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E-4495/2013

E-4495/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-01 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asylgewährung in der Schweiz. B. Die Vertretung bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Februar 2011 den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie zur Konkretisierung ihrer Angaben auf. C. Mit ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 legten die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien mehrerer Ausweise, von Geburts- und Heiratsurkunden ihrer Familie, der Übersetzung eines Zeitungsberichts sowie weiterer, die Inhaftierung der Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes respektive Vaters bestätigenden Beweismittel ins Recht. D. Mit Schreiben vom 31. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Befragung auf der Botschaft in Colombo eingeladen, die am 11. April 2011 durchgeführt wurde. E. Mit einem Schreiben datiert vom 15. Januar 2013 informierten die Beschwerdeführenden über einen brutalen Übergriff von Gefängniswärtern auf ihren Ehemann bzw. Vater. In weiteren Eingaben vom 31. Januar 2013, 5. März 2013 sowie 10. Mai 2013 schilderte die Beschwerdeführerin ihre prekäre Lebenssituation in C._______. F. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. G. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe datiert vom 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin schilderten sie wiederum ihre Erlebnisse und die Situation des Ehemannes respektive Vaters. Zur Untermauerung reichten sie Kopien ihrer bisher eingereichten Schreiben sowie der Zeitungsberichte ins Recht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die vorinstanzliche Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin, nicht aber auf (...) im Jahr (...). Im Asylverfahren - wie in übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Einreichung eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht", welches eine Vertretung insofern zulässt, als für eine urteilsfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZGB dürfen gutgläubige Dritte zudem davon ausgehen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt und als deren gesetzlicher Vertreter ihre Interessen wahrnehmen (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.).

E. 1.3.2 Bei den Eingaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 12 N 12 f.; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 N 1). Aus dem ersten Schreiben datiert vom 28. Januar 2011 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz um Asyl für sich und ihre Familie ersuchte. In Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar mit über­zeugender Begründung davon aus, dass dieser nie persönlich in Erscheinung getreten sei und seinen Willen, um Asyl nachzusuchen, nie bekundet habe. Diese Argumentation führt das BFM hingegen mit Bezug auf (...) - im Zeitpunkt der Ausfällung des Asylentscheids (...) - (...) der Beschwerdeführerin zu Recht nicht ins Feld: Diese hatte wiederholt auf die Behelligungen (...) hingewiesen, mit (...) zusammen sie zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Ein Nichteinbezug (...) in das Asylverfahren der Mutter ist mit dem Kindeswohl offenkundig nicht zu vereinbaren; dies erst recht angesichts der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, zumal das Kind von dem in Sri Lanka inhaftierten Vater nicht betreut werden könnte.

E. 1.4 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich vorliegend kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schwank, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

E. 1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.

E. 1.6 Die Beschwerde gilt nach dem Gesagten als frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, und (...) hätte Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden müssen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.8 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Jaffna Distrikt, lebe aber seit 1996 in C._______. Im (...) sei sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind nach Colombo geflohen, um von dort ins Ausland zu gelangen. Im (...) seien sie jedoch von der (...)-Polizei verhaftet und misshandelt worden. Erst im (...) sei sie gemeinsam mit (...) Kind zu einer Haftstrafe im (...) verurteilt und schliesslich im (...) entlassen worden. Ihr Ehemann befinde sich allerdings weiterhin im (...) in Haft, weshalb sie regelmässig von Unbekannten zu Hause aufgesucht und zu den Verbindungen des Gatten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt werde. Dabei sei ihr auch gedroht worden, entweder sie bezahle 500'000 Rupien oder man werde sie erneut den Sicherheitskräften übergeben.

E. 4.1.2 In ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie werde weiterhin von unbekannten Gruppierungen belästigt und bedroht, weil diese ihren Ehemann für ein prominentes Mitglied der LTTE halten würden. Dieser befinde sich nach wie vor im Rehabilitation Centre und sei in medizinischer Behandlung. Sie habe das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), Human Rights und das Büro der Vereinten Nationen darüber informiert. An die Sicherheitsbehörden könne sie sich nicht wenden. Innerhalb ihres Heimatlandes könne sie schon deshalb keinen Schutz suchen, da sie als tamilische Frau eine Erlaubnis der Sicherheitsbehörden benötige, um ihren Wohnort zu verlegen.

E. 4.1.3 Anlässlich der Befragung vom 11. April 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihr Ehemann seien im (...) nach Colombo gereist, weil sie durch die LTTE erpresst worden seien. Dort hätten sie ihre Ausreise nach Indien geplant, wofür sie bereits ein Visum organisiert gehabt hätten. (...) Tage vor ihrer geplanten Ausreise seien sie aber verhaftet worden, wobei man ihren Mann beschuldigt habe, ein Mitglied der sogenannten Black Tigers, einer für viele Attentate verantwortlichen Eliteeinheit der LTTE, zu sein. Nachdem sie und (...) nach fast zwei Jahren endlich entlassen worden seien, habe sie sich zur Asylgesuchseinreichung bei der schweizerischen Vertretung in Colombo entschieden, weil sich ihr Ehemann - ohne je formell angeklagt worden zu sein - weiterhin in Haft befinde. Sie und (...) würden regelmässig zu Hause bedroht und belästigt. (...) werde auf dem Schulweg nach (...) Vater verhört und leide sehr unter diesen Erlebnissen, die sich auch negativ auf (...) Entwicklung ausgewirkt hätten. Ihr Ehemann sei im (...) im Gefängnis von Wärtern schwer misshandelt worden und erhalte nun nicht die notwendige medizinische Unterstützung. Sie lebe in Sri Lanka unter anderem mit ihrem (...), ihrer (...) und ihrer (...). Ein (...) mütterlicherseits lebe seit (...) Jahren in der Schweiz. Finanziell werde sie vom IKRK und von ihrer (...) unterstützt. Bereits während ihrer Inhaftierung habe sie durch das IKRK Unterstützung erhalten, insbesondere als sie von (...) getrennt worden sei.

E. 4.1.4 In weiteren Schreiben Anfang des Jahres 2013 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr inhaftierter Ehemann nach schweren Übergriffen (...), weshalb er in ein Spital verlegt worden sei. Er habe seine (...) verloren und auch seine (...) sowie seine (...) seien nicht mehr funktionsfähig. Aus diesem Anlass habe sie sich, um Hilfe zu erhalten, an einige Politiker gewandt, woraufhin diese Angelegenheit in den Medien veröffentlich worden sei. Sie erhalte deshalb regelmässige Besuche von angeblichen Mitgliedern der Polizei, des Criminal Investigation Departments (C.I.D.) und der Army Intelligence, anlässlich derer sie auch befragt und bedroht werde.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter Bedeutung seien. Das Ende ihrer Haftzeit liege bereits (...) Jahre in der Vergangenheit und die aktuellen Behelligungen durch die Armee und das C.I.D. seien folgenlos geblieben. Letztere würden zudem aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die Gewährung einer Einreise erhebliche Verfolgung darstellen. Schliesslich gelte der sri-lankische Staat als schutzfähig, womit sie sich für den Schutz vor Verfolgung seitens unbekannter Dritter an die Behörden wenden könnte. Im Übrigen sei auch deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weil sie ihr Heimatland bislang nicht verlassen hätte. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern.

E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 6.1.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführenden als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2013 S. 3).

E. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter Behördendokumente, eine Haftbestätigung des IKRK und diversen Auszügen aus sri-lankischen Zeitungsberichten, in denen beispielsweise ihr Ehemann als "Black Tiger" und sie selber als LTTE-Informantin bezeichnet werden). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist bei der vorliegenden Aktenlage von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater wurden im Jahr (...) von den LTTE unter Druck gesetzt und versuchten, sich diesem durch einen Umzug nach Indien zu entziehen. Kurz vor der Ausreise wurden sie unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft respektive der Unterstützung der LTTE gezielt verhaftet, wobei die Medien über die Festnahme des angeblichen "Black Tigers" berichteten. Die Beschwerdeführerin und (...) wurden nach rund zweijähriger Inhaftierung unter schwierigen Bedingungen freigelassen. Der bei der Verhaftung verletzte Ehemann/Vater verblieb bis heute ohne Anklageerhebung im Gefängnis; im (...) wurde er von Gefängniswärtern schwer misshandelt und leidet heute noch unter den körperlichen Folgeschäden dieses Übergriffs. Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer Haftentlassung regelmässig von vermuteten Angehörigen der Sicherheitskräfte (Polizei / C.I.D., Armee respektive Armeegeheimdienst) und von Unbekannten behelligt und bedroht, wobei diese Übergriffe nach den Medienberichten über die Misshandlung des Ehemannes zugenommen haben. (...) heute (...) - (...) durch die Erlebnisse, insbesondere die zweijährige Inhaftierung, in (...) Entwicklung gestört ist - wird gelegentlich auf dem Schulweg belästigt; gegenüber der Mutter wird mit der Entführung des Kindes gedroht.

E. 6.2 Die flüchtlingsrechtliche Argumentation der Vorinstanz - die von den Beschwerdeführenden erlebte Verfolgung sei abgeschlossen, und den seither erlebten Nachteilen sei die flüchtlingsrechtliche Intensität abzusprechen - wird der besonderen Aktenlage nicht gerecht:

E. 6.2.1 Zwar trifft es zu, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführenden bereits einige Zeit zurück liegt. Die geltend gemachte Gefährdungssituation muss jedoch als Gesamtheit betrachtet werden. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den stetigen Behelligungen der Beschwerdeführenden und der langen Inhaftierung der gesamten Kernfamilie - unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE - ist offensichtlich. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ist auf eine (andauernde) sogenannte Reflex- oder Anschlussverfolgung wegen ihres nach wie vor inhaftierten Mannes zu schliessen.

E. 6.2.2 Im Übrigen wäre wohl in Bezug auf die Beschwerdeführenden bereits die jahrelang andauernde Inhaftierung des nächsten Angehörigen unter körperlichen Misshandlungen und Zufügen schwerer körperlicher Schädigungen als unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

E. 6.2.3 Schliesslich wäre die von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorverfolgung nach Lehre und konstanter Praxis selbst dann entsprechend zu berücksichtigen, wenn die nach der Haftentlassung erfolgten Übergriffe nicht in direktem Zusammenhang zu den vorherigen Ereignissen gestanden hätten (vgl. zum Ganzen etwa BVGE 2010/9 E. 5.2 und BVGE 2009/51 E. 4.2.5 je m.w.H.).

E. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin und (...) haben nach dem Gesagten gezielte und ernsthafte Nachteile aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation erlitten und auch begründete Furcht, solchen Nachteilen weiterhin ausgesetzt zu werden. Nachdem die Übergriffe bisher im Wesentlichen von behördlicher Seite erfolgt sind, steht ihnen keine Möglichkeit einer Schutzalternative innerhalb des Heimatstaates zur Verfügung. Der Vorschlag der Vorinstanz, sie könnten sich mit Bezug auf die Behelligungen durch Unbekannte ja bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen, ist nicht realistisch. Dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Verfolgerstaat unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden kann, versteht sich von selbst.

E. 6.3 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in einem anderen Drittstaat über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen würden und dort um Schutz nachsuchen könnten. Ihren Angaben zufolge lebt nur in der Schweiz ein Verwandter der Beschwerdeführerin, nämlich ein (...), der sich seit ungefähr (...) Jahren hier aufhalte (vgl. BFM-Aktenstück A5 S. 4). Somit ist kein anderer zumutbarer Drittstaat im Sinn von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zu welchem die Beschwerdeführenden eine persönliche Beziehung hätten.

E. 6.4 Hinweise darauf, dass bei den Beschwerdeführenden Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2011/10 insbes. E. 7) vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten nicht.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG und Art. 3 AsylG falsch angewendet. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise.

E. 7 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen respektive abzuschliessen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden waren nicht vertreten, weshalb im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten auszugehen und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise zu bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der Schweiz fortzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4495/2013 Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, und B._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asylgewährung in der Schweiz. B. Die Vertretung bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Februar 2011 den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie zur Konkretisierung ihrer Angaben auf. C. Mit ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 legten die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien mehrerer Ausweise, von Geburts- und Heiratsurkunden ihrer Familie, der Übersetzung eines Zeitungsberichts sowie weiterer, die Inhaftierung der Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes respektive Vaters bestätigenden Beweismittel ins Recht. D. Mit Schreiben vom 31. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Befragung auf der Botschaft in Colombo eingeladen, die am 11. April 2011 durchgeführt wurde. E. Mit einem Schreiben datiert vom 15. Januar 2013 informierten die Beschwerdeführenden über einen brutalen Übergriff von Gefängniswärtern auf ihren Ehemann bzw. Vater. In weiteren Eingaben vom 31. Januar 2013, 5. März 2013 sowie 10. Mai 2013 schilderte die Beschwerdeführerin ihre prekäre Lebenssituation in C._______. F. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. G. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe datiert vom 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin schilderten sie wiederum ihre Erlebnisse und die Situation des Ehemannes respektive Vaters. Zur Untermauerung reichten sie Kopien ihrer bisher eingereichten Schreiben sowie der Zeitungsberichte ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die vorinstanzliche Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin, nicht aber auf (...) im Jahr (...). Im Asylverfahren - wie in übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Einreichung eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht", welches eine Vertretung insofern zulässt, als für eine urteilsfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZGB dürfen gutgläubige Dritte zudem davon ausgehen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt und als deren gesetzlicher Vertreter ihre Interessen wahrnehmen (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). 1.3.2 Bei den Eingaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 12 N 12 f.; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 N 1). Aus dem ersten Schreiben datiert vom 28. Januar 2011 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz um Asyl für sich und ihre Familie ersuchte. In Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar mit über­zeugender Begründung davon aus, dass dieser nie persönlich in Erscheinung getreten sei und seinen Willen, um Asyl nachzusuchen, nie bekundet habe. Diese Argumentation führt das BFM hingegen mit Bezug auf (...) - im Zeitpunkt der Ausfällung des Asylentscheids (...) - (...) der Beschwerdeführerin zu Recht nicht ins Feld: Diese hatte wiederholt auf die Behelligungen (...) hingewiesen, mit (...) zusammen sie zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Ein Nichteinbezug (...) in das Asylverfahren der Mutter ist mit dem Kindeswohl offenkundig nicht zu vereinbaren; dies erst recht angesichts der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, zumal das Kind von dem in Sri Lanka inhaftierten Vater nicht betreut werden könnte. 1.4 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich vorliegend kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schwank, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. 1.6 Die Beschwerde gilt nach dem Gesagten als frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, und (...) hätte Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden müssen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.8 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 4. 4.1 4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Jaffna Distrikt, lebe aber seit 1996 in C._______. Im (...) sei sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind nach Colombo geflohen, um von dort ins Ausland zu gelangen. Im (...) seien sie jedoch von der (...)-Polizei verhaftet und misshandelt worden. Erst im (...) sei sie gemeinsam mit (...) Kind zu einer Haftstrafe im (...) verurteilt und schliesslich im (...) entlassen worden. Ihr Ehemann befinde sich allerdings weiterhin im (...) in Haft, weshalb sie regelmässig von Unbekannten zu Hause aufgesucht und zu den Verbindungen des Gatten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt werde. Dabei sei ihr auch gedroht worden, entweder sie bezahle 500'000 Rupien oder man werde sie erneut den Sicherheitskräften übergeben. 4.1.2 In ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie werde weiterhin von unbekannten Gruppierungen belästigt und bedroht, weil diese ihren Ehemann für ein prominentes Mitglied der LTTE halten würden. Dieser befinde sich nach wie vor im Rehabilitation Centre und sei in medizinischer Behandlung. Sie habe das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), Human Rights und das Büro der Vereinten Nationen darüber informiert. An die Sicherheitsbehörden könne sie sich nicht wenden. Innerhalb ihres Heimatlandes könne sie schon deshalb keinen Schutz suchen, da sie als tamilische Frau eine Erlaubnis der Sicherheitsbehörden benötige, um ihren Wohnort zu verlegen. 4.1.3 Anlässlich der Befragung vom 11. April 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihr Ehemann seien im (...) nach Colombo gereist, weil sie durch die LTTE erpresst worden seien. Dort hätten sie ihre Ausreise nach Indien geplant, wofür sie bereits ein Visum organisiert gehabt hätten. (...) Tage vor ihrer geplanten Ausreise seien sie aber verhaftet worden, wobei man ihren Mann beschuldigt habe, ein Mitglied der sogenannten Black Tigers, einer für viele Attentate verantwortlichen Eliteeinheit der LTTE, zu sein. Nachdem sie und (...) nach fast zwei Jahren endlich entlassen worden seien, habe sie sich zur Asylgesuchseinreichung bei der schweizerischen Vertretung in Colombo entschieden, weil sich ihr Ehemann - ohne je formell angeklagt worden zu sein - weiterhin in Haft befinde. Sie und (...) würden regelmässig zu Hause bedroht und belästigt. (...) werde auf dem Schulweg nach (...) Vater verhört und leide sehr unter diesen Erlebnissen, die sich auch negativ auf (...) Entwicklung ausgewirkt hätten. Ihr Ehemann sei im (...) im Gefängnis von Wärtern schwer misshandelt worden und erhalte nun nicht die notwendige medizinische Unterstützung. Sie lebe in Sri Lanka unter anderem mit ihrem (...), ihrer (...) und ihrer (...). Ein (...) mütterlicherseits lebe seit (...) Jahren in der Schweiz. Finanziell werde sie vom IKRK und von ihrer (...) unterstützt. Bereits während ihrer Inhaftierung habe sie durch das IKRK Unterstützung erhalten, insbesondere als sie von (...) getrennt worden sei. 4.1.4 In weiteren Schreiben Anfang des Jahres 2013 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr inhaftierter Ehemann nach schweren Übergriffen (...), weshalb er in ein Spital verlegt worden sei. Er habe seine (...) verloren und auch seine (...) sowie seine (...) seien nicht mehr funktionsfähig. Aus diesem Anlass habe sie sich, um Hilfe zu erhalten, an einige Politiker gewandt, woraufhin diese Angelegenheit in den Medien veröffentlich worden sei. Sie erhalte deshalb regelmässige Besuche von angeblichen Mitgliedern der Polizei, des Criminal Investigation Departments (C.I.D.) und der Army Intelligence, anlässlich derer sie auch befragt und bedroht werde. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter Bedeutung seien. Das Ende ihrer Haftzeit liege bereits (...) Jahre in der Vergangenheit und die aktuellen Behelligungen durch die Armee und das C.I.D. seien folgenlos geblieben. Letztere würden zudem aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die Gewährung einer Einreise erhebliche Verfolgung darstellen. Schliesslich gelte der sri-lankische Staat als schutzfähig, womit sie sich für den Schutz vor Verfolgung seitens unbekannter Dritter an die Behörden wenden könnte. Im Übrigen sei auch deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weil sie ihr Heimatland bislang nicht verlassen hätte. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführenden als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2013 S. 3). 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter Behördendokumente, eine Haftbestätigung des IKRK und diversen Auszügen aus sri-lankischen Zeitungsberichten, in denen beispielsweise ihr Ehemann als "Black Tiger" und sie selber als LTTE-Informantin bezeichnet werden). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist bei der vorliegenden Aktenlage von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater wurden im Jahr (...) von den LTTE unter Druck gesetzt und versuchten, sich diesem durch einen Umzug nach Indien zu entziehen. Kurz vor der Ausreise wurden sie unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft respektive der Unterstützung der LTTE gezielt verhaftet, wobei die Medien über die Festnahme des angeblichen "Black Tigers" berichteten. Die Beschwerdeführerin und (...) wurden nach rund zweijähriger Inhaftierung unter schwierigen Bedingungen freigelassen. Der bei der Verhaftung verletzte Ehemann/Vater verblieb bis heute ohne Anklageerhebung im Gefängnis; im (...) wurde er von Gefängniswärtern schwer misshandelt und leidet heute noch unter den körperlichen Folgeschäden dieses Übergriffs. Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer Haftentlassung regelmässig von vermuteten Angehörigen der Sicherheitskräfte (Polizei / C.I.D., Armee respektive Armeegeheimdienst) und von Unbekannten behelligt und bedroht, wobei diese Übergriffe nach den Medienberichten über die Misshandlung des Ehemannes zugenommen haben. (...) heute (...) - (...) durch die Erlebnisse, insbesondere die zweijährige Inhaftierung, in (...) Entwicklung gestört ist - wird gelegentlich auf dem Schulweg belästigt; gegenüber der Mutter wird mit der Entführung des Kindes gedroht. 6.2 Die flüchtlingsrechtliche Argumentation der Vorinstanz - die von den Beschwerdeführenden erlebte Verfolgung sei abgeschlossen, und den seither erlebten Nachteilen sei die flüchtlingsrechtliche Intensität abzusprechen - wird der besonderen Aktenlage nicht gerecht: 6.2.1 Zwar trifft es zu, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführenden bereits einige Zeit zurück liegt. Die geltend gemachte Gefährdungssituation muss jedoch als Gesamtheit betrachtet werden. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den stetigen Behelligungen der Beschwerdeführenden und der langen Inhaftierung der gesamten Kernfamilie - unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE - ist offensichtlich. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ist auf eine (andauernde) sogenannte Reflex- oder Anschlussverfolgung wegen ihres nach wie vor inhaftierten Mannes zu schliessen. 6.2.2 Im Übrigen wäre wohl in Bezug auf die Beschwerdeführenden bereits die jahrelang andauernde Inhaftierung des nächsten Angehörigen unter körperlichen Misshandlungen und Zufügen schwerer körperlicher Schädigungen als unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 6.2.3 Schliesslich wäre die von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorverfolgung nach Lehre und konstanter Praxis selbst dann entsprechend zu berücksichtigen, wenn die nach der Haftentlassung erfolgten Übergriffe nicht in direktem Zusammenhang zu den vorherigen Ereignissen gestanden hätten (vgl. zum Ganzen etwa BVGE 2010/9 E. 5.2 und BVGE 2009/51 E. 4.2.5 je m.w.H.). 6.2.4 Die Beschwerdeführerin und (...) haben nach dem Gesagten gezielte und ernsthafte Nachteile aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation erlitten und auch begründete Furcht, solchen Nachteilen weiterhin ausgesetzt zu werden. Nachdem die Übergriffe bisher im Wesentlichen von behördlicher Seite erfolgt sind, steht ihnen keine Möglichkeit einer Schutzalternative innerhalb des Heimatstaates zur Verfügung. Der Vorschlag der Vorinstanz, sie könnten sich mit Bezug auf die Behelligungen durch Unbekannte ja bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen, ist nicht realistisch. Dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Verfolgerstaat unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden kann, versteht sich von selbst. 6.3 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in einem anderen Drittstaat über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen würden und dort um Schutz nachsuchen könnten. Ihren Angaben zufolge lebt nur in der Schweiz ein Verwandter der Beschwerdeführerin, nämlich ein (...), der sich seit ungefähr (...) Jahren hier aufhalte (vgl. BFM-Aktenstück A5 S. 4). Somit ist kein anderer zumutbarer Drittstaat im Sinn von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zu welchem die Beschwerdeführenden eine persönliche Beziehung hätten. 6.4 Hinweise darauf, dass bei den Beschwerdeführenden Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2011/10 insbes. E. 7) vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten nicht. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG und Art. 3 AsylG falsch angewendet. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise.

7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen respektive abzuschliessen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden waren nicht vertreten, weshalb im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten auszugehen und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise zu bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der Schweiz fortzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: