ihm bessere Aussichten für die Gewährung des Visums zu ermöglichen, wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Ebenfalls fragwürdig ist, dass er in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt haben will, zumal diese Erklärung seiner Aussage widerspricht, wonach die Dame, bei welcher er während längerer Zeit gelebt hat und welche finanziell für ihn aufgekommen sein soll, seine gesamte Reise bezahlt habe (vgl. SEM-Akte A45/15 F38, F61). Hätte er - wie von ihm dargelegt - in Sri Lanka tatsächlich in finanziell schwierigen Verhältnissen gelebt, wäre auch die Finanzierung seiner Reise inklusive eines Schleppers kaum möglich gewesen. Des Weiteren ist festzustellen, dass er bewusst Falschangaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zu seinem Aufenthalt in Italien getätigt und auch das Vorhandensein des italienischen Arbeitsvisums verschwiegen hat. So gab er etwa anlässlich der PA an, am 3. August 2024 sein Heimatland über Rumänien mit einem Schlepper verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten A11/9 F5.01, A13/9). Dabei will er weder von einem Visumsantrag in Norwegen im Januar 2023 noch von einer Erteilung eines Arbeitsvisums in Italien gewusst haben. Erst nach Konfrontation mit den von der Vorinstanz getätigten entsprechenden Abklärungen erklärte er in der Anhörung, am (...) oder (...) Mai 2024 über die Türkei nach Italien geflogen zu sein. Diese teilweise gegensätzlichen Schilderungen sowie die situationsbedingte Anpassung seiner Aussagen lassen insgesamt an seinen Ausführungen zu seinen Lebensumständen in Sri Lanka zweifeln. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch kaum geglaubt werden, dass er - wie von ihm dargelegt - tatsächlich über fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung sowie über ein unzureichendes soziales und familiäres Netzwerk im Heimatland verfügt. Angesichts verschiedener Indizien (wie die Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Sri Lanka und der Ausreise mittels eines Schleppers, aber auch die vagen Schilderungen zur Erstellung seines Reisepasses, dessen Inhalt mit den entsprechenden Visa sowie den unsubstanziierten Schilderungen seiner Ausreise [vgl. SEM-Akten A3/1; 11/9 F5.01; A45/15 F56-61]) ist vielmehr zu schliessen, dass er nicht seine wahre persönliche Situation offengelegt hat. Es ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Netzwerk verfügen muss, zumal er von Geburt bis zu seiner Ausreise stets in Sri Lanka gelebt hat. Möglicherweise leben weitere, von ihm nicht erwähnte Familienangehörige in Sri Lanka, mit welchen er in Kontakt steht. Auch bei Wahrunterstellung, dass er lediglich einen Bekannten, dessen Familie und die Dame in seinem Heimatland kennt, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm diese - entgegen seinen Behauptungen - nicht erneut hilfreich zur Seite stehen könnten. Seine Erklärung, dass er die Telefonnummer der Dame verloren habe, ist als Schutzbehauptung respektive als weiteres Unwahrheitselement zu werten. Es wird sich durch seinen Vater die Nummer geben lassen können, zumal dieser gemäss Protokoll auch mit ihr in Kontakt gestanden hat. Schliesslich wird ihn sein Vater, welcher ihn bereits zuvor (zumindest) teilweise finanziell unterstützt hat, bei Bedarf erneut aushelfen können (vgl. SEM-Akte A45/15 F116, F71, F37). 8.4.5 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). 8.4.6 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem späteren Urteil fest, dass sich die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka entspannt habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). 8.4.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich vorliegend auch aus medizinischer Sicht ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. Den Unterlagen der Medic-Help zufolge wurde der Beschwerdeführer zwischen August und Oktober 2024 insgesamt drei Mal gegen (...) geimpft. Eine vierte Impfung wurde für Juni oder Juli 2025 vorgesehen und sollte zwischenzeitlich erfolgt sein (vgl. SEM-Akten A30/5 und A31/6). Eine telefonische Abklärung des SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst vom 14. November 2024 ergab sodann, dass keine Termine ausstehend seien, ihm jedoch wegen Schlafproblemen im August 2024 die Medikamente (...) und (...) verschrieben worden seien (vgl. SEM-Akte A32/1). Es ist davon auszugehen, dass diese oder ähnliche Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er wegen (...) letztmals am 14. Mai 2025 in Behandlung war (vgl. SEM-Akte A44/1). Weder diese noch die in der Anhörung vom 30. Juni 2025 geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen ernsthafte Erkrankungen dar und können ausserdem im Heimatland behandelt werden (vgl. zu den Möglichkeiten der Behandlung psychischer Probleme Urteil des BVGerE-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). Schliesslich ist weder den Akten noch seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er bisher eine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen hätte oder auf entsprechende Medikamente angewiesen wäre (vgl. SEM-Akte A 45/15 F12-15). Angesichts der Aktenlage kann somit nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden, die einen Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar machen würde. 8.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 10.3 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies wurden die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos qualifiziert, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl